Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 a) Mit Verfügung und Urteil vom 3. Mai 2023 wies das Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) das Gesuch der Gesuchsgegnerin um unentgeltliche Rechts- pflege ab und erteilte der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. 1 des Betrei- bungsamts Küsnacht-Zollikon-Zumikon (Zahlungsbefehl vom 3. Oktober 2022) – gestützt auf ein Gerichtsurteil – definitive Rechtsöffnung für Fr. 4'569.50 nebst 5% Zins seit 5. Oktober 2022, für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid (Urk. 36 = Urk. 41).
b) Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin am 13. Mai 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 40 S. 6; die "Anträge" auf S. 2 entsprechen den vor Vorinstanz gestellten, vgl. Urk. 41 S. 2): "– Es seien die Verfügung und das Urteil des Bezirksgericht Meilen vom
E. 03 Mai 2023 aufzuheben;
– Es sei die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 1 abzulehnen;
– Es sei die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin vom 08. Februar 2023 in der Begründungssubstanz anzuerkennen;
– Es sei des Weiteren die rechtliche Würdigung der Gründe durch die Ge- suchsgegnerin anzuerkennen;
– Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zugunsten der Gesuchsgegnerin anzuerkennen, durch Guthessen des Gesuches aufgrund der geliefer- ten Beweismittel;"
c) Für die Anfechtung der definitiven Rechtsöffnung und die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege waren zwei verschiedene Be- schwerdeverfahren anzulegen (das Verfahren RT230063 und das vorliegende), weil die beiden Verfahren auf beschwerdegegnerischer Seite unterschiedliche Parteien aufweisen. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-39). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde darge- legt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll.
- 3 - Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Was nicht rechts- genügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.
b) Die Vorinstanz erwog zur unentgeltlichen Rechtspflege im Wesentli- chen, eine Person habe Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie ei- nerseits nicht über die erforderlichen Mittel zur Prozessfinanzierung verfüge und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheine. Die von der Ge- suchsgegnerin eingereichten Unterlagen würden zum Nachweis ihrer Mittellosig- keit nicht ausreichen. Eine entsprechende Nachfrist für weitere Unterlagen erübri- ge sich jedoch, weil der Standpunkt der Gesuchsgegnerin aussichtslos sei. Die Gesuchsgegnerin habe keine Einwendungen vorgebracht, welche geeignet ge- wesen wären, um die definitive Rechtsöffnung abzuwehren. Daher sei ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Urk. 41 S. 10-11).
c) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde im Wesentlichen gel- tend, die Vorinstanz habe ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unbegrün- det abgewiesen. Mit den (im Beschwerdeverfahren) neu eingereichten Beweismit- teln sei ihre Mittellosigkeit erwiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei unabhängig von allfälligen Nichteintretensentscheiden immer zu prüfen. Das habe die Vorinstanz nicht befolgt und damit ihre Rechte verletzt. Eine rechtliche Begründung fehle völlig (Urk. 40 S. 4-5). Mit diesen Vorbringen geht die Gesuchsgegnerin fehl. Die Vorinstanz hat die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege sehr wohl begründet. Sie hat vorab dargelegt, dass kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege be- steht, wenn die Rechtsposition der darum ersuchenden Partei als aussichtslos anzusehen ist. Und sie hat sodann dargelegt, dass die Rechtsposition der Ge- suchsgegnerin als aussichtslos zu werten sei, weil sie gegen das Rechtsöff- nungsgesuch (abgesehen von einer minimalen und damit nicht ins Gewicht fal- lenden Verrechnungsforderung) keine Einwendungen vorgebracht habe, welche erfolgversprechend gewesen wären. Nachdem damit das Gesuch um unentgeltli-
- 4 - che Rechtspflege schon wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen war, brauchte die Vorinstanz die finanziellen Verhältnisse der Gesuchsgegnerin nicht zu prüfen.
d) Nach dem Gesagten erweist sich die gegen die vorinstanzliche Abwei- sung der unentgeltlichen Rechtspflege gerichtete Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.
E. 3 a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert der Hauptsa- che Fr. 4'569.50. Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grund- sätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Die zweitinstanzliche Ent- scheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 100.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Die Gesuchsgegnerin hat zwar die vorinstanzliche Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege angefochten, hat jedoch kein ausdrück- liches Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ge- stellt (Urk. 40, beso. S. 4-5). Ein solches wäre allerdings ohnehin abzuweisen ge- wesen, denn der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt, wie gesagt, ne- ben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO); die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzu- sehen (vgl. vorstehende Erwägungen).
d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt. - 5 -
- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Gesuchsgegnerin, an die Gesuchsteller des vorinstanzlichen Verfahrens und an die Vorinstanz, an letztere unter Beilage der Doppel von Urk. 40, 42 und 43/2-3, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 4'569.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. Juni 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: ya
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT230064-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 12. Juni 2023 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Meilen betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 3. Mai 2023 (EB220355-G)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Mit Verfügung und Urteil vom 3. Mai 2023 wies das Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) das Gesuch der Gesuchsgegnerin um unentgeltliche Rechts- pflege ab und erteilte der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. 1 des Betrei- bungsamts Küsnacht-Zollikon-Zumikon (Zahlungsbefehl vom 3. Oktober 2022) – gestützt auf ein Gerichtsurteil – definitive Rechtsöffnung für Fr. 4'569.50 nebst 5% Zins seit 5. Oktober 2022, für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid (Urk. 36 = Urk. 41).
b) Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin am 13. Mai 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 40 S. 6; die "Anträge" auf S. 2 entsprechen den vor Vorinstanz gestellten, vgl. Urk. 41 S. 2): "– Es seien die Verfügung und das Urteil des Bezirksgericht Meilen vom
03. Mai 2023 aufzuheben;
– Es sei die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 1 abzulehnen;
– Es sei die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin vom 08. Februar 2023 in der Begründungssubstanz anzuerkennen;
– Es sei des Weiteren die rechtliche Würdigung der Gründe durch die Ge- suchsgegnerin anzuerkennen;
– Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zugunsten der Gesuchsgegnerin anzuerkennen, durch Guthessen des Gesuches aufgrund der geliefer- ten Beweismittel;"
c) Für die Anfechtung der definitiven Rechtsöffnung und die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege waren zwei verschiedene Be- schwerdeverfahren anzulegen (das Verfahren RT230063 und das vorliegende), weil die beiden Verfahren auf beschwerdegegnerischer Seite unterschiedliche Parteien aufweisen. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-39). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde darge- legt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll.
- 3 - Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Was nicht rechts- genügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.
b) Die Vorinstanz erwog zur unentgeltlichen Rechtspflege im Wesentli- chen, eine Person habe Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie ei- nerseits nicht über die erforderlichen Mittel zur Prozessfinanzierung verfüge und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheine. Die von der Ge- suchsgegnerin eingereichten Unterlagen würden zum Nachweis ihrer Mittellosig- keit nicht ausreichen. Eine entsprechende Nachfrist für weitere Unterlagen erübri- ge sich jedoch, weil der Standpunkt der Gesuchsgegnerin aussichtslos sei. Die Gesuchsgegnerin habe keine Einwendungen vorgebracht, welche geeignet ge- wesen wären, um die definitive Rechtsöffnung abzuwehren. Daher sei ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Urk. 41 S. 10-11).
c) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde im Wesentlichen gel- tend, die Vorinstanz habe ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unbegrün- det abgewiesen. Mit den (im Beschwerdeverfahren) neu eingereichten Beweismit- teln sei ihre Mittellosigkeit erwiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei unabhängig von allfälligen Nichteintretensentscheiden immer zu prüfen. Das habe die Vorinstanz nicht befolgt und damit ihre Rechte verletzt. Eine rechtliche Begründung fehle völlig (Urk. 40 S. 4-5). Mit diesen Vorbringen geht die Gesuchsgegnerin fehl. Die Vorinstanz hat die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege sehr wohl begründet. Sie hat vorab dargelegt, dass kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege be- steht, wenn die Rechtsposition der darum ersuchenden Partei als aussichtslos anzusehen ist. Und sie hat sodann dargelegt, dass die Rechtsposition der Ge- suchsgegnerin als aussichtslos zu werten sei, weil sie gegen das Rechtsöff- nungsgesuch (abgesehen von einer minimalen und damit nicht ins Gewicht fal- lenden Verrechnungsforderung) keine Einwendungen vorgebracht habe, welche erfolgversprechend gewesen wären. Nachdem damit das Gesuch um unentgeltli-
- 4 - che Rechtspflege schon wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen war, brauchte die Vorinstanz die finanziellen Verhältnisse der Gesuchsgegnerin nicht zu prüfen.
d) Nach dem Gesagten erweist sich die gegen die vorinstanzliche Abwei- sung der unentgeltlichen Rechtspflege gerichtete Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.
3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert der Hauptsa- che Fr. 4'569.50. Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grund- sätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Die zweitinstanzliche Ent- scheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 100.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Die Gesuchsgegnerin hat zwar die vorinstanzliche Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege angefochten, hat jedoch kein ausdrück- liches Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ge- stellt (Urk. 40, beso. S. 4-5). Ein solches wäre allerdings ohnehin abzuweisen ge- wesen, denn der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt, wie gesagt, ne- ben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO); die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzu- sehen (vgl. vorstehende Erwägungen).
d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt.
- 5 -
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchsgegnerin, an die Gesuchsteller des vorinstanzlichen Verfahrens und an die Vorinstanz, an letztere unter Beilage der Doppel von Urk. 40, 42 und 43/2-3, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 4'569.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. Juni 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: ya