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RT230069

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2023-06-16 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 a) Mit Urteil vom 12. Mai 2023 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Be- treibungsamtes Zürich 7 (Zahlungsbefehl vom 26. Januar 2023) – gestützt auf ein Urteil der Kammer vom 18. August 2022 – für ausstehende Verfahrenskosten de- finitive Rechtsöffnung für Fr. 300.–; die Entscheidgebühr von Fr. 150.– wurde dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) auferlegt, unter Vorbezug vom Gesuchsteller (Urk. 6 = Urk. 9). Der Gesuchsgegner nahm das Ur- teil vom 12. Mai 2023 am 19. Mai 2023 in Empfang (Urk. 7b).

b) Hiergegeben erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 20. Mai 2023 (Poststempel vom 22. Mai 2023, eingegangen am 23. Mai 2023) innert Frist (vgl. Urk. 7b) Beschwerde und stellte sinngemäss den folgenden Beschwerdeantrag (Urk. 8 S. 2): Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und es sei keine Rechtsöffnung zu erteilen.

c) Mit Eingabe vom 6. Juni 2023 ergänzte der Gesuchsgegner seine Be- schwerdeschrift (Urk. 12). Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO; vgl. dazu auch die korrekte Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid, Urk. 9 Dispositiv-Ziffer 5). Eingaben müssen spätes- tens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die am

7. Juni 2023 (vgl. den an Urk. 12 angehefteten Briefumschlag) der Post überge- bene ergänzende Eingabe vom 6. Juni 2023 erweist sich daher als verspätet und darf von der beschliessenden Kammer im Beschwerdeverfahren nicht berücksich- tigt werden (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016, E. 3.1 m.w.H.).

d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf das Einholen einer Beschwerdeantwort des Gesuchstellers oder einer Stellungnahme der Vorinstanz verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 324 ZPO).

- 3 -

E. 2 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). In der Beschwerde muss dargelegt werden, was genau am angefochtenen Ent- scheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des ange- fochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstan- dungen. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht von der Beschwer- deinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. So- dann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstin- stanzlichen Verfahren nicht (rechtzeitig) vorgetragen wurde, kann im Beschwer- deverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.

E. 3 a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Gesuchsteller stütze sich auf ein vollstreckbares Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom

18. August 2022, mit welchem die Gerichtskosten von Fr. 300.– dem Gesuchs- gegner auferlegt worden seien. Diese Urkunde stelle einen definitiven Rechtsöff- nungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG dar. Gründe, die der Erteilung der Rechtsöffnung entgegenstünden, würden aus den Akten nicht hervorgehen. Be- tragsmässig sei die Forderung durch den Titel ausgewiesen (Urk. 9 S. 1).

b) Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist lediglich das Dispositiv des angefochtenen Urteils vom 12. Mai 2023 (Urk. 9 S. 3). Soweit der Gesuchsgegner im Beschwerdeverfahren die Beantwortung der auf der letzten Seite seines "Beilagenverzeichnisses" gestellten Fragen anstrebt (Urk. 10/4 S. 3 Rückseite), ist darauf mangels ersichtlichen Zusammenhangs mit dem angefoch- tenen Urteil vom 12. Mai 2023 nicht einzutreten.

c) Weiter enthält die Beschwerde des Gesuchsgegners lediglich Ausfüh- rungen zu einem angeblichen Fehlurteil des Bundesgerichts, das nach Ansicht des Gesuchsgegners aufzuheben und in der Folge das Verfahren korrekt zu Ende zu führen sei (Urk. 8 S. 1). Diese Ausführungen haben keinen ersichtlichen Zu- sammenhang mit dem vorinstanzlichen Verfahren. Zudem stellen sie allesamt neue – im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragene – und damit im Be-

- 4 - schwerdeverfahren unzulässige Tatsachenbehauptungen dar, welche nicht zu beachten sind (Art. 326 ZPO; vgl. Erwägung Ziffer 2.a). Desgleichen können die erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichten Belege (Schreiben an die …- Präsidentin B._____ vom 18. Mai 2023, Schreiben an die Bundesrichterin C._____ vom 20. Mai 2023 und Beilagenverzeichnis zum Schreiben an die …- Präsidentin B._____; Urk. 10/2-4) aufgrund des umfassenden Novenverbots im Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO) nicht berücksichtigt werden. Der vom Gesuchsgegner im Beschwerdeverfahren eingereichte Zahlungsbefehl vom

26. Januar 2023 befindet sich bereits in den vorinstanzlichen Akten (Urk. 2 = Urk. 10/1). Schliesslich enthalten die Vorbringen in der Beschwerdeschrift keine konkreten Beanstandungen der vorinstanzlichen Erwägungen bzw. der Gesuchs- gegner setzt sich nicht mal ansatzweise mit den zutreffenden Erwägungen im an- gefochtenen Urteil vom 12. Mai 2023 auseinander. Insofern genügt er seiner Be- gründungsobliegenheit nicht. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

d) Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Entsprechend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

E. 4 a) Bei einem Nichteintretensentscheid gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahren sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Ent- scheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen.

b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsteller mangels wesentlicher Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. - 5 -
  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage von Urk. 8, 10/1-4 und 12 in Kopie, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 300.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. Juni 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT230069-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 16. Juni 2023 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 12. Mai 2023 (EB230344-L)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 12. Mai 2023 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Be- treibungsamtes Zürich 7 (Zahlungsbefehl vom 26. Januar 2023) – gestützt auf ein Urteil der Kammer vom 18. August 2022 – für ausstehende Verfahrenskosten de- finitive Rechtsöffnung für Fr. 300.–; die Entscheidgebühr von Fr. 150.– wurde dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) auferlegt, unter Vorbezug vom Gesuchsteller (Urk. 6 = Urk. 9). Der Gesuchsgegner nahm das Ur- teil vom 12. Mai 2023 am 19. Mai 2023 in Empfang (Urk. 7b).

b) Hiergegeben erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 20. Mai 2023 (Poststempel vom 22. Mai 2023, eingegangen am 23. Mai 2023) innert Frist (vgl. Urk. 7b) Beschwerde und stellte sinngemäss den folgenden Beschwerdeantrag (Urk. 8 S. 2): Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und es sei keine Rechtsöffnung zu erteilen.

c) Mit Eingabe vom 6. Juni 2023 ergänzte der Gesuchsgegner seine Be- schwerdeschrift (Urk. 12). Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO; vgl. dazu auch die korrekte Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid, Urk. 9 Dispositiv-Ziffer 5). Eingaben müssen spätes- tens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die am

7. Juni 2023 (vgl. den an Urk. 12 angehefteten Briefumschlag) der Post überge- bene ergänzende Eingabe vom 6. Juni 2023 erweist sich daher als verspätet und darf von der beschliessenden Kammer im Beschwerdeverfahren nicht berücksich- tigt werden (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016, E. 3.1 m.w.H.).

d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf das Einholen einer Beschwerdeantwort des Gesuchstellers oder einer Stellungnahme der Vorinstanz verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 324 ZPO).

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2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). In der Beschwerde muss dargelegt werden, was genau am angefochtenen Ent- scheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des ange- fochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstan- dungen. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht von der Beschwer- deinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. So- dann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstin- stanzlichen Verfahren nicht (rechtzeitig) vorgetragen wurde, kann im Beschwer- deverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.

3. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Gesuchsteller stütze sich auf ein vollstreckbares Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom

18. August 2022, mit welchem die Gerichtskosten von Fr. 300.– dem Gesuchs- gegner auferlegt worden seien. Diese Urkunde stelle einen definitiven Rechtsöff- nungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG dar. Gründe, die der Erteilung der Rechtsöffnung entgegenstünden, würden aus den Akten nicht hervorgehen. Be- tragsmässig sei die Forderung durch den Titel ausgewiesen (Urk. 9 S. 1).

b) Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist lediglich das Dispositiv des angefochtenen Urteils vom 12. Mai 2023 (Urk. 9 S. 3). Soweit der Gesuchsgegner im Beschwerdeverfahren die Beantwortung der auf der letzten Seite seines "Beilagenverzeichnisses" gestellten Fragen anstrebt (Urk. 10/4 S. 3 Rückseite), ist darauf mangels ersichtlichen Zusammenhangs mit dem angefoch- tenen Urteil vom 12. Mai 2023 nicht einzutreten.

c) Weiter enthält die Beschwerde des Gesuchsgegners lediglich Ausfüh- rungen zu einem angeblichen Fehlurteil des Bundesgerichts, das nach Ansicht des Gesuchsgegners aufzuheben und in der Folge das Verfahren korrekt zu Ende zu führen sei (Urk. 8 S. 1). Diese Ausführungen haben keinen ersichtlichen Zu- sammenhang mit dem vorinstanzlichen Verfahren. Zudem stellen sie allesamt neue – im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragene – und damit im Be-

- 4 - schwerdeverfahren unzulässige Tatsachenbehauptungen dar, welche nicht zu beachten sind (Art. 326 ZPO; vgl. Erwägung Ziffer 2.a). Desgleichen können die erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichten Belege (Schreiben an die …- Präsidentin B._____ vom 18. Mai 2023, Schreiben an die Bundesrichterin C._____ vom 20. Mai 2023 und Beilagenverzeichnis zum Schreiben an die …- Präsidentin B._____; Urk. 10/2-4) aufgrund des umfassenden Novenverbots im Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO) nicht berücksichtigt werden. Der vom Gesuchsgegner im Beschwerdeverfahren eingereichte Zahlungsbefehl vom

26. Januar 2023 befindet sich bereits in den vorinstanzlichen Akten (Urk. 2 = Urk. 10/1). Schliesslich enthalten die Vorbringen in der Beschwerdeschrift keine konkreten Beanstandungen der vorinstanzlichen Erwägungen bzw. der Gesuchs- gegner setzt sich nicht mal ansatzweise mit den zutreffenden Erwägungen im an- gefochtenen Urteil vom 12. Mai 2023 auseinander. Insofern genügt er seiner Be- gründungsobliegenheit nicht. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

d) Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Entsprechend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4. a) Bei einem Nichteintretensentscheid gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahren sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Ent- scheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen.

b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsteller mangels wesentlicher Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

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3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage von Urk. 8, 10/1-4 und 12 in Kopie, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 300.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. Juni 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: jo