Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
E. 2 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt.
- 3 -
E. 3 Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
E. 4 Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
E. 5 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 13, 15 und 16/1-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
E. 6 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 208.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. April 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: lm
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt. - 3 -
- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 13, 15 und 16/1-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 208.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. April 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT230005-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 6. April 2023 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Bülach vom 22. Dezember 2022 (EB220649-C)
- 2 - Nach Einsicht in das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 22. Dezember 2022, mit welchem dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Rafzerfeld (Zahlungsbefehl vom 14. Februar 2022) – für die direkte Bundessteuer 2014 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 208.20 nebst 4% Zins seit 9. Februar 2022, für aufgelaufene Zinsen von Fr. 14.15 und Fr. 18.05 erteilt wurde (Urk. 14), nach Einsicht in die hiergegen vom Gesuchsgegner am 23. Januar 2023 fristge- recht (vgl. Urk. 12) erhobene Beschwerde (Urk. 13), da mit Verfügung vom 26. Januar 2023 das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen und dem Gesuchsgegner eine Frist zur Leistung eines Gerichtskos- tenvorschusses von Fr. 150.-- angesetzt wurde (Urk. 18), da mit Verfügung vom 22. Februar 2023 das Gesuch um Sistierung des Be- schwerdeverfahrens (Urk. 19) abgewiesen und dem Gesuchsgegner eine Nach- frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses angesetzt wurde (Urk. 21), da das Bundesgericht auf die Beschwerden des Gesuchsgegners gegen die Ver- fügungen vom 26. Januar 2023 und 22. Februar 2023 mit Urteil vom 13. März 2023 nicht eingetreten ist (Urk. 22), da der Gesuchsgegner den ihm auferlegten Gerichtskostenvorschuss auch innert der Nachfrist und bis heute nicht geleistet hat, weshalb androhungsgemäss (Urk. 18 Disp.-Ziff. 2; Urk. 21 Disp.-Ziff. 2) auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO), da die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss dem Ge- suchsgegner aufzuerlegen und für das Beschwerdeverfahren keine Parteient- schädigungen zuzusprechen sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO), wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt.
- 3 -
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 13, 15 und 16/1-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 208.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. April 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: lm