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RT230047

Rechtsöffnung (Schutzschrift)

Zürich OG · 2023-05-04 · Deutsch ZH
Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 21. März 2023 reichte die Gesuchstellerin und Be- schwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz eine als Petition ge- mäss Art. 33 BV bezeichnete Eingabe ein (Urk. 1). Die Vorinstanz nahm diese Eingabe als Schutzschrift entgegen, wies das Gesuch um Entgegennahme einer Schutzschrift mit Urteil vom 22. März 2023 ab und auferlegte die Entscheidgebühr von Fr. 150.– der Gesuchstellerin (Urk. 3 S. 2 = Urk. 11 S. 2). Die Gesuchstellerin erklärte mit Eingabe vom 31. März 2023, dass sie keine Schutzschrift eingereicht habe, und bat um Erlass der Kosten (Urk. 4). Auf diese Eingabe trat die Vor- instanz mit Verfügung vom 3. April 2023 nicht ein (Urk. 7).

E. 2 Meine Petition an das Bezirksgericht Meilen vom 21. März 2023 sei als Petition zu behandeln, gemäss der mir kein Nachteil ent- stehen darf, so Art. 33 der Bundesverfassung und Ulrich Häfe- lin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 2. Auflage Zürich 1988, S. 480. Demnach ist die Petitionsfreiheit das Recht, Bitten, Anregungen und Beschwerden an staatliche Behörden zu richten, ohne deswegen seitens des Staates einen Nachteil be- fürchten zu müssen: unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der SVA Zürich bzw. des Bezirksgerichts Meilen."

E. 3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-9). Wie sogleich aufzuzeigen sein wird, erweist sich die Beschwerde zwar als begründet und führt zur Aufhebung des Urteils. Da die Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) dadurch jedoch nicht beschwert ist, ist im Sinne der Prozessökonomie auf das Einholen einer Beschwerdeantwort zu verzichten.

E. 4 Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin habe das am 21. März 2023 persönlich überbrachte Gesuch anhängig gemacht, ihre Eingabe sei als Schutz-

- 3 - schrift entgegenzunehmen, da gegen sie ein Rechtsöffnungsverfahren eingeleitet werden könnte. Da im Rechtsöffnungsverfahren keine Massnahmen angeordnet würden, ohne der Gesuchstellerin das rechtliche Gehör zu gewähren, seien die Voraussetzungen von Art. 270 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt, weshalb die Eingabe nicht als Schutzschrift entgegenzunehmen sei. Da das Verfahren nur dem präventiven Rechtsschutz der Gesuchstellerin diene und diese unterliege, seien ihr die Ver- fahrenskosten aufzuerlegen (Urk. 11 S. 2).

E. 5 Die Gesuchstellerin rügt, die Gesuchsgegnerin habe sie unzulässiger- weise, willkürlich und rechtsmissbräuchlich betrieben (Urk. 10 S. 2). Um zu ver- meiden, dass die Gesuchsgegnerin ihr ein Gesuch um definitive Rechtsöffnung zustelle, habe sie eine Petition nach Art. 33 BV an die Vorinstanz gerichtet und beantragt, dass diese sie in der unzulässigen, rechtsmissbräuchlichen und willkür- lichen Betreibung unterstütze und auf eine allfällige und eventuelle Klage nicht eintrete bzw. diese abweise. Die Petitionsfreiheit sei das Recht, Bitten, Anregun- gen und Beschwerden an staatliche Behörden zu richten, ohne deswegen seitens des Staates einen Nachteil befürchten zu müssen. Nun habe die Vorinstanz ihre Petition als Schutzschrift gemäss Art. 270 ZPO eingestuft, ihre Begehren abge- wiesen und ihr die Entscheidgebühr auferlegt. Sie habe auf gar keinen Fall eine Schutzschrift eingereicht (Urk. 10 S. 3).

E. 6 Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dür- fen ihr daraus keine Nachteile erwachsen (Art. 33 Abs. 1 BV). Zu den Behörden gehört ebenfalls die Justiz. An diese können jedoch nur Petitionen gerichtet wer- den, die sich nicht auf eine konkrete Streitsache – unabhängig davon, ob es sich um ein abgeschlossenes, ein hängiges oder ein künftiges Verfahren handelt – be- ziehen. Auf solche "Petitionen" darf das Gericht nicht eingehen, sondern diese sind – sofern sie nicht als Rechtsschrift entgegengenommen werden können – ungelesen zurückzuweisen (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Auflage, Zürich 2020, Rz. 891; BGE 119 Ia 53, E. 3 f.; BSK BV-Tschannen, Art. 33 N 10).

E. 7 Die Gesuchstellerin erklärt zwar, bloss Beschwerde gegen die Rege- lung der Gerichtskosten zu erheben, beantragt jedoch gleichzeitig, dass ihre Ein-

- 4 - gabe als Petition zu behandeln sei (Urk. 10 S. 1). Auch erklärt sie ausdrücklich, dass sie keine Schutzschrift eingereicht habe (Urk. 10 S. 3 Rz. 3). Daher ist da- von auszugehen, dass sich die Beschwerde nicht bloss gegen die Kostenfolgen, sondern ebenfalls gegen Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils vom 22. März 2023 richtet. Zu ergänzen ist, dass entgegen der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung (Urk. 11 S. 2) ohnehin einzig die Beschwerde gegen das Urteil zulässig ist, da es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt, der Streitwert von Fr. 10'000.– jedoch nicht erreicht wird (Art. 308 Abs. 2 i.V.m. Art. 319 ZPO).

E. 8 Wie die Vorinstanz in der Verfügung vom 3. April 2023 zu Recht aus- führt (Urk. 7 S. 3), kann die Eingabe der Gesuchstellerin vom 21. März 2023 nicht als Petition entgegengenommen werden, da sie sich auf ein konkretes (wenn auch bloss eventuelles bzw. künftiges) Verfahren bezieht (siehe E. 6). Die Einga- be ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz jedoch auch nicht als Schutzschrift im Sinne von Art. 270 ZPO zu qualifizieren. Die Gesuchstellerin hat klargestellt, dass es sich dabei um eine Petition im Sinne von Art. 33 BV handelt. Dass sie vorab ihr eigenes rechtliches Gehör für den Fall wahren möchte, dass gegen sie superpro- visorische Massnahmen beantragt werden, macht sie nicht geltend und dies lässt sich der Eingabe auch nicht entnehmen. Damit finden sich in der Eingabe – ins- besondere angesichts deren klaren Bezeichnung als Petition – keine genügenden Anhaltspunkte, welche eine unmittelbare Konversion in eine Schutzschrift zulas- sen. Wie die Vorinstanz in der Verfügung vom 3. April 2023 richtig ausführte, wäre die Eingabe in diesem Fall ungelesen zurückzuweisen (gewesen). Entsprechend sind auch keine Kosten zu erheben. Die Gesuchstellerin ist darauf hinzuweisen, dass sie – sofern gegen sie ein Rechtsöffnungsverfahren eingeleitet würde – nach Eingang des Gesuchs Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten würde, in welcher sie ihre Einwendungen vorbringen könnte. Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 des Urteils vom 22. März 2023 sind nach dem Gesagten aufzuheben und das Verfahren ist ohne Erheben von Kosten abzuschreiben.

E. 9 Für das Beschwerdeverfahren ist umständehalber ebenfalls auf die Er- hebung von Gerichtskosten zu verzichten. Parteientschädigungen sind keine zu- zusprechen. Die nicht anwaltlich vertretene Gesuchstellerin begründet ihren da-

- 5 - hingehenden Antrag (Urk. 10 S. 2) mit keinem Wort und legt insbesondere nicht dar, inwiefern ein begründeter Fall im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegen sollte (BGer 5A_132/2020 vom 28. April 2020, E. 4.2.1). Der Gesuchsgegnerin ist mangels Umtrieben keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziffern 1-3 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 22. März 2023 werden aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. (entfällt)"
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
  5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin sowie an die Vorinstanz, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'595.60. Die Beschwerde an - 6 - das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. Mai 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Hengartner versandt am: ya
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT230047-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner Beschluss vom 4. Mai 2023 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen SVA des Kantons Zürich, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung (Schutzschrift) Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 22. März 2023 (EW230001-G)

- 2 - Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 21. März 2023 reichte die Gesuchstellerin und Be- schwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz eine als Petition ge- mäss Art. 33 BV bezeichnete Eingabe ein (Urk. 1). Die Vorinstanz nahm diese Eingabe als Schutzschrift entgegen, wies das Gesuch um Entgegennahme einer Schutzschrift mit Urteil vom 22. März 2023 ab und auferlegte die Entscheidgebühr von Fr. 150.– der Gesuchstellerin (Urk. 3 S. 2 = Urk. 11 S. 2). Die Gesuchstellerin erklärte mit Eingabe vom 31. März 2023, dass sie keine Schutzschrift eingereicht habe, und bat um Erlass der Kosten (Urk. 4). Auf diese Eingabe trat die Vor- instanz mit Verfügung vom 3. April 2023 nicht ein (Urk. 7).

2. Gegen das Urteil vom 22. März 2023 erhob die Gesuchstellerin fristge- recht (Urk. 6 und Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 10 S. 1 f.): "1. Die Entscheidgebühr gemäss Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht im summarischen Verfahren vom 22. März 2023, Geschäfts-Nr. EW230001-G/U/Bs/pn in Sachen A._____ gegen SVA Zürich sei zu stornieren, aufzuheben bzw. mir zu erlassen;

2. Meine Petition an das Bezirksgericht Meilen vom 21. März 2023 sei als Petition zu behandeln, gemäss der mir kein Nachteil ent- stehen darf, so Art. 33 der Bundesverfassung und Ulrich Häfe- lin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 2. Auflage Zürich 1988, S. 480. Demnach ist die Petitionsfreiheit das Recht, Bitten, Anregungen und Beschwerden an staatliche Behörden zu richten, ohne deswegen seitens des Staates einen Nachteil be- fürchten zu müssen: unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der SVA Zürich bzw. des Bezirksgerichts Meilen."

3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-9). Wie sogleich aufzuzeigen sein wird, erweist sich die Beschwerde zwar als begründet und führt zur Aufhebung des Urteils. Da die Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) dadurch jedoch nicht beschwert ist, ist im Sinne der Prozessökonomie auf das Einholen einer Beschwerdeantwort zu verzichten.

4. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin habe das am 21. März 2023 persönlich überbrachte Gesuch anhängig gemacht, ihre Eingabe sei als Schutz-

- 3 - schrift entgegenzunehmen, da gegen sie ein Rechtsöffnungsverfahren eingeleitet werden könnte. Da im Rechtsöffnungsverfahren keine Massnahmen angeordnet würden, ohne der Gesuchstellerin das rechtliche Gehör zu gewähren, seien die Voraussetzungen von Art. 270 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt, weshalb die Eingabe nicht als Schutzschrift entgegenzunehmen sei. Da das Verfahren nur dem präventiven Rechtsschutz der Gesuchstellerin diene und diese unterliege, seien ihr die Ver- fahrenskosten aufzuerlegen (Urk. 11 S. 2).

5. Die Gesuchstellerin rügt, die Gesuchsgegnerin habe sie unzulässiger- weise, willkürlich und rechtsmissbräuchlich betrieben (Urk. 10 S. 2). Um zu ver- meiden, dass die Gesuchsgegnerin ihr ein Gesuch um definitive Rechtsöffnung zustelle, habe sie eine Petition nach Art. 33 BV an die Vorinstanz gerichtet und beantragt, dass diese sie in der unzulässigen, rechtsmissbräuchlichen und willkür- lichen Betreibung unterstütze und auf eine allfällige und eventuelle Klage nicht eintrete bzw. diese abweise. Die Petitionsfreiheit sei das Recht, Bitten, Anregun- gen und Beschwerden an staatliche Behörden zu richten, ohne deswegen seitens des Staates einen Nachteil befürchten zu müssen. Nun habe die Vorinstanz ihre Petition als Schutzschrift gemäss Art. 270 ZPO eingestuft, ihre Begehren abge- wiesen und ihr die Entscheidgebühr auferlegt. Sie habe auf gar keinen Fall eine Schutzschrift eingereicht (Urk. 10 S. 3).

6. Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dür- fen ihr daraus keine Nachteile erwachsen (Art. 33 Abs. 1 BV). Zu den Behörden gehört ebenfalls die Justiz. An diese können jedoch nur Petitionen gerichtet wer- den, die sich nicht auf eine konkrete Streitsache – unabhängig davon, ob es sich um ein abgeschlossenes, ein hängiges oder ein künftiges Verfahren handelt – be- ziehen. Auf solche "Petitionen" darf das Gericht nicht eingehen, sondern diese sind – sofern sie nicht als Rechtsschrift entgegengenommen werden können – ungelesen zurückzuweisen (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Auflage, Zürich 2020, Rz. 891; BGE 119 Ia 53, E. 3 f.; BSK BV-Tschannen, Art. 33 N 10).

7. Die Gesuchstellerin erklärt zwar, bloss Beschwerde gegen die Rege- lung der Gerichtskosten zu erheben, beantragt jedoch gleichzeitig, dass ihre Ein-

- 4 - gabe als Petition zu behandeln sei (Urk. 10 S. 1). Auch erklärt sie ausdrücklich, dass sie keine Schutzschrift eingereicht habe (Urk. 10 S. 3 Rz. 3). Daher ist da- von auszugehen, dass sich die Beschwerde nicht bloss gegen die Kostenfolgen, sondern ebenfalls gegen Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils vom 22. März 2023 richtet. Zu ergänzen ist, dass entgegen der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung (Urk. 11 S. 2) ohnehin einzig die Beschwerde gegen das Urteil zulässig ist, da es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt, der Streitwert von Fr. 10'000.– jedoch nicht erreicht wird (Art. 308 Abs. 2 i.V.m. Art. 319 ZPO).

8. Wie die Vorinstanz in der Verfügung vom 3. April 2023 zu Recht aus- führt (Urk. 7 S. 3), kann die Eingabe der Gesuchstellerin vom 21. März 2023 nicht als Petition entgegengenommen werden, da sie sich auf ein konkretes (wenn auch bloss eventuelles bzw. künftiges) Verfahren bezieht (siehe E. 6). Die Einga- be ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz jedoch auch nicht als Schutzschrift im Sinne von Art. 270 ZPO zu qualifizieren. Die Gesuchstellerin hat klargestellt, dass es sich dabei um eine Petition im Sinne von Art. 33 BV handelt. Dass sie vorab ihr eigenes rechtliches Gehör für den Fall wahren möchte, dass gegen sie superpro- visorische Massnahmen beantragt werden, macht sie nicht geltend und dies lässt sich der Eingabe auch nicht entnehmen. Damit finden sich in der Eingabe – ins- besondere angesichts deren klaren Bezeichnung als Petition – keine genügenden Anhaltspunkte, welche eine unmittelbare Konversion in eine Schutzschrift zulas- sen. Wie die Vorinstanz in der Verfügung vom 3. April 2023 richtig ausführte, wäre die Eingabe in diesem Fall ungelesen zurückzuweisen (gewesen). Entsprechend sind auch keine Kosten zu erheben. Die Gesuchstellerin ist darauf hinzuweisen, dass sie – sofern gegen sie ein Rechtsöffnungsverfahren eingeleitet würde – nach Eingang des Gesuchs Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten würde, in welcher sie ihre Einwendungen vorbringen könnte. Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 des Urteils vom 22. März 2023 sind nach dem Gesagten aufzuheben und das Verfahren ist ohne Erheben von Kosten abzuschreiben.

9. Für das Beschwerdeverfahren ist umständehalber ebenfalls auf die Er- hebung von Gerichtskosten zu verzichten. Parteientschädigungen sind keine zu- zusprechen. Die nicht anwaltlich vertretene Gesuchstellerin begründet ihren da-

- 5 - hingehenden Antrag (Urk. 10 S. 2) mit keinem Wort und legt insbesondere nicht dar, inwiefern ein begründeter Fall im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegen sollte (BGer 5A_132/2020 vom 28. April 2020, E. 4.2.1). Der Gesuchsgegnerin ist mangels Umtrieben keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziffern 1-3 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 22. März 2023 werden aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. (entfällt)"

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin sowie an die Vorinstanz, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'595.60. Die Beschwerde an

- 6 - das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. Mai 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Hengartner versandt am: ya