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RT230022

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2023-03-23 · Deutsch ZH
Erwägungen (8 Absätze)

E. 2 Auf das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Furttal im Betrag von CHF 272'536.– zuzüglich Zins zu 5% seit 23. Juni 2022, für den Betrag von CHF 3'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit 23. Juni 2022 so- wie für den Betrag von CHF 1'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit 23. Juni 2022 sei nicht einzutreten;

E. 3 Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen;

E. 4 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 1.3. Mit Verfügung vom 1. März 2023 wurde das Gesuch um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung abgewiesen (Urk. 25). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-20). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Män- geln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht

- 3 - beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

3. Die Vorinstanz erwog, das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin sei am 22. August 2022 eingegangen, mithin noch bevor der Gesuchsgegner am

29. August 2022 Rechtsvorschlag erhoben habe. Allerdings sei unbestritten und durch das in den Akten liegende Original des Zahlungsbefehls vom 24. Juni 2022 des Betreibungsamtes Furttal in der Betreibung Nr. 1 belegt, dass der Gesuchs- gegner am 29. August 2022 Rechtsvorschlag gegen die dazugehörige Betreibung erhoben habe (mit Verweis auf Urk. 7). Damit verfüge die Gesuchstellerin spätes- tens seit dem 29. August 2022 über ein aktuelles und schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Beurteilung ihres Rechtsöffnungsbegehrens im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO. Die Gesuchstellerin stütze ihr Rechtsöffnungsgesuch auf ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich vom 30. Mai 2022, gemäss welchem der Gesuchsgegner für die Zeit ab September 2018 bis Juni 2022 zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen von insgesamt Fr. 272'536.– verpflichtet worden sei. Die dagegen erhobene Berufung sei abgewiesen worden. Am 13. Oktober 2022 habe sodann das Obergericht des Kantons Zürich die Vollstreckbarkeit des Entscheids bescheinigt. Insofern liege ein gültiger definitiver Rechtsöffnungstitel vor. Weiter sei der Gesuchsgegner mit Urteilen des Bezirksgerichts Dielsdorf vom

E. 4.1 Der Gesuchsgegner rügt, der Gesuchstellerin sei bei Einleitung des Rechts- öffnungsverfahrens kein Rechtsschutzinteresse zugekommen, da er in diesem

- 4 - Zeitpunkt noch gar nicht Rechtsvorschlag erhoben gehabt habe. Sie habe somit einen Prozess auf Vorrat geführt, also im Blindflug ein Gerichtsverfahren rechts- hängig gemacht, ohne zu wissen, ob ihr in diesem Verfahren je ein Rechtsschutz- interesse zukomme. Vor dem Hintergrund, dass die Parteien den Staat nicht mit unnötigen Prozessen belasten sollen, hat das Rechtsschutzinteresse bereits zu Beginn des Verfahrens zu bestehen (mit Verweis auf BSK ZPO-Gehri, Art. 59 N 5). Ein nachträgliches Hinzutreten des Rechtsschutzinteresses komme nur bei Fällen in Betracht, bei denen das Rechtsschutzinteresse kontrovers diskutiert werde und die klagende Partei ihre Interessenlage während des Prozesses näher ausführen oder begründen müsse. Vorliegend könne das Rechtsschutzinteresse aber nicht als strittig bezeichnet werden. Ebenso wenig habe es nähere Ausfüh- rungen zur Interessenlage der Gesuchstellerin bedurft. Mit anderen Worten sei das Rechtsschutzinteresse also weder strittig noch kontrovers, sondern offen- sichtlich nicht gegeben, weshalb die Vorinstanz nach Gesuchseingang sofort ei- nen Nichteintretensentscheid hätte erlassen müssen (Urk. 21 S. 6 ff.).

E. 4.2 Die Gesuchstellerin hatte vor Vorinstanz ausgeführt, der Gesuchsgegner habe bei Zustellung des Zahlungsbefehls gegenüber dem Betreibungsbeamten angekündigt, er werde Rechtsvorschlag erheben (Urk. 1 S. 2). Dies blieb unbe- stritten. Folglich verfügte die Gesuchstellerin bereits bei Einleitung des Rechtsöff- nungsverfahrens über das erforderliche Rechtsschutzinteresse; von einem auf Vorrat geführten Prozess (vgl. Urk. 21 S. 7 f. Rz. 22 und Rz. 28 f.) kann bei dieser Sachlage keine Rede sein. Abgesehen davon genügt es nach der bundesgericht- lichen Rechtsprechung, wenn die Prozessvoraussetzungen – von vorliegend nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen – (erst) im Zeitpunkt der Urteilsfällung vor- liegen (BGE 140 III 159 E. 4.2.4; BGE 133 III 539 E. 4.3; BK ZPO I-Zingg, Art. 59 N 18 f.). Entsprechend erweist sich die Rüge als unbegründet, die Vorinstanz sei aufgrund des bei Einleitung des Rechtsöffnungsverfahrens noch nicht erhobenen Rechtsvorschlags zu Unrecht auf das Rechtsöffnungsgesuch eingetreten. 5.1. Der Gesuchsgegner beanstandet weiter, im vorinstanzlichen Verfahren sei kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet worden, weshalb der Aktenschluss mit dem Gesuch eingetreten sei. Dennoch habe die Gesuchstellerin nach dem Ge-

- 5 - such vom 19. August 2022 mit Eingaben vom 30. und 31. August 2022 weitere Unterlagen (Urk. 5-7 sowie 12-14) eingereicht. Erst mit der Vollstreckbarkeitser- klärung (Urk. 14) und dem Zahlungsbefehl samt Rechtsvorschlag (Urk. 7) sei der Prozessstoff dahingehend vollständig gewesen, dass er sich spruchreif gezeigt habe und Rechtsöffnung habe erteilt werden können. Diese Beweisofferten seien jedoch nach dem Aktenschluss eingereicht worden und hätten daher im erstin- stanzlichen Verfahren unberücksichtigt bleiben müssen. Unter dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung sei auch nicht einzusehen, weshalb die Vorinstanz nach Eingang des Gesuchs am 22. August 2022 fast zwei Monate abgewartet habe, bis die anwaltlich vertretene Gesuchstellerin mit ihrer insgesamt fünften Eingabe den Prozessstoff so vervollständig gehabt habe, dass die Vorinstanz ihr Rechtsöffnungsgesuch habe gutheissen können (Urk. 21 S. 8 f.). 5.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung tritt der Aktenschluss im summarischen Verfahren grundsätzlich nach einmaliger Äusserung jeder Partei ein. Unter der Geltung des Verhandlungsgrundsatzes können danach Noven nur unter den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 lit. a oder b ZPO eingebracht werden (BGE 146 III 237 E. 3.1; BGE 144 III 117 E. 2.2; je mit Hinweisen). 5.3. Mit Eingaben vom 30. und 31. August 2022 reichte die Gesuchstellerin bei der Vorinstanz den Zahlungsbefehl mit Vermerk des am 29. August 2022 erhobe- nen Rechtsvorschlags des Gesuchsgegners nach (Urk. 5-7). Dabei handelte es sich um ein neues bzw. neu entstandenes Beweismittel, das unverzüglich einge- reicht wurde und daher zu Recht von der Vorinstanz berücksichtigt wurde (Art. 229 Abs. 1 lit. a ZPO). 5.4. Mit Eingabe vom 14. September 2022 reichte die Gesuchstellerin sodann eine Vollmacht für ihren Rechtsvertreter ein (Urk. 8 und 9). Dies ist ebenfalls nicht zu beanstanden, zumal der Gesuchstellerin ansonsten Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen gewesen wäre (Art. 132 Abs. 1 ZPO). 5.5. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2022 reichte die Gesuchstellerin die Voll- streckbarkeitsbescheinigung der II. Zivilkammer des Obergerichts vom

13. Oktober 2022 für deren Beschluss vom 31. August 2022 bezüglich Abweisung

- 6 - des Antrags des Gesuchsgegners auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung in der Berufung gegen die Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich vom 30. Mai 2022 (Rechtsöffnungstitel) ein (Urk. 12-14). Dabei handelte es sich um ein neues bzw. neu entstandenes Beweismittel, das nicht früher erhältlich gemacht werden konnte, unverzüglich eingereicht wurde und daher zu Recht von der Vorinstanz berücksichtigt wurde (Art. 229 Abs. 1 lit. a ZPO). 5.6. Soweit der Gesuchsgegner schliesslich bemängelt, die Vorinstanz habe zwei Monate zugewartet, bis sie ihm das Gesuch zur Stellungnahme zugestellt habe (Urk. 21 S. 9), ist weder dargetan noch ersichtlich, was der Gesuchsgegner daraus zu seinen Gunsten ableiten möchte, weshalb nicht weiter darauf einzuge- hen ist.

6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in allen genannten Punk- ten als unbegründet. Weitere Mängel des angefochtenen Entscheids macht der Gesuchsgegner nicht geltend. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

E. 7 November 2019 und des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. November 2020 zur Entrichtung von Parteientschädigungen von insgesamt Fr. 4'000.– ver- pflichtet worden. Ersteres Urteil sei gerichtsnotorisch als rechtskräftig zu betrach- ten und für letzteres liege eine Rechtskraftbescheinigung bei den Akten (mit Ver- weis auf Urk. 4/2, 4/3 und 11/3). Die Unterhaltsbeiträge seien als Renten i.S.v. Art. 105 OR zu qualifizieren, weshalb dafür Verzugszins ab dem Tag der Anhe- bung der Betreibung bzw. Ausstellung des Zahlungsbefehls geschuldet sei. Für die Parteientschädigungen sei Verzugszins ab Mahnung bzw. ab Zustellung des Zahlungsbefehls geschuldet (Urk. 22 S. 4 ff.).

E. 7.1 Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 280'536.– ist die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsge- mäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

E. 7.2 Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.
  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. - 7 -
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 21, 23 und 24/2-9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 280'536.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. März 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am: ip
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT230022-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Urteil vom 23. März 2023 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 14. Februar 2023 (EB220310-D)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 14. Februar 2023 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan: Gesuchstellerin) in der gegen den Gesuchs- gegner und Beschwerdeführer (fortan: Gesuchsgegner) angehobenen Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Furttal (Zahlungsbefehl vom 24. Juni 2022) definitive Rechtsöffnung für Fr. 276'536.– nebst Zins zu 5% seit dem 24. Juni 2022 sowie für Fr. 4'000.– nebst Zins zu 5% seit dem 17. August 2022. Im Mehrbetrag (Zins) wies sie das Rechtsöffnungsgesuch ab (Urk. 19 S. 12 f. = Urk. 22 S. 12 f.). 1.2. Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 27. Februar 2023 rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 20/2) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 21 S. 2): " 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 14. Februar 2023 sei aufzuhe- ben;

2. Auf das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Furttal im Betrag von CHF 272'536.– zuzüglich Zins zu 5% seit 23. Juni 2022, für den Betrag von CHF 3'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit 23. Juni 2022 so- wie für den Betrag von CHF 1'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit 23. Juni 2022 sei nicht einzutreten;

3. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen;

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 1.3. Mit Verfügung vom 1. März 2023 wurde das Gesuch um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung abgewiesen (Urk. 25). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-20). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Män- geln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht

- 3 - beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

3. Die Vorinstanz erwog, das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin sei am 22. August 2022 eingegangen, mithin noch bevor der Gesuchsgegner am

29. August 2022 Rechtsvorschlag erhoben habe. Allerdings sei unbestritten und durch das in den Akten liegende Original des Zahlungsbefehls vom 24. Juni 2022 des Betreibungsamtes Furttal in der Betreibung Nr. 1 belegt, dass der Gesuchs- gegner am 29. August 2022 Rechtsvorschlag gegen die dazugehörige Betreibung erhoben habe (mit Verweis auf Urk. 7). Damit verfüge die Gesuchstellerin spätes- tens seit dem 29. August 2022 über ein aktuelles und schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Beurteilung ihres Rechtsöffnungsbegehrens im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO. Die Gesuchstellerin stütze ihr Rechtsöffnungsgesuch auf ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich vom 30. Mai 2022, gemäss welchem der Gesuchsgegner für die Zeit ab September 2018 bis Juni 2022 zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen von insgesamt Fr. 272'536.– verpflichtet worden sei. Die dagegen erhobene Berufung sei abgewiesen worden. Am 13. Oktober 2022 habe sodann das Obergericht des Kantons Zürich die Vollstreckbarkeit des Entscheids bescheinigt. Insofern liege ein gültiger definitiver Rechtsöffnungstitel vor. Weiter sei der Gesuchsgegner mit Urteilen des Bezirksgerichts Dielsdorf vom

7. November 2019 und des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. November 2020 zur Entrichtung von Parteientschädigungen von insgesamt Fr. 4'000.– ver- pflichtet worden. Ersteres Urteil sei gerichtsnotorisch als rechtskräftig zu betrach- ten und für letzteres liege eine Rechtskraftbescheinigung bei den Akten (mit Ver- weis auf Urk. 4/2, 4/3 und 11/3). Die Unterhaltsbeiträge seien als Renten i.S.v. Art. 105 OR zu qualifizieren, weshalb dafür Verzugszins ab dem Tag der Anhe- bung der Betreibung bzw. Ausstellung des Zahlungsbefehls geschuldet sei. Für die Parteientschädigungen sei Verzugszins ab Mahnung bzw. ab Zustellung des Zahlungsbefehls geschuldet (Urk. 22 S. 4 ff.). 4.1. Der Gesuchsgegner rügt, der Gesuchstellerin sei bei Einleitung des Rechts- öffnungsverfahrens kein Rechtsschutzinteresse zugekommen, da er in diesem

- 4 - Zeitpunkt noch gar nicht Rechtsvorschlag erhoben gehabt habe. Sie habe somit einen Prozess auf Vorrat geführt, also im Blindflug ein Gerichtsverfahren rechts- hängig gemacht, ohne zu wissen, ob ihr in diesem Verfahren je ein Rechtsschutz- interesse zukomme. Vor dem Hintergrund, dass die Parteien den Staat nicht mit unnötigen Prozessen belasten sollen, hat das Rechtsschutzinteresse bereits zu Beginn des Verfahrens zu bestehen (mit Verweis auf BSK ZPO-Gehri, Art. 59 N 5). Ein nachträgliches Hinzutreten des Rechtsschutzinteresses komme nur bei Fällen in Betracht, bei denen das Rechtsschutzinteresse kontrovers diskutiert werde und die klagende Partei ihre Interessenlage während des Prozesses näher ausführen oder begründen müsse. Vorliegend könne das Rechtsschutzinteresse aber nicht als strittig bezeichnet werden. Ebenso wenig habe es nähere Ausfüh- rungen zur Interessenlage der Gesuchstellerin bedurft. Mit anderen Worten sei das Rechtsschutzinteresse also weder strittig noch kontrovers, sondern offen- sichtlich nicht gegeben, weshalb die Vorinstanz nach Gesuchseingang sofort ei- nen Nichteintretensentscheid hätte erlassen müssen (Urk. 21 S. 6 ff.). 4.2. Die Gesuchstellerin hatte vor Vorinstanz ausgeführt, der Gesuchsgegner habe bei Zustellung des Zahlungsbefehls gegenüber dem Betreibungsbeamten angekündigt, er werde Rechtsvorschlag erheben (Urk. 1 S. 2). Dies blieb unbe- stritten. Folglich verfügte die Gesuchstellerin bereits bei Einleitung des Rechtsöff- nungsverfahrens über das erforderliche Rechtsschutzinteresse; von einem auf Vorrat geführten Prozess (vgl. Urk. 21 S. 7 f. Rz. 22 und Rz. 28 f.) kann bei dieser Sachlage keine Rede sein. Abgesehen davon genügt es nach der bundesgericht- lichen Rechtsprechung, wenn die Prozessvoraussetzungen – von vorliegend nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen – (erst) im Zeitpunkt der Urteilsfällung vor- liegen (BGE 140 III 159 E. 4.2.4; BGE 133 III 539 E. 4.3; BK ZPO I-Zingg, Art. 59 N 18 f.). Entsprechend erweist sich die Rüge als unbegründet, die Vorinstanz sei aufgrund des bei Einleitung des Rechtsöffnungsverfahrens noch nicht erhobenen Rechtsvorschlags zu Unrecht auf das Rechtsöffnungsgesuch eingetreten. 5.1. Der Gesuchsgegner beanstandet weiter, im vorinstanzlichen Verfahren sei kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet worden, weshalb der Aktenschluss mit dem Gesuch eingetreten sei. Dennoch habe die Gesuchstellerin nach dem Ge-

- 5 - such vom 19. August 2022 mit Eingaben vom 30. und 31. August 2022 weitere Unterlagen (Urk. 5-7 sowie 12-14) eingereicht. Erst mit der Vollstreckbarkeitser- klärung (Urk. 14) und dem Zahlungsbefehl samt Rechtsvorschlag (Urk. 7) sei der Prozessstoff dahingehend vollständig gewesen, dass er sich spruchreif gezeigt habe und Rechtsöffnung habe erteilt werden können. Diese Beweisofferten seien jedoch nach dem Aktenschluss eingereicht worden und hätten daher im erstin- stanzlichen Verfahren unberücksichtigt bleiben müssen. Unter dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung sei auch nicht einzusehen, weshalb die Vorinstanz nach Eingang des Gesuchs am 22. August 2022 fast zwei Monate abgewartet habe, bis die anwaltlich vertretene Gesuchstellerin mit ihrer insgesamt fünften Eingabe den Prozessstoff so vervollständig gehabt habe, dass die Vorinstanz ihr Rechtsöffnungsgesuch habe gutheissen können (Urk. 21 S. 8 f.). 5.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung tritt der Aktenschluss im summarischen Verfahren grundsätzlich nach einmaliger Äusserung jeder Partei ein. Unter der Geltung des Verhandlungsgrundsatzes können danach Noven nur unter den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 lit. a oder b ZPO eingebracht werden (BGE 146 III 237 E. 3.1; BGE 144 III 117 E. 2.2; je mit Hinweisen). 5.3. Mit Eingaben vom 30. und 31. August 2022 reichte die Gesuchstellerin bei der Vorinstanz den Zahlungsbefehl mit Vermerk des am 29. August 2022 erhobe- nen Rechtsvorschlags des Gesuchsgegners nach (Urk. 5-7). Dabei handelte es sich um ein neues bzw. neu entstandenes Beweismittel, das unverzüglich einge- reicht wurde und daher zu Recht von der Vorinstanz berücksichtigt wurde (Art. 229 Abs. 1 lit. a ZPO). 5.4. Mit Eingabe vom 14. September 2022 reichte die Gesuchstellerin sodann eine Vollmacht für ihren Rechtsvertreter ein (Urk. 8 und 9). Dies ist ebenfalls nicht zu beanstanden, zumal der Gesuchstellerin ansonsten Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen gewesen wäre (Art. 132 Abs. 1 ZPO). 5.5. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2022 reichte die Gesuchstellerin die Voll- streckbarkeitsbescheinigung der II. Zivilkammer des Obergerichts vom

13. Oktober 2022 für deren Beschluss vom 31. August 2022 bezüglich Abweisung

- 6 - des Antrags des Gesuchsgegners auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung in der Berufung gegen die Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich vom 30. Mai 2022 (Rechtsöffnungstitel) ein (Urk. 12-14). Dabei handelte es sich um ein neues bzw. neu entstandenes Beweismittel, das nicht früher erhältlich gemacht werden konnte, unverzüglich eingereicht wurde und daher zu Recht von der Vorinstanz berücksichtigt wurde (Art. 229 Abs. 1 lit. a ZPO). 5.6. Soweit der Gesuchsgegner schliesslich bemängelt, die Vorinstanz habe zwei Monate zugewartet, bis sie ihm das Gesuch zur Stellungnahme zugestellt habe (Urk. 21 S. 9), ist weder dargetan noch ersichtlich, was der Gesuchsgegner daraus zu seinen Gunsten ableiten möchte, weshalb nicht weiter darauf einzuge- hen ist.

6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in allen genannten Punk- ten als unbegründet. Weitere Mängel des angefochtenen Entscheids macht der Gesuchsgegner nicht geltend. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 7.1. Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 280'536.– ist die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsge- mäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 7.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

- 7 -

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 21, 23 und 24/2-9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 280'536.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. März 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am: ip