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RT220176

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2022-12-13 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 a) Mit Urteil vom 1. September 2022 erteilte das Bezirksgericht Us- ter (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Dübendorf (Zahlungsbefehl vom 7. April 2022) – für Mietzinsforderungen aus acht Mietverträgen – provisorische Rechtsöffnung für Fr. 18'900.-- und für die Betrei- bungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid (nachträglich begründet; Urk. 20 = Urk. 26).

b) Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin am 27. Oktober 2022 (Urk. 25A) fristgerecht (vgl. Urk. 21: Zustellung am 17. Oktober 2022) Beschwer- de und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 25 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 1. September 2022 (EB220248) sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeur- teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;

E. 2 Eventualiter sei Dispositivziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 1. September 2022 (EB220248) aufzuheben und das Gesuch der Beschwerdegegnerin um provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Dübendorf für den Betrag von CHF 18`900.00 vollumfänglich abzuweisen;

E. 3 Es seien die Dispositivziffern 3 und 4 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 1. September 2022 (EB220248) aufzuheben, die Entscheid- gebühr sei dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und der Beschwerde- gegner sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä- digung von mind. CHF 807.75 zu bezahlen;

E. 4 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) gemäss dem Ausgang des Verfahrens;"

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Am 21. November 2022 erstattete der Gesuchsteller fristgerecht (vgl. ES bei Urk. 31) die Beschwer- deantwort und stellte die Beschwerdeantwortanträge (Urk. 32 S. 2): "Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, sofern überhaupt darauf eingetreten werden kann. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7 % MwSt.) zu Lasten der Beschwerdeführerin."

d) Die Beschwerdeantwort wurde der Gesuchsgegnerin zugestellt (vgl. Urk. 33). Weitere Eingaben erfolgten nicht.

- 3 -

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde darge- legt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Soweit eine Bean- standung vorgetragen wird, wendet die Beschwerdeinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO); sie ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids gebunden.

b) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde im Wesentlichen gel- tend, sie habe im vorinstanzlichen Verfahren am 18. August 2022 rechtzeitig eine Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch eingereicht. Diese sei jedoch auf- grund eines gerichtsinternen Versehens nicht an den zuständigen Richter weiter- geleitet worden und daher beim Erlass des angefochtenen Urteils nicht berück- sichtigt worden. Damit sei ihr rechtliches Gehör verletzt worden. Dieser Mangel könne im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden, weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei (Urk. 25 S. 4-6).

c) Der Gesuchsteller wendet in seiner Beschwerdeantwort im Wesentli- chen ein, die Gesuchsgegnerin setze sich in der Beschwerde nicht in genügender Weise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Es werde mit Nichtwis- sen bestritten, ob eine Stellungnahme bei der Vorinstanz rechtzeitig eingegangen sei, und ebenso, dass diese aus Versehen nicht berücksichtigt worden sei (Urk. 32 Rz. 3-6).

d) Die Vorinstanz führt im angefochtenen Urteil aus, "dass die Stellung- nahme der Gesuchsgegnerin zwar rechtzeitig eingegangen ist, aufgrund eines ge- richtsinternen Versehens zum Zeitpunkt der Urteilsfällung jedoch unberücksichtigt blieb" (Urk. 26 Erw. 1.4 mit Verweis auf Urk. 17). Dass diese Feststellungen of- fensichtlich unrichtig wären (Art. 320 lit. b ZPO), macht der Gesuchsteller nicht geltend. Diese Nichtberücksichtigung der Stellungnahme der Gesuchsgegnerin stellt eine offensichtliche Verletzung von deren rechtlichem Gehör dar. Diese kann

- 4 - im Beschwerdeverfahren zufolge des Novenverbotes (Art. 326 ZPO) nicht geheilt werden. Weiterer Beanstandungen vorinstanzlicher Erwägungen bedurfte es bei dieser Sachlage nicht.

e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache ist zu neuem Entscheid unter Einbezug der Stellungnahme der Gesuchsgegnerin (Urk. 18) an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO).

3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 18'900.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 400.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Der Gesuchsteller ist zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin für das Be- schwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Diese ist auf Fr. 450.-- (7.7 % Mehrwertsteuer inbegriffen) festzusetzen (§ 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 9 und § 13 Abs. 4 AnwGebV). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 1. September 2022 wird aufgehoben und die Sache wird zur Er- gänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwä- gungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. - 5 -
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 18'900.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. Dezember 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: ip
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT220176-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 13. Dezember 2022 in Sachen A._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 1. September 2022 (EB220248-I)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 1. September 2022 erteilte das Bezirksgericht Us- ter (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Dübendorf (Zahlungsbefehl vom 7. April 2022) – für Mietzinsforderungen aus acht Mietverträgen – provisorische Rechtsöffnung für Fr. 18'900.-- und für die Betrei- bungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid (nachträglich begründet; Urk. 20 = Urk. 26).

b) Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin am 27. Oktober 2022 (Urk. 25A) fristgerecht (vgl. Urk. 21: Zustellung am 17. Oktober 2022) Beschwer- de und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 25 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 1. September 2022 (EB220248) sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeur- teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;

2. Eventualiter sei Dispositivziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 1. September 2022 (EB220248) aufzuheben und das Gesuch der Beschwerdegegnerin um provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Dübendorf für den Betrag von CHF 18`900.00 vollumfänglich abzuweisen;

3. Es seien die Dispositivziffern 3 und 4 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 1. September 2022 (EB220248) aufzuheben, die Entscheid- gebühr sei dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und der Beschwerde- gegner sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä- digung von mind. CHF 807.75 zu bezahlen;

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) gemäss dem Ausgang des Verfahrens;"

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Am 21. November 2022 erstattete der Gesuchsteller fristgerecht (vgl. ES bei Urk. 31) die Beschwer- deantwort und stellte die Beschwerdeantwortanträge (Urk. 32 S. 2): "Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, sofern überhaupt darauf eingetreten werden kann. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7 % MwSt.) zu Lasten der Beschwerdeführerin."

d) Die Beschwerdeantwort wurde der Gesuchsgegnerin zugestellt (vgl. Urk. 33). Weitere Eingaben erfolgten nicht.

- 3 -

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde darge- legt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Soweit eine Bean- standung vorgetragen wird, wendet die Beschwerdeinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO); sie ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids gebunden.

b) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde im Wesentlichen gel- tend, sie habe im vorinstanzlichen Verfahren am 18. August 2022 rechtzeitig eine Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch eingereicht. Diese sei jedoch auf- grund eines gerichtsinternen Versehens nicht an den zuständigen Richter weiter- geleitet worden und daher beim Erlass des angefochtenen Urteils nicht berück- sichtigt worden. Damit sei ihr rechtliches Gehör verletzt worden. Dieser Mangel könne im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden, weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei (Urk. 25 S. 4-6).

c) Der Gesuchsteller wendet in seiner Beschwerdeantwort im Wesentli- chen ein, die Gesuchsgegnerin setze sich in der Beschwerde nicht in genügender Weise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Es werde mit Nichtwis- sen bestritten, ob eine Stellungnahme bei der Vorinstanz rechtzeitig eingegangen sei, und ebenso, dass diese aus Versehen nicht berücksichtigt worden sei (Urk. 32 Rz. 3-6).

d) Die Vorinstanz führt im angefochtenen Urteil aus, "dass die Stellung- nahme der Gesuchsgegnerin zwar rechtzeitig eingegangen ist, aufgrund eines ge- richtsinternen Versehens zum Zeitpunkt der Urteilsfällung jedoch unberücksichtigt blieb" (Urk. 26 Erw. 1.4 mit Verweis auf Urk. 17). Dass diese Feststellungen of- fensichtlich unrichtig wären (Art. 320 lit. b ZPO), macht der Gesuchsteller nicht geltend. Diese Nichtberücksichtigung der Stellungnahme der Gesuchsgegnerin stellt eine offensichtliche Verletzung von deren rechtlichem Gehör dar. Diese kann

- 4 - im Beschwerdeverfahren zufolge des Novenverbotes (Art. 326 ZPO) nicht geheilt werden. Weiterer Beanstandungen vorinstanzlicher Erwägungen bedurfte es bei dieser Sachlage nicht.

e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache ist zu neuem Entscheid unter Einbezug der Stellungnahme der Gesuchsgegnerin (Urk. 18) an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO).

3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 18'900.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 400.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Der Gesuchsteller ist zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin für das Be- schwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Diese ist auf Fr. 450.-- (7.7 % Mehrwertsteuer inbegriffen) festzusetzen (§ 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 9 und § 13 Abs. 4 AnwGebV). Es wird beschlossen:

1. Das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 1. September 2022 wird aufgehoben und die Sache wird zur Er- gänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwä- gungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

- 5 -

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 18'900.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. Dezember 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: ip