Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 a) Mit Urteil vom 5. Oktober 2022 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zü- rich 4 (Zahlungsbefehl vom 4. Juli 2022) – gestützt auf einen im Rahmen einer Schlichtungsverhandlung vor dem Friedensrichteramt Stadt Dietikon geschlosse- nen Vergleich – definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'250.--; die Kostenfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 7 = Urk. 11).
b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 10. November 2022 fristge- recht Beschwerde und stellte sinngemäss den Beschwerdeantrag, das angefoch- tene Urteil aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen (Urk. 10).
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-9). Der Ge- suchsgegner hat den ihm auferlegten Gerichtskostenvorschuss von Fr. 450.-- ge- leistet (Urk. 16, Urk. 17). Da die Beschwerde des Gesuchsgegners nicht vom die- sem, sondern von seiner früheren Ehefrau unterzeichnet war (vgl. Urk. 10 am En- de), wurde dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 22. Dezember 2022 eine Nachfrist von 10 Tagen angesetzt, um eine von ihm unterzeichnete Vollmacht für seine frühere Ehefrau oder eine von ihm unterzeichnete Kopie der Beschwerde einzureichen, unter der Androhung, dass im Säumnisfall die Beschwerde als nicht erfolgt gelte (Urk. 18). Diese Verfügung wurde am 3. Januar 2023 versandt und dem Gesuchsgegner am 4. Januar 2023 zur Abholung gemeldet; er hat sie jedoch innert der Abholfrist bis 11. Januar 2023 nicht abgeholt (vgl. Sendungsverfolgung bei Urk. 19). Da der Gesuchsgegner vom Beschwerdeverfahren Kenntnis hat und also mit einer Zustellung rechnen musste, gilt die Verfügung als am 11. Januar 2023 zugestellt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO); die Frist lief demzufolge am Montag,
23. Januar 2023 ab (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Sie ist unbenutzt verstrichen.
d) Da der Gesuchsgegner innert der ihm angesetzten Nachfrist weder ei- ne Vollmacht für seine frühere Ehefrau noch eine von ihm unterzeichnete Be- schwerdeschrift eingereicht hat, gilt seine Beschwerde vom 10. November 2022 androhungsgemäss als nicht erfolgt. Das Beschwerdeverfahren ist demgemäss abzuschreiben (Art. 242 ZPO).
- 3 -
E. 2 a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 2'250.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen und mit dem von ihm geleisteten Vorschuss zu verrechnen (Art. 106 Abs. 1, Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Überschuss ist dem Ge- suchsgegner zurückzuerstatten, unter Vorbehalt der Verrechnung mit offenen Forderungen der Gerichtskasse.
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Vorschuss verrechnet. Der Überschuss aus der Vorschussleistung wird dem Gesuchsgegner zu- rückerstattet; vorbehalten bleibt die Verrechnung mit Forderungen der Ge- richtskasse.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 10 und 13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. - 4 - Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'250.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26.01.2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT220186-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 26. Januar 2023 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 5. Oktober 2022 (EB221071-L)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Mit Urteil vom 5. Oktober 2022 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zü- rich 4 (Zahlungsbefehl vom 4. Juli 2022) – gestützt auf einen im Rahmen einer Schlichtungsverhandlung vor dem Friedensrichteramt Stadt Dietikon geschlosse- nen Vergleich – definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'250.--; die Kostenfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 7 = Urk. 11).
b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 10. November 2022 fristge- recht Beschwerde und stellte sinngemäss den Beschwerdeantrag, das angefoch- tene Urteil aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen (Urk. 10).
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-9). Der Ge- suchsgegner hat den ihm auferlegten Gerichtskostenvorschuss von Fr. 450.-- ge- leistet (Urk. 16, Urk. 17). Da die Beschwerde des Gesuchsgegners nicht vom die- sem, sondern von seiner früheren Ehefrau unterzeichnet war (vgl. Urk. 10 am En- de), wurde dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 22. Dezember 2022 eine Nachfrist von 10 Tagen angesetzt, um eine von ihm unterzeichnete Vollmacht für seine frühere Ehefrau oder eine von ihm unterzeichnete Kopie der Beschwerde einzureichen, unter der Androhung, dass im Säumnisfall die Beschwerde als nicht erfolgt gelte (Urk. 18). Diese Verfügung wurde am 3. Januar 2023 versandt und dem Gesuchsgegner am 4. Januar 2023 zur Abholung gemeldet; er hat sie jedoch innert der Abholfrist bis 11. Januar 2023 nicht abgeholt (vgl. Sendungsverfolgung bei Urk. 19). Da der Gesuchsgegner vom Beschwerdeverfahren Kenntnis hat und also mit einer Zustellung rechnen musste, gilt die Verfügung als am 11. Januar 2023 zugestellt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO); die Frist lief demzufolge am Montag,
23. Januar 2023 ab (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Sie ist unbenutzt verstrichen.
d) Da der Gesuchsgegner innert der ihm angesetzten Nachfrist weder ei- ne Vollmacht für seine frühere Ehefrau noch eine von ihm unterzeichnete Be- schwerdeschrift eingereicht hat, gilt seine Beschwerde vom 10. November 2022 androhungsgemäss als nicht erfolgt. Das Beschwerdeverfahren ist demgemäss abzuschreiben (Art. 242 ZPO).
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2. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 2'250.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen und mit dem von ihm geleisteten Vorschuss zu verrechnen (Art. 106 Abs. 1, Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Überschuss ist dem Ge- suchsgegner zurückzuerstatten, unter Vorbehalt der Verrechnung mit offenen Forderungen der Gerichtskasse.
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Vorschuss verrechnet. Der Überschuss aus der Vorschussleistung wird dem Gesuchsgegner zu- rückerstattet; vorbehalten bleibt die Verrechnung mit Forderungen der Ge- richtskasse.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 10 und 13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein.
- 4 - Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'250.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26.01.2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: jo