opencaselaw.ch

RT230004

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2023-02-24 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 a) Mit Urteil vom 11. Januar 2023 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zü- rich 10 (Zahlungsbefehl vom 26. Oktober 2022) – gestützt auf eine Abzahlungs- vereinbarung – provisorische Rechtsöffnung für Fr. 227'240.80 nebst 5% Zins seit

17. Oktober 2022; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 10 = Urk. 14).

b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 23. Januar 2023 fristgerecht (vgl. Urk. 11: Zustellung am 20. Januar 2023) Beschwerde und stellte die folgen- den Beschwerdeanträge (Urk. 13 S. 2): "1. Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Januar 2023 mit Geschäfts-Nr. EB221501 aufzuheben und auf das Rechtsöffnungs- gesuch nicht einzutreten, eventualiter sei das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen;

E. 2 a) Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung im We- sentlichen, dem Gesuchsgegner sei mit Verfügung vom 28. November 2022 Ge- legenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben worden. Diese Frist sei letzt- mals bis zum 4. Januar 2023 erstreckt worden. Innert erstreckter Frist habe sich der Gesuchsgegner nicht mehr vernehmen lassen, weshalb aufgrund der Akten zu entscheiden sei (Urk. 14 Erwägung 1).

b) Der Gesuchsgegner macht beschwerdeweise geltend, er habe eine Eingabe am 4. Januar 2023 dem Bezirksgericht übergeben; diese sei jedoch of- fensichtlich nicht an den zuständigen Einzelrichter weitergeleitet worden. Er (der

- 3 - Ge-suchsgegner) habe dieser Eingabe seine Insolvenzerklärung beigelegt und um Sistierung des Rechtsöffnungsverfahrens ersucht. Nach Abgabe der Insol- venzerklärung sei sodann über ihn am gleichen tt.mm 2023 der Konkurs eröffnet worden. Dieser Konkurs führe zur Aufhebung sämtlicher Betreibungsverfahren, auch des vorliegenden, womit es im Urteilszeitpunkt an einer Prozessvorausset- zung gefehlt habe (Urk. 13 S. 4 f.).

c) Die neuen Vorbringen des Gesuchsgegners wurden durch den ange- fochtenen Entscheid veranlasst und sind damit zulässig (vgl. Art. 326 ZPO; BGE 145 III 422 E. 5.2.). Sie werden sodann durch die Akten gestützt: In der Aktenno- tiz der Vorinstanz vom 20. Januar 2023 ist vermerkt, dass der Gesuchsgegner die (an die Vorinstanz gerichtete) Eingabe vom tt.mm 2023 gleichentags dem Kon- kursgericht übergeben habe, dieses jedoch irrtümlich davon ausgegangen sei, es handle sich dabei um eine blosse Orientierungskopie, und daher keine Weiterlei- tung stattgefunden habe (Urk. 12). Weiter ist durch das Urteil des Konkursgerichts am Bezirksgericht Zürich vom tt.mm 2023, 10:00 Uhr, belegt, dass zu diesem Zeitpunkt über den Gesuchsgegner der Konkurs eröffnet wurde (Urk. 12 Blatt 2 = Urk. 17/4). Diese Konkurseröffnung hatte zur Folge, dass die vorliegende Betrei- bung von Gesetzes wegen aufgehoben wurde (Art. 206 Abs. 1 SchKG). Im Zeit- punkt des angefochtenen Urteils lag damit keine gültige Betreibung mehr vor.

d) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet. Dis- positiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils ist aufzuheben und das Rechtsöff- nungsverfahren ist zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (Art. 242 ZPO). Die Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfahrens sind daher nach Ermessen zu verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Ge- suchstellerin das Rechtsöffnungsverfahren in guten Treuen eingeleitet hat und die Gegenstandslosigkeit einzig Folge der auf der Insolvenzerklärung des Gesuchs- gegners beruhenden Konkurseröffnung ist. Damit hat es bei der vorinstanzlichen Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu bleiben.

E. 3 a) Im Beschwerdeverfahren obsiegt der Gesuchsgegner im Wesent- lichen. Die Gesuchstellerin hat sich nicht mit dem angefochtenen Entscheid identi- fiziert. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind daher auf die Ge-

- 4 - richtskasse zu nehmen bzw. es ist einfachheitshalber auf die Erhebung von Ge- richtskosten zu verzichten (Art. 107 Abs. 2 ZPO).

b) Der Gesuchsgegner hat für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, ohne unentgeltliche Rechtsverbeiständung, gestellt (Urk. 13 S. 2, S. 5). Nachdem ihm keine Gerichtskosten auferlegt werden, ist das- selbe zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.

c) Die Billigkeitshaftung des Kantons gemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO um- fasst lediglich die Gerichtskosten; die Ausrichtung einer Parteientschädigung an den Gesuchsgegner aus der Gerichtskasse kommt mangels gesetzlicher Grund- lage nicht in Betracht (vgl. BGE 140 III 385 E. 4.1 m.w.H.). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit dem nachste- henden Erkenntnis. Es wird erkannt:
  3. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 11. Januar 2023 aufgehoben und wie folgt ersetzt: "1. Das Rechtsöffnungsverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit ab- geschrieben." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. - 5 -
  5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage des Doppels von Urk. 20, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 227'240.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 24. Februar 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: st
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT230004-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss und Urteil vom 24. Februar 2023 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 11. Januar 2023 (EB221501-L)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 11. Januar 2023 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zü- rich 10 (Zahlungsbefehl vom 26. Oktober 2022) – gestützt auf eine Abzahlungs- vereinbarung – provisorische Rechtsöffnung für Fr. 227'240.80 nebst 5% Zins seit

17. Oktober 2022; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 10 = Urk. 14).

b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 23. Januar 2023 fristgerecht (vgl. Urk. 11: Zustellung am 20. Januar 2023) Beschwerde und stellte die folgen- den Beschwerdeanträge (Urk. 13 S. 2): "1. Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Januar 2023 mit Geschäfts-Nr. EB221501 aufzuheben und auf das Rechtsöffnungs- gesuch nicht einzutreten, eventualiter sei das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen;

2. Subeventualiter sei der Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom

11. Januar 2023 mit Geschäfts-Nr. EB221501 aufzuheben und die Sa- che zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Be- schwerdegegnerin, eventualiter zu Lasten der Staatskasse."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-12). Die Ge- suchstellerin hat am 20. Februar 2023 fristgerecht (vgl. ES bei Urk. 19) auf Stel- lungnahme zur Beschwerde verzichtet (Urk. 20).

2. a) Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung im We- sentlichen, dem Gesuchsgegner sei mit Verfügung vom 28. November 2022 Ge- legenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben worden. Diese Frist sei letzt- mals bis zum 4. Januar 2023 erstreckt worden. Innert erstreckter Frist habe sich der Gesuchsgegner nicht mehr vernehmen lassen, weshalb aufgrund der Akten zu entscheiden sei (Urk. 14 Erwägung 1).

b) Der Gesuchsgegner macht beschwerdeweise geltend, er habe eine Eingabe am 4. Januar 2023 dem Bezirksgericht übergeben; diese sei jedoch of- fensichtlich nicht an den zuständigen Einzelrichter weitergeleitet worden. Er (der

- 3 - Ge-suchsgegner) habe dieser Eingabe seine Insolvenzerklärung beigelegt und um Sistierung des Rechtsöffnungsverfahrens ersucht. Nach Abgabe der Insol- venzerklärung sei sodann über ihn am gleichen tt.mm 2023 der Konkurs eröffnet worden. Dieser Konkurs führe zur Aufhebung sämtlicher Betreibungsverfahren, auch des vorliegenden, womit es im Urteilszeitpunkt an einer Prozessvorausset- zung gefehlt habe (Urk. 13 S. 4 f.).

c) Die neuen Vorbringen des Gesuchsgegners wurden durch den ange- fochtenen Entscheid veranlasst und sind damit zulässig (vgl. Art. 326 ZPO; BGE 145 III 422 E. 5.2.). Sie werden sodann durch die Akten gestützt: In der Aktenno- tiz der Vorinstanz vom 20. Januar 2023 ist vermerkt, dass der Gesuchsgegner die (an die Vorinstanz gerichtete) Eingabe vom tt.mm 2023 gleichentags dem Kon- kursgericht übergeben habe, dieses jedoch irrtümlich davon ausgegangen sei, es handle sich dabei um eine blosse Orientierungskopie, und daher keine Weiterlei- tung stattgefunden habe (Urk. 12). Weiter ist durch das Urteil des Konkursgerichts am Bezirksgericht Zürich vom tt.mm 2023, 10:00 Uhr, belegt, dass zu diesem Zeitpunkt über den Gesuchsgegner der Konkurs eröffnet wurde (Urk. 12 Blatt 2 = Urk. 17/4). Diese Konkurseröffnung hatte zur Folge, dass die vorliegende Betrei- bung von Gesetzes wegen aufgehoben wurde (Art. 206 Abs. 1 SchKG). Im Zeit- punkt des angefochtenen Urteils lag damit keine gültige Betreibung mehr vor.

d) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet. Dis- positiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils ist aufzuheben und das Rechtsöff- nungsverfahren ist zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (Art. 242 ZPO). Die Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfahrens sind daher nach Ermessen zu verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Ge- suchstellerin das Rechtsöffnungsverfahren in guten Treuen eingeleitet hat und die Gegenstandslosigkeit einzig Folge der auf der Insolvenzerklärung des Gesuchs- gegners beruhenden Konkurseröffnung ist. Damit hat es bei der vorinstanzlichen Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu bleiben.

3. a) Im Beschwerdeverfahren obsiegt der Gesuchsgegner im Wesent- lichen. Die Gesuchstellerin hat sich nicht mit dem angefochtenen Entscheid identi- fiziert. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind daher auf die Ge-

- 4 - richtskasse zu nehmen bzw. es ist einfachheitshalber auf die Erhebung von Ge- richtskosten zu verzichten (Art. 107 Abs. 2 ZPO).

b) Der Gesuchsgegner hat für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, ohne unentgeltliche Rechtsverbeiständung, gestellt (Urk. 13 S. 2, S. 5). Nachdem ihm keine Gerichtskosten auferlegt werden, ist das- selbe zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.

c) Die Billigkeitshaftung des Kantons gemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO um- fasst lediglich die Gerichtskosten; die Ausrichtung einer Parteientschädigung an den Gesuchsgegner aus der Gerichtskasse kommt mangels gesetzlicher Grund- lage nicht in Betracht (vgl. BGE 140 III 385 E. 4.1 m.w.H.). Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit dem nachste- henden Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 11. Januar 2023 aufgehoben und wie folgt ersetzt: "1. Das Rechtsöffnungsverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit ab- geschrieben." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

- 5 -

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage des Doppels von Urk. 20, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 227'240.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 24. Februar 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: st