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RT230065

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2023-06-14 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 a) Mit Urteil vom 24. März 2023 erteilte das Bezirksgericht Win- terthur (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungs- amts Zell-Turbenthal (Zahlungsbefehl vom 27. Januar 2023) – für Unterhaltsbei- träge gestützt auf ein Eheschutzurteil vom 9. November 2022 – definitive Rechts- öffnung für Fr. 45'763.-- nebst 5% Zins seit 27. Januar 2023 sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid; im Mehrbetrag (Fr. 6'300.-- Kinderzu- lagen) wurde das Begehren abgewiesen (Urk. 8 = Urk. 15).

b) Am 15. Mai 2023 erhob der Gesuchsgegner fristgerecht (vgl. Urk. 11: Zustellung am 11. Mai 2023) Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge: (Urk. 14 S. 2:) "1. Das Urteil vom 24. März 2023 sei abzuweisen

E. 2 Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzgl. Pfändigungsankündigung vom 8. Mai 2023

E. 3 Der vom Bezirksgericht mit Urteil vom 24. März 2023 gefällte Entscheid zur definitiven Rechtsöffnung für CHF 45'763.– sei zurückzuziehen / zu widerrufen / aufzuheben

E. 4 Die Kosten des gesamten Verfahrens seien der Gesuchstellerin in Rechnung zu stellen ohne Kostenbeteiligung meinerseits. Begründung: Die Gesuchstellerin verfügt über genügend Eigenmittel / Vermögen.

E. 5 Es sei anzuerkennen, dass gemäss Artikel 81, SchKG CHF 45'763.– ganz oder teilweise getilgt wurden. Hierfür können drei Tilgungen unab- hängig voneinander herangezogen werden. Kommt das Gericht zum Schluss, die Beträge bei B1), B2) und B3) vorgebrachten Tilgungen weichen von meinen Berechnungen ab, so soll und darf eine Kombina- tion aller Tilgungen, d.h. B1) Anteil / Überschuss aus willkürlicher Güter- trennung und B2) Vorschüsse aus Bezahlung der Wohnkosten bzw. B3) Nachzahlung Steuern 2020 kombiniert werden.

E. 6 Die Betreibung sei gemäss Artikel 85, SchKG, aufzuheben"

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-13). Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

- 3 -

2. a) Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist einzig das vorinstanzli- che Urteil vom 24. März 2023 Anfechtungsobjekt, nicht dagegen Handlungen des Betreibungsamts. Soweit für eine Pfändungsankündigung aufschiebende Wirkung verlangt wird, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

b) Gleiches gilt für das Begehren um Aufhebung der Betreibung, denn das vorliegend zu beurteilende Rechtsöffnungsverfahren ist kein Verfahren ge- mäss Art. 85 SchKG; im vorliegenden Verfahren ist eine Aufhebung der Betrei- bung nicht Verfahrensgegenstand.

c) Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehaup- tungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht rechtzeitig vorgetragen bzw. eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren über eine Rechtsöffnung nicht mehr nachgeholt werden. Entsprechend können die vom Gesuchsgegner mit seiner Beschwerde neu eingereichten Beweismittel (Urk. 17/1-14) für den vorliegenden Beschwerde- entscheid grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.

3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde darge- legt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konk- ret und im Einzelnen auseinandersetzen. Blosse pauschale Verweisungen auf bei der Vorinstanz eingereichte Rechtsschriften oder eine blosse neuerliche Darstel- lung der Sach- und Rechtslage aus eigener Sicht genügen nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Soweit eine Bean- standung vorgetragen wird, wendet die Beschwerdeinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO); sie ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids gebunden.

- 4 -

b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchstellerin stütze sich auf das Eheschutzurteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 9. November 2022, mit welchem der Gesuchsgegner zur Zahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen von insgesamt Fr. 64'674.-- zzgl. allfällige Kinderzulagen und persönlichen Unter- haltsbeiträgen von insgesamt Fr. 7'596.--, je für die Zeit vom 1. März 2022 bis

30. November 2022, verpflichtet worden sei. Dieses Urteil bilde einen definitiven Rechtsöffnungstitel. Die Gesuchstellerin verlange Rechtsöffnung für die genann- ten Beträge zuzüglich Fr. 6'300.-- Kinderzulagen, abzüglich eine Zahlung des Ge- suchsgegners von Fr. 26'507.-- am 15. Dezember 2022, damit insgesamt Fr. 52'063.--. Hinsichtlich der Kinderzulagen seien im Urteil jedoch lediglich "allfäl- lige Kinderzulagen" festgehalten worden und habe die Gesuchstellerin deren Be- stand und Höhe nicht nachgewiesen, weshalb in diesem Umfang das Rechtsöff- nungsbegehren abzuweisen sei (Urk. 15 S. 3-4). Der Gesuchsgegner habe Til- gung durch Verrechnung eingewandt, indem er die ausstehenden Unterhaltsbei- träge durch Zahlung verschiedenster Rechnungen getilgt habe. Aus der dazu ein- gereichten Aufstellung ergebe sich, dass die Beträge nicht an die Gesuchstellerin, sondern an Dritte überwiesen worden seien; aus dem Dispositiv des Eheschutzur- teils ergebe sich jedoch keine Zulässigkeit der Verrechnung dieser Zahlungen. Eine Verrechnungsforderung müsste sodann durch eine Urkunde ausgewiesen sein, welche mindestens zu einer provisorischen Rechtsöffnung berechtigen wür- de. Soweit der Gesuchsgegner die von ihm bezahlten Rechnungen, Steuern und eine Forderung gegen die Gesuchstellerin mit der Unterhaltsforderung verrechnen wolle, würden die dazu eingereichten Unterlagen nicht die Qualität von provisori- schen Rechtsöffnungstiteln aufweisen, weshalb die Verrechnungseinrede schon aus diesem Grund unbeachtlich bleiben müsse (Urk. 15 S. 4-6). Soweit der Ge- suchsgegner schliesslich einwende, zur Zahlung der Unterhaltsbeiträge nicht im- stande zu sein, vermöge dies den definitiven Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 81 SchKG nicht zu entkräften. Dies werde vielmehr bei der Fortsetzung der Betrei- bung vom Betreibungsamt zu prüfen sein (Urk. 15 S. 6). Demnach sei das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin im Betrag von Fr. 45'763.-- nebst Zins gutzuheissen, im Mehrbetrag von Fr. 6'300.-- (Kinderzulagen) dagegen abzuwei- sen (Urk. 15 S. 6-7).

- 5 -

c) Der Gesuchsgegner wiederholt in seiner Beschwerde im Wesentlichen die bereits vor Vorinstanz erhobenen Tilgungseinreden. Vorab sei eine Tilgung aus Überschuss durch willkürliche Gütertrennung zu berücksichtigen, indem die Gesuchstellerin eigenmächtig Fr. 370'000.-- und damit gerundet Fr. 47'569.-- zu viel auf ihr eigenes Konto überwiesen habe (Urk. 14 S. 3-4). Weiter habe er Vor- schüsse für Wohnkosten, Krankenkassenprämien etc. bezahlt; dafür sei ihm das Recht zur Tilgung im Eheschutzurteil eingeräumt worden (Urk. 14 S. 5-7). Und schliesslich habe er die Steuern 2020, d.h. vor Trennung und Gütertrennung be- zahlt; die Hälfte der Gesuchstellerin sei zur Tilgung anzurechnen (Urk. 14 S. 7). Mit dem angefochtenen Rechtsöffnungsurteil werde er doppelt abgestraft und die Gesuchstellerin doppelt bevorteilt; dies sei keine Gleichberechtigung, sondern Benachteiligung und Diskreditierung in höchstem Masse (Urk. 14 S. 8). d1) Den Beschwerdevorbringen des Gesuchsgegners sind die unbean- standet gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz entgegenzuhalten, wonach im Rechtsöffnungsverfahren für die Einrede der Tilgung durch Verrechnung (mit für die Gesuchstellerin bezahlten Rechnungen wie auch mit von dieser sich selber überwiesenen Beträgen) vom Schuldner Urkunden vorzulegen sind, welche min- destens die Qualität eines provisorischen Rechtsöffnungstitels aufweisen (Urk. 15 S. 5). Dass der Gesuchsgegner im vorinstanzlichen Verfahren entgegen den Er- wägungen der Vorinstanz (Urk. 15 S. 5-6) solche Urkunden – d.h. klare Schuld- anerkennungen, welche von der Gesuchstellerin unterzeichnet wurden oder durch öffentliche Urkunden festgestellt sind (vgl. Art. 82 Abs. 1 SchKG) – eingereicht hätte, wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht. Damit bleibt es dabei, dass solche nicht vorgelegen haben, weshalb die Einrede der Tilgung nicht berücksich- tigt werden konnte. d2) Das Vorbringen des Gesuchsgegners, im Eheschutzurteil des Bezirks- gerichts Winterthur vom 9. November 2022 sei ihm das Recht zur Tilgung bzw. Verrechnung eingeräumt worden (Urk. 14 S. 5), ist zwar insoweit korrekt, als in jenem Urteil tatsächlich in den Erwägungen festgehalten ist, der Gesuchsgegner sei berechtigt zu erklären, bereits bezahlte Unterhaltsbeiträge vom (vorliegend be- triebenen) Betrag für die rückständigen Unterhaltsbeiträge in Abzug zu bringen;

- 6 - jedoch wurde sogleich auch erwogen, dass dies wegen der Vollstreckbarkeit nicht ins Dispositiv (Urteilsspruch) aufgenommen werde (Urk. 3/1 S. 65 Erw. 4.5.1.a), und eine Abzugsmöglichkeit ist denn auch effektiv nicht im Dispositiv enthalten (Urk. 3/1 S. 77-78). Es ist in der Tat unbefriedigend, dass das Eheschutzgericht nicht geprüft hat, inwieweit die rückständigen Unterhaltsbeiträge bereits durch entsprechende Zahlungen des Gesuchsgegners getilgt waren. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu beurteilen ist aber nicht das Urteil des Eheschutzge- richts, sondern dasjenige der Vorinstanz (zwar auch das Bezirksgericht Win- terthur, aber als Rechtsöffnungsgericht). Dass im angefochtenen Urteil solche Zahlungen nicht berücksichtigt wurden, stellt keine unrichtige Rechtsanwendung dar, denn im Rechtsöffnungsverfahren kann lediglich das Dispositiv des zu voll- streckenden Entscheids berücksichtigt werden, soweit dieses klar ist, und im Dis- positiv des zu vollstreckenden Eheschutzurteils ist keine Verrechnungsmöglichkeit vorgesehen (Urk. 3/1 S. 77-78). Damit setzt eine Tilgung durch Verrechnung das Vorliegen einer entsprechenden Schuldanerkennung voraus (provisorischer Rechtsöffnungstitel; vgl. oben Erwägung 3.d1).

e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist (oben Erwägung 2).

4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 45'763.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 450.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind gemäss dem Aus- gang desselben dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen; für die Kos- tenauflage ist nicht relevant, ob eine der Parteien über mehr Vermögen verfügt als die andere (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Der Gesuchsgegner hat zwar geltend gemacht, kein Geld zu haben, hat jedoch kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdever- fahren gestellt (Urk. 14). Ein solches wäre allerdings ohnehin abzuweisen gewe- sen, denn der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittello- sigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen

- 7 - (Art. 117 lit. b ZPO); die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Er wägungen).

d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.-- festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 14, 16 und 17/1-14, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 45'763.--. - 8 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 14. Juni 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: st
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT230065-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 14. Juni 2023 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch C._____ AG betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Winterthur vom 24. März 2023 (EB230084-K)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 24. März 2023 erteilte das Bezirksgericht Win- terthur (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungs- amts Zell-Turbenthal (Zahlungsbefehl vom 27. Januar 2023) – für Unterhaltsbei- träge gestützt auf ein Eheschutzurteil vom 9. November 2022 – definitive Rechts- öffnung für Fr. 45'763.-- nebst 5% Zins seit 27. Januar 2023 sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid; im Mehrbetrag (Fr. 6'300.-- Kinderzu- lagen) wurde das Begehren abgewiesen (Urk. 8 = Urk. 15).

b) Am 15. Mai 2023 erhob der Gesuchsgegner fristgerecht (vgl. Urk. 11: Zustellung am 11. Mai 2023) Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge: (Urk. 14 S. 2:) "1. Das Urteil vom 24. März 2023 sei abzuweisen

2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Ge- suchstellerin." (Urk. 14 S. 9:) "1. Die vorliegende Beschwerde sei anzuerkennen

2. Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzgl. Pfändigungsankündigung vom 8. Mai 2023

3. Der vom Bezirksgericht mit Urteil vom 24. März 2023 gefällte Entscheid zur definitiven Rechtsöffnung für CHF 45'763.– sei zurückzuziehen / zu widerrufen / aufzuheben

4. Die Kosten des gesamten Verfahrens seien der Gesuchstellerin in Rechnung zu stellen ohne Kostenbeteiligung meinerseits. Begründung: Die Gesuchstellerin verfügt über genügend Eigenmittel / Vermögen.

5. Es sei anzuerkennen, dass gemäss Artikel 81, SchKG CHF 45'763.– ganz oder teilweise getilgt wurden. Hierfür können drei Tilgungen unab- hängig voneinander herangezogen werden. Kommt das Gericht zum Schluss, die Beträge bei B1), B2) und B3) vorgebrachten Tilgungen weichen von meinen Berechnungen ab, so soll und darf eine Kombina- tion aller Tilgungen, d.h. B1) Anteil / Überschuss aus willkürlicher Güter- trennung und B2) Vorschüsse aus Bezahlung der Wohnkosten bzw. B3) Nachzahlung Steuern 2020 kombiniert werden.

6. Die Betreibung sei gemäss Artikel 85, SchKG, aufzuheben"

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-13). Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

- 3 -

2. a) Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist einzig das vorinstanzli- che Urteil vom 24. März 2023 Anfechtungsobjekt, nicht dagegen Handlungen des Betreibungsamts. Soweit für eine Pfändungsankündigung aufschiebende Wirkung verlangt wird, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

b) Gleiches gilt für das Begehren um Aufhebung der Betreibung, denn das vorliegend zu beurteilende Rechtsöffnungsverfahren ist kein Verfahren ge- mäss Art. 85 SchKG; im vorliegenden Verfahren ist eine Aufhebung der Betrei- bung nicht Verfahrensgegenstand.

c) Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehaup- tungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht rechtzeitig vorgetragen bzw. eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren über eine Rechtsöffnung nicht mehr nachgeholt werden. Entsprechend können die vom Gesuchsgegner mit seiner Beschwerde neu eingereichten Beweismittel (Urk. 17/1-14) für den vorliegenden Beschwerde- entscheid grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.

3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde darge- legt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konk- ret und im Einzelnen auseinandersetzen. Blosse pauschale Verweisungen auf bei der Vorinstanz eingereichte Rechtsschriften oder eine blosse neuerliche Darstel- lung der Sach- und Rechtslage aus eigener Sicht genügen nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Soweit eine Bean- standung vorgetragen wird, wendet die Beschwerdeinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO); sie ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids gebunden.

- 4 -

b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchstellerin stütze sich auf das Eheschutzurteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 9. November 2022, mit welchem der Gesuchsgegner zur Zahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen von insgesamt Fr. 64'674.-- zzgl. allfällige Kinderzulagen und persönlichen Unter- haltsbeiträgen von insgesamt Fr. 7'596.--, je für die Zeit vom 1. März 2022 bis

30. November 2022, verpflichtet worden sei. Dieses Urteil bilde einen definitiven Rechtsöffnungstitel. Die Gesuchstellerin verlange Rechtsöffnung für die genann- ten Beträge zuzüglich Fr. 6'300.-- Kinderzulagen, abzüglich eine Zahlung des Ge- suchsgegners von Fr. 26'507.-- am 15. Dezember 2022, damit insgesamt Fr. 52'063.--. Hinsichtlich der Kinderzulagen seien im Urteil jedoch lediglich "allfäl- lige Kinderzulagen" festgehalten worden und habe die Gesuchstellerin deren Be- stand und Höhe nicht nachgewiesen, weshalb in diesem Umfang das Rechtsöff- nungsbegehren abzuweisen sei (Urk. 15 S. 3-4). Der Gesuchsgegner habe Til- gung durch Verrechnung eingewandt, indem er die ausstehenden Unterhaltsbei- träge durch Zahlung verschiedenster Rechnungen getilgt habe. Aus der dazu ein- gereichten Aufstellung ergebe sich, dass die Beträge nicht an die Gesuchstellerin, sondern an Dritte überwiesen worden seien; aus dem Dispositiv des Eheschutzur- teils ergebe sich jedoch keine Zulässigkeit der Verrechnung dieser Zahlungen. Eine Verrechnungsforderung müsste sodann durch eine Urkunde ausgewiesen sein, welche mindestens zu einer provisorischen Rechtsöffnung berechtigen wür- de. Soweit der Gesuchsgegner die von ihm bezahlten Rechnungen, Steuern und eine Forderung gegen die Gesuchstellerin mit der Unterhaltsforderung verrechnen wolle, würden die dazu eingereichten Unterlagen nicht die Qualität von provisori- schen Rechtsöffnungstiteln aufweisen, weshalb die Verrechnungseinrede schon aus diesem Grund unbeachtlich bleiben müsse (Urk. 15 S. 4-6). Soweit der Ge- suchsgegner schliesslich einwende, zur Zahlung der Unterhaltsbeiträge nicht im- stande zu sein, vermöge dies den definitiven Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 81 SchKG nicht zu entkräften. Dies werde vielmehr bei der Fortsetzung der Betrei- bung vom Betreibungsamt zu prüfen sein (Urk. 15 S. 6). Demnach sei das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin im Betrag von Fr. 45'763.-- nebst Zins gutzuheissen, im Mehrbetrag von Fr. 6'300.-- (Kinderzulagen) dagegen abzuwei- sen (Urk. 15 S. 6-7).

- 5 -

c) Der Gesuchsgegner wiederholt in seiner Beschwerde im Wesentlichen die bereits vor Vorinstanz erhobenen Tilgungseinreden. Vorab sei eine Tilgung aus Überschuss durch willkürliche Gütertrennung zu berücksichtigen, indem die Gesuchstellerin eigenmächtig Fr. 370'000.-- und damit gerundet Fr. 47'569.-- zu viel auf ihr eigenes Konto überwiesen habe (Urk. 14 S. 3-4). Weiter habe er Vor- schüsse für Wohnkosten, Krankenkassenprämien etc. bezahlt; dafür sei ihm das Recht zur Tilgung im Eheschutzurteil eingeräumt worden (Urk. 14 S. 5-7). Und schliesslich habe er die Steuern 2020, d.h. vor Trennung und Gütertrennung be- zahlt; die Hälfte der Gesuchstellerin sei zur Tilgung anzurechnen (Urk. 14 S. 7). Mit dem angefochtenen Rechtsöffnungsurteil werde er doppelt abgestraft und die Gesuchstellerin doppelt bevorteilt; dies sei keine Gleichberechtigung, sondern Benachteiligung und Diskreditierung in höchstem Masse (Urk. 14 S. 8). d1) Den Beschwerdevorbringen des Gesuchsgegners sind die unbean- standet gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz entgegenzuhalten, wonach im Rechtsöffnungsverfahren für die Einrede der Tilgung durch Verrechnung (mit für die Gesuchstellerin bezahlten Rechnungen wie auch mit von dieser sich selber überwiesenen Beträgen) vom Schuldner Urkunden vorzulegen sind, welche min- destens die Qualität eines provisorischen Rechtsöffnungstitels aufweisen (Urk. 15 S. 5). Dass der Gesuchsgegner im vorinstanzlichen Verfahren entgegen den Er- wägungen der Vorinstanz (Urk. 15 S. 5-6) solche Urkunden – d.h. klare Schuld- anerkennungen, welche von der Gesuchstellerin unterzeichnet wurden oder durch öffentliche Urkunden festgestellt sind (vgl. Art. 82 Abs. 1 SchKG) – eingereicht hätte, wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht. Damit bleibt es dabei, dass solche nicht vorgelegen haben, weshalb die Einrede der Tilgung nicht berücksich- tigt werden konnte. d2) Das Vorbringen des Gesuchsgegners, im Eheschutzurteil des Bezirks- gerichts Winterthur vom 9. November 2022 sei ihm das Recht zur Tilgung bzw. Verrechnung eingeräumt worden (Urk. 14 S. 5), ist zwar insoweit korrekt, als in jenem Urteil tatsächlich in den Erwägungen festgehalten ist, der Gesuchsgegner sei berechtigt zu erklären, bereits bezahlte Unterhaltsbeiträge vom (vorliegend be- triebenen) Betrag für die rückständigen Unterhaltsbeiträge in Abzug zu bringen;

- 6 - jedoch wurde sogleich auch erwogen, dass dies wegen der Vollstreckbarkeit nicht ins Dispositiv (Urteilsspruch) aufgenommen werde (Urk. 3/1 S. 65 Erw. 4.5.1.a), und eine Abzugsmöglichkeit ist denn auch effektiv nicht im Dispositiv enthalten (Urk. 3/1 S. 77-78). Es ist in der Tat unbefriedigend, dass das Eheschutzgericht nicht geprüft hat, inwieweit die rückständigen Unterhaltsbeiträge bereits durch entsprechende Zahlungen des Gesuchsgegners getilgt waren. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu beurteilen ist aber nicht das Urteil des Eheschutzge- richts, sondern dasjenige der Vorinstanz (zwar auch das Bezirksgericht Win- terthur, aber als Rechtsöffnungsgericht). Dass im angefochtenen Urteil solche Zahlungen nicht berücksichtigt wurden, stellt keine unrichtige Rechtsanwendung dar, denn im Rechtsöffnungsverfahren kann lediglich das Dispositiv des zu voll- streckenden Entscheids berücksichtigt werden, soweit dieses klar ist, und im Dis- positiv des zu vollstreckenden Eheschutzurteils ist keine Verrechnungsmöglichkeit vorgesehen (Urk. 3/1 S. 77-78). Damit setzt eine Tilgung durch Verrechnung das Vorliegen einer entsprechenden Schuldanerkennung voraus (provisorischer Rechtsöffnungstitel; vgl. oben Erwägung 3.d1).

e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist (oben Erwägung 2).

4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 45'763.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 450.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind gemäss dem Aus- gang desselben dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen; für die Kos- tenauflage ist nicht relevant, ob eine der Parteien über mehr Vermögen verfügt als die andere (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Der Gesuchsgegner hat zwar geltend gemacht, kein Geld zu haben, hat jedoch kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdever- fahren gestellt (Urk. 14). Ein solches wäre allerdings ohnehin abzuweisen gewe- sen, denn der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittello- sigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen

- 7 - (Art. 117 lit. b ZPO); die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Er wägungen).

d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 14, 16 und 17/1-14, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 45'763.--.

- 8 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 14. Juni 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: st