Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Oktober 2019, für Fr. 900.– nebst Zins zu 5% seit dem 1. Mai 2020, für die Be- treibungskosten im Umfang von Fr. 73.30 sowie für die der Gegenpartei [sic] zu- gesprochene Parteientschädigung. Im Mehrbetrag wies sie das Rechtsöffnungs- gesuch ab (Urk. 16 S. 11 = Urk. 19 S. 11).
E. 1.2 Hiergegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 1. März 2023 recht- zeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO sowie Urk. 17 S. 1) Beschwerde mit folgenden An- trägen (Urk. 18 S. 2): " 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 14. Februar 2023 (Geschäfts-Nr. EB220476), sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Wallisellen-Dietlikon (Zahlungs- befehl vom 1. Juli 2022) definitive Rechtsöffnung zu erteilen für CHF 7'200.00 nebst 5 % Zins seit 15. Oktober 2018 CHF 13'500.00 nebst 5 % Zins seit 15. Juni 2019 sowie CHF 11'700.00 nebst 5 % Zins seit 15. Juni 2020.
E. 1.3 Der mit Verfügung vom 17. März 2023 eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 750.– wurde rechtzeitig geleistet (Urk. 21 und Urk. 22).
E. 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-17). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
E. 2 Eventualiter sei das Verfahren zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück- zuweisen.
E. 2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
- 3 - Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Män- geln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
E. 2.2 Soweit sich die Beschwerde gegen die teilweise Erteilung der Rechtsöffnung richtet, ist die Gesuchstellerin durch den angefochtenen Entscheid nicht be- schwert, weshalb insoweit auf die Beschwerde mangels eines schutzwürdigen In- teresses nicht einzutreten ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO).
E. 3 Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin stütze ihr Begehren um definitive Rechtsöffnung auf das zwischen den Parteien ergangene Scheidungsurteil vom
29. Mai 2018, das gemäss Bescheinigung am 22. August 2018 in Rechtskraft er- wachsen und vollstreckbar geworden sei. Damit liege grundsätzlich ein definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG im Recht. Weiter sei un- bestritten, dass der Gesuchsgegner je nach Einkommen höhere Unterhaltsbeiträ- ge schulde als den monatlichen Mindestbetrag von Fr. 4'800.–. Die von der Ge- suchstellerin vorliegend geltend gemachten Unterhaltsbeiträge gründeten alle- samt in angeblich höheren Monatseinkommen des Gesuchsgegners, indem die- ser gemäss der Gesuchstellerin ab September 2018 bis Dezember 2020 stets ein monatliches Nettoeinkommen von über Fr. 10'800.– erzielt habe und daher mo- natliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 6'600.– schulde. Umstritten sei in diesem Zu- sammenhang, wie das Monatseinkommen zu berechnen sei. Gemäss der Ge- suchstellerin komme die dritte Stufe der Mehrverdienstklausel zur Anwendung, sobald eine jährliche Lohnsumme von Fr. 129'600.– erreicht sei. Gemäss dem Gesuchsgegner gelange demgegenüber bei einer jährlichen Lohnsumme von Fr. 129'600.– nicht automatisch die dritte Stufe der Mehrverdienstklausel zur An- wendung. Vielmehr sei für jeden Monat gesondert zu prüfen, wie hoch das jewei- lige monatliche Lohneinkommen in jedem einzelnen Zeitraum gewesen sei. Nur jährlich ausbezahlte Lohnbestandteile seien anteilsmässig auf das monatliche Nettoeinkommen aufzuteilen. In der Scheidungsvereinbarung sei festgehalten
- 4 - worden, dass sich das monatliche Nettoeinkommen des Gesuchsgegners in Addi- tion sämtlicher Geld- und Sachleistungen des Arbeitgebers (ausser den üblichen Anteilen an Sozialversicherungsbeiträgen) wie insbesondere Spesen (ausser vom Steueramt anerkannte Pauschal-/Kleinspesen bis Fr. 400.–), 13. Monatslohn, Bo- nus, Gratifikation, Privatanteil Geschäftsauto, überobligatorische PK-Beiträge, Mitarbeiteraktien etc. bestimme. Damit nenne die Scheidungsvereinbarung zwar die zum Einkommen hinzuzurechnenden Leistungen des Arbeitsgebers, doch ge- be die Vereinbarung keinen Aufschluss darüber, wie sämtliche dieser Leistungen auf ein monatliches Nettoeinkommen anzurechnen seien, insbesondere wie mit den jährlich auszurichtenden Leistungen zu verfahren sei. Letztere seien zwar zum monatlichen Nettoeinkommen zu addieren, doch lasse das Urteil bzw. die Scheidungsvereinbarung offen, wie eine konkrete Berechnung vorzunehmen sei. Insbesondere bleibe ungeklärt, ob jährlich auszurichtende Leistungen anteilsmäs- sig dem Monatseinkommen anzurechnen wären oder ob diese nur für jenen Mo- nat Beachtung fänden, in welchem sie tatsächlich ausgerichtet würden. Daran ändere auch nicht, dass bei schwankenden Einkommen nach ständiger Praxis auf ein Durchschnittseinkommen abzustellen sei. Dies würde grundsätzlich als sach- gerecht erscheinen. Zu berücksichtigen sei indes, dass sich gemäss Scheidungs- vereinbarung "der Unterhaltsbeitrag gemäss obiger lit. b) ab dem Monat des hö- heren Nettoeinkommens [erhöht]". Auch wenn mit dieser Regelung möglicher- weise der Fall habe geregelt werden sollen, dass sich das Jahreseinkommen auf- grund der vom Gesuchsgegner gemäss den bis spätestens Ende März jeden Jah- res vorzulegenden Unterlagen zur Berechnung seines Einkommens nachträglich ändere, sei dies nur eine mögliche Interpretation dieser Regelung. Denkbar sei ohne Weiteres auch, dass mit dieser Regelung eine monatliche Betrachtungswei- se beabsichtigt worden sei, zumal jeweils von einem "monatlichen Nettoeinkom- men" die Rede sei. Damit bleibe unklar, wie das monatliche Nettoeinkommen ge- nau zu berechnen sei, womit sich das vom Sachgericht bzw. den Parteien Gewollte nicht mit Sicherheit ermitteln lasse. Demgemäss sei das Rechtsöff- nungsgesuch abzuweisen, soweit es vom Gesuchsgegner nicht anerkannt wor- den sei (Urk. 19 S. 4 ff.).
- 5 - 4.1. Die Gesuchstellerin rügt, gemäss herrschender Meinung seien beim fami- lienrechtlichen Unterhalt jährlich ausbezahlte Lohnbestandteile dem monatlichen Nettoeinkommen anzurechnen. Das in der Scheidungsvereinbarung der Parteien tatsächlich Gewollte sei somit – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – klar. Nur diese Betrachtungsweise bilde das tatsächliche Leistungsvermögen des Pflichti- gen richtig ab. Das Scheidungsgericht habe diese Vereinbarung bereits als klar genehmigt. Abgesehen davon habe vorliegend ohnehin kein Raum bestanden, die Vereinbarung als unklar abzutun, da der Gesuchsgegner als zutreffend aner- kannt habe, "dass jährlich ausbezahlte Lohnbestandteile anteilsmässig auf das monatliche Nettoeinkommen aufzuteilen sind" (Urk. 18 S. 3 f. mit Verweis auf Urk. 11 S. 5). Die Gesuchstellerin scheint zu übersehen, dass zwischen den Parteien nicht die Hinzurechnung von nur einmal pro Jahr ausbezahlten Lohnbestandteilen strit- tig ist, sondern vielmehr, ob für die Mehrverdienstklausel das jeweilige effektive Monatseinkommen (inklusive der Anteile von nicht monatlich ausbezahlten Lohn- betreffnissen [vgl. Urk. 11 S. 5]) oder der Durchschnittswert aller während eines Kalenderjahres erzielten Erwerbseinkünfte des Gesuchsgegners massgebend ist (vgl. Urk. 1 S. 4 und Urk. 14 S. 1 ff.; siehe auch Urk. 19 S. 7 f. E. 3.1.6). Zu dieser Frage bzw. zur Berechnung des für die Mehrverdienstklausel massgeblichen Ein- kommens ist der Scheidungsvereinbarung nichts zu entnehmen. Insbesondere lässt sich die von der Gesuchstellerin vertretene Ansicht, wonach dafür auf den Durchschnittswert abzustellen sei (vgl. Urk. 14 S. 1 f.), nicht auf den Wortlaut stützen, zumal in der Scheidungsvereinbarung nie von einem Jahres- oder Durchschnittseinkommen, sondern stets nur von einem "monatlichen Nettoein- kommen" die Rede ist (vgl. Urk. 4 S. 5 Ziff. 3b und 3c). Es ist daher jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss kam, aus dem Wortlaut der Scheidungsvereinbarung ergebe sich nicht ohne Weiteres, wie das für die Mehrverdienstklausel massgebliche Einkommen zu berechnen sei. 4.2. Die Gesuchstellerin beanstandet weiter, selbst wenn die Vorinstanz keinen wirklichen Willen der Parteien bezüglich der Berechnungsmodalitäten für die Mehrverdienstklausel habe ermitteln können, hätte dies nicht stracks zur Abwei-
- 6 - sung ihres Rechtsöffnungsgesuchs führen dürfen. Vielmehr hätte die Vorinstanz die Scheidungskonvention nach dem Vertrauensprinzip auslegen und zum Schluss kommen müssen, sachgerecht sei einzig das Abstellen auf den Durch- schnittswert aller während eines Kalenderjahres erzielten Erwerbseinkünfte des Gesuchsgegners (Urk. 18 S. 4 f.). Die Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs nach dem wirklichen Parteiwil- len gemäss Art. 18 Abs. 1 OR ist im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfah- rens ausgeschlossen. Der Rechtsöffnungsrichter hat vielmehr nur zu prüfen, ob die Zahlungsverpflichtung des Schuldners eindeutig und endgültig aus dem Wort- laut des gerichtlichen Vergleichs hervorgeht (BGE 143 III 564 E. 4.4.3 und 4.4.4 = Pra 107/2018 Nr. 132; BGer 5A_444/2020 vom 28. August 2020, E. 6.2.3). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da aus der als Rechtsöffnungstitel vorgelegten Schei- dungskonvention nicht eindeutig hervorgeht, wie das für die Mehrverdienstklausel massgebliche Einkommen zu berechnen ist (vgl. oben Ziff. 4.1). Infolgedessen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch abwies, soweit es nicht vom Gesuchsgegner anerkannt worden war. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 5.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen. Die Ge- richtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 5.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt. - 7 -
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 18, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 32'400.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. Juni 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am: st
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT230025-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Urteil vom 7. Juni 2023 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Y._____, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 14. Februar 2023 (EB220476-C)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 14. Februar 2023 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan: Gesuchstellerin) in der gegen den Gesuchsgeg- ner und Beschwerdegegner (fortan: Gesuchsgegner) angehobenen Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Wallisellen-Dietlikon (Zahlungsbefehl vom 1. Juli
2022) definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'700.– nebst Zins zu 5% seit dem
1. Oktober 2019, für Fr. 900.– nebst Zins zu 5% seit dem 1. Mai 2020, für die Be- treibungskosten im Umfang von Fr. 73.30 sowie für die der Gegenpartei [sic] zu- gesprochene Parteientschädigung. Im Mehrbetrag wies sie das Rechtsöffnungs- gesuch ab (Urk. 16 S. 11 = Urk. 19 S. 11). 1.2. Hiergegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 1. März 2023 recht- zeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO sowie Urk. 17 S. 1) Beschwerde mit folgenden An- trägen (Urk. 18 S. 2): " 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 14. Februar 2023 (Geschäfts-Nr. EB220476), sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Wallisellen-Dietlikon (Zahlungs- befehl vom 1. Juli 2022) definitive Rechtsöffnung zu erteilen für CHF 7'200.00 nebst 5 % Zins seit 15. Oktober 2018 CHF 13'500.00 nebst 5 % Zins seit 15. Juni 2019 sowie CHF 11'700.00 nebst 5 % Zins seit 15. Juni 2020.
2. Eventualiter sei das Verfahren zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück- zuweisen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. MwSt., zulasten des Be- schwerdegegners." 1.3. Der mit Verfügung vom 17. März 2023 eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 750.– wurde rechtzeitig geleistet (Urk. 21 und Urk. 22). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-17). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
- 3 - Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Män- geln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2.2. Soweit sich die Beschwerde gegen die teilweise Erteilung der Rechtsöffnung richtet, ist die Gesuchstellerin durch den angefochtenen Entscheid nicht be- schwert, weshalb insoweit auf die Beschwerde mangels eines schutzwürdigen In- teresses nicht einzutreten ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO).
3. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin stütze ihr Begehren um definitive Rechtsöffnung auf das zwischen den Parteien ergangene Scheidungsurteil vom
29. Mai 2018, das gemäss Bescheinigung am 22. August 2018 in Rechtskraft er- wachsen und vollstreckbar geworden sei. Damit liege grundsätzlich ein definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG im Recht. Weiter sei un- bestritten, dass der Gesuchsgegner je nach Einkommen höhere Unterhaltsbeiträ- ge schulde als den monatlichen Mindestbetrag von Fr. 4'800.–. Die von der Ge- suchstellerin vorliegend geltend gemachten Unterhaltsbeiträge gründeten alle- samt in angeblich höheren Monatseinkommen des Gesuchsgegners, indem die- ser gemäss der Gesuchstellerin ab September 2018 bis Dezember 2020 stets ein monatliches Nettoeinkommen von über Fr. 10'800.– erzielt habe und daher mo- natliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 6'600.– schulde. Umstritten sei in diesem Zu- sammenhang, wie das Monatseinkommen zu berechnen sei. Gemäss der Ge- suchstellerin komme die dritte Stufe der Mehrverdienstklausel zur Anwendung, sobald eine jährliche Lohnsumme von Fr. 129'600.– erreicht sei. Gemäss dem Gesuchsgegner gelange demgegenüber bei einer jährlichen Lohnsumme von Fr. 129'600.– nicht automatisch die dritte Stufe der Mehrverdienstklausel zur An- wendung. Vielmehr sei für jeden Monat gesondert zu prüfen, wie hoch das jewei- lige monatliche Lohneinkommen in jedem einzelnen Zeitraum gewesen sei. Nur jährlich ausbezahlte Lohnbestandteile seien anteilsmässig auf das monatliche Nettoeinkommen aufzuteilen. In der Scheidungsvereinbarung sei festgehalten
- 4 - worden, dass sich das monatliche Nettoeinkommen des Gesuchsgegners in Addi- tion sämtlicher Geld- und Sachleistungen des Arbeitgebers (ausser den üblichen Anteilen an Sozialversicherungsbeiträgen) wie insbesondere Spesen (ausser vom Steueramt anerkannte Pauschal-/Kleinspesen bis Fr. 400.–), 13. Monatslohn, Bo- nus, Gratifikation, Privatanteil Geschäftsauto, überobligatorische PK-Beiträge, Mitarbeiteraktien etc. bestimme. Damit nenne die Scheidungsvereinbarung zwar die zum Einkommen hinzuzurechnenden Leistungen des Arbeitsgebers, doch ge- be die Vereinbarung keinen Aufschluss darüber, wie sämtliche dieser Leistungen auf ein monatliches Nettoeinkommen anzurechnen seien, insbesondere wie mit den jährlich auszurichtenden Leistungen zu verfahren sei. Letztere seien zwar zum monatlichen Nettoeinkommen zu addieren, doch lasse das Urteil bzw. die Scheidungsvereinbarung offen, wie eine konkrete Berechnung vorzunehmen sei. Insbesondere bleibe ungeklärt, ob jährlich auszurichtende Leistungen anteilsmäs- sig dem Monatseinkommen anzurechnen wären oder ob diese nur für jenen Mo- nat Beachtung fänden, in welchem sie tatsächlich ausgerichtet würden. Daran ändere auch nicht, dass bei schwankenden Einkommen nach ständiger Praxis auf ein Durchschnittseinkommen abzustellen sei. Dies würde grundsätzlich als sach- gerecht erscheinen. Zu berücksichtigen sei indes, dass sich gemäss Scheidungs- vereinbarung "der Unterhaltsbeitrag gemäss obiger lit. b) ab dem Monat des hö- heren Nettoeinkommens [erhöht]". Auch wenn mit dieser Regelung möglicher- weise der Fall habe geregelt werden sollen, dass sich das Jahreseinkommen auf- grund der vom Gesuchsgegner gemäss den bis spätestens Ende März jeden Jah- res vorzulegenden Unterlagen zur Berechnung seines Einkommens nachträglich ändere, sei dies nur eine mögliche Interpretation dieser Regelung. Denkbar sei ohne Weiteres auch, dass mit dieser Regelung eine monatliche Betrachtungswei- se beabsichtigt worden sei, zumal jeweils von einem "monatlichen Nettoeinkom- men" die Rede sei. Damit bleibe unklar, wie das monatliche Nettoeinkommen ge- nau zu berechnen sei, womit sich das vom Sachgericht bzw. den Parteien Gewollte nicht mit Sicherheit ermitteln lasse. Demgemäss sei das Rechtsöff- nungsgesuch abzuweisen, soweit es vom Gesuchsgegner nicht anerkannt wor- den sei (Urk. 19 S. 4 ff.).
- 5 - 4.1. Die Gesuchstellerin rügt, gemäss herrschender Meinung seien beim fami- lienrechtlichen Unterhalt jährlich ausbezahlte Lohnbestandteile dem monatlichen Nettoeinkommen anzurechnen. Das in der Scheidungsvereinbarung der Parteien tatsächlich Gewollte sei somit – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – klar. Nur diese Betrachtungsweise bilde das tatsächliche Leistungsvermögen des Pflichti- gen richtig ab. Das Scheidungsgericht habe diese Vereinbarung bereits als klar genehmigt. Abgesehen davon habe vorliegend ohnehin kein Raum bestanden, die Vereinbarung als unklar abzutun, da der Gesuchsgegner als zutreffend aner- kannt habe, "dass jährlich ausbezahlte Lohnbestandteile anteilsmässig auf das monatliche Nettoeinkommen aufzuteilen sind" (Urk. 18 S. 3 f. mit Verweis auf Urk. 11 S. 5). Die Gesuchstellerin scheint zu übersehen, dass zwischen den Parteien nicht die Hinzurechnung von nur einmal pro Jahr ausbezahlten Lohnbestandteilen strit- tig ist, sondern vielmehr, ob für die Mehrverdienstklausel das jeweilige effektive Monatseinkommen (inklusive der Anteile von nicht monatlich ausbezahlten Lohn- betreffnissen [vgl. Urk. 11 S. 5]) oder der Durchschnittswert aller während eines Kalenderjahres erzielten Erwerbseinkünfte des Gesuchsgegners massgebend ist (vgl. Urk. 1 S. 4 und Urk. 14 S. 1 ff.; siehe auch Urk. 19 S. 7 f. E. 3.1.6). Zu dieser Frage bzw. zur Berechnung des für die Mehrverdienstklausel massgeblichen Ein- kommens ist der Scheidungsvereinbarung nichts zu entnehmen. Insbesondere lässt sich die von der Gesuchstellerin vertretene Ansicht, wonach dafür auf den Durchschnittswert abzustellen sei (vgl. Urk. 14 S. 1 f.), nicht auf den Wortlaut stützen, zumal in der Scheidungsvereinbarung nie von einem Jahres- oder Durchschnittseinkommen, sondern stets nur von einem "monatlichen Nettoein- kommen" die Rede ist (vgl. Urk. 4 S. 5 Ziff. 3b und 3c). Es ist daher jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss kam, aus dem Wortlaut der Scheidungsvereinbarung ergebe sich nicht ohne Weiteres, wie das für die Mehrverdienstklausel massgebliche Einkommen zu berechnen sei. 4.2. Die Gesuchstellerin beanstandet weiter, selbst wenn die Vorinstanz keinen wirklichen Willen der Parteien bezüglich der Berechnungsmodalitäten für die Mehrverdienstklausel habe ermitteln können, hätte dies nicht stracks zur Abwei-
- 6 - sung ihres Rechtsöffnungsgesuchs führen dürfen. Vielmehr hätte die Vorinstanz die Scheidungskonvention nach dem Vertrauensprinzip auslegen und zum Schluss kommen müssen, sachgerecht sei einzig das Abstellen auf den Durch- schnittswert aller während eines Kalenderjahres erzielten Erwerbseinkünfte des Gesuchsgegners (Urk. 18 S. 4 f.). Die Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs nach dem wirklichen Parteiwil- len gemäss Art. 18 Abs. 1 OR ist im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfah- rens ausgeschlossen. Der Rechtsöffnungsrichter hat vielmehr nur zu prüfen, ob die Zahlungsverpflichtung des Schuldners eindeutig und endgültig aus dem Wort- laut des gerichtlichen Vergleichs hervorgeht (BGE 143 III 564 E. 4.4.3 und 4.4.4 = Pra 107/2018 Nr. 132; BGer 5A_444/2020 vom 28. August 2020, E. 6.2.3). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da aus der als Rechtsöffnungstitel vorgelegten Schei- dungskonvention nicht eindeutig hervorgeht, wie das für die Mehrverdienstklausel massgebliche Einkommen zu berechnen ist (vgl. oben Ziff. 4.1). Infolgedessen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch abwies, soweit es nicht vom Gesuchsgegner anerkannt worden war. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 5.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen. Die Ge- richtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 5.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt.
- 7 -
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 18, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 32'400.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. Juni 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am: st