Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Sachverhalt und Prozessverlauf
E. 1.1 Der Gesuchsgegner (Beschwerdeführer) ist einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der C._____ Ldt. mit Sitz in D._____ [Staat in Europa] und der C._____ GmbH mit Sitz E._____ ZH. Erstere ist ausschliessliche Lizenzneh- merin der für Letztere eingetragenen Unionsmarke "F._____" und hatte, handelnd durch den Gesuchsgegner, im Jahre 2018 beim Landgericht Stuttgart beantragt, der Gesuchstellerin (Beschwerdegegnerin) mit einstweiliger Verfügung zu verbie- ten, in der Europäischen Union "F._____"-Produkte zu bewerben und/oder zu ver- treiben. Das Gesuch blieb erfolglos (vgl. Urk. 3/4 S. 2).
E. 1.2 Nach Abschluss dieses Verfahrens erhob die Gesuchstellerin beim selben Gericht Klage gegen den Gesuchsgegner. Damit verlangte sie von diesem (im Sinne einer persönlichen Haftung) die Erstattung der Kosten, welche ihr aus dem Verfahren gegen die C._____ Ltd. zustehen. Mit Versäumnisurteil vom 12. Januar 2021 verpflichtete das Landgericht Stuttgart den Gesuchsgegner, der Ge- suchstellerin EUR 14'126.17 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 11. November 2019 zu zahlen und die Kosten des damit beur- teilten Rechtsstreits zu tragen (Urk. 3/4). Diese wurden mit Kostenfestsetzungs- beschluss vom 22. Dezember 2021 auf EUR 1'874.– nebst Zinsen in Höhe von
E. 1.3 Für diese Urteilsschulden liess die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner mit separaten Zahlungsbefehlen vom 1. November 2021 und vom 9. Mai 2022 für die umgerechneten Beträge von Fr. 15'073.40 nebst Zins zu 4.12 % seit
11. November 2019 und von Fr. 1'924.16 nebst Zins zu 4.12 % seit 4. Februar 2021 betreiben (Urk. 3/3 und Urk. 3/5). Gegen beide Zahlungsbefehle erhob der Gesuchsgegner Rechtsvorschlag (Urk. 3/3 S. 2 und Urk. 3/5 S. 2).
E. 1.4 In der Folge ersuchte die Gesuchstellerin das Einzelgericht im summa- rischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur (Vorinstanz) mit Eingabe vom
- 3 -
1. Juni 2022, ihr in den betreffenden Betreibungen Nr. 1 und Nr. 2 des Betrei- bungsamts Elgg unter inzidenter Vollstreckbarerklärung der beiden deutschen Entscheide definitive Rechtsöffnung für Fr. 15'073.40 nebst 4.12 % Zins seit
11. November 2019 und für Fr. 1'924.16 nebst Zins zu 4.12 % seit 4. Februar 2021 sowie für die Betreibungskosten, die Gerichtskosten und die Parteientschä- digung zu erteilen (Urk. 1). Nach Eingang der Gesuchsantwort vom 18. Juni 2022 (Urk. 7) wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 15. August 2022 sowohl das Ge- such des Gesuchsgegners um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung einer (unentgeltlichen) Rechtsvertretung als auch dessen Gesuch um Schutzmass- nahmen hinsichtlich der ins Recht gereichten Unterlagen ab (Urk. 9 = Urk. 12 S. 18). Zugleich fällte sie folgendes Urteil (Urk. 12 S. 18 f.): "1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Elgg (Zahlungsbefehl vom 1. November 2021) definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 15'073.40 nebst Zins zu 4.12 % seit 11. November 2019. Im Mehrbetrag (Betreibungskosten) wird das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin abgewiesen.
2. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamts Elgg (Zahlungsbefehl vom 9. Mai 2022) definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 1'924.16 nebst Zins zu 4.12 % seit 4. Februar 2021 sowie Kosten und Ent- schädigung gemäss Ziff. 3 bis 5 dieses Urteils. Im Mehrbetrag (Betreibungskosten) wird das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin abgewiesen.
3. Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.–.
4. Die Kosten des Verfahrens werden von der Gesuchstellerin bezogen, sind die- ser aber vom Gesuchsgegner zu ersetzen.
E. 1.5 Gegen den vorinstanzlichen Entscheid (Verfügung und Urteil; Urk. 12) erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 5. September 2022 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 11 S. 2): "Ich beantrage …,
1. Die unentgeltliche Rechtspflege u. Rechtsbeistand.
2. Die Rechtsöffnungsbegehren sind abzuweisen. Der Entscheid u. Verfügung des BG Winterthur ist vollumfänglich aufzuheben.
3. Die Kosten der Verfahren der rechtsmissbräuchlich agierenden Gesuchstellerin (B._____) aufzuerlegen." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-10). Weitere pro- zessuale Anordnungen sind nicht ergangen.
2. Prozessuale Vorbemerkungen 2.1. Gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid betreffend Rechtsöffnung mit vorfrageweiser Vollstreckbarerklärung eines Urteils nach dem Lugano- Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 (LugÜ) steht mangels Berufungsfähigkeit (vgl. Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO) die (normale) Beschwerde ge- mäss Art. 319 ff. ZPO offen (BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3; BGer 5A_939/2016 vom 24. August 2017, E. 3.1.2); die besonderen Bestimmun- gen von Art. 327a ZPO finden keine Anwendung (Rodriguez, DIKE-Komm-ZPO, Art. 327a N 12). Als vor Vorinstanz weitestgehend unterlegene Partei ist der Ge- suchsgegner zur Erhebung der form- und fristgerecht eingereichten (Art. 321 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO, Art. 142 f. ZPO; Urk. 10) Beschwerde ohne Weiteres legitimiert. Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind insoweit erfüllt. Wie im Folgenden zu zeigen ist, ist die Beschwerde aber offensichtlich unbegründet, so- weit sie den gesetzlichen Anforderungen an eine solche überhaupt genügt. Es er- übrigt sich deshalb, der Gesuchstellerin Gelegenheit zu deren Beantwortung zu geben (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeentscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2.2. Das (normale) Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des erst- instanzlichen Verfahrens dar. Sein Zweck beschränkt sich darauf, den erstin- stanzlichen Entscheid auf bestimmte, in der Beschwerde zu beanstandende Män-
- 5 - gel hin zu überprüfen. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). In der schriftlichen Beschwerdebegründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts) leidet. Das setzt (im Sinne einer Eintretensvorausset- zung) voraus, dass die beschwerdeführende Partei die vorinstanzlichen Erwä- gungen bezeichnet, die sie anficht, sich inhaltlich konkret mit diesen auseinander- setzt und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massge- benden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wur- den bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Beschwerdegrund ergeben soll. Pauschale Verweisungen auf frühere Rechtsschriften oder Vorbrin- gen oder deren blosse Wiederholung genügen zur Begründung der Beschwerde grundsätzlich nicht. Sie sind namentlich dann unzureichend, wenn sich die Vo- rinstanz mit den betreffenden Ausführungen der beschwerdeführenden Partei auseinandergesetzt hat. Ebenfalls unbehelflich ist es, rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid zu üben oder den vorinstanzlichen Ausführungen bloss die eigene, abweichende Darstellung entgegenzustellen (vgl. zum Ganzen BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5A_488/2015 vom
21. August 2015, E. 3.2; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2 [je m.w.Hinw., u.a. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375]; BGE 147 III 176, E. 4.2.1). Eine fehlende oder unzureichende Begründung der Beschwerde stellt keinen ver- besserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 ZPO dar (BGer 5A_82/2013 vom 18. März 2013, E. 3.3.3; BGer 5A_979/2014 vom 12. Februar 2015, E. 2.2 [je m.Hinw. auf BGE 137 III 617 E. 6.4 S. 622]). Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begrün- dungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand. Die Beschwerdeinstanz ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht gehalten, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tat- sächlichen und rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn keine entsprechenden Rügen
- 6 - vorliegen, bzw. den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhalts- punkten in der Beschwerdebegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermög- lichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche in der schriftlichen Beschwerdebegründung gegen das erstinstanzliche Urteil erhoben werden (BGE 147 III 176 E. 4.2.1 S. 179 f.). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Beschwerdeverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.). In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzu- gehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 m.w.Hinw.; BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.). 2.3. Der Gesuchsgegner beantragt formell, sowohl die Verfügung als auch das Urteil ("Entscheid") der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben (Urk. 11 S. 2). Ihrem Sinne nach richtet sich die Beschwerde mit Bezug auf das Urteil (in der Sa- che selbst) allerdings nur gegen die Absätze 1 der Dispositiv-Ziffern 1 und 2, nicht auch gegen die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs im Mehrbetrag (Betrei- bungskosten; Urk. 12 S. 18, Disp.-Ziff. 1 und 2, je Abs. 2). Diesbezüglich ist der Gesuchsgegner durch das angefochtene Urteil auch nicht beschwert, weshalb in- soweit auf die Beschwerde ohnehin nicht einzutreten wäre (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO).
3. Entscheid der Vorinstanz 3.1. Die Vorinstanz verwarf zunächst den Einwand des Gesuchsgegners, wonach die beigebrachte Prozessvollmacht der Gesuchstellerin (Urk. 2) von je- mand anderem als dem darauf vermerkten einzelzeichnungsberechtigten Ge- schäftsführer G._____ unterschrieben sei, und legte dar, weshalb die Vollmacht als gültig zu betrachten sei (Urk. 12 S. 3 f. E. II.1.1-4). Alsdann begründete sie, weshalb sie den vom Gesuchsgegner beantragten Erlass von Schutzmassnah- men für nicht angezeigt hielt (Urk. 12 S. 4 f. E. II.2.1-4). Das prozessuale Armen- rechtsgesuch des Gesuchsgegners wies sie ab, weil die von ihm vorgebrachten Einwendungen von Anfang an nicht geeignet gewesen seien, die beantragte Rechtsöffnung zu verhindern. Mit Erhebung des Rechtsvorschlags habe der Ge-
- 7 - suchsgegner das Rechtsöffnungsverfahren ohne Aussicht auf Erfolg verursacht (Urk. 12 S. 17 E. IV.1.1). 3.2. In der Sache selbst führte die Vorinstanz zusammengefasst aus, dass jeder in einem Vertragsstaat des LugÜ von einem Gericht erlassene Entscheid, einschliesslich des Kostenfestsetzungsbeschlusses, vollstreckbar sei und grund- sätzlich einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstelle. Die Gesuchstellerin stütze ihr Rechtsöffnungsbegehren einerseits auf ein Versäumnisurteil des Landgerichts Stuttgart vom 12. Januar 2021 und andererseits auf den dazugehörigen Kosten- festsetzungsbeschluss desselben Gerichts vom 22. Dezember 2021, in denen der Gesuchsgegner verpflichtet worden sei, der Gesuchstellerin EUR 14'126.17 bzw. EUR 1'874.–, je nebst Zins, zu bezahlen. Hinsichtlich der Vollstreckbarerklärung dieser Entscheide komme das LugÜ zu Anwendung. Nach Art. 38 LugÜ würden die in einem Vertragsstaat vollstreckbaren Entscheidungen auf Antrag in einem anderen gebundenen Staat – nach Wahl des Gläubigers auch vorfrageweise im Rahmen eines Rechtsöffnungsverfahrens – für vollstreckbar erklärt. Beiden von der Gesuchstellerin vorgelegten Entscheiden sei in Nachachtung von Art. 53 LugÜ eine Bescheinigung nach Art. 54 LugÜ angeheftet. Darin bestätige das Landgericht Stuttgart jeweils insbesondere, dass die Entscheidung in Deutschland vollstreckbar sei, sowie, dass dem Gesuchsgegner das verfahrenseinleitende Schriftstück am 21. November 2020 zugestellt worden sei. Bei einer vorfragewei- sen Überprüfung der Vollstreckbarkeit könne das (Rechtsöffnungs-)Gericht indes- sen materielle Verweigerungsgründe im Sinne von Art. 34 und 35 LugÜ berück- sichtigen. Deren Vorliegen sei von jener Partei zu beweisen, die sich der Aner- kennung widersetze, und führe zur Verweigerung der Vollstreckbarerklärung und der Rechtsöffnung (Urk. 12 S. 5 ff. E. III.1-3, u.a. m.Hinw. auf Urk. 3/4 S. 7 und S. 8 sowie Urk. 3/6 S. 1 und S. 2). Mit Bezug auf den Einwand des Gesuchsgegners, die Anerkennung der deutschen Entscheidungen verstosse gegen den schweizerischen ordre public, weil es mit den Grundprinzipien des Schweizer Rechts unvereinbar sei, wenn der Geschäftsführer einer Markeninhaberin verurteilt werde, weil er für diese eine Unionsmarke gegen einen Markenverletzer verteidigt habe (vgl. Urk. 7 S. 27 f.),
- 8 - erwog die Vorinstanz, dass der ordre public-Vorbehalt im Sinne von Art. 34 Ziff. 1 LugÜ nur ausnahmsweise zur Anwendung gelangen solle. Massgebend sei je- weils der ordre public des Anerkennungsstaates. Der materielle ordre public be- stehe in einer Missachtung grundlegender Vorschriften der schweizerischen Rechtsordnung. Im Versäumnisurteil des Landgerichts Stuttgart vom 12. Januar 2021 sei der Anspruch der Gesuchstellerin gegenüber dem Gesuchsgegner auf Erstattung der Kosten, die ihr in einem vorangegangenen Verfahren wegen einer behaupteten, rechtsmissbräuchlichen Verfolgung markenrechtlicher Ansprüche durch den Gesuchsgegner entstanden seien, im Sinne eines Schadensersatzan- spruchs beurteilt und gutgeheissen worden. Das Landgericht Stuttgart habe dem Gesuchsgegner als einzige für die C._____ Ltd. handelnde natürliche Person die persönliche Haftung auferlegt (Urk. 3/4). Sowohl das Zusprechen von Schadener- satzansprüchen als auch die persönliche Haftbarkeit des Geschäftsführers einer GmbH und das Auferlegen der Prozesskosten an die unterliegende Partei seien grundlegende Rechtsgrundsätze des schweizerischen Rechts. Daraus ergebe sich, dass vorliegend keine Missachtung grundlegender Vorschriften der schwei- zerischen Rechtsordnung stattgefunden habe. Die Ausführungen des Gesuchs- gegners vermöchten folglich keinen Verweigerungsgrund im Sinne von Art. 34 Ziff. 1 LugÜ zu begründen (Urk. 12 S. 7 f. E. III.4.1-2). Weiter verwarf die Vorinstanz den Einwand des Gesuchsgegners (vgl. Urk. 7 S. 10 ff. und S. 30; Urk. 8/3), wonach ihm das verfahrenseinleitende Schriftstück wegen einer Erkrankung nicht rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden sei, die es ihm erlaubt habe, sich zu verteidigen, was ihm die Wahrnehmung sei- nes Gehörsanspruchs verunmöglicht habe. So sei dem Gesuchsgegner der rechtsgenügende Nachweis misslungen, dass er zufolge der geltend gemachten Krankheit ausserstande gewesen sei, das verfahrenseinleitende Schriftstück, wel- ches ihm gemäss Zustellungszeugnis vom 26. November 2020 am 21. November 2020 an seiner Adresse zugestellt worden sei, zu empfangen oder zur Kenntnis zu nehmen und die von ihm geforderte Handlung – Bezeichung eines Zustel- lungs- oder Prozessbevollmächtigen – innert gebotener Frist vorzunehmen oder zumindest ein Fristerstreckungsgesuch zu stellen. Weil die Zustellung ordnungs-
- 9 - gemäss erfolgt sei, sei weder eine Einlassung zu prüfen noch der Vorbehalt der Schweiz zu Art. 34 Ziff. 2 LugÜ relevant (Urk. 12 S. 8 ff. E. III.5.1-7). Mit seinen Ausführungen, wonach das Landgericht Stuttgart für negative Feststellungsklagen bezüglich Unionsmarken nicht zuständig sei, wenn es um ei- ne D._____ische Gesellschaft (C._____ Ltd.) gehe, die ihren Sitz im Zeitpunkt der Klageerhebung in der EU gehabt habe, verkenne der Gesuchsgegner sodann, dass der Rechtsstreit, der den vorliegend zu vollstreckenden Entscheiden zu- grunde liege, nicht eine negative Feststellungsklage, sondern die Regelung von Schadenersatz und Prozesskosten zum Gegenstand gehabt habe. Zudem habe sich das Verfahren gegen den Gesuchsgegner und nicht, wie von diesem vorge- bracht, gegen die C._____ Ltd. gerichtet, weshalb diese Vorbringen ins Leere zielten (Urk. 12 S. 10 f. E. III.6.1-2). Der weitere, wohl auf Art. 34 Ziff. 4 LugÜ ge- stützte Einwand des Gesuchsgegners, das Landgericht Stuttgart hätte auf die Klage gegen ihn nicht eintreten dürfen, da eine res iudicata vorgelegen habe, ge- he schon deshalb fehl, weil die beiden Entscheidungen des Landgerichts Stuttgart nicht zwischen den identischen Parteien ergangen seien. Sollte der Gesuchsgeg- ner mit seinen Ausführungen eine inhaltliche Überprüfung des Kostenfestset- zungsbeschlusses anstreben, sei er auf Art. 36 LugÜ zu verweisen, welcher die materielle Nachprüfung ausländischer Entscheidungen ausschliesse. Dasselbe gelte für sein Vorbringen, es liege Konnexität zu einem Anspruch vor, der sich auf denselben Rechtsgrund und Sachverhalt stütze und den die Gesuchstellerin in ei- nem parallelen Verfahren (EB220241) gegen die C._____ Ltd. und die C._____ GmbH geltend mache (Urk. 12 S. 11 f. E. III.7.1-3). Ferner mache der Gesuchsgegner – so die Vorinstanz weiter – als Verstoss gegen Art. 125 Abs. 1 der Unionsmarkenverordnung geltend, dass die inländische Gerichtsbarkeit gefehlt habe und der beschrittene Rechtsweg unzulässig gewe- sen sei, was zur Nichtigkeit des deutschen Entscheids führe. Dagegen führte die Vorinstanz unter Hinweis auf Art. 35 Ziff. 3 LugÜ ins Feld, dass das Rechtsöff- nungsgericht die Zuständigkeit des Urteilsgerichts nicht, auch nicht unter dem As- pekt des ordre public, überprüfen dürfe, wenn sich (wie hier) die Zuständigkeit des urteilenden Gerichts auf Art. 2 ff. LugÜ stütze und keine Verletzung von Art. 8 ff.,
- 10 - Art. 15 ff. und Art. 22 LugÜ vorliege. Der Einwand der Verletzung des Unionsmar- kenrechts bzw. der darin enthaltenen Zuständigkeitsvorschriften sei deshalb un- behelflich. Im Übrigen statuiere Art. 125 Abs. 2 der Unionsmarkenverordnung ein Forum im klägerischen Sitzstaat, und die heutige Gesuchstellerin (und damalige Klägerin) habe ihren Sitz in Deutschland. Im vorliegenden Verfahren sei sodann zu beurteilen, ob ein vollstreckbarer ausländischer Entscheid im Sinne eines defi- nitiven Rechtsöffnungstitels vorliege und ob die Exequaturvoraussetzungen ge- geben seien. Dabei dürfe nicht überprüft werden, ob im erstgerichtlichen Verfah- ren sachliche oder rechtliche Fehler begangen worden seien. Soweit der Ge- suchsgegner mit seinen Ausführungen betreffend Verletzungen eines wesentli- chen Grundsatzes des Unionsmarkenrechts und des Schweizer Markenrechts ei- ne inhaltliche Überprüfung des Versäumnisurteils oder des Kostenfestsetzungs- beschlusses anstrebe, zielten seine Ausführungen an der Sache vorbei. Gleiches gelte hinsichtlich der Ausführungen des Gesuchsgegners, dass die deutschen Entscheidungen auf einem Prozessbetrug basiert hätten bzw. die Gesuchstellerin in der negativen Feststellungsklage Unwahrheiten vorgebracht und damit Pro- zessbetrug begangen habe. Im Übrigen seien diese Ausführungen weder belegt noch sei eine negative Feststellungsklage Gegenstand des fraglichen Verfahrens bzw. des nun zur Vollstreckung vorgelegten Entscheids gewesen (Urk. 12 S.12 f. E. III.8.1-3). Unbehelflich seien schliesslich auch die auf Art. 111 Abs. 1 lit. b IPRG gestützten Vorbringen des Gesuchsgegners zur Nichtanerkennung auslän- discher Entscheidungen, da das IPRG im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelange (Urk. 12 S. 13 f. E. III.9). Zusammenfassend hielt die Vorinstanz fest, dass keine der Vollstreckbarkeit entgegenstehenden Verweigerungsgründe vorlägen. Sowohl das Versäumnisur- teil als auch der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Stuttgart vom
E. 5 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschä- digung von Fr. 750.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
E. 5.1 Der Gesuchsgegner beantragt auch im Beschwerdeverfahren für sich (persönlich) und für die C._____ GmbH die unentgeltliche Rechtspflege ein- schliesslich der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 11 S. 2 und S. 11 f.). Die C._____ GmbH ist jedoch nicht Partei des vorliegenden Verfahrens. Auf das Ar- menrechtsgesuch ist deshalb nicht einzutreten, soweit es in deren Namen gestellt wird. Darüber ist im Parallelverfahren mit der Geschäftsnummer RT220149-O zu entscheiden.
E. 5.2 Gemäss Art. 117 ZPO (und Art. 29 Abs. 3 BV) setzt der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege neben der Mittellosigkeit der gesuchstellenden Partei (lit. a) kumulativ voraus, dass deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b; vgl. dazu BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476 f.; BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; CHK-Sutter-Somm/Seiler, ZPO 117 N 9 f. m.w.Hinw.). Die vorliegende Beschwer- de hatte indessen von vornherein keine ernsthaften Erfolgsaussichten. Das in eigenem Namen gestellte Gesuch des Gesuchsgegners ist folglich wegen Aus- sichtslosigkeit seines Rechts(mittel)begehrens abzuweisen. Damit braucht nicht geprüft zu werden, ob der Gesuchsgegner mittellos ist und zur Wahrung seiner Rechte einer Rechtsverbeiständung bedarf (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
E. 5.3 Soweit der Gesuchsgegner mit seiner wörtlich wiederholten Gesuchs- begründung auch im Beschwerdeverfahren um Schutzmassnahmen bezüglich der eingereichten Unterlagen zur Vermögens- und Einkommenslage (Urk. 14/A2) er- sucht (Urk. 11 S. 11 ff.; vgl. auch Urk. 7 S. 3 ff.), kann vorweg auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 12 S. 4 f. E. II.2.2-3). Zwar
- 19 - kommt im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege der Gegenpartei des Hauptverfahrens keine formelle Parteistellung zu (vgl. BGE 139 III 334 E. 4.2 S. 343 f.; BGE 140 III 501 E. 4.1.2 S. 508; BGer 5A_381/2013 vom 19. August 2013, E. 3.2). Das ändert jedoch nichts daran, dass es sich um ein Inzidenzver- fahren im Rahmen eines Hauptverfahrens handelt, in welchem der Prozessgeg- ner grundsätzlich ein voraussetzungsloses und umfassendes Akteneinsichtsrecht hat (Art. 53 Abs. 2 ZPO; Göksu, DIKE-Komm-ZPO, Art. 53 N 31). Dieses ihm zu- stehende Parteirecht schliesst auch Aktenstücke ein, die für den Ausgang des Hauptverfahrens irrelevant sind (vgl. BGer 5A_848/2021 vom 5. Mai 2022, E. 2.3 m.Hinw. auf BGE 144 II 427 E. 3.1.1). Dass die Gegenpartei des Hauptverfahrens mangels Rechtsschutzinteresses nicht zur Beschwerde gegen die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege an die gesuchstellende Partei legitimiert ist (BGer 5A_754/2013 vom 4. Februar 2014, E. 5), hat nicht zur Folge, dass ihr deshalb auch das Recht auf umfassende Einsicht in die Prozessakten abzusprechen resp. ihr Akteneinsichtsrecht diesbezüglich zu beschränken wäre – erst recht nicht, wenn das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht im Rahmen einer separa- ten Prozesseingabe begründet und belegt wird, sondern die betreffenden Akten- stücke mit einer Eingabe zum Hauptverfahren (hier: Beschwerdeschrift gegen die erteilte Rechtsöffnung) zu den (Haupt-)Akten produziert werden. Das ergibt sich im Übrigen auch aus der dem Gericht gesetzlich eingeräumten Möglichkeit, die Gegenpartei des Hauptverfahrens zum Armenrechtsgesuch anzuhören (Art. 119 Abs. 3 ZPO), was deren Einsichtsrecht in die entsprechenden Akten voraussetzt. Erforderlich ist vielmehr eine Interessenabwägung (vgl. Art. 53 Abs. 2 ZPO). Der Gesuchsgegner begründet (wie schon vor Vorinstanz) nicht plausibel, weshalb sein Interesse an der Geheimhaltung der fraglichen Unterlagen das im Grundsatz gewichtige und nur sehr restriktiv beschränkbare Parteirecht der Ge- suchstellerin an der umfassenden Einsicht in die Verfahrensakten (vgl. Göksu, DIKE-Komm-ZPO, Art. 53 N 34 ff.; KUKO ZPO-Oberhammer/Weber, Art. 53 N 11b) überwiegen sollte. Die pauschalen Hinweise auf seine Persönlichkeits- rechte (Urk. 11 S. 12) und den Datenschutz (Urk. 13) sowie die nicht näher kon- kretisierten und undokumentierten Behauptungen zur (mutmasslichen) "Vorge- hensweise der Gegenseite bzw. deren Rechtsanwälten" (Urk. 11 S. 13) lassen
- 20 - dies resp. eine effektive Gefährdung überwiegender privater schutzwürdiger Inte- ressen des Gesuchsgegners jedenfalls nicht als glaubhaft erscheinen (vgl. BGE 148 III 84 E. 3.5.1-2 S. 93 f.). Vom Erlass von Schutzmassnahmen ist deshalb abzusehen.
6. Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 6 … [Mitteilung]
E. 6.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem mit seinen Rechtsmit- telanträgen unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Bemessung der zweitinstanzlichen Entscheid- bzw. Spruchgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; vgl. ZR 110 [2011] Nr. 28; BGer 5D_23/2017 vom 8. Mai 2017, E. 4.3.1 m.Hinw. auf BGE 139 III 195 E. 4.2.2 und E. 4.2.4 S. 198 f.). Sie ist, ausgehend von einem Streitwert von rund Fr. 17'000.– (vgl. Art. 93 Abs. 1 ZPO), in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 600.– festzusetzen.
E. 6.2 Für das zweitinstanzliche Verfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen: Der im Beschwerdeverfahren obsiegenden Gesuchstellerin sind keine entschädigungspflichtigen Kosten und Umtriebe im Sinne von Art. 95 Abs. 3 ZPO entstanden, und der Gesuchsgegner hat als unterliegende Partei ohnehin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
E. 6.3 Die Nebenfolgenregelung des erstinstanzlichen Verfahrens wird weder selbstständig angefochten noch konkret bemängelt (vgl. Urk. 11 S. 2 und S. 4 ff.). Sie ist im Beschwerdeverfahren deshalb nicht zu überprüfen (vgl. vorne, E. 2.2). Es wird beschlossen:
E. 7 ... [Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 10 Tage]" Gleichentags erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin in einer gegen die C._____ GmbH gerichteten Betreibung gestützt auf einen anderen Entscheid des Landgerichts Stuttgart definitive Rechtsöffnung (vgl. dazu das Parallelverfahren mit der Geschäfts-Nr. RT220149-O betreffend das vorinstanzliche Verfahren Nr. EB220241-K).
- 4 -
E. 12 Januar 2021 bzw. 22. Dezember 2021 stellten damit einen definitiven Rechts- öffnungstitel dar (Urk. 12 S. 14 E. III.10). Schliesslich bejahte die Vorinstanz die Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Forderungen und hielt die in Schweizer Franken umgerechneten Beträge und die beantragten Zinsen für ausgewiesen (Urk. 12 S. 14 f. E. III.11.1-13). Die Verrech-
- 11 - nungserklärung des Gesuchsgegners erachtete sie als unbeachtlich, weil Letzte- rer für seine Gegenforderung in der Höhe von Fr. 4'050'000.– weder ein gerichtli- ches Urteil im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG noch eine vorbehaltlose Schuld- anerkennung der Gesuchstellerin vorgelegt habe (Urk. 12 S. 15 f. E. III.14.1-3).
4. Beurteilung der Beschwerde 4.1. Die vorliegende Beschwerde (Urk. 11) erfüllt die vorstehend skizzierten gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung in weiten Teilen nicht. Abgesehen davon, dass sie keine Verweise auf bestimmte Stellen im ange- fochtenen Entscheid oder auf andere näher bezeichnete Stellen in den vorin- stanzlichen Akten enthält, nimmt der Gesuchsgegner im grössten Teil seiner Ein- gabe nicht Stellung zu den vorinstanzlichen Erwägungen, sondern begnügt sich mit appellatorischen Ausführungen. Die Beschwerde lässt – von wenigen Aus- nahmen abgesehen (vgl. dazu nachstehend, E. 4.2) – jedwelche inhaltliche Be- zugnahme auf die vorinstanzlichen Erwägungen vermissen. Der Gesuchsgegner zeigt nicht auf, dass und inwiefern welche Ausführungen der Vorinstanz an einem Mangel im Sinne von Art. 320 ZPO leiden. Stattdessen beschränkt er sich im We- sentlichen darauf, unter Wiederholung des bereits in seiner Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch Vorgetragenen nochmals seine eigene Sichtweise darzu- legen, ohne auch nur ansatzweise auf die Argumentation einzugehen, mit der die Vorinstanz seine gegen die Vollstreckbarkeit des Versäumnisurteils und des Kos- tenfestsetzungsbeschlusses vom 12. Januar 2021 bzw. 22. Dezember 2021 so- wie gegen die beantragte Rechtsöffnung gerichteten Einwände entkräftete. Damit lässt sich von vornherein kein Beschwerdegrund nachweisen. Das gilt namentlich für die mitunter einlässlichen, aber lediglich (und wei- testgehend wörtlich) wiederholenden Vorbringen betreffend die Vollmacht der Ge- suchstellerin (Urk. 11 S. 15 f.; vgl. Urk. 7 S. 7 f.), die Verweigerungsgründe ge- mäss Art. 34 Ziff. 2 LugÜ (Urk. 11 S. 17-21; vgl. Urk. 7 S. 9-13) und Art. 35 LugÜ (Urk. 11 S. 22; vgl. Urk. 7 S. 14), die res iudicata (Urk. 11 S. 23-25; vgl. Urk. 7 S. 15-17), die Nichtigkeit der deutschen Entscheidungen aufgrund Unionsrechts- widrigkeit (Urk. 11 S. 26-28; vgl. Urk. 7 S. 18-20) und falscher internationaler Zu- ständigkeiten (Urk. 11 S. 30-35; vgl. Urk. 7 S. 22-27 – gemäss Art. 35 Ziff. 3 und
- 12 - Art. 36 LugÜ können diese Einwände im Übrigen ohnehin nicht geprüft werden), die Verletzung eines wesentlichen Rechtsgrundsatzes des Unionsmarkenrechts und des Schweizer Markenrechts (Urk. 11 S. 29; vgl. Urk. 7 S. 21), die verfah- rens- und materiellrechtlichen "Ordre Public Verstösse/Vorbehalte" (Urk. 11 S. 35- 45; vgl. Urk. 7 S. 27-38) sowie die weiteren Einwände bezüglich Art. 111 Abs. 1 lit. b IPRG und Verrechnung (Urk. 11 S. 46 f.; vgl. Urk. 7 S. 41 f.). Aus all diesen Vorbringen geht nicht rechtsgenügend hervor, wogegen sich die Beschwerde im Einzelnen richtet, d.h. welche konkreten, im angefochtenen Entscheid getroffenen tatsächlichen Feststellungen der Gesuchsgegner als offensichtlich unrichtig oder welche rechtlichen Folgerungen der Vorinstanz er als rechtsverletzend rügen will. Ebenfalls nicht zu hören sind die Beanstandungen unter den Überschriften "Sachverhaltsdarstellung an deutsche Staatsanwaltschaft wg. Prozessbetrug – verweigerte Schutzmassnahmen" (Urk. 11 S. 5) und "Arztzeugnis – verweigerte Schutzmassnahmen" (Urk. 11 S. 6). Sie erschöpfen sich in appellatorischer Kritik an der vorinstanzlichen Ablehnung von Schutzmassnahmen, ohne sich mit der hierfür gegebenen Begründung auseinanderzusetzen (Urk. 12 S. 4 f. E. II.2.3). Zudem wurden die betreffenden Beilagen noch gar nicht an die Gesuchstellerin "weitergeleitet" bzw. zugestellt (vgl. Urk. 12 S. 19 Dispositiv-Ziffer 6 sowie Urk. 10). Insofern gehen die unter diesen Titeln erhobenen Rügen auch an der Sache vorbei. Dasselbe gilt für die hierbei erhobene Aktenwidrigkeitsrüge (Urk. 11 S. 5), wurde im angefochtenen Entscheid mit Bezug auf die beigebrachte Strafan- zeige (Urk. 8/1) doch gar nicht ausgeführt, der Gesuchsgegner stütze sein Ge- such um Erlass von Schutzmassnahmen pauschal auf seine Persönlichkeitsrech- te (vgl. Urk. 12 S. 4 f. E. II.2.3, 1. Abschnitt). Im Übrigen bestand für die Vor- instanz schon deshalb kein Anlass, dem Gesuchsgegner im Falle der Abweisung des Gesuchs um Erlass von Schutzmassnahmen "die Option" einzuräumen, "die eingereichte Sachverhaltsdarstellung" und das beigebrachte Arztzeugnis "zurück zu nehmen" (vgl. Urk. 11 S. 5 und S. 6), weil er – soweit ersichtlich – nie darum ersucht hatte. Gegenteiliges wird in der Beschwerde jedenfalls nicht dargetan. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. vorne, E. 2.2). 4.2. Auch die weiteren Rügen sind unbehelflich:
- 13 - 4.2.1. Unter dem Titel "3 Ordre Public Verstoss – Rechtsfehler des BG Win- terthur" wendet der Gesuchsgegner (unter Wiedergabe von Urk. 12 E. III.4.2 S. 7/8, aber ohne Hinweise auf weitere Aktenstellen) ein, es gehe beim geltend gemachten Verstoss gegen den schweizerischen ordre public entgegen den vor- instanzlichen Ausführungen "um den ordre-public Verstoss bzw. Verurteilung be- züglich der GmbH, Limited u. deren GF u. Gesellschafter A._____, nur weil die- se(r) das Unionsmarkenrecht gegen einen (vorsätzlichen) Markenverletzer (B._____) verteidigt" habe (Urk. 11 S. 4). Damit und mit den weiteren diesbezügli- chen Ausführungen scheint er seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorge- tragene Argumentation betreffend die zwingend erforderliche Verteidigung der Unionsmarke aufzugreifen (vgl. Urk. 7 S. 27 f.). Er wiederholt dabei im Wesentli- chen aber bloss seinen Standpunkt, ohne sich hinreichend konkret mit den Erwä- gungen auseinanderzusetzen, mit denen die Vorinstanz den von ihm geltend ge- machten Verstoss gegen den schweizerischen ordre public verwarf (Urk. 12 S. 7
f. E. III.4.1-2). Diesbezüglich ist ein Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) weder rechtsgenügend dargetan noch ersichtlich. 4.2.2. Weshalb die Vorinstanz das Rechtsöffnungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens betreffend Prozessbetrug hätte sis- tieren müssen (vgl. Urk. 11 S. 5) und die unterlassene Sistierung rechtsfehlerhaft sein sollte, wird in der Beschwerdeschrift nicht näher begründet. Solches ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, zumal der Gesuchsgegner nicht dartut, dass und wo (Aktenstelle) eine der Parteien um Sistierung ersucht hätte. Zwar kann das Gericht gemäss Art. 126 Abs. 1 ZPO ein Verfahren auch von Amtes wegen sistie- ren, wenn die Zweckmässigkeit es verlangt. Diesbezüglich besteht ein weites ge- richtliches Ermessen. Die Sistierung ist nach Lehre und Rechtsprechung aller- dings nur ausnahmsweise zulässig. Im Zweifelsfall kommt dem Beschleunigungs- gebot der Vorrang zu (BGer 4A_409/2015 vom 2. Dezember 2015, E. 4; BSK ZPO-Gschwend, Art. 126 N 2 [je m.w.Hinw.]). Das gilt insbesondere für das sum- marische Rechtsöffnungsverfahren (vgl. BGE 138 III 483 E. 3.2.4 S. 488; BGer 5D_2/2020 vom 10. September 2020, E. 2.1 m.w.Hinw.). Vor diesem Hintergrund bestand kein hinreichender Grund für eine (nicht beantragte) Sistierung.
- 14 - 4.2.3. Unbegründet ist sodann die (ohne Hinweise auf konkrete Aktenstellen erhobene) Rüge, dem Gesuchsgegner sei zu Unrecht die unentgeltliche Rechts- pflege einschliesslich der unentgeltlichen Rechtsvertretung verweigert worden (Urk. 11 S. 6). So ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, die vom Gesuchsgeg- ner gegen die Rechtsöffnung vorgebrachten Einwendungen seien aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO gewesen (vgl. Urk. 12 S. 17 E. IV.1.1 und dazu BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476 f.; BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; CHK-Sutter-Somm/ Seiler, ZPO 117 N 9 f. m.w.Hinw.). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass angeblich Ermittlungen zum Prozessbetrug der Gesuchstellerin laufen. Denn al- lein die Einreichung einer Strafanzeige (vgl. Urk. 8/1) lässt nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit annehmen, der definitive Rechtsöffnungstitel beruhe auf straf- barem Parteiverhalten und sei deshalb nicht vollstreckbar. Somit fehlte es an ei- ner der beiden Grundvoraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass die Vorinstanz auch die nicht leicht- hin anzunehmenden Voraussetzungen für die Bestellung eines Rechtsvertreters nach Art. 69 ZPO mit im Kern zutreffender Begründung verneinte (Urk. 12 S. 17 E. IV.1.2). Insbesondere folgt allein daraus, dass eine Prozesspartei juristischer Laie oder – wie der Gesuchsgegner geltend macht (Urk. 11 S. 6) – mit dem schweizerischen Recht nicht vertraut ist, nicht ohne Weiteres, dass sie im Sinne dieser Vorschrift "offensichtlich" nicht imstande ist, den Prozess selbst zu führen (vgl. dazu BGer 4A_45/2014 vom 19. Mai 2014, E. 2.2.1; BGer 5A_618/2015 vom
2. März 2016, E. 6.7; CHK-Sutter-Somm/Seiler, ZPO 69 N 2 ff. m.w.Hinw.). 4.2.4. Weiter bemängelt der Gesuchsgegner die vorinstanzliche Auffas- sung, wonach er mit seinen Ausführungen nicht rechtsgenügend nachgewiesen habe, dass ihm das verfahrenseinleitende Schriftstück gar nicht oder in einer die Verteidigung verunmöglichenden Weise zugestellt worden sei. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, er sei 100 % arbeitsunfähig gewesen. Bei 100 %-iger Arbeitsunfähigkeit könne man "gar nichts machen". Es sei eine "ver- fälschte Tatsache", dass die vermeintliche Zustellung am 21. November 2020 er- folgt sei. Überdies stelle es einen Ermessensmissbrauch dar, wenn die Vorinstanz
- 15 - eine sechstägige Handlungsfrist als genügend betrachte, obwohl das Bundesge- richt eine fünftägige Frist als nicht genügend erachtet habe. Im Zweifel sei immer für den Kranken zu entscheiden. Die Vorinstanz versuche in rechtswidriger Wei- se, zu seinem Nachteil eine Beweislastumkehr bezüglich der Zustellung "zu kon- struieren". Die Beweislast liege jedoch bei der Gesuchstellerin, welche den Be- weis ordnungsgemässer Zustellung nicht habe erbringen können. Der Vermerk über die vermeintliche Zustellung (in der Bescheinigung nach Art. 54 LugÜ) sei falsch. Es sei lediglich eine – für das verfahrenseinleitende Schriftstück ausge- schlossene – fiktive Zustellung vermerkt worden. Somit liege ein Mangel in der Zustellung vor (Urk. 11 S. 7 f.). Auch mit diesen – wiederum ohne Hinweise auf bestimmte Aktenstellen vor- getragenen – Rügen vermag der Gesuchsgegner keinen Mangel im Sinne von Art. 320 ZPO darzutun. Soweit er sich überhaupt rechtsgenügend mit den Erwä- gungen im angefochtenen Entscheid auseinandersetzt, verkennt er, dass die Ge- suchstellerin bezüglich des Verweigerungsgrunds von Art. 34 Ziff. 2 LugÜ ledig- lich die Bescheinigung nach Art. 54 LugÜ (mit dem Datum der Zustellung des ver- fahrenseinleitenden Schriftstücks) vorzulegen hatte – was sie tat – und er, der Gesuchsgegner, für alle Tatsachen, die einer Anerkennung der deutschen Ent- scheide entgegenstehen, beweisbelastet ist (BGer 5A_663/2016 vom 31. Mai 2017, E. 1, insbes. E. 1.4 m.w.Hinw.; OGer ZH RT170176 vom 16.11.2017, E. 2.4; vgl. auch BGE 143 III 404 E. 5.2.3 S. 409; Kren Kostkiewicz, OFK-IPRG/ LugÜ, Art. 34 LugÜ N 2; Walther, Stämpflis Handkommentar, LugÜ 34 N 2 m.w.Hinw.). Denn das Fehlen eines Verweigerungsgrunds wird vermutet, weshalb die Beweislast für die Einwendungen bei derjenigen Partei liegt, welche sich der Anerkennung widersetzt (BGer 5A_45/2021 vom 20. Januar 2022, E. 4.1). Das folgt aus dem Grundsatz, dass im Geltungsbereich des LugÜ die Anerkennung und Vollstreckung der ausländischen Entscheidung die Regel darstellt, von der nicht ohne gute Gründe abgewichen werden darf (BGE 143 III 404 E. 5.2.3 S. 410). Entsprechend hatte der Gesuchsgegner zu beweisen, dass trotz der ge- richtlichen Zustellbescheinigungen (vgl. Urk. 3/4 und Urk. 3/6, je Anhang Ziff. 4.4; s.a. Urk. 3/8) der Verweigerungsgrund von Art. 34 Ziff. 2 LugÜ vorliegt. Der Vor-
- 16 - wurf, die Vorinstanz habe versucht, zu seinem Nachteil eine Beweislastumkehr zu konstruieren, geht somit fehl. Diesen (strikten) Beweis hat der Gesuchsgegner aus den von der Vorinstanz in zutreffender Weise angeführten Gründen (Urk. 12 S. 8 ff. E. III.5.1-6) nicht er- bracht. Darauf kann verwiesen werden. Besonders hervorzuheben ist einerseits, dass hierbei kein Grundsatz "in dubio pro aegroto" besteht. Andererseits ist man- gels näherer Umschreibung seiner Krankheit weder dargetan noch ersichtlich, dass und weshalb der Gesuchsgegner krankheitsbedingt ausserstande gewesen sein sollte, dem Landgericht Stuttgart innert Frist anzuzeigen oder anzeigen zu lassen, dass er sich gegen die Klage verteidigen wolle (vgl. § 276 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 dZPO), bzw. die von ihm geforderte prozessuale Handlung (Benen- nung eines Zustellungs- oder Prozessbevollmächtigten; vgl. Urk. 3/9 und Urk. 3/4 S. 3) vorzunehmen. Allein mit der ärztlich attestierten 100 %-igen Arbeitsunfähig- keit ist dieser Beweis entgegen seiner Ansicht jedenfalls nicht erbracht. Insbeson- dere bewirkt eine (auch 100 %-ige) Arbeitsunfähigkeit keineswegs zwingend, dass man "gar nichts machen" kann. Das Mass der tatsächlichen Handlungs(un)- fähigkeit hängt vielmehr von der konkreten Art der gesundheitlichen Beeinträchti- gung ab und wäre deshalb, z.B. mit einer entsprechenden Bemerkung im ärztli- chen Zeugnis (vgl. Urk. 8/3), näher darzutun gewesen. Damit bleibt es bei der vor- instanzlichen Feststellung, dass dem Gesuchsgegner das verfahrenseinleitende Schriftstück rechtskonform zugestellt wurde. 4.2.5. Schliesslich verfängt auch die gegen die vorinstanzlichen Erwägun- gen zum Verweigerungsgrund von Art. 34 Ziff. 4 LugÜ (res iudicata) gerichtete Kritik des Gesuchsgegners nicht (Urk. 11 S. 8 ff.). So richtete sich die negative Feststellungsklage der Gesuchstellerin, deren gerichtliche Beurteilung nach Auf- fassung des Gesuchsgegners die Sperrwirkung begründet haben soll, nicht gegen den Gesuchsgegner, sondern – wie er selber ausführte (Urk. 7 S. 14 und S. 16) – gegen die C._____ Ltd. und die C._____ GmbH als Beklagte. Der Gesuchsgeg- ner (als Gesellschafter und Director bzw. Geschäftsführer der Beklagten) war demgegenüber nicht als Partei dieses Verfahrens konstituiert. Mit dem hier zu vollstreckenden Säumnisurteil vom 12. Januar 2021 (Urk. 3/4) und dem darauf
- 17 - beruhenden Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. Dezember 2021 (Urk. 3/6) wurde demgegenüber ein Schadenersatzanspruch der Gesuchstellerin gegen den Gesuchsgegner persönlich beurteilt. Mangels Identität der Parteien dieses Scha- denersatzprozesses bzw. -urteils mit den Parteien des Feststellungsverfahrens stellt das zwischen der Gesuchstellerin einerseits und der C._____ Ltd. und der C._____ GmbH andererseits ergangene Urteil keine Entscheidung "zwischen denselben Parteien" in einem Rechtsstreit wegen desselben Anspruchs im Sinne von Art. 34 Ziff. 4 LugÜ dar. Dass die gegen den Gesuchsgegner ergangenen Entscheidungen (Urk. 3/4 und Urk. 3/6) ihre Vorgeschichte bzw. Grundlage im Markenrechtsstreit zwischen der Gesuchstellerin und den C._____- Gesellschaften haben und insofern ein gemeinsamer Hintergrund resp. eine ge- wisse "Konnexität" zwischen den beiden Verfahren besteht, ändert daran nichts. Dasselbe gilt für den Umstand, dass der Gesuchsgegner als Director bzw. Ge- schäftsführer und einziger Gesellschafter dieser Gesellschaften – wenn auch nur faktisch – an den Entscheid betreffend Feststellung gebunden sein mag (vgl. Urk. 11 S. 8 und S. 9). Und aus Art. 27/28 LugÜ lässt sich ohnehin nichts zugunsten des Gesuchsgegners ableiten (vgl. Urk. 11 S. 9), da diese Bestimmungen nicht die hier zu beurteilende Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entschei- de, sondern die direkte internationale Zuständigkeit regeln. Die geltend gemachte Widersprüchlichkeit im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 11 S. 10) ist nicht nachvoll- ziehbar. Hinzu kommt, dass sowohl das Säumnisurteil vom 12. Januar 2021 (Urk. 3/4) samt Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. Dezember 2021 (Urk. 3/6) als auch das frühere, seiner Vollstreckung angeblich entgegenstehende Urteil be- treffend Feststellung vom Landgericht Stuttgart gefällt wurde. Der Verweige- rungsgrund von Art. 34 Ziff. 4 LugÜ setzt jedoch voraus, dass der zu vollstrecken- de Entscheid mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem ande- ren durch das LugÜ gebundenen Staat oder in einem Drittstaat ergangen ist. Sind die (angeblich) unvereinbaren Entscheidungen (wie hier) im gleichen Mitgliedstaat ergangen, findet die Vorschrift keine Anwendung (BGer 5A_1056/2017 vom 11. April 2018, E. 6.1.1; Walther, Stämpflis Handkommentar, LugÜ 34 N 87, Fn 143;
- 18 - Kren Kostkiewicz, OFK-IPRG/LugÜ, Art. 34 LugÜ N 30). Auch unter diesem As- pekt ist der Verweigerungsgrund von Art. 34 Abs. 4 LugÜ zu verneinen. 4.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Gesuchsgegner mit seinen Ausführungen keinen Beschwerdegrund nachweist. Mängel des vorinstanzlichen Entscheids im Sinne von Art. 320 ZPO sind auch nicht offenkundig (vgl. vorne, E. 2.2). Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
5. Unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung
Dispositiv
- Das Gesuch des Gesuchsgegners um unentgeltliche Rechtspflege und Be- stellung eines Rechtsbeistands im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. - 21 -
- Auf das Gesuch der C._____ GmbH um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines Rechtsbeistands im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird nicht eingetreten.
- Das Gesuch des Gesuchsgegners um Erlass von Schutzmassnahmen hin- sichtlich der von ihm eingereichten Unterlagen wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 11 und Urk. 13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 22 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 16'997.56. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. November 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Nietlispach versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT220150-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Nietlispach Beschluss und Urteil vom 18. November 2022 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen B._____ GmbH, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwältin MLaw X2._____, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 15. August 2022 (EB220242-K)
- 2 - Erwägungen:
1. Sachverhalt und Prozessverlauf 1.1. Der Gesuchsgegner (Beschwerdeführer) ist einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der C._____ Ldt. mit Sitz in D._____ [Staat in Europa] und der C._____ GmbH mit Sitz E._____ ZH. Erstere ist ausschliessliche Lizenzneh- merin der für Letztere eingetragenen Unionsmarke "F._____" und hatte, handelnd durch den Gesuchsgegner, im Jahre 2018 beim Landgericht Stuttgart beantragt, der Gesuchstellerin (Beschwerdegegnerin) mit einstweiliger Verfügung zu verbie- ten, in der Europäischen Union "F._____"-Produkte zu bewerben und/oder zu ver- treiben. Das Gesuch blieb erfolglos (vgl. Urk. 3/4 S. 2). 1.2. Nach Abschluss dieses Verfahrens erhob die Gesuchstellerin beim selben Gericht Klage gegen den Gesuchsgegner. Damit verlangte sie von diesem (im Sinne einer persönlichen Haftung) die Erstattung der Kosten, welche ihr aus dem Verfahren gegen die C._____ Ltd. zustehen. Mit Versäumnisurteil vom 12. Januar 2021 verpflichtete das Landgericht Stuttgart den Gesuchsgegner, der Ge- suchstellerin EUR 14'126.17 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 11. November 2019 zu zahlen und die Kosten des damit beur- teilten Rechtsstreits zu tragen (Urk. 3/4). Diese wurden mit Kostenfestsetzungs- beschluss vom 22. Dezember 2021 auf EUR 1'874.– nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gemäss § 247 BGB seit 4. Februar 2021 festgesetzt (Urk. 3/6). 1.3. Für diese Urteilsschulden liess die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner mit separaten Zahlungsbefehlen vom 1. November 2021 und vom 9. Mai 2022 für die umgerechneten Beträge von Fr. 15'073.40 nebst Zins zu 4.12 % seit
11. November 2019 und von Fr. 1'924.16 nebst Zins zu 4.12 % seit 4. Februar 2021 betreiben (Urk. 3/3 und Urk. 3/5). Gegen beide Zahlungsbefehle erhob der Gesuchsgegner Rechtsvorschlag (Urk. 3/3 S. 2 und Urk. 3/5 S. 2). 1.4. In der Folge ersuchte die Gesuchstellerin das Einzelgericht im summa- rischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur (Vorinstanz) mit Eingabe vom
- 3 -
1. Juni 2022, ihr in den betreffenden Betreibungen Nr. 1 und Nr. 2 des Betrei- bungsamts Elgg unter inzidenter Vollstreckbarerklärung der beiden deutschen Entscheide definitive Rechtsöffnung für Fr. 15'073.40 nebst 4.12 % Zins seit
11. November 2019 und für Fr. 1'924.16 nebst Zins zu 4.12 % seit 4. Februar 2021 sowie für die Betreibungskosten, die Gerichtskosten und die Parteientschä- digung zu erteilen (Urk. 1). Nach Eingang der Gesuchsantwort vom 18. Juni 2022 (Urk. 7) wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 15. August 2022 sowohl das Ge- such des Gesuchsgegners um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung einer (unentgeltlichen) Rechtsvertretung als auch dessen Gesuch um Schutzmass- nahmen hinsichtlich der ins Recht gereichten Unterlagen ab (Urk. 9 = Urk. 12 S. 18). Zugleich fällte sie folgendes Urteil (Urk. 12 S. 18 f.): "1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Elgg (Zahlungsbefehl vom 1. November 2021) definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 15'073.40 nebst Zins zu 4.12 % seit 11. November 2019. Im Mehrbetrag (Betreibungskosten) wird das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin abgewiesen.
2. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamts Elgg (Zahlungsbefehl vom 9. Mai 2022) definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 1'924.16 nebst Zins zu 4.12 % seit 4. Februar 2021 sowie Kosten und Ent- schädigung gemäss Ziff. 3 bis 5 dieses Urteils. Im Mehrbetrag (Betreibungskosten) wird das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin abgewiesen.
3. Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.–.
4. Die Kosten des Verfahrens werden von der Gesuchstellerin bezogen, sind die- ser aber vom Gesuchsgegner zu ersetzen.
5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschä- digung von Fr. 750.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
6. … [Mitteilung]
7. ... [Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 10 Tage]" Gleichentags erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin in einer gegen die C._____ GmbH gerichteten Betreibung gestützt auf einen anderen Entscheid des Landgerichts Stuttgart definitive Rechtsöffnung (vgl. dazu das Parallelverfahren mit der Geschäfts-Nr. RT220149-O betreffend das vorinstanzliche Verfahren Nr. EB220241-K).
- 4 - 1.5. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid (Verfügung und Urteil; Urk. 12) erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 5. September 2022 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 11 S. 2): "Ich beantrage …,
1. Die unentgeltliche Rechtspflege u. Rechtsbeistand.
2. Die Rechtsöffnungsbegehren sind abzuweisen. Der Entscheid u. Verfügung des BG Winterthur ist vollumfänglich aufzuheben.
3. Die Kosten der Verfahren der rechtsmissbräuchlich agierenden Gesuchstellerin (B._____) aufzuerlegen." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-10). Weitere pro- zessuale Anordnungen sind nicht ergangen.
2. Prozessuale Vorbemerkungen 2.1. Gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid betreffend Rechtsöffnung mit vorfrageweiser Vollstreckbarerklärung eines Urteils nach dem Lugano- Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 (LugÜ) steht mangels Berufungsfähigkeit (vgl. Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO) die (normale) Beschwerde ge- mäss Art. 319 ff. ZPO offen (BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3; BGer 5A_939/2016 vom 24. August 2017, E. 3.1.2); die besonderen Bestimmun- gen von Art. 327a ZPO finden keine Anwendung (Rodriguez, DIKE-Komm-ZPO, Art. 327a N 12). Als vor Vorinstanz weitestgehend unterlegene Partei ist der Ge- suchsgegner zur Erhebung der form- und fristgerecht eingereichten (Art. 321 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO, Art. 142 f. ZPO; Urk. 10) Beschwerde ohne Weiteres legitimiert. Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind insoweit erfüllt. Wie im Folgenden zu zeigen ist, ist die Beschwerde aber offensichtlich unbegründet, so- weit sie den gesetzlichen Anforderungen an eine solche überhaupt genügt. Es er- übrigt sich deshalb, der Gesuchstellerin Gelegenheit zu deren Beantwortung zu geben (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeentscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2.2. Das (normale) Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des erst- instanzlichen Verfahrens dar. Sein Zweck beschränkt sich darauf, den erstin- stanzlichen Entscheid auf bestimmte, in der Beschwerde zu beanstandende Män-
- 5 - gel hin zu überprüfen. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). In der schriftlichen Beschwerdebegründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts) leidet. Das setzt (im Sinne einer Eintretensvorausset- zung) voraus, dass die beschwerdeführende Partei die vorinstanzlichen Erwä- gungen bezeichnet, die sie anficht, sich inhaltlich konkret mit diesen auseinander- setzt und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massge- benden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wur- den bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Beschwerdegrund ergeben soll. Pauschale Verweisungen auf frühere Rechtsschriften oder Vorbrin- gen oder deren blosse Wiederholung genügen zur Begründung der Beschwerde grundsätzlich nicht. Sie sind namentlich dann unzureichend, wenn sich die Vo- rinstanz mit den betreffenden Ausführungen der beschwerdeführenden Partei auseinandergesetzt hat. Ebenfalls unbehelflich ist es, rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid zu üben oder den vorinstanzlichen Ausführungen bloss die eigene, abweichende Darstellung entgegenzustellen (vgl. zum Ganzen BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5A_488/2015 vom
21. August 2015, E. 3.2; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2 [je m.w.Hinw., u.a. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375]; BGE 147 III 176, E. 4.2.1). Eine fehlende oder unzureichende Begründung der Beschwerde stellt keinen ver- besserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 ZPO dar (BGer 5A_82/2013 vom 18. März 2013, E. 3.3.3; BGer 5A_979/2014 vom 12. Februar 2015, E. 2.2 [je m.Hinw. auf BGE 137 III 617 E. 6.4 S. 622]). Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begrün- dungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand. Die Beschwerdeinstanz ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht gehalten, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tat- sächlichen und rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn keine entsprechenden Rügen
- 6 - vorliegen, bzw. den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhalts- punkten in der Beschwerdebegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermög- lichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche in der schriftlichen Beschwerdebegründung gegen das erstinstanzliche Urteil erhoben werden (BGE 147 III 176 E. 4.2.1 S. 179 f.). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Beschwerdeverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.). In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzu- gehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 m.w.Hinw.; BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.). 2.3. Der Gesuchsgegner beantragt formell, sowohl die Verfügung als auch das Urteil ("Entscheid") der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben (Urk. 11 S. 2). Ihrem Sinne nach richtet sich die Beschwerde mit Bezug auf das Urteil (in der Sa- che selbst) allerdings nur gegen die Absätze 1 der Dispositiv-Ziffern 1 und 2, nicht auch gegen die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs im Mehrbetrag (Betrei- bungskosten; Urk. 12 S. 18, Disp.-Ziff. 1 und 2, je Abs. 2). Diesbezüglich ist der Gesuchsgegner durch das angefochtene Urteil auch nicht beschwert, weshalb in- soweit auf die Beschwerde ohnehin nicht einzutreten wäre (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO).
3. Entscheid der Vorinstanz 3.1. Die Vorinstanz verwarf zunächst den Einwand des Gesuchsgegners, wonach die beigebrachte Prozessvollmacht der Gesuchstellerin (Urk. 2) von je- mand anderem als dem darauf vermerkten einzelzeichnungsberechtigten Ge- schäftsführer G._____ unterschrieben sei, und legte dar, weshalb die Vollmacht als gültig zu betrachten sei (Urk. 12 S. 3 f. E. II.1.1-4). Alsdann begründete sie, weshalb sie den vom Gesuchsgegner beantragten Erlass von Schutzmassnah- men für nicht angezeigt hielt (Urk. 12 S. 4 f. E. II.2.1-4). Das prozessuale Armen- rechtsgesuch des Gesuchsgegners wies sie ab, weil die von ihm vorgebrachten Einwendungen von Anfang an nicht geeignet gewesen seien, die beantragte Rechtsöffnung zu verhindern. Mit Erhebung des Rechtsvorschlags habe der Ge-
- 7 - suchsgegner das Rechtsöffnungsverfahren ohne Aussicht auf Erfolg verursacht (Urk. 12 S. 17 E. IV.1.1). 3.2. In der Sache selbst führte die Vorinstanz zusammengefasst aus, dass jeder in einem Vertragsstaat des LugÜ von einem Gericht erlassene Entscheid, einschliesslich des Kostenfestsetzungsbeschlusses, vollstreckbar sei und grund- sätzlich einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstelle. Die Gesuchstellerin stütze ihr Rechtsöffnungsbegehren einerseits auf ein Versäumnisurteil des Landgerichts Stuttgart vom 12. Januar 2021 und andererseits auf den dazugehörigen Kosten- festsetzungsbeschluss desselben Gerichts vom 22. Dezember 2021, in denen der Gesuchsgegner verpflichtet worden sei, der Gesuchstellerin EUR 14'126.17 bzw. EUR 1'874.–, je nebst Zins, zu bezahlen. Hinsichtlich der Vollstreckbarerklärung dieser Entscheide komme das LugÜ zu Anwendung. Nach Art. 38 LugÜ würden die in einem Vertragsstaat vollstreckbaren Entscheidungen auf Antrag in einem anderen gebundenen Staat – nach Wahl des Gläubigers auch vorfrageweise im Rahmen eines Rechtsöffnungsverfahrens – für vollstreckbar erklärt. Beiden von der Gesuchstellerin vorgelegten Entscheiden sei in Nachachtung von Art. 53 LugÜ eine Bescheinigung nach Art. 54 LugÜ angeheftet. Darin bestätige das Landgericht Stuttgart jeweils insbesondere, dass die Entscheidung in Deutschland vollstreckbar sei, sowie, dass dem Gesuchsgegner das verfahrenseinleitende Schriftstück am 21. November 2020 zugestellt worden sei. Bei einer vorfragewei- sen Überprüfung der Vollstreckbarkeit könne das (Rechtsöffnungs-)Gericht indes- sen materielle Verweigerungsgründe im Sinne von Art. 34 und 35 LugÜ berück- sichtigen. Deren Vorliegen sei von jener Partei zu beweisen, die sich der Aner- kennung widersetze, und führe zur Verweigerung der Vollstreckbarerklärung und der Rechtsöffnung (Urk. 12 S. 5 ff. E. III.1-3, u.a. m.Hinw. auf Urk. 3/4 S. 7 und S. 8 sowie Urk. 3/6 S. 1 und S. 2). Mit Bezug auf den Einwand des Gesuchsgegners, die Anerkennung der deutschen Entscheidungen verstosse gegen den schweizerischen ordre public, weil es mit den Grundprinzipien des Schweizer Rechts unvereinbar sei, wenn der Geschäftsführer einer Markeninhaberin verurteilt werde, weil er für diese eine Unionsmarke gegen einen Markenverletzer verteidigt habe (vgl. Urk. 7 S. 27 f.),
- 8 - erwog die Vorinstanz, dass der ordre public-Vorbehalt im Sinne von Art. 34 Ziff. 1 LugÜ nur ausnahmsweise zur Anwendung gelangen solle. Massgebend sei je- weils der ordre public des Anerkennungsstaates. Der materielle ordre public be- stehe in einer Missachtung grundlegender Vorschriften der schweizerischen Rechtsordnung. Im Versäumnisurteil des Landgerichts Stuttgart vom 12. Januar 2021 sei der Anspruch der Gesuchstellerin gegenüber dem Gesuchsgegner auf Erstattung der Kosten, die ihr in einem vorangegangenen Verfahren wegen einer behaupteten, rechtsmissbräuchlichen Verfolgung markenrechtlicher Ansprüche durch den Gesuchsgegner entstanden seien, im Sinne eines Schadensersatzan- spruchs beurteilt und gutgeheissen worden. Das Landgericht Stuttgart habe dem Gesuchsgegner als einzige für die C._____ Ltd. handelnde natürliche Person die persönliche Haftung auferlegt (Urk. 3/4). Sowohl das Zusprechen von Schadener- satzansprüchen als auch die persönliche Haftbarkeit des Geschäftsführers einer GmbH und das Auferlegen der Prozesskosten an die unterliegende Partei seien grundlegende Rechtsgrundsätze des schweizerischen Rechts. Daraus ergebe sich, dass vorliegend keine Missachtung grundlegender Vorschriften der schwei- zerischen Rechtsordnung stattgefunden habe. Die Ausführungen des Gesuchs- gegners vermöchten folglich keinen Verweigerungsgrund im Sinne von Art. 34 Ziff. 1 LugÜ zu begründen (Urk. 12 S. 7 f. E. III.4.1-2). Weiter verwarf die Vorinstanz den Einwand des Gesuchsgegners (vgl. Urk. 7 S. 10 ff. und S. 30; Urk. 8/3), wonach ihm das verfahrenseinleitende Schriftstück wegen einer Erkrankung nicht rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden sei, die es ihm erlaubt habe, sich zu verteidigen, was ihm die Wahrnehmung sei- nes Gehörsanspruchs verunmöglicht habe. So sei dem Gesuchsgegner der rechtsgenügende Nachweis misslungen, dass er zufolge der geltend gemachten Krankheit ausserstande gewesen sei, das verfahrenseinleitende Schriftstück, wel- ches ihm gemäss Zustellungszeugnis vom 26. November 2020 am 21. November 2020 an seiner Adresse zugestellt worden sei, zu empfangen oder zur Kenntnis zu nehmen und die von ihm geforderte Handlung – Bezeichung eines Zustel- lungs- oder Prozessbevollmächtigen – innert gebotener Frist vorzunehmen oder zumindest ein Fristerstreckungsgesuch zu stellen. Weil die Zustellung ordnungs-
- 9 - gemäss erfolgt sei, sei weder eine Einlassung zu prüfen noch der Vorbehalt der Schweiz zu Art. 34 Ziff. 2 LugÜ relevant (Urk. 12 S. 8 ff. E. III.5.1-7). Mit seinen Ausführungen, wonach das Landgericht Stuttgart für negative Feststellungsklagen bezüglich Unionsmarken nicht zuständig sei, wenn es um ei- ne D._____ische Gesellschaft (C._____ Ltd.) gehe, die ihren Sitz im Zeitpunkt der Klageerhebung in der EU gehabt habe, verkenne der Gesuchsgegner sodann, dass der Rechtsstreit, der den vorliegend zu vollstreckenden Entscheiden zu- grunde liege, nicht eine negative Feststellungsklage, sondern die Regelung von Schadenersatz und Prozesskosten zum Gegenstand gehabt habe. Zudem habe sich das Verfahren gegen den Gesuchsgegner und nicht, wie von diesem vorge- bracht, gegen die C._____ Ltd. gerichtet, weshalb diese Vorbringen ins Leere zielten (Urk. 12 S. 10 f. E. III.6.1-2). Der weitere, wohl auf Art. 34 Ziff. 4 LugÜ ge- stützte Einwand des Gesuchsgegners, das Landgericht Stuttgart hätte auf die Klage gegen ihn nicht eintreten dürfen, da eine res iudicata vorgelegen habe, ge- he schon deshalb fehl, weil die beiden Entscheidungen des Landgerichts Stuttgart nicht zwischen den identischen Parteien ergangen seien. Sollte der Gesuchsgeg- ner mit seinen Ausführungen eine inhaltliche Überprüfung des Kostenfestset- zungsbeschlusses anstreben, sei er auf Art. 36 LugÜ zu verweisen, welcher die materielle Nachprüfung ausländischer Entscheidungen ausschliesse. Dasselbe gelte für sein Vorbringen, es liege Konnexität zu einem Anspruch vor, der sich auf denselben Rechtsgrund und Sachverhalt stütze und den die Gesuchstellerin in ei- nem parallelen Verfahren (EB220241) gegen die C._____ Ltd. und die C._____ GmbH geltend mache (Urk. 12 S. 11 f. E. III.7.1-3). Ferner mache der Gesuchsgegner – so die Vorinstanz weiter – als Verstoss gegen Art. 125 Abs. 1 der Unionsmarkenverordnung geltend, dass die inländische Gerichtsbarkeit gefehlt habe und der beschrittene Rechtsweg unzulässig gewe- sen sei, was zur Nichtigkeit des deutschen Entscheids führe. Dagegen führte die Vorinstanz unter Hinweis auf Art. 35 Ziff. 3 LugÜ ins Feld, dass das Rechtsöff- nungsgericht die Zuständigkeit des Urteilsgerichts nicht, auch nicht unter dem As- pekt des ordre public, überprüfen dürfe, wenn sich (wie hier) die Zuständigkeit des urteilenden Gerichts auf Art. 2 ff. LugÜ stütze und keine Verletzung von Art. 8 ff.,
- 10 - Art. 15 ff. und Art. 22 LugÜ vorliege. Der Einwand der Verletzung des Unionsmar- kenrechts bzw. der darin enthaltenen Zuständigkeitsvorschriften sei deshalb un- behelflich. Im Übrigen statuiere Art. 125 Abs. 2 der Unionsmarkenverordnung ein Forum im klägerischen Sitzstaat, und die heutige Gesuchstellerin (und damalige Klägerin) habe ihren Sitz in Deutschland. Im vorliegenden Verfahren sei sodann zu beurteilen, ob ein vollstreckbarer ausländischer Entscheid im Sinne eines defi- nitiven Rechtsöffnungstitels vorliege und ob die Exequaturvoraussetzungen ge- geben seien. Dabei dürfe nicht überprüft werden, ob im erstgerichtlichen Verfah- ren sachliche oder rechtliche Fehler begangen worden seien. Soweit der Ge- suchsgegner mit seinen Ausführungen betreffend Verletzungen eines wesentli- chen Grundsatzes des Unionsmarkenrechts und des Schweizer Markenrechts ei- ne inhaltliche Überprüfung des Versäumnisurteils oder des Kostenfestsetzungs- beschlusses anstrebe, zielten seine Ausführungen an der Sache vorbei. Gleiches gelte hinsichtlich der Ausführungen des Gesuchsgegners, dass die deutschen Entscheidungen auf einem Prozessbetrug basiert hätten bzw. die Gesuchstellerin in der negativen Feststellungsklage Unwahrheiten vorgebracht und damit Pro- zessbetrug begangen habe. Im Übrigen seien diese Ausführungen weder belegt noch sei eine negative Feststellungsklage Gegenstand des fraglichen Verfahrens bzw. des nun zur Vollstreckung vorgelegten Entscheids gewesen (Urk. 12 S.12 f. E. III.8.1-3). Unbehelflich seien schliesslich auch die auf Art. 111 Abs. 1 lit. b IPRG gestützten Vorbringen des Gesuchsgegners zur Nichtanerkennung auslän- discher Entscheidungen, da das IPRG im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelange (Urk. 12 S. 13 f. E. III.9). Zusammenfassend hielt die Vorinstanz fest, dass keine der Vollstreckbarkeit entgegenstehenden Verweigerungsgründe vorlägen. Sowohl das Versäumnisur- teil als auch der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Stuttgart vom
12. Januar 2021 bzw. 22. Dezember 2021 stellten damit einen definitiven Rechts- öffnungstitel dar (Urk. 12 S. 14 E. III.10). Schliesslich bejahte die Vorinstanz die Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Forderungen und hielt die in Schweizer Franken umgerechneten Beträge und die beantragten Zinsen für ausgewiesen (Urk. 12 S. 14 f. E. III.11.1-13). Die Verrech-
- 11 - nungserklärung des Gesuchsgegners erachtete sie als unbeachtlich, weil Letzte- rer für seine Gegenforderung in der Höhe von Fr. 4'050'000.– weder ein gerichtli- ches Urteil im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG noch eine vorbehaltlose Schuld- anerkennung der Gesuchstellerin vorgelegt habe (Urk. 12 S. 15 f. E. III.14.1-3).
4. Beurteilung der Beschwerde 4.1. Die vorliegende Beschwerde (Urk. 11) erfüllt die vorstehend skizzierten gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung in weiten Teilen nicht. Abgesehen davon, dass sie keine Verweise auf bestimmte Stellen im ange- fochtenen Entscheid oder auf andere näher bezeichnete Stellen in den vorin- stanzlichen Akten enthält, nimmt der Gesuchsgegner im grössten Teil seiner Ein- gabe nicht Stellung zu den vorinstanzlichen Erwägungen, sondern begnügt sich mit appellatorischen Ausführungen. Die Beschwerde lässt – von wenigen Aus- nahmen abgesehen (vgl. dazu nachstehend, E. 4.2) – jedwelche inhaltliche Be- zugnahme auf die vorinstanzlichen Erwägungen vermissen. Der Gesuchsgegner zeigt nicht auf, dass und inwiefern welche Ausführungen der Vorinstanz an einem Mangel im Sinne von Art. 320 ZPO leiden. Stattdessen beschränkt er sich im We- sentlichen darauf, unter Wiederholung des bereits in seiner Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch Vorgetragenen nochmals seine eigene Sichtweise darzu- legen, ohne auch nur ansatzweise auf die Argumentation einzugehen, mit der die Vorinstanz seine gegen die Vollstreckbarkeit des Versäumnisurteils und des Kos- tenfestsetzungsbeschlusses vom 12. Januar 2021 bzw. 22. Dezember 2021 so- wie gegen die beantragte Rechtsöffnung gerichteten Einwände entkräftete. Damit lässt sich von vornherein kein Beschwerdegrund nachweisen. Das gilt namentlich für die mitunter einlässlichen, aber lediglich (und wei- testgehend wörtlich) wiederholenden Vorbringen betreffend die Vollmacht der Ge- suchstellerin (Urk. 11 S. 15 f.; vgl. Urk. 7 S. 7 f.), die Verweigerungsgründe ge- mäss Art. 34 Ziff. 2 LugÜ (Urk. 11 S. 17-21; vgl. Urk. 7 S. 9-13) und Art. 35 LugÜ (Urk. 11 S. 22; vgl. Urk. 7 S. 14), die res iudicata (Urk. 11 S. 23-25; vgl. Urk. 7 S. 15-17), die Nichtigkeit der deutschen Entscheidungen aufgrund Unionsrechts- widrigkeit (Urk. 11 S. 26-28; vgl. Urk. 7 S. 18-20) und falscher internationaler Zu- ständigkeiten (Urk. 11 S. 30-35; vgl. Urk. 7 S. 22-27 – gemäss Art. 35 Ziff. 3 und
- 12 - Art. 36 LugÜ können diese Einwände im Übrigen ohnehin nicht geprüft werden), die Verletzung eines wesentlichen Rechtsgrundsatzes des Unionsmarkenrechts und des Schweizer Markenrechts (Urk. 11 S. 29; vgl. Urk. 7 S. 21), die verfah- rens- und materiellrechtlichen "Ordre Public Verstösse/Vorbehalte" (Urk. 11 S. 35- 45; vgl. Urk. 7 S. 27-38) sowie die weiteren Einwände bezüglich Art. 111 Abs. 1 lit. b IPRG und Verrechnung (Urk. 11 S. 46 f.; vgl. Urk. 7 S. 41 f.). Aus all diesen Vorbringen geht nicht rechtsgenügend hervor, wogegen sich die Beschwerde im Einzelnen richtet, d.h. welche konkreten, im angefochtenen Entscheid getroffenen tatsächlichen Feststellungen der Gesuchsgegner als offensichtlich unrichtig oder welche rechtlichen Folgerungen der Vorinstanz er als rechtsverletzend rügen will. Ebenfalls nicht zu hören sind die Beanstandungen unter den Überschriften "Sachverhaltsdarstellung an deutsche Staatsanwaltschaft wg. Prozessbetrug – verweigerte Schutzmassnahmen" (Urk. 11 S. 5) und "Arztzeugnis – verweigerte Schutzmassnahmen" (Urk. 11 S. 6). Sie erschöpfen sich in appellatorischer Kritik an der vorinstanzlichen Ablehnung von Schutzmassnahmen, ohne sich mit der hierfür gegebenen Begründung auseinanderzusetzen (Urk. 12 S. 4 f. E. II.2.3). Zudem wurden die betreffenden Beilagen noch gar nicht an die Gesuchstellerin "weitergeleitet" bzw. zugestellt (vgl. Urk. 12 S. 19 Dispositiv-Ziffer 6 sowie Urk. 10). Insofern gehen die unter diesen Titeln erhobenen Rügen auch an der Sache vorbei. Dasselbe gilt für die hierbei erhobene Aktenwidrigkeitsrüge (Urk. 11 S. 5), wurde im angefochtenen Entscheid mit Bezug auf die beigebrachte Strafan- zeige (Urk. 8/1) doch gar nicht ausgeführt, der Gesuchsgegner stütze sein Ge- such um Erlass von Schutzmassnahmen pauschal auf seine Persönlichkeitsrech- te (vgl. Urk. 12 S. 4 f. E. II.2.3, 1. Abschnitt). Im Übrigen bestand für die Vor- instanz schon deshalb kein Anlass, dem Gesuchsgegner im Falle der Abweisung des Gesuchs um Erlass von Schutzmassnahmen "die Option" einzuräumen, "die eingereichte Sachverhaltsdarstellung" und das beigebrachte Arztzeugnis "zurück zu nehmen" (vgl. Urk. 11 S. 5 und S. 6), weil er – soweit ersichtlich – nie darum ersucht hatte. Gegenteiliges wird in der Beschwerde jedenfalls nicht dargetan. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. vorne, E. 2.2). 4.2. Auch die weiteren Rügen sind unbehelflich:
- 13 - 4.2.1. Unter dem Titel "3 Ordre Public Verstoss – Rechtsfehler des BG Win- terthur" wendet der Gesuchsgegner (unter Wiedergabe von Urk. 12 E. III.4.2 S. 7/8, aber ohne Hinweise auf weitere Aktenstellen) ein, es gehe beim geltend gemachten Verstoss gegen den schweizerischen ordre public entgegen den vor- instanzlichen Ausführungen "um den ordre-public Verstoss bzw. Verurteilung be- züglich der GmbH, Limited u. deren GF u. Gesellschafter A._____, nur weil die- se(r) das Unionsmarkenrecht gegen einen (vorsätzlichen) Markenverletzer (B._____) verteidigt" habe (Urk. 11 S. 4). Damit und mit den weiteren diesbezügli- chen Ausführungen scheint er seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorge- tragene Argumentation betreffend die zwingend erforderliche Verteidigung der Unionsmarke aufzugreifen (vgl. Urk. 7 S. 27 f.). Er wiederholt dabei im Wesentli- chen aber bloss seinen Standpunkt, ohne sich hinreichend konkret mit den Erwä- gungen auseinanderzusetzen, mit denen die Vorinstanz den von ihm geltend ge- machten Verstoss gegen den schweizerischen ordre public verwarf (Urk. 12 S. 7
f. E. III.4.1-2). Diesbezüglich ist ein Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) weder rechtsgenügend dargetan noch ersichtlich. 4.2.2. Weshalb die Vorinstanz das Rechtsöffnungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens betreffend Prozessbetrug hätte sis- tieren müssen (vgl. Urk. 11 S. 5) und die unterlassene Sistierung rechtsfehlerhaft sein sollte, wird in der Beschwerdeschrift nicht näher begründet. Solches ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, zumal der Gesuchsgegner nicht dartut, dass und wo (Aktenstelle) eine der Parteien um Sistierung ersucht hätte. Zwar kann das Gericht gemäss Art. 126 Abs. 1 ZPO ein Verfahren auch von Amtes wegen sistie- ren, wenn die Zweckmässigkeit es verlangt. Diesbezüglich besteht ein weites ge- richtliches Ermessen. Die Sistierung ist nach Lehre und Rechtsprechung aller- dings nur ausnahmsweise zulässig. Im Zweifelsfall kommt dem Beschleunigungs- gebot der Vorrang zu (BGer 4A_409/2015 vom 2. Dezember 2015, E. 4; BSK ZPO-Gschwend, Art. 126 N 2 [je m.w.Hinw.]). Das gilt insbesondere für das sum- marische Rechtsöffnungsverfahren (vgl. BGE 138 III 483 E. 3.2.4 S. 488; BGer 5D_2/2020 vom 10. September 2020, E. 2.1 m.w.Hinw.). Vor diesem Hintergrund bestand kein hinreichender Grund für eine (nicht beantragte) Sistierung.
- 14 - 4.2.3. Unbegründet ist sodann die (ohne Hinweise auf konkrete Aktenstellen erhobene) Rüge, dem Gesuchsgegner sei zu Unrecht die unentgeltliche Rechts- pflege einschliesslich der unentgeltlichen Rechtsvertretung verweigert worden (Urk. 11 S. 6). So ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, die vom Gesuchsgeg- ner gegen die Rechtsöffnung vorgebrachten Einwendungen seien aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO gewesen (vgl. Urk. 12 S. 17 E. IV.1.1 und dazu BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476 f.; BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; CHK-Sutter-Somm/ Seiler, ZPO 117 N 9 f. m.w.Hinw.). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass angeblich Ermittlungen zum Prozessbetrug der Gesuchstellerin laufen. Denn al- lein die Einreichung einer Strafanzeige (vgl. Urk. 8/1) lässt nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit annehmen, der definitive Rechtsöffnungstitel beruhe auf straf- barem Parteiverhalten und sei deshalb nicht vollstreckbar. Somit fehlte es an ei- ner der beiden Grundvoraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass die Vorinstanz auch die nicht leicht- hin anzunehmenden Voraussetzungen für die Bestellung eines Rechtsvertreters nach Art. 69 ZPO mit im Kern zutreffender Begründung verneinte (Urk. 12 S. 17 E. IV.1.2). Insbesondere folgt allein daraus, dass eine Prozesspartei juristischer Laie oder – wie der Gesuchsgegner geltend macht (Urk. 11 S. 6) – mit dem schweizerischen Recht nicht vertraut ist, nicht ohne Weiteres, dass sie im Sinne dieser Vorschrift "offensichtlich" nicht imstande ist, den Prozess selbst zu führen (vgl. dazu BGer 4A_45/2014 vom 19. Mai 2014, E. 2.2.1; BGer 5A_618/2015 vom
2. März 2016, E. 6.7; CHK-Sutter-Somm/Seiler, ZPO 69 N 2 ff. m.w.Hinw.). 4.2.4. Weiter bemängelt der Gesuchsgegner die vorinstanzliche Auffas- sung, wonach er mit seinen Ausführungen nicht rechtsgenügend nachgewiesen habe, dass ihm das verfahrenseinleitende Schriftstück gar nicht oder in einer die Verteidigung verunmöglichenden Weise zugestellt worden sei. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, er sei 100 % arbeitsunfähig gewesen. Bei 100 %-iger Arbeitsunfähigkeit könne man "gar nichts machen". Es sei eine "ver- fälschte Tatsache", dass die vermeintliche Zustellung am 21. November 2020 er- folgt sei. Überdies stelle es einen Ermessensmissbrauch dar, wenn die Vorinstanz
- 15 - eine sechstägige Handlungsfrist als genügend betrachte, obwohl das Bundesge- richt eine fünftägige Frist als nicht genügend erachtet habe. Im Zweifel sei immer für den Kranken zu entscheiden. Die Vorinstanz versuche in rechtswidriger Wei- se, zu seinem Nachteil eine Beweislastumkehr bezüglich der Zustellung "zu kon- struieren". Die Beweislast liege jedoch bei der Gesuchstellerin, welche den Be- weis ordnungsgemässer Zustellung nicht habe erbringen können. Der Vermerk über die vermeintliche Zustellung (in der Bescheinigung nach Art. 54 LugÜ) sei falsch. Es sei lediglich eine – für das verfahrenseinleitende Schriftstück ausge- schlossene – fiktive Zustellung vermerkt worden. Somit liege ein Mangel in der Zustellung vor (Urk. 11 S. 7 f.). Auch mit diesen – wiederum ohne Hinweise auf bestimmte Aktenstellen vor- getragenen – Rügen vermag der Gesuchsgegner keinen Mangel im Sinne von Art. 320 ZPO darzutun. Soweit er sich überhaupt rechtsgenügend mit den Erwä- gungen im angefochtenen Entscheid auseinandersetzt, verkennt er, dass die Ge- suchstellerin bezüglich des Verweigerungsgrunds von Art. 34 Ziff. 2 LugÜ ledig- lich die Bescheinigung nach Art. 54 LugÜ (mit dem Datum der Zustellung des ver- fahrenseinleitenden Schriftstücks) vorzulegen hatte – was sie tat – und er, der Gesuchsgegner, für alle Tatsachen, die einer Anerkennung der deutschen Ent- scheide entgegenstehen, beweisbelastet ist (BGer 5A_663/2016 vom 31. Mai 2017, E. 1, insbes. E. 1.4 m.w.Hinw.; OGer ZH RT170176 vom 16.11.2017, E. 2.4; vgl. auch BGE 143 III 404 E. 5.2.3 S. 409; Kren Kostkiewicz, OFK-IPRG/ LugÜ, Art. 34 LugÜ N 2; Walther, Stämpflis Handkommentar, LugÜ 34 N 2 m.w.Hinw.). Denn das Fehlen eines Verweigerungsgrunds wird vermutet, weshalb die Beweislast für die Einwendungen bei derjenigen Partei liegt, welche sich der Anerkennung widersetzt (BGer 5A_45/2021 vom 20. Januar 2022, E. 4.1). Das folgt aus dem Grundsatz, dass im Geltungsbereich des LugÜ die Anerkennung und Vollstreckung der ausländischen Entscheidung die Regel darstellt, von der nicht ohne gute Gründe abgewichen werden darf (BGE 143 III 404 E. 5.2.3 S. 410). Entsprechend hatte der Gesuchsgegner zu beweisen, dass trotz der ge- richtlichen Zustellbescheinigungen (vgl. Urk. 3/4 und Urk. 3/6, je Anhang Ziff. 4.4; s.a. Urk. 3/8) der Verweigerungsgrund von Art. 34 Ziff. 2 LugÜ vorliegt. Der Vor-
- 16 - wurf, die Vorinstanz habe versucht, zu seinem Nachteil eine Beweislastumkehr zu konstruieren, geht somit fehl. Diesen (strikten) Beweis hat der Gesuchsgegner aus den von der Vorinstanz in zutreffender Weise angeführten Gründen (Urk. 12 S. 8 ff. E. III.5.1-6) nicht er- bracht. Darauf kann verwiesen werden. Besonders hervorzuheben ist einerseits, dass hierbei kein Grundsatz "in dubio pro aegroto" besteht. Andererseits ist man- gels näherer Umschreibung seiner Krankheit weder dargetan noch ersichtlich, dass und weshalb der Gesuchsgegner krankheitsbedingt ausserstande gewesen sein sollte, dem Landgericht Stuttgart innert Frist anzuzeigen oder anzeigen zu lassen, dass er sich gegen die Klage verteidigen wolle (vgl. § 276 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 dZPO), bzw. die von ihm geforderte prozessuale Handlung (Benen- nung eines Zustellungs- oder Prozessbevollmächtigten; vgl. Urk. 3/9 und Urk. 3/4 S. 3) vorzunehmen. Allein mit der ärztlich attestierten 100 %-igen Arbeitsunfähig- keit ist dieser Beweis entgegen seiner Ansicht jedenfalls nicht erbracht. Insbeson- dere bewirkt eine (auch 100 %-ige) Arbeitsunfähigkeit keineswegs zwingend, dass man "gar nichts machen" kann. Das Mass der tatsächlichen Handlungs(un)- fähigkeit hängt vielmehr von der konkreten Art der gesundheitlichen Beeinträchti- gung ab und wäre deshalb, z.B. mit einer entsprechenden Bemerkung im ärztli- chen Zeugnis (vgl. Urk. 8/3), näher darzutun gewesen. Damit bleibt es bei der vor- instanzlichen Feststellung, dass dem Gesuchsgegner das verfahrenseinleitende Schriftstück rechtskonform zugestellt wurde. 4.2.5. Schliesslich verfängt auch die gegen die vorinstanzlichen Erwägun- gen zum Verweigerungsgrund von Art. 34 Ziff. 4 LugÜ (res iudicata) gerichtete Kritik des Gesuchsgegners nicht (Urk. 11 S. 8 ff.). So richtete sich die negative Feststellungsklage der Gesuchstellerin, deren gerichtliche Beurteilung nach Auf- fassung des Gesuchsgegners die Sperrwirkung begründet haben soll, nicht gegen den Gesuchsgegner, sondern – wie er selber ausführte (Urk. 7 S. 14 und S. 16) – gegen die C._____ Ltd. und die C._____ GmbH als Beklagte. Der Gesuchsgeg- ner (als Gesellschafter und Director bzw. Geschäftsführer der Beklagten) war demgegenüber nicht als Partei dieses Verfahrens konstituiert. Mit dem hier zu vollstreckenden Säumnisurteil vom 12. Januar 2021 (Urk. 3/4) und dem darauf
- 17 - beruhenden Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. Dezember 2021 (Urk. 3/6) wurde demgegenüber ein Schadenersatzanspruch der Gesuchstellerin gegen den Gesuchsgegner persönlich beurteilt. Mangels Identität der Parteien dieses Scha- denersatzprozesses bzw. -urteils mit den Parteien des Feststellungsverfahrens stellt das zwischen der Gesuchstellerin einerseits und der C._____ Ltd. und der C._____ GmbH andererseits ergangene Urteil keine Entscheidung "zwischen denselben Parteien" in einem Rechtsstreit wegen desselben Anspruchs im Sinne von Art. 34 Ziff. 4 LugÜ dar. Dass die gegen den Gesuchsgegner ergangenen Entscheidungen (Urk. 3/4 und Urk. 3/6) ihre Vorgeschichte bzw. Grundlage im Markenrechtsstreit zwischen der Gesuchstellerin und den C._____- Gesellschaften haben und insofern ein gemeinsamer Hintergrund resp. eine ge- wisse "Konnexität" zwischen den beiden Verfahren besteht, ändert daran nichts. Dasselbe gilt für den Umstand, dass der Gesuchsgegner als Director bzw. Ge- schäftsführer und einziger Gesellschafter dieser Gesellschaften – wenn auch nur faktisch – an den Entscheid betreffend Feststellung gebunden sein mag (vgl. Urk. 11 S. 8 und S. 9). Und aus Art. 27/28 LugÜ lässt sich ohnehin nichts zugunsten des Gesuchsgegners ableiten (vgl. Urk. 11 S. 9), da diese Bestimmungen nicht die hier zu beurteilende Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entschei- de, sondern die direkte internationale Zuständigkeit regeln. Die geltend gemachte Widersprüchlichkeit im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 11 S. 10) ist nicht nachvoll- ziehbar. Hinzu kommt, dass sowohl das Säumnisurteil vom 12. Januar 2021 (Urk. 3/4) samt Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. Dezember 2021 (Urk. 3/6) als auch das frühere, seiner Vollstreckung angeblich entgegenstehende Urteil be- treffend Feststellung vom Landgericht Stuttgart gefällt wurde. Der Verweige- rungsgrund von Art. 34 Ziff. 4 LugÜ setzt jedoch voraus, dass der zu vollstrecken- de Entscheid mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem ande- ren durch das LugÜ gebundenen Staat oder in einem Drittstaat ergangen ist. Sind die (angeblich) unvereinbaren Entscheidungen (wie hier) im gleichen Mitgliedstaat ergangen, findet die Vorschrift keine Anwendung (BGer 5A_1056/2017 vom 11. April 2018, E. 6.1.1; Walther, Stämpflis Handkommentar, LugÜ 34 N 87, Fn 143;
- 18 - Kren Kostkiewicz, OFK-IPRG/LugÜ, Art. 34 LugÜ N 30). Auch unter diesem As- pekt ist der Verweigerungsgrund von Art. 34 Abs. 4 LugÜ zu verneinen. 4.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Gesuchsgegner mit seinen Ausführungen keinen Beschwerdegrund nachweist. Mängel des vorinstanzlichen Entscheids im Sinne von Art. 320 ZPO sind auch nicht offenkundig (vgl. vorne, E. 2.2). Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
5. Unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung 5.1. Der Gesuchsgegner beantragt auch im Beschwerdeverfahren für sich (persönlich) und für die C._____ GmbH die unentgeltliche Rechtspflege ein- schliesslich der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 11 S. 2 und S. 11 f.). Die C._____ GmbH ist jedoch nicht Partei des vorliegenden Verfahrens. Auf das Ar- menrechtsgesuch ist deshalb nicht einzutreten, soweit es in deren Namen gestellt wird. Darüber ist im Parallelverfahren mit der Geschäftsnummer RT220149-O zu entscheiden. 5.2. Gemäss Art. 117 ZPO (und Art. 29 Abs. 3 BV) setzt der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege neben der Mittellosigkeit der gesuchstellenden Partei (lit. a) kumulativ voraus, dass deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b; vgl. dazu BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476 f.; BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; CHK-Sutter-Somm/Seiler, ZPO 117 N 9 f. m.w.Hinw.). Die vorliegende Beschwer- de hatte indessen von vornherein keine ernsthaften Erfolgsaussichten. Das in eigenem Namen gestellte Gesuch des Gesuchsgegners ist folglich wegen Aus- sichtslosigkeit seines Rechts(mittel)begehrens abzuweisen. Damit braucht nicht geprüft zu werden, ob der Gesuchsgegner mittellos ist und zur Wahrung seiner Rechte einer Rechtsverbeiständung bedarf (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 5.3. Soweit der Gesuchsgegner mit seiner wörtlich wiederholten Gesuchs- begründung auch im Beschwerdeverfahren um Schutzmassnahmen bezüglich der eingereichten Unterlagen zur Vermögens- und Einkommenslage (Urk. 14/A2) er- sucht (Urk. 11 S. 11 ff.; vgl. auch Urk. 7 S. 3 ff.), kann vorweg auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 12 S. 4 f. E. II.2.2-3). Zwar
- 19 - kommt im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege der Gegenpartei des Hauptverfahrens keine formelle Parteistellung zu (vgl. BGE 139 III 334 E. 4.2 S. 343 f.; BGE 140 III 501 E. 4.1.2 S. 508; BGer 5A_381/2013 vom 19. August 2013, E. 3.2). Das ändert jedoch nichts daran, dass es sich um ein Inzidenzver- fahren im Rahmen eines Hauptverfahrens handelt, in welchem der Prozessgeg- ner grundsätzlich ein voraussetzungsloses und umfassendes Akteneinsichtsrecht hat (Art. 53 Abs. 2 ZPO; Göksu, DIKE-Komm-ZPO, Art. 53 N 31). Dieses ihm zu- stehende Parteirecht schliesst auch Aktenstücke ein, die für den Ausgang des Hauptverfahrens irrelevant sind (vgl. BGer 5A_848/2021 vom 5. Mai 2022, E. 2.3 m.Hinw. auf BGE 144 II 427 E. 3.1.1). Dass die Gegenpartei des Hauptverfahrens mangels Rechtsschutzinteresses nicht zur Beschwerde gegen die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege an die gesuchstellende Partei legitimiert ist (BGer 5A_754/2013 vom 4. Februar 2014, E. 5), hat nicht zur Folge, dass ihr deshalb auch das Recht auf umfassende Einsicht in die Prozessakten abzusprechen resp. ihr Akteneinsichtsrecht diesbezüglich zu beschränken wäre – erst recht nicht, wenn das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht im Rahmen einer separa- ten Prozesseingabe begründet und belegt wird, sondern die betreffenden Akten- stücke mit einer Eingabe zum Hauptverfahren (hier: Beschwerdeschrift gegen die erteilte Rechtsöffnung) zu den (Haupt-)Akten produziert werden. Das ergibt sich im Übrigen auch aus der dem Gericht gesetzlich eingeräumten Möglichkeit, die Gegenpartei des Hauptverfahrens zum Armenrechtsgesuch anzuhören (Art. 119 Abs. 3 ZPO), was deren Einsichtsrecht in die entsprechenden Akten voraussetzt. Erforderlich ist vielmehr eine Interessenabwägung (vgl. Art. 53 Abs. 2 ZPO). Der Gesuchsgegner begründet (wie schon vor Vorinstanz) nicht plausibel, weshalb sein Interesse an der Geheimhaltung der fraglichen Unterlagen das im Grundsatz gewichtige und nur sehr restriktiv beschränkbare Parteirecht der Ge- suchstellerin an der umfassenden Einsicht in die Verfahrensakten (vgl. Göksu, DIKE-Komm-ZPO, Art. 53 N 34 ff.; KUKO ZPO-Oberhammer/Weber, Art. 53 N 11b) überwiegen sollte. Die pauschalen Hinweise auf seine Persönlichkeits- rechte (Urk. 11 S. 12) und den Datenschutz (Urk. 13) sowie die nicht näher kon- kretisierten und undokumentierten Behauptungen zur (mutmasslichen) "Vorge- hensweise der Gegenseite bzw. deren Rechtsanwälten" (Urk. 11 S. 13) lassen
- 20 - dies resp. eine effektive Gefährdung überwiegender privater schutzwürdiger Inte- ressen des Gesuchsgegners jedenfalls nicht als glaubhaft erscheinen (vgl. BGE 148 III 84 E. 3.5.1-2 S. 93 f.). Vom Erlass von Schutzmassnahmen ist deshalb abzusehen.
6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem mit seinen Rechtsmit- telanträgen unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Bemessung der zweitinstanzlichen Entscheid- bzw. Spruchgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; vgl. ZR 110 [2011] Nr. 28; BGer 5D_23/2017 vom 8. Mai 2017, E. 4.3.1 m.Hinw. auf BGE 139 III 195 E. 4.2.2 und E. 4.2.4 S. 198 f.). Sie ist, ausgehend von einem Streitwert von rund Fr. 17'000.– (vgl. Art. 93 Abs. 1 ZPO), in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 600.– festzusetzen. 6.2. Für das zweitinstanzliche Verfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen: Der im Beschwerdeverfahren obsiegenden Gesuchstellerin sind keine entschädigungspflichtigen Kosten und Umtriebe im Sinne von Art. 95 Abs. 3 ZPO entstanden, und der Gesuchsgegner hat als unterliegende Partei ohnehin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.3. Die Nebenfolgenregelung des erstinstanzlichen Verfahrens wird weder selbstständig angefochten noch konkret bemängelt (vgl. Urk. 11 S. 2 und S. 4 ff.). Sie ist im Beschwerdeverfahren deshalb nicht zu überprüfen (vgl. vorne, E. 2.2). Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um unentgeltliche Rechtspflege und Be- stellung eines Rechtsbeistands im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
- 21 -
2. Auf das Gesuch der C._____ GmbH um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines Rechtsbeistands im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird nicht eingetreten.
3. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Erlass von Schutzmassnahmen hin- sichtlich der von ihm eingereichten Unterlagen wird abgewiesen.
4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 11 und Urk. 13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 22 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 16'997.56. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. November 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Nietlispach versandt am: lm