opencaselaw.ch

RT220189

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2022-11-22 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 a) Mit Urteil vom 1. September 2022 erteilte das Bezirksgericht Zü- rich (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungs- amts Zürich 8 (Zahlungsbefehl vom 27. Dezember 2021) – gestützt auf Entschei- de der KESB Region St. Gallen für ausstehende Gebühren – definitive Rechtsöff- nung für Fr. 1'800.-- nebst 5% Zins seit 27. Dezember 2021 sowie Fr. 68.20 (auf- gelaufener Zins); die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 13 = Urk. 25).

b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 17. November 2022 Be- schwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 23 S. 1): "1. Es sei superprovisorisch, eventualiter als dringliche Anordnung Rechts- kraft des Urteils EB220914-L/Z1 vom 01.09.2022 samt Rechtskraftbe- scheinigung der Einzelrichter Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 28.09.2022 für die Dauer des Beschwerdeverfahrens ausser Kraft zu setzen. Subeventualiter sei vorliegendem Rechtsmittel in Bezug auf mögliche Urteilswirkungen des angefochtenen Urteils die aufschieben- de Wirkung zu gewähren. . Es sei der Entscheid in Antrag 1 sei auch noch mitzuteilen, dem: Betreibungsamt der Region Landquart Bahnhofplatz 2b Postfach 7302 Landquart

E. 2 Es sei das Urteil des Bezirksgerichtes EB220914-L/U vom 01.09.2022 aufzuheben und der Antrag der Gesuchstellerin zurückzuweisen, even- tualiter abzuweisen, subeventualiter die Wiedereinsetzung in den Stand vor der Verfügung vom 05.08.2022 zu bestimmen.

E. 3 a) Das angefochtene Urteil wurde am 2. September 2022 versandt und dem Gesuchsgegner am 5. September 2022 zur Abholung gemeldet; innert der Abholfrist wurde es jedoch vom Gesuchsgegner nicht abgeholt (Track&Trace- Nachverfolgung zu Urk. 15 bei Urk. 27/1). Da der Gesuchsgegner Kenntnis vom vorinstanzlichen Verfahren hatte (er hat sich an diesem beteiligt), musste er mit einer Zustellung rechnen und gilt damit das angefochtene vorinstanzliche Urteil grundsätzlich als am siebten Tag nach der erfolglosen Zustellung zugestellt, mit- hin am 12. September 2022 (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). b1) Der Gesuchsgegner macht hierzu in seiner Beschwerde vorab zusam- mengefasst geltend, das angefochtene Urteil sei ihm nicht an seine Wohnsitz- adresse in B._____ zugestellt worden; er habe diese mitgeteilt und daher nicht mit einer Zustellung an seine Wochenaufenthaltsadresse rechnen müssen. Zumin- dest hätte die Vorinstanz ihr Urteil nach der gescheiterten Zustellung nochmals per normaler Post an seine Wohnsitzadresse senden müssen (Urk. 23 S. 3 f., S. 6). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Zustellung des angefochtenen Urteils an genau jene Adresse erfolgte, welche der Gesuchsgegner selbst als Adresse für die Postzustellung angegeben hatte (vgl. Urk. 8 und 11, je S. 1 unten; diese wird im Übrigen sogar noch auf der Beschwerdeschrift als solche aufgeführt, Urk. 23 S. 1 unten). Der Gesuchsgegner hat damit sehr wohl mit einer Zustellung an diese Adresse rechnen müssen. Nach erfolgloser Zustellung an eine Partei, welche mit einer Zustellung rechnen musste, sieht das Gesetz keine weiteren Zu- stellungsversuche vor (vgl. Art. 138 ZPO); dass die Vorinstanz nach der geschei- terten tatsächlichen Zustellung keine weiteren Zustellungsversuche unternommen hat, stellt keine unrichtige Rechtsanwendung dar. b2) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde sodann zusammen- gefasst geltend, gemäss Auskunft der Post komme es immer wieder vor, dass ein Abholungs-Avis in den falschen Briefkasten gelegt werde. Er erinnere sich nicht an einen solchen Avis und stelle "fürsorglich in Abrede", einen solchen erhalten zu haben. Und selbst wenn doch, hätte er ihn nicht an seinen tatsächlichen Auf-

- 4 - enthaltsort weiterleiten lassen können, da die Post keine Gerichtsurkunden wei- terleite (Urk. 23 S. 7). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht eine natürliche Vermu- tung, dass die Abholungseinladung von der Post ordnungsgemäss in den Brief- kasten des Empfängers gelegt wurde (vgl. BGE 142 IV 201 E. 2.3). Mit seinen all- ge-mein gehaltenen Beschwerdevorbringen vermag der Gesuchsgegner diese Vermutung nicht umzustossen. Ob und wie er eine erhaltene Abholungseinladung allenfalls weiterleiten kann, ist nicht relevant, denn es liegt an ihm, sich so zu or- ganisieren, dass ihm gerichtliche Sendungen zugestellt werden können. b3) Es bleibt damit dabei, dass das angefochtene Urteil als am

12. September 2022 zugestellt gilt (oben Erwägung 3.a).

c) Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO), was auch von der Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung (Urk. 25 Dispositiv Ziffer 5) korrekt angegeben wurde. Die Frist lief demzufolge am 22. September 2022 ab (Art. 142 ZPO). Die Beschwerde wurde jedoch erst am 17. November 2022 mittels elektronischer Übermittlung eingereicht (Urk. 24A) und ist damit verspätet erhoben worden. Auf sie kann dem- zufolge nicht eingetreten werden.

E. 4 a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'800.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 200.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

- 5 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 23, 26 und 27/6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'800.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. November 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer - 6 - Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: ip
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT220189-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 22. November 2022 in Sachen A._____ Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Stadt St. Gallen, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch KESB Region St. Gallen, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 1. September 2022 (EB220914-L)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 1. September 2022 erteilte das Bezirksgericht Zü- rich (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungs- amts Zürich 8 (Zahlungsbefehl vom 27. Dezember 2021) – gestützt auf Entschei- de der KESB Region St. Gallen für ausstehende Gebühren – definitive Rechtsöff- nung für Fr. 1'800.-- nebst 5% Zins seit 27. Dezember 2021 sowie Fr. 68.20 (auf- gelaufener Zins); die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 13 = Urk. 25).

b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 17. November 2022 Be- schwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 23 S. 1): "1. Es sei superprovisorisch, eventualiter als dringliche Anordnung Rechts- kraft des Urteils EB220914-L/Z1 vom 01.09.2022 samt Rechtskraftbe- scheinigung der Einzelrichter Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 28.09.2022 für die Dauer des Beschwerdeverfahrens ausser Kraft zu setzen. Subeventualiter sei vorliegendem Rechtsmittel in Bezug auf mögliche Urteilswirkungen des angefochtenen Urteils die aufschieben- de Wirkung zu gewähren. . Es sei der Entscheid in Antrag 1 sei auch noch mitzuteilen, dem: Betreibungsamt der Region Landquart Bahnhofplatz 2b Postfach 7302 Landquart

2. Es sei das Urteil des Bezirksgerichtes EB220914-L/U vom 01.09.2022 aufzuheben und der Antrag der Gesuchstellerin zurückzuweisen, even- tualiter abzuweisen, subeventualiter die Wiedereinsetzung in den Stand vor der Verfügung vom 05.08.2022 zu bestimmen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin und zu Gunsten des Beschwerdeführers."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-21). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Pro- zesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Mit dem heutigen Endentscheid wird das Gesuch um "Ausserkraftset- zung der Rechtskraft" des angefochtenen Urteils bzw. um Erteilung der aufschie- benden Wirkung obsolet.

- 3 -

3. a) Das angefochtene Urteil wurde am 2. September 2022 versandt und dem Gesuchsgegner am 5. September 2022 zur Abholung gemeldet; innert der Abholfrist wurde es jedoch vom Gesuchsgegner nicht abgeholt (Track&Trace- Nachverfolgung zu Urk. 15 bei Urk. 27/1). Da der Gesuchsgegner Kenntnis vom vorinstanzlichen Verfahren hatte (er hat sich an diesem beteiligt), musste er mit einer Zustellung rechnen und gilt damit das angefochtene vorinstanzliche Urteil grundsätzlich als am siebten Tag nach der erfolglosen Zustellung zugestellt, mit- hin am 12. September 2022 (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). b1) Der Gesuchsgegner macht hierzu in seiner Beschwerde vorab zusam- mengefasst geltend, das angefochtene Urteil sei ihm nicht an seine Wohnsitz- adresse in B._____ zugestellt worden; er habe diese mitgeteilt und daher nicht mit einer Zustellung an seine Wochenaufenthaltsadresse rechnen müssen. Zumin- dest hätte die Vorinstanz ihr Urteil nach der gescheiterten Zustellung nochmals per normaler Post an seine Wohnsitzadresse senden müssen (Urk. 23 S. 3 f., S. 6). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Zustellung des angefochtenen Urteils an genau jene Adresse erfolgte, welche der Gesuchsgegner selbst als Adresse für die Postzustellung angegeben hatte (vgl. Urk. 8 und 11, je S. 1 unten; diese wird im Übrigen sogar noch auf der Beschwerdeschrift als solche aufgeführt, Urk. 23 S. 1 unten). Der Gesuchsgegner hat damit sehr wohl mit einer Zustellung an diese Adresse rechnen müssen. Nach erfolgloser Zustellung an eine Partei, welche mit einer Zustellung rechnen musste, sieht das Gesetz keine weiteren Zu- stellungsversuche vor (vgl. Art. 138 ZPO); dass die Vorinstanz nach der geschei- terten tatsächlichen Zustellung keine weiteren Zustellungsversuche unternommen hat, stellt keine unrichtige Rechtsanwendung dar. b2) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde sodann zusammen- gefasst geltend, gemäss Auskunft der Post komme es immer wieder vor, dass ein Abholungs-Avis in den falschen Briefkasten gelegt werde. Er erinnere sich nicht an einen solchen Avis und stelle "fürsorglich in Abrede", einen solchen erhalten zu haben. Und selbst wenn doch, hätte er ihn nicht an seinen tatsächlichen Auf-

- 4 - enthaltsort weiterleiten lassen können, da die Post keine Gerichtsurkunden wei- terleite (Urk. 23 S. 7). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht eine natürliche Vermu- tung, dass die Abholungseinladung von der Post ordnungsgemäss in den Brief- kasten des Empfängers gelegt wurde (vgl. BGE 142 IV 201 E. 2.3). Mit seinen all- ge-mein gehaltenen Beschwerdevorbringen vermag der Gesuchsgegner diese Vermutung nicht umzustossen. Ob und wie er eine erhaltene Abholungseinladung allenfalls weiterleiten kann, ist nicht relevant, denn es liegt an ihm, sich so zu or- ganisieren, dass ihm gerichtliche Sendungen zugestellt werden können. b3) Es bleibt damit dabei, dass das angefochtene Urteil als am

12. September 2022 zugestellt gilt (oben Erwägung 3.a).

c) Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO), was auch von der Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung (Urk. 25 Dispositiv Ziffer 5) korrekt angegeben wurde. Die Frist lief demzufolge am 22. September 2022 ab (Art. 142 ZPO). Die Beschwerde wurde jedoch erst am 17. November 2022 mittels elektronischer Übermittlung eingereicht (Urk. 24A) und ist damit verspätet erhoben worden. Auf sie kann dem- zufolge nicht eingetreten werden.

4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'800.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 200.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

- 5 - Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 23, 26 und 27/6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'800.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. November 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

- 6 - Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: ip