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RT220153

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2022-10-26 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 2 Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchstellerin stütze ihr Ge- such auf die nachfolgenden Urkunden:

• Strafbefehl des Stadtrichteramts der Stadt Zürich vom 11. April 2018 (Strafbefehl-Nr. 2), worin der Gesuchsgegner unter anderem zur Zahlung einer Kosten- und Gebührenpauschale von Fr. 150.– verpflichtet worden sei;

• Strafbefehl des Stadtrichteramts der Stadt Zürich vom 29. Oktober 2018 (Strafbefehl-Nr. 3), worin der Gesuchsgegner unter anderem zur Zahlung einer Kosten- und Gebührenpauschale von Fr. 150.– verpflichtet worden sei;

- 3 -

• Strafbefehl des Stadtrichteramts der Stadt Zürich vom 4. Dezember 2019 (Strafbefehl-Nr. 4), worin der Gesuchsgegner unter anderem zur Zahlung einer Kosten- und Gebührenpauschale von Fr. 330.– verpflichtet worden sei;

• Strafbefehl des Stadtrichteramts der Stadt Zürich vom 7. September 2021 (Strafbefehl-Nr. 5), worin der Gesuchsgegner zur Zahlung einer Busse von Fr. 100.– sowie einer Kosten- und Gebührenpauschale von Fr. 150.– ver- pflichtet worden sei. Zudem sei dem Gesuchsgegner in den genannten Strafbefehlen angedroht worden, dass bei nicht fristgerechter Zahlung eine Mahngebühr von jeweils Fr. 20.– erhoben werde. Die Gesuchstellerin reiche Mahnschreiben vom 14. Juni 2018, vom 25. Januar 2019, vom 15. April 2020 sowie vom 28. Oktober 2021 ein, in welchen dem Gesuchsgegner Mahngebühren von je Fr. 20.– auferlegt worden seien. Die eingereichten Strafbefehle seien vollstreckbar und würden definitive Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 SchKG darstellen. Nachdem der Gesuchsgegner die ihm auferlegten Beträge nicht fristgerecht bezahlt habe, seien auch die für diesen Fall erhobenen Mahngebühren ausgewiesen. Der verlangte Zins auf die gesamte Kosten- und Gebührenpauschale finde seine Grundlage in Art. 442 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 102 Abs. 2 OR und sei durch die eingereichten Unterlagen ausgewiesen. Gründe, die der Erteilung der Rechtsöffnung entgegen- stünden, würden aus den Akten nicht hervorgehen. Daher sei der Gesuchstellerin antragsgemäss die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

E. 3 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegrün- dung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der ange- fochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten

- 4 - Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. Sep- tember 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). 4.1 Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerdeschrift geltend, er wohne seit dem 1. Oktober 2015 in B._____, weshalb die Gesuchstellerin die Betreibung am falschen Ort eingeleitet habe. Er sei zum Zeitpunkt der Betreibung lediglich Wochenaufenthalter in C._____ gewesen. Er habe dies auch dem Betreibungs- beamten, der ihm den Zahlungsbefehl ausgehändigt habe, gesagt. Der Betrei- bungsbeamte habe ihm zwar zugestimmt, ihn dann aber an die Gesuchstellerin verwiesen. Die Gesuchstellerin habe sich geweigert, die Betreibung zurückzuzie- hen. Da der Betreibungsbeamte den Zahlungsbefehl nicht habe zurücknehmen wollen, sei ihm nur die Möglichkeit des Rechtsvorschlags geblieben (Urk. 9 S. 1

f. ). Er werfe der Gesuchstellerin die Verletzung von Art. 32 BV vor, da sie über seine finanzielle Situation informiert sei und wisse, dass er lediglich eine nicht pfändbare AHV-Rente in der Höhe von monatlich Fr. 1'954.– erhalte. Er werde al- so auch im Falle des Unterliegens die Gebühren nicht bezahlen können (Urk. 9 S. 2). Des Weiteren habe die Gesuchstellerin der Vorinstanz wissentlich falsche Angaben gemacht, indem sie ihr eine falsche Adresse angegeben habe (Urk. 9 S. 2). 4.2 Die Betreibung ist grundsätzlich am Wohnsitz des Schuldners oder – wenn er keinen festen Wohnsitz hat – an seinem Aufenthaltsort einzuleiten (Art. 46 Abs. 1 und Art. 48 SchKG). Die Zustellung des Zahlungsbefehls durch ein örtlich unzuständiges Betreibungsamt begründet im Allgemeinen lediglich die Anfecht- barkeit der betreffenden Amtshandlung innert der Beschwerdefrist nach Art. 17 SchKG. Nach unbenutztem Ablauf der Beschwerdefrist bildet der Zahlungsbefehl Grundlage für die weitere Betreibungshandlungen durch das zuständige Betrei- bungsamt (BGer 5A_50/2018 vom 15. Januar 2019, E. 3.1 m.w.H.). Die Anhe- bung der Betreibung am falschen Ort macht diese nicht nichtig, weshalb es dem

- 5 - Gläubiger auch nicht zusteht, die Rechtsöffnung an einem anderen Ort zu verlan- gen; einzig der Richter des Betreibungsortes entscheidet über Gesuche um Rechtsöffnung (Art. 84 Abs. 1 SchKG; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 18 f.). Der unangefochtene Entscheid des Betreibungsbeamten über seine Zuständigkeit und somit über den Betreibungsort ist verbindlich und vom Rechtsöffnungsrichter nicht überprüfbar (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 52; BGer 5A_190/2019 vom 4. Februar 2020, E. 2.4 und 2.6). 4.3 Der Zahlungsbefehl vom 22. April 2022 des Betreibungsamts Zürich 11 wur- de dem Gesuchsgegner am 20. Mai 2022 persönlich zugestellt (Urk. 2 S. 2). Dass er gegen diesen Zahlungsbefehl Beschwerde nach Art. 17 SchKG erhoben habe, macht der Gesuchsgegner weder geltend noch ist dies aus den Akten ersichtlich (vgl. Urk. 9). Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdefrist von Art. 17 Abs. 2 SchKG ungenutzt verstrich. Da es sich bei der Vorinstanz um das örtlich für das Betreibungsamt Zürich 11 zuständige Gericht handelt, leitete die Gesuchstellerin das Rechtsöffnungsverfahren bei der korrekten Behörde ein. Gemäss der oben genannten Rechtsprechung ist es dem Rechtsöffnungsrichter verwehrt, die Zuständigkeit des vom Gläubiger angerufenen Betreibungsamts zu überprüfen. Die Rüge des Gesuchsgegners, die Betreibung sei am falschen Ort eingeleitet worden, ist somit unbegründet. Gleiches gilt für seine weiteren Vor- bringen. Nachdem der Zahlungsbefehl dem Gesuchsgegner in C._____ zugestellt werden konnte, durfte die Gesuchstellerin davon ausgehen, dass es sich bei die- ser Adresse um den Wohnsitz des Gesuchsgegners handelt. Ihr kann deshalb nicht vorgeworfen werden, falsche Angaben gegenüber der Vorinstanz gemacht zu haben. Sodann obliegt es nicht dem Rechtsöffnungsrichter, die Erfolgsaussich- ten eines Betreibungsverfahrens, mithin die finanziellen Verhältnisse des Schuld- ners, zu beurteilen. Die entsprechenden Ausführungen des Gesuchsgegners sind daher unbeachtlich. 4.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgegners als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 5.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Ge-

- 6 - richtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2 Würde man die Ausführungen des Gesuchsgegners zu seinen finanziellen Verhältnissen als Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inter- pretieren (vgl. Urk. 9 S. 2), dann wäre dieses aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (vgl. Art. 117 ZPO). 5.3 Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 7 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 960.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. Oktober 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw M. Wild versandt am: ya
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT220153-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber MLaw M. Wild Urteil vom 26. Oktober 2022 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Stadt Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Stadtrichteramt Zürich betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 25. August 2022 (EB220901-L)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 25. August 2022 erteilte das Bezirksgericht Zürich, Einzelge- richt Audienz (Vorinstanz), der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) angehobenen Betreibung Nr. 1, Betreibungsamt Zürich 11, Zah- lungsbefehl vom 22. April 2022, definitive Rechtsöffnung für Fr. 780.– nebst Zins zu 5 % seit 28. Oktober 2021, Fr. 100.– und Fr. 80.– (Urk. 7 S. 5 = Urk. 11 S. 5). 1.2 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 14. September 2022 Beschwerde mit den nachfolgenden Anträgen (Urk. 9): "1. Das oben erwähnte Urteil ist wegen Nichtzuständigkeit des Gerichts zu annulieren.

2. Dem Gesuchsgegner ist eine Aufwandsentschädigung von Fr. 100 zu- zusprechen. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge der Gesuchstellerin." 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-8). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwer- deantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchstellerin stütze ihr Ge- such auf die nachfolgenden Urkunden:

• Strafbefehl des Stadtrichteramts der Stadt Zürich vom 11. April 2018 (Strafbefehl-Nr. 2), worin der Gesuchsgegner unter anderem zur Zahlung einer Kosten- und Gebührenpauschale von Fr. 150.– verpflichtet worden sei;

• Strafbefehl des Stadtrichteramts der Stadt Zürich vom 29. Oktober 2018 (Strafbefehl-Nr. 3), worin der Gesuchsgegner unter anderem zur Zahlung einer Kosten- und Gebührenpauschale von Fr. 150.– verpflichtet worden sei;

- 3 -

• Strafbefehl des Stadtrichteramts der Stadt Zürich vom 4. Dezember 2019 (Strafbefehl-Nr. 4), worin der Gesuchsgegner unter anderem zur Zahlung einer Kosten- und Gebührenpauschale von Fr. 330.– verpflichtet worden sei;

• Strafbefehl des Stadtrichteramts der Stadt Zürich vom 7. September 2021 (Strafbefehl-Nr. 5), worin der Gesuchsgegner zur Zahlung einer Busse von Fr. 100.– sowie einer Kosten- und Gebührenpauschale von Fr. 150.– ver- pflichtet worden sei. Zudem sei dem Gesuchsgegner in den genannten Strafbefehlen angedroht worden, dass bei nicht fristgerechter Zahlung eine Mahngebühr von jeweils Fr. 20.– erhoben werde. Die Gesuchstellerin reiche Mahnschreiben vom 14. Juni 2018, vom 25. Januar 2019, vom 15. April 2020 sowie vom 28. Oktober 2021 ein, in welchen dem Gesuchsgegner Mahngebühren von je Fr. 20.– auferlegt worden seien. Die eingereichten Strafbefehle seien vollstreckbar und würden definitive Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 SchKG darstellen. Nachdem der Gesuchsgegner die ihm auferlegten Beträge nicht fristgerecht bezahlt habe, seien auch die für diesen Fall erhobenen Mahngebühren ausgewiesen. Der verlangte Zins auf die gesamte Kosten- und Gebührenpauschale finde seine Grundlage in Art. 442 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 102 Abs. 2 OR und sei durch die eingereichten Unterlagen ausgewiesen. Gründe, die der Erteilung der Rechtsöffnung entgegen- stünden, würden aus den Akten nicht hervorgehen. Daher sei der Gesuchstellerin antragsgemäss die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegrün- dung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der ange- fochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten

- 4 - Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. Sep- tember 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). 4.1 Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerdeschrift geltend, er wohne seit dem 1. Oktober 2015 in B._____, weshalb die Gesuchstellerin die Betreibung am falschen Ort eingeleitet habe. Er sei zum Zeitpunkt der Betreibung lediglich Wochenaufenthalter in C._____ gewesen. Er habe dies auch dem Betreibungs- beamten, der ihm den Zahlungsbefehl ausgehändigt habe, gesagt. Der Betrei- bungsbeamte habe ihm zwar zugestimmt, ihn dann aber an die Gesuchstellerin verwiesen. Die Gesuchstellerin habe sich geweigert, die Betreibung zurückzuzie- hen. Da der Betreibungsbeamte den Zahlungsbefehl nicht habe zurücknehmen wollen, sei ihm nur die Möglichkeit des Rechtsvorschlags geblieben (Urk. 9 S. 1

f. ). Er werfe der Gesuchstellerin die Verletzung von Art. 32 BV vor, da sie über seine finanzielle Situation informiert sei und wisse, dass er lediglich eine nicht pfändbare AHV-Rente in der Höhe von monatlich Fr. 1'954.– erhalte. Er werde al- so auch im Falle des Unterliegens die Gebühren nicht bezahlen können (Urk. 9 S. 2). Des Weiteren habe die Gesuchstellerin der Vorinstanz wissentlich falsche Angaben gemacht, indem sie ihr eine falsche Adresse angegeben habe (Urk. 9 S. 2). 4.2 Die Betreibung ist grundsätzlich am Wohnsitz des Schuldners oder – wenn er keinen festen Wohnsitz hat – an seinem Aufenthaltsort einzuleiten (Art. 46 Abs. 1 und Art. 48 SchKG). Die Zustellung des Zahlungsbefehls durch ein örtlich unzuständiges Betreibungsamt begründet im Allgemeinen lediglich die Anfecht- barkeit der betreffenden Amtshandlung innert der Beschwerdefrist nach Art. 17 SchKG. Nach unbenutztem Ablauf der Beschwerdefrist bildet der Zahlungsbefehl Grundlage für die weitere Betreibungshandlungen durch das zuständige Betrei- bungsamt (BGer 5A_50/2018 vom 15. Januar 2019, E. 3.1 m.w.H.). Die Anhe- bung der Betreibung am falschen Ort macht diese nicht nichtig, weshalb es dem

- 5 - Gläubiger auch nicht zusteht, die Rechtsöffnung an einem anderen Ort zu verlan- gen; einzig der Richter des Betreibungsortes entscheidet über Gesuche um Rechtsöffnung (Art. 84 Abs. 1 SchKG; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 18 f.). Der unangefochtene Entscheid des Betreibungsbeamten über seine Zuständigkeit und somit über den Betreibungsort ist verbindlich und vom Rechtsöffnungsrichter nicht überprüfbar (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 52; BGer 5A_190/2019 vom 4. Februar 2020, E. 2.4 und 2.6). 4.3 Der Zahlungsbefehl vom 22. April 2022 des Betreibungsamts Zürich 11 wur- de dem Gesuchsgegner am 20. Mai 2022 persönlich zugestellt (Urk. 2 S. 2). Dass er gegen diesen Zahlungsbefehl Beschwerde nach Art. 17 SchKG erhoben habe, macht der Gesuchsgegner weder geltend noch ist dies aus den Akten ersichtlich (vgl. Urk. 9). Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdefrist von Art. 17 Abs. 2 SchKG ungenutzt verstrich. Da es sich bei der Vorinstanz um das örtlich für das Betreibungsamt Zürich 11 zuständige Gericht handelt, leitete die Gesuchstellerin das Rechtsöffnungsverfahren bei der korrekten Behörde ein. Gemäss der oben genannten Rechtsprechung ist es dem Rechtsöffnungsrichter verwehrt, die Zuständigkeit des vom Gläubiger angerufenen Betreibungsamts zu überprüfen. Die Rüge des Gesuchsgegners, die Betreibung sei am falschen Ort eingeleitet worden, ist somit unbegründet. Gleiches gilt für seine weiteren Vor- bringen. Nachdem der Zahlungsbefehl dem Gesuchsgegner in C._____ zugestellt werden konnte, durfte die Gesuchstellerin davon ausgehen, dass es sich bei die- ser Adresse um den Wohnsitz des Gesuchsgegners handelt. Ihr kann deshalb nicht vorgeworfen werden, falsche Angaben gegenüber der Vorinstanz gemacht zu haben. Sodann obliegt es nicht dem Rechtsöffnungsrichter, die Erfolgsaussich- ten eines Betreibungsverfahrens, mithin die finanziellen Verhältnisse des Schuld- ners, zu beurteilen. Die entsprechenden Ausführungen des Gesuchsgegners sind daher unbeachtlich. 4.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgegners als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 5.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Ge-

- 6 - richtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2 Würde man die Ausführungen des Gesuchsgegners zu seinen finanziellen Verhältnissen als Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inter- pretieren (vgl. Urk. 9 S. 2), dann wäre dieses aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (vgl. Art. 117 ZPO). 5.3 Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 7 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 960.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. Oktober 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw M. Wild versandt am: ya