Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Sachverhalt und Prozessgeschichte
E. 1.1 Mit Eingabe vom 8. Februar 2022 (Urk. 1) stellte die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) beim Einzelgericht im summari- schen Verfahren des Bezirksgerichts Dielsdorf (fortan Vorinstanz) das Begehren um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für Fr. 4'804.72 nebst Zins zu 5% seit 13. September 2021 in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Rüm- lang-Oberglatt (Zahlungsbefehl vom 15. November 2021, Urk. 2). Die Stellung- nahme des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner), worin dieser auf Abweisung des gegnerischen Rechtsöffnungsbegehrens unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) schloss, datiert vom 21. Juni 2022 (Urk. 11). Mit Urteil vom 8. August 2022 wies die Vorinstanz das Rechtsöff- nungsbegehren der Gesuchstellerin ab. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 300.– auferlegte sie der Gesuchstellerin. Parteientschädigungen sprach sie keine zu (Urk. 14 = Urk. 16 S. 10, Dispositivziffern 1–4).
E. 1.2 Dagegen liess der Gesuchsgegner am 22. September 2022 rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Empfangsschein angeheftet an Urk. 14) Beschwerde mit den folgenden Anträgen erheben (Urk. 15 S. 2): "1. Das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Dielsdorf vom
8. August 2022 im Verfahren EB220042 sei betreffend Entschädi- gungsfolge (Ziffer 4 des Dispositivs) aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'577.70 zu bezahlen.
E. 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–14). Nach rechtzeiti- ger Leistung des Kostenvorschusses gemäss Verfügung vom 30. September 2022 in der Höhe von Fr. 300.– durch den Gesuchsgegner (Urk. 20 und Urk. 21)
- 3 - wurde der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 3. November 2022 Frist zur Beant- wortung der Beschwerde angesetzt (Urk. 22). Die Gesuchstellerin reichte keine Beschwerdeantwort ein. Das Verfahren ist deshalb (androhungsgemäss, vgl. Urk. 22 S. 2 Dispositivziffer 1) ohne Beschwerdeantwort fortzuführen (Art. 147 ZPO). Weitere prozessuale Anordnungen oder Eingaben sind nicht erfolgt. Das Verfahren ist spruchreif.
2. Prozessuales
E. 2 Eventualiter sei das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Dielsdorf vom 8. August 2022 im Verfahren EB220042 betreffend Entschädigungsfolge (Ziffer 4 des Dispositivs) aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzu- weisen.
E. 2.1 Der Kostenentscheid ist selbstständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Zudem sind Entscheide über die Rechtsöffnung (Art. 80–84 SchKG) ohnehin nicht berufungsfähig (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Als Beschwer- degründe können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichti- ge Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
E. 2.2 Aufgrund des Novenverbots haben die tatsächlichen Vorbringen des Ge- suchsgegners bzw. von dessen Rechtsvertreterin betreffend ihre Aufwände für die Zeitperiode vom 25. November 2021 bis 9. Juli 2022 (Urk. 15 Rz. 7) sowie ihre Honorarrechnung vom 9. Juli 2022 (Urk. 18/3) vorliegend unberücksichtigt zu bleiben.
E. 3 Beurteilung der Beschwerde
E. 3.1 Die Vorinstanz erwog, die Prozesskosten seien ausgangsgemäss der unter- liegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und in Anwendung von Art. 111 Abs. 1 ZPO mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu ver- rechnen (Urk. 16 E. IV.1). Weiter hielt sie fest, dass der Gesuchstellerin mangels Antrag im Hinblick auf die Dispositionsmaxime keine Parteientschädigung zuzu- sprechen sei (Urk. 16 E. IV.2).
E. 3.2 Der Gesuchsgegner rügt eine falsche Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO, indem die Vorinstanz ihm trotz vollständigen Obsiegens und eines entsprechen- den Antrags keine Parteientschädigung zugesprochen habe. Da das Gericht aus-
- 4 - führe, mangels Antrags sei der Gesuchstellerin (also der Beschwerdegegnerin) im Hinblick auf die Dispositionsmaxime keine Parteientschädigung zuzusprechen, erhelle, dass dem Gericht offenbar bei der Festlegung der Kosten- und Entschä- digungsfolgen in Bezug auf die Parteientschädigung ein grober Fehler unterlaufen sei, indem das Gericht von einem Obsiegen der Beschwerdegegnerin ausgegan- gen sei und folglich die Parteientschädigung nur mangels Antrag nicht zugespro- chen habe. Da jedoch die Rechtsöffnung abgewiesen worden sei, habe er obsiegt und er habe explizit die Zusprechung einer Parteientschädigung beantragt (Urk. 15 Rz. 3 und Rz. 5).
E. 3.3 Die Vorinstanz ging vorliegend entgegen ihren vorstehenden Erwägungen (Urk. 16 E. III. 2.5 und IV.1) bei der Festsetzung der Entschädigungsfolge (Urk. 16 E. IV.2) offensichtlich irrtümlicherweise von einem Obsiegen der Gesuchstellerin aus. Da jedoch der Gesuchsgegner vollständig obsiegte (Urk. 16 E. III. 2.5 und IV.1), ist ihm gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO antragsgemäss (Urk. 11 S. 2 und S. 9 Rz. 23) eine Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a und b ZPO) zuzuspre- chen.
E. 3.4 Wie auch der Gesuchsgegner selbst ausführt (Urk. 14 Rz. 6 Sätze 3 und 4), darf bei der Festsetzung der Parteientschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO grundsätzlich nicht überprüft werden, ob eine berufsmässige Vertretung als solche effektiv notwendig war (vgl. BGE 144 III 164 E. 3). Auf seine Ausfüh- rungen, weshalb er auf rechtlichen Beistand angewiesen gewesen sei (Urk. 14 Rz. 6), ist daher nicht weiter einzugehen.
E. 3.5 Das Gericht spricht die Parteientschädigung nach den kantonalen Tarifen zu (Art. 103 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO). Im Kanton Zürich richtet sich die Höhe der Entschädigung für die anwaltliche Parteivertretung nach den Ansätzen der kanto- nalen Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) des Obergerichts vom
E. 3.6 Beim vorliegenden Streitwert von Fr. 4'804.72 beträgt die Grundgebühr ge- mäss § 4 Abs. 1 AnwGebV (rund) Fr. 1'200.–. Zuschlags- oder Reduktionsgründe im Sinne von § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 2 oder § 11 AnwGebV sind nicht ersichtlich. Die diesbezüglichen Ausführungen des Gesuchsgegners (Urk. 15 Rz. 7) sowie die neu eingereichte Honorarnote (Urk. 18/3) können – wie bereits gezeigt – aufgrund des Novenverbots nicht berücksichtigt werden (oben E. 2.2). In Anwendung von § 9 AnwGebV beträgt die mit der Begründung der Stellungnahme zum Rechtsöff- nungsgesuch (Urk. 11) verdiente Gebühr demnach Fr. 240.– bis Fr. 800.– (vgl. § 11 Abs. 1 AnwGebV). Eine Gebühr von Fr. 800.– erweist sich als angemessen. Hinzuzuschlagen ist der beantragte Mehrwertsteuerzuschlag, womit sich die Par- teientschädigung insgesamt auf Fr. 861.60 beläuft.
E. 3.7 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist Dispositivziffer 4 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom
E. 8 August 2022 aufzuheben und die Gesuchstellerin ist zu verpflichten, dem Ge- suchsgegner für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 861.60 zu bezahlen.
- 6 -
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Betreffend die zweitinstanzlichen Prozesskosten beantragt der Gesuchs- gegner, die Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin, eventualiter zulasten des Staates zu regeln (Urk. 15 S. 2). In seiner Begründung lässt er ausführen, dass vorliegend von einem offensichtlichen Fehler der Vo- rinstanz und damit einer Justizpanne im Sinne von Art. 107 Abs. 2 ZPO auszuge- hen sei. Sollte die Gesuchstellerin damit die Gutheissung der Beschwerde bean- tragen, müssten die Gerichtskosten- sowie die Parteientschädigung des vorlie- genden Verfahrens dem Staat auferlegt werden (Urk. 15 Rz. 9). 4.2. Die Bemessung der zweitinstanzlichen Entscheidgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG). Sie ist, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 2'677.70, in An- wendung von Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– fest- zusetzen. 4.3. Die zweitinstanzlichen Prozesskosten sind grundsätzlich nach Obsiegen und Unterliegen bzw. nach dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens zu verteilen (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Von diesem Verteilungsgrundsatz kann das Gericht unter gewissen Umständen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 ZPO). Aus Billigkeitsgründen kommt die Kostenauflage an den Kanton in Betracht, wenn weder eine Partei noch Dritte die Gerichtskosten veran- lasst haben (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Dabei vermag allerdings nicht zu genügen, dass der Erstinstanz Fehler unterlaufen sind; zu denken ist vielmehr an eigentli- che "Justizpannen" (BGer 5A_737/2016 vom 27. März 2017, E. 2.3, m.w.H.). Dies gilt jedoch nur, soweit sich die Rechtsmittelbeklagte nicht mit dem erstinstanzli- chen Entscheid identifiziert (vgl. BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 106 N 5 m.w.H.; Urwyler/Grütter, DIKE-Komm-ZPO, Art. 106 N 5; BGer 4A_595/2019 vom
18. Februar 2020, E. 3.1, m.w.H.). 4.4. Vorliegend beantragt der Gesuchsgegner die Verpflichtung der Gesuchstel- lerin zur Leistung einer Parteientschädigung von Fr. 2'677.70 (Urk. 15 S. 2 Be- schwerdebegehren-Ziffer 1). Gesprochen wird eine Entschädigung von Fr. 861.60
- 7 - (oben E. 3.7), mithin unterliegt der Gesuchsgegner im Umfang von zwei Drittel. Entsprechend hat der Gesuchsgegner die Gerichtskosten für das zweitinstanzli- che Verfahren im Umfang von Fr. 200.– zu tragen. Die Kosten sind mit dem von ihm geleisteten Vorschuss von Fr. 300.– (Urk. 22) zu verrechnen. Die Gesuchstel- lerin hat die Beschwerde nicht beantwortet und auch keine Anträge im Beschwer- deverfahren gestellt. Da vorliegend ein Versehen der Vorinstanz zur Gutheissung des Rechtsmittels führt, damit eine eigentliche "Justizpanne" vorliegt und die Ge- suchstellerin sich nicht mit dem vorinstanzlichen Entscheid identifiziert, wird sie von ihrer Kostenpflicht befreit. Die Gerichtskosten sind daher in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO im Umfang von Fr. 100.– auf die Staatskasse zu nehmen. 4.5. Die Billigkeitshaftung des Kantons gemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO umfasst bloss die Gerichtskosten; eine (reduzierte) Parteientschädigung des Gesuchs- gegners aus der Staatskasse fällt mangels gesetzlicher Grundlage ausser Be- tracht (vgl. BGE 140 III 385 E. 4.1 m.w.H.). Es wird erkannt:
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 4 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 8. August 2022 aufgehoben und wie folgt ersetzt: "4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Partei- entschädigung von Fr. 861.60 zu bezahlen."
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsgegner im Umfang von Fr. 200.– auferlegt und mit dem von ihm geleis- teten Kostenvorschuss von Fr. 300.– verrechnet. Im Umfang von Fr. 100.– werden die Gerichtskosten auf die Staatskasse genommen.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 8 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG in einer Schuldbetreibungs- und Konkurssache (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG). Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'677.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 1. Dezember 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT220158-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Urteil vom 1. Dezember 2022 in Sachen A._____ Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch Fürsprecherin lic. iur. X._____, gegen B._____ AG Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 8. August 2022 (EB220042-D)
- 2 - Erwägungen:
1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Mit Eingabe vom 8. Februar 2022 (Urk. 1) stellte die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) beim Einzelgericht im summari- schen Verfahren des Bezirksgerichts Dielsdorf (fortan Vorinstanz) das Begehren um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für Fr. 4'804.72 nebst Zins zu 5% seit 13. September 2021 in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Rüm- lang-Oberglatt (Zahlungsbefehl vom 15. November 2021, Urk. 2). Die Stellung- nahme des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner), worin dieser auf Abweisung des gegnerischen Rechtsöffnungsbegehrens unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) schloss, datiert vom 21. Juni 2022 (Urk. 11). Mit Urteil vom 8. August 2022 wies die Vorinstanz das Rechtsöff- nungsbegehren der Gesuchstellerin ab. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 300.– auferlegte sie der Gesuchstellerin. Parteientschädigungen sprach sie keine zu (Urk. 14 = Urk. 16 S. 10, Dispositivziffern 1–4). 1.2. Dagegen liess der Gesuchsgegner am 22. September 2022 rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Empfangsschein angeheftet an Urk. 14) Beschwerde mit den folgenden Anträgen erheben (Urk. 15 S. 2): "1. Das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Dielsdorf vom
8. August 2022 im Verfahren EB220042 sei betreffend Entschädi- gungsfolge (Ziffer 4 des Dispositivs) aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'577.70 zu bezahlen.
2. Eventualiter sei das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Dielsdorf vom 8. August 2022 im Verfahren EB220042 betreffend Entschädigungsfolge (Ziffer 4 des Dispositivs) aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzu- weisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zu- lasten der Beschwerdegegnerin, eventuell zulasten des Staates." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–14). Nach rechtzeiti- ger Leistung des Kostenvorschusses gemäss Verfügung vom 30. September 2022 in der Höhe von Fr. 300.– durch den Gesuchsgegner (Urk. 20 und Urk. 21)
- 3 - wurde der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 3. November 2022 Frist zur Beant- wortung der Beschwerde angesetzt (Urk. 22). Die Gesuchstellerin reichte keine Beschwerdeantwort ein. Das Verfahren ist deshalb (androhungsgemäss, vgl. Urk. 22 S. 2 Dispositivziffer 1) ohne Beschwerdeantwort fortzuführen (Art. 147 ZPO). Weitere prozessuale Anordnungen oder Eingaben sind nicht erfolgt. Das Verfahren ist spruchreif.
2. Prozessuales 2.1. Der Kostenentscheid ist selbstständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Zudem sind Entscheide über die Rechtsöffnung (Art. 80–84 SchKG) ohnehin nicht berufungsfähig (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Als Beschwer- degründe können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichti- ge Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2.2. Aufgrund des Novenverbots haben die tatsächlichen Vorbringen des Ge- suchsgegners bzw. von dessen Rechtsvertreterin betreffend ihre Aufwände für die Zeitperiode vom 25. November 2021 bis 9. Juli 2022 (Urk. 15 Rz. 7) sowie ihre Honorarrechnung vom 9. Juli 2022 (Urk. 18/3) vorliegend unberücksichtigt zu bleiben.
3. Beurteilung der Beschwerde 3.1. Die Vorinstanz erwog, die Prozesskosten seien ausgangsgemäss der unter- liegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und in Anwendung von Art. 111 Abs. 1 ZPO mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu ver- rechnen (Urk. 16 E. IV.1). Weiter hielt sie fest, dass der Gesuchstellerin mangels Antrag im Hinblick auf die Dispositionsmaxime keine Parteientschädigung zuzu- sprechen sei (Urk. 16 E. IV.2). 3.2. Der Gesuchsgegner rügt eine falsche Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO, indem die Vorinstanz ihm trotz vollständigen Obsiegens und eines entsprechen- den Antrags keine Parteientschädigung zugesprochen habe. Da das Gericht aus-
- 4 - führe, mangels Antrags sei der Gesuchstellerin (also der Beschwerdegegnerin) im Hinblick auf die Dispositionsmaxime keine Parteientschädigung zuzusprechen, erhelle, dass dem Gericht offenbar bei der Festlegung der Kosten- und Entschä- digungsfolgen in Bezug auf die Parteientschädigung ein grober Fehler unterlaufen sei, indem das Gericht von einem Obsiegen der Beschwerdegegnerin ausgegan- gen sei und folglich die Parteientschädigung nur mangels Antrag nicht zugespro- chen habe. Da jedoch die Rechtsöffnung abgewiesen worden sei, habe er obsiegt und er habe explizit die Zusprechung einer Parteientschädigung beantragt (Urk. 15 Rz. 3 und Rz. 5). 3.3. Die Vorinstanz ging vorliegend entgegen ihren vorstehenden Erwägungen (Urk. 16 E. III. 2.5 und IV.1) bei der Festsetzung der Entschädigungsfolge (Urk. 16 E. IV.2) offensichtlich irrtümlicherweise von einem Obsiegen der Gesuchstellerin aus. Da jedoch der Gesuchsgegner vollständig obsiegte (Urk. 16 E. III. 2.5 und IV.1), ist ihm gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO antragsgemäss (Urk. 11 S. 2 und S. 9 Rz. 23) eine Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a und b ZPO) zuzuspre- chen. 3.4. Wie auch der Gesuchsgegner selbst ausführt (Urk. 14 Rz. 6 Sätze 3 und 4), darf bei der Festsetzung der Parteientschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO grundsätzlich nicht überprüft werden, ob eine berufsmässige Vertretung als solche effektiv notwendig war (vgl. BGE 144 III 164 E. 3). Auf seine Ausfüh- rungen, weshalb er auf rechtlichen Beistand angewiesen gewesen sei (Urk. 14 Rz. 6), ist daher nicht weiter einzugehen. 3.5. Das Gericht spricht die Parteientschädigung nach den kantonalen Tarifen zu (Art. 103 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO). Im Kanton Zürich richtet sich die Höhe der Entschädigung für die anwaltliche Parteivertretung nach den Ansätzen der kanto- nalen Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) des Obergerichts vom
8. September 2010 (§ 1 Abs. 1 AnwGebV). Sie setzt sich aus der Grundgebühr, etwaigen Zuschlägen und den notwendigen Auslagen zusammen (§ 1 Abs. 2 und § 11 Abs. 1–3 AnwGebV). Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden im Zivilverfahren der Streitwert bzw. Interessewert, die Verantwortung und der not- wendige Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts sowie die Schwierigkeit des
- 5 - Falles (§ 2 Abs. 1 lit. a, c, d und e AnwGebV). Bei vermögensrechtlichen Streitig- keiten ist die Gebühr primär vom Streitwert abhängig und im Einzelfall je nach der Verantwortung und dem Zeitaufwand des Anwalts und der Schwierigkeit des Falls nach oben oder unten anzupassen (§ 2 und § 4 AnwGebV). Die streitwertabhän- gigen Gebührenansätze der AnwGebV basieren auf dem Gedanken der Misch- rechnung und nehmen in Kauf, dass eine Parteientschädigung bei kleinen Streit- werten im Einzelfall ungenügend ausfällt, was aber durch verhältnismässig hohe Entschädigungen bei grossen Streitwerten kompensiert wird (KUKO ZPO-Schmid, Art. 96 N 14). Konkret kann die streitwertabhängige Grundgebühr (§ 4 Abs. 1 An- wGebV) um bis zu einem Drittel erhöht oder ermässigt werden, wenn die Verant- wortung oder der Zeitaufwand der Vertretung oder die Schwierigkeit des Falls be- sonders hoch oder tief ist (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Nach der Generalklausel von § 2 Abs. 2 AnwGebV wird bei einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen dem Streitwert und dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung die gemäss Verordnung berechnete Gebühr entsprechend (weiter) erhöht oder herabgesetzt. 3.6. Beim vorliegenden Streitwert von Fr. 4'804.72 beträgt die Grundgebühr ge- mäss § 4 Abs. 1 AnwGebV (rund) Fr. 1'200.–. Zuschlags- oder Reduktionsgründe im Sinne von § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 2 oder § 11 AnwGebV sind nicht ersichtlich. Die diesbezüglichen Ausführungen des Gesuchsgegners (Urk. 15 Rz. 7) sowie die neu eingereichte Honorarnote (Urk. 18/3) können – wie bereits gezeigt – aufgrund des Novenverbots nicht berücksichtigt werden (oben E. 2.2). In Anwendung von § 9 AnwGebV beträgt die mit der Begründung der Stellungnahme zum Rechtsöff- nungsgesuch (Urk. 11) verdiente Gebühr demnach Fr. 240.– bis Fr. 800.– (vgl. § 11 Abs. 1 AnwGebV). Eine Gebühr von Fr. 800.– erweist sich als angemessen. Hinzuzuschlagen ist der beantragte Mehrwertsteuerzuschlag, womit sich die Par- teientschädigung insgesamt auf Fr. 861.60 beläuft. 3.7. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist Dispositivziffer 4 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom
8. August 2022 aufzuheben und die Gesuchstellerin ist zu verpflichten, dem Ge- suchsgegner für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 861.60 zu bezahlen.
- 6 -
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Betreffend die zweitinstanzlichen Prozesskosten beantragt der Gesuchs- gegner, die Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin, eventualiter zulasten des Staates zu regeln (Urk. 15 S. 2). In seiner Begründung lässt er ausführen, dass vorliegend von einem offensichtlichen Fehler der Vo- rinstanz und damit einer Justizpanne im Sinne von Art. 107 Abs. 2 ZPO auszuge- hen sei. Sollte die Gesuchstellerin damit die Gutheissung der Beschwerde bean- tragen, müssten die Gerichtskosten- sowie die Parteientschädigung des vorlie- genden Verfahrens dem Staat auferlegt werden (Urk. 15 Rz. 9). 4.2. Die Bemessung der zweitinstanzlichen Entscheidgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG). Sie ist, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 2'677.70, in An- wendung von Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– fest- zusetzen. 4.3. Die zweitinstanzlichen Prozesskosten sind grundsätzlich nach Obsiegen und Unterliegen bzw. nach dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens zu verteilen (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Von diesem Verteilungsgrundsatz kann das Gericht unter gewissen Umständen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 ZPO). Aus Billigkeitsgründen kommt die Kostenauflage an den Kanton in Betracht, wenn weder eine Partei noch Dritte die Gerichtskosten veran- lasst haben (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Dabei vermag allerdings nicht zu genügen, dass der Erstinstanz Fehler unterlaufen sind; zu denken ist vielmehr an eigentli- che "Justizpannen" (BGer 5A_737/2016 vom 27. März 2017, E. 2.3, m.w.H.). Dies gilt jedoch nur, soweit sich die Rechtsmittelbeklagte nicht mit dem erstinstanzli- chen Entscheid identifiziert (vgl. BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 106 N 5 m.w.H.; Urwyler/Grütter, DIKE-Komm-ZPO, Art. 106 N 5; BGer 4A_595/2019 vom
18. Februar 2020, E. 3.1, m.w.H.). 4.4. Vorliegend beantragt der Gesuchsgegner die Verpflichtung der Gesuchstel- lerin zur Leistung einer Parteientschädigung von Fr. 2'677.70 (Urk. 15 S. 2 Be- schwerdebegehren-Ziffer 1). Gesprochen wird eine Entschädigung von Fr. 861.60
- 7 - (oben E. 3.7), mithin unterliegt der Gesuchsgegner im Umfang von zwei Drittel. Entsprechend hat der Gesuchsgegner die Gerichtskosten für das zweitinstanzli- che Verfahren im Umfang von Fr. 200.– zu tragen. Die Kosten sind mit dem von ihm geleisteten Vorschuss von Fr. 300.– (Urk. 22) zu verrechnen. Die Gesuchstel- lerin hat die Beschwerde nicht beantwortet und auch keine Anträge im Beschwer- deverfahren gestellt. Da vorliegend ein Versehen der Vorinstanz zur Gutheissung des Rechtsmittels führt, damit eine eigentliche "Justizpanne" vorliegt und die Ge- suchstellerin sich nicht mit dem vorinstanzlichen Entscheid identifiziert, wird sie von ihrer Kostenpflicht befreit. Die Gerichtskosten sind daher in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO im Umfang von Fr. 100.– auf die Staatskasse zu nehmen. 4.5. Die Billigkeitshaftung des Kantons gemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO umfasst bloss die Gerichtskosten; eine (reduzierte) Parteientschädigung des Gesuchs- gegners aus der Staatskasse fällt mangels gesetzlicher Grundlage ausser Be- tracht (vgl. BGE 140 III 385 E. 4.1 m.w.H.). Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 4 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 8. August 2022 aufgehoben und wie folgt ersetzt: "4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Partei- entschädigung von Fr. 861.60 zu bezahlen."
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsgegner im Umfang von Fr. 200.– auferlegt und mit dem von ihm geleis- teten Kostenvorschuss von Fr. 300.– verrechnet. Im Umfang von Fr. 100.– werden die Gerichtskosten auf die Staatskasse genommen.
4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 8 -
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG in einer Schuldbetreibungs- und Konkurssache (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG). Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'677.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 1. Dezember 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: lm