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RT230070

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2023-07-03 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 a) Mit Urteil vom 12. Mai 2023 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Be- treibungsamtes Zürich 9, Zahlungsbefehl vom 27. Oktober 2022, gestützt auf ein Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 29. März 2019 für die Parteientschädi- gung und die Rückerstattung der Kostenvorschüsse definitive Rechtsöffnung für Fr. 25'000.– nebst Zins zu 5 % seit 31. Oktober 2022 und Fr. 2'250.– nebst Zins zu 5 % seit 31. Oktober 2022. Im Mehrbetrag (Zahlungsbefehlskosten) wies die Vorinstanz das Gesuch ab (Urk. 13 Dispositiv-Ziffer 1 = Urk. 16 Dispositiv- Ziffer 1).

b) Hiergegeben erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 25. Mai 2023 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 26. Mai 2023) innert Frist (vgl. Urk. 14b) Beschwerde und beantragte was folgt (Urk. 15 S. 1): "Das Urteil sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gesuchsteller oder einer Stellungnahme der Vorinstanz verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 324 ZPO).

E. 2 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). In der Beschwerde muss dargelegt werden, was genau am angefochtenen Ent- scheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des ange- fochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstan- dungen. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht von der Beschwer- deinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. So- dann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

- 3 -

E. 3 a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 29. März 2019, mit dem der Gesuchsgegner zur Zahlung einer Par- teientschädigung von Fr. 25'000.– und zur Rückerstattung von Kostenvorschüs- sen von Fr. 2'250.– an D._____ verpflichtet worden sei, sei vollstreckbar und be- rechtige daher grundsätzlich zur Erteilung der definitiven Rechtsöffnung. Aus dem von den Gesuchstellern als Titel angerufenen Urteil gingen nicht die Gesuchstel- ler als Gläubiger der in Betreibung gesetzten Forderung hervor, sondern D._____ (Urk. 16 S. 3). Dem eingereichten Erbschein vom 24. August 2021 sei zu ent- nehmen, dass D._____ am 3. Juni 2021 verstorben sei, die Gesuchsteller als al- leinige Erben der Erblasserin anerkannt seien und sie die vorbehaltlose Annahme der Erbschaft erklärt hätten. Entsprechend seien die streitgegenständlichen For- derungen gemäss Art. 560 Abs. 2 ZGB mit Universalsukzession am 3. Juni 2021 auf die Gesuchsteller übergegangen, sodass deren Aktivlegitimation nachgewie- sen sei. Somit stehe der Einwand des Gesuchsgegners, wonach die Gesuchstel- ler an den Forderungen nicht berechtigt seien, der Erteilung der Rechtsöffnung nicht entgegen. Die Forderungen im Umfang von Fr. 25'000.– und Fr. 2'250.– sei- en durch die eingereichten Unterlagen ausgewiesen, weshalb den Gesuchstellern die definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 16 S. 4).

b) Der Gesuchsgegner hält dem im Beschwerdeverfahren zusammenge- fasst entgegen, es gehe nicht um die Gläubigereigenschaft respektive Eigentum an einer Forderung im Sinne des Erbrechts, sondern darum, ob den Gesuchstel- lern die betreibungsrechtliche Gläubigereigenschaft zukomme (Urk. 15 S. 2). So- lange weder eine formelle Gemeinderschaft gebildet oder eine Erbteilung durch- geführt worden sei, könne diese Forderung der Erbmasse nicht als Individualfor- derung betrieben werden. Demzufolge könne er nicht verpflichtet werden, an ei- nen oder an beide Gesuchsteller hälftig (oder in irgend einem Verhältnis) zu leis- ten (Urk. 15 S. 3).

c) Vorliegend bilden die Gesuchsteller eine Erbengemeinschaft. Die Er- ben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Ge- setzes (Art. 560 Abs. 1 ZGB). Mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen gehen die Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Be-

- 4 - sitz des Erblassers ohne weiteres auf sie über, und die Schulden des Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben (Art. 560 Abs. 2 ZGB). Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbgangs eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erb- schaft (Art. 602 Abs. 1 ZGB). Die Erbengemeinschaft kann mangels Rechtsper- sönlichkeit und Parteifähigkeit nicht im vorliegenden Betreibungs- und Rechtsöff- nungsverfahren als Gläubigerin auftreten. Verfahrenspartei ist daher nicht die Er- bengemeinschaft als solche, sondern ihre Mitglieder, die als Beteiligte einer Ge- samthandschaft als notwendige Streitgenossen handeln (BGE 140 III 598 E. 3.2). Das Betreibungsverfahren wurde von den Gesuchstellern als einzelne Gläubiger gemeinsam gegen den Gesuchsgegner (Schuldner) eingeleitet. Die Betreibung ist gültig. Ebenso wurden im Rechtsöffnungsgesuch die Gesuchsteller als einzelne Gläubiger korrekt aufgeführt.

d) Die Gesuchsteller stützen ihr Rechtsöffnungsgesuch auf ein Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 29. März 2019 (Urk. 4/4). Sie verlangen als Rechtsnachfolger der Erblasserin die definitive Rechtsöffnung für eine durch Urteil festgestellte Forderung. Ihre Rechtsnachfolge haben sie liquide nachzuweisen (BGE 140 III 372 E. 3.3.3). Die Gesuchsteller sind die einzigen Mitglieder der Er- bengemeinschaft des Nachlasses von D._____. Dies bescheinigt der von ihnen im vorinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren eingereichte Erbschein (Urk. 4/7). Entsprechend gingen die Forderungen aus dem Urteil des Bezirksgerichts Pfäffik- on vom 29. März 2019 mittels Universalsukzession auf die Gesuchsteller über (Art. 602 ZGB). Die Vorinstanz prüfte die lückenlose Rechtsnachfolge von Amtes wegen (Urk. 16 S. 4). Der Gesuchsgegner bestreitet denn auch im Beschwerde- verfahren nicht, dass der Anspruch der Erblasserin, D._____, mittels Univer- salsukzession auf die Gesuchsteller übergegangen ist (Urk. 15 S. 3). Er erhebt jedoch im Beschwerdeverfahren den Einwand, solange weder eine formelle Ge- meinderschaft gebildet oder eine Erbteilung durchgeführt worden sei, könne die Forderungen der Erbmasse nicht als Individualforderung betrieben werden (Urk. 15 S. 3). Dies trifft nicht zu. Wie bereits erläutert (siehe Erw. Ziff. 3c), ist es zulässig, dass die Erben einer Erbengemeinschaft als einzelne Gläubiger ein Be- treibungsverfahren gemeinsam gegen den Schuldner einleiten, ohne dass zuvor

- 5 - eine Erbteilung hätte durchgeführt oder eine formelle Gemeinderschaft (Art. 336- 348 ZGB) hätte gebildet werden müssen. Eine unrichtige Rechtsanwendung der Vorinstanz liegt – entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners (Urk. 15 S. 3) – da- her nicht vor.

e) Weitere Gründe, die der Erteilung der Rechtsöffnung entgegenstünden, bringt der Gesuchsgegner nicht vor (vgl. Urk. 15 S. 3), und solche gehen auch aus den Akten nicht hervor. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.

E. 4 a) Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Ge- richtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

b) Sodann sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigun- gen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), den Gesuchstellern mangels wesentlicher Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
  3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auf- erlegt.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage ei- nes Doppels von Urk. 15, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. - 6 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) der Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 27'250.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. Juli 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: ip
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT230070-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Urteil vom 3. Juli 2023 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen

1. B._____,

2. C._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X._____, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 12. Mai 2023 (EB230362-L)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 12. Mai 2023 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Be- treibungsamtes Zürich 9, Zahlungsbefehl vom 27. Oktober 2022, gestützt auf ein Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 29. März 2019 für die Parteientschädi- gung und die Rückerstattung der Kostenvorschüsse definitive Rechtsöffnung für Fr. 25'000.– nebst Zins zu 5 % seit 31. Oktober 2022 und Fr. 2'250.– nebst Zins zu 5 % seit 31. Oktober 2022. Im Mehrbetrag (Zahlungsbefehlskosten) wies die Vorinstanz das Gesuch ab (Urk. 13 Dispositiv-Ziffer 1 = Urk. 16 Dispositiv- Ziffer 1).

b) Hiergegeben erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 25. Mai 2023 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 26. Mai 2023) innert Frist (vgl. Urk. 14b) Beschwerde und beantragte was folgt (Urk. 15 S. 1): "Das Urteil sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gesuchsteller oder einer Stellungnahme der Vorinstanz verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 324 ZPO).

2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). In der Beschwerde muss dargelegt werden, was genau am angefochtenen Ent- scheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des ange- fochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstan- dungen. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht von der Beschwer- deinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. So- dann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

- 3 -

3. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 29. März 2019, mit dem der Gesuchsgegner zur Zahlung einer Par- teientschädigung von Fr. 25'000.– und zur Rückerstattung von Kostenvorschüs- sen von Fr. 2'250.– an D._____ verpflichtet worden sei, sei vollstreckbar und be- rechtige daher grundsätzlich zur Erteilung der definitiven Rechtsöffnung. Aus dem von den Gesuchstellern als Titel angerufenen Urteil gingen nicht die Gesuchstel- ler als Gläubiger der in Betreibung gesetzten Forderung hervor, sondern D._____ (Urk. 16 S. 3). Dem eingereichten Erbschein vom 24. August 2021 sei zu ent- nehmen, dass D._____ am 3. Juni 2021 verstorben sei, die Gesuchsteller als al- leinige Erben der Erblasserin anerkannt seien und sie die vorbehaltlose Annahme der Erbschaft erklärt hätten. Entsprechend seien die streitgegenständlichen For- derungen gemäss Art. 560 Abs. 2 ZGB mit Universalsukzession am 3. Juni 2021 auf die Gesuchsteller übergegangen, sodass deren Aktivlegitimation nachgewie- sen sei. Somit stehe der Einwand des Gesuchsgegners, wonach die Gesuchstel- ler an den Forderungen nicht berechtigt seien, der Erteilung der Rechtsöffnung nicht entgegen. Die Forderungen im Umfang von Fr. 25'000.– und Fr. 2'250.– sei- en durch die eingereichten Unterlagen ausgewiesen, weshalb den Gesuchstellern die definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 16 S. 4).

b) Der Gesuchsgegner hält dem im Beschwerdeverfahren zusammenge- fasst entgegen, es gehe nicht um die Gläubigereigenschaft respektive Eigentum an einer Forderung im Sinne des Erbrechts, sondern darum, ob den Gesuchstel- lern die betreibungsrechtliche Gläubigereigenschaft zukomme (Urk. 15 S. 2). So- lange weder eine formelle Gemeinderschaft gebildet oder eine Erbteilung durch- geführt worden sei, könne diese Forderung der Erbmasse nicht als Individualfor- derung betrieben werden. Demzufolge könne er nicht verpflichtet werden, an ei- nen oder an beide Gesuchsteller hälftig (oder in irgend einem Verhältnis) zu leis- ten (Urk. 15 S. 3).

c) Vorliegend bilden die Gesuchsteller eine Erbengemeinschaft. Die Er- ben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Ge- setzes (Art. 560 Abs. 1 ZGB). Mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen gehen die Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Be-

- 4 - sitz des Erblassers ohne weiteres auf sie über, und die Schulden des Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben (Art. 560 Abs. 2 ZGB). Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbgangs eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erb- schaft (Art. 602 Abs. 1 ZGB). Die Erbengemeinschaft kann mangels Rechtsper- sönlichkeit und Parteifähigkeit nicht im vorliegenden Betreibungs- und Rechtsöff- nungsverfahren als Gläubigerin auftreten. Verfahrenspartei ist daher nicht die Er- bengemeinschaft als solche, sondern ihre Mitglieder, die als Beteiligte einer Ge- samthandschaft als notwendige Streitgenossen handeln (BGE 140 III 598 E. 3.2). Das Betreibungsverfahren wurde von den Gesuchstellern als einzelne Gläubiger gemeinsam gegen den Gesuchsgegner (Schuldner) eingeleitet. Die Betreibung ist gültig. Ebenso wurden im Rechtsöffnungsgesuch die Gesuchsteller als einzelne Gläubiger korrekt aufgeführt.

d) Die Gesuchsteller stützen ihr Rechtsöffnungsgesuch auf ein Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 29. März 2019 (Urk. 4/4). Sie verlangen als Rechtsnachfolger der Erblasserin die definitive Rechtsöffnung für eine durch Urteil festgestellte Forderung. Ihre Rechtsnachfolge haben sie liquide nachzuweisen (BGE 140 III 372 E. 3.3.3). Die Gesuchsteller sind die einzigen Mitglieder der Er- bengemeinschaft des Nachlasses von D._____. Dies bescheinigt der von ihnen im vorinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren eingereichte Erbschein (Urk. 4/7). Entsprechend gingen die Forderungen aus dem Urteil des Bezirksgerichts Pfäffik- on vom 29. März 2019 mittels Universalsukzession auf die Gesuchsteller über (Art. 602 ZGB). Die Vorinstanz prüfte die lückenlose Rechtsnachfolge von Amtes wegen (Urk. 16 S. 4). Der Gesuchsgegner bestreitet denn auch im Beschwerde- verfahren nicht, dass der Anspruch der Erblasserin, D._____, mittels Univer- salsukzession auf die Gesuchsteller übergegangen ist (Urk. 15 S. 3). Er erhebt jedoch im Beschwerdeverfahren den Einwand, solange weder eine formelle Ge- meinderschaft gebildet oder eine Erbteilung durchgeführt worden sei, könne die Forderungen der Erbmasse nicht als Individualforderung betrieben werden (Urk. 15 S. 3). Dies trifft nicht zu. Wie bereits erläutert (siehe Erw. Ziff. 3c), ist es zulässig, dass die Erben einer Erbengemeinschaft als einzelne Gläubiger ein Be- treibungsverfahren gemeinsam gegen den Schuldner einleiten, ohne dass zuvor

- 5 - eine Erbteilung hätte durchgeführt oder eine formelle Gemeinderschaft (Art. 336- 348 ZGB) hätte gebildet werden müssen. Eine unrichtige Rechtsanwendung der Vorinstanz liegt – entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners (Urk. 15 S. 3) – da- her nicht vor.

e) Weitere Gründe, die der Erteilung der Rechtsöffnung entgegenstünden, bringt der Gesuchsgegner nicht vor (vgl. Urk. 15 S. 3), und solche gehen auch aus den Akten nicht hervor. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.

4. a) Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Ge- richtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

b) Sodann sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigun- gen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), den Gesuchstellern mangels wesentlicher Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auf- erlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage ei- nes Doppels von Urk. 15, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein.

- 6 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) der Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 27'250.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. Juli 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: ip