Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 a) Mit Entscheid vom 16. Februar 2023 wies das Bezirksgericht Zü- rich (Vorinstanz) ein Sistierungsgesuch der Gesuchsgegnerin ab und erteilte dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 7 (Zahlungsbe- fehl vom 12. April 2022) – für eine ausstehende Gerichtgebühr – definitive Rechtsöffnung für Fr. 920.-- nebst 5% Zins seit 10. März 2022; im Mehrbetrag (Mahngebühr, Betreibungskosten) wies es das Gesuch ab. Die Kostenfolgen wur- den zu Lasten der Gesuchsgegnerin geregelt und Parteientschädigungen wurden nicht zugesprochen (Urk. 12 = Urk. 15).
b) Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin am 10. März 2023 fristgerecht (Urk. 13b: Zustellung am 28. Februar 2023) Beschwerde und stellte die folgenden Beschwerdeanträge (Urk. 14 S. 1): "1 – Aufschiebende Wirkung sei zu erteilen.
E. 2 Der Entscheid vom 16. Februar 2023 des Bezirksgericht Zürich im Bezug auf EB221476 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben.
E. 3 Das Rechtsöffnungsgesuch sei vollumfangreich abzuweisen.
E. 4 Das Verfahren sei zu sistieren bzw. die Vorinstanz sei gerichtlich anzu- wei- sen, dass Verfahren zu sistieren bis zum rechtskräftig Urteil im Bezug auf CB220116.
E. 5 Das Verfahren sei zu sistieren bis die Aufsichtsbehörde meine Nichtig- keits- beschwerde rechtskräftig entschieden haben.
E. 6 Betreibung 1 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben.
E. 7 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerde- gegner."
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Mit Verfügung vom
15. März 2023 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab- gewiesen (Urk. 18). Die Gesuchsgegnerin hat den ihr auferlegten Gerichtskosten- vorschuss von Fr. 225.-- fristgerecht geleistet (Urk. 18 und 19). Da sich sodann die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Pro- zesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
- 3 -
2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde darge- legt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Was nicht rechts- genügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerde- verfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (rechtzeitig) vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.
b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchsgegnerin habe ih- rem Sistierungsgesuch einen Gerichtsentscheid beigelegt, der andere Betreibun- gen betreffe, womit eine Sistierung von vornherein unzweckmässig sei. Der Ge- suchsteller stütze sich auf das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Juni 2021, womit die Gesuchsgegnerin zur Zahlung der Gerichtsgebühr von Fr. 920.-- verpflichtet worden sei; auf eine dagegen erhobene Beschwerde sei das Bundesgericht mit Urteil vom 27. September 2022 nicht ein- getreten. Die Gesuchsgegnerin wende ein, das Rechtsöffnungsgesuch, die Be- treibung, der Zahlungsbefehl, das Urteil des Verwaltungsgerichts und die entspre- chenden Mahnungen seien nichtig. Diese Einwendungen seien jedoch allesamt zu verwerfen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts stelle daher für die damit aus- gewiesene Gerichtsgebühr samt Verzugszins einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Der Rechtsöffnung entgegenstehende Gründe würden aus den Akten nicht hervorgehen. Dagegen sei für die vom Gesuchsteller geforderte Mahngebühr und die Betreibungskosten keine Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 15 S. 3-7). c1) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde vorab zusammenge- fasst geltend, ihr Sistierungsgesuch hätte nicht abgewiesen werden dürfen. Sie habe schon vor ihrem Sistierungsgesuch einen Entscheid (CB220116) einge-
- 4 - reicht, der die vorliegende Betreibung betreffe. Mit diesem sei einer Beschwerde von ihr aufschiebende Wirkung erteilt worden. Daher sei das Rechtsöffnungsver- fahren zu sistieren (Urk. 14 S. 2). Dem ist entgegenzuhalten, dass mit Zirkulationsbeschluss des Bezirksge- richts Zürich vom 16. September 2022 (CB220116-L) zwar einer betreibungs- rechtlichen Beschwerde der Gesuchsgegnerin gegen die Pfändungsankündigung in der vorliegenden Betreibung die aufschiebende Wirkung erteilt wurde (Urk. 9 Disp.-Ziff. 3). Jedoch hat der Entscheid über die gegen die Pfändungsankündi- gung gerichtete Beschwerde (weil der Rechtsvorschlag noch gar nicht beseitigt worden sei) keinen ersichtlichen Einfluss auf das Rechtsöffnungsverfahren. Das- selbe ist demgemäss nicht zu sistieren, was auch für das Beschwerdeverfahren gilt. c2) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde sodann zusammen- gefasst geltend, sie habe die Rechnung vom 6. Oktober 2021, die erste Mahnung vom 16. November 2021 und die zweite Mahnung vom 16. November 2021 [recte:
27. Januar 2022] nicht erhalten. Diese würden auch aufgrund fehlender Rechts- mittelbelehrung keinen definitiven Rechtsöffnungstitel für die Forderung 2 (Mahn- gebühr) bilden (Urk. 14 S. 3, S. 6). Die Vorbringen gehen ins Leere, denn die Vorinstanz hat das Rechtsöff- nungsgesuch für die Mahngebühr abgewiesen (was die Gesuchsgegnerin an an- derer Stelle auch selbst erkennt; Urk. 14 S. 4). c3) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde weiter zusammenge- fasst geltend, dass keine Rechtsöffnung hätte erteilt werden dürfen, weil die For- derung mangels Zustellung von Rechnung und Mahnungen noch gar nicht fällig gewesen sei, denn Forderungen im öffentlichen Recht würden gemäss Art. 29 VRG erst 30 Tage nach Zustellung der Rechnung fällig (Urk. 14 S. 4, S. 5, S. 6). Art. 29a VRG bezieht sich auf öffentlichrechtliche Forderungen von Verwal- tungsbehörden und Privaten. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ist kei- ne Verwaltungsbehörde, sondern ein Gericht. Eine gerichtlich festgesetzte Forde-
- 5 - rung wird fällig mit der Rechtskraft des Entscheides, mit welchem sie festgesetzt wurde. Die vorliegend betriebene Forderung war somit im Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung (der Zahlungsbefehl datiert vom 12. April 2022; Urk. 2) fällig. c4) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde weiter zusammenge- fasst geltend, dass keine Rechtsöffnung hätte erteilt werden dürfen, weil das Ur- teil des Verwaltungsgerichts vom 17. Juni 2021 nicht im Zahlungsbefehl genannt worden sei (Urk. 14 S. 4). Dem ist entgegenzuhalten, dass im Zahlungsbefehl vom 12. April 2022 als Forderungsgrund u.a. "Fall-Nr.: GB.2020.00007" aufgeführt ist (Urk. 2 S. 1). Das Rechtsöffnungstitel bildende Urteil des Verwaltungsgerichts trägt genau diese Geschäfts-Nummer GB.2020.00007 (Urk. 3/2). Damit war der Forderungsgrund im Zahlungsbefehl hinreichend klar genannt; die Gesuchsgegnerin wusste, für welche Forderung sie betrieben wurde. c5) Soweit die Gesuchsgegnerin in ihrer Beschwerde die Nichtigkeit des Zahlungsbefehls geltend macht, weil dieser von einem Unbekannten unterzeich- net sei (Urk. 14 S. 4-5), reicht die Feststellung, dass Gründe für eine eigentliche Nichtigkeit des Zahlungsbefehls weder dargetan noch ersichtlich sind. Eine allen- falls mangelhafte Unterzeichnung würde bloss zu einer Ungültigkeit führen, wel- che mit einer betreibungsrechtlichen Beschwerde geltend zu machen gewesen wäre. Es kann dazu auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 15 S. 5) verwiesen werden. c6) Soweit die Gesuchsgegnerin in ihrer Beschwerde schliesslich die Nich- tigkeit des angefochtenen Entscheids geltend macht, weil das Verfahren nicht Be- zirksrichter lic. iur. Saluz, sondern Bezirksrichterin lic. iur. Bas-Baumann zugewie- sen worden sei (Urk. 14 S. 6), reicht die Feststellung, dass unerfindlich bleibt, wie die Gesuchsgegnerin zur – im Übrigen neuen und damit unbeachtlichen (vgl. oben Erwägung 2.a) – Behauptung kommt, das vorinstanzliche Verfahren sei ur- sprünglich Bezirksrichterin lic. iur. Bas-Baumann zugewiesen worden; in den Ak- ten findet sich dafür kein Anhaltspunkt.
- 6 -
d) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.
3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 920.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 225.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihr ge- leisteten Gerichtskostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 225.-- festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss verrechnet.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 14, 16 und 17/2-7, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 7 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 920.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. April 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT230034-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 11. April 2023 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Verwaltungsgericht des Kantons Zürich betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 16. Februar 2023 (EB221476-L)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Mit Entscheid vom 16. Februar 2023 wies das Bezirksgericht Zü- rich (Vorinstanz) ein Sistierungsgesuch der Gesuchsgegnerin ab und erteilte dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 7 (Zahlungsbe- fehl vom 12. April 2022) – für eine ausstehende Gerichtgebühr – definitive Rechtsöffnung für Fr. 920.-- nebst 5% Zins seit 10. März 2022; im Mehrbetrag (Mahngebühr, Betreibungskosten) wies es das Gesuch ab. Die Kostenfolgen wur- den zu Lasten der Gesuchsgegnerin geregelt und Parteientschädigungen wurden nicht zugesprochen (Urk. 12 = Urk. 15).
b) Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin am 10. März 2023 fristgerecht (Urk. 13b: Zustellung am 28. Februar 2023) Beschwerde und stellte die folgenden Beschwerdeanträge (Urk. 14 S. 1): "1 – Aufschiebende Wirkung sei zu erteilen. 2 – Der Entscheid vom 16. Februar 2023 des Bezirksgericht Zürich im Bezug auf EB221476 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben. 3 – Das Rechtsöffnungsgesuch sei vollumfangreich abzuweisen. 4 – Das Verfahren sei zu sistieren bzw. die Vorinstanz sei gerichtlich anzu- wei- sen, dass Verfahren zu sistieren bis zum rechtskräftig Urteil im Bezug auf CB220116. 5 – Das Verfahren sei zu sistieren bis die Aufsichtsbehörde meine Nichtig- keits- beschwerde rechtskräftig entschieden haben. 6 – Betreibung 1 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben. 7 – Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerde- gegner."
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Mit Verfügung vom
15. März 2023 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab- gewiesen (Urk. 18). Die Gesuchsgegnerin hat den ihr auferlegten Gerichtskosten- vorschuss von Fr. 225.-- fristgerecht geleistet (Urk. 18 und 19). Da sich sodann die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Pro- zesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
- 3 -
2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde darge- legt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Was nicht rechts- genügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerde- verfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (rechtzeitig) vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.
b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchsgegnerin habe ih- rem Sistierungsgesuch einen Gerichtsentscheid beigelegt, der andere Betreibun- gen betreffe, womit eine Sistierung von vornherein unzweckmässig sei. Der Ge- suchsteller stütze sich auf das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Juni 2021, womit die Gesuchsgegnerin zur Zahlung der Gerichtsgebühr von Fr. 920.-- verpflichtet worden sei; auf eine dagegen erhobene Beschwerde sei das Bundesgericht mit Urteil vom 27. September 2022 nicht ein- getreten. Die Gesuchsgegnerin wende ein, das Rechtsöffnungsgesuch, die Be- treibung, der Zahlungsbefehl, das Urteil des Verwaltungsgerichts und die entspre- chenden Mahnungen seien nichtig. Diese Einwendungen seien jedoch allesamt zu verwerfen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts stelle daher für die damit aus- gewiesene Gerichtsgebühr samt Verzugszins einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Der Rechtsöffnung entgegenstehende Gründe würden aus den Akten nicht hervorgehen. Dagegen sei für die vom Gesuchsteller geforderte Mahngebühr und die Betreibungskosten keine Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 15 S. 3-7). c1) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde vorab zusammenge- fasst geltend, ihr Sistierungsgesuch hätte nicht abgewiesen werden dürfen. Sie habe schon vor ihrem Sistierungsgesuch einen Entscheid (CB220116) einge-
- 4 - reicht, der die vorliegende Betreibung betreffe. Mit diesem sei einer Beschwerde von ihr aufschiebende Wirkung erteilt worden. Daher sei das Rechtsöffnungsver- fahren zu sistieren (Urk. 14 S. 2). Dem ist entgegenzuhalten, dass mit Zirkulationsbeschluss des Bezirksge- richts Zürich vom 16. September 2022 (CB220116-L) zwar einer betreibungs- rechtlichen Beschwerde der Gesuchsgegnerin gegen die Pfändungsankündigung in der vorliegenden Betreibung die aufschiebende Wirkung erteilt wurde (Urk. 9 Disp.-Ziff. 3). Jedoch hat der Entscheid über die gegen die Pfändungsankündi- gung gerichtete Beschwerde (weil der Rechtsvorschlag noch gar nicht beseitigt worden sei) keinen ersichtlichen Einfluss auf das Rechtsöffnungsverfahren. Das- selbe ist demgemäss nicht zu sistieren, was auch für das Beschwerdeverfahren gilt. c2) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde sodann zusammen- gefasst geltend, sie habe die Rechnung vom 6. Oktober 2021, die erste Mahnung vom 16. November 2021 und die zweite Mahnung vom 16. November 2021 [recte:
27. Januar 2022] nicht erhalten. Diese würden auch aufgrund fehlender Rechts- mittelbelehrung keinen definitiven Rechtsöffnungstitel für die Forderung 2 (Mahn- gebühr) bilden (Urk. 14 S. 3, S. 6). Die Vorbringen gehen ins Leere, denn die Vorinstanz hat das Rechtsöff- nungsgesuch für die Mahngebühr abgewiesen (was die Gesuchsgegnerin an an- derer Stelle auch selbst erkennt; Urk. 14 S. 4). c3) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde weiter zusammenge- fasst geltend, dass keine Rechtsöffnung hätte erteilt werden dürfen, weil die For- derung mangels Zustellung von Rechnung und Mahnungen noch gar nicht fällig gewesen sei, denn Forderungen im öffentlichen Recht würden gemäss Art. 29 VRG erst 30 Tage nach Zustellung der Rechnung fällig (Urk. 14 S. 4, S. 5, S. 6). Art. 29a VRG bezieht sich auf öffentlichrechtliche Forderungen von Verwal- tungsbehörden und Privaten. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ist kei- ne Verwaltungsbehörde, sondern ein Gericht. Eine gerichtlich festgesetzte Forde-
- 5 - rung wird fällig mit der Rechtskraft des Entscheides, mit welchem sie festgesetzt wurde. Die vorliegend betriebene Forderung war somit im Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung (der Zahlungsbefehl datiert vom 12. April 2022; Urk. 2) fällig. c4) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde weiter zusammenge- fasst geltend, dass keine Rechtsöffnung hätte erteilt werden dürfen, weil das Ur- teil des Verwaltungsgerichts vom 17. Juni 2021 nicht im Zahlungsbefehl genannt worden sei (Urk. 14 S. 4). Dem ist entgegenzuhalten, dass im Zahlungsbefehl vom 12. April 2022 als Forderungsgrund u.a. "Fall-Nr.: GB.2020.00007" aufgeführt ist (Urk. 2 S. 1). Das Rechtsöffnungstitel bildende Urteil des Verwaltungsgerichts trägt genau diese Geschäfts-Nummer GB.2020.00007 (Urk. 3/2). Damit war der Forderungsgrund im Zahlungsbefehl hinreichend klar genannt; die Gesuchsgegnerin wusste, für welche Forderung sie betrieben wurde. c5) Soweit die Gesuchsgegnerin in ihrer Beschwerde die Nichtigkeit des Zahlungsbefehls geltend macht, weil dieser von einem Unbekannten unterzeich- net sei (Urk. 14 S. 4-5), reicht die Feststellung, dass Gründe für eine eigentliche Nichtigkeit des Zahlungsbefehls weder dargetan noch ersichtlich sind. Eine allen- falls mangelhafte Unterzeichnung würde bloss zu einer Ungültigkeit führen, wel- che mit einer betreibungsrechtlichen Beschwerde geltend zu machen gewesen wäre. Es kann dazu auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 15 S. 5) verwiesen werden. c6) Soweit die Gesuchsgegnerin in ihrer Beschwerde schliesslich die Nich- tigkeit des angefochtenen Entscheids geltend macht, weil das Verfahren nicht Be- zirksrichter lic. iur. Saluz, sondern Bezirksrichterin lic. iur. Bas-Baumann zugewie- sen worden sei (Urk. 14 S. 6), reicht die Feststellung, dass unerfindlich bleibt, wie die Gesuchsgegnerin zur – im Übrigen neuen und damit unbeachtlichen (vgl. oben Erwägung 2.a) – Behauptung kommt, das vorinstanzliche Verfahren sei ur- sprünglich Bezirksrichterin lic. iur. Bas-Baumann zugewiesen worden; in den Ak- ten findet sich dafür kein Anhaltspunkt.
- 6 -
d) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.
3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 920.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 225.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihr ge- leisteten Gerichtskostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 225.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss verrechnet.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 14, 16 und 17/2-7, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- 7 -
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 920.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. April 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: jo