Erwägungen (19 Absätze)
E. 2 Es sei von Amtes wegen zu prüfen und festzustellen, dass die Vorinstanz mit ihrem Vorgehen gegen ihre Amtspflichten gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG und Art. 84 Abs. 2 SchKG sowie Art. 29 Abs. 2 BV verstossen und in for- meller und materieller Hinsicht zwingendes Recht missachtet hat und Rechtsverweigerung und -verzögerung vorliegt. Es sei weiter festzustellen, dass die Vorinstanz überdies Art. 341 Abs. 1 + 3 ZPO und § 135 Abs. 1 GOG missachtet hat und insgesamt betrachtet ein Verstoss gegen Art. 30 Abs. 1 BV (,,unabhängiges und urparteiisches Gericht") und gegen das Will- kürverbot (Art. 9 BV) vorliegt. Aus all diesen Gründen sei ebenfalls die Nich- tigkeit des Traktats vom 20.2.2023 festzustellen und Dispositiv Ziff. 1 - 4 (so diese überhaupt rechtlich Bestand haben können) des „Entscheids" aufzuhe- ben mit Prozedere im Sinne von Antrag 1 oder in der Sache neu gemäss nach- stehenden Eventualanträgen und Anträgen zu entscheiden.
E. 3 Eventualiter sei vorliegende Beschwerde / Rechtsverweigerungsbeschwerde gutzuheissen und der angefochtene „Entscheid" vom 20.2.2023 (Geschäfts-Nr. EB221610-L) des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz aufzuheben. Es sei Dispositiv Ziff. 1 abzuändern, dass der erhobene Rechtsvorschlag des Zahlungsbefehls Nr. … vom 13.12.2022 des Betreibungsamts Zürich 5 besei- tigt und definitive Rechtsöffnung für die von mir in Betreibung gesetzte Forde- rung von Netto CHF 50'149.- erteilt wird. Es seien diesbezüglich Vollstreckungsmassnahmen anzuordnen. Es sei auch Dispositiv Ziff. 2 abzuän- dern, dass die mir auferlegte Spruchgebühr von Fr. 500.- der Beschwerdegeg- nerin auferlegt wird. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Kan- ton Zürich diese Spruchgebühr von Fr. 500.- zu bezahlen und es seien ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils des hiesigen Gerichts Rechnung und Ein- zahlungsschein zuzustellen. Es sei auch Dispositiv Ziff. 3 abzuändern und mir eine Parteientschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO (Ersatz notwendiger Auslagen gemäss Bezifferung auf der letzten Seite der vorliegenden Be- schwerde) im Umfang von Fr. 800.- zuzusprechen. Es sei die Beschwerdegeg- nerin zu verpflichten, mir diese Parteientschädigung sofort nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils des hiesigen Gerichts auf mein Konto bei der C._____
- 3 - [Bank] D._____ [Ortschaft], IBAN CH… zu überweisen. Es seien diesbezüglich Vollstreckungsmassnahmen anzuordnen.
E. 4 Es sei zu prüfen und von Amtes wegen gegebenenfalls zur Anzeige zu brin- gen, ob ,,MLaw B._____", der den „Entscheid" vom 20.2.2023 verfasst und un- terzeichnet hatte, dazu rechtsgültig befugt war. Es sei insbesondere zu prüfen, und mir einen solchen nachprüfbaren valablen Beweis beizubringen, ob MLaw B._____ am 20.2.2023 beim Bezirksgericht Zürich, Audienz (noch) als Ge- richtsschreiber angestellt war, widrigenfalls sei Strafanzeige wegen Amtsan- massung (Art. 287 StGB) oder Amtsgeheimnisverletzung (Art. 320 Abs. 1 StGB) zu erstatten und der „Entscheid" für nichtig zu erklären.
E. 4.1 Die Gesuchstellerin rügt in formeller Hinsicht zunächst, das angefochtene Traktat leide an einem schweren formellen Mangel, da es als Entscheid statt Ur- teil bezeichnet worden sei. Somit sei es nichtig und aufzuheben (Antrag 2 Satz 2 und 3; Urk. 16 S. 4 ff.). Gemäss § 135 GOG fällt das Einzelgericht ein Urteil, wenn es eine Sache materiell entscheidet (Abs. 1), in den übrigen Fällen erlässt es eine Verfügung (Abs. 2). Richtig ist somit, dass in Bezug auf die Hauptsache (Urk. 17 Dispositiv-Ziffer 1 sowie damit verbunden Dispositiv-Ziffern 2, 3, 5 und 6) ein Sachentscheid und somit präziser ein Urteil erging. Beim Entscheid betreffend die unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 17 Dispositiv-Ziffer 4) handelt es sich allerdings um einen prozessleitenden Entscheid, welcher als Verfügung zu fällen ist. Dass das Anfechtungsobjekt gesamthaft mit dem Oberbegriff Entscheid bezeichnet wurde, ändert nichts an dessen Gültigkeit und stellt insbesondere keinen schwe- ren formellen Mangel dar (vgl. Art. 236 Abs. 1 ZPO).
- 6 -
E. 4.2 Einen weiteren Rügegrund sieht die Gesuchstellerin darin, dass der vorinstanzliche Entscheid in der falschen Gerichtsbesetzung ergangen sei. Der Umstand, dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 16. Januar 2023 explizit mitge- teilt habe, dass "das Gericht in die Phase der Urteilsberatung" trete, lasse den Schluss zu, die Sache würde dem Kollegialgericht und nicht dem Einzelgericht unterbreitet werden, zumal dem Gerichtsschreiber im Rechtsöffnungsverfahren keine beratende Stimme zukomme (Urk. 16 S. 10). Für das Rechtsöffnungsverfahren ist sachlich das Einzelgericht im sum- marischen Verfahren zuständig (Art. 251 lit. a ZPO und § 24 lit. c GOG). Beim an- gefochtenen Entscheid wirkten Bezirksrichter lic. iur. R. Egli als Einzelrichter so- wie Gerichtsschreiber MLaw B._____ mit (Urk. 17 S. 1 oben). Dass die Vorinstanz den Parteien anzeigte, wann sie in die Phase der Urteilsberatung treten werde (Urk. 9), lässt keinen Schluss darauf zu, dass das Einzelgericht entgegen dem Rubrum als Kollegialgericht entschieden hat. Es handelt sich hier um einen termi- nus technicus. Damit wird den Parteien aufgezeigt, dass der Aktenschluss einge- treten ist. Der Vollständigkeit halber ist zudem festzuhalten, dass dem Gerichts- schreiber im vorinstanzlichen Verfahren beratende Stimme zukam (§ 133 Abs. 1 GOG). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern im vorstehend dargelegten Vor- gehen der Vorinstanz parteiisches Verhalten zu erblicken ist, wie von der Gesuch- stellerin behauptet wird (Urk. 16 S. 10).
E. 4.3 Ferner kritisiert die Gesuchstellerin, dass die Vorinstanz das Urteil über vier Wochen zu spät erlassen habe. Sie sieht darin einen Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsgrund sowie Befangenheit der Vorinstanz (Antrag 2 Satz 1; Urk. 16 S. 8). Bei der fünftägigen Frist gemäss Art. 84 Abs. 2 SchKG, innert welcher das Rechtsöffnungsgericht den Entscheid zu eröffnen hat, handelt es sich um eine Ordnungsfrist, deren Nichteinhaltung mit Rechtsverzögerungsbeschwerde nach Art. 319 lit. c ZPO geltend gemacht werden muss (Botschaft SchKG, BBl 1991 III, S. 68; BGE 138 III 483 E. 3.2.4; BSK SchKG-Staehelin, Art. 84 N 62). Bei
- 7 - der Beurteilung, ob eine Pflichtverletzung vorliegt, ist der Gestaltungsspielraum der Vorinstanz, der die Verfahrensleitung zusteht, zu berücksichtigen, weshalb eine eigentliche Pflichtverletzung und damit in diesem Sinne eine Rechtsverzöge- rung nur in klaren Fällen angenommen werden sollte (ZK-ZPO-Freiburghaus/Af- heldt, Art. 320 N 7). Die Gutheissung der Rechtsverzögerungs- resp. Rechtsver- weigerungsbeschwerde führt zudem nicht zur Aufhebung des Entscheids. Der Vorinstanz würde in diesem Fall lediglich die Anweisung erteilt, den zu Unrecht verzögerten Entscheid zu erlassen. Vorliegend ist der vorinstanzliche Entscheid bereits ergangen, weshalb die Ausführungen der Gesuchstellerin schon aus die- sem Grund ins Leere zielen. Darüber hinaus lässt sich aber ohnehin keine Rechtsverzögerung i.S.v. Art. 319 lit. c ZPO feststellen, zumal die Gesuchstellerin nicht ausführte, inwiefern sich die von ihr geltend gemachte Verzögerung nachtei- lig für sie ausgewirkt haben soll.
E. 4.4 Die Gesuchstellerin wendet weiter ein, die Vorinstanz hätte die Gesuchs- gegnerin mit Verfügung vom 20. Dezember 2022 (siehe Urk. 5) nicht auffordern dürfen, darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen im Einzelnen bestritten wür- den, und die Beweismittel beizulegen (Antrag 2 Satz 1 und 2; Urk. 16 S. 9). Das Vorgehen der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Sie gab in der Verfügung fast wortwörtlich Art. 222 Abs. 2 ZPO wieder, welcher auch für das vorinstanzliche summarische Rechtsöffnungsverfahren gilt (Art. 251 lit. a ZPO i.V.m. Art. 219 ZPO und Art. 222 Abs. 2 ZPO). Ein rechtswidriges Verhalten oder Parteilichkeit der Vorinstanz ist in ihrem Hinweis jedenfalls nicht zu sehen. Dass im Verfahren um definitive Rechtsöffnung nur beschränkte Einwendungen resp. Beweise zur Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs führen (Art. 81 SchKG), bedeutet nicht – und lässt sich auch nicht aus Art. 84 Abs. 2 SchKG ableiten –, dass die Vorinstanz die genannten Hinweise zu unterlassen hatte. Dass die Vorinstanz die Verfügung vom 20. Dezember 2022 im Urteil mit keinem Wort erwähnt sowie im Urteil zwei falsche Daten aufgeführt habe, wie von der Gesuchstellerin vorgebracht wird (Urk. 16 S. 6), führt ebenso wenig zur Auf- hebung des vorinstanzlichen Entscheids. Dies gilt schon deshalb, da nicht ersicht-
- 8 - lich ist, inwiefern sich die Erwähnung der Verfügung resp. die Korrektur der Daten zugunsten der Gesuchstellerin auf den Entscheid ausgewirkt hätten.
E. 4.5 Schliesslich äussert die Gesuchstellerin den Verdacht, dass der Ent- scheid nicht von einem ordentlich angestellten Gerichtsschreiber erlassen worden sei (Urk. 16 S. 25 ff.). Hierzu verweist sie einzig auf das vermeintliche Linkedin- Profil des vorinstanzlichen Gerichtsschreibers MLaw B._____. Abgesehen davon, dass der von ihr angeführte Link nicht zu einer bestimmten Person führt, liesse sich aus dem Linkedin-Profil ohnehin nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal So- cial-Media-Einträge keinen Anspruch auf Richtigkeit resp. Aktualität erheben. Es bestehen somit keine Hinweise darauf, dass der vorinstanzliche Entscheid nicht von einem ordentlich angestellten Gerichtsschreiber erfasst wurde. Auf die An- träge resp. Ausführungen in diesem Zusammenhang in strafrechtlicher und auf- sichtsrechtlicher Hinsicht ist vor diesem Hintergrund nicht weiter einzugehen. Dasselbe gilt bezüglich ihres Antrags, ihr sei ein nachprüfbarer valabler Beweis beizubringen, ob MLaw B._____ am 20. Februar 2023 beim Bezirksgericht Zürich, Audienz, als Gerichtsschreiber angestellt gewesen sei (Antrag 4 Satz 2; Urk. 16 S. 25 ff.).
5. In der Sache selbst bringt die Gesuchstellerin zusammengefasst vor, die Urk. 4/10-11, Urk. 4/13-15 und Urk. 4/20-21 bildeten im Verbund einen definitiven Rechtsöffnungstitel und bewiesen zusammen mit den Urk. 4/1-9, 4/12, 4/16-19 und 4/22-23 ihren Anspruch auf IV-Taggelder (Urk. 16 S. 11 f. i.V.m. Urk. 3; Urk. 16 S. 14 ff.).
E. 5 Es seien die nicht sachdienlichen und untauglichen Beilagen 1 - 4 der Stellung- nahme vom 12.1.2023 der Beschwerdegegnerin aus dem Recht zu weisen.
E. 5.1 Die Gesuchstellerin wendet sich zunächst gegen die vorinstanzliche Er- wägung, dass es sich nur dann um eine Verwaltungsverfügung i.S.v. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG handle, wenn darin eine Zahlungspflicht an den Staat be- gründet sei (Urk. 16 S. 18 f.). Zur Definition von Verwaltungsverfügungen i.S.v. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG kann auf Art. 5 VwVG verwiesen werden (Botschaft SchKG, BBl 1991 III, S. 66). Entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung fallen nicht nur behördliche Anordnungen darunter, die "eine verbindliche Verpflichtung zur Geldleistung an
- 9 - den Staat oder einen anderen öffentlichen Verband" begründen, sondern auch jene, die Rechte begründen, ändern und aufheben (Art. 5 Abs. 1 VwVG). Im von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang erwähnten BGE 143 III 162 erwog das Bundesgericht zwar, "il faut entendre par 'décision administrative', au sens de l'art. 80 al. 2 ch. 2 LP, tout acte administratif imposant de manière contraignante la prestation d'une somme d'argent à l'Etat ou à une autre corporation publique" (BGE 143 III 162 E. 2.2.1.). Da die Parteirollen in jenem Verfahren allerdings um- gekehrt waren, kann die Erwägung für den vorliegenden Fall nicht ohne Weiteres übernommen werden. Vielmehr können IV-Verfügungen, mit welchen der versi- cherten Person ein Leistungsanspruch zuerkannt wird, grundsätzlich auch als de- finitive Rechtsöffnungstitel dienen, zumal die versicherte Person durchaus ein be- rechtigtes Interesse daran hat, ihren Anspruch auf dem Betreibungsweg durchzu- setzen, wenn die zahlungspflichtige Versicherungsgeberin mit dem Vollzug der Verfügung zögert resp. diesen verweigert (SJZ 86 [1990] S. 33; vgl. auch Jaag/Häggi, in: Waldmann/Weissenberger, VwVG - Praxiskommentar Verwal- tungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Art. 40 N 4 und 15). Dass die Gesuchsgegnerin sich im Ergebnis selbst zur Geldleistung an die Gesuchstellerin verpflichtete, stellt dabei kein Hindernis dar.
E. 5.2 Definitive Rechtsöffnung kann allerdings nur erteilt werden, sofern die be- hördlichen Anordnungen den Schuldner zur definitiven Geldleistung an den Gläu- biger verpflichten. Die zu bezahlende Summe muss dabei klar beziffert sein. Weist das Dispositiv des Entscheids keinen genügend hohen Detailgrad auf, ist dessen Tragweite im Lichte der Entscheiderwägungen auszulegen. Dafür können grundsätzlich auch andere Dokumente herangezogen werden. Vorausgesetzt ist dabei, dass im Entscheid auf diese Dokumente verwiesen wird (BGE 143 III 564 E. 4.3.2; BGE 135 III 315 E. 2.3; BSK SchKG-Staehelin, Art. 80 N. 6a).
E. 5.2.1 Die Gesuchstellerin verlangt Rechtsöffnung für Taggeldforderungen für 365 Tage im Zeitraum vom 1. September 2021 bis 31. August 2022 von Fr. 178.– pro Tag abzüglich 64 bereits geleisteter Taggelder und abzüglich 6.4 % Sozialab- gaben. Insgesamt macht sie einen Betrag von Fr. 50'149.- geltend (Urk. 1 S. 9; Antrag 3 Satz 1 und 2).
- 10 - Das IV-Taggeld wurde vorliegend mit behördlicher Anordnung vom
18. März 2021 für den Zeitraum "während der Eingliederungsmassnahme vom
1. März 2021 bis 31. August 2021" auf Fr. 176.– festgesetzt (Urk. 4/10 [welche Urk. 4/5 ersetzte]), wobei die Höhe des Taggeldes für diesen Zeitraum durch das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 21. März 2022 auf Fr. 178.– angepasst wurde (Urk. 4/15 S. 6; vgl. auch Urk. 4/18). Mit Anordnung vom 23. Juni 2021 wurde zudem der Zeitraum der Massnahmen bei gleichbleibendem Taggeldan- satz bis zum 31. Oktober 2023 – womit auch der streitrelevante Zeitraum abge- deckt ist – verlängert (Urk. 4/13). Zudem ist unbestritten, dass die behördlichen Anordnungen so zu verstehen sind, dass die Ausrichtung der Taggelder an die Bedingung geknüpft ist, dass die Gesuchstellerin Eingliederungsmassnahmen er- füllt (Urk. 7 S. 1; Urk. 16 S. 11).
E. 5.2.2 Der Streitpunkt liegt in der Frage, ob die Gesuchstellerin die Eingliede- rungsmassnahmen gehörig absolviert hat. Einziger Anhaltspunkt für deren Inhalt ergibt sich aus der Zielvereinbarung resp. der dazugehörigen Mitteilung vom
17. Juni 2021 (Urk. 4/11; fortan Zielvereinbarung). Auf diese beruft sich auch die Gesuchstellerin (Urk. 16 S. 11 unten). Wie die Kammer bereits im Verfahren RT220091-O erwog, kommt der Zielvereinbarung keine Qualität einer Verwal- tungsverfügung i.S.v. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG zu (OGer ZH RT220091 vom
E. 5.2.3 Die Gesuchsgegnerin vertrat im vorinstanzlichen Verfahren den Stand- punkt, die Gesuchstellerin sei dem Praktikum bei der Stiftung E._____ ab dem
2. November 2021 unentschuldigt und aus IV-fremden Gründen (arbeitsrechtli- cher Konflikt) ferngeblieben und habe die ihr auferlegten Mitwirkungspflichten ver-
- 11 - letzt. Aus diesem Grund bestehe auch kein Anspruch auf akzessorische Taggeld- leistungen (Urk. 7). Die Gesuchstellerin hält in der Beschwerde dagegen und macht geltend, dass sie die für die Berufsprüfung vorgeschriebenen Praktikums- einsätze nachweislich absolviert habe (Urk. 16 S. 11). Als Beleg dafür beruft sie sich auf Lohnabrechnungen der Stiftung E._____, eine per 24. September 2021 und eine weitere per 25. November 2021, sowie Lohnabrechnungen der Stiftung F._____ der Monate April bis August 2022 (Urk. 4/21). Es ist somit unbestritten und belegt, dass die Gesuchstellerin im streitgegenständlichen Zeitraum nicht durchgehend bei der Stiftung E._____, sondern in zwei verschiedenen Einrichtun- gen arbeitete. Aus der Zielvereinbarung ergibt sich, dass die Eingliederungsmassnah- men aus einem schulischen Teil und einem Praktikum bestehen. Für die Absolvie- rung des schulischen Teils wurde die G._____ AG vereinbart, für das Praktikum die Stiftung E._____ (Urk. 4/11). Dass der berufliche Teil auch durch Absolvierung des Praktikums bei einer anderen Institution als erfüllt zu erachten ist, lässt sich weder aus der Zielvereinbarung noch den weiteren vorgelegten Urkunden ablei- ten. Da die Gesuchstellerin den Praktikumsteil unbestrittenermassen nicht durch- gehend bei der Stiftung E._____ absolvierte, ist aufgrund des klaren Wortlauts der Zielvereinbarung davon auszugehen, dass die berufliche Eingliederungsmass- nahme von ihr im streitrelevanten Zeitraum nicht gehörig erfüllt wurde und ihr Leistungsanspruch folglich entfiel. Will die Gesuchstellerin geltend machen, sie habe den beruflichen Teil entgegen dem Wortlaut der Zielvereinbarung auch er- füllt, indem sie das Praktikum in der Stiftung F._____ absolviert habe, so ist ihr entgegenzuhalten, dass es nicht Aufgabe des Rechtsöffnungsgerichts ist, die als definitive Rechtsöffnungstitel vorgelegten Urkunden auszulegen. Das Rechtsöff- nungsgericht hat einzig zu prüfen, ob die Zahlungspflicht in klarer Weise aus den vorgelegten Urkunden hervorgeht. Sind die Verfügungen unklar oder unvollstän- dig, ist es am Sachgericht, Klarheit zu schaffen (BGE 135 III 315 E. 2.3). Für die von der Gesuchstellerin geltend gemachte Forderung liegt kein definitiver Rechtsöffnungstitel vor.
- 12 -
E. 5.3 Vor diesem Hintergrund ist ferner der Antrag der Gesuchstellerin, die von der Gesuchsgegnerin eingereichten Urk. 8/1-4 seien aus dem Recht zu weisen (Antrag 5; Urk. 16 S. 9 unten), abzuweisen, zumal gezeigt wurde, dass die Rechtsöffnung unabhängig von der Berücksichtigung dieser Urkunden nicht zu er- teilen ist. Schliesslich ist mit derselben Begründung auch nicht weiter auf ihre Vor- bringen betreffend Beweisunterdrückung (Urk. 16 S. 11) einzugehen.
6. Der Antrag der Gesuchstellerin um Erstattung der von ihr vorgeschosse- nen Betreibungskosten von Fr. 103.30 (Antrag 6) ist zudem schon deshalb abzu- weisen, weil der Schuldner dafür nicht belangt werden kann, solange die Betrei- bung infolge Rechtsvorschlags noch eingestellt ist (BSK SchKG-Emmel, Art. 68 N 19). Zur Durchsetzung der Kostenersatzpflicht bedürfte es allerdings ohnehin keines Urteils bzw. keiner Zusprechung der Betreibungskosten im Urteilsdispositiv (BGer 9C_45/2011 vom 8. Juni 2011, E. 3.2).
7. Zusammenfassend ist das vorinstanzliche Urteil weder nichtig noch ist es aus anderen Gründen aufzuheben. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens bleibt es bei der vorinstanzlichen Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Kosten des Beschwerde- verfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerle- gen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwen- dung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe. Es wird erkannt:
E. 6 Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, mir die vorgeschossenen Be- treibungskosten von Fr. 103.30 zu erstatten und diese nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils auf mein Konto bei der C._____ D._____, IBAN CH… zu über- weisen. Es seien diesbezüglich Vollstreckungsmassnahmen anzuordnen.
E. 7 Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen bezüglich die Vollstreckbarkeit des angefochtenen „Entscheids" (Spruchgebühren von Fr. 500.-) und dies der hiesigen Gerichtskasse, welche bereits Rechnung ge- stellt hat, entsprechend mitzuteilen und die Rechnung Nr. … zu stornieren, bzw. in Gutheissung der Nichtigkeits- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde gemäss Antrag 1 und/oder Antrag 2 oder in Gutheissung der Beschwerde ab- zuschreiben.
E. 8 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin, eventualiter Beschwerdegegner (Staatskasse)." 1.3. Mit Verfügung vom 8. März 2023 wurde das Gesuch um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung (Antrag 7) abgewiesen und der Gesuchstellerin gleichzeitig Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (Urk. 19). Dagegen erhob die Gesuchstellerin am 16. März 2023 Beschwerde ans Bundesgericht. Das Bun- desgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 11. Mai 2023 ab, soweit es darauf eintrat (Urk. 25 S. 8). 1.4. In der Zwischenzeit hatte die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 16. März 2023 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht (Urk. 20), worauf- hin am 20. März 2023 die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses abgenom- men und der Gesuchstellerin Frist zur Einreichung diverser Unterlagen für die gel- tend gemachte Mittellosigkeit angesetzt wurde (Urk. 22). Die Gesuchstellerin kam dieser Aufforderung innert Frist nicht nach. Mit Eingabe vom 3. April 2023 machte sie dagegen geltend, die Verfügung vom 20. März 2023 sei nichtig (Urk. 23). Mit Verfügung vom 12. Juni 2023 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege abgewiesen und der Gesuchstellerin erneut Frist zur Leistung
- 4 - eines Kostenvorschusses angesetzt (Urk. 29). Die Gesuchstellerin leistete den Kostenvorschuss in der Folge fristgerecht (Urk. 30). 1.5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-15). Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlun- gen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Abgesehen davon gilt aber auch im Beschwerdeverfahren der Grund- satz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ("iura novit curia"; Art. 57 ZPO). Die Beschwerdeinstanz ist deshalb weder an die in den Parteieingaben vorgetra- genen Argumente noch an die Erwägungen der Erstinstanz gebunden. Sie kann die Beschwerde auch aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Erstinstanz abweichenden Begründung abweisen (sog. Motivsubstitution; OGer ZH RT200124 vom 03.11.2020, E. 2.2; OGer ZH RT200156 vom 17.11.2020, E. 2.2). Sodann sind im Beschwerdeverfah- ren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorge- tragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend ge- macht bzw. nachgeholt werden (vgl. zum Ganzen BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2, m.w.H.; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO- Komm., Art. 321 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.). Zulässig sind hingegen neue rechtliche Vorbringen, weil solche keine Noven im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO sind (siehe BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 6; BGer 4A_519/2011 vom 28. No- vember 2011, E. 2.1 [betreffend Art. 317 Abs. 1 ZPO]) und die Beschwerdein- stanz das Recht von Amtes wegen anwenden muss (Art. 57 ZPO; OGer ZH
- 5 - RT180059 vom 24.05.2018, E. II.4.1; OGer ZH RT150086 vom 17.08.2015, E. 4.1).
3. Die Vorinstanz wies das definitive Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstel- lerin ab. Sie erwog, dass keines der Dokumente, auf die sich die Gesuchstellerin stütze, eine verbindliche Verpflichtung zur Geldleistung an den Staat oder einen anderen öffentlichen Verband enthalte und deshalb keines eine Verwaltungsverfü- gung im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG darstelle. Die Dokumente würden der Gesuchsgegnerin auch nicht auferlegen, der Gesuchstellerin einen bestimm- ten Betrag zu zahlen. Soweit Verfügungen der Gesuchsgegnerin selber in Frage stünden, sei dies schon begrifflich ausgeschlossen, habe die Gesuchsgegnerin sich doch nicht selber verpflichten können, der Gesuchstellerin eine bestimmte Summe zu bezahlen. Vielmehr beträfen die Entscheide nur Feststellungen, die der Rechtsöffnung mangels vollstreckbaren Inhalts nicht zugänglich seien. Das- selbe gelte für das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, das der Gesuchstellerin keine Leistung zuspreche, sondern nur einen Taggeldan- spruch festlege. Ohnehin nicht zur Rechtsöffnung berechtige ein E-Mail-Verkehr. Die eingereichten Dokumente stellten weder für sich allein noch im Verbund einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar (Urk. 17 S. 3 f.).
E. 10 Oktober 2022, E. 3.c). Da ein Verweis auf diese aus einer der von der Ge- suchstellerin angeführten behördlichen Anordnungen (vgl. E. 5; in Frage kommen Urk. 4/10, 4/13, 4/15 und 4/18) allerdings fehlt, ist schon aus diesem Grund frag- lich, ob die Zielvereinbarung für die Beurteilung des Rechtsöffnungsgesuchs her- angezogen werden kann (vgl. E. 5.2.). Die Frage kann vorliegend aber offenblei- ben. Wie nämlich zu zeigen sein wird, reichen die von der Gesuchstellerin als de- finitive Rechtsöffnungstitel vorgelegten Dokumente auch unter Berücksichtigung der Zielvereinbarung nicht aus, um definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt. - 13 -
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Bei- lage des Doppels von Urk. 16, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen innert von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche nicht vermögensrechtliche arbeitsrechtli- che Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 50'149.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 9. Oktober 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Frangi versandt am: - 14 - jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT230026-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Frangi Urteil vom 9. Oktober 2023 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 20. Februar 2023 (EB221610-L)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit "Entscheid" vom 20. Februar 2023 wies die Vorinstanz das Rechtsöff- nungsgesuch der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstel- lerin) vom 14. Dezember 2022 in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zü- rich 5 (Zahlungsbefehl vom 13. Dezember 2022; Urk. 2) ab (Urk. 13 = Urk. 17). 1.2. Hiergegen erhob die Gesuchstellerin am 2. März 2023 fristgerecht (Urk. 15a) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 16 S. 2 f.): " 1. Es sei von Amtes wegen die Nichtigkeit des Traktats mit dem Titel „Entscheid" vom 20.2.2023 (Geschäfts-Nr. EB221610-L) ausgestellt von den Herren „lic. iur. R. Egli" und ,,Mlaw B._____" namens des Bezirksgerichts Zürich, Ein- zelgericht Audienz festzustellen. Es sei dieses Traktat, bzw. Dispositiv Ziff. 1 - 4 so diese überhaupt rechtlich Bestand haben können, aufzuheben und die Vorinstanz dazu zu verurteilen, in einer neuen Spruchkörperbesetzung hin- sichtlich meines Rechtsöffnungsgesuchs vom 14.12.2022 betr. definitiver Rechtsöffnung innert fünf Tagen ein neues Urteil zu erlassen. Dieses neue Ur- teil sei basierend auf den hierzulande massgebenden Rechtsgrundlagen und in Übereinstimmung mit den Schweizerischen und Kantonalen Gesetzen auszu- fertigen.
2. Es sei von Amtes wegen zu prüfen und festzustellen, dass die Vorinstanz mit ihrem Vorgehen gegen ihre Amtspflichten gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG und Art. 84 Abs. 2 SchKG sowie Art. 29 Abs. 2 BV verstossen und in for- meller und materieller Hinsicht zwingendes Recht missachtet hat und Rechtsverweigerung und -verzögerung vorliegt. Es sei weiter festzustellen, dass die Vorinstanz überdies Art. 341 Abs. 1 + 3 ZPO und § 135 Abs. 1 GOG missachtet hat und insgesamt betrachtet ein Verstoss gegen Art. 30 Abs. 1 BV (,,unabhängiges und urparteiisches Gericht") und gegen das Will- kürverbot (Art. 9 BV) vorliegt. Aus all diesen Gründen sei ebenfalls die Nich- tigkeit des Traktats vom 20.2.2023 festzustellen und Dispositiv Ziff. 1 - 4 (so diese überhaupt rechtlich Bestand haben können) des „Entscheids" aufzuhe- ben mit Prozedere im Sinne von Antrag 1 oder in der Sache neu gemäss nach- stehenden Eventualanträgen und Anträgen zu entscheiden.
3. Eventualiter sei vorliegende Beschwerde / Rechtsverweigerungsbeschwerde gutzuheissen und der angefochtene „Entscheid" vom 20.2.2023 (Geschäfts-Nr. EB221610-L) des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz aufzuheben. Es sei Dispositiv Ziff. 1 abzuändern, dass der erhobene Rechtsvorschlag des Zahlungsbefehls Nr. … vom 13.12.2022 des Betreibungsamts Zürich 5 besei- tigt und definitive Rechtsöffnung für die von mir in Betreibung gesetzte Forde- rung von Netto CHF 50'149.- erteilt wird. Es seien diesbezüglich Vollstreckungsmassnahmen anzuordnen. Es sei auch Dispositiv Ziff. 2 abzuän- dern, dass die mir auferlegte Spruchgebühr von Fr. 500.- der Beschwerdegeg- nerin auferlegt wird. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Kan- ton Zürich diese Spruchgebühr von Fr. 500.- zu bezahlen und es seien ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils des hiesigen Gerichts Rechnung und Ein- zahlungsschein zuzustellen. Es sei auch Dispositiv Ziff. 3 abzuändern und mir eine Parteientschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO (Ersatz notwendiger Auslagen gemäss Bezifferung auf der letzten Seite der vorliegenden Be- schwerde) im Umfang von Fr. 800.- zuzusprechen. Es sei die Beschwerdegeg- nerin zu verpflichten, mir diese Parteientschädigung sofort nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils des hiesigen Gerichts auf mein Konto bei der C._____
- 3 - [Bank] D._____ [Ortschaft], IBAN CH… zu überweisen. Es seien diesbezüglich Vollstreckungsmassnahmen anzuordnen.
4. Es sei zu prüfen und von Amtes wegen gegebenenfalls zur Anzeige zu brin- gen, ob ,,MLaw B._____", der den „Entscheid" vom 20.2.2023 verfasst und un- terzeichnet hatte, dazu rechtsgültig befugt war. Es sei insbesondere zu prüfen, und mir einen solchen nachprüfbaren valablen Beweis beizubringen, ob MLaw B._____ am 20.2.2023 beim Bezirksgericht Zürich, Audienz (noch) als Ge- richtsschreiber angestellt war, widrigenfalls sei Strafanzeige wegen Amtsan- massung (Art. 287 StGB) oder Amtsgeheimnisverletzung (Art. 320 Abs. 1 StGB) zu erstatten und der „Entscheid" für nichtig zu erklären.
5. Es seien die nicht sachdienlichen und untauglichen Beilagen 1 - 4 der Stellung- nahme vom 12.1.2023 der Beschwerdegegnerin aus dem Recht zu weisen.
6. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, mir die vorgeschossenen Be- treibungskosten von Fr. 103.30 zu erstatten und diese nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils auf mein Konto bei der C._____ D._____, IBAN CH… zu über- weisen. Es seien diesbezüglich Vollstreckungsmassnahmen anzuordnen.
7. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen bezüglich die Vollstreckbarkeit des angefochtenen „Entscheids" (Spruchgebühren von Fr. 500.-) und dies der hiesigen Gerichtskasse, welche bereits Rechnung ge- stellt hat, entsprechend mitzuteilen und die Rechnung Nr. … zu stornieren, bzw. in Gutheissung der Nichtigkeits- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde gemäss Antrag 1 und/oder Antrag 2 oder in Gutheissung der Beschwerde ab- zuschreiben.
8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin, eventualiter Beschwerdegegner (Staatskasse)." 1.3. Mit Verfügung vom 8. März 2023 wurde das Gesuch um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung (Antrag 7) abgewiesen und der Gesuchstellerin gleichzeitig Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (Urk. 19). Dagegen erhob die Gesuchstellerin am 16. März 2023 Beschwerde ans Bundesgericht. Das Bun- desgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 11. Mai 2023 ab, soweit es darauf eintrat (Urk. 25 S. 8). 1.4. In der Zwischenzeit hatte die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 16. März 2023 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht (Urk. 20), worauf- hin am 20. März 2023 die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses abgenom- men und der Gesuchstellerin Frist zur Einreichung diverser Unterlagen für die gel- tend gemachte Mittellosigkeit angesetzt wurde (Urk. 22). Die Gesuchstellerin kam dieser Aufforderung innert Frist nicht nach. Mit Eingabe vom 3. April 2023 machte sie dagegen geltend, die Verfügung vom 20. März 2023 sei nichtig (Urk. 23). Mit Verfügung vom 12. Juni 2023 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege abgewiesen und der Gesuchstellerin erneut Frist zur Leistung
- 4 - eines Kostenvorschusses angesetzt (Urk. 29). Die Gesuchstellerin leistete den Kostenvorschuss in der Folge fristgerecht (Urk. 30). 1.5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-15). Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlun- gen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Abgesehen davon gilt aber auch im Beschwerdeverfahren der Grund- satz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ("iura novit curia"; Art. 57 ZPO). Die Beschwerdeinstanz ist deshalb weder an die in den Parteieingaben vorgetra- genen Argumente noch an die Erwägungen der Erstinstanz gebunden. Sie kann die Beschwerde auch aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Erstinstanz abweichenden Begründung abweisen (sog. Motivsubstitution; OGer ZH RT200124 vom 03.11.2020, E. 2.2; OGer ZH RT200156 vom 17.11.2020, E. 2.2). Sodann sind im Beschwerdeverfah- ren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorge- tragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend ge- macht bzw. nachgeholt werden (vgl. zum Ganzen BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2, m.w.H.; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO- Komm., Art. 321 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.). Zulässig sind hingegen neue rechtliche Vorbringen, weil solche keine Noven im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO sind (siehe BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 6; BGer 4A_519/2011 vom 28. No- vember 2011, E. 2.1 [betreffend Art. 317 Abs. 1 ZPO]) und die Beschwerdein- stanz das Recht von Amtes wegen anwenden muss (Art. 57 ZPO; OGer ZH
- 5 - RT180059 vom 24.05.2018, E. II.4.1; OGer ZH RT150086 vom 17.08.2015, E. 4.1).
3. Die Vorinstanz wies das definitive Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstel- lerin ab. Sie erwog, dass keines der Dokumente, auf die sich die Gesuchstellerin stütze, eine verbindliche Verpflichtung zur Geldleistung an den Staat oder einen anderen öffentlichen Verband enthalte und deshalb keines eine Verwaltungsverfü- gung im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG darstelle. Die Dokumente würden der Gesuchsgegnerin auch nicht auferlegen, der Gesuchstellerin einen bestimm- ten Betrag zu zahlen. Soweit Verfügungen der Gesuchsgegnerin selber in Frage stünden, sei dies schon begrifflich ausgeschlossen, habe die Gesuchsgegnerin sich doch nicht selber verpflichten können, der Gesuchstellerin eine bestimmte Summe zu bezahlen. Vielmehr beträfen die Entscheide nur Feststellungen, die der Rechtsöffnung mangels vollstreckbaren Inhalts nicht zugänglich seien. Das- selbe gelte für das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, das der Gesuchstellerin keine Leistung zuspreche, sondern nur einen Taggeldan- spruch festlege. Ohnehin nicht zur Rechtsöffnung berechtige ein E-Mail-Verkehr. Die eingereichten Dokumente stellten weder für sich allein noch im Verbund einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar (Urk. 17 S. 3 f.). 4.1. Die Gesuchstellerin rügt in formeller Hinsicht zunächst, das angefochtene Traktat leide an einem schweren formellen Mangel, da es als Entscheid statt Ur- teil bezeichnet worden sei. Somit sei es nichtig und aufzuheben (Antrag 2 Satz 2 und 3; Urk. 16 S. 4 ff.). Gemäss § 135 GOG fällt das Einzelgericht ein Urteil, wenn es eine Sache materiell entscheidet (Abs. 1), in den übrigen Fällen erlässt es eine Verfügung (Abs. 2). Richtig ist somit, dass in Bezug auf die Hauptsache (Urk. 17 Dispositiv-Ziffer 1 sowie damit verbunden Dispositiv-Ziffern 2, 3, 5 und 6) ein Sachentscheid und somit präziser ein Urteil erging. Beim Entscheid betreffend die unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 17 Dispositiv-Ziffer 4) handelt es sich allerdings um einen prozessleitenden Entscheid, welcher als Verfügung zu fällen ist. Dass das Anfechtungsobjekt gesamthaft mit dem Oberbegriff Entscheid bezeichnet wurde, ändert nichts an dessen Gültigkeit und stellt insbesondere keinen schwe- ren formellen Mangel dar (vgl. Art. 236 Abs. 1 ZPO).
- 6 - 4.2. Einen weiteren Rügegrund sieht die Gesuchstellerin darin, dass der vorinstanzliche Entscheid in der falschen Gerichtsbesetzung ergangen sei. Der Umstand, dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 16. Januar 2023 explizit mitge- teilt habe, dass "das Gericht in die Phase der Urteilsberatung" trete, lasse den Schluss zu, die Sache würde dem Kollegialgericht und nicht dem Einzelgericht unterbreitet werden, zumal dem Gerichtsschreiber im Rechtsöffnungsverfahren keine beratende Stimme zukomme (Urk. 16 S. 10). Für das Rechtsöffnungsverfahren ist sachlich das Einzelgericht im sum- marischen Verfahren zuständig (Art. 251 lit. a ZPO und § 24 lit. c GOG). Beim an- gefochtenen Entscheid wirkten Bezirksrichter lic. iur. R. Egli als Einzelrichter so- wie Gerichtsschreiber MLaw B._____ mit (Urk. 17 S. 1 oben). Dass die Vorinstanz den Parteien anzeigte, wann sie in die Phase der Urteilsberatung treten werde (Urk. 9), lässt keinen Schluss darauf zu, dass das Einzelgericht entgegen dem Rubrum als Kollegialgericht entschieden hat. Es handelt sich hier um einen termi- nus technicus. Damit wird den Parteien aufgezeigt, dass der Aktenschluss einge- treten ist. Der Vollständigkeit halber ist zudem festzuhalten, dass dem Gerichts- schreiber im vorinstanzlichen Verfahren beratende Stimme zukam (§ 133 Abs. 1 GOG). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern im vorstehend dargelegten Vor- gehen der Vorinstanz parteiisches Verhalten zu erblicken ist, wie von der Gesuch- stellerin behauptet wird (Urk. 16 S. 10). 4.3. Ferner kritisiert die Gesuchstellerin, dass die Vorinstanz das Urteil über vier Wochen zu spät erlassen habe. Sie sieht darin einen Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsgrund sowie Befangenheit der Vorinstanz (Antrag 2 Satz 1; Urk. 16 S. 8). Bei der fünftägigen Frist gemäss Art. 84 Abs. 2 SchKG, innert welcher das Rechtsöffnungsgericht den Entscheid zu eröffnen hat, handelt es sich um eine Ordnungsfrist, deren Nichteinhaltung mit Rechtsverzögerungsbeschwerde nach Art. 319 lit. c ZPO geltend gemacht werden muss (Botschaft SchKG, BBl 1991 III, S. 68; BGE 138 III 483 E. 3.2.4; BSK SchKG-Staehelin, Art. 84 N 62). Bei
- 7 - der Beurteilung, ob eine Pflichtverletzung vorliegt, ist der Gestaltungsspielraum der Vorinstanz, der die Verfahrensleitung zusteht, zu berücksichtigen, weshalb eine eigentliche Pflichtverletzung und damit in diesem Sinne eine Rechtsverzöge- rung nur in klaren Fällen angenommen werden sollte (ZK-ZPO-Freiburghaus/Af- heldt, Art. 320 N 7). Die Gutheissung der Rechtsverzögerungs- resp. Rechtsver- weigerungsbeschwerde führt zudem nicht zur Aufhebung des Entscheids. Der Vorinstanz würde in diesem Fall lediglich die Anweisung erteilt, den zu Unrecht verzögerten Entscheid zu erlassen. Vorliegend ist der vorinstanzliche Entscheid bereits ergangen, weshalb die Ausführungen der Gesuchstellerin schon aus die- sem Grund ins Leere zielen. Darüber hinaus lässt sich aber ohnehin keine Rechtsverzögerung i.S.v. Art. 319 lit. c ZPO feststellen, zumal die Gesuchstellerin nicht ausführte, inwiefern sich die von ihr geltend gemachte Verzögerung nachtei- lig für sie ausgewirkt haben soll. 4.4. Die Gesuchstellerin wendet weiter ein, die Vorinstanz hätte die Gesuchs- gegnerin mit Verfügung vom 20. Dezember 2022 (siehe Urk. 5) nicht auffordern dürfen, darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen im Einzelnen bestritten wür- den, und die Beweismittel beizulegen (Antrag 2 Satz 1 und 2; Urk. 16 S. 9). Das Vorgehen der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Sie gab in der Verfügung fast wortwörtlich Art. 222 Abs. 2 ZPO wieder, welcher auch für das vorinstanzliche summarische Rechtsöffnungsverfahren gilt (Art. 251 lit. a ZPO i.V.m. Art. 219 ZPO und Art. 222 Abs. 2 ZPO). Ein rechtswidriges Verhalten oder Parteilichkeit der Vorinstanz ist in ihrem Hinweis jedenfalls nicht zu sehen. Dass im Verfahren um definitive Rechtsöffnung nur beschränkte Einwendungen resp. Beweise zur Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs führen (Art. 81 SchKG), bedeutet nicht – und lässt sich auch nicht aus Art. 84 Abs. 2 SchKG ableiten –, dass die Vorinstanz die genannten Hinweise zu unterlassen hatte. Dass die Vorinstanz die Verfügung vom 20. Dezember 2022 im Urteil mit keinem Wort erwähnt sowie im Urteil zwei falsche Daten aufgeführt habe, wie von der Gesuchstellerin vorgebracht wird (Urk. 16 S. 6), führt ebenso wenig zur Auf- hebung des vorinstanzlichen Entscheids. Dies gilt schon deshalb, da nicht ersicht-
- 8 - lich ist, inwiefern sich die Erwähnung der Verfügung resp. die Korrektur der Daten zugunsten der Gesuchstellerin auf den Entscheid ausgewirkt hätten. 4.5. Schliesslich äussert die Gesuchstellerin den Verdacht, dass der Ent- scheid nicht von einem ordentlich angestellten Gerichtsschreiber erlassen worden sei (Urk. 16 S. 25 ff.). Hierzu verweist sie einzig auf das vermeintliche Linkedin- Profil des vorinstanzlichen Gerichtsschreibers MLaw B._____. Abgesehen davon, dass der von ihr angeführte Link nicht zu einer bestimmten Person führt, liesse sich aus dem Linkedin-Profil ohnehin nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal So- cial-Media-Einträge keinen Anspruch auf Richtigkeit resp. Aktualität erheben. Es bestehen somit keine Hinweise darauf, dass der vorinstanzliche Entscheid nicht von einem ordentlich angestellten Gerichtsschreiber erfasst wurde. Auf die An- träge resp. Ausführungen in diesem Zusammenhang in strafrechtlicher und auf- sichtsrechtlicher Hinsicht ist vor diesem Hintergrund nicht weiter einzugehen. Dasselbe gilt bezüglich ihres Antrags, ihr sei ein nachprüfbarer valabler Beweis beizubringen, ob MLaw B._____ am 20. Februar 2023 beim Bezirksgericht Zürich, Audienz, als Gerichtsschreiber angestellt gewesen sei (Antrag 4 Satz 2; Urk. 16 S. 25 ff.).
5. In der Sache selbst bringt die Gesuchstellerin zusammengefasst vor, die Urk. 4/10-11, Urk. 4/13-15 und Urk. 4/20-21 bildeten im Verbund einen definitiven Rechtsöffnungstitel und bewiesen zusammen mit den Urk. 4/1-9, 4/12, 4/16-19 und 4/22-23 ihren Anspruch auf IV-Taggelder (Urk. 16 S. 11 f. i.V.m. Urk. 3; Urk. 16 S. 14 ff.). 5.1. Die Gesuchstellerin wendet sich zunächst gegen die vorinstanzliche Er- wägung, dass es sich nur dann um eine Verwaltungsverfügung i.S.v. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG handle, wenn darin eine Zahlungspflicht an den Staat be- gründet sei (Urk. 16 S. 18 f.). Zur Definition von Verwaltungsverfügungen i.S.v. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG kann auf Art. 5 VwVG verwiesen werden (Botschaft SchKG, BBl 1991 III, S. 66). Entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung fallen nicht nur behördliche Anordnungen darunter, die "eine verbindliche Verpflichtung zur Geldleistung an
- 9 - den Staat oder einen anderen öffentlichen Verband" begründen, sondern auch jene, die Rechte begründen, ändern und aufheben (Art. 5 Abs. 1 VwVG). Im von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang erwähnten BGE 143 III 162 erwog das Bundesgericht zwar, "il faut entendre par 'décision administrative', au sens de l'art. 80 al. 2 ch. 2 LP, tout acte administratif imposant de manière contraignante la prestation d'une somme d'argent à l'Etat ou à une autre corporation publique" (BGE 143 III 162 E. 2.2.1.). Da die Parteirollen in jenem Verfahren allerdings um- gekehrt waren, kann die Erwägung für den vorliegenden Fall nicht ohne Weiteres übernommen werden. Vielmehr können IV-Verfügungen, mit welchen der versi- cherten Person ein Leistungsanspruch zuerkannt wird, grundsätzlich auch als de- finitive Rechtsöffnungstitel dienen, zumal die versicherte Person durchaus ein be- rechtigtes Interesse daran hat, ihren Anspruch auf dem Betreibungsweg durchzu- setzen, wenn die zahlungspflichtige Versicherungsgeberin mit dem Vollzug der Verfügung zögert resp. diesen verweigert (SJZ 86 [1990] S. 33; vgl. auch Jaag/Häggi, in: Waldmann/Weissenberger, VwVG - Praxiskommentar Verwal- tungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Art. 40 N 4 und 15). Dass die Gesuchsgegnerin sich im Ergebnis selbst zur Geldleistung an die Gesuchstellerin verpflichtete, stellt dabei kein Hindernis dar. 5.2. Definitive Rechtsöffnung kann allerdings nur erteilt werden, sofern die be- hördlichen Anordnungen den Schuldner zur definitiven Geldleistung an den Gläu- biger verpflichten. Die zu bezahlende Summe muss dabei klar beziffert sein. Weist das Dispositiv des Entscheids keinen genügend hohen Detailgrad auf, ist dessen Tragweite im Lichte der Entscheiderwägungen auszulegen. Dafür können grundsätzlich auch andere Dokumente herangezogen werden. Vorausgesetzt ist dabei, dass im Entscheid auf diese Dokumente verwiesen wird (BGE 143 III 564 E. 4.3.2; BGE 135 III 315 E. 2.3; BSK SchKG-Staehelin, Art. 80 N. 6a). 5.2.1. Die Gesuchstellerin verlangt Rechtsöffnung für Taggeldforderungen für 365 Tage im Zeitraum vom 1. September 2021 bis 31. August 2022 von Fr. 178.– pro Tag abzüglich 64 bereits geleisteter Taggelder und abzüglich 6.4 % Sozialab- gaben. Insgesamt macht sie einen Betrag von Fr. 50'149.- geltend (Urk. 1 S. 9; Antrag 3 Satz 1 und 2).
- 10 - Das IV-Taggeld wurde vorliegend mit behördlicher Anordnung vom
18. März 2021 für den Zeitraum "während der Eingliederungsmassnahme vom
1. März 2021 bis 31. August 2021" auf Fr. 176.– festgesetzt (Urk. 4/10 [welche Urk. 4/5 ersetzte]), wobei die Höhe des Taggeldes für diesen Zeitraum durch das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 21. März 2022 auf Fr. 178.– angepasst wurde (Urk. 4/15 S. 6; vgl. auch Urk. 4/18). Mit Anordnung vom 23. Juni 2021 wurde zudem der Zeitraum der Massnahmen bei gleichbleibendem Taggeldan- satz bis zum 31. Oktober 2023 – womit auch der streitrelevante Zeitraum abge- deckt ist – verlängert (Urk. 4/13). Zudem ist unbestritten, dass die behördlichen Anordnungen so zu verstehen sind, dass die Ausrichtung der Taggelder an die Bedingung geknüpft ist, dass die Gesuchstellerin Eingliederungsmassnahmen er- füllt (Urk. 7 S. 1; Urk. 16 S. 11). 5.2.2. Der Streitpunkt liegt in der Frage, ob die Gesuchstellerin die Eingliede- rungsmassnahmen gehörig absolviert hat. Einziger Anhaltspunkt für deren Inhalt ergibt sich aus der Zielvereinbarung resp. der dazugehörigen Mitteilung vom
17. Juni 2021 (Urk. 4/11; fortan Zielvereinbarung). Auf diese beruft sich auch die Gesuchstellerin (Urk. 16 S. 11 unten). Wie die Kammer bereits im Verfahren RT220091-O erwog, kommt der Zielvereinbarung keine Qualität einer Verwal- tungsverfügung i.S.v. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG zu (OGer ZH RT220091 vom
10. Oktober 2022, E. 3.c). Da ein Verweis auf diese aus einer der von der Ge- suchstellerin angeführten behördlichen Anordnungen (vgl. E. 5; in Frage kommen Urk. 4/10, 4/13, 4/15 und 4/18) allerdings fehlt, ist schon aus diesem Grund frag- lich, ob die Zielvereinbarung für die Beurteilung des Rechtsöffnungsgesuchs her- angezogen werden kann (vgl. E. 5.2.). Die Frage kann vorliegend aber offenblei- ben. Wie nämlich zu zeigen sein wird, reichen die von der Gesuchstellerin als de- finitive Rechtsöffnungstitel vorgelegten Dokumente auch unter Berücksichtigung der Zielvereinbarung nicht aus, um definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 5.2.3. Die Gesuchsgegnerin vertrat im vorinstanzlichen Verfahren den Stand- punkt, die Gesuchstellerin sei dem Praktikum bei der Stiftung E._____ ab dem
2. November 2021 unentschuldigt und aus IV-fremden Gründen (arbeitsrechtli- cher Konflikt) ferngeblieben und habe die ihr auferlegten Mitwirkungspflichten ver-
- 11 - letzt. Aus diesem Grund bestehe auch kein Anspruch auf akzessorische Taggeld- leistungen (Urk. 7). Die Gesuchstellerin hält in der Beschwerde dagegen und macht geltend, dass sie die für die Berufsprüfung vorgeschriebenen Praktikums- einsätze nachweislich absolviert habe (Urk. 16 S. 11). Als Beleg dafür beruft sie sich auf Lohnabrechnungen der Stiftung E._____, eine per 24. September 2021 und eine weitere per 25. November 2021, sowie Lohnabrechnungen der Stiftung F._____ der Monate April bis August 2022 (Urk. 4/21). Es ist somit unbestritten und belegt, dass die Gesuchstellerin im streitgegenständlichen Zeitraum nicht durchgehend bei der Stiftung E._____, sondern in zwei verschiedenen Einrichtun- gen arbeitete. Aus der Zielvereinbarung ergibt sich, dass die Eingliederungsmassnah- men aus einem schulischen Teil und einem Praktikum bestehen. Für die Absolvie- rung des schulischen Teils wurde die G._____ AG vereinbart, für das Praktikum die Stiftung E._____ (Urk. 4/11). Dass der berufliche Teil auch durch Absolvierung des Praktikums bei einer anderen Institution als erfüllt zu erachten ist, lässt sich weder aus der Zielvereinbarung noch den weiteren vorgelegten Urkunden ablei- ten. Da die Gesuchstellerin den Praktikumsteil unbestrittenermassen nicht durch- gehend bei der Stiftung E._____ absolvierte, ist aufgrund des klaren Wortlauts der Zielvereinbarung davon auszugehen, dass die berufliche Eingliederungsmass- nahme von ihr im streitrelevanten Zeitraum nicht gehörig erfüllt wurde und ihr Leistungsanspruch folglich entfiel. Will die Gesuchstellerin geltend machen, sie habe den beruflichen Teil entgegen dem Wortlaut der Zielvereinbarung auch er- füllt, indem sie das Praktikum in der Stiftung F._____ absolviert habe, so ist ihr entgegenzuhalten, dass es nicht Aufgabe des Rechtsöffnungsgerichts ist, die als definitive Rechtsöffnungstitel vorgelegten Urkunden auszulegen. Das Rechtsöff- nungsgericht hat einzig zu prüfen, ob die Zahlungspflicht in klarer Weise aus den vorgelegten Urkunden hervorgeht. Sind die Verfügungen unklar oder unvollstän- dig, ist es am Sachgericht, Klarheit zu schaffen (BGE 135 III 315 E. 2.3). Für die von der Gesuchstellerin geltend gemachte Forderung liegt kein definitiver Rechtsöffnungstitel vor.
- 12 - 5.3. Vor diesem Hintergrund ist ferner der Antrag der Gesuchstellerin, die von der Gesuchsgegnerin eingereichten Urk. 8/1-4 seien aus dem Recht zu weisen (Antrag 5; Urk. 16 S. 9 unten), abzuweisen, zumal gezeigt wurde, dass die Rechtsöffnung unabhängig von der Berücksichtigung dieser Urkunden nicht zu er- teilen ist. Schliesslich ist mit derselben Begründung auch nicht weiter auf ihre Vor- bringen betreffend Beweisunterdrückung (Urk. 16 S. 11) einzugehen.
6. Der Antrag der Gesuchstellerin um Erstattung der von ihr vorgeschosse- nen Betreibungskosten von Fr. 103.30 (Antrag 6) ist zudem schon deshalb abzu- weisen, weil der Schuldner dafür nicht belangt werden kann, solange die Betrei- bung infolge Rechtsvorschlags noch eingestellt ist (BSK SchKG-Emmel, Art. 68 N 19). Zur Durchsetzung der Kostenersatzpflicht bedürfte es allerdings ohnehin keines Urteils bzw. keiner Zusprechung der Betreibungskosten im Urteilsdispositiv (BGer 9C_45/2011 vom 8. Juni 2011, E. 3.2).
7. Zusammenfassend ist das vorinstanzliche Urteil weder nichtig noch ist es aus anderen Gründen aufzuheben. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens bleibt es bei der vorinstanzlichen Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Kosten des Beschwerde- verfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerle- gen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwen- dung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt.
- 13 -
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Bei- lage des Doppels von Urk. 16, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen innert von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche nicht vermögensrechtliche arbeitsrechtli- che Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 50'149.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 9. Oktober 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Frangi versandt am:
- 14 - jo