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RT230071

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2023-07-06 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 a) Die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) stellte vor Erstinstanz mit Eingabe vom 16. November 2022 (bei der Vorinstanz am 17. November 2022 eingegangen) das Begehren, es sei ihr in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Rümlang - Oberglatt (Zahlungsbefehl vom

22. September 2022) definitive Rechtsöffnung zu erteilen für den Betrag von Fr. 16'411.30 und für sämtliche Betreibungskosten (Urk. 1 f.). Mit Verfügung vom 13. Februar 2023 wurde der Gesuchsgegnerin und Be- schwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) Frist angesetzt, um schriftlich zum Rechtsöffnungsbegehren Stellung zu nehmen; dies mit der Androhung, dass bei Säumnis das Verfahren ohne die versäumte Handlung weitergeführt werde und das Gericht einen Endentscheid treffe, sofern die Angelegenheit spruchreif sei (Urk. 4). Für die Gesuchsgegnerin wurde diese Verfügung am 22. Februar 2023 in Empfang genommen (vgl. die an Urk. 4 angeheftete Empfangsbestätigung). In der Folge ging bei der Vorinstanz keine Stellungnahme der Gesuchsgegnerin ein. Mit Urteil vom 29. März 2023 entschied die Vorinstanz in unbegründeter Form gemäss Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO i.V.m. Art. 219 ZPO – wie von ihr in der Verfügung vom 13. Februar 2023 angedroht (Urk. 4 S. 3) – aufgrund der vorhan- denen Akten und erteilte der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betrei- bungsamtes Rümlang - Oberglatt (Zahlungsbefehl vom 22. September 2022) ge- stützt auf eine rechtskräftige Verfügung der B._____ vom 13. Dezember 2020, worin die Gesuchsgegnerin verpflichtet worden war, die für die Monate Juni und Juli 2020 ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung von insgesamt Fr. 16'411.30 zurückzuerstatten (Urk. 3), definitive Rechtsöffnung für Fr. 16'411.30 (Urk. 5). Die Gesuchsgegnerin erhob mit Eingabe vom 6. April 2023 – innert der zehntägigen Frist gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 219 ZPO (Urk. 6/2; sie- he auch Urk. 5 S. 2 Dispositivziffer 6) – Beschwerde gegen das Urteil vom

29. März 2023, wobei die Vorinstanz diese Eingabe als Begehren um Ausferti- gung eines begründeten Urteil wertete (vgl. Urk. 9 S. 2 E. I).

- 3 - Am 12. Mai 2023 versandte die Vorinstanz das Urteil vom 29. März 2023 in begründeter Form an die Parteien (Urk. 9 f.), wobei dieses für die Gesuchsgegne- rin am 16. Mai 2023 in Empfang genommen wurde (Urk. 10 S. 2).

b) Mit Eingabe vom 23. Mai 2023 erhob die Gesuchsgegnerin innert Frist (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO) in italienischer Sprache Be- schwerde gegen das vorgenannte Urteil mit dem sinngemässen Antrag, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtsöffnung abzuweisen (Urk. 12).

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-11). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offen- sichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Aus demselben Grund kann davon abgesehen werden, der Gesuchsgegnerin Frist zur Verbesserung der fremdspra- chigen Beschwerdeschrift anzusetzen (vgl. Art. 129 ZPO und Art. 132 Abs. 2 ZPO; CHK-Sutter-Somm/Seiler ZPO 132 N 7 m.w.H.).

E. 2 Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerdeschrift geltend, sie hätte während der COVID-19-Pandemie von der Gesuchstellerin Kurzarbeitsentschädi- gung erhalten. Diese Entschädigung sei von der Gesuchstellerin geleistet worden, nachdem diese die erforderlichen Unterlagen, die Antragsformulare und ihre Be- rechtigung geprüft habe. Ihr dementsprechendes Gesuch sei demnach von der Gesuchstellerin gutgeheissen worden. Sollte dies zu Unrecht geschehen sein, so könne dies ihr – der Gesuchsgegnerin – nicht angelastet werden. Sie sei gutgläu- big gewesen. Es wäre an der Gesuchstellerin gewesen, die finanzielle Unterstüt- zung zu kontrollieren und zu verweigern, sofern die Voraussetzungen zur Auszah- lung nicht mehr hätten gegeben sein sollen (Urk. 12).

E. 3 a) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Tat- sachenbehauptungen ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Be- schwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechts- kontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.).

- 4 - Die Gesuchsgegnerin brachte im Rahmen des vorliegenden Rechtsöff- nungsverfahrens die in der Beschwerdeschrift vom 23. Mai 2023 enthaltenen Tat- sachenbehauptungen zum Ablauf der Gewährung der Kurzarbeitsentschädigung erstmals fristgerecht im Beschwerdeverfahren vor. Aufgrund von Art. 326 Abs. 1 ZPO können diese Behauptungen im Beschwerdeverfahren nicht mehr berück- sichtigt werden. Die mit Eingabe vom 6. April 2023 erstinstanzlich vorgebrachten Einwendungen der Gesuchsgegnerin (Urk. 7) waren erst nach Ablauf der ihr mit Verfügung vom 13. Februar 2023 gesetzten Frist zur Stellungnahme – sowie nach Urteilsfällung – erfolgt, weshalb die Gesuchsgegnerin im erstinstanzlichen Verfah- ren als säumig zu gelten hatte.

b) Im Rechtsöffnungsverfahren ist einzig darüber zu entscheiden, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Ent- scheids kann hingegen nicht mehr überprüft werden. Die Vorinstanz durfte daher die vorliegend als Rechtsöffnungstitel dienende rechtskräftige und vollstreckbare Verfügung der B._____ vom 13. Dezember 2020 (Urk. 3) nicht nochmals selber überprüfen. So steht es dem Rechtsöffnungsgericht nicht zu, über den materiellen Bestand der Forderung bzw. über die materielle Richtigkeit der Verfügung zu be- finden (BGer 5A_647/2016 vom 19. Dezember 2016, E. 2.2 m.w.H.; BGE 142 III 78 E. 3.1 m.w.H.). Die Gesuchsgegnerin hätte ihre im Beschwerdeverfahren vor- gebrachten rechtlichen Einwendungen gegen den Rechtsöffnungstitel im Rechts- mittelverfahren gegen die Verfügung der B._____ vom 13. Dezember 2020 vor- bringen müssen. Die erkennende Kammer darf diese jedoch – wie soeben ausge- führt – nicht mehr berücksichtigen.

c) Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 4 Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Gesuchs- gegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädi- gung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Gesuchsgegnerin ihrerseits hat

- 5 - als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
  3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchsgegnerin auf- erlegt.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie der Urk. 12, sowie an das Betreibungsamt Rümlang - Oberglatt und die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 16'411.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 6 - Zürich, 6. Juli 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: st
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT230071-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 6. Juli 2023 in Sachen A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 29. März 2023 (EB220439-D)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) stellte vor Erstinstanz mit Eingabe vom 16. November 2022 (bei der Vorinstanz am 17. November 2022 eingegangen) das Begehren, es sei ihr in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Rümlang - Oberglatt (Zahlungsbefehl vom

22. September 2022) definitive Rechtsöffnung zu erteilen für den Betrag von Fr. 16'411.30 und für sämtliche Betreibungskosten (Urk. 1 f.). Mit Verfügung vom 13. Februar 2023 wurde der Gesuchsgegnerin und Be- schwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) Frist angesetzt, um schriftlich zum Rechtsöffnungsbegehren Stellung zu nehmen; dies mit der Androhung, dass bei Säumnis das Verfahren ohne die versäumte Handlung weitergeführt werde und das Gericht einen Endentscheid treffe, sofern die Angelegenheit spruchreif sei (Urk. 4). Für die Gesuchsgegnerin wurde diese Verfügung am 22. Februar 2023 in Empfang genommen (vgl. die an Urk. 4 angeheftete Empfangsbestätigung). In der Folge ging bei der Vorinstanz keine Stellungnahme der Gesuchsgegnerin ein. Mit Urteil vom 29. März 2023 entschied die Vorinstanz in unbegründeter Form gemäss Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO i.V.m. Art. 219 ZPO – wie von ihr in der Verfügung vom 13. Februar 2023 angedroht (Urk. 4 S. 3) – aufgrund der vorhan- denen Akten und erteilte der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betrei- bungsamtes Rümlang - Oberglatt (Zahlungsbefehl vom 22. September 2022) ge- stützt auf eine rechtskräftige Verfügung der B._____ vom 13. Dezember 2020, worin die Gesuchsgegnerin verpflichtet worden war, die für die Monate Juni und Juli 2020 ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung von insgesamt Fr. 16'411.30 zurückzuerstatten (Urk. 3), definitive Rechtsöffnung für Fr. 16'411.30 (Urk. 5). Die Gesuchsgegnerin erhob mit Eingabe vom 6. April 2023 – innert der zehntägigen Frist gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 219 ZPO (Urk. 6/2; sie- he auch Urk. 5 S. 2 Dispositivziffer 6) – Beschwerde gegen das Urteil vom

29. März 2023, wobei die Vorinstanz diese Eingabe als Begehren um Ausferti- gung eines begründeten Urteil wertete (vgl. Urk. 9 S. 2 E. I).

- 3 - Am 12. Mai 2023 versandte die Vorinstanz das Urteil vom 29. März 2023 in begründeter Form an die Parteien (Urk. 9 f.), wobei dieses für die Gesuchsgegne- rin am 16. Mai 2023 in Empfang genommen wurde (Urk. 10 S. 2).

b) Mit Eingabe vom 23. Mai 2023 erhob die Gesuchsgegnerin innert Frist (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO) in italienischer Sprache Be- schwerde gegen das vorgenannte Urteil mit dem sinngemässen Antrag, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtsöffnung abzuweisen (Urk. 12).

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-11). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offen- sichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Aus demselben Grund kann davon abgesehen werden, der Gesuchsgegnerin Frist zur Verbesserung der fremdspra- chigen Beschwerdeschrift anzusetzen (vgl. Art. 129 ZPO und Art. 132 Abs. 2 ZPO; CHK-Sutter-Somm/Seiler ZPO 132 N 7 m.w.H.).

2. Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerdeschrift geltend, sie hätte während der COVID-19-Pandemie von der Gesuchstellerin Kurzarbeitsentschädi- gung erhalten. Diese Entschädigung sei von der Gesuchstellerin geleistet worden, nachdem diese die erforderlichen Unterlagen, die Antragsformulare und ihre Be- rechtigung geprüft habe. Ihr dementsprechendes Gesuch sei demnach von der Gesuchstellerin gutgeheissen worden. Sollte dies zu Unrecht geschehen sein, so könne dies ihr – der Gesuchsgegnerin – nicht angelastet werden. Sie sei gutgläu- big gewesen. Es wäre an der Gesuchstellerin gewesen, die finanzielle Unterstüt- zung zu kontrollieren und zu verweigern, sofern die Voraussetzungen zur Auszah- lung nicht mehr hätten gegeben sein sollen (Urk. 12).

3. a) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Tat- sachenbehauptungen ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Be- schwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechts- kontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.).

- 4 - Die Gesuchsgegnerin brachte im Rahmen des vorliegenden Rechtsöff- nungsverfahrens die in der Beschwerdeschrift vom 23. Mai 2023 enthaltenen Tat- sachenbehauptungen zum Ablauf der Gewährung der Kurzarbeitsentschädigung erstmals fristgerecht im Beschwerdeverfahren vor. Aufgrund von Art. 326 Abs. 1 ZPO können diese Behauptungen im Beschwerdeverfahren nicht mehr berück- sichtigt werden. Die mit Eingabe vom 6. April 2023 erstinstanzlich vorgebrachten Einwendungen der Gesuchsgegnerin (Urk. 7) waren erst nach Ablauf der ihr mit Verfügung vom 13. Februar 2023 gesetzten Frist zur Stellungnahme – sowie nach Urteilsfällung – erfolgt, weshalb die Gesuchsgegnerin im erstinstanzlichen Verfah- ren als säumig zu gelten hatte.

b) Im Rechtsöffnungsverfahren ist einzig darüber zu entscheiden, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Ent- scheids kann hingegen nicht mehr überprüft werden. Die Vorinstanz durfte daher die vorliegend als Rechtsöffnungstitel dienende rechtskräftige und vollstreckbare Verfügung der B._____ vom 13. Dezember 2020 (Urk. 3) nicht nochmals selber überprüfen. So steht es dem Rechtsöffnungsgericht nicht zu, über den materiellen Bestand der Forderung bzw. über die materielle Richtigkeit der Verfügung zu be- finden (BGer 5A_647/2016 vom 19. Dezember 2016, E. 2.2 m.w.H.; BGE 142 III 78 E. 3.1 m.w.H.). Die Gesuchsgegnerin hätte ihre im Beschwerdeverfahren vor- gebrachten rechtlichen Einwendungen gegen den Rechtsöffnungstitel im Rechts- mittelverfahren gegen die Verfügung der B._____ vom 13. Dezember 2020 vor- bringen müssen. Die erkennende Kammer darf diese jedoch – wie soeben ausge- führt – nicht mehr berücksichtigen.

c) Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

4. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Gesuchs- gegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädi- gung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Gesuchsgegnerin ihrerseits hat

- 5 - als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchsgegnerin auf- erlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie der Urk. 12, sowie an das Betreibungsamt Rümlang - Oberglatt und die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 16'411.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 6 - Zürich, 6. Juli 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: st