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RT230024

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2023-08-21 · Deutsch ZH
Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Mit Zahlungsbefehl vom 15. Juni 2022 liess die Gesuchstellerin und Be- schwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) den Gesuchsgegner und Beschwerde- gegner (fortan Gesuchsgegner) für "Ausstehende Unterhaltsbeiträge für C._____, geb. tt.mm.2012, von April 2016 bis Juni 2022 (gemäss beiliegender Liste) ge- stützt auf den Unterhaltsvertrag vom 14.07.2013 (rechtskräftig ab 12.09.2013)" auf Fr. 51'776.50 zuzüglich 5% Zins seit 14. Juni 2022 betreiben (vgl. Urk. 2). Da- gegen erhob der Gesuchsgegner Rechtsvorschlag (vgl. Urk. 2 S. 2). Mit Eingabe vom 17. Oktober 2022, eingegangen am 18. Oktober 2022, verlangte die Ge- suchstellerin bei der Vorinstanz in der betreffenden Betreibung Nr. … des Betrei- bungsamtes Meilen-Herrliberg-Erlenbach definitive Rechtsöffnung für Fr. 51'776.50 nebst Zins zu 5% seit 14. Juni 2022 (Urk. 1 S. 2). Betreffend den Ver- lauf des vorinstanzlichen Verfahrens kann auf die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (vgl. Urk. 36 E. 1 = Urk. 39 E. 1). Mit Urteil vom 15. Februar 2023 wies die Vorinstanz das definitive Rechtsöffnungsbe- gehren der Gesuchstellerin vollumfänglich ab. Die Spruchgebühr von Fr. 500.– wurde der Gesuchstellerin auferlegt. Die Gesuchstellerin wurde ausserdem ver- pflichtet, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.– zu be- zahlen (Urk. 36 S. 13).

E. 2 Eventualiter sei das Urteil vom 15. Februar 2023 des Einzelge- richts des Bezirksgerichts Meilen (Geschäfts-Nr. EB220313-G/U) vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurtei- lung an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Meilen zurückzu- weisen.

- 3 -

E. 3 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Ge- suchsgegners (zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer)." Der mit Verfügung vom 17. März 2023 (Urk. 44) von der Gesuchstellerin einver- langte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– ging rechtzeitig bei der Ober- gerichtskasse ein (vgl. Urk. 45). Die fristwahrend erstattete Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2023, in welcher der Gesuchsgegner auf Abweisung der Beschwer- de schloss (Urk. 47 S. 2), wurde der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 14. Juni 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 48). Mit Zuschrift vom 22. Juni 2023 reichte die Gesuchsgegnerin zur Beschwerdeantwort eine Stellungnahme ein (Urk. 49), die dem Gesuchsgegner mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen ist. II.

1. Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar. Sein Zweck beschränkt sich darauf, den erstinstanzlichen Ent- scheid auf bestimmte, in der Beschwerde zu beanstandende Mängel hin zu über- prüfen. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). In der schriftlichen Beschwerdebegründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) ist hin- reichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den an- gefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genann- ten Mängel (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) leidet. Das setzt (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) voraus, dass die beschwerdeführende Partei die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, sich inhaltlich konkret mit diesen auseinandersetzt und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Be- hauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Beschwerdegrund ergeben soll. Pauschale Verweisungen auf frühere Rechtsschriften oder Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen zur Begründung der Beschwerde grundsätzlich nicht. Sie sind namentlich dann unzureichend, wenn sich die Vorinstanz mit den betreffenden Ausführungen der beschwerdeführenden Partei auseinandergesetzt

- 4 - hat. Ebenfalls unbehelflich ist es, rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid zu üben oder den vorinstanzlichen Ausführungen bloss die eigene, ab- weichende Darstellung entgegenzustellen (vgl. zum Ganzen BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2 [je m.w.Hinw., u.a. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1]; BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Eine fehlende oder unzureichende Begründung der Beschwerde stellt keinen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 ZPO dar (BGer 5A_82/2013 vom 18. März 2013, E. 3.3.3; BGer 5A_979/2014 vom 12. Februar 2015, E. 2.2 [je m.Hinw. auf BGE 137 III 617 E. 6.4]). Die formellen Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde gel- ten sinngemäss auch für die Beschwerdeantwort (vgl. BGer 4A_580/2015 vom

11. April 2016, E. 2.2 m.w.Hinw. [betr. Berufungsantwort]; BGer 5A_862/2015 vom 15. März 2016, E. 2.3). Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungs- anforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmit- telinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand. Die Be- schwerdeinstanz ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht gehalten, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächli- chen und rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn keine entsprechenden Rügen vor- liegen, bzw. den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhalts- punkten in der Beschwerdebegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermög- lichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche in der schriftlichen Beschwerdebegründung gegen das erstinstanzliche Urteil erhoben werden (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Beschwerdeverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.). In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 m.w.Hinw.; BGE 141 III 28 E. 3.2.4; BGE 143 III 65 E. 5.2).

- 5 -

2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis des gerügten Mangels) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, be- stritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nach- geholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.Hinw.). Vom No- venverbot ausgenommen sind in Analogie zu Art. 99 Abs. 1 BGG immerhin (un- echte) Noven, die vorzubringen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gibt (BGE 139 III 466 E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1), was in der Beschwerde darzulegen ist (vgl. statt vieler BGE 143 V 19 E. 1.2; BGE 133 III 393 E. 3; BGer 5A_539/2011 vom 19. Dezember 2011, E. 1.2 [je zu Art. 99 Abs. 1 BGG]). Dabei ist die blosse Behauptung, erst der angefochtene Entscheid habe Anlass zur Nachreichung von Dokumenten gegeben, unzureichend (BGE 133 III 393 E. 3). Auch der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass für die ausnahmsweise Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im erstinstanzlichen Verfahren ohne Weiteres hätten vorge- bracht werden können (BGE 143 V 19 E. 1.2; BGE 134 V 223 E. 2.2.1). Es ent- spricht nicht dem Sinn der Bestimmung, Noven zuzulassen, nur weil der Ausgang des Verfahrens nicht den Erwartungen des Betroffenen entspricht (BGE 133 IV 342 E. 2.2). Die Ausnahmevorschrift dient insbesondere nicht dazu, von der Vo- rinstanz festgestellte Mängel in der Beweisführung zu beheben, d.h. durch Nach- reichung neuer Beweismittel (nicht erwartete) Beweislücken im Vorbringen vor Vorinstanz zu schliessen. Erfasst sind vielmehr (nur) Fälle, in denen die Vo- rinstanz dem Prozess unversehens eine ganz andere rechtliche Basis gab, wel- che geänderte tatsächliche Behauptungen und Beweismittel erheischt (Spüh- ler/Aemisegger/ Dolge/Vock, Praxiskommentar BGG, 2. Aufl. 2013, Art. 99 N 2). Es bedarf einer vorinstanzlichen Argumentation, die für die Parteien objektiv un- vorhersehbar war (BGer 2C_827/2017 vom 17. April 2018, E. 3.5; vgl. zum Gan- zen auch BGer 4A_36/2008 vom 18. Februar 2008, E. 4.1; BGer 6B_496/2012 vom 18. April 2013, E. 7.2; BGer 5A_266/2017 vom 29. November 2017, E. 3.1 [je m.w.Hinw.]).

- 6 - III.

1. Die Vorinstanz führte aus, die Gesuchstellerin stütze ihr Rechtsöffnungsbe- gehren auf eine zwischen den Parteien am 14. Juli 2013 geschlossene und von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Bezirkes Meilen mit Entscheid vom 12. August 2013 genehmigte Vereinbarung über die elterliche Sorge, die Betreuung und den Unterhalt ihrer gemeinsamen Tochter C._____. Ein durch die KESB genehmigter Unterhaltsvertrag sei vollstreckungsrechtlich einem gerichtlichen Entscheid gleichgestellt, ihm komme die Qualität eines definitiven Rechtsöffnungstitels zu. Die von der KESB Meilen am 12. August 2013 geneh- migte Vereinbarung vom 14. Juli 2013 stelle damit grundsätzlich einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Wie der Gesuchsgegner zutreffend einwende, enthalte Dispositiv-Ziffer 3.2 der Vereinbarung vom 14. Juli 2013 (Urk. 4/4) eine doppelte Suspensivbedingung: Einerseits seien Unterhaltszahlungen generell nur vorgese- hen nach der "Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes", andererseits setze die Zahlungspflicht des Gesuchsgegners voraus, dass die Tochter "mehrheitlich" im Haushalt der Gesuchstellerin lebe. Definitive Rechtsöffnung könne nur erteilt wer- den, wenn der Schuldner durch den Rechtsöffnungstitel eindeutig und unzweifel- haft zur Zahlung einer bestimmten Geldleistung verpflichtet werde. Im Falle einer Suspensivbedingung werde zudem deren Eintritt vorausgesetzt. Im (vorliegend gegebenen) Fall, dass der Eintritt der Bedingung vom Schuldner bestritten werde, treffe die Gläubigerin die Beweislast. Der Beweis sei im vorliegend zur Anwen- dung kommenden summarischen Verfahren (Art. 251 lit. a ZPO) grundsätzlich durch Urkunden zu erbringen (Art. 254 Abs. 1 ZPO). Andere Beweismittel seien nur zulässig, wenn sie das Verfahren nicht wesentlich verzögerten (Art. 254 Abs. 2 lit. a ZPO; Urk. 36 E. 3.2 ff.). Die Gesuchstellerin scheitere sowohl mit den eingereichten "Zeugenaussagen" von D._____ (Urk. 4/8), E._____ (Urk. 4/9), F._____ (Urk. 4/10), G._____ (Urk. 4/11), der schriftlichen Bestätigung des Ver- walters der Wohnung in H._____ I._____ (Urk. 4/7) als auch mit der Meldebestä- tigung der Stadt J._____ vom 30. Juni 2015 (Urk. 4/6) und dem Entscheid des Familiengerichts Baden vom 27. September 2021 beim Beweis des Eintritts der beiden Suspensivbedingungen gemäss der Unterhaltsregelung im Rechtsöff- nungstitel. Ihr Rechtsöffnungsgesuch sei deshalb abzuweisen (Urk. 36 E. 4.5 ff.).

- 7 - Insbesondere erwog die Vorinstanz, die Gesuchstellerin bringe vor, ihr sei mit Entscheid des Familiengerichts Baden vom 27. September 2021 (Urk. 4/12) die Obhut über die Tochter C._____ zugesprochen worden. Eine dagegen gerichtete Beschwerde des Gesuchsgegners habe das Obergericht des Kantons Aargau am

11. März 2022 (Urk. 4/13) rechtskräftig abgewiesen. Zwar gehe aus den genann- ten Entscheiden tatsächlich hervor, so die Vorinstanz, dass die Tochter C._____ zwischenzeitlich rechtskräftig unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt worden sei. Ob dies für den Beweis genüge, dass (und gegebenenfalls ab wann) die Tochter mehrheitlich im Haushalt der Gesuchstellerin lebe, könne offen bleiben. Zur Frage, ob (und gegebenenfalls ab wann) der gemeinsame Haushalt mit dem Gesuchsgegner aufgelöst worden sei, lasse sich den Dispositiven dieser Ent- scheide nämlich nichts entnehmen (vgl. zum Grundsatz, dass sich die positive Rechtskraft eines Urteils einzig auf das Dispositiv erstreckt: BGE 142 III 210 E. 2). Hinzu komme, dass unbestrittenermassen weiterhin beide Parteien Mieter der Wohnung in H._____ seien (Urk. 4/7) und im Rahmen dieses Mietverhältnisses auch gemeinsam rechtlich gegen den Vermieter vorgegangen seien (Urk. 21/7), was jedenfalls nicht für einen aufgelösten gemeinsamen Haushalt spreche (Urk. 36 E. 4.8 f.).

2. Die Gesuchstellerin moniert, rechtsfehlerhaft sei, dass die Vorinstanz sowohl dem Entscheid vom 27. September 2021 des Familiengerichts Baden als auch dem Entscheid vom 11. März 2022 des Obergerichts des Kantons Aargau bzw. deren Begründungen die Urkundenqualität abgesprochen habe. Eine Urkunde im Sinne des SchKG sei jedes Schriftstück, das geeignet sei, eine rechtserhebliche Tatsache zu belegen. Die Vorinstanz verkenne, dass der Urkundenbegriff des SchKG keine positive Rechtskraft (wie sie nur dem Dispositiv zukomme) voraus- setze. Sofern ein Sachgericht in seinen Erwägungen den Sachverhalt feststelle, produziere es ein Schriftstück, aus dem eine rechtserhebliche Tatsache hervor- gehe. Mit anderen Worten handle es sich bei den Begründungen der beiden aar- gauischen Entscheide um Urkunden im Sinne des SchKG. Die positive Rechts- kraft habe mit dem Urkundenbegriff nichts zu tun, denn Urkunden seien auch al- lerhand andere Schriftstücke, denen ebenfalls keine positive Rechtskraft zukom- me. Als Beispiele wären Quittungen, Verträge, Testamente, Lieferbescheinigun-

- 8 - gen oder Kontoauszüge zu nennen. Die positive Rechtskraft hätte allenfalls etwas mit der Anfechtbarkeit der Entscheide zu tun, die vorliegend aber keine Probleme bereite, weil der obergerichtliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen sei. Die im- plizite Behauptung der Vorinstanz, dass der Begründung von Gerichtsurteilen bzw. den in den Erwägungen festgehaltenen Tatsachen eine geringere Glaub- würdigkeit innewohne als beispielsweise einer Quittung oder einer Lieferbeschei- nigung, erhelle nicht. Diese Unterstellung mache im vorliegenden Fall noch weni- ger Sinn, denn die beiden aargauischen Gerichtsentscheide seien in Anwendung der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime nach Art. 296 Abs. 1 ZPO ergan- gen. Da beide Gerichte den Sachverhalt von Gesetzes wegen erforscht hätten, komme ihrem Inhalt vielmehr eine höhere Glaubwürdigkeit zu, als dies bei ande- ren Urkunden des SchKG der Fall wäre. Schliesslich sei zu erwähnen, dass es der Vorinstanz als Rechtsöffnungsgericht nicht zustehe, in Zweifel zu ziehen, ob die in den beiden Gerichtsurteilen beschlossene Obhutszuteilung den gelebten Tatsachen entspreche. Da die alleinige Obhut der Gesuchstellerin zugeteilt wor- den sei, könne gar kein gemeinsamer Haushalt mehr bestehen. Die Vorinstanz dürfe keine eigenen Vermutungen zum Sachverhalt treffen, die sich nicht den Ur- kunden entnehmen liessen. So stünde es dem Rechtsöffnungsgericht auch nicht zu, bei einer Lieferbestätigung in Frage zu stellen, dass die Waren wirklich gelie- fert worden seien, wenn nicht eindeutig nachgewiesen werde, dass die Lieferbe- stätigung unwahr oder unecht sei. Richtigerweise seien die beiden Begründungen der beiden eingereichten aargauischen Gerichtsentscheide Urkunden im Sinne des SchKG. Die Urkunden belegten, dass die beiden aufschiebenden Bedingun- gen gemäss Rechtsöffnungstitel eingetreten seien, weshalb die Rechtsöffnung antragsgemäss zu erteilen sei. Selbst wenn wider Erwarten davon ausgegangen würde, dass die positive Rechtskraft eine Voraussetzung für die Urkundenqualität im Sinne des SchKG sei, hätte die Vorinstanz nicht übersehen dürfen, dass auch aus den Dispositiven der Entscheide eindeutig hervorgehe, dass die beiden Sus- pensivbedingungen erfüllt seien. Aus dem Umstand, dass die Gerichte die Anträ- ge des Gesuchsgegners betreffend alternierende Obhut abgewiesen und C._____ unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt hätten, folge konsequenterweise, dass die Parteien nicht mehr zusammenwohnten und, dass C._____ mehrheitlich

- 9 - bei der Gesuchstellerin lebe. Wenn dem nämlich nicht so wäre, hätten die Gerich- te die Betreuungssituation gar nicht erst regeln müssen, weil die Parteien im glei- chen Haushalt gewohnt hätten und der Gesuchsgegner nie die alternierende Ob- hut beantragt hätte. Hinzu trete, dass das Dispositiv selbst für die (vorliegend ei- gentlich irrelevante) Frage der positiven Rechtskraft nicht ohne die Begründung zu beachten sei, weil die Tragweite und Rechtswirkung des Dispositivs unter an- derem anhand der zugrundeliegenden Begründung ermittelt werden müsste. Die Erwägungen der Gerichte dienten der Auslegung des Dispositivs (Urk. 38 Rz. 23 ff.).

E. 3.1 Wird der Schuldner im gerichtlichen Entscheid bloss unter einer Suspensiv- bedingung zur Zahlung verurteilt, so kann definitive Rechtsöffnung erteilt werden, wenn der Eintritt der Bedingung vom Gläubiger durch Urkunden nachgewiesen wird; ein zweites den Bedingungseintritt feststellendes Urteil ist diesfalls nicht er- forderlich. Der Bedingungseintritt muss liquide nachgewiesen sein; es steht dem Rechtsöffnungsgericht nicht zu, hierüber ein ausgedehntes Beweisverfahren zu führen. Der Schuldner kann den Gegenbeweis erbringen, wobei er nicht auf einen Urkundenbeweis angewiesen ist. Kein Urkundenbeweis durch den Gläubiger ist erforderlich, wenn der Schuldner den Eintritt der Bedingung vorbehaltlos aner- kennt oder wenn er notorisch oder gerichtsnotorisch ist. Kann dieser Beweis nicht liquide erbracht werden, so muss der Gläubiger in einem zweiten materiellen Ur- teil den Eintritt der Bedingung feststellen lassen. Bevor darüber nicht entschieden wurde, muss das Begehren mangels Vollstreckbarkeit abgewiesen und darf nicht bloss sistiert werden. Dieselben Grundsätze gelten für einen bedingten gerichtli- chen Vergleich (BSK SchKG I - Staehelin, Art. 80 N 42 insb. mit Hinweis auf BGE 143 III 564 E. 4.2.2; BGE 141 III 489 E. 9.2).

E. 3.2 Die Gesuchstellerin führte in ihrem Rechtsöffnungsgesuch vom 17. Oktober 2022 im vorliegenden Zusammenhang aus, zwischenzeitlich sei ihr mit Entscheid des Familiengerichts vom 27. September 2021 die Obhut gerichtlich zugespro- chen worden. Dieser Entscheid sei vom Gesuchsgegner angefochten worden. Das Obergericht Aargau habe seine Beschwerde mit rechtskräftigem Entscheid vom 11. März 2022 abgewiesen. Somit sei auch gerichtlich die Obhut bei der Mut-

- 10 - ter festgestellt. Im Anschluss an diese Behauptungen bezeichnete die Gesuch- stellerin den "Entscheid des Familiengerichts Baden vom 27.09.2021" (Urk. 4/12) und den "Entscheid des Obergerichts Aargau vom 11.03.2022" (Urk. 4/13) als Beweismittel (Urk. 1 Rz. 26). Zwar geht aus dem Dispositiv des Entscheides des Familiengerichts Baden vom

27. September 2021 (Urk. 4/12 S. 2), welches durch den Entscheid des Oberge- richts Aargau vom 11. März 2022 (Urk. 4/13 S. 13) bestätigt wurde, hervor, dass die Tochter C._____ unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt wurde. Die ge- richtliche Berechtigung der Gesuchstellerin, die Obhut auszuüben, sagt aber per se noch nichts über die tatsächlich gelebten Betreuungsverhältnisse aus und vermag somit – entgegen der Gesuchstellerin (Urk. 1 Rz. 34) – den Beweis dafür, dass C._____ mehrheitlich im Haushalt der Gesuchstellerin lebt, was vom Ge- suchsgegner bereits vor Vorinstanz substantiiert bestritten wurde (Urk. 20 Rz. 26, 37, 39 ff.; vgl. auch Urk. 47 Rz. 32, 36), nicht zu erbringen. Der fragliche Ent- scheid des Obergerichts Aargau, mit dem die Obhutszuteilung an die Gesuchstel- lerin bestätigt wurde, datiert überdies vom 11. März 2022, während die Gesuch- stellerin Kinderunterhaltsbeiträge von April 2016 bis Juni 2022 in Betreibung ge- setzt hat, weshalb die entsprechenden Dispositive ohnehin auch aus diesem Grund für den grössten Teil des vorliegend interessierenden Zeitraums gar nicht aussagekräftig sind. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (vgl. Urk. 36 E. 4.8), lässt sich den Dispositiven dieser Entscheide überdies nichts da- zu entnehmen, ob (und gegebenenfalls ab wann) der gemeinsame Haushalt der Parteien aufgelöst wurde. Auch der Eintritt dieser Bedingung wurde vom Ge- suchsgegner bereits vor Vorinstanz substantiiert bestritten (Urk. 20 Rz. 26, 32 ff., 47; vgl. auch Urk. 47 Rz. 39); Mithin hat die Vorinstanz – entgegen der Gesuch- stellerin (vgl. Urk. 38 Rz. 27) – auch diesbezüglich keine eigenen Vermutungen zum Sachverhalt angestellt. Die Vorinstanz kam in Anbetracht dessen zu Recht zum Schluss, dass die Gesuchstellerin den Urkundenbeweis für den Eintritt der beiden Suspensivbedingungen mit diesen beiden Entscheiddispositiven vom 27. September 2021 bzw. vom 11. März 2022 nicht erbracht hat.

- 11 -

E. 3.3 Auch die Rüge der Gesuchstellerin, wonach die Vorinstanz aufgrund der Begründungen der beiden Entscheide vom 27. September 2021 und vom 11. März 2022 vom Beweis des Eintritts der beiden Suspensivbedingungen hätte ausgehen müssen, zielt ins Leere. Das Rechtsöffnungsverfahren unterliegt grundsätzlich der Verhandlungsmaxime (Art. 55 in Verbindung mit Art. 255 ZPO e contrario; ZR 117 [2018] Nr. 42, E. 3.3.3; OGer ZH RT170171 vom 27.11.2017, E. 3.2.2; OGer ZH RT180007 vom 13.11.2018, E. 3.3.4, je m.w.Hinw.). In deren Geltungsbereich haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel für ihre tatsächlichen Behauptungen anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet, dass die tatsächlichen Grundlagen des geltend gemachten bzw. eingeklagten Anspruchs in den (schriftlichen oder mündlichen) Parteivorträ- gen in schlüssiger Weise und hinreichend substantiiert zu behaupten (und mit Beweisofferten zu untermauern) und allenfalls rechtsgenügend zu bestreiten sind. Es geht deshalb nicht an, dem Gericht bloss Unterlagen einzureichen, aus denen der entscheidrelevante Sachverhalt gleichsam "herausgefiltert" werden kann. Mit einem solchen Vorgehen ist der den Parteien obliegenden Behauptungs- und Substantiierungslast nicht Genüge getan und liesse sich die Verhandlungsmaxi- me im Ergebnis weitgehend aushebeln. Denn Beilagen sind grundsätzlich blosse Beweismittel für Behauptungen, die in den Parteivorträgen zu erheben sind. Nur Tatsachen, die (dort) form- und fristgerecht behauptet wurden (und nicht schon, was aufgrund der Akten erkennbar ist), können in sachverhaltlicher Hinsicht zum Prozessstoff erhoben und beim Entscheid berücksichtigt werden. Entsprechend genügt es nach konstanter Rechtsprechung nicht, wenn sich eine bestimmte Tat- sache oder das Klagefundament lediglich aus den eingereichten Urkunden ergibt, ohne dass sich eine Partei in ihren Vorträgen auf sie beruft. Solche (nicht behaup- teten) Tatsachen dürfen im Rahmen der Verhandlungsmaxime grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Diesen Grundsätzen trägt auch die gesetzliche Bestimmung über den erforderli- chen Inhalt der Klage Rechnung: Nach Art. 221 Abs. 1 ZPO, dessen formellen Anforderungen grundsätzlich auch ein Rechtsöffnungsgesuch genügen muss

- 12 - (vgl. OGer ZH RT170171 vom 27.11.2017, E. 3.2; OGer ZH RT180007 vom 13.11.2018, E. 3.3.2; ZR 117 [2018] Nr. 42), hat die Klage unter anderem die Tat- sachenbehauptungen (lit. d) und die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen (lit. e; Prinzip der Beweisverbindung) zu enthalten. Da diese Vorschrift auch im summarischen Verfahren Anwendung findet (Art. 219 ZPO), muss grundsätzlich auch ein Rechtsöffnungsgesuch eine Begründung ent- halten. Darin hat die gesuchstellende Partei alle für ihren betreibungsrechtlichen Anspruch auf Rechtsöffnung massgeblichen Tatsachen vorzubringen und die zu- lässigen Beweismittel zu nennen und einzureichen sowie die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit darzutun (vgl. auch Art. 338 Abs. 2 ZPO). Ergibt sich der gel- tend gemachte Forderungsbetrag nicht ohne weiteres aus den Unterlagen, hat die gesuchstellende Partei auch dessen genaue Zusammensetzung darzutun. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, anhand der eingereichten Unterlagen eigene Berech- nungen anzustellen oder gar den rechtlich relevanten Sachverhalt für die gesuch- stellende Partei zu eruieren (Fürst, Das Rechtsöffnungsverfahren, ZZZ 38/2016, S. 125). Im Einzelnen bestimmt sich nach dem konkreten Einzelfall, wie detailliert und ausführlich die Begründung sein muss. In besonders einfachen Fällen kann auch eine nur sehr knappe Begründung genügen. Eine solche ist im Lichte der gesetzlichen Bestimmungen aber unverzichtbar. Fehlt eine hinreichende Begrün- dung des Klage- bzw. Gesuchsfundaments, kann dem Gesuch nicht entsprochen werden (einlässlich zum Ganzen OGer ZH RT170171 vom 27.11.2017, E. 3.2; ZR 117 [2018] Nr. 42, je m.w.Hinw.; OGer ZH RT190172 vom 24.02.2020, E. II.A.3.2). Wie bereits ausgeführt (vgl. E. III.3.2), hat sich die Gesuchstellerin in ihrem Rechtsöffnungsgesuch vom 17. Oktober 2022 auf die Behauptung beschränkt, dass ihr rechtskräftig die Obhut zugeteilt worden sei, und im Anschluss die beiden

E. 3.4 Soweit die Gesuchstellerin in den Rz. 36 f. ihrer Beschwerdeschrift (Urk. 38) den vorinstanzlichen Ausführungen lediglich – in Wiederholung ihrer vorinstanzli- chen Vorbringen (vgl. Urk. 27 Rz. 13) – ihren eigenen, abweichenden Standpunkt, wonach der gemeinsame Mietvertrag kein Beweis für einen noch nicht aufgeho- benen Haushalt sei, gegenüberstellt, genügt sie den Rügeanforderungen nicht (vgl. E. II.1).

E. 3.5 Bei dieser Ausgangslage braucht nicht geprüft zu werden, ob die Vorinstanz zu Recht von der Prozessführungsbefugnis der Gesuchstellerin im Rahmen einer Prozessstandschaft ausging oder ob diese – wie vom Gesuchsgegner im Be- schwerdeverfahren erneut vorgebracht (Urk. 47 Rz. 5 ff.) – zu verneinen wäre. Ohnehin ist fraglich, ob die diesbezüglichen, blosse (wörtliche) Wiederholungen der vorinstanzlichen Vorbringen in der Gesuchsantwort vom 7. Dezember 2022 (Urk. 20 Rz. 3 ff.) darstellenden Ausführungen des Gesuchsgegners in den Rz. 5 ff. seiner Beschwerdeantwort (Urk. 47) überhaupt den Rügeanforderungen

- 15 - genügen (vgl. E. II.1; OGer RT190183 vom 23.07.2020, E. 2.2; OGer RT190180 vom 24.08.2020, E. 2.2).

E. 3.6 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Gesuchstellerin als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. IV.

1. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten der unterliegenden Gesuchstelle- rin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert beträgt Fr. 51'776.50 (Urk. 38 S. 2).

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist beim vorliegenden Streitwert auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG i.V.m. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Sie ist der unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen und mit ihrem Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– (Urk. 45) zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

3. Die Gesuchstellerin ist überdies zu verpflichten, dem Gesuchsgegner für das Beschwerdeverfahren eine (volle) Parteientschädigung zu bezahlen. Beim vorlie- genden Streitwert von Fr. 51'776.50 beläuft sich die Grundgebühr gestützt auf § 4 Abs. 1 AnwGebV auf gerundet Fr. 7'180.–. In Nachachtung des vorliegend zur Anwendung gelangenden Summarverfahrens (§ 9 AnwGebV) sowie unter Be- rücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeantwort (Urk. 47) bis auf die Randziffern 15, 29-36, 39 und 41 wörtlich den Ausführungen des Gesuchsgeg- ners im Rahmen seiner vorinstanzlichen Stellungnahme zum Rechtsöffnungsge- such vom 7. Dezember 2022 entspricht (vgl. insb. Urk. 20 Rz. 3 ff., 13 ff., 26, 38 und 52 ff.), womit der notwendige Zeitaufwand der Anwältin des Gesuchsgegners (vgl. § 2 Abs. 1 lit. d AnwGebV) deutlich reduziert wurde, erscheint eine volle Par- teientschädigung von Fr. 950.– als angemessen (§ 4 Abs. 1 und § 9 sowie § 13 Abs. 2 AnwGebV). Hinzu kommt die Mehrwertsteuer von 7.7% respektive Fr. 73.– (vgl. Urk. 47 S. 2).

- 16 - Es wird erkannt:

E. 7 respektive 14 Seiten umfassenden gerichtlichen Entscheide vom 27. September 2021 und vom 11. März 2022 als Beweismittel offeriert (Urk. 1 Rz. 26). Sie hat in ihren vorinstanzlichen Rechtsschriften (vgl. Urk. 1; Urk. 27) jedoch nicht substanti- iert behauptet, dass bzw. inwiefern und an welcher Stelle sich aus den beiden Entscheidbegründungen der Eintritt der beiden Suspensivbedingungen, nämlich dass der gemeinsame Haushalt der Parteien aufgehoben wurde und dass die

- 13 - Tochter C._____ mehrheitlich im Haushalt der Gesuchstellerin lebt, ergeben soll. Es fehlen auch Hinweise auf den Zeitpunkt, ab dem diese Bedingungen eingetre- ten sein sollen. Nach dem vorstehend Gesagten sind Beilagen (und damit auch die beigebrachten Entscheide) keine Parteibehauptungen, sondern Beweismittel, die rechtsgenügende Parteibehauptungen bzw. eine schlüssige Darlegung des Gesuchsfundaments, zu deren Beweis sie dienen, nicht ersetzen können. Sach- darstellungen in den Beilagen können deshalb nicht als integrierender Bestandteil der (Gesuchs-)Eingabe gelten. Die Gesuchstellerin hat es insofern versäumt, vor Vorinstanz in ihren Rechtsschriften diese für ihren betreibungsrechtlichen An- spruch auf Rechtsöffnung massgeblichen Tatsachen vorzubringen, worauf auch der Gesuchsgegner in seiner Beschwerdeantwort zu Recht hinweist (Urk. 47 Rz. 32, 34; vgl. auch Urk. 20 Rz. 48). Erstmals in den Rz. 29 f. ihrer Beschwerdeschrift (Urk. 38) bringt die Gesuchstel- lerin – unter Verweis auf konkrete Aktenstellen in den beiden Entscheiden vom

27. September 2021 bzw. vom 11. März 2022 – Folgendes vor: Der Begründung des Entscheids vom 27. September 2021 des Familiengerichts Baden könne ent- nommen werden, dass zwischen den Wohnorten der Parteien eine beträchtliche Distanz bestehe und die bisher gelebte Betreuung nicht für eine alternierende Obhut spreche, da die Tochter C._____ bis im Sommer 2020 nicht ein einziges Mal beim Gesuchsgegner übernachtet habe. Des Weiteren habe das Familienge- richt festgestellt, dass die Parteien bis im Jahr 2015 zusammengelebt hätten, wo- raus folge, dass in der Zeit danach kein gemeinsamer Haushalt mehr bestanden habe. In der Begründung des Entscheids vom 11. März 2022 des Obergerichts des Kantons Aargau sei zu lesen, dass der Gesuchsgegner mehrfach die alternie- rende Obhut über C._____, d.h. je zu 50%, eventualiter ein erweitertes Besuchs- recht beantragt habe. Die Begründung gebe Aufschluss darüber, dass der Ge- suchsgegner zudem angegeben habe, er wohne noch immer in der ehemaligen Wohnung der Parteien und sein Betreuungsanteil belaufe sich schon jetzt auf 30%. Des Weiteren sei der Begründung zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin mit C._____ im Jahr 2015 aus dem gemeinsamen Heim ausgezogen sei und dass die Gesuchstellerin in J._____ AG lebe, der Gesuchsgegner jedoch in H._____. Es stehe also in den beiden aargauischen Gerichtsurteilen, dass die Parteien seit

- 14 - 2015 nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt lebten. Der Gesuchsgegner wohne in H._____, die Gesuchstellerin in J._____ AG. Ausserdem stehe in den Entscheiden, dass der Betreuungsanteil des Gesuchsgegners weniger als 50% betrage. Den Entscheiden könne sogar entnommen werden, dass der Gesuchs- gegner selber einen Betreuungsanteil von 30% angegeben und die alternierende Obhut beantragt habe. Wäre der Haushalt der Parteien nicht aufgehoben worden und würde die Tochter C._____ nicht mehrheitlich bei der Gesuchstellerin leben, dann hätte der Gesuchsgegner für diese Anträge gar keinen Anlass gehabt. Sämtliche dieser – über das vor Vorinstanz Vorgebrachte hinausgehenden – Aus- führungen der Gesuchstellerin wie auch der erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichte Entscheid des Familiengerichts Baden vom 27. September 2021 mit ausführlicher Begründung (Urk. 42/10) sind jedoch mit Blick auf das Novenverbot unzulässig und damit unbeachtlich (vgl. E. II.2). Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob den Begründungen der Entschei- de des Familiengerichts Baden vom 27. September 2021 (Urk. 4/12) und des Obergerichts Aargau vom 11. März 2022 (Urk. 4/13) Urkundenqualität im Sinne des SchKG zukommt.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt.
  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
  4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das Be- schwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'023.– zu bezahlen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 49, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 51'776.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 17 - Zürich, 21. August 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtschreiberin: lic. iur. N. Wolf-Gerber versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT230024-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. N. Wolf-Gerber Urteil vom 21. August 2023 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____, gegen B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Meilen vom 15. Februar 2023 (EB220313-G)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Mit Zahlungsbefehl vom 15. Juni 2022 liess die Gesuchstellerin und Be- schwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) den Gesuchsgegner und Beschwerde- gegner (fortan Gesuchsgegner) für "Ausstehende Unterhaltsbeiträge für C._____, geb. tt.mm.2012, von April 2016 bis Juni 2022 (gemäss beiliegender Liste) ge- stützt auf den Unterhaltsvertrag vom 14.07.2013 (rechtskräftig ab 12.09.2013)" auf Fr. 51'776.50 zuzüglich 5% Zins seit 14. Juni 2022 betreiben (vgl. Urk. 2). Da- gegen erhob der Gesuchsgegner Rechtsvorschlag (vgl. Urk. 2 S. 2). Mit Eingabe vom 17. Oktober 2022, eingegangen am 18. Oktober 2022, verlangte die Ge- suchstellerin bei der Vorinstanz in der betreffenden Betreibung Nr. … des Betrei- bungsamtes Meilen-Herrliberg-Erlenbach definitive Rechtsöffnung für Fr. 51'776.50 nebst Zins zu 5% seit 14. Juni 2022 (Urk. 1 S. 2). Betreffend den Ver- lauf des vorinstanzlichen Verfahrens kann auf die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (vgl. Urk. 36 E. 1 = Urk. 39 E. 1). Mit Urteil vom 15. Februar 2023 wies die Vorinstanz das definitive Rechtsöffnungsbe- gehren der Gesuchstellerin vollumfänglich ab. Die Spruchgebühr von Fr. 500.– wurde der Gesuchstellerin auferlegt. Die Gesuchstellerin wurde ausserdem ver- pflichtet, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.– zu be- zahlen (Urk. 36 S. 13).

2. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom

27. Februar 2023 innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 38 S. 2): "1. Es sei das Urteil vom 15. Februar 2023 des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Meilen (Geschäfts-Nr. EB220313-G/U) vollum- fänglich aufzuheben und der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungs- und Gemeindeammannamts Meilen- Herrliberg-Erlenbach die definitive Rechtsöffnung für CHF 51'776.50 nebst Zins zu 5% seit 14. Juni 2022 zu erteilen.

2. Eventualiter sei das Urteil vom 15. Februar 2023 des Einzelge- richts des Bezirksgerichts Meilen (Geschäfts-Nr. EB220313-G/U) vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurtei- lung an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Meilen zurückzu- weisen.

- 3 -

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Ge- suchsgegners (zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer)." Der mit Verfügung vom 17. März 2023 (Urk. 44) von der Gesuchstellerin einver- langte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– ging rechtzeitig bei der Ober- gerichtskasse ein (vgl. Urk. 45). Die fristwahrend erstattete Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2023, in welcher der Gesuchsgegner auf Abweisung der Beschwer- de schloss (Urk. 47 S. 2), wurde der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 14. Juni 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 48). Mit Zuschrift vom 22. Juni 2023 reichte die Gesuchsgegnerin zur Beschwerdeantwort eine Stellungnahme ein (Urk. 49), die dem Gesuchsgegner mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen ist. II.

1. Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar. Sein Zweck beschränkt sich darauf, den erstinstanzlichen Ent- scheid auf bestimmte, in der Beschwerde zu beanstandende Mängel hin zu über- prüfen. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). In der schriftlichen Beschwerdebegründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) ist hin- reichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den an- gefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genann- ten Mängel (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) leidet. Das setzt (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) voraus, dass die beschwerdeführende Partei die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, sich inhaltlich konkret mit diesen auseinandersetzt und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Be- hauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Beschwerdegrund ergeben soll. Pauschale Verweisungen auf frühere Rechtsschriften oder Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen zur Begründung der Beschwerde grundsätzlich nicht. Sie sind namentlich dann unzureichend, wenn sich die Vorinstanz mit den betreffenden Ausführungen der beschwerdeführenden Partei auseinandergesetzt

- 4 - hat. Ebenfalls unbehelflich ist es, rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid zu üben oder den vorinstanzlichen Ausführungen bloss die eigene, ab- weichende Darstellung entgegenzustellen (vgl. zum Ganzen BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2 [je m.w.Hinw., u.a. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1]; BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Eine fehlende oder unzureichende Begründung der Beschwerde stellt keinen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 ZPO dar (BGer 5A_82/2013 vom 18. März 2013, E. 3.3.3; BGer 5A_979/2014 vom 12. Februar 2015, E. 2.2 [je m.Hinw. auf BGE 137 III 617 E. 6.4]). Die formellen Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde gel- ten sinngemäss auch für die Beschwerdeantwort (vgl. BGer 4A_580/2015 vom

11. April 2016, E. 2.2 m.w.Hinw. [betr. Berufungsantwort]; BGer 5A_862/2015 vom 15. März 2016, E. 2.3). Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungs- anforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmit- telinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand. Die Be- schwerdeinstanz ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht gehalten, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächli- chen und rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn keine entsprechenden Rügen vor- liegen, bzw. den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhalts- punkten in der Beschwerdebegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermög- lichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche in der schriftlichen Beschwerdebegründung gegen das erstinstanzliche Urteil erhoben werden (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Beschwerdeverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.). In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 m.w.Hinw.; BGE 141 III 28 E. 3.2.4; BGE 143 III 65 E. 5.2).

- 5 -

2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis des gerügten Mangels) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, be- stritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nach- geholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.Hinw.). Vom No- venverbot ausgenommen sind in Analogie zu Art. 99 Abs. 1 BGG immerhin (un- echte) Noven, die vorzubringen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gibt (BGE 139 III 466 E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1), was in der Beschwerde darzulegen ist (vgl. statt vieler BGE 143 V 19 E. 1.2; BGE 133 III 393 E. 3; BGer 5A_539/2011 vom 19. Dezember 2011, E. 1.2 [je zu Art. 99 Abs. 1 BGG]). Dabei ist die blosse Behauptung, erst der angefochtene Entscheid habe Anlass zur Nachreichung von Dokumenten gegeben, unzureichend (BGE 133 III 393 E. 3). Auch der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass für die ausnahmsweise Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im erstinstanzlichen Verfahren ohne Weiteres hätten vorge- bracht werden können (BGE 143 V 19 E. 1.2; BGE 134 V 223 E. 2.2.1). Es ent- spricht nicht dem Sinn der Bestimmung, Noven zuzulassen, nur weil der Ausgang des Verfahrens nicht den Erwartungen des Betroffenen entspricht (BGE 133 IV 342 E. 2.2). Die Ausnahmevorschrift dient insbesondere nicht dazu, von der Vo- rinstanz festgestellte Mängel in der Beweisführung zu beheben, d.h. durch Nach- reichung neuer Beweismittel (nicht erwartete) Beweislücken im Vorbringen vor Vorinstanz zu schliessen. Erfasst sind vielmehr (nur) Fälle, in denen die Vo- rinstanz dem Prozess unversehens eine ganz andere rechtliche Basis gab, wel- che geänderte tatsächliche Behauptungen und Beweismittel erheischt (Spüh- ler/Aemisegger/ Dolge/Vock, Praxiskommentar BGG, 2. Aufl. 2013, Art. 99 N 2). Es bedarf einer vorinstanzlichen Argumentation, die für die Parteien objektiv un- vorhersehbar war (BGer 2C_827/2017 vom 17. April 2018, E. 3.5; vgl. zum Gan- zen auch BGer 4A_36/2008 vom 18. Februar 2008, E. 4.1; BGer 6B_496/2012 vom 18. April 2013, E. 7.2; BGer 5A_266/2017 vom 29. November 2017, E. 3.1 [je m.w.Hinw.]).

- 6 - III.

1. Die Vorinstanz führte aus, die Gesuchstellerin stütze ihr Rechtsöffnungsbe- gehren auf eine zwischen den Parteien am 14. Juli 2013 geschlossene und von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Bezirkes Meilen mit Entscheid vom 12. August 2013 genehmigte Vereinbarung über die elterliche Sorge, die Betreuung und den Unterhalt ihrer gemeinsamen Tochter C._____. Ein durch die KESB genehmigter Unterhaltsvertrag sei vollstreckungsrechtlich einem gerichtlichen Entscheid gleichgestellt, ihm komme die Qualität eines definitiven Rechtsöffnungstitels zu. Die von der KESB Meilen am 12. August 2013 geneh- migte Vereinbarung vom 14. Juli 2013 stelle damit grundsätzlich einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Wie der Gesuchsgegner zutreffend einwende, enthalte Dispositiv-Ziffer 3.2 der Vereinbarung vom 14. Juli 2013 (Urk. 4/4) eine doppelte Suspensivbedingung: Einerseits seien Unterhaltszahlungen generell nur vorgese- hen nach der "Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes", andererseits setze die Zahlungspflicht des Gesuchsgegners voraus, dass die Tochter "mehrheitlich" im Haushalt der Gesuchstellerin lebe. Definitive Rechtsöffnung könne nur erteilt wer- den, wenn der Schuldner durch den Rechtsöffnungstitel eindeutig und unzweifel- haft zur Zahlung einer bestimmten Geldleistung verpflichtet werde. Im Falle einer Suspensivbedingung werde zudem deren Eintritt vorausgesetzt. Im (vorliegend gegebenen) Fall, dass der Eintritt der Bedingung vom Schuldner bestritten werde, treffe die Gläubigerin die Beweislast. Der Beweis sei im vorliegend zur Anwen- dung kommenden summarischen Verfahren (Art. 251 lit. a ZPO) grundsätzlich durch Urkunden zu erbringen (Art. 254 Abs. 1 ZPO). Andere Beweismittel seien nur zulässig, wenn sie das Verfahren nicht wesentlich verzögerten (Art. 254 Abs. 2 lit. a ZPO; Urk. 36 E. 3.2 ff.). Die Gesuchstellerin scheitere sowohl mit den eingereichten "Zeugenaussagen" von D._____ (Urk. 4/8), E._____ (Urk. 4/9), F._____ (Urk. 4/10), G._____ (Urk. 4/11), der schriftlichen Bestätigung des Ver- walters der Wohnung in H._____ I._____ (Urk. 4/7) als auch mit der Meldebestä- tigung der Stadt J._____ vom 30. Juni 2015 (Urk. 4/6) und dem Entscheid des Familiengerichts Baden vom 27. September 2021 beim Beweis des Eintritts der beiden Suspensivbedingungen gemäss der Unterhaltsregelung im Rechtsöff- nungstitel. Ihr Rechtsöffnungsgesuch sei deshalb abzuweisen (Urk. 36 E. 4.5 ff.).

- 7 - Insbesondere erwog die Vorinstanz, die Gesuchstellerin bringe vor, ihr sei mit Entscheid des Familiengerichts Baden vom 27. September 2021 (Urk. 4/12) die Obhut über die Tochter C._____ zugesprochen worden. Eine dagegen gerichtete Beschwerde des Gesuchsgegners habe das Obergericht des Kantons Aargau am

11. März 2022 (Urk. 4/13) rechtskräftig abgewiesen. Zwar gehe aus den genann- ten Entscheiden tatsächlich hervor, so die Vorinstanz, dass die Tochter C._____ zwischenzeitlich rechtskräftig unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt worden sei. Ob dies für den Beweis genüge, dass (und gegebenenfalls ab wann) die Tochter mehrheitlich im Haushalt der Gesuchstellerin lebe, könne offen bleiben. Zur Frage, ob (und gegebenenfalls ab wann) der gemeinsame Haushalt mit dem Gesuchsgegner aufgelöst worden sei, lasse sich den Dispositiven dieser Ent- scheide nämlich nichts entnehmen (vgl. zum Grundsatz, dass sich die positive Rechtskraft eines Urteils einzig auf das Dispositiv erstreckt: BGE 142 III 210 E. 2). Hinzu komme, dass unbestrittenermassen weiterhin beide Parteien Mieter der Wohnung in H._____ seien (Urk. 4/7) und im Rahmen dieses Mietverhältnisses auch gemeinsam rechtlich gegen den Vermieter vorgegangen seien (Urk. 21/7), was jedenfalls nicht für einen aufgelösten gemeinsamen Haushalt spreche (Urk. 36 E. 4.8 f.).

2. Die Gesuchstellerin moniert, rechtsfehlerhaft sei, dass die Vorinstanz sowohl dem Entscheid vom 27. September 2021 des Familiengerichts Baden als auch dem Entscheid vom 11. März 2022 des Obergerichts des Kantons Aargau bzw. deren Begründungen die Urkundenqualität abgesprochen habe. Eine Urkunde im Sinne des SchKG sei jedes Schriftstück, das geeignet sei, eine rechtserhebliche Tatsache zu belegen. Die Vorinstanz verkenne, dass der Urkundenbegriff des SchKG keine positive Rechtskraft (wie sie nur dem Dispositiv zukomme) voraus- setze. Sofern ein Sachgericht in seinen Erwägungen den Sachverhalt feststelle, produziere es ein Schriftstück, aus dem eine rechtserhebliche Tatsache hervor- gehe. Mit anderen Worten handle es sich bei den Begründungen der beiden aar- gauischen Entscheide um Urkunden im Sinne des SchKG. Die positive Rechts- kraft habe mit dem Urkundenbegriff nichts zu tun, denn Urkunden seien auch al- lerhand andere Schriftstücke, denen ebenfalls keine positive Rechtskraft zukom- me. Als Beispiele wären Quittungen, Verträge, Testamente, Lieferbescheinigun-

- 8 - gen oder Kontoauszüge zu nennen. Die positive Rechtskraft hätte allenfalls etwas mit der Anfechtbarkeit der Entscheide zu tun, die vorliegend aber keine Probleme bereite, weil der obergerichtliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen sei. Die im- plizite Behauptung der Vorinstanz, dass der Begründung von Gerichtsurteilen bzw. den in den Erwägungen festgehaltenen Tatsachen eine geringere Glaub- würdigkeit innewohne als beispielsweise einer Quittung oder einer Lieferbeschei- nigung, erhelle nicht. Diese Unterstellung mache im vorliegenden Fall noch weni- ger Sinn, denn die beiden aargauischen Gerichtsentscheide seien in Anwendung der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime nach Art. 296 Abs. 1 ZPO ergan- gen. Da beide Gerichte den Sachverhalt von Gesetzes wegen erforscht hätten, komme ihrem Inhalt vielmehr eine höhere Glaubwürdigkeit zu, als dies bei ande- ren Urkunden des SchKG der Fall wäre. Schliesslich sei zu erwähnen, dass es der Vorinstanz als Rechtsöffnungsgericht nicht zustehe, in Zweifel zu ziehen, ob die in den beiden Gerichtsurteilen beschlossene Obhutszuteilung den gelebten Tatsachen entspreche. Da die alleinige Obhut der Gesuchstellerin zugeteilt wor- den sei, könne gar kein gemeinsamer Haushalt mehr bestehen. Die Vorinstanz dürfe keine eigenen Vermutungen zum Sachverhalt treffen, die sich nicht den Ur- kunden entnehmen liessen. So stünde es dem Rechtsöffnungsgericht auch nicht zu, bei einer Lieferbestätigung in Frage zu stellen, dass die Waren wirklich gelie- fert worden seien, wenn nicht eindeutig nachgewiesen werde, dass die Lieferbe- stätigung unwahr oder unecht sei. Richtigerweise seien die beiden Begründungen der beiden eingereichten aargauischen Gerichtsentscheide Urkunden im Sinne des SchKG. Die Urkunden belegten, dass die beiden aufschiebenden Bedingun- gen gemäss Rechtsöffnungstitel eingetreten seien, weshalb die Rechtsöffnung antragsgemäss zu erteilen sei. Selbst wenn wider Erwarten davon ausgegangen würde, dass die positive Rechtskraft eine Voraussetzung für die Urkundenqualität im Sinne des SchKG sei, hätte die Vorinstanz nicht übersehen dürfen, dass auch aus den Dispositiven der Entscheide eindeutig hervorgehe, dass die beiden Sus- pensivbedingungen erfüllt seien. Aus dem Umstand, dass die Gerichte die Anträ- ge des Gesuchsgegners betreffend alternierende Obhut abgewiesen und C._____ unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt hätten, folge konsequenterweise, dass die Parteien nicht mehr zusammenwohnten und, dass C._____ mehrheitlich

- 9 - bei der Gesuchstellerin lebe. Wenn dem nämlich nicht so wäre, hätten die Gerich- te die Betreuungssituation gar nicht erst regeln müssen, weil die Parteien im glei- chen Haushalt gewohnt hätten und der Gesuchsgegner nie die alternierende Ob- hut beantragt hätte. Hinzu trete, dass das Dispositiv selbst für die (vorliegend ei- gentlich irrelevante) Frage der positiven Rechtskraft nicht ohne die Begründung zu beachten sei, weil die Tragweite und Rechtswirkung des Dispositivs unter an- derem anhand der zugrundeliegenden Begründung ermittelt werden müsste. Die Erwägungen der Gerichte dienten der Auslegung des Dispositivs (Urk. 38 Rz. 23 ff.). 3.1. Wird der Schuldner im gerichtlichen Entscheid bloss unter einer Suspensiv- bedingung zur Zahlung verurteilt, so kann definitive Rechtsöffnung erteilt werden, wenn der Eintritt der Bedingung vom Gläubiger durch Urkunden nachgewiesen wird; ein zweites den Bedingungseintritt feststellendes Urteil ist diesfalls nicht er- forderlich. Der Bedingungseintritt muss liquide nachgewiesen sein; es steht dem Rechtsöffnungsgericht nicht zu, hierüber ein ausgedehntes Beweisverfahren zu führen. Der Schuldner kann den Gegenbeweis erbringen, wobei er nicht auf einen Urkundenbeweis angewiesen ist. Kein Urkundenbeweis durch den Gläubiger ist erforderlich, wenn der Schuldner den Eintritt der Bedingung vorbehaltlos aner- kennt oder wenn er notorisch oder gerichtsnotorisch ist. Kann dieser Beweis nicht liquide erbracht werden, so muss der Gläubiger in einem zweiten materiellen Ur- teil den Eintritt der Bedingung feststellen lassen. Bevor darüber nicht entschieden wurde, muss das Begehren mangels Vollstreckbarkeit abgewiesen und darf nicht bloss sistiert werden. Dieselben Grundsätze gelten für einen bedingten gerichtli- chen Vergleich (BSK SchKG I - Staehelin, Art. 80 N 42 insb. mit Hinweis auf BGE 143 III 564 E. 4.2.2; BGE 141 III 489 E. 9.2). 3.2. Die Gesuchstellerin führte in ihrem Rechtsöffnungsgesuch vom 17. Oktober 2022 im vorliegenden Zusammenhang aus, zwischenzeitlich sei ihr mit Entscheid des Familiengerichts vom 27. September 2021 die Obhut gerichtlich zugespro- chen worden. Dieser Entscheid sei vom Gesuchsgegner angefochten worden. Das Obergericht Aargau habe seine Beschwerde mit rechtskräftigem Entscheid vom 11. März 2022 abgewiesen. Somit sei auch gerichtlich die Obhut bei der Mut-

- 10 - ter festgestellt. Im Anschluss an diese Behauptungen bezeichnete die Gesuch- stellerin den "Entscheid des Familiengerichts Baden vom 27.09.2021" (Urk. 4/12) und den "Entscheid des Obergerichts Aargau vom 11.03.2022" (Urk. 4/13) als Beweismittel (Urk. 1 Rz. 26). Zwar geht aus dem Dispositiv des Entscheides des Familiengerichts Baden vom

27. September 2021 (Urk. 4/12 S. 2), welches durch den Entscheid des Oberge- richts Aargau vom 11. März 2022 (Urk. 4/13 S. 13) bestätigt wurde, hervor, dass die Tochter C._____ unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt wurde. Die ge- richtliche Berechtigung der Gesuchstellerin, die Obhut auszuüben, sagt aber per se noch nichts über die tatsächlich gelebten Betreuungsverhältnisse aus und vermag somit – entgegen der Gesuchstellerin (Urk. 1 Rz. 34) – den Beweis dafür, dass C._____ mehrheitlich im Haushalt der Gesuchstellerin lebt, was vom Ge- suchsgegner bereits vor Vorinstanz substantiiert bestritten wurde (Urk. 20 Rz. 26, 37, 39 ff.; vgl. auch Urk. 47 Rz. 32, 36), nicht zu erbringen. Der fragliche Ent- scheid des Obergerichts Aargau, mit dem die Obhutszuteilung an die Gesuchstel- lerin bestätigt wurde, datiert überdies vom 11. März 2022, während die Gesuch- stellerin Kinderunterhaltsbeiträge von April 2016 bis Juni 2022 in Betreibung ge- setzt hat, weshalb die entsprechenden Dispositive ohnehin auch aus diesem Grund für den grössten Teil des vorliegend interessierenden Zeitraums gar nicht aussagekräftig sind. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (vgl. Urk. 36 E. 4.8), lässt sich den Dispositiven dieser Entscheide überdies nichts da- zu entnehmen, ob (und gegebenenfalls ab wann) der gemeinsame Haushalt der Parteien aufgelöst wurde. Auch der Eintritt dieser Bedingung wurde vom Ge- suchsgegner bereits vor Vorinstanz substantiiert bestritten (Urk. 20 Rz. 26, 32 ff., 47; vgl. auch Urk. 47 Rz. 39); Mithin hat die Vorinstanz – entgegen der Gesuch- stellerin (vgl. Urk. 38 Rz. 27) – auch diesbezüglich keine eigenen Vermutungen zum Sachverhalt angestellt. Die Vorinstanz kam in Anbetracht dessen zu Recht zum Schluss, dass die Gesuchstellerin den Urkundenbeweis für den Eintritt der beiden Suspensivbedingungen mit diesen beiden Entscheiddispositiven vom 27. September 2021 bzw. vom 11. März 2022 nicht erbracht hat.

- 11 - 3.3. Auch die Rüge der Gesuchstellerin, wonach die Vorinstanz aufgrund der Begründungen der beiden Entscheide vom 27. September 2021 und vom 11. März 2022 vom Beweis des Eintritts der beiden Suspensivbedingungen hätte ausgehen müssen, zielt ins Leere. Das Rechtsöffnungsverfahren unterliegt grundsätzlich der Verhandlungsmaxime (Art. 55 in Verbindung mit Art. 255 ZPO e contrario; ZR 117 [2018] Nr. 42, E. 3.3.3; OGer ZH RT170171 vom 27.11.2017, E. 3.2.2; OGer ZH RT180007 vom 13.11.2018, E. 3.3.4, je m.w.Hinw.). In deren Geltungsbereich haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel für ihre tatsächlichen Behauptungen anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet, dass die tatsächlichen Grundlagen des geltend gemachten bzw. eingeklagten Anspruchs in den (schriftlichen oder mündlichen) Parteivorträ- gen in schlüssiger Weise und hinreichend substantiiert zu behaupten (und mit Beweisofferten zu untermauern) und allenfalls rechtsgenügend zu bestreiten sind. Es geht deshalb nicht an, dem Gericht bloss Unterlagen einzureichen, aus denen der entscheidrelevante Sachverhalt gleichsam "herausgefiltert" werden kann. Mit einem solchen Vorgehen ist der den Parteien obliegenden Behauptungs- und Substantiierungslast nicht Genüge getan und liesse sich die Verhandlungsmaxi- me im Ergebnis weitgehend aushebeln. Denn Beilagen sind grundsätzlich blosse Beweismittel für Behauptungen, die in den Parteivorträgen zu erheben sind. Nur Tatsachen, die (dort) form- und fristgerecht behauptet wurden (und nicht schon, was aufgrund der Akten erkennbar ist), können in sachverhaltlicher Hinsicht zum Prozessstoff erhoben und beim Entscheid berücksichtigt werden. Entsprechend genügt es nach konstanter Rechtsprechung nicht, wenn sich eine bestimmte Tat- sache oder das Klagefundament lediglich aus den eingereichten Urkunden ergibt, ohne dass sich eine Partei in ihren Vorträgen auf sie beruft. Solche (nicht behaup- teten) Tatsachen dürfen im Rahmen der Verhandlungsmaxime grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Diesen Grundsätzen trägt auch die gesetzliche Bestimmung über den erforderli- chen Inhalt der Klage Rechnung: Nach Art. 221 Abs. 1 ZPO, dessen formellen Anforderungen grundsätzlich auch ein Rechtsöffnungsgesuch genügen muss

- 12 - (vgl. OGer ZH RT170171 vom 27.11.2017, E. 3.2; OGer ZH RT180007 vom 13.11.2018, E. 3.3.2; ZR 117 [2018] Nr. 42), hat die Klage unter anderem die Tat- sachenbehauptungen (lit. d) und die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen (lit. e; Prinzip der Beweisverbindung) zu enthalten. Da diese Vorschrift auch im summarischen Verfahren Anwendung findet (Art. 219 ZPO), muss grundsätzlich auch ein Rechtsöffnungsgesuch eine Begründung ent- halten. Darin hat die gesuchstellende Partei alle für ihren betreibungsrechtlichen Anspruch auf Rechtsöffnung massgeblichen Tatsachen vorzubringen und die zu- lässigen Beweismittel zu nennen und einzureichen sowie die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit darzutun (vgl. auch Art. 338 Abs. 2 ZPO). Ergibt sich der gel- tend gemachte Forderungsbetrag nicht ohne weiteres aus den Unterlagen, hat die gesuchstellende Partei auch dessen genaue Zusammensetzung darzutun. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, anhand der eingereichten Unterlagen eigene Berech- nungen anzustellen oder gar den rechtlich relevanten Sachverhalt für die gesuch- stellende Partei zu eruieren (Fürst, Das Rechtsöffnungsverfahren, ZZZ 38/2016, S. 125). Im Einzelnen bestimmt sich nach dem konkreten Einzelfall, wie detailliert und ausführlich die Begründung sein muss. In besonders einfachen Fällen kann auch eine nur sehr knappe Begründung genügen. Eine solche ist im Lichte der gesetzlichen Bestimmungen aber unverzichtbar. Fehlt eine hinreichende Begrün- dung des Klage- bzw. Gesuchsfundaments, kann dem Gesuch nicht entsprochen werden (einlässlich zum Ganzen OGer ZH RT170171 vom 27.11.2017, E. 3.2; ZR 117 [2018] Nr. 42, je m.w.Hinw.; OGer ZH RT190172 vom 24.02.2020, E. II.A.3.2). Wie bereits ausgeführt (vgl. E. III.3.2), hat sich die Gesuchstellerin in ihrem Rechtsöffnungsgesuch vom 17. Oktober 2022 auf die Behauptung beschränkt, dass ihr rechtskräftig die Obhut zugeteilt worden sei, und im Anschluss die beiden 7 respektive 14 Seiten umfassenden gerichtlichen Entscheide vom 27. September 2021 und vom 11. März 2022 als Beweismittel offeriert (Urk. 1 Rz. 26). Sie hat in ihren vorinstanzlichen Rechtsschriften (vgl. Urk. 1; Urk. 27) jedoch nicht substanti- iert behauptet, dass bzw. inwiefern und an welcher Stelle sich aus den beiden Entscheidbegründungen der Eintritt der beiden Suspensivbedingungen, nämlich dass der gemeinsame Haushalt der Parteien aufgehoben wurde und dass die

- 13 - Tochter C._____ mehrheitlich im Haushalt der Gesuchstellerin lebt, ergeben soll. Es fehlen auch Hinweise auf den Zeitpunkt, ab dem diese Bedingungen eingetre- ten sein sollen. Nach dem vorstehend Gesagten sind Beilagen (und damit auch die beigebrachten Entscheide) keine Parteibehauptungen, sondern Beweismittel, die rechtsgenügende Parteibehauptungen bzw. eine schlüssige Darlegung des Gesuchsfundaments, zu deren Beweis sie dienen, nicht ersetzen können. Sach- darstellungen in den Beilagen können deshalb nicht als integrierender Bestandteil der (Gesuchs-)Eingabe gelten. Die Gesuchstellerin hat es insofern versäumt, vor Vorinstanz in ihren Rechtsschriften diese für ihren betreibungsrechtlichen An- spruch auf Rechtsöffnung massgeblichen Tatsachen vorzubringen, worauf auch der Gesuchsgegner in seiner Beschwerdeantwort zu Recht hinweist (Urk. 47 Rz. 32, 34; vgl. auch Urk. 20 Rz. 48). Erstmals in den Rz. 29 f. ihrer Beschwerdeschrift (Urk. 38) bringt die Gesuchstel- lerin – unter Verweis auf konkrete Aktenstellen in den beiden Entscheiden vom

27. September 2021 bzw. vom 11. März 2022 – Folgendes vor: Der Begründung des Entscheids vom 27. September 2021 des Familiengerichts Baden könne ent- nommen werden, dass zwischen den Wohnorten der Parteien eine beträchtliche Distanz bestehe und die bisher gelebte Betreuung nicht für eine alternierende Obhut spreche, da die Tochter C._____ bis im Sommer 2020 nicht ein einziges Mal beim Gesuchsgegner übernachtet habe. Des Weiteren habe das Familienge- richt festgestellt, dass die Parteien bis im Jahr 2015 zusammengelebt hätten, wo- raus folge, dass in der Zeit danach kein gemeinsamer Haushalt mehr bestanden habe. In der Begründung des Entscheids vom 11. März 2022 des Obergerichts des Kantons Aargau sei zu lesen, dass der Gesuchsgegner mehrfach die alternie- rende Obhut über C._____, d.h. je zu 50%, eventualiter ein erweitertes Besuchs- recht beantragt habe. Die Begründung gebe Aufschluss darüber, dass der Ge- suchsgegner zudem angegeben habe, er wohne noch immer in der ehemaligen Wohnung der Parteien und sein Betreuungsanteil belaufe sich schon jetzt auf 30%. Des Weiteren sei der Begründung zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin mit C._____ im Jahr 2015 aus dem gemeinsamen Heim ausgezogen sei und dass die Gesuchstellerin in J._____ AG lebe, der Gesuchsgegner jedoch in H._____. Es stehe also in den beiden aargauischen Gerichtsurteilen, dass die Parteien seit

- 14 - 2015 nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt lebten. Der Gesuchsgegner wohne in H._____, die Gesuchstellerin in J._____ AG. Ausserdem stehe in den Entscheiden, dass der Betreuungsanteil des Gesuchsgegners weniger als 50% betrage. Den Entscheiden könne sogar entnommen werden, dass der Gesuchs- gegner selber einen Betreuungsanteil von 30% angegeben und die alternierende Obhut beantragt habe. Wäre der Haushalt der Parteien nicht aufgehoben worden und würde die Tochter C._____ nicht mehrheitlich bei der Gesuchstellerin leben, dann hätte der Gesuchsgegner für diese Anträge gar keinen Anlass gehabt. Sämtliche dieser – über das vor Vorinstanz Vorgebrachte hinausgehenden – Aus- führungen der Gesuchstellerin wie auch der erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichte Entscheid des Familiengerichts Baden vom 27. September 2021 mit ausführlicher Begründung (Urk. 42/10) sind jedoch mit Blick auf das Novenverbot unzulässig und damit unbeachtlich (vgl. E. II.2). Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob den Begründungen der Entschei- de des Familiengerichts Baden vom 27. September 2021 (Urk. 4/12) und des Obergerichts Aargau vom 11. März 2022 (Urk. 4/13) Urkundenqualität im Sinne des SchKG zukommt. 3.4. Soweit die Gesuchstellerin in den Rz. 36 f. ihrer Beschwerdeschrift (Urk. 38) den vorinstanzlichen Ausführungen lediglich – in Wiederholung ihrer vorinstanzli- chen Vorbringen (vgl. Urk. 27 Rz. 13) – ihren eigenen, abweichenden Standpunkt, wonach der gemeinsame Mietvertrag kein Beweis für einen noch nicht aufgeho- benen Haushalt sei, gegenüberstellt, genügt sie den Rügeanforderungen nicht (vgl. E. II.1). 3.5. Bei dieser Ausgangslage braucht nicht geprüft zu werden, ob die Vorinstanz zu Recht von der Prozessführungsbefugnis der Gesuchstellerin im Rahmen einer Prozessstandschaft ausging oder ob diese – wie vom Gesuchsgegner im Be- schwerdeverfahren erneut vorgebracht (Urk. 47 Rz. 5 ff.) – zu verneinen wäre. Ohnehin ist fraglich, ob die diesbezüglichen, blosse (wörtliche) Wiederholungen der vorinstanzlichen Vorbringen in der Gesuchsantwort vom 7. Dezember 2022 (Urk. 20 Rz. 3 ff.) darstellenden Ausführungen des Gesuchsgegners in den Rz. 5 ff. seiner Beschwerdeantwort (Urk. 47) überhaupt den Rügeanforderungen

- 15 - genügen (vgl. E. II.1; OGer RT190183 vom 23.07.2020, E. 2.2; OGer RT190180 vom 24.08.2020, E. 2.2). 3.6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Gesuchstellerin als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. IV.

1. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten der unterliegenden Gesuchstelle- rin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert beträgt Fr. 51'776.50 (Urk. 38 S. 2).

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist beim vorliegenden Streitwert auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG i.V.m. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Sie ist der unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen und mit ihrem Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– (Urk. 45) zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

3. Die Gesuchstellerin ist überdies zu verpflichten, dem Gesuchsgegner für das Beschwerdeverfahren eine (volle) Parteientschädigung zu bezahlen. Beim vorlie- genden Streitwert von Fr. 51'776.50 beläuft sich die Grundgebühr gestützt auf § 4 Abs. 1 AnwGebV auf gerundet Fr. 7'180.–. In Nachachtung des vorliegend zur Anwendung gelangenden Summarverfahrens (§ 9 AnwGebV) sowie unter Be- rücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeantwort (Urk. 47) bis auf die Randziffern 15, 29-36, 39 und 41 wörtlich den Ausführungen des Gesuchsgeg- ners im Rahmen seiner vorinstanzlichen Stellungnahme zum Rechtsöffnungsge- such vom 7. Dezember 2022 entspricht (vgl. insb. Urk. 20 Rz. 3 ff., 13 ff., 26, 38 und 52 ff.), womit der notwendige Zeitaufwand der Anwältin des Gesuchsgegners (vgl. § 2 Abs. 1 lit. d AnwGebV) deutlich reduziert wurde, erscheint eine volle Par- teientschädigung von Fr. 950.– als angemessen (§ 4 Abs. 1 und § 9 sowie § 13 Abs. 2 AnwGebV). Hinzu kommt die Mehrwertsteuer von 7.7% respektive Fr. 73.– (vgl. Urk. 47 S. 2).

- 16 - Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das Be- schwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'023.– zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 49, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 51'776.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 17 - Zürich, 21. August 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtschreiberin: lic. iur. N. Wolf-Gerber versandt am: lm