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RT220198

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2022-12-08 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 a) Mit Eingabe vom 23. November 2022 (Poststempel vom 24. November

2022) ersuchte der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der gegen die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgeg- nerin) angehobenen Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Pfannenstiel (Zah- lungsbefehl vom 11. August 2022) gestützt auf eine Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Juli 2021 um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 100.– und Fr. 73.50 Betreibungskosten (Urk. 4/1).

b) Mit Verfügung vom 25. November 2022 ordnete die Vorinstanz das schriftliche Verfahren an und setzte der Gesuchsgegnerin eine letztmalige Frist von 14 Tagen zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch an (Urk. 4/5 S. 2 f. = Urk. 2 S. 2 f.).

E. 2 a) Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 1. Dezember 2022 (kein Poststempel auf Briefumschlag; eingegangen 5. Dezember 2022) rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO sowie Urk. 4/6) "Einsprache" (Urk. 1).

b) Die Schweizerische Zivilprozessordnung (fortan ZPO) sieht im 2. Teil, "9. Titel: Rechtsmittel" die "Einsprache" gegen erstinstanzliche Entscheide nicht vor (vgl. Art. 308 ff. ZPO), weshalb vorliegend in Anwendung von Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO ein Beschwerdeverfahren gemäss Art. 319 ff. ZPO eröffnet wurde (vgl. dazu auch Urk. 2 Disp.-Ziff. 4).

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 4/1-7). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – sogleich offensichtlich unzuläs- sig erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

E. 3 a) Die angefochtenen Verfügung ist prozessleitender Natur. Gegen pro- zessleitende Verfügungen ist die Beschwerde – von den hier nicht einschlägigen, im Gesetz explizit vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) abgesehen – nur zulässig, wenn durch sie der beschwerdeführenden Partei ein nicht leicht wie-

- 3 - dergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Darauf hat schon die Vorinstanz in ihrer Rechtsmittelbelehrung hingewiesen (Urk. 2 Disp.-Ziff. 4).

b) Die Gesuchsgegnerin bringt in ihrer Beschwerde lediglich vor, sie fahre jeden Tag mit dem Elektrovelo und beherrsche es. Sie habe einen Arbeitsunfall während der Arbeitszeit erlitten. Sie verfüge über keine Rechtschutzversicherung. Sie sei eine alleinerziehende Mutter mit zwei kleinen Kindern und beziehe Sozial- hilfeleistungen. Sie zahle keine Busse dafür (Urk. 1). Damit stellt sich die Gesuchsgegnerin gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung, ohne jedoch aufzuzeigen, inwiefern ihr durch die Anordnung des schriftliche Verfahrens sowie die Fristansetzung zur Stellungnahme ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Dies ist auch nicht ersichtlich, be- steht doch zum einen im Rechtsöffnungsverfahren kein Anspruch auf eine münd- liche Verhandlung (BGE 141 I 97 E. 5). Zum anderen kann eine allfällige Verlet- zung des rechtlichen Gehörs (z.B. wenn das Verfahren ohne die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin fortgesetzt würde) ohne Weiteres im Rahmen eines Rechtsmittels gegen den Endentscheid beanstandet und gegebenenfalls korrigiert werden (vgl. BGer 5A_307/2011 vom 13. Juli 2011, E. 2; BGE 133 III 629 E. 2.3.1). Entsprechend sind die Voraussetzung für eine selbständige Anfechtung der Verfügung vom 25. November 2022 nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

E. 4 a) Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 75.– festzusetzen. Die Ge- richtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

b) Unklar ist, ob die Gesuchsgegnerin mit ihrem Vorbringen, sie beziehe Sozialhilfeleistungen (Urk. 1), sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren stellen will. Eine Person hat gestützt auf Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint. Ginge man von einem solchen Gesuch aus, hätte dieses im

- 4 - Lichte der vorstehenden Erwägungen zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen werden müssen (Art. 117 lit. b ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 75.– festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, an den Gesuch- steller unter Beilage von Urk. 1 und 3/1-4 in Kopie und an die Vorinstanz un- ter Beilage von Urk. 1 (samt Kopie des Briefumschlags) und 3/1-4 in Kopie sowie der vorinstanzlichen Akten, je gegen Empfangsschein.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 100.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 5 - Zürich, 8. Dezember 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: st
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT220198-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 8. Dezember 2022 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 25. November 2022 (EB220349-G)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Mit Eingabe vom 23. November 2022 (Poststempel vom 24. November

2022) ersuchte der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der gegen die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgeg- nerin) angehobenen Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Pfannenstiel (Zah- lungsbefehl vom 11. August 2022) gestützt auf eine Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Juli 2021 um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 100.– und Fr. 73.50 Betreibungskosten (Urk. 4/1).

b) Mit Verfügung vom 25. November 2022 ordnete die Vorinstanz das schriftliche Verfahren an und setzte der Gesuchsgegnerin eine letztmalige Frist von 14 Tagen zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch an (Urk. 4/5 S. 2 f. = Urk. 2 S. 2 f.).

2. a) Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 1. Dezember 2022 (kein Poststempel auf Briefumschlag; eingegangen 5. Dezember 2022) rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO sowie Urk. 4/6) "Einsprache" (Urk. 1).

b) Die Schweizerische Zivilprozessordnung (fortan ZPO) sieht im 2. Teil, "9. Titel: Rechtsmittel" die "Einsprache" gegen erstinstanzliche Entscheide nicht vor (vgl. Art. 308 ff. ZPO), weshalb vorliegend in Anwendung von Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO ein Beschwerdeverfahren gemäss Art. 319 ff. ZPO eröffnet wurde (vgl. dazu auch Urk. 2 Disp.-Ziff. 4).

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 4/1-7). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – sogleich offensichtlich unzuläs- sig erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

3. a) Die angefochtenen Verfügung ist prozessleitender Natur. Gegen pro- zessleitende Verfügungen ist die Beschwerde – von den hier nicht einschlägigen, im Gesetz explizit vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) abgesehen – nur zulässig, wenn durch sie der beschwerdeführenden Partei ein nicht leicht wie-

- 3 - dergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Darauf hat schon die Vorinstanz in ihrer Rechtsmittelbelehrung hingewiesen (Urk. 2 Disp.-Ziff. 4).

b) Die Gesuchsgegnerin bringt in ihrer Beschwerde lediglich vor, sie fahre jeden Tag mit dem Elektrovelo und beherrsche es. Sie habe einen Arbeitsunfall während der Arbeitszeit erlitten. Sie verfüge über keine Rechtschutzversicherung. Sie sei eine alleinerziehende Mutter mit zwei kleinen Kindern und beziehe Sozial- hilfeleistungen. Sie zahle keine Busse dafür (Urk. 1). Damit stellt sich die Gesuchsgegnerin gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung, ohne jedoch aufzuzeigen, inwiefern ihr durch die Anordnung des schriftliche Verfahrens sowie die Fristansetzung zur Stellungnahme ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Dies ist auch nicht ersichtlich, be- steht doch zum einen im Rechtsöffnungsverfahren kein Anspruch auf eine münd- liche Verhandlung (BGE 141 I 97 E. 5). Zum anderen kann eine allfällige Verlet- zung des rechtlichen Gehörs (z.B. wenn das Verfahren ohne die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin fortgesetzt würde) ohne Weiteres im Rahmen eines Rechtsmittels gegen den Endentscheid beanstandet und gegebenenfalls korrigiert werden (vgl. BGer 5A_307/2011 vom 13. Juli 2011, E. 2; BGE 133 III 629 E. 2.3.1). Entsprechend sind die Voraussetzung für eine selbständige Anfechtung der Verfügung vom 25. November 2022 nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

4. a) Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 75.– festzusetzen. Die Ge- richtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

b) Unklar ist, ob die Gesuchsgegnerin mit ihrem Vorbringen, sie beziehe Sozialhilfeleistungen (Urk. 1), sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren stellen will. Eine Person hat gestützt auf Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint. Ginge man von einem solchen Gesuch aus, hätte dieses im

- 4 - Lichte der vorstehenden Erwägungen zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen werden müssen (Art. 117 lit. b ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 75.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, an den Gesuch- steller unter Beilage von Urk. 1 und 3/1-4 in Kopie und an die Vorinstanz un- ter Beilage von Urk. 1 (samt Kopie des Briefumschlags) und 3/1-4 in Kopie sowie der vorinstanzlichen Akten, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 100.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 5 - Zürich, 8. Dezember 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: st