Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Mit Urteil vom 24. November 2022 erteilte die Vorinstanz der Gesuch- stellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Mittleres Tösstal (Zahlungsbefehl vom 17. Mai
2022) definitive Rechtsöffnung für Fr. 330.– zuzüglich Zins zu 5% seit 2. Januar
2022. Im Mehrbetrag wurde das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen (Urk. 15 = Urk. 19; vorab in unbegründeter Ausfertigung erlassen, Urk. 10). Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) mit Ein- gabe vom 6. Februar 2023 innert Frist (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO; Urk. 16/2) Beschwerde (Urk. 18).
E. 2 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-17). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
E. 3 Die Gesuchsgegnerin hält das Obergericht des Kantons Zürich für be- fangen (Urk. 18 S. 30 Ziff. 10). Das Obergericht des Kantons Zürich als Institution kann nicht abgelehnt werden (BGer 5A_1056/2019 vom 6. Januar 2020, E. 3 m.w.H.; BGE 5A_118/2022 vom 15. März 2022, E. 3 m.w.H.; vgl. dazu auch BGer 5D_155/2022 vom 16. November 2022, E. 2).
E. 4 Zahlungsbedingungen
a. Die Pönalen und Gebühren werden grundsätzlich mit den entspre- chenden Handlungen fällig, wobei ich von Zeit zu Zeit dem Kanton Zürich Rechnung stellen werde.
b. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage, wobei die Übergabe mindestens 14 Tage vorher abgesprochen werden muss.
c. Wird die Zahlungsfrist nicht eingehalten, so wird ab 31. Tag automa- tisch eine weitere Gebühr von zwei Kilogramm Gold pro Kalendertag fällig. […]"
E. 5 Das Ergreifen von Rechtsmitteln wie auch andere Prozesshandlungen sind grundsätzlich bedingungsfeindlich. Auf ein bedingtes Rechtsmittel – wie die vorliegende Beschwerde – ist somit nicht einzutreten (ZK ZPO-Reetz, Vorbem. zu den Art. 308-318 N 49 m.w.H.; ZR 116/2017 Nr. 77 S. 260).
E. 6 Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 330.–. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 225.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdever- fahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
- 4 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 225.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 18, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 330.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 14. Februar 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Hengartner versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT230010-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner Beschluss vom 14. Februar 2023 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen Stadt B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 24. November 2022 (EB220134-H)
- 2 - Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 24. November 2022 erteilte die Vorinstanz der Gesuch- stellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Mittleres Tösstal (Zahlungsbefehl vom 17. Mai
2022) definitive Rechtsöffnung für Fr. 330.– zuzüglich Zins zu 5% seit 2. Januar
2022. Im Mehrbetrag wurde das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen (Urk. 15 = Urk. 19; vorab in unbegründeter Ausfertigung erlassen, Urk. 10). Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) mit Ein- gabe vom 6. Februar 2023 innert Frist (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO; Urk. 16/2) Beschwerde (Urk. 18).
2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-17). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
3. Die Gesuchsgegnerin hält das Obergericht des Kantons Zürich für be- fangen (Urk. 18 S. 30 Ziff. 10). Das Obergericht des Kantons Zürich als Institution kann nicht abgelehnt werden (BGer 5A_1056/2019 vom 6. Januar 2020, E. 3 m.w.H.; BGE 5A_118/2022 vom 15. März 2022, E. 3 m.w.H.; vgl. dazu auch BGer 5D_155/2022 vom 16. November 2022, E. 2).
4. Die Gesuchsgegnerin äussert in der Beschwerdeschrift über weite Strecken lediglich ihren Unmut über verschiedene Behörden, deren Existenz als öffentlich-rechtliche Institutionen und Legitimation sie in grundsätzlicher Art be- streitet (Urk. 18 S. 1-34). Sie gibt sodann unter der Überschrift "E. Meine beson- deren Bedingungen" bekannt (Urk. 18 S. 33 f.): "Sollte das Obergericht diese Beschwerde bearbeiten, bevor deren Vertreter die geforderten beglaubigten Nachweise erbracht haben oder die gesetzte Frist vom 15. Februar 2023 ungenutzt verstrichen ist, treten deren Funktionä- re automatisch und zusätzlich mit ihren jeweiligen Handlungen oder Nicht- handlungen in die nachstehenden Bedingungen ein.
1. Annahme von Rechtsbegehren
a. [...]
b. Sollte das Obergericht Rechtsbegehren jeder Art zur Weiterbearbei- tung annehmen, so willigen alle Richter ein, mir für jedes Rechtsbe- gehren je eine Pönale zu bezahlen.
- 3 -
c. Sollte das Obergericht die angenommenen Rechtsbegehren wie auch immer entscheiden, so verpflichten sich alle in Position 1b ge- nannten Funktionäre, mir für jedes Rechtsbegehren die gleiche Pönale wie in Position 1b nochmals zu bezahlen.
2. […]
3. Für die Zeit von der Annahme bis zum Rückzug eines Rechtsbegehrens wird je eine Gebühr fällig. Die in Position 1b genannten Funktionäre wil- ligen ein, mir diese Gebühr zu bezahlen. Sie haften solidarisch. Die Ge- bühr beträgt fünf Kilogramm Gold pro Kalendertag je Verfahren.
4. Zahlungsbedingungen
a. Die Pönalen und Gebühren werden grundsätzlich mit den entspre- chenden Handlungen fällig, wobei ich von Zeit zu Zeit dem Kanton Zürich Rechnung stellen werde.
b. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage, wobei die Übergabe mindestens 14 Tage vorher abgesprochen werden muss.
c. Wird die Zahlungsfrist nicht eingehalten, so wird ab 31. Tag automa- tisch eine weitere Gebühr von zwei Kilogramm Gold pro Kalendertag fällig. […]"
5. Das Ergreifen von Rechtsmitteln wie auch andere Prozesshandlungen sind grundsätzlich bedingungsfeindlich. Auf ein bedingtes Rechtsmittel – wie die vorliegende Beschwerde – ist somit nicht einzutreten (ZK ZPO-Reetz, Vorbem. zu den Art. 308-318 N 49 m.w.H.; ZR 116/2017 Nr. 77 S. 260).
6. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 330.–. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 225.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdever- fahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
- 4 - Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 225.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 18, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 330.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 14. Februar 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Hengartner versandt am: jo