Sachverhalt
nicht unter diese Vermutung subsumiert, was eine unrichtige Rechtsanwendung darstelle (Urk. 17 Rz. 20). Der vorliegend relevante Sachverhalt stelle sich so dar, dass der Gesuchsteller unbestrittenermassen eine Erwerbstätigkeit als Elektroin- stallateur aufgenommen habe und damit ins Erwerbsleben eingetreten sei, was die Vorinstanz bei der Sachverhaltsermittlung trotz entsprechender Vorbringen des Gesuchsgegners (und des Gesuchstellers) unberücksichtigt gelassen habe (Urk. 18 Rz. 21). Der Beschwerdeführer sei infolge Erfüllung der Vermutung auch vom Urkundenbeweis befreit, dass eine angemessene Ausbildung im Sinne des Rechtsöffnungstitels eingetreten und damit die Resolutivbedingung erfüllt sei (Urk. 17 Rz. 33). 3.3. Der Gesuchsteller erwidert, unter Zugrundelegung der gesamten Gege- benheiten greife die Vermutung nicht und die Unterhaltspflicht des Gesuchsgeg- ners sei durch die wenigen Einsätze des Gesuchstellers bei der Firma E._____ während des Zwischenjahrs nicht erloschen (Urk. 25 Rz. 19). 3.4. Wie unter E. II.2.5. aufgezeigt, stellte die Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig fest. Die Kammer ist entsprechend an die Sachverhalts- feststellungen der Vorinstanz gebunden (Blickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 320 N 8). Der Vorwurf der falschen Subsumtion läuft damit ins Leere und der Gesuchsgegner ist auch nicht vom Urkundenbeiweis befreit, dass die Resolutiv- bedingung der angemessenen Ausbildung bereits eingetreten ist.
- 9 -
4. Würdigung der Elektroinstallateurlehre und der anschliessenden Berufsma- turität Technik als einheitliche Bestandteile eines Ausbildungsganges 4.1. Die Vorinstanz führte aus, angesichts der heutzutage durchlässigen und vielstufigen Bildungswege sowie der Anforderungen des Arbeitsmarktes entspre- che es einem weitverbreiteten Ausbildungskonzept, dass nach einer abgeschlos- senen Lehre die BMS (mit anschliessendem Studium an einer Fachhochschule) absolviert werde. Der Abschluss der Lehre als Elektroinstallateur könne deshalb nicht generell als angemessene Ausbildung gelten, selbst wenn der Gesuchsteller ohne BMS seine finanzielle Unabhängigkeit sichern könnte. Die Elektroinstalla- teurlehre und die anschliessende Berufsmaturität Technik seien als einheitliche Bestandteile eines Ausbildungsganges anzusehen und damit Teile der angemes- senen Ausbildung im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB (Urk. 18 S. 9). Vorliegend hätten die Parteien sehr unterschiedliche Behauptungen zu den Absprachen be- treffend Ausbildungswege des Gesuchstellers aufgestellt. Beide hätten ihre (Par- tei-)Behauptungen nicht durch Urkunden belegt. Damit sei es dem Gesuchsgeg- ner jedenfalls nicht gelungen, einen anderweitigen Ausbildungsplan – als die (nach der Lehre absolvierte) BMS – und damit den Eintritt der Resolutivbedingung rechtsgenügend nachzuweisen (Urk. 18 S. 10). 4.2. Der Gesuchsgegner bringt vor, die Ausbildung zum Elektroinstallateur sei eine in sich geschlossene Ausbildung, die nicht auf eine Fortsetzung ausgerichtet sei. Sie sei keine Erst- oder Grundausbildung, die vorbereitenden Charakter habe und an welche sich eine weitere Berufsausbildung anschliesse. Dieser Umstand dürfe als allgemein- und gerichtsnotorisch gelten, werde aber auch anhand der geschalteten Stelleninserate belegt (Urk. 17 Rz. 26 f. und Rz. 31). Der Gesuch- steller könne also ohne Weiteres auf seinem gelernten Beruf arbeiten und er finde problemlos eine entsprechende Stelle (Urk. 17 Rz. 27). Damit sei erstellt, dass die abgeschlossene Lehre es dem Gesuchsteller erlaube, seinen Lebensunterhalt selber zu bestreiten (Urk. 17 Rz. 28). Die Vorinstanz lasse die vom Gesuchsteller selbst im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Umstände unberücksichtigt, dass er ins Erwerbsleben eingetreten sei. Erst danach habe der Gesuchsteller mit der BMS begonnen und plane anschliessend, als 25-jähriger Mann ein Studium für Industriedesign zu beginnen (Urk. 17 Rz. 30). Bei der Berufsmatura und dem
- 10 - Studium für Industriedesign handle es sich in keiner Art und Weise um eine die Ausbildung als Elektroinstallateur erweiternde oder vertiefende Weiterbildung (Urk. 17 Rz. 31 und Rz. 34). Die Ausbildung als Elektroinstallateur sei keine zwin- gend oder als alternativ vorausgesetzte Grundausbildung für das Studium Indust- riedesign. Vielmehr bestehe schlicht kein Zusammenhang zwischen der Ausbil- dung als Elektroinstallateur und dem Studium für Industriedesign. Dieser Zusam- menhang sei sodann praxisgemäss umso weniger anzunehmen, je später das Kind nach der Volljährigkeit die Zweitausbildung ins Auge fasse. Vorliegend be- absichtige der Gesuchsteller sieben Jahre nach Erreichen der Volljährigkeit, das Studium für Industriedesign anzufangen. Es handle sich hierbei um eine Weiter- bildung oder Zusatzausbildung, die klarerweise nicht unter den Tatbestand einer "angemessenen Ausbildung" falle (Urk. 17 Rz. 31). Die "angemessene Ausbil- dung" sei vorliegend abgeschlossen und damit entfalle die Pflicht zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen. Demzufolge sei keine definitive Rechtsöffnung zu ge- währen (Urk. 17 Rz. 32). 4.3. Gemäss Gesuchsteller berücksichtige die aktuelle Rechtsprechung, dass jeder Lehrabschluss ermögliche, den Lebensunterhalt selbst zu bestreiten und je- de Lehre in sich abgeschlossen sei. Würde der Argumentation des Gesuchsgeg- ners gefolgt, könnte kein Studium nach einer Lehre je eine angemessene Ausbil- dung darstellen (Urk. 25 Rz. 23). Die Elektroinstallateurlehre und die anschlies- sende Berufsmaturität Technik seien als einheitliche Bestandteile eines Ausbil- dungsganges anzusehen und damit Teile der angemessenen Ausbildung, wozu auch das folgende Studium gehöre (Urk. 25 Rz. 25 und Rz. 27). Der Gesuchstel- ler werde im August 2023 erst 24 Jahre alt sein. Soweit der Gesuchsgegner mit dem Hinweis auf das Alter des Gesuchstellers die Dauer der Ausbildung in Frage stelle, sei dieser Punkt im Rechtsöffnungsverfahren kein Thema (Urk. 25 Rz. 26 und Rz. 28). 4.4. Die Vorinstanz fasste die Rechtsprechungstendenz korrekt zusammen. Auch gemäss der Rechtsprechung der Kammer kann nicht allgemeingültig be- antwortet werden, ob der Abschluss der Lehre allein eine angemessene Ausbil- dung im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB darstellt. Angesichts der heutzutage
- 11 - durchlässigen und vielseitigen Bildungswege entspricht es einem weitverbreiteten Ausbildungskonzept, dass nach der Lehrabschlussprüfung weiterführende Stu- dien an einer Fachhochschule aufgenommen werden. Das Andauern der elterli- chen Unterhaltspflicht ist zu befürworten, wenn ein Lehrabschluss Teil eines den Fähigkeiten und Neigungen des Unterhaltsberechtigten entsprechenden Ausbil- dungskonzeptes bildet und die erforderliche weitere Ausbildung für das eigentli- che Berufsziel nicht selbst finanziert werden kann (OGer ZH LY180003 vom 10.07.2018, E. II.6.4.; ZR 112 [2013] Nr. 80 E. II/2.2; vgl. auch BGer 5C.249/2006 vom 8. Dezember 2022, E. 3.2.2). Zudem muss die Ausbildung einem – zumin- dest in den Grundzügen – bereits vor Volljährigkeit angelegten Lebensplan ent- sprechen (BGer 5A_90/2021 vom 1. Februar 2022, E. 2.2.). Diesen Anforderun- gen genügt der noch in der Minderjährigkeit angelegte Plan, nach der Lehre die Berufsmaturität und anschliessend ein Studium zu absolvieren, selbst wenn die genaue Richtung des Studiums in diesem Zeitpunkt noch nicht feststeht (OGer ZH NC220003 vom 06.03.2023, E. III.1.2.1). Unterbrüche zwischen Ausbildungs- gängen beenden den Anspruch gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB nicht, wenn sie der beruflichen Orientierung, der praktischen Ausbildung oder der Beschaffung von Mitteln zur Bestreitung eines Teils der Ausbildung dienen (OGer Bern ABS 19 97 vom 04.07.2019, E. 10.2). Zu beachten ist, dass die Berufsausbildung in einem vernünftigen Zeitrahmen absolviert werden muss. Die Unterhaltspflicht dauert grundsätzlich so lange, bis die Ausbildung bei ernsthaftem Bemühen und hinrei- chender Motivation abgeschlossen werden kann, wobei das gelegentliche Prü- fungsversagen hinzunehmen ist. Die Angemessenheit der gewählten Ausbildung wird durch einzelne Leistungsmisserfolge nicht a priori ausgeschlossen. Ein Ide- alverlauf des Ausbildungsprozesses darf nicht zwingend vorausgesetzt werden (Kantonsgericht St. Gallen FO.2018.4 vom 17.07.2020, publ. in: FamPra.ch 2021, S. 238 ff., S. 239). Auch ein vorübergehender Unterbruch macht die Ausbildungs- dauer noch nicht unverhältnismässig (BGE 130 V 237 E. 3.2). Die Ausführungen zur genauen Studienwahl und zum Zeitpunkt des allfälligen Studienbeginns sowie -abschlusses des Gesuchstellers gehen an der Sache vor- bei, da die Rechtsöffnung nur Unterhaltsbeiträge während der BMS betrifft. Die (während oder nach Abschluss der Lehre erworbene) Berufsmaturität als "erwei-
- 12 - terte Allgemeinbildung" (Art. 17 Abs. 4 BBG) und die berufliche Grundausbildung EFZ bilden zusammen eine Gesamtausbildung (Nyffeler, Der Volljährigenunter- halt, 2023, Rz. 98). Die Vorinstanz erwog, dem Gesuchsgegner sei es nicht ge- lungen, einen anderweitigen Ausbildungsplan als die (nach der Lehre absolvierte) Berufsmaturitätsschule rechtsgenügend (d.h. mittels Urkunden) nachzuweisen (Urk. 18 S. 10). Dies wird in der Beschwerde weder thematisiert noch in Frage gestellt. Da der Gesuchsteller die Aufnahmeprüfung bestand und die BMS wäh- rend des Rechtsöffnungsverfahrens besuchte (Urk. 1 Rz. 15 und Urk. 21/3), ent- spricht die Berufsmaturität seinen Fähigkeiten und technischen Neigungen. Ent- gegen der Ansicht des Gesuchsgegners ist nicht massgebend, ob der Gesuch- steller problemlos eine Anstellung als Elektroinstallateur finden könnte, sondern ob er neben der teilzeitigen BMS genügend Kapazitäten gehabt hätte, um seinen Bedarf zu decken. Mit den ausgewiesenen Lernschwierigkeiten legte der Gesuch- steller nachvollziehbar dar, weshalb für ihn weder eine lehrbegleitende BMS noch ein Nebenjob neben der BMS im Teilzeitmodus möglich war (Urk. 1 Rz. 10 und Rz. 15, Urk. 4/4-5 und Urk. 4/8). Sein Unterhaltsanspruch ging – wie er zutreffend ausführte – durch das eingelegte "Zwischenjahr" nicht unter. Während des "Zwi- schenjahrs" bereitete sich der Gesuchsteller unbestrittenermassen auf die Auf- nahmeprüfung der BMS vor (Urk. 1 Rz. 14; Urk. 8 und Prot. I S. 16 ff., e contra- rio). Es stellt somit weniger einen Unterbruch bzw. ein Zwischenjahr im klassi- schen Sinne dar. Vielmehr ist es als Teil des Ausbildungskonzeptes des Gesuch- stellers zu qualifizieren. Eine übermässige Ausbildungsdauer liegt in Bezug auf die Berufsmatura noch nicht vor. Zwar wäre der schnellstmögliche Weg die lehr- begleitende BMS gewesen. Dem Gesuchsteller ist aber auch ein längerer Ausbil- dungsweg zuzubilligen. Das Vorbereitungsjahr schloss unmittelbar an den Lehr- abschluss an und danach besuchte der Gesuchsteller direkt die BMS (Urk. 4/8 und Urk. 21/3). Er verfolgte sein Ausbildungsziel stetig und seinen Lernschwierig- keiten angepasst Schritt für Schritt. Dass er während des Vorbereitungsjahrs sei- ne freien Ressourcen nutzte, um den ihm zumutbaren Beitrag zur Deckung seines Bedarfs zu leisten, darf ihm nicht zum Nachteil gereichen. Diese Tatsache wäre für eine allfällige Sistierung der Unterhaltspflicht während der Tätigkeit bei E._____ von Oktober 2019 bis Juni 2020 relevant (vgl. Urk. 21/3), interessiert für
- 13 - die vorliegend massgebende Zeitperiode von August 2020 bis Februar 2022 aber nicht (vgl. Urk. 2). Es gelang dem Gesuchsgegner nicht, urkundlich nachzuwei- sen, dass der Gesuchsteller im Februar 2022 bereits über eine angemessene Ausbildung verfügte. Diese Resolutivbedingung trat bis dahin nicht ein, weshalb die Unterhaltspflicht bestand und die Vorinstanz dem Gesuchsteller zu Recht Rechtsöffnung gewährte.
5. Nach dem Erwogenen ist die Beschwerde abzuweisen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist bei einem Streitwert von Fr. 8'031.70 (Urk. 17 S. 2 und Urk. 30 Rz. 19) in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 450.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss (Urk. 23) zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
2. Der Gesuchsgegner ist als unterliegende Partei zu verpflichten, dem Ge- suchsteller für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Bei einem Streitwert von Fr. 8'031.70 (vgl. § 13 Abs. 1 AnwGebV, Urk. 17 S. 2 und Urk. 30 Rz. 19) beträgt die Grundgebühr nach § 4 Abs. 1 AnwGebV Fr. 1'947.–. Ist der Zeitaufwand der Vertretung oder die Schwierigkeit des Falls besonders hoch, kann die Gebühr um bis zu einem Drittel erhöht werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Im summarischen Verfahren kann die Gebühr aber wiederum auf zwei Drittel bis einen Fünftel ermässigt werden (§ 9 AnwGebV). Bei endgülti- ger Streiterledigung wird die Gebühr im Beschwerdeverfahren zudem auf einen Drittel bis zwei Drittel herabgesetzt (§ 13 Abs. 2 AnwGebV). Der Gesuchsteller macht einen Zeitaufwand von 15 Stunden (Besprechen mit Klient; Verfassen der Beschwerdeantwort inklusive Gesuch um Prozesskostenvorschuss [recte: Pro- zesskostenbeitrag], eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege; Ausarbeitung der Stellungnahme; Entscheiddurchsicht und -besprechung) geltend (Urk. 32 Rz. 5). Das Gesuch um Prozesskostenbeitrag, eventualiter um unentgelt- liche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung, ist abgesehen von zwei einleiten-
- 14 - den Sätzen (Urk. 25 Rz. 34 und Rz. 35 S. 1), den Wohnkosten und Kontosaldi des Gesuchstellers identisch mit den Gesuchen vor Vorinstanz (Urk. 1 Rz. 32 ff. und Urk. 25 Rz. 35 ff.). Weder die Beschwerdeschrift (Urk. 17) noch die Be- schwerdeantwort exklusive Gesuch um Prozesskostenbeitrag, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (Urk. 25), sind besonders umfangreich. Beide Parteien machten je einmal von ih- rem Replikrecht Gebrauch (Urk. 30 und Urk. 32), wobei freiwillige Bemerkungen gestützt auf das allgemeine Replikrecht keinen Zuschlag im Sinne von § 11 Abs. 2 AnwGebV rechtfertigen. Vor diesem Hintergrund erscheint es angemes- sen, die Grundgebühr zwar nicht nach § 4 Abs. 2 AnwGebV zu erhöhen, die Re- duktionen nach § 9 und § 13 Abs. 2 AnwGebV aber beim Minimum von je einem Drittel zu belassen, sodass eine Parteientschädigung von Fr. 932.– (7.7 % Mehr- wertsteuer inklusive) resultiert. 3.1. Der Gesuchsteller ersuchte im Beschwerdeverfahren um einen Prozesskos- tenbeitrag von Fr. 4'000.– zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer, eventualiter um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (Urk. 25 S. 2). 3.2. Ein Prozesskostenbeitrag soll der ansprechenden Partei die finanziellen Mit- tel verschaffen respektive ersetzen, die sie zur gehörigen Führung des Prozesses benötigt. Zu decken sind bloss die objektiv notwendigen Kosten. Dabei kann auf die Entschädigung abgestellt werden, welche einer Partei gestützt auf die Verord- nung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) zustehen würde. Die Gerichtskosten sind zusätzlich miteinzubeziehen (OGer ZH LE200034 vom 28.10.2020, E. IV 3.2.). Ein Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags wird wegen Ge- genstandslosigkeit abgeschrieben, wenn der gesuchstellenden Partei ausgangs- gemäss keine Gerichtskosten entstehen und ihr für die angefallenen Aufwendun- gen eine Parteientschädigung zugesprochen wird. Gleich ist in Bezug auf Eventu- albegehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbei- ständung zu verfahren, wenn eine Parteientschädigung einbringlich erscheint (O- Ger ZH LE200034 vom 28.10.2020, E. IV.3.3.).
- 15 - 3.3. Dem Gesuchsteller werden in casu keine Gerichtskosten auferlegt und es wird ihm eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen (vgl. E. III.1. und E. III.2.). Der Gesuchsteller geht davon aus, dass sich die finanziellen Verhältnis- se des Gesuchgegners nach wie vor gleich wie im Scheidungsurteil präsentieren (Urk. 1 Rz. 39 und Urk. 25 Rz. 42). Damals wurde ein monatliches Erwerbser- satzeinkommen von Fr. 10'571.70, ein monatlicher Vermögensertrag von Fr. 2'750.– sowie ein Vermögen von ca. Fr. 2.07 Mio. nach güterrechtlicher Aus- einandersetzung angenommen (Urk. 4/1 S. 4). Die Uneinbringlichkeit der Partei- entschädigung wurde durch den Gesuchsteller weder behauptet noch glaubhaft gemacht (Urk. 25 und Urk. 32, e contrario). Es kann deshalb von der Einbringlich- keit der Parteientschädigung ausgegangen werden. Das Gesuch um Prozesskos- tenbeitrag, eventualiter um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeistän- dung sind als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Es wird beschlossen:
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) ver- pflichtete sich in der mit Urteil vom 2. November 2009 genehmigten Scheidungs- vereinbarung zu folgenden Unterhaltszahlungen (Urk. 4/1): " 4. Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchstellerin an die Kosten des Un- terhalts und der Erziehung der Kinder monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge, je zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen, wie folgt zu bezahlen:
- […]
- Fr. 1'000.-- je Kind ab dem 13. Altersjahr bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung des Kindes, auch über die Mündigkeit hinaus. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar an die Gesuchstellerin auch über die Mündig- keit hinaus, solange das Kind in deren Haushalt lebt oder keine eigenen Ansprü- che stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet." 2.1. Gestützt auf dieses Urteil verlangte der Gesuchsteller und Beschwerdegeg- ner (fortan Gesuchsteller) bei der Vorinstanz definitive Rechtsöffnung in der Be- treibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 12 für ausstehende Unterhaltszah- lungen betreffend den Zeitraum von August 2020 bis und mit Juni 2021 von ins- gesamt Fr. 11'000.– sowie von Juli 2021 bis und mit Februar 2022 von insgesamt Fr. 3'200.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Dezember 2021 sowie für die Betreibungs- kosten (Urk. 1 S. 2 und Rz. 17). 2.2. Für den vorinstanzlichen Prozessverlauf kann auf den angefochtenen Ent- scheid verwiesen werden (Urk. 12 S. 2 = Urk. 18 S. 2). Mit Entscheid vom 31. Au- gust 2022 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller in der gegen den Gesuchs- gegner angehobenen Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 12 (Zah- lungsbefehl vom 8. März 2022) definitive Rechtsöffnung für Fr. 8'031.70 nebst Zins zu 5 % seit dem 8. März 2022. Im Mehrbetrag wies sie das Rechtsöffnungs- gesuch ab (Urk. 18 S. 19). 2.3. Gegen die teilweise Gutheissung des Rechtsöffnungsgesuchs erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 16. Dezember 2022 rechtzeitig (vgl. Art. 321
- 3 - Abs. 2 ZPO sowie Urk. 13b) Beschwerde mit dem prozessualen Antrag, der Be- schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und folgenden Rechtsbegehren (Urk. 17 S. 2): " 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz vom 31. August 2022 (Geschäfts-Nr.: EB220871-L/U) sei insoweit aufzuheben, als definitive Rechtsöffnung erteilt wird und
a. es sei die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 12, Zahlungsbefehl vom
8. März 2022, vollumfänglich nicht zu erteilen, mithin das Gesuch vom 4. Juni 2022 vollumfänglich abzuweisen;
b. eventualiter sei die Sache hinsichtlich der teilweise erteilten definitiven Rechtsöffnung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 2 Tätigkeit als Elektroinstallateur und Eintritt ins ordentliche Erwerbsleben
E. 2.1 Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsgegner sei insofern vom Urkundenbe- weis befreit, als unbestritten sei, dass der Gesuchsteller im Juli 2019 eine Lehre als Elektroinstallateur abgeschlossen und im für das vorliegende Verfahren rele- vanten Zeitraum von August 2020 bis Februar 2022 die Teilzeit-
- 5 - Berufsmaturitätsschule, C._____ Richtung, in D._____ absolviert habe. Strittig sei hingegen, ob der Gesuchsteller aufgrund der Lehre als Elektroinstallateur bereits über den Abschluss einer angemessenen Ausbildung verfüge. Es bleibe somit zu klären, ob der Gesuchsgegner den urkundlichen Nachweise erbringe, dass die abgeschlossene Lehre als Elektroinstallateur eine "angemessene Ausbildung" im Sinne des Rechtsöffnungstitels darstelle und damit die Resolutivbedingung erfülle und die Unterhaltsverpflichtung erloschen sei (Urk. 18 S. 7).
E. 2.2 Der Gesuchsgegner rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt insofern of- fensichtlich unrichtig festgestellt, als dass sie ein wesentliches Sachverhaltsele- ment – welches im vorinstanzlichen Verfahren vom Gesuchsgegner wie auch vom Gesuchsteller selbst ausdrücklich vorgebracht worden und mithin unbestritten ge- blieben sei – schlichtweg unberücksichtigt gelassen habe: Der Gesuchsteller ha- be nämlich nach dem unbestrittenen Abschluss seiner vierjährigen Lehre als Elektroinstallateur auf diesem Gebiet gearbeitet und sei ins Erwerbsleben einge- treten (Urk. 17 Rz. 15 und Rz. 18).
E. 2.3 Der Gesuchsteller entgegnet, es sei seinerseits weder behauptet noch an- erkannt worden, dass er nach der Lehre als Elektroinstallateur ins regelmässige ordentliche Erwerbsleben eingetreten sei. Diese falsche Behauptung werde vom Gesuchsgegner auch nicht belegt (Urk. 25 Rz. 14 und Rz. 24). Dass der Gesuch- steller während des Zwischenjahres 2019/2020 nebst der Vorbereitung auf die Aufnahmeprüfung der Berufsmaturitätsschule (fortan BMS) etwas Geld verdient habe, sei nicht zu beanstanden und werde gemäss Lehre und Rechtsprechung während eines Zwischenjahres verlangt (Urk. 25 Rz. 18).
E. 2.4 Eine Kinderunterhaltsrente, die bis zum Ende der beruflichen Ausbildung zu bezahlen ist, ist resolutiv bedingt. Steht die Leistungspflicht des Schuldners gemäss dem definitiven Rechtsöffnungstitel unter einer auflösenden Bedingung, ist grundsätzlich Rechtsöffnung zu erteilen. Die Rechtsöffnung ist indes zu ver- weigern, wenn der Schuldner den Eintritt der Resolutivbedingung durch Urkunden zweifelsfrei nachweist, wobei das Erfordernis des Urkundenbeweises wegfällt, wenn der Gläubiger den Eintritt der Bedingung vorbehaltlos anerkennt oder dieser notorisch ist (BGE 144 III 193 E. 2.2; BGE 143 III 564 E. 4.2.2; BGer
- 6 - 5D_198/2019 vom 20. April 2020, E. 2.1). Nach Art. 150 Abs. 1 ZPO müssen nur Tatsachen bewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden, die bestritten wurden. Ob dieser allgemeine Grundsatz auch im Rechtsöffnungsverfahren gilt, erscheint nach der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung als fraglich (vgl. auch Me- lanie Huber-Lehmann, Stolpersteine des Rechtsöffnungsverfahrens, S. 27 ff., FN 141 m.W.H., in: Florian Eichel/Christoph Hurni, Alexander R. Markus [Hrsg.], Schneller Weg zum Recht, Praktische Herausforderungen ausgewählter Sum- marverfahren, 2020). Diese Frage kann vorliegend – wie sogleich aufgezeigt wer- den wird (vgl. E. II.2.5.) – indes offen bleiben. Neue Tatsachen, wozu auch Be- streitungen zählen (BGE 147 III 475 E. 2.3.3.6), können an Verhandlungen im Summarverfahren unbeschränkt vorgebracht werden (BGE 146 III 237 E. 3.1).
E. 2.5 Im Rechtsöffnungsgesuch führte der Gesuchsteller aus, nach der Lehre habe er ein Zwischenjahr (2019/2020) eingelegt. Nachdem er die Rekrutenschule aus psychischen Problemen habe abbrechen müsse, habe er sich in der restli- chen Zeit gewissenhaft auf die Aufnahmeprüfung der BMS vorbereitet. Er habe während dieses Zwischenjahrs auch etwas Berufserfahrung (E._____) sammeln können (Urk. 1 Rz. 14). Nach allgemeinem Sprachgebrauch gelten grundsätzlich sämtliche im Arbeitsleben gesammelte Erfahrungen als Berufserfahrungen. Er- fasst werden nicht nur diejenigen, die der abgeschlossenen Ausbildung entspre- chen. Der Gesuchsteller anerkannte im Gesuch somit lediglich eine Erwerbstätig- keit bei E._____, nicht aber eine Tätigkeit als Elektroinstallateur. Vielmehr präzi- sierte erst der Gesuchsgegner gestützt auf den vom Gesuchsteller selbst einge- reichten Lebenslauf, dass dieser nach Abschluss seiner Ausbildung als Elektroin- stallateur auf diesem Gebiet von Oktober 2019 bis Juni 2020 erwerbstätig gewe- sen sei (Urk. 8 Rz. 30). An der Verhandlung machte der Gesuchsteller geltend, es werde widerlegt, dass der Gesuchsgegner [recte: Gesuchsteller] auf diesem Ge- biet erwerbstätig gewesen sei (Prot. I S. 7). Der Gesuchsteller ist damit seiner Bestreitungslast rechtzeitig nachgekommen, sofern diese im Rahmen von Art. 81 Abs. 1 SchKG überhaupt besteht. Es obliegt somit wiederum dem Gesuchsgeg- ner, die durch ihn behauptete Tatsache der Erwerbstätigkeit des Gesuchstellers als Elektroinstallateur urkundlich zu beweisen. Hierzu berief sich der Gesuchs- gegner erneut auf den im Recht liegenden Lebenslauf des Gesuchstellers (Prot. I
- 7 - S. 17). Dieser stellt ohne Weiteres eine Urkunde im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG dar. Unter dem Titel "Berufstätigkeit" listete der Gesuchsteller eine Tätig- keit bei E._____ von Oktober 2019 bis Juni 2020 sowie eine Tätigkeit beim F._____-gasse vom 26. Juli 2021 bis 21. August 2021 auf. Welche Funktionen und Pensa der Gesuchsteller innehatte, lässt sich dem Lebenslauf nicht entneh- men (Urk. 4/7 = Urk. 21/3). Selbst wenn als gerichtsnotorisch angenommen wer- den würde, dass die E._____ Gruppe Dienstleistungen im Bereich der Gebäude- technik anbietet, stünde dadurch nicht zweifelsfrei fest, dass der Gesuchsteller als Elektroinstallateur angestellt war. Die Gebäudetechnik umfasst nämlich noch zahlreiche weitere technische Berufe. Ein grösseres Unternehmen ist zudem auch auf kaufmännische Angestellte und Aushilfsarbeiter angewiesen. Es kann zwar mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Gesuch- steller entsprechend seinem Lehrabschluss als Elektroinstallateur für E._____ ar- beitete. Eine anderweitige Tätigkeit ist aber nicht ausgeschlossen. Es misslingt dem Gesuchsgegner somit, zweifelsfrei mit Urkunde nachzuweisen, dass der Ge- suchsteller während neun Monaten als Elektroinstallateur tätig war. Mangels An- gaben der Pensa im Lebenslauf bleibt auch unklar, ob der Gesuchsteller während des Zwischenjahrs nur im Nebenjob zur Prüfungsvorbereitung für die BMS er- werbstätig war. Der Gesuchsgegner bestritt die Behauptung des Gesuchstellers nicht, dass sich dieser in der restlichen Zeit gewissenhaft auf die Aufnahmeprü- fung vorbereitet und auch etwas Berufserfahrung gesammelt habe (Urk. 1 Rz. 14; Urk. 8 und Prot. I S. 16 ff., e contrario). Bewiesen ist somit lediglich eine Erwerbs- tätigkeit des Gesuchstellers von Oktober 2019 bis Juni 2020 irgendwelcher Art bei E._____ zu unbekanntem Pensum neben der Vorbereitung auf die Aufnahmeprü- fung der BMS. Diese Tatsache fehlt zwar in der vorinstanzlichen Sachverhalts- feststellung (Urk. 18 S. 7). Sie ist aber – wie unter E. II.4. zu zeigen sein wird – aber nicht ausschlaggebend für den Rechtsöffnungsentscheid, weshalb keine of- fensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz vorliegt.
E. 3 Unrichtige Anwendung der Vermutung beim Eintritt ins ordentliche Erwerbs- leben
E. 3.1 Der Gesuchsteller ersuchte im Beschwerdeverfahren um einen Prozesskos- tenbeitrag von Fr. 4'000.– zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer, eventualiter um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (Urk. 25 S. 2).
E. 3.2 Ein Prozesskostenbeitrag soll der ansprechenden Partei die finanziellen Mit- tel verschaffen respektive ersetzen, die sie zur gehörigen Führung des Prozesses benötigt. Zu decken sind bloss die objektiv notwendigen Kosten. Dabei kann auf die Entschädigung abgestellt werden, welche einer Partei gestützt auf die Verord- nung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) zustehen würde. Die Gerichtskosten sind zusätzlich miteinzubeziehen (OGer ZH LE200034 vom 28.10.2020, E. IV 3.2.). Ein Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags wird wegen Ge- genstandslosigkeit abgeschrieben, wenn der gesuchstellenden Partei ausgangs- gemäss keine Gerichtskosten entstehen und ihr für die angefallenen Aufwendun- gen eine Parteientschädigung zugesprochen wird. Gleich ist in Bezug auf Eventu- albegehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbei- ständung zu verfahren, wenn eine Parteientschädigung einbringlich erscheint (O- Ger ZH LE200034 vom 28.10.2020, E. IV.3.3.).
- 15 -
E. 3.3 Dem Gesuchsteller werden in casu keine Gerichtskosten auferlegt und es wird ihm eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen (vgl. E. III.1. und E. III.2.). Der Gesuchsteller geht davon aus, dass sich die finanziellen Verhältnis- se des Gesuchgegners nach wie vor gleich wie im Scheidungsurteil präsentieren (Urk. 1 Rz. 39 und Urk. 25 Rz. 42). Damals wurde ein monatliches Erwerbser- satzeinkommen von Fr. 10'571.70, ein monatlicher Vermögensertrag von Fr. 2'750.– sowie ein Vermögen von ca. Fr. 2.07 Mio. nach güterrechtlicher Aus- einandersetzung angenommen (Urk. 4/1 S. 4). Die Uneinbringlichkeit der Partei- entschädigung wurde durch den Gesuchsteller weder behauptet noch glaubhaft gemacht (Urk. 25 und Urk. 32, e contrario). Es kann deshalb von der Einbringlich- keit der Parteientschädigung ausgegangen werden. Das Gesuch um Prozesskos- tenbeitrag, eventualiter um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeistän- dung sind als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Es wird beschlossen:
E. 3.4 Wie unter E. II.2.5. aufgezeigt, stellte die Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig fest. Die Kammer ist entsprechend an die Sachverhalts- feststellungen der Vorinstanz gebunden (Blickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 320 N 8). Der Vorwurf der falschen Subsumtion läuft damit ins Leere und der Gesuchsgegner ist auch nicht vom Urkundenbeiweis befreit, dass die Resolutiv- bedingung der angemessenen Ausbildung bereits eingetreten ist.
- 9 -
E. 4 Würdigung der Elektroinstallateurlehre und der anschliessenden Berufsma- turität Technik als einheitliche Bestandteile eines Ausbildungsganges
E. 4.1 Die Vorinstanz führte aus, angesichts der heutzutage durchlässigen und vielstufigen Bildungswege sowie der Anforderungen des Arbeitsmarktes entspre- che es einem weitverbreiteten Ausbildungskonzept, dass nach einer abgeschlos- senen Lehre die BMS (mit anschliessendem Studium an einer Fachhochschule) absolviert werde. Der Abschluss der Lehre als Elektroinstallateur könne deshalb nicht generell als angemessene Ausbildung gelten, selbst wenn der Gesuchsteller ohne BMS seine finanzielle Unabhängigkeit sichern könnte. Die Elektroinstalla- teurlehre und die anschliessende Berufsmaturität Technik seien als einheitliche Bestandteile eines Ausbildungsganges anzusehen und damit Teile der angemes- senen Ausbildung im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB (Urk. 18 S. 9). Vorliegend hätten die Parteien sehr unterschiedliche Behauptungen zu den Absprachen be- treffend Ausbildungswege des Gesuchstellers aufgestellt. Beide hätten ihre (Par- tei-)Behauptungen nicht durch Urkunden belegt. Damit sei es dem Gesuchsgeg- ner jedenfalls nicht gelungen, einen anderweitigen Ausbildungsplan – als die (nach der Lehre absolvierte) BMS – und damit den Eintritt der Resolutivbedingung rechtsgenügend nachzuweisen (Urk. 18 S. 10).
E. 4.2 Der Gesuchsgegner bringt vor, die Ausbildung zum Elektroinstallateur sei eine in sich geschlossene Ausbildung, die nicht auf eine Fortsetzung ausgerichtet sei. Sie sei keine Erst- oder Grundausbildung, die vorbereitenden Charakter habe und an welche sich eine weitere Berufsausbildung anschliesse. Dieser Umstand dürfe als allgemein- und gerichtsnotorisch gelten, werde aber auch anhand der geschalteten Stelleninserate belegt (Urk. 17 Rz. 26 f. und Rz. 31). Der Gesuch- steller könne also ohne Weiteres auf seinem gelernten Beruf arbeiten und er finde problemlos eine entsprechende Stelle (Urk. 17 Rz. 27). Damit sei erstellt, dass die abgeschlossene Lehre es dem Gesuchsteller erlaube, seinen Lebensunterhalt selber zu bestreiten (Urk. 17 Rz. 28). Die Vorinstanz lasse die vom Gesuchsteller selbst im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Umstände unberücksichtigt, dass er ins Erwerbsleben eingetreten sei. Erst danach habe der Gesuchsteller mit der BMS begonnen und plane anschliessend, als 25-jähriger Mann ein Studium für Industriedesign zu beginnen (Urk. 17 Rz. 30). Bei der Berufsmatura und dem
- 10 - Studium für Industriedesign handle es sich in keiner Art und Weise um eine die Ausbildung als Elektroinstallateur erweiternde oder vertiefende Weiterbildung (Urk. 17 Rz. 31 und Rz. 34). Die Ausbildung als Elektroinstallateur sei keine zwin- gend oder als alternativ vorausgesetzte Grundausbildung für das Studium Indust- riedesign. Vielmehr bestehe schlicht kein Zusammenhang zwischen der Ausbil- dung als Elektroinstallateur und dem Studium für Industriedesign. Dieser Zusam- menhang sei sodann praxisgemäss umso weniger anzunehmen, je später das Kind nach der Volljährigkeit die Zweitausbildung ins Auge fasse. Vorliegend be- absichtige der Gesuchsteller sieben Jahre nach Erreichen der Volljährigkeit, das Studium für Industriedesign anzufangen. Es handle sich hierbei um eine Weiter- bildung oder Zusatzausbildung, die klarerweise nicht unter den Tatbestand einer "angemessenen Ausbildung" falle (Urk. 17 Rz. 31). Die "angemessene Ausbil- dung" sei vorliegend abgeschlossen und damit entfalle die Pflicht zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen. Demzufolge sei keine definitive Rechtsöffnung zu ge- währen (Urk. 17 Rz. 32).
E. 4.3 Gemäss Gesuchsteller berücksichtige die aktuelle Rechtsprechung, dass jeder Lehrabschluss ermögliche, den Lebensunterhalt selbst zu bestreiten und je- de Lehre in sich abgeschlossen sei. Würde der Argumentation des Gesuchsgeg- ners gefolgt, könnte kein Studium nach einer Lehre je eine angemessene Ausbil- dung darstellen (Urk. 25 Rz. 23). Die Elektroinstallateurlehre und die anschlies- sende Berufsmaturität Technik seien als einheitliche Bestandteile eines Ausbil- dungsganges anzusehen und damit Teile der angemessenen Ausbildung, wozu auch das folgende Studium gehöre (Urk. 25 Rz. 25 und Rz. 27). Der Gesuchstel- ler werde im August 2023 erst 24 Jahre alt sein. Soweit der Gesuchsgegner mit dem Hinweis auf das Alter des Gesuchstellers die Dauer der Ausbildung in Frage stelle, sei dieser Punkt im Rechtsöffnungsverfahren kein Thema (Urk. 25 Rz. 26 und Rz. 28).
E. 4.4 Die Vorinstanz fasste die Rechtsprechungstendenz korrekt zusammen. Auch gemäss der Rechtsprechung der Kammer kann nicht allgemeingültig be- antwortet werden, ob der Abschluss der Lehre allein eine angemessene Ausbil- dung im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB darstellt. Angesichts der heutzutage
- 11 - durchlässigen und vielseitigen Bildungswege entspricht es einem weitverbreiteten Ausbildungskonzept, dass nach der Lehrabschlussprüfung weiterführende Stu- dien an einer Fachhochschule aufgenommen werden. Das Andauern der elterli- chen Unterhaltspflicht ist zu befürworten, wenn ein Lehrabschluss Teil eines den Fähigkeiten und Neigungen des Unterhaltsberechtigten entsprechenden Ausbil- dungskonzeptes bildet und die erforderliche weitere Ausbildung für das eigentli- che Berufsziel nicht selbst finanziert werden kann (OGer ZH LY180003 vom 10.07.2018, E. II.6.4.; ZR 112 [2013] Nr. 80 E. II/2.2; vgl. auch BGer 5C.249/2006 vom 8. Dezember 2022, E. 3.2.2). Zudem muss die Ausbildung einem – zumin- dest in den Grundzügen – bereits vor Volljährigkeit angelegten Lebensplan ent- sprechen (BGer 5A_90/2021 vom 1. Februar 2022, E. 2.2.). Diesen Anforderun- gen genügt der noch in der Minderjährigkeit angelegte Plan, nach der Lehre die Berufsmaturität und anschliessend ein Studium zu absolvieren, selbst wenn die genaue Richtung des Studiums in diesem Zeitpunkt noch nicht feststeht (OGer ZH NC220003 vom 06.03.2023, E. III.1.2.1). Unterbrüche zwischen Ausbildungs- gängen beenden den Anspruch gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB nicht, wenn sie der beruflichen Orientierung, der praktischen Ausbildung oder der Beschaffung von Mitteln zur Bestreitung eines Teils der Ausbildung dienen (OGer Bern ABS 19 97 vom 04.07.2019, E. 10.2). Zu beachten ist, dass die Berufsausbildung in einem vernünftigen Zeitrahmen absolviert werden muss. Die Unterhaltspflicht dauert grundsätzlich so lange, bis die Ausbildung bei ernsthaftem Bemühen und hinrei- chender Motivation abgeschlossen werden kann, wobei das gelegentliche Prü- fungsversagen hinzunehmen ist. Die Angemessenheit der gewählten Ausbildung wird durch einzelne Leistungsmisserfolge nicht a priori ausgeschlossen. Ein Ide- alverlauf des Ausbildungsprozesses darf nicht zwingend vorausgesetzt werden (Kantonsgericht St. Gallen FO.2018.4 vom 17.07.2020, publ. in: FamPra.ch 2021, S. 238 ff., S. 239). Auch ein vorübergehender Unterbruch macht die Ausbildungs- dauer noch nicht unverhältnismässig (BGE 130 V 237 E. 3.2). Die Ausführungen zur genauen Studienwahl und zum Zeitpunkt des allfälligen Studienbeginns sowie -abschlusses des Gesuchstellers gehen an der Sache vor- bei, da die Rechtsöffnung nur Unterhaltsbeiträge während der BMS betrifft. Die (während oder nach Abschluss der Lehre erworbene) Berufsmaturität als "erwei-
- 12 - terte Allgemeinbildung" (Art. 17 Abs. 4 BBG) und die berufliche Grundausbildung EFZ bilden zusammen eine Gesamtausbildung (Nyffeler, Der Volljährigenunter- halt, 2023, Rz. 98). Die Vorinstanz erwog, dem Gesuchsgegner sei es nicht ge- lungen, einen anderweitigen Ausbildungsplan als die (nach der Lehre absolvierte) Berufsmaturitätsschule rechtsgenügend (d.h. mittels Urkunden) nachzuweisen (Urk. 18 S. 10). Dies wird in der Beschwerde weder thematisiert noch in Frage gestellt. Da der Gesuchsteller die Aufnahmeprüfung bestand und die BMS wäh- rend des Rechtsöffnungsverfahrens besuchte (Urk. 1 Rz. 15 und Urk. 21/3), ent- spricht die Berufsmaturität seinen Fähigkeiten und technischen Neigungen. Ent- gegen der Ansicht des Gesuchsgegners ist nicht massgebend, ob der Gesuch- steller problemlos eine Anstellung als Elektroinstallateur finden könnte, sondern ob er neben der teilzeitigen BMS genügend Kapazitäten gehabt hätte, um seinen Bedarf zu decken. Mit den ausgewiesenen Lernschwierigkeiten legte der Gesuch- steller nachvollziehbar dar, weshalb für ihn weder eine lehrbegleitende BMS noch ein Nebenjob neben der BMS im Teilzeitmodus möglich war (Urk. 1 Rz. 10 und Rz. 15, Urk. 4/4-5 und Urk. 4/8). Sein Unterhaltsanspruch ging – wie er zutreffend ausführte – durch das eingelegte "Zwischenjahr" nicht unter. Während des "Zwi- schenjahrs" bereitete sich der Gesuchsteller unbestrittenermassen auf die Auf- nahmeprüfung der BMS vor (Urk. 1 Rz. 14; Urk. 8 und Prot. I S. 16 ff., e contra- rio). Es stellt somit weniger einen Unterbruch bzw. ein Zwischenjahr im klassi- schen Sinne dar. Vielmehr ist es als Teil des Ausbildungskonzeptes des Gesuch- stellers zu qualifizieren. Eine übermässige Ausbildungsdauer liegt in Bezug auf die Berufsmatura noch nicht vor. Zwar wäre der schnellstmögliche Weg die lehr- begleitende BMS gewesen. Dem Gesuchsteller ist aber auch ein längerer Ausbil- dungsweg zuzubilligen. Das Vorbereitungsjahr schloss unmittelbar an den Lehr- abschluss an und danach besuchte der Gesuchsteller direkt die BMS (Urk. 4/8 und Urk. 21/3). Er verfolgte sein Ausbildungsziel stetig und seinen Lernschwierig- keiten angepasst Schritt für Schritt. Dass er während des Vorbereitungsjahrs sei- ne freien Ressourcen nutzte, um den ihm zumutbaren Beitrag zur Deckung seines Bedarfs zu leisten, darf ihm nicht zum Nachteil gereichen. Diese Tatsache wäre für eine allfällige Sistierung der Unterhaltspflicht während der Tätigkeit bei E._____ von Oktober 2019 bis Juni 2020 relevant (vgl. Urk. 21/3), interessiert für
- 13 - die vorliegend massgebende Zeitperiode von August 2020 bis Februar 2022 aber nicht (vgl. Urk. 2). Es gelang dem Gesuchsgegner nicht, urkundlich nachzuwei- sen, dass der Gesuchsteller im Februar 2022 bereits über eine angemessene Ausbildung verfügte. Diese Resolutivbedingung trat bis dahin nicht ein, weshalb die Unterhaltspflicht bestand und die Vorinstanz dem Gesuchsteller zu Recht Rechtsöffnung gewährte.
E. 5 Nach dem Erwogenen ist die Beschwerde abzuweisen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist bei einem Streitwert von Fr. 8'031.70 (Urk. 17 S. 2 und Urk. 30 Rz. 19) in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 450.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss (Urk. 23) zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
2. Der Gesuchsgegner ist als unterliegende Partei zu verpflichten, dem Ge- suchsteller für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Bei einem Streitwert von Fr. 8'031.70 (vgl. § 13 Abs. 1 AnwGebV, Urk. 17 S. 2 und Urk. 30 Rz. 19) beträgt die Grundgebühr nach § 4 Abs. 1 AnwGebV Fr. 1'947.–. Ist der Zeitaufwand der Vertretung oder die Schwierigkeit des Falls besonders hoch, kann die Gebühr um bis zu einem Drittel erhöht werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Im summarischen Verfahren kann die Gebühr aber wiederum auf zwei Drittel bis einen Fünftel ermässigt werden (§ 9 AnwGebV). Bei endgülti- ger Streiterledigung wird die Gebühr im Beschwerdeverfahren zudem auf einen Drittel bis zwei Drittel herabgesetzt (§ 13 Abs. 2 AnwGebV). Der Gesuchsteller macht einen Zeitaufwand von 15 Stunden (Besprechen mit Klient; Verfassen der Beschwerdeantwort inklusive Gesuch um Prozesskostenvorschuss [recte: Pro- zesskostenbeitrag], eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege; Ausarbeitung der Stellungnahme; Entscheiddurchsicht und -besprechung) geltend (Urk. 32 Rz. 5). Das Gesuch um Prozesskostenbeitrag, eventualiter um unentgelt- liche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung, ist abgesehen von zwei einleiten-
- 14 - den Sätzen (Urk. 25 Rz. 34 und Rz. 35 S. 1), den Wohnkosten und Kontosaldi des Gesuchstellers identisch mit den Gesuchen vor Vorinstanz (Urk. 1 Rz. 32 ff. und Urk. 25 Rz. 35 ff.). Weder die Beschwerdeschrift (Urk. 17) noch die Be- schwerdeantwort exklusive Gesuch um Prozesskostenbeitrag, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (Urk. 25), sind besonders umfangreich. Beide Parteien machten je einmal von ih- rem Replikrecht Gebrauch (Urk. 30 und Urk. 32), wobei freiwillige Bemerkungen gestützt auf das allgemeine Replikrecht keinen Zuschlag im Sinne von § 11 Abs. 2 AnwGebV rechtfertigen. Vor diesem Hintergrund erscheint es angemes- sen, die Grundgebühr zwar nicht nach § 4 Abs. 2 AnwGebV zu erhöhen, die Re- duktionen nach § 9 und § 13 Abs. 2 AnwGebV aber beim Minimum von je einem Drittel zu belassen, sodass eine Parteientschädigung von Fr. 932.– (7.7 % Mehr- wertsteuer inklusive) resultiert.
Dispositiv
- Die Begehren des Gesuchstellers um Zusprechung eines Prozesskostenbei- trages, eventualiter um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbei- ständung, werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
- Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das Beschwer- deverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 932.– zu bezahlen. - 16 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'031.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. Mai 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw I. Aeberhard versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT220206-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Aeberhard Beschluss und Urteil vom 4. Mai 2023 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur., LL.M. X._____, gegen B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 31. August 2022 (EB220871-L)
- 2 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
1. Der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) ver- pflichtete sich in der mit Urteil vom 2. November 2009 genehmigten Scheidungs- vereinbarung zu folgenden Unterhaltszahlungen (Urk. 4/1): " 4. Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchstellerin an die Kosten des Un- terhalts und der Erziehung der Kinder monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge, je zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen, wie folgt zu bezahlen:
- […]
- Fr. 1'000.-- je Kind ab dem 13. Altersjahr bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung des Kindes, auch über die Mündigkeit hinaus. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar an die Gesuchstellerin auch über die Mündig- keit hinaus, solange das Kind in deren Haushalt lebt oder keine eigenen Ansprü- che stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet." 2.1. Gestützt auf dieses Urteil verlangte der Gesuchsteller und Beschwerdegeg- ner (fortan Gesuchsteller) bei der Vorinstanz definitive Rechtsöffnung in der Be- treibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 12 für ausstehende Unterhaltszah- lungen betreffend den Zeitraum von August 2020 bis und mit Juni 2021 von ins- gesamt Fr. 11'000.– sowie von Juli 2021 bis und mit Februar 2022 von insgesamt Fr. 3'200.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Dezember 2021 sowie für die Betreibungs- kosten (Urk. 1 S. 2 und Rz. 17). 2.2. Für den vorinstanzlichen Prozessverlauf kann auf den angefochtenen Ent- scheid verwiesen werden (Urk. 12 S. 2 = Urk. 18 S. 2). Mit Entscheid vom 31. Au- gust 2022 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller in der gegen den Gesuchs- gegner angehobenen Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 12 (Zah- lungsbefehl vom 8. März 2022) definitive Rechtsöffnung für Fr. 8'031.70 nebst Zins zu 5 % seit dem 8. März 2022. Im Mehrbetrag wies sie das Rechtsöffnungs- gesuch ab (Urk. 18 S. 19). 2.3. Gegen die teilweise Gutheissung des Rechtsöffnungsgesuchs erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 16. Dezember 2022 rechtzeitig (vgl. Art. 321
- 3 - Abs. 2 ZPO sowie Urk. 13b) Beschwerde mit dem prozessualen Antrag, der Be- schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und folgenden Rechtsbegehren (Urk. 17 S. 2): " 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz vom 31. August 2022 (Geschäfts-Nr.: EB220871-L/U) sei insoweit aufzuheben, als definitive Rechtsöffnung erteilt wird und
a. es sei die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 12, Zahlungsbefehl vom
8. März 2022, vollumfänglich nicht zu erteilen, mithin das Gesuch vom 4. Juni 2022 vollumfänglich abzuweisen;
b. eventualiter sei die Sache hinsichtlich der teilweise erteilten definitiven Rechtsöffnung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich 7.7% MWST-Zusatz, zu Lasten des Gesuchstel- lers/Beschwerdegegners." 2.4. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2022 wurde der prozessuale Antrag des Gesuchsgegners um aufschiebende Wirkung abgewiesen und ihm Frist ange- setzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 450.– zu leisten (Urk. 22 S. 3). Dieser ging rechtzeitig ein (angehefteter Rückschein zu Urk. 22 und Urk. 23). Mit Verfü- gung vom 20. Januar 2023 wurde dem Gesuchsteller Frist angesetzt, um die Be- schwerde zu beantworten (Urk. 24). In der fristgerechten Beschwerdeantwort stellte der Gesuchsteller ein Gesuch um Prozesskostenbeitrag, eventualiter um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (angehefteter Rückschein zu Urk. 24 und Urk. 25). Mit Verfügung vom 6. Februar 2023 wurde die Be- schwerdeantwort dem Gesuchsgegner zur Kenntnisnahme zugestellt und ihm Frist angesetzt, um zum Gesuch des Gesuchstellers um Prozesskostenbeitrag Stellung zu nehmen (Urk. 28). Dies tat der Gesuchsgegner innert Frist (angehef- teter Rückschein zu Urk. 28 und Urk. 29 f.), worauf der Gesuchsteller mit Eingabe vom 9. März 2023 replizierte (Urk. 32). Es folgten keine weiteren Eingaben der Parteien. 2.5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-16). Auf die Einho- lung einer Stellungnahme der Vorinstanz wurde verzichtet (Art. 324 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
- 4 - II. Materielle Beurteilung
1. Prozessuale Vorbemerkungen Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet – analog zu Art. 97 Abs. 1 BGG – willkürlich im Sinne von Art. 9 BV. Willkür liegt vor, wenn die Vorinstanz eine von einer Partei behauptete und von der anderen Seite bestrittene rechtserhebliche Tatsache trotz Fehlens jeglicher Beweise als bewiesen erachtet (OGer ZH RB210029 vom 11.05.2022, E. II.4.3., m.w.H.). Dasselbe hat zu gelten, wenn eine rechtserhebli- che Tatsache nicht berücksichtigt wird, obwohl sie anerkannt wurde. Die offen- sichtliche Unrichtigkeit muss entscheidwesentliche Tatsachen betreffen (Bli- ckenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 320 N 8, m.w.H.; vgl. BGE 123 II 16 E. 4). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (OGer ZH RT180080 vom 29.08.2018, E. I.4.). Es reicht nicht aus, in allgemeiner Form Kritik zu üben oder einen von den tatsächlichen Fest- stellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die ei- gene Beweiswürdigung zu erläutern. Vielmehr ist im Einzelnen darzutun, inwie- fern die Vorinstanz ihrem Entscheid den massgeblichen Sachverhalt in schlecht- hin unhaltbarer, d.h. willkürlicher Weise zugrunde gelegt hat (OGer ZH RB210029 vom 11.05.2022, E. II.4.3., m.w.H.). Was nicht in einer den gesetzlichen Begrün- dungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; OGer ZH RT180080 vom 29.08.2018, E. I.4.).
2. Tätigkeit als Elektroinstallateur und Eintritt ins ordentliche Erwerbsleben 2.1. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsgegner sei insofern vom Urkundenbe- weis befreit, als unbestritten sei, dass der Gesuchsteller im Juli 2019 eine Lehre als Elektroinstallateur abgeschlossen und im für das vorliegende Verfahren rele- vanten Zeitraum von August 2020 bis Februar 2022 die Teilzeit-
- 5 - Berufsmaturitätsschule, C._____ Richtung, in D._____ absolviert habe. Strittig sei hingegen, ob der Gesuchsteller aufgrund der Lehre als Elektroinstallateur bereits über den Abschluss einer angemessenen Ausbildung verfüge. Es bleibe somit zu klären, ob der Gesuchsgegner den urkundlichen Nachweise erbringe, dass die abgeschlossene Lehre als Elektroinstallateur eine "angemessene Ausbildung" im Sinne des Rechtsöffnungstitels darstelle und damit die Resolutivbedingung erfülle und die Unterhaltsverpflichtung erloschen sei (Urk. 18 S. 7). 2.2. Der Gesuchsgegner rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt insofern of- fensichtlich unrichtig festgestellt, als dass sie ein wesentliches Sachverhaltsele- ment – welches im vorinstanzlichen Verfahren vom Gesuchsgegner wie auch vom Gesuchsteller selbst ausdrücklich vorgebracht worden und mithin unbestritten ge- blieben sei – schlichtweg unberücksichtigt gelassen habe: Der Gesuchsteller ha- be nämlich nach dem unbestrittenen Abschluss seiner vierjährigen Lehre als Elektroinstallateur auf diesem Gebiet gearbeitet und sei ins Erwerbsleben einge- treten (Urk. 17 Rz. 15 und Rz. 18). 2.3. Der Gesuchsteller entgegnet, es sei seinerseits weder behauptet noch an- erkannt worden, dass er nach der Lehre als Elektroinstallateur ins regelmässige ordentliche Erwerbsleben eingetreten sei. Diese falsche Behauptung werde vom Gesuchsgegner auch nicht belegt (Urk. 25 Rz. 14 und Rz. 24). Dass der Gesuch- steller während des Zwischenjahres 2019/2020 nebst der Vorbereitung auf die Aufnahmeprüfung der Berufsmaturitätsschule (fortan BMS) etwas Geld verdient habe, sei nicht zu beanstanden und werde gemäss Lehre und Rechtsprechung während eines Zwischenjahres verlangt (Urk. 25 Rz. 18). 2.4. Eine Kinderunterhaltsrente, die bis zum Ende der beruflichen Ausbildung zu bezahlen ist, ist resolutiv bedingt. Steht die Leistungspflicht des Schuldners gemäss dem definitiven Rechtsöffnungstitel unter einer auflösenden Bedingung, ist grundsätzlich Rechtsöffnung zu erteilen. Die Rechtsöffnung ist indes zu ver- weigern, wenn der Schuldner den Eintritt der Resolutivbedingung durch Urkunden zweifelsfrei nachweist, wobei das Erfordernis des Urkundenbeweises wegfällt, wenn der Gläubiger den Eintritt der Bedingung vorbehaltlos anerkennt oder dieser notorisch ist (BGE 144 III 193 E. 2.2; BGE 143 III 564 E. 4.2.2; BGer
- 6 - 5D_198/2019 vom 20. April 2020, E. 2.1). Nach Art. 150 Abs. 1 ZPO müssen nur Tatsachen bewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden, die bestritten wurden. Ob dieser allgemeine Grundsatz auch im Rechtsöffnungsverfahren gilt, erscheint nach der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung als fraglich (vgl. auch Me- lanie Huber-Lehmann, Stolpersteine des Rechtsöffnungsverfahrens, S. 27 ff., FN 141 m.W.H., in: Florian Eichel/Christoph Hurni, Alexander R. Markus [Hrsg.], Schneller Weg zum Recht, Praktische Herausforderungen ausgewählter Sum- marverfahren, 2020). Diese Frage kann vorliegend – wie sogleich aufgezeigt wer- den wird (vgl. E. II.2.5.) – indes offen bleiben. Neue Tatsachen, wozu auch Be- streitungen zählen (BGE 147 III 475 E. 2.3.3.6), können an Verhandlungen im Summarverfahren unbeschränkt vorgebracht werden (BGE 146 III 237 E. 3.1). 2.5. Im Rechtsöffnungsgesuch führte der Gesuchsteller aus, nach der Lehre habe er ein Zwischenjahr (2019/2020) eingelegt. Nachdem er die Rekrutenschule aus psychischen Problemen habe abbrechen müsse, habe er sich in der restli- chen Zeit gewissenhaft auf die Aufnahmeprüfung der BMS vorbereitet. Er habe während dieses Zwischenjahrs auch etwas Berufserfahrung (E._____) sammeln können (Urk. 1 Rz. 14). Nach allgemeinem Sprachgebrauch gelten grundsätzlich sämtliche im Arbeitsleben gesammelte Erfahrungen als Berufserfahrungen. Er- fasst werden nicht nur diejenigen, die der abgeschlossenen Ausbildung entspre- chen. Der Gesuchsteller anerkannte im Gesuch somit lediglich eine Erwerbstätig- keit bei E._____, nicht aber eine Tätigkeit als Elektroinstallateur. Vielmehr präzi- sierte erst der Gesuchsgegner gestützt auf den vom Gesuchsteller selbst einge- reichten Lebenslauf, dass dieser nach Abschluss seiner Ausbildung als Elektroin- stallateur auf diesem Gebiet von Oktober 2019 bis Juni 2020 erwerbstätig gewe- sen sei (Urk. 8 Rz. 30). An der Verhandlung machte der Gesuchsteller geltend, es werde widerlegt, dass der Gesuchsgegner [recte: Gesuchsteller] auf diesem Ge- biet erwerbstätig gewesen sei (Prot. I S. 7). Der Gesuchsteller ist damit seiner Bestreitungslast rechtzeitig nachgekommen, sofern diese im Rahmen von Art. 81 Abs. 1 SchKG überhaupt besteht. Es obliegt somit wiederum dem Gesuchsgeg- ner, die durch ihn behauptete Tatsache der Erwerbstätigkeit des Gesuchstellers als Elektroinstallateur urkundlich zu beweisen. Hierzu berief sich der Gesuchs- gegner erneut auf den im Recht liegenden Lebenslauf des Gesuchstellers (Prot. I
- 7 - S. 17). Dieser stellt ohne Weiteres eine Urkunde im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG dar. Unter dem Titel "Berufstätigkeit" listete der Gesuchsteller eine Tätig- keit bei E._____ von Oktober 2019 bis Juni 2020 sowie eine Tätigkeit beim F._____-gasse vom 26. Juli 2021 bis 21. August 2021 auf. Welche Funktionen und Pensa der Gesuchsteller innehatte, lässt sich dem Lebenslauf nicht entneh- men (Urk. 4/7 = Urk. 21/3). Selbst wenn als gerichtsnotorisch angenommen wer- den würde, dass die E._____ Gruppe Dienstleistungen im Bereich der Gebäude- technik anbietet, stünde dadurch nicht zweifelsfrei fest, dass der Gesuchsteller als Elektroinstallateur angestellt war. Die Gebäudetechnik umfasst nämlich noch zahlreiche weitere technische Berufe. Ein grösseres Unternehmen ist zudem auch auf kaufmännische Angestellte und Aushilfsarbeiter angewiesen. Es kann zwar mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Gesuch- steller entsprechend seinem Lehrabschluss als Elektroinstallateur für E._____ ar- beitete. Eine anderweitige Tätigkeit ist aber nicht ausgeschlossen. Es misslingt dem Gesuchsgegner somit, zweifelsfrei mit Urkunde nachzuweisen, dass der Ge- suchsteller während neun Monaten als Elektroinstallateur tätig war. Mangels An- gaben der Pensa im Lebenslauf bleibt auch unklar, ob der Gesuchsteller während des Zwischenjahrs nur im Nebenjob zur Prüfungsvorbereitung für die BMS er- werbstätig war. Der Gesuchsgegner bestritt die Behauptung des Gesuchstellers nicht, dass sich dieser in der restlichen Zeit gewissenhaft auf die Aufnahmeprü- fung vorbereitet und auch etwas Berufserfahrung gesammelt habe (Urk. 1 Rz. 14; Urk. 8 und Prot. I S. 16 ff., e contrario). Bewiesen ist somit lediglich eine Erwerbs- tätigkeit des Gesuchstellers von Oktober 2019 bis Juni 2020 irgendwelcher Art bei E._____ zu unbekanntem Pensum neben der Vorbereitung auf die Aufnahmeprü- fung der BMS. Diese Tatsache fehlt zwar in der vorinstanzlichen Sachverhalts- feststellung (Urk. 18 S. 7). Sie ist aber – wie unter E. II.4. zu zeigen sein wird – aber nicht ausschlaggebend für den Rechtsöffnungsentscheid, weshalb keine of- fensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz vorliegt.
3. Unrichtige Anwendung der Vermutung beim Eintritt ins ordentliche Erwerbs- leben 3.1. Die Vorinstanz hielt fest, ein Lehrabschluss dürfe nicht als angemessene Ausbildung qualifiziert werden, wenn er im Rahmen eines Ausbildungskonzepts
- 8 - nur eine erste Etappe darstelle, die noch nicht zur selbstständigen und selbstfi- nanzierten Vertiefungs- und Weiterbildung befähige. Wenn das Kind jedoch nach dem Lehrabschluss bereits in das regelmässige ordentliche Erwerbsleben einge- treten sei, dürfte die Vermutung eher für eine vom Berufstätigen selbst zu finan- zierende Weiterbildung oder einen Berufswechsel sprechen (Urk. 18 S. 8). 3.2. Der Gesuchsgegner moniert, die Vorinstanz habe die Vermutung zwar grundsätzlich korrekt umschrieben. Sie habe aber den relevanten Sachverhalt nicht unter diese Vermutung subsumiert, was eine unrichtige Rechtsanwendung darstelle (Urk. 17 Rz. 20). Der vorliegend relevante Sachverhalt stelle sich so dar, dass der Gesuchsteller unbestrittenermassen eine Erwerbstätigkeit als Elektroin- stallateur aufgenommen habe und damit ins Erwerbsleben eingetreten sei, was die Vorinstanz bei der Sachverhaltsermittlung trotz entsprechender Vorbringen des Gesuchsgegners (und des Gesuchstellers) unberücksichtigt gelassen habe (Urk. 18 Rz. 21). Der Beschwerdeführer sei infolge Erfüllung der Vermutung auch vom Urkundenbeweis befreit, dass eine angemessene Ausbildung im Sinne des Rechtsöffnungstitels eingetreten und damit die Resolutivbedingung erfüllt sei (Urk. 17 Rz. 33). 3.3. Der Gesuchsteller erwidert, unter Zugrundelegung der gesamten Gege- benheiten greife die Vermutung nicht und die Unterhaltspflicht des Gesuchsgeg- ners sei durch die wenigen Einsätze des Gesuchstellers bei der Firma E._____ während des Zwischenjahrs nicht erloschen (Urk. 25 Rz. 19). 3.4. Wie unter E. II.2.5. aufgezeigt, stellte die Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig fest. Die Kammer ist entsprechend an die Sachverhalts- feststellungen der Vorinstanz gebunden (Blickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 320 N 8). Der Vorwurf der falschen Subsumtion läuft damit ins Leere und der Gesuchsgegner ist auch nicht vom Urkundenbeiweis befreit, dass die Resolutiv- bedingung der angemessenen Ausbildung bereits eingetreten ist.
- 9 -
4. Würdigung der Elektroinstallateurlehre und der anschliessenden Berufsma- turität Technik als einheitliche Bestandteile eines Ausbildungsganges 4.1. Die Vorinstanz führte aus, angesichts der heutzutage durchlässigen und vielstufigen Bildungswege sowie der Anforderungen des Arbeitsmarktes entspre- che es einem weitverbreiteten Ausbildungskonzept, dass nach einer abgeschlos- senen Lehre die BMS (mit anschliessendem Studium an einer Fachhochschule) absolviert werde. Der Abschluss der Lehre als Elektroinstallateur könne deshalb nicht generell als angemessene Ausbildung gelten, selbst wenn der Gesuchsteller ohne BMS seine finanzielle Unabhängigkeit sichern könnte. Die Elektroinstalla- teurlehre und die anschliessende Berufsmaturität Technik seien als einheitliche Bestandteile eines Ausbildungsganges anzusehen und damit Teile der angemes- senen Ausbildung im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB (Urk. 18 S. 9). Vorliegend hätten die Parteien sehr unterschiedliche Behauptungen zu den Absprachen be- treffend Ausbildungswege des Gesuchstellers aufgestellt. Beide hätten ihre (Par- tei-)Behauptungen nicht durch Urkunden belegt. Damit sei es dem Gesuchsgeg- ner jedenfalls nicht gelungen, einen anderweitigen Ausbildungsplan – als die (nach der Lehre absolvierte) BMS – und damit den Eintritt der Resolutivbedingung rechtsgenügend nachzuweisen (Urk. 18 S. 10). 4.2. Der Gesuchsgegner bringt vor, die Ausbildung zum Elektroinstallateur sei eine in sich geschlossene Ausbildung, die nicht auf eine Fortsetzung ausgerichtet sei. Sie sei keine Erst- oder Grundausbildung, die vorbereitenden Charakter habe und an welche sich eine weitere Berufsausbildung anschliesse. Dieser Umstand dürfe als allgemein- und gerichtsnotorisch gelten, werde aber auch anhand der geschalteten Stelleninserate belegt (Urk. 17 Rz. 26 f. und Rz. 31). Der Gesuch- steller könne also ohne Weiteres auf seinem gelernten Beruf arbeiten und er finde problemlos eine entsprechende Stelle (Urk. 17 Rz. 27). Damit sei erstellt, dass die abgeschlossene Lehre es dem Gesuchsteller erlaube, seinen Lebensunterhalt selber zu bestreiten (Urk. 17 Rz. 28). Die Vorinstanz lasse die vom Gesuchsteller selbst im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Umstände unberücksichtigt, dass er ins Erwerbsleben eingetreten sei. Erst danach habe der Gesuchsteller mit der BMS begonnen und plane anschliessend, als 25-jähriger Mann ein Studium für Industriedesign zu beginnen (Urk. 17 Rz. 30). Bei der Berufsmatura und dem
- 10 - Studium für Industriedesign handle es sich in keiner Art und Weise um eine die Ausbildung als Elektroinstallateur erweiternde oder vertiefende Weiterbildung (Urk. 17 Rz. 31 und Rz. 34). Die Ausbildung als Elektroinstallateur sei keine zwin- gend oder als alternativ vorausgesetzte Grundausbildung für das Studium Indust- riedesign. Vielmehr bestehe schlicht kein Zusammenhang zwischen der Ausbil- dung als Elektroinstallateur und dem Studium für Industriedesign. Dieser Zusam- menhang sei sodann praxisgemäss umso weniger anzunehmen, je später das Kind nach der Volljährigkeit die Zweitausbildung ins Auge fasse. Vorliegend be- absichtige der Gesuchsteller sieben Jahre nach Erreichen der Volljährigkeit, das Studium für Industriedesign anzufangen. Es handle sich hierbei um eine Weiter- bildung oder Zusatzausbildung, die klarerweise nicht unter den Tatbestand einer "angemessenen Ausbildung" falle (Urk. 17 Rz. 31). Die "angemessene Ausbil- dung" sei vorliegend abgeschlossen und damit entfalle die Pflicht zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen. Demzufolge sei keine definitive Rechtsöffnung zu ge- währen (Urk. 17 Rz. 32). 4.3. Gemäss Gesuchsteller berücksichtige die aktuelle Rechtsprechung, dass jeder Lehrabschluss ermögliche, den Lebensunterhalt selbst zu bestreiten und je- de Lehre in sich abgeschlossen sei. Würde der Argumentation des Gesuchsgeg- ners gefolgt, könnte kein Studium nach einer Lehre je eine angemessene Ausbil- dung darstellen (Urk. 25 Rz. 23). Die Elektroinstallateurlehre und die anschlies- sende Berufsmaturität Technik seien als einheitliche Bestandteile eines Ausbil- dungsganges anzusehen und damit Teile der angemessenen Ausbildung, wozu auch das folgende Studium gehöre (Urk. 25 Rz. 25 und Rz. 27). Der Gesuchstel- ler werde im August 2023 erst 24 Jahre alt sein. Soweit der Gesuchsgegner mit dem Hinweis auf das Alter des Gesuchstellers die Dauer der Ausbildung in Frage stelle, sei dieser Punkt im Rechtsöffnungsverfahren kein Thema (Urk. 25 Rz. 26 und Rz. 28). 4.4. Die Vorinstanz fasste die Rechtsprechungstendenz korrekt zusammen. Auch gemäss der Rechtsprechung der Kammer kann nicht allgemeingültig be- antwortet werden, ob der Abschluss der Lehre allein eine angemessene Ausbil- dung im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB darstellt. Angesichts der heutzutage
- 11 - durchlässigen und vielseitigen Bildungswege entspricht es einem weitverbreiteten Ausbildungskonzept, dass nach der Lehrabschlussprüfung weiterführende Stu- dien an einer Fachhochschule aufgenommen werden. Das Andauern der elterli- chen Unterhaltspflicht ist zu befürworten, wenn ein Lehrabschluss Teil eines den Fähigkeiten und Neigungen des Unterhaltsberechtigten entsprechenden Ausbil- dungskonzeptes bildet und die erforderliche weitere Ausbildung für das eigentli- che Berufsziel nicht selbst finanziert werden kann (OGer ZH LY180003 vom 10.07.2018, E. II.6.4.; ZR 112 [2013] Nr. 80 E. II/2.2; vgl. auch BGer 5C.249/2006 vom 8. Dezember 2022, E. 3.2.2). Zudem muss die Ausbildung einem – zumin- dest in den Grundzügen – bereits vor Volljährigkeit angelegten Lebensplan ent- sprechen (BGer 5A_90/2021 vom 1. Februar 2022, E. 2.2.). Diesen Anforderun- gen genügt der noch in der Minderjährigkeit angelegte Plan, nach der Lehre die Berufsmaturität und anschliessend ein Studium zu absolvieren, selbst wenn die genaue Richtung des Studiums in diesem Zeitpunkt noch nicht feststeht (OGer ZH NC220003 vom 06.03.2023, E. III.1.2.1). Unterbrüche zwischen Ausbildungs- gängen beenden den Anspruch gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB nicht, wenn sie der beruflichen Orientierung, der praktischen Ausbildung oder der Beschaffung von Mitteln zur Bestreitung eines Teils der Ausbildung dienen (OGer Bern ABS 19 97 vom 04.07.2019, E. 10.2). Zu beachten ist, dass die Berufsausbildung in einem vernünftigen Zeitrahmen absolviert werden muss. Die Unterhaltspflicht dauert grundsätzlich so lange, bis die Ausbildung bei ernsthaftem Bemühen und hinrei- chender Motivation abgeschlossen werden kann, wobei das gelegentliche Prü- fungsversagen hinzunehmen ist. Die Angemessenheit der gewählten Ausbildung wird durch einzelne Leistungsmisserfolge nicht a priori ausgeschlossen. Ein Ide- alverlauf des Ausbildungsprozesses darf nicht zwingend vorausgesetzt werden (Kantonsgericht St. Gallen FO.2018.4 vom 17.07.2020, publ. in: FamPra.ch 2021, S. 238 ff., S. 239). Auch ein vorübergehender Unterbruch macht die Ausbildungs- dauer noch nicht unverhältnismässig (BGE 130 V 237 E. 3.2). Die Ausführungen zur genauen Studienwahl und zum Zeitpunkt des allfälligen Studienbeginns sowie -abschlusses des Gesuchstellers gehen an der Sache vor- bei, da die Rechtsöffnung nur Unterhaltsbeiträge während der BMS betrifft. Die (während oder nach Abschluss der Lehre erworbene) Berufsmaturität als "erwei-
- 12 - terte Allgemeinbildung" (Art. 17 Abs. 4 BBG) und die berufliche Grundausbildung EFZ bilden zusammen eine Gesamtausbildung (Nyffeler, Der Volljährigenunter- halt, 2023, Rz. 98). Die Vorinstanz erwog, dem Gesuchsgegner sei es nicht ge- lungen, einen anderweitigen Ausbildungsplan als die (nach der Lehre absolvierte) Berufsmaturitätsschule rechtsgenügend (d.h. mittels Urkunden) nachzuweisen (Urk. 18 S. 10). Dies wird in der Beschwerde weder thematisiert noch in Frage gestellt. Da der Gesuchsteller die Aufnahmeprüfung bestand und die BMS wäh- rend des Rechtsöffnungsverfahrens besuchte (Urk. 1 Rz. 15 und Urk. 21/3), ent- spricht die Berufsmaturität seinen Fähigkeiten und technischen Neigungen. Ent- gegen der Ansicht des Gesuchsgegners ist nicht massgebend, ob der Gesuch- steller problemlos eine Anstellung als Elektroinstallateur finden könnte, sondern ob er neben der teilzeitigen BMS genügend Kapazitäten gehabt hätte, um seinen Bedarf zu decken. Mit den ausgewiesenen Lernschwierigkeiten legte der Gesuch- steller nachvollziehbar dar, weshalb für ihn weder eine lehrbegleitende BMS noch ein Nebenjob neben der BMS im Teilzeitmodus möglich war (Urk. 1 Rz. 10 und Rz. 15, Urk. 4/4-5 und Urk. 4/8). Sein Unterhaltsanspruch ging – wie er zutreffend ausführte – durch das eingelegte "Zwischenjahr" nicht unter. Während des "Zwi- schenjahrs" bereitete sich der Gesuchsteller unbestrittenermassen auf die Auf- nahmeprüfung der BMS vor (Urk. 1 Rz. 14; Urk. 8 und Prot. I S. 16 ff., e contra- rio). Es stellt somit weniger einen Unterbruch bzw. ein Zwischenjahr im klassi- schen Sinne dar. Vielmehr ist es als Teil des Ausbildungskonzeptes des Gesuch- stellers zu qualifizieren. Eine übermässige Ausbildungsdauer liegt in Bezug auf die Berufsmatura noch nicht vor. Zwar wäre der schnellstmögliche Weg die lehr- begleitende BMS gewesen. Dem Gesuchsteller ist aber auch ein längerer Ausbil- dungsweg zuzubilligen. Das Vorbereitungsjahr schloss unmittelbar an den Lehr- abschluss an und danach besuchte der Gesuchsteller direkt die BMS (Urk. 4/8 und Urk. 21/3). Er verfolgte sein Ausbildungsziel stetig und seinen Lernschwierig- keiten angepasst Schritt für Schritt. Dass er während des Vorbereitungsjahrs sei- ne freien Ressourcen nutzte, um den ihm zumutbaren Beitrag zur Deckung seines Bedarfs zu leisten, darf ihm nicht zum Nachteil gereichen. Diese Tatsache wäre für eine allfällige Sistierung der Unterhaltspflicht während der Tätigkeit bei E._____ von Oktober 2019 bis Juni 2020 relevant (vgl. Urk. 21/3), interessiert für
- 13 - die vorliegend massgebende Zeitperiode von August 2020 bis Februar 2022 aber nicht (vgl. Urk. 2). Es gelang dem Gesuchsgegner nicht, urkundlich nachzuwei- sen, dass der Gesuchsteller im Februar 2022 bereits über eine angemessene Ausbildung verfügte. Diese Resolutivbedingung trat bis dahin nicht ein, weshalb die Unterhaltspflicht bestand und die Vorinstanz dem Gesuchsteller zu Recht Rechtsöffnung gewährte.
5. Nach dem Erwogenen ist die Beschwerde abzuweisen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist bei einem Streitwert von Fr. 8'031.70 (Urk. 17 S. 2 und Urk. 30 Rz. 19) in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 450.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss (Urk. 23) zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
2. Der Gesuchsgegner ist als unterliegende Partei zu verpflichten, dem Ge- suchsteller für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Bei einem Streitwert von Fr. 8'031.70 (vgl. § 13 Abs. 1 AnwGebV, Urk. 17 S. 2 und Urk. 30 Rz. 19) beträgt die Grundgebühr nach § 4 Abs. 1 AnwGebV Fr. 1'947.–. Ist der Zeitaufwand der Vertretung oder die Schwierigkeit des Falls besonders hoch, kann die Gebühr um bis zu einem Drittel erhöht werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Im summarischen Verfahren kann die Gebühr aber wiederum auf zwei Drittel bis einen Fünftel ermässigt werden (§ 9 AnwGebV). Bei endgülti- ger Streiterledigung wird die Gebühr im Beschwerdeverfahren zudem auf einen Drittel bis zwei Drittel herabgesetzt (§ 13 Abs. 2 AnwGebV). Der Gesuchsteller macht einen Zeitaufwand von 15 Stunden (Besprechen mit Klient; Verfassen der Beschwerdeantwort inklusive Gesuch um Prozesskostenvorschuss [recte: Pro- zesskostenbeitrag], eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege; Ausarbeitung der Stellungnahme; Entscheiddurchsicht und -besprechung) geltend (Urk. 32 Rz. 5). Das Gesuch um Prozesskostenbeitrag, eventualiter um unentgelt- liche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung, ist abgesehen von zwei einleiten-
- 14 - den Sätzen (Urk. 25 Rz. 34 und Rz. 35 S. 1), den Wohnkosten und Kontosaldi des Gesuchstellers identisch mit den Gesuchen vor Vorinstanz (Urk. 1 Rz. 32 ff. und Urk. 25 Rz. 35 ff.). Weder die Beschwerdeschrift (Urk. 17) noch die Be- schwerdeantwort exklusive Gesuch um Prozesskostenbeitrag, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (Urk. 25), sind besonders umfangreich. Beide Parteien machten je einmal von ih- rem Replikrecht Gebrauch (Urk. 30 und Urk. 32), wobei freiwillige Bemerkungen gestützt auf das allgemeine Replikrecht keinen Zuschlag im Sinne von § 11 Abs. 2 AnwGebV rechtfertigen. Vor diesem Hintergrund erscheint es angemes- sen, die Grundgebühr zwar nicht nach § 4 Abs. 2 AnwGebV zu erhöhen, die Re- duktionen nach § 9 und § 13 Abs. 2 AnwGebV aber beim Minimum von je einem Drittel zu belassen, sodass eine Parteientschädigung von Fr. 932.– (7.7 % Mehr- wertsteuer inklusive) resultiert. 3.1. Der Gesuchsteller ersuchte im Beschwerdeverfahren um einen Prozesskos- tenbeitrag von Fr. 4'000.– zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer, eventualiter um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (Urk. 25 S. 2). 3.2. Ein Prozesskostenbeitrag soll der ansprechenden Partei die finanziellen Mit- tel verschaffen respektive ersetzen, die sie zur gehörigen Führung des Prozesses benötigt. Zu decken sind bloss die objektiv notwendigen Kosten. Dabei kann auf die Entschädigung abgestellt werden, welche einer Partei gestützt auf die Verord- nung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) zustehen würde. Die Gerichtskosten sind zusätzlich miteinzubeziehen (OGer ZH LE200034 vom 28.10.2020, E. IV 3.2.). Ein Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags wird wegen Ge- genstandslosigkeit abgeschrieben, wenn der gesuchstellenden Partei ausgangs- gemäss keine Gerichtskosten entstehen und ihr für die angefallenen Aufwendun- gen eine Parteientschädigung zugesprochen wird. Gleich ist in Bezug auf Eventu- albegehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbei- ständung zu verfahren, wenn eine Parteientschädigung einbringlich erscheint (O- Ger ZH LE200034 vom 28.10.2020, E. IV.3.3.).
- 15 - 3.3. Dem Gesuchsteller werden in casu keine Gerichtskosten auferlegt und es wird ihm eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen (vgl. E. III.1. und E. III.2.). Der Gesuchsteller geht davon aus, dass sich die finanziellen Verhältnis- se des Gesuchgegners nach wie vor gleich wie im Scheidungsurteil präsentieren (Urk. 1 Rz. 39 und Urk. 25 Rz. 42). Damals wurde ein monatliches Erwerbser- satzeinkommen von Fr. 10'571.70, ein monatlicher Vermögensertrag von Fr. 2'750.– sowie ein Vermögen von ca. Fr. 2.07 Mio. nach güterrechtlicher Aus- einandersetzung angenommen (Urk. 4/1 S. 4). Die Uneinbringlichkeit der Partei- entschädigung wurde durch den Gesuchsteller weder behauptet noch glaubhaft gemacht (Urk. 25 und Urk. 32, e contrario). Es kann deshalb von der Einbringlich- keit der Parteientschädigung ausgegangen werden. Das Gesuch um Prozesskos- tenbeitrag, eventualiter um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeistän- dung sind als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Es wird beschlossen:
1. Die Begehren des Gesuchstellers um Zusprechung eines Prozesskostenbei- trages, eventualiter um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbei- ständung, werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das Beschwer- deverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 932.– zu bezahlen.
- 16 -
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'031.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. Mai 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw I. Aeberhard versandt am: lm