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RT220166

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2023-05-24 · Deutsch ZH
Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Mit Urteil vom 30. September 2022 wies die Vorinstanz das vom Gesuch- steller 1 und Beschwerdeführer 1 (fortan Gesuchsteller 1) sowie von der Gesuch- stellerin 2 und Beschwerdeführerin 2 (fortan Gesuchstellerin 2) gestellte Rechts- öffnungsbegehren in der Bertreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 9 (Zah- lungsbefehl vom 21. April 2022) für den Betrag von Fr. 24'509.55 nebst 4.5 % Zins seit 21. April 2022, Fr. 175.20 Zins auf Steuernachforderung gemäss Schlussrechnung und Fr. 214.45 Verzugszins bis 20. April 2022, unter Kostenfol- ge zu Lasten der Gesuchstellerin 2 ab (Urk. 4 = Urk. 8).

E. 1.1 Die Vorinstanz erwog zunächst, dass sowohl der Einschätzungsvorschlag des kantonalen Steueramtes Zürich für die Staats- und Gemeindesteuern 2019 vom 16. Juli 2021 als auch die dazugehörige vollstreckbare Schlussrechnung des Steueramtes der Stadt Zürich vom 10. Januar 2022 an B._____ in C._____

- 4 - adressiert seien. Im Zahlungsbefehl vom 21. April 2022 sowie im Rechtsöff- nungsgesuch werde dagegen der Gesuchsgegner als Schuldner aufgeführt. Die Gesuchsteller würden sich nicht zu dieser Divergenz äussern. Die Identität zwi- schen dem im Rechtsöffnungstitel genannten Schuldner und dem Betriebenen stehe somit nicht fest. Folglich sei das Gesuch aufgrund fehlender Passivlegitima- tion abzuweisen (Urk. 8 S. 3, E.2.2).

E. 1.2 Im Sinne einer Eventualbegründung erwog die Vorinstanz sodann, dass die Rechtsöffnungstitel dem Gericht vollständig vorzulegen seien. Unvollständige Ur- kunden würden auch dann nicht als Rechtsöffnungstitel taugen, wenn lediglich entbehrliche Bestandteile weggelassen würden (Urk. 8 S. 3, E. 3.1). Der einge- reichte Einschätzungsvorschlag vom 16. Juli 2021 verweise auf eine beiliegende Zustimmungserklärung. Die Gesuchsteller hätten die entsprechende Zustim- mungserklärung nicht beigelegt. Das Dokument sei folglich nicht vollständig und tauge damit nicht als Rechtsöffnungstitel (Urk. 8 S. 3, E. 3.2). Die Vertreterin der Gesuchsteller sei eine Verwaltungseinheit, die für die Veranlagung, Erhebung und Vollstreckung von Steuern zuständig sei, weshalb die gerichtliche Fragepflicht nicht greife (Urk. 8 S. 3, E. 4). 2.

E. 2 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners."

E. 2.1 Die Gesuchsteller anerkennen in ihrer Beschwerdeschrift, dass sie die im Einschätzungsvorschlag erwähnte Zustimmungserklärung nicht ins Recht gelegt haben. Sie machen jedoch geltend, dass dies mit Blick auf den Rechtsöffnungsti- tel unerheblich sei, da weder der Einschätzungsvorschlag noch die Zustim- mungserklärung noch beide Dokumente zusammen mit der Schlussrechnung den Rechtsöffnungstitel bilden würden. Der Rechtsöffnungstitel bestehe aus der Ein- schätzungsmitteilung, welche dem Gesuchsgegner als Bestandteil der Schluss- rechnung vom 10. Januar 2022 im Sinne von § 126 Abs. 4 i.V.m. § 147 Abs. 1 StG eröffnet worden sei, sowie aus ebendieser Schlussrechnung. Diese Doku- mente seien im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht worden (Urk. 7 S. 6, Rz. 3.2). Die vorliegende Konstellation (Einschätzungsmitteilung als Teil der Schlussrechnung infolge Übernahme der Faktoren gemäss Einschätzungsvor- schlag und Zustimmungserklärung) sei mit derjenigen vergleichbar, in welcher

- 5 - dem Steuerpflichtigen mit der Schlussrechnung eine der Steuererklärung entspre- chende Einschätzung mitgeteilt werde. Beide Konstellationen würden unter § 126 Abs. 4 StG fallen, wonach der Entscheid über eine der Steuererklärung entspre- chende oder vom Steuerpflichtigen im Laufe des Einschätzungs- oder Ein- spracheverfahrens unterschriftlich anerkannte Einschätzung dem Steuerpflichti- gen durch die Schlussrechnung angezeigt werde. Es entspreche der obergericht- lichen Praxis, dass in solchen Konstellationen die Schlussrechnung den Rechts- öffnungstitel darstelle. Hingegen sei die Steuererklärung nie Teil des Rechtsöff- nungstitels. Dies müsse auch dann gelten, wenn dem Steuerpflichtigen der Ent- scheid über eine im Laufe des Einspracheverfahrens unterschriftlich anerkannte Einschätzung durch die Schlussrechnung angezeigt werde. Der Einschätzungs- vorschlag sowie die Zustimmungserklärung würden wie die Steuererklärung kei- nen Teil des Rechtsöffnungstitels bilden. In Konstellationen nach § 126 Abs. 4 StG bestehe der Rechtsöffnungstitel einzig aus der Schlussrechnung, welche auch den Einschätzungsentscheid enthalte (Urk. 7 S. 7, Rz. 3.2).

E. 2.2 Zur Identität zwischen Betriebenem und Schuldner führen die Gesuchsteller aus, die Schlussrechnung vom 10. Januar 2022 bezeichne den Gesuchsgegner in der tabellarischen Auflistung oben links als «steuerpflichtige Person». Der Ge- suchsgegner sei als Steuerpflichtiger und Schuldner der in Rechnung gestellten Steuerforderung eindeutig identifizierbar und offensichtlich mit dem Betriebenen identisch (Urk. 7 S. 8, Rz. 4.2). Neben der namentlichen Nennung des Gesuchs- gegners sowohl in der Schlussrechnung vom 10. Januar 2022 als auch im Betrei- bungsbegehren vom 20. April 2022 sowie im Rechtsöffnungsbegehren vom 8. August 2022 sei auch die in der Schlussrechnung aufgeführte AHVN13-Nummer des Gesuchsgegner, welche eine eindeutige Identifikation seiner Person ermögli- che, sowohl mit derjenigen im Betreibungsbegehren vom 20. April 2022 (oben rechts) als auch mit derjenigen im Rechtsöffnungsgesuch vom 8. August 2022 (Seite 1 Mitte) identisch (Urk. 7 S. 9, Rz. 4.2). Damit gehe der Gesuchsgegner eindeutig identifizierbar aus dem Rechtsöffnungstitel hervor. Dass die im Adress- feld genannte Person nicht mit dem Gesuchsgegner übereinstimme, liege in der Natur von Vertretungsverhältnissen, wie sie vorliegend zwischen dem Gesuchs- gegner und B._____ gegenüber den Steuerbehörden bestünden. Diesbezüglich

- 6 - könne auf die entsprechende Vollmacht des Gesuchsgegners an B._____ vom

E. 2.3 Schliesslich rügen die Gesuchsteller, die Vorinstanz habe bisher in gleichge- lagerten Fällen Rechtsöffnung erteilt, ohne dass Ausführungen zu einem allfälli- gen Vertretungsverhältnis gemacht worden seien. Insbesondere habe die Vorin- stanz für die Steuerperiode 2017 Rechtsöffnung gegen den Gesuchsgegner ge- währt. Zu diesem Zeitpunkt habe dasselbe Vertretungsverhältnis bestanden. Inso- fern stelle der vorinstanzliche Entscheid auch einen willkürlichen Einzelfallent- scheid dar (Urk. 7 S. 11 f., Rz. 4.4. f.). 3.

E. 3 Mit Verfügung vom 28. Oktober 2022 wurde der Gesuchstellerin 2 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 375.– angesetzt (Urk. 13, Dispositiv- Ziffer 1), welcher fristgerecht einging (Urk. 14). Der Gesuchsgegner und Be- schwerdegegner (fortan Gesuchsgegner) reichte innert der mit Verfügung vom

E. 3.1 Die Erteilung der Rechtsöffnung setzt unter anderem die sog. "drei Identitä- ten" voraus: Identität zwischen der in Betreibung gesetzten und der durch den Ti- tel ausgewiesenen Schuld, Identität zwischen dem Betriebenen und dem Schuld- ner, gegen den sich der Titel richtet, und Identität zwischen dem Betreibenden und dem aus dem Titel berechtigten bzw. auf dem Titel genannten Gläubiger (vgl. BGE 141 I 97 E. 5.2; 139 III 444 E. 4.1.1; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 29 ff.; KUKO SchKG-Vock, Art. 80 N 17; SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 80 N 21; Stü- cheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 169 ff.).

E. 3.2 Gegenstand der Beschwerde bildet die Identität zwischen dem Betriebenen und dem Schuldner. Vorliegend wird auf dem Rechtsöffnungsgesuch vom

8. August 2022 (Urk. 1 S. 1 Mitte), auf dem Zahlungsbefehl vom 21. April 2022 (Urk. 2, S. 1 rechte obere Ecke), auf dem Einschätzungsvorschlag des kantonalen Steueramts Zürich vom 16. Juli 2021 (Urk. 3/2 S. 1 rechte obere Ecke) sowie auf der Schlussrechnung des Steueramts der Stadt Zürich vom 10. Januar 2022 (Urk. 3/4 S. 1 oberste Tabellenzeile) der Gesuchsgegner namentlich jeweils als Schuldner (Urk. 1 und 2) oder steuerpflichtige Person (Urk. 3/2 und 3/4) bezeich-

- 7 - net. Zudem ist an den genannten Stellen jeweils die identische AHV-Nummer "… " aufgeführt. Gemäss Art. 50c Abs. 1 lit. a AHVG wird jeder Person mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz eine AHV-Nummer zugeteilt. Die AHV-Nummer dient als Sozialversicherungs-Nummer und als Personenidentifika- tor in anderen Bereichen der Verwaltungsarbeit. Seit dem 1. Januar 2022 dürfen Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben die AHV-Nummer systematisch verwenden (Art. 153c Abs. 1 AHVG). Angesichts der übereinstimmenden AHV-Nummer bestehen keine Zweifel über die Identität zwischen Betriebenem und Schuldner. Entgegen der Vorinstanz fehlt es somit nicht an der Passivlegitimation des Gesuchsgegners. 4. 4.1. Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger definitive Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht. Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind (unter anderem) Verfügun- gen schweizerischer Verwaltungsbehörden (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Um den Anforderungen an eine verwaltungsrechtliche Verfügung zu genügen, muss der behördliche Akt die individuell-konkrete Verpflichtung des Adressaten zu einer verbindlichen Leistung enthalten (BGE 143 III 162 E. 2.2.1). Erst mit dem Erlass einer Verfügung kann das Gemeinwesen für eine öffentlich-rechtliche Forderung die definitive Rechtsöffnung verlangen. Daraus muss der geschuldete Betrag (al- lenfalls zusammen mit einem weiteren Dokument) hervorgehen oder einfach be- stimmbar sein (BGer 5A_514/2021 vom 29. März 2022, E.3.1.1). Verfügungen der kantonalen oder eidgenössischen Steuerbehörden fallen unter Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG (vgl. KUKO SchKG-Vock, Art. 80 N 25; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 19 N 45 f.; BGer 5A_389/2018 vom 22. August 2018, E. 2). Als Rechtsöffnungstitel für eine fällige öffentlich-rechtliche Geldforderung wie insbesondere auch eine Steuerforderung gilt grundsätzlich der Sachentscheid einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt gegenüber dem Betriebenen (Stücheli, a.a.O., S. 302). Der Rechtsöff- nungstitel kann sich aus mehreren Entscheiden, zumal aus einer lückenlosen Ket- te von Urteilen oder Verwaltungsentscheiden, oder aus einem Entscheid und an-

- 8 - deren Dokumenten zusammensetzen (zum Ganzen: OGer ZH RT200042 vom 18.05.2021, E. 3.2). 4.2. Im Kanton Zürich ist die Steuerveranlagung in zwei Phasen (Einschätzungs- und Steuerbezugsverfahren) unterteilt. Beide Phasen werden durch entsprechen- de Entscheide, den Einschätzungsentscheid und die Schlussrechnung, abge- schlossen. Im Einschätzungsentscheid setzt das kantonale Steueramt die Steuer- faktoren und den Steuertarif fest (§ 139 Abs. 1 StG/ZH). In einem zweiten Schritt bestimmt das zuständige Gemeindesteueramt auf Grundlage der Einschätzung den Steuerbetrag. Damit wird die Veranlagung beendet. Das zweistufige Veranla- gungsverfahren hat zur Folge, dass im Kanton Zürich der Einschätzungsentscheid nur zusammen mit der darauf basierenden Schlussrechnung einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG für Staats- und Gemeindesteuer- schulden bildet. Der definitive Rechtsöffnungstitel entsteht durch das Zusammen- wirken beider Gemeinwesen. Der Steuerbezug (mittels Schlussrechnung) durch das Gemeindesteueramt ist ohne die Einschätzung durch das kantonale Steuer- amt erst gar nicht möglich. Es kann weder gestützt auf den Einschätzungsvor- schlag allein noch separat auf die Schlussrechnung Rechtsöffnung erteilt werden, sondern dem Rechtsöffnungsgericht sind sowohl der Veranlagungsentscheid als auch die darauf basierende Rechnung vorzulegen (ausführlich OGer ZH RT210095 vom 03.12.2021, in: ZR 121 [2022], Nr. 39, E. 3.6 ff.). 4.3. Die Gesuchsteller stützen ihr Rechtsöffnungsgesuch auf die Schlussrech- nung des Steueramts der Stadt Zürich vom 10. Januar 2022 sowie auf die Ein- schätzungsmitteilung, welche dem Gesuchsgegner als Bestandteil der Schluss- rechnung im Sinne von § 126 Abs. 4 StG/ZH eröffnet wurde (Urk. 3/4). Bereits aus den Rechtsmitteln ergibt sich, dass es sich bei der Einschätzungsmitteilung zusammen mit der Schlussrechnung um zwei Verfügungen in einem Dokument handelt (vgl. dazu auch OGer ZH RT220062 vom 05.09.2022, E. 4.4 f.). So konn- te gegen die Einschätzungsmitteilung innert 30 Tagen Rekurs im Sinne von § 147 Abs. 1 StG/ZH beim Steuerrekursgericht erhoben werden, während die Schluss- rechnung als Rechtsmittel die Einsprache im Sinne von § 178 Abs. 1 StG/ZH beim Steueramt der Stadt Zürich vorsah. Es steht ausser Frage, dass es sich da-

- 9 - bei um vollstreckbare Verfügungen von schweizerischen Verwaltungsbehörden handelt (vgl. KUKO SchKG-Vock, Art. 80 N 25; BGer 5A_389/2018 vom

22. August 2018, E. 2). Entspricht der Veranlagungsentscheid einer im Laufe des Einschätzungs- oder Einspracheverfahrens unterschriftlich anerkannten Einschät- zung (= Einschätzungsvorschlag, vgl. § 44 StV/ZH), kann er mit der Schlussrech- nung angezeigt werden (§ 126 Abs. 4 StG/ZH). Ein mit Schlussrechnung im Sinne von § 126 Abs. 4 StG/ZH mitgeteilter Entscheid entfaltet die Wirkungen eines Ein- schätzungsentscheids (§ 139 Abs. 1 StG/ZH i.V.m. § 126 Abs. 1 StG/ZH) und ist diesem gleichzusetzen (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., 2020, N 19 zu § 126 StG; OGer ZH RT150064 vom 03.07.2015, E 3b). Die Schlussrechnung des Steueramts der Stadt Zürich vom

10. Januar 2022 (Urk. 3/4) beinhaltet vorliegend auch den Einschätzungsent- scheid (in Form der Einschätzungsmitteilung) und stellt daher eine abgeschlosse- ne, zweistufige Steuerveranlagung dar. Aus diesem Grund ist weder der einge- reichte Einschätzungsvorschlag vom 16. Juli 2021 (Urk. 3/2) noch die fehlende Zustimmungserklärung, auf welche der Einschätzungsvorschlag Bezug nimmt, Teil des Rechtsöffnungstitels. Entsprechend durfte die Vorinstanz nicht von einem unvollständigen Rechtsöffnungstitel ausgehen (vgl. Urk. 8 S. 3, E.3.2). Der ge- schuldete Betrag von Fr. 24'509.55 sowie die Zinsen von Fr. 175.20 ergeben sich aus der Schlussrechnung des Steueramts der Stadt Zürich vom 10. Januar 2022 sowie der Einschätzungsmitteilung, welche dem Gesuchsgegner als Bestandteil ebendieser Schlussrechnung im Sinne von § 126 Abs. 4 StG/ZH eröffnet wurde (Urk. 3/4). 4.4. Im Rechtsöffnungsverfahren ist nur zu prüfen, ob ein definitiver Rechtsöff- nungstitel vorliegt, d.h. ob die Betreibungsforderung auf einem vollstreckbaren Entscheid im Sinne von Art. 80 SchKG beruht (vgl. BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 1). Das Rechtsöffnungsgericht befasst sich nicht mit der materiellrechtlichen Grundlage, sondern nimmt lediglich eine Prüfung der Titelqualität vor (BGer 5A_760/2018 vom 18. März 2019, E. 3.2). Folglich ist nicht entscheidend, ob die Einschätzungsmitteilung mit dem Einschätzungsvorschlag und der Zustimmungs- erklärung übereinstimmt. In casu liegt ein tauglicher Titel vor, da sich aus der Schlussrechnung in Verbindung mit der Einschätzungsmitteilung (Urk. 3/4) ergibt,

- 10 - dass der Gesuchsgegner als Betreibungsschuldner rechtskräftig (vgl. Urk. 1 S. 2) veranlagt und zur Zahlung der in Betreibung gesetzten Staats- und Gemeinde- steuern 2019 samt Zins verpflichtet wurde (vgl. vorne E. 4.3). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. 5. 5.1. Die Beschwerdeinstanz kann bei Gutheissung der Beschwerde den Ent- scheid aufheben und die Sache an die Vorinstanz zurückweisen (sog. kassatori- scher Entscheid) oder neu entscheiden, wenn die Sache spruchreif ist (sog. re- formatorischer Entscheid; Art. 327 Abs. 3 ZPO). Im vorliegenden Fall ist die Sa- che noch nicht spruchreif, da die Vorinstanz das Gesuch noch vor der Anhörung des Gesuchsgegners als offensichtlich unbegründet erachtete (Urk. 8 S. 2, E. 1). Die Sache ist deshalb zu neuer Beurteilung und Durchführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5.2. Bei einem Rückweisungsentscheid kann sich die Rechtsmittelinstanz da- rauf beschränken, nur ihre eigenen Gerichtskosten festzusetzen und deren Vertei- lung sowie den Entscheid über die Parteientschädigung der Vorinstanz zu über- lassen, d.h. vom endgültigen Ausgang des Verfahrens abhängig zu machen (Art. 104 Abs. 4 ZPO; KUKO ZPO-Schmid/Jent-Sørensen, Art. 104 N 7). Die Gerichts- kosten für das Beschwerdeverfahren sind in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 375.– festzusetzen. Vor- zumerken ist, dass die Gesuchstellerin 2 im Beschwerdeverfahren einen Kosten- vorschuss von Fr. 375.– geleistet hat (Urk. 14). Unabhängig vom Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen; dem Gesuchsgegner zufolge seines Unter- liegens, den nicht anwaltlich vertretenen Gesuchstellern mangels entschädi- gungsbegründender Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO; Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:

E. 7 Dezember 2022 angesetzten Frist keine Beschwerdeantwort ein (Urk. 15). Das Verfahren ist deshalb (androhungsgemäss; vgl. Urk. 15 S. 2, Dispositiv-Ziffer 1) ohne Beschwerdeantwort fortzuführen (Art. 147 ZPO). Weitere prozessuale An- ordnungen oder Eingaben sind nicht erfolgt. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-6). Das Beschwerdeverfahren ist spruchreif. II.

1. Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt: Die Beschwerde der vor Vorin- stanz unterlegenen und deshalb zur Rechtsmittelerhebung legitimierten Gesuch-

- 3 - steller richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid, gegen den die Be- rufung unzulässig ist (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Sie wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 321 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO, Art. 142 f. ZPO; Urk. 5a und 7). Unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begrün- dung ist auf die Beschwerde einzutreten. Der Beschwerdeentscheid kann auf- grund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am an- gefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt (OGer ZH RT180080 vom 29.08.2018, E. I.4.).

3. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); eine Ausnahme gilt für Noven, zu denen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass ge- geben hat (BGE 139 III 466 E. 3.4 [S. 471]; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1). Unbeschränkt zulässig sind sodann neue rechtliche Vorbringen: Dies- bezüglich hat die Beschwerdeinstanz volle Kognition, weil sie das Recht von Am- tes wegen anwenden muss (Art. 57 ZPO; OGer ZH RT150086 vom 17.08.2015, E. 4.1; OGer ZH RT180059 vom 24.05.2018, E. II.4.1). III. 1.

E. 12 September 2003 betreffend «Steuererklärungen und Steuerveranlagungen» verwiesen werden. Solche Vertretungsverhältnisse seien in Steuerangelegenhei- ten üblich. Auch sei eine steuerpflichtige Person, welche sich gegenüber den Steuerbehörden vertreten lasse, an ihrem eigenen Wohnsitz und nicht am Wohn- sitz des Vertreters zu betreiben (Urk. 7 S. 10, Rz. 4.2).

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 30. September 2022 aufgehoben und die Sa- - 11 - che zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück- gewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 375.– festgesetzt.
  3. Die Entscheidung über die Verteilung der Gerichtskosten des Beschwerde- verfahrens wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten.
  4. Es wird vorgemerkt, dass die Gesuchstellerin 2 für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einen Kostenvorschuss von Fr. 375.– geleistet hat.
  5. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 24'509.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 12 - Zürich, 24. Mai 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw R. Meli versandt am: ya
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT220166-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Meli Beschluss vom 24. Mai 2023 in Sachen

1. Kanton Zürich,

2. Stadt Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdeführer 1, 2 vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich, gegen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 30. September 2022 (EB221040-L)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Mit Urteil vom 30. September 2022 wies die Vorinstanz das vom Gesuch- steller 1 und Beschwerdeführer 1 (fortan Gesuchsteller 1) sowie von der Gesuch- stellerin 2 und Beschwerdeführerin 2 (fortan Gesuchstellerin 2) gestellte Rechts- öffnungsbegehren in der Bertreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 9 (Zah- lungsbefehl vom 21. April 2022) für den Betrag von Fr. 24'509.55 nebst 4.5 % Zins seit 21. April 2022, Fr. 175.20 Zins auf Steuernachforderung gemäss Schlussrechnung und Fr. 214.45 Verzugszins bis 20. April 2022, unter Kostenfol- ge zu Lasten der Gesuchstellerin 2 ab (Urk. 4 = Urk. 8).

2. Gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben die Gesuchsteller mit Eingabe vom 14. Oktober 2022 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 7 S. 2): "1. Es sei das Urteil vom 30. September 2022 des Bezirksgerichts Zürich (Ge- schäfts-Nr. EB221040-L) aufzuheben und es sei in der Betreibung auf Zahlung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 9 definitive Rechtsöffnung zu erteilen für CHF 24'509.55 nebst Zins zu 4.5 % seit 21. April 2022 CHF 175.20 Zins gemäss Schlussrechnung, CHF 214.45 Verzugszins bis 20. April 2022.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners."

3. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2022 wurde der Gesuchstellerin 2 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 375.– angesetzt (Urk. 13, Dispositiv- Ziffer 1), welcher fristgerecht einging (Urk. 14). Der Gesuchsgegner und Be- schwerdegegner (fortan Gesuchsgegner) reichte innert der mit Verfügung vom

7. Dezember 2022 angesetzten Frist keine Beschwerdeantwort ein (Urk. 15). Das Verfahren ist deshalb (androhungsgemäss; vgl. Urk. 15 S. 2, Dispositiv-Ziffer 1) ohne Beschwerdeantwort fortzuführen (Art. 147 ZPO). Weitere prozessuale An- ordnungen oder Eingaben sind nicht erfolgt. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-6). Das Beschwerdeverfahren ist spruchreif. II.

1. Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt: Die Beschwerde der vor Vorin- stanz unterlegenen und deshalb zur Rechtsmittelerhebung legitimierten Gesuch-

- 3 - steller richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid, gegen den die Be- rufung unzulässig ist (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Sie wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 321 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO, Art. 142 f. ZPO; Urk. 5a und 7). Unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begrün- dung ist auf die Beschwerde einzutreten. Der Beschwerdeentscheid kann auf- grund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am an- gefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt (OGer ZH RT180080 vom 29.08.2018, E. I.4.).

3. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); eine Ausnahme gilt für Noven, zu denen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass ge- geben hat (BGE 139 III 466 E. 3.4 [S. 471]; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1). Unbeschränkt zulässig sind sodann neue rechtliche Vorbringen: Dies- bezüglich hat die Beschwerdeinstanz volle Kognition, weil sie das Recht von Am- tes wegen anwenden muss (Art. 57 ZPO; OGer ZH RT150086 vom 17.08.2015, E. 4.1; OGer ZH RT180059 vom 24.05.2018, E. II.4.1). III. 1. 1.1. Die Vorinstanz erwog zunächst, dass sowohl der Einschätzungsvorschlag des kantonalen Steueramtes Zürich für die Staats- und Gemeindesteuern 2019 vom 16. Juli 2021 als auch die dazugehörige vollstreckbare Schlussrechnung des Steueramtes der Stadt Zürich vom 10. Januar 2022 an B._____ in C._____

- 4 - adressiert seien. Im Zahlungsbefehl vom 21. April 2022 sowie im Rechtsöff- nungsgesuch werde dagegen der Gesuchsgegner als Schuldner aufgeführt. Die Gesuchsteller würden sich nicht zu dieser Divergenz äussern. Die Identität zwi- schen dem im Rechtsöffnungstitel genannten Schuldner und dem Betriebenen stehe somit nicht fest. Folglich sei das Gesuch aufgrund fehlender Passivlegitima- tion abzuweisen (Urk. 8 S. 3, E.2.2). 1.2. Im Sinne einer Eventualbegründung erwog die Vorinstanz sodann, dass die Rechtsöffnungstitel dem Gericht vollständig vorzulegen seien. Unvollständige Ur- kunden würden auch dann nicht als Rechtsöffnungstitel taugen, wenn lediglich entbehrliche Bestandteile weggelassen würden (Urk. 8 S. 3, E. 3.1). Der einge- reichte Einschätzungsvorschlag vom 16. Juli 2021 verweise auf eine beiliegende Zustimmungserklärung. Die Gesuchsteller hätten die entsprechende Zustim- mungserklärung nicht beigelegt. Das Dokument sei folglich nicht vollständig und tauge damit nicht als Rechtsöffnungstitel (Urk. 8 S. 3, E. 3.2). Die Vertreterin der Gesuchsteller sei eine Verwaltungseinheit, die für die Veranlagung, Erhebung und Vollstreckung von Steuern zuständig sei, weshalb die gerichtliche Fragepflicht nicht greife (Urk. 8 S. 3, E. 4). 2. 2.1. Die Gesuchsteller anerkennen in ihrer Beschwerdeschrift, dass sie die im Einschätzungsvorschlag erwähnte Zustimmungserklärung nicht ins Recht gelegt haben. Sie machen jedoch geltend, dass dies mit Blick auf den Rechtsöffnungsti- tel unerheblich sei, da weder der Einschätzungsvorschlag noch die Zustim- mungserklärung noch beide Dokumente zusammen mit der Schlussrechnung den Rechtsöffnungstitel bilden würden. Der Rechtsöffnungstitel bestehe aus der Ein- schätzungsmitteilung, welche dem Gesuchsgegner als Bestandteil der Schluss- rechnung vom 10. Januar 2022 im Sinne von § 126 Abs. 4 i.V.m. § 147 Abs. 1 StG eröffnet worden sei, sowie aus ebendieser Schlussrechnung. Diese Doku- mente seien im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht worden (Urk. 7 S. 6, Rz. 3.2). Die vorliegende Konstellation (Einschätzungsmitteilung als Teil der Schlussrechnung infolge Übernahme der Faktoren gemäss Einschätzungsvor- schlag und Zustimmungserklärung) sei mit derjenigen vergleichbar, in welcher

- 5 - dem Steuerpflichtigen mit der Schlussrechnung eine der Steuererklärung entspre- chende Einschätzung mitgeteilt werde. Beide Konstellationen würden unter § 126 Abs. 4 StG fallen, wonach der Entscheid über eine der Steuererklärung entspre- chende oder vom Steuerpflichtigen im Laufe des Einschätzungs- oder Ein- spracheverfahrens unterschriftlich anerkannte Einschätzung dem Steuerpflichti- gen durch die Schlussrechnung angezeigt werde. Es entspreche der obergericht- lichen Praxis, dass in solchen Konstellationen die Schlussrechnung den Rechts- öffnungstitel darstelle. Hingegen sei die Steuererklärung nie Teil des Rechtsöff- nungstitels. Dies müsse auch dann gelten, wenn dem Steuerpflichtigen der Ent- scheid über eine im Laufe des Einspracheverfahrens unterschriftlich anerkannte Einschätzung durch die Schlussrechnung angezeigt werde. Der Einschätzungs- vorschlag sowie die Zustimmungserklärung würden wie die Steuererklärung kei- nen Teil des Rechtsöffnungstitels bilden. In Konstellationen nach § 126 Abs. 4 StG bestehe der Rechtsöffnungstitel einzig aus der Schlussrechnung, welche auch den Einschätzungsentscheid enthalte (Urk. 7 S. 7, Rz. 3.2). 2.2. Zur Identität zwischen Betriebenem und Schuldner führen die Gesuchsteller aus, die Schlussrechnung vom 10. Januar 2022 bezeichne den Gesuchsgegner in der tabellarischen Auflistung oben links als «steuerpflichtige Person». Der Ge- suchsgegner sei als Steuerpflichtiger und Schuldner der in Rechnung gestellten Steuerforderung eindeutig identifizierbar und offensichtlich mit dem Betriebenen identisch (Urk. 7 S. 8, Rz. 4.2). Neben der namentlichen Nennung des Gesuchs- gegners sowohl in der Schlussrechnung vom 10. Januar 2022 als auch im Betrei- bungsbegehren vom 20. April 2022 sowie im Rechtsöffnungsbegehren vom 8. August 2022 sei auch die in der Schlussrechnung aufgeführte AHVN13-Nummer des Gesuchsgegner, welche eine eindeutige Identifikation seiner Person ermögli- che, sowohl mit derjenigen im Betreibungsbegehren vom 20. April 2022 (oben rechts) als auch mit derjenigen im Rechtsöffnungsgesuch vom 8. August 2022 (Seite 1 Mitte) identisch (Urk. 7 S. 9, Rz. 4.2). Damit gehe der Gesuchsgegner eindeutig identifizierbar aus dem Rechtsöffnungstitel hervor. Dass die im Adress- feld genannte Person nicht mit dem Gesuchsgegner übereinstimme, liege in der Natur von Vertretungsverhältnissen, wie sie vorliegend zwischen dem Gesuchs- gegner und B._____ gegenüber den Steuerbehörden bestünden. Diesbezüglich

- 6 - könne auf die entsprechende Vollmacht des Gesuchsgegners an B._____ vom

12. September 2003 betreffend «Steuererklärungen und Steuerveranlagungen» verwiesen werden. Solche Vertretungsverhältnisse seien in Steuerangelegenhei- ten üblich. Auch sei eine steuerpflichtige Person, welche sich gegenüber den Steuerbehörden vertreten lasse, an ihrem eigenen Wohnsitz und nicht am Wohn- sitz des Vertreters zu betreiben (Urk. 7 S. 10, Rz. 4.2). 2.3. Schliesslich rügen die Gesuchsteller, die Vorinstanz habe bisher in gleichge- lagerten Fällen Rechtsöffnung erteilt, ohne dass Ausführungen zu einem allfälli- gen Vertretungsverhältnis gemacht worden seien. Insbesondere habe die Vorin- stanz für die Steuerperiode 2017 Rechtsöffnung gegen den Gesuchsgegner ge- währt. Zu diesem Zeitpunkt habe dasselbe Vertretungsverhältnis bestanden. Inso- fern stelle der vorinstanzliche Entscheid auch einen willkürlichen Einzelfallent- scheid dar (Urk. 7 S. 11 f., Rz. 4.4. f.). 3. 3.1. Die Erteilung der Rechtsöffnung setzt unter anderem die sog. "drei Identitä- ten" voraus: Identität zwischen der in Betreibung gesetzten und der durch den Ti- tel ausgewiesenen Schuld, Identität zwischen dem Betriebenen und dem Schuld- ner, gegen den sich der Titel richtet, und Identität zwischen dem Betreibenden und dem aus dem Titel berechtigten bzw. auf dem Titel genannten Gläubiger (vgl. BGE 141 I 97 E. 5.2; 139 III 444 E. 4.1.1; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 29 ff.; KUKO SchKG-Vock, Art. 80 N 17; SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 80 N 21; Stü- cheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 169 ff.). 3.2. Gegenstand der Beschwerde bildet die Identität zwischen dem Betriebenen und dem Schuldner. Vorliegend wird auf dem Rechtsöffnungsgesuch vom

8. August 2022 (Urk. 1 S. 1 Mitte), auf dem Zahlungsbefehl vom 21. April 2022 (Urk. 2, S. 1 rechte obere Ecke), auf dem Einschätzungsvorschlag des kantonalen Steueramts Zürich vom 16. Juli 2021 (Urk. 3/2 S. 1 rechte obere Ecke) sowie auf der Schlussrechnung des Steueramts der Stadt Zürich vom 10. Januar 2022 (Urk. 3/4 S. 1 oberste Tabellenzeile) der Gesuchsgegner namentlich jeweils als Schuldner (Urk. 1 und 2) oder steuerpflichtige Person (Urk. 3/2 und 3/4) bezeich-

- 7 - net. Zudem ist an den genannten Stellen jeweils die identische AHV-Nummer "… " aufgeführt. Gemäss Art. 50c Abs. 1 lit. a AHVG wird jeder Person mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz eine AHV-Nummer zugeteilt. Die AHV-Nummer dient als Sozialversicherungs-Nummer und als Personenidentifika- tor in anderen Bereichen der Verwaltungsarbeit. Seit dem 1. Januar 2022 dürfen Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben die AHV-Nummer systematisch verwenden (Art. 153c Abs. 1 AHVG). Angesichts der übereinstimmenden AHV-Nummer bestehen keine Zweifel über die Identität zwischen Betriebenem und Schuldner. Entgegen der Vorinstanz fehlt es somit nicht an der Passivlegitimation des Gesuchsgegners. 4. 4.1. Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger definitive Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht. Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind (unter anderem) Verfügun- gen schweizerischer Verwaltungsbehörden (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Um den Anforderungen an eine verwaltungsrechtliche Verfügung zu genügen, muss der behördliche Akt die individuell-konkrete Verpflichtung des Adressaten zu einer verbindlichen Leistung enthalten (BGE 143 III 162 E. 2.2.1). Erst mit dem Erlass einer Verfügung kann das Gemeinwesen für eine öffentlich-rechtliche Forderung die definitive Rechtsöffnung verlangen. Daraus muss der geschuldete Betrag (al- lenfalls zusammen mit einem weiteren Dokument) hervorgehen oder einfach be- stimmbar sein (BGer 5A_514/2021 vom 29. März 2022, E.3.1.1). Verfügungen der kantonalen oder eidgenössischen Steuerbehörden fallen unter Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG (vgl. KUKO SchKG-Vock, Art. 80 N 25; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 19 N 45 f.; BGer 5A_389/2018 vom 22. August 2018, E. 2). Als Rechtsöffnungstitel für eine fällige öffentlich-rechtliche Geldforderung wie insbesondere auch eine Steuerforderung gilt grundsätzlich der Sachentscheid einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt gegenüber dem Betriebenen (Stücheli, a.a.O., S. 302). Der Rechtsöff- nungstitel kann sich aus mehreren Entscheiden, zumal aus einer lückenlosen Ket- te von Urteilen oder Verwaltungsentscheiden, oder aus einem Entscheid und an-

- 8 - deren Dokumenten zusammensetzen (zum Ganzen: OGer ZH RT200042 vom 18.05.2021, E. 3.2). 4.2. Im Kanton Zürich ist die Steuerveranlagung in zwei Phasen (Einschätzungs- und Steuerbezugsverfahren) unterteilt. Beide Phasen werden durch entsprechen- de Entscheide, den Einschätzungsentscheid und die Schlussrechnung, abge- schlossen. Im Einschätzungsentscheid setzt das kantonale Steueramt die Steuer- faktoren und den Steuertarif fest (§ 139 Abs. 1 StG/ZH). In einem zweiten Schritt bestimmt das zuständige Gemeindesteueramt auf Grundlage der Einschätzung den Steuerbetrag. Damit wird die Veranlagung beendet. Das zweistufige Veranla- gungsverfahren hat zur Folge, dass im Kanton Zürich der Einschätzungsentscheid nur zusammen mit der darauf basierenden Schlussrechnung einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG für Staats- und Gemeindesteuer- schulden bildet. Der definitive Rechtsöffnungstitel entsteht durch das Zusammen- wirken beider Gemeinwesen. Der Steuerbezug (mittels Schlussrechnung) durch das Gemeindesteueramt ist ohne die Einschätzung durch das kantonale Steuer- amt erst gar nicht möglich. Es kann weder gestützt auf den Einschätzungsvor- schlag allein noch separat auf die Schlussrechnung Rechtsöffnung erteilt werden, sondern dem Rechtsöffnungsgericht sind sowohl der Veranlagungsentscheid als auch die darauf basierende Rechnung vorzulegen (ausführlich OGer ZH RT210095 vom 03.12.2021, in: ZR 121 [2022], Nr. 39, E. 3.6 ff.). 4.3. Die Gesuchsteller stützen ihr Rechtsöffnungsgesuch auf die Schlussrech- nung des Steueramts der Stadt Zürich vom 10. Januar 2022 sowie auf die Ein- schätzungsmitteilung, welche dem Gesuchsgegner als Bestandteil der Schluss- rechnung im Sinne von § 126 Abs. 4 StG/ZH eröffnet wurde (Urk. 3/4). Bereits aus den Rechtsmitteln ergibt sich, dass es sich bei der Einschätzungsmitteilung zusammen mit der Schlussrechnung um zwei Verfügungen in einem Dokument handelt (vgl. dazu auch OGer ZH RT220062 vom 05.09.2022, E. 4.4 f.). So konn- te gegen die Einschätzungsmitteilung innert 30 Tagen Rekurs im Sinne von § 147 Abs. 1 StG/ZH beim Steuerrekursgericht erhoben werden, während die Schluss- rechnung als Rechtsmittel die Einsprache im Sinne von § 178 Abs. 1 StG/ZH beim Steueramt der Stadt Zürich vorsah. Es steht ausser Frage, dass es sich da-

- 9 - bei um vollstreckbare Verfügungen von schweizerischen Verwaltungsbehörden handelt (vgl. KUKO SchKG-Vock, Art. 80 N 25; BGer 5A_389/2018 vom

22. August 2018, E. 2). Entspricht der Veranlagungsentscheid einer im Laufe des Einschätzungs- oder Einspracheverfahrens unterschriftlich anerkannten Einschät- zung (= Einschätzungsvorschlag, vgl. § 44 StV/ZH), kann er mit der Schlussrech- nung angezeigt werden (§ 126 Abs. 4 StG/ZH). Ein mit Schlussrechnung im Sinne von § 126 Abs. 4 StG/ZH mitgeteilter Entscheid entfaltet die Wirkungen eines Ein- schätzungsentscheids (§ 139 Abs. 1 StG/ZH i.V.m. § 126 Abs. 1 StG/ZH) und ist diesem gleichzusetzen (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., 2020, N 19 zu § 126 StG; OGer ZH RT150064 vom 03.07.2015, E 3b). Die Schlussrechnung des Steueramts der Stadt Zürich vom

10. Januar 2022 (Urk. 3/4) beinhaltet vorliegend auch den Einschätzungsent- scheid (in Form der Einschätzungsmitteilung) und stellt daher eine abgeschlosse- ne, zweistufige Steuerveranlagung dar. Aus diesem Grund ist weder der einge- reichte Einschätzungsvorschlag vom 16. Juli 2021 (Urk. 3/2) noch die fehlende Zustimmungserklärung, auf welche der Einschätzungsvorschlag Bezug nimmt, Teil des Rechtsöffnungstitels. Entsprechend durfte die Vorinstanz nicht von einem unvollständigen Rechtsöffnungstitel ausgehen (vgl. Urk. 8 S. 3, E.3.2). Der ge- schuldete Betrag von Fr. 24'509.55 sowie die Zinsen von Fr. 175.20 ergeben sich aus der Schlussrechnung des Steueramts der Stadt Zürich vom 10. Januar 2022 sowie der Einschätzungsmitteilung, welche dem Gesuchsgegner als Bestandteil ebendieser Schlussrechnung im Sinne von § 126 Abs. 4 StG/ZH eröffnet wurde (Urk. 3/4). 4.4. Im Rechtsöffnungsverfahren ist nur zu prüfen, ob ein definitiver Rechtsöff- nungstitel vorliegt, d.h. ob die Betreibungsforderung auf einem vollstreckbaren Entscheid im Sinne von Art. 80 SchKG beruht (vgl. BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 1). Das Rechtsöffnungsgericht befasst sich nicht mit der materiellrechtlichen Grundlage, sondern nimmt lediglich eine Prüfung der Titelqualität vor (BGer 5A_760/2018 vom 18. März 2019, E. 3.2). Folglich ist nicht entscheidend, ob die Einschätzungsmitteilung mit dem Einschätzungsvorschlag und der Zustimmungs- erklärung übereinstimmt. In casu liegt ein tauglicher Titel vor, da sich aus der Schlussrechnung in Verbindung mit der Einschätzungsmitteilung (Urk. 3/4) ergibt,

- 10 - dass der Gesuchsgegner als Betreibungsschuldner rechtskräftig (vgl. Urk. 1 S. 2) veranlagt und zur Zahlung der in Betreibung gesetzten Staats- und Gemeinde- steuern 2019 samt Zins verpflichtet wurde (vgl. vorne E. 4.3). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. 5. 5.1. Die Beschwerdeinstanz kann bei Gutheissung der Beschwerde den Ent- scheid aufheben und die Sache an die Vorinstanz zurückweisen (sog. kassatori- scher Entscheid) oder neu entscheiden, wenn die Sache spruchreif ist (sog. re- formatorischer Entscheid; Art. 327 Abs. 3 ZPO). Im vorliegenden Fall ist die Sa- che noch nicht spruchreif, da die Vorinstanz das Gesuch noch vor der Anhörung des Gesuchsgegners als offensichtlich unbegründet erachtete (Urk. 8 S. 2, E. 1). Die Sache ist deshalb zu neuer Beurteilung und Durchführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5.2. Bei einem Rückweisungsentscheid kann sich die Rechtsmittelinstanz da- rauf beschränken, nur ihre eigenen Gerichtskosten festzusetzen und deren Vertei- lung sowie den Entscheid über die Parteientschädigung der Vorinstanz zu über- lassen, d.h. vom endgültigen Ausgang des Verfahrens abhängig zu machen (Art. 104 Abs. 4 ZPO; KUKO ZPO-Schmid/Jent-Sørensen, Art. 104 N 7). Die Gerichts- kosten für das Beschwerdeverfahren sind in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 375.– festzusetzen. Vor- zumerken ist, dass die Gesuchstellerin 2 im Beschwerdeverfahren einen Kosten- vorschuss von Fr. 375.– geleistet hat (Urk. 14). Unabhängig vom Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen; dem Gesuchsgegner zufolge seines Unter- liegens, den nicht anwaltlich vertretenen Gesuchstellern mangels entschädi- gungsbegründender Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO; Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 30. September 2022 aufgehoben und die Sa-

- 11 - che zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück- gewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 375.– festgesetzt.

3. Die Entscheidung über die Verteilung der Gerichtskosten des Beschwerde- verfahrens wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten.

4. Es wird vorgemerkt, dass die Gesuchstellerin 2 für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einen Kostenvorschuss von Fr. 375.– geleistet hat.

5. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 24'509.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 12 - Zürich, 24. Mai 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw R. Meli versandt am: ya