Erwägungen (4 Absätze)
E. 2 Eventualiter sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 3 Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsteller stütze sein Rechtsöffnungsbegeh- ren auf einen von den Parteien unterzeichneten Aktienkaufvertrag vom 16. resp.
17. November 2018 (mit Verweis auf Urk. 4/2). Er bringe im Wesentlichen vor, dass er seine Leistung aus dem Aktienkaufvertrag mit der Abtretungserklärung vom 23. Juni 2021 (Urk. 4/6) an den Gesuchsgegner erfüllt habe und nun An- spruch auf den vereinbarten Kaufpreis habe. Der Aktienkaufvertrag stelle eine durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung gemäss Art. 82 SchKG dar. Des Weiteren habe der Gesuchsgegner eine Teilzahlung in der Höhe von Fr. 300'000.– geleistet, womit er seine Schuld anerkannt habe. Seinen Einwand, er habe die Abtretungserklärung nie erhalten, habe er sodann nicht substantiiert. Tatsächlich habe er den Gesuchsteller in keiner Korrespondenz darauf angespro- chen, dass er die Abtretungserklärung nicht erhalten habe. Im Recht lägen dies- bezüglich keine Beweise. Aus dem Track&Trace-Auszug (Urk. 4/9) sei zudem er- sichtlich, dass ihm das Begleitschreiben und die Abtretungserklärung zugestellt worden seien. Die Abtretungserklärung sei als notwendiger Vertragsbestandteil zu qualifizieren, was auch aus den Ausführungen des Gesuchsgegners hervorgehe. Es erscheine nicht adäquat, dass der Gesuchsgegner eine Teilzahlung im Betrag von Fr. 300'000.– geleistet habe, ohne dass ihm die Abtretungserklärung vorgele- gen sei. Sein Vorbringen, er habe die Abtretungserklärung nicht erhalten, sei des- halb widersprüchlich und nicht glaubhaft. Ähnlich verhalte es sich bezüglich der Einwendung, der Gesuchsteller habe nie Eigentum an den betreffenden Aktien er- langt bzw. er habe die Teilzahlung aufgrund eines Irrtums geleistet. Dazu habe der Gesuchsgegner im Übrigen keine weiteren Ausführungen gemacht, weshalb die Einwendung als blosse Behauptung zu gelten habe, welche nicht glaubhaft gemacht worden sei. Infolgedessen sei dem Gesuchsteller antragsgemäss provi- sorische Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 17 S. 2 ff.). 4.1. Der Gesuchsgegner rügt, die Parteien hätten im Jahr 2013 einen Kaufver- trag über den Verkauf von Aktien der C._____ AG an den Gesuchsteller abge- schlossen. Im Jahr 2018 hätten die Parteien einen Kaufvertrag für den Verkauf derselben Aktien an den Gesuchsgegner abgeschlossen. Allerdings seien weder der Kaufvertrag von 2013 noch der Kaufvertrag von 2018 vollzogen worden. Ent- sprechend sei der Gesuchsteller gar nie Aktionär der C._____ AG geworden,
- 4 - weshalb er die Aktien mangels Eigentümerstellung nicht habe abtreten können. Dies habe auch er erst kurz vor der Hauptverhandlung bemerkt. Bis dahin sei er einem Sachverhalts- und Rechtsirrtum unterlegen. Es sei daher geradezu absurd zu behaupten, er habe freiwillig im Wissen um den nicht vollzogenen Aktienkauf- vertrag von 2013 eine Teilzahlung geleistet. Im vorinstanzlichen Verfahren habe er sodann rechtzeitig vorgebracht, dass auch schon 2013 die Abtretungserklärun- gen offensichtlich gefehlt hätten. Die Vorinstanz habe dies als widersprüchlich und nicht glaubhaft verworfen, obschon der Gesuchsteller den ihm obliegenden Nachweis nicht erbracht habe, dass er wie behauptet der Eigentümer der Aktien gewesen sei. Da er nachgewiesen habe, dass der Gesuchsteller nie Aktionär der C._____ AG geworden sei, ändere auch die Abtretungserklärung vom Juni 2021 nichts daran, dass dieser seiner Pflicht, den Nachweis zu erbringen, dass er die Aktien zur Abtretung anerboten habe, nicht nachgekommen sei. Entsprechend sei ihm die Einrede des nicht erfüllten Vertrags gelungen, weshalb die Erteilung der Rechtsöffnung zu verweigern sei (Urk. 16 S. 3 ff.). 4.2. Der Gesuchsteller bringt dagegen vor, der Gesuchsgegner habe entgegen dessen Ausführungen nie bewiesen, dass der Aktienkaufvertrag von 2013 nicht vollzogen worden sei. Vielmehr handle es sich um eine haltlose und unglaubhafte Behauptung, welche der Gesuchsgegner durch nichts untermauert habe sei. Be- treffend den Kaufvertrag von 2018 sei der Vollzug erwiesen, indem die Aktien nachweislich an den Gesuchsgegner abgetreten worden seien (mit Verweis auf Urk. 4/6-9). Der Gesuchsgegner habe an der Rechtsöffnungsverhandlung vom
14. Juli 2022 vorerst pauschal bestritten, die Abtretungserklärung und das Be- gleitschreiben erhalten zu haben. Erst als die Frage aufgekommen sei, was sich denn anstatt der genannten Dokumente in der Sendung vom 24. Juni 2021 be- funden haben soll, habe der Gesuchsgegner behauptet, lediglich das Begleit- schreiben erhalten zu haben. Obwohl die Abtretungserklärung im Begleitschrei- ben als Beilage erwähnt werde (Urk. 4/7), habe der anwaltlich vertretene Ge- suchsgegner das angebliche Fehlen der Abtretungserklärung über ein Jahr lang nie beanstandet und sogar eine Teilzahlung von Fr. 300'000.– geleistet. Vor die- sem Hintergrund wirke die ohnehin schon wenig überzeugende Behauptung, eine eingeschriebene Sendung nicht erhalten zu haben, erst recht nicht glaubhaft. Ab-
- 5 - gesehen davon sei der Kaufvertrag von 2013 vollzogen worden. Es handle sich bei den Vertragsparteien um zwei sehr erfahrene Geschäftsleute und die blosse Behauptung des Gesuchsgegners, beide hätten über neun Jahre nicht bemerkt, dass keine Abtretung der Aktien erfolgt sei, auch nachdem sie erneut einen Kauf- vertrag unterzeichnet hätten und nachdem die Abtretung der Aktien 2021 im Rechtsöffnungsurteil EB210009 zum zentralen Thema geworden sei, sei schlicht lebensfremd und entsprechend nicht glaubhaft. Der auffällige Zeitpunkt dieser Einwendung wirke sich zusätzlich negativ auf ihre Glaubhaftigkeit aus. So habe der Gesuchsgegner an der Rechtsöffnungsverhandlung erstmals überraschend und nach jahrelanger ausführlicher und regelmässiger Korrespondenz und durch- geführtem Rechtsöffnungsverfahren (notabene ebenfalls anwaltlich vertreten) be- hauptet, dass der Kaufvertrag von 2013 nie vollzogen worden sei. Daraufhin habe er eine E-Mail des Gesuchsgegners vom 1. Juli 2022 – knapp zwei Wochen vor der Rechtsöffnungsverhandlung – eingereicht, aus welcher hervorgehe, dass sich dieser seiner Zahlungsverpflichtung auch zwei Wochen vor der Rechtsöffnungs- verhandlung nach wie vor bewusst gewesen sei. Daraufhin habe der Gesuchs- gegner behauptet, er habe erst nach dem 1. Juli 2022 bemerkt, dass der Aktien- kaufvertrag von 2013 nicht vollzogen worden sei. Erneut lasse das Timing, wo- nach der Gesuchsgegner nach neun Jahren zufällig eine Woche vor der Rechts- öffnungsverhandlung angeblich relevante Sachverhalte entdeckt haben wolle, Zweifel aufkommen. Des Weiteren scheine der Gesuchsgegner den Umfang und die Rechtsnatur des Rechtsöffnungsverfahrens zu verkennen, wenn er von ihm als gesuchstellender Partei Nachweise verlange, welche er nicht zu erbringen ha- be. Vielmehr sei es dem Gesuchsgegner oblegen, seine Einwendung, der Aktien- kaufvertrag von 2013 sei nicht vollzogen worden, glaubhaft zu machen. Dies sei ihm indes nicht gelungen. Entsprechend erweise sich die Beschwerde als unbe- gründet (Urk. 25 S. 5 ff.). 5.1. Der Gesuchsteller stützt sein Rechtsöffnungsgesuch auf den Aktienkaufver- trag vom 16. bzw. 17. November 2018, gemäss welchem sich der Gesuchsgegner zur Zahlung eines Kaufpreises in der Höhe von Fr. 1'100'400.– für 5'240 Namen- aktien der C._____ AG verpflichtete (Urk. 4/2). Dabei handelt es sich um einen vollkommen zweiseitigen Vertrag, bei dem Leistung und Gegenleistung in einem
- 6 - Austauschverhältnis stehen. Gestützt darauf kann gemäss der Basler Rechtsöff- nungspraxis provisorische Rechtsöffnung erteilt werden, wenn (a) der Schuldner im Rechtsöffnungsverfahren nicht behauptet, die Gegenleistung sei nicht oder nicht ordnungsgemäss erbracht worden, oder (b) der Schuldner zwar behauptet, die Gegenleistung sei nicht ordnungsgemäss erbracht worden, diese Behauptung aber offensichtlich haltlos ist, oder (c) der Gläubiger eine nicht offensichtlich halt- lose Behauptung sofort durch Urkunden liquide widerlegen kann, oder (d) wenn der Schuldner gemäss Vertrag vorleisten muss (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 99; Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. 2000, S. 340 ff.). 5.2. Vorliegend behauptete der Gesuchsgegner vor Vorinstanz, der Gesuchstel- ler habe weder die Aktien übertragen noch dies angeboten (Urk. 10 S. 2 f.). Dies sei ihm auch gar nicht möglich gewesen, da er mangels Abtretungserklärung gar nie Eigentümer der Aktien geworden sei (Prot. I S. 4 f.; vgl. zum Ganzen auch Urk. 17 S. 3 f.). Die Vorinstanz verwarf dies als widersprüchlich und nicht glaub- haft, zumal der Gesuchsgegner dazu keine weiteren Ausführungen gemacht habe und die Einwendung deshalb als blosse Behauptung zu gelten habe (Urk. 17 S. 5). Damit liess sie ausser Acht, dass der Gesuchsgegner mit seiner Bestreitung der gehörigen Erbringung der Gegenleistung nicht eine Einwendung i.S.v. Art. 82 Abs. 2 SchKG erhob, sondern das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels an sich bestritt. Diese Bestreitung musste der Gesuchsgegner entgegen der Ansicht der Vorinstanz und der Gegenpartei weder beweisen noch glaubhaft machen. Viel- mehr obliegt es in einem solchen Fall dem betreibenden Gläubiger darzutun, dass der zweiseitige Vertrag die Qualität einer Schuldanerkennung nach Art. 82 Abs. 1 SchKG aufweist (BGE 145 III 20 E. 4.3.2; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 98). 5.3. Der Gesuchsteller hatte vor Vorinstanz geltend gemacht, die Bestreitung des Gesuchsgegners sei haltlos, zumal die angeblich unterbliebene Übertragung der Aktien im Rahmen des Aktienkaufvertrags von 2013 bis anhin nie Gegenstand ir- gendeiner Unterhaltung gewesen sei und der Gesuchsgegner sich seiner Zah- lungsverpflichtung stets bewusst gewesen sei und überdies eine Teilzahlung von Fr. 300'000.– geleistet habe (Prot. I S. 6; vgl. auch Urk. 25 S. 6 f.).
- 7 - Bei der Beurteilung der Frage, ob die Bestreitung des Gesuchsgegners halt- los ist, ist Folgendes zu berücksichtigen: Unverbriefte Namenaktien können nur mittels einer schriftlichen Abtretungserklärung übertragen werden (BSK OR I- Girsberger/Hermann, Art. 164 N 9 m.w.H.). Der Zedent bedarf hierfür über Verfü- gungsmacht über die abzutretenden Aktien, ansonsten die Zession unwirksam ist (BSK OR I-Girsberger/Hermann, Art. 164 N 17 mit Verweis auf BGE 130 III 248 E. 4.1 = Pra 93/2004 Nr. 83 und BGer 4A_302/2016 vom 16. November 2016, E. 2.1.1). Nicht relevant ist demnach, von was die Parteien ausgingen. Entschei- dend ist vielmehr, ob der Aktienkaufvertrag von 2013 tatsächlich vollzogen wurde, ansonsten der Gesuchsteller keine Verfügungsmacht über die Aktien erlangt hät- te, welche ihm die (Rück-) Übertragung an den Gesuchsgegner erlaubt hätte. Der Gesuchsteller brachte dazu vor Vorinstanz aber lediglich vor, es werde bestritten, dass es damals nicht zu einer rechtsgenüglichen Übertragung gekommen sei. Zum konkreten Ablauf und den Begleitumständen der von ihm behaupteten Abtre- tung äusserte er sich hingegen nicht (Prot. I S. 6). Bereits aus diesem Grund kann die Bestreitung des Gesuchsgegners nicht als abwegig bzw. offensichtlich haltlos qualifiziert werden. Dies gilt umso mehr, als es in der Praxis bei Aktienübertra- gungen häufig zu Fehlern kommt, weil die Beteiligten sich nicht bewusst sind, dass die Aktienübertragung aus (formfreiem) Verpflichtungs- und (formgebunde- nem) Verfügungsgeschäft besteht (Lieberherr/Vischer, Due diligence bezüglich Eigentum an den Aktien beim Aktienkauf, in: AJP 2016 S. 293 ff., 294; Blum, Rechtsmängel bei der Übertragung von Aktien, in: AJP 2007 S. 694 ff., 696). 5.4. Wie erwähnt, ist ohne Belang, ob die Parteien zunächst von einer gültigen Übertragung der Aktien ausgingen. Aus diesem Grund kann der Gesuchsteller aus dem E-Mail des Gesuchsgegners vom 1. Juli 2022 nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal sich dieser darin nicht zum Aktienkaufvertrag von 2013 und/oder dessen Vollzug äussert (vgl. Urk. 11). Weitere Urkunden legte der Gesuchsteller nicht vor. Entsprechend vermochte er die Bestreitung des Gesuchsgegners nicht sofort durch Urkunden liquide zu widerlegen. Des Weiteren machte er vor Vorin- stanz nicht (mehr) geltend, der Gesuchsgegner sei vorleistungspflichtig (vgl. Urk. 1 S. 4 f.). Damit erweist sich die Rüge, die Vorinstanz habe zu Unrecht be- jaht, dass der Aktienkaufvertrag vom 16. bzw. 17. November 2018 die Qualität ei-
- 8 - ner Schuldanerkennung nach Art. 82 Abs. 1 SchKG aufweise, als begründet. In der Folge ist die Beschwerde gutzuheissen und das Rechtsöffnungsgesuch des Gesuchstellers vom 18. Mai 2022 ist abzuweisen.
E. 6 Nach erfolgter Korrektur des erstinstanzlichen Urteils wird das Rechtsöff- nungsgesuch abgewiesen, weshalb die bezüglich Höhe unangefochten gebliebe- nen erstinstanzlichen Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind. Überdies ist der Gesuchsteller zu verpflichten, dem Gesuchsgegner eine Partei- entschädigung von Fr. 4'200.– (inkl. 7.7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
E. 7 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Die Ge- richtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Des Weiteren ist der Gesuchsteller zu verpflichten, dem Gesuchs- gegner eine Parteientschädigung von Fr. 2'100.– (inkl. 7.7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 9 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Es wird erkannt:
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffer 1, 3 und 4 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 14. Juli 2022 (EB220073-H) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: " 1. Das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Pfäffikon ZH (Zahlungsbefehl vom 7. Juli 2021) wird abgewiesen. …
- Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem von diesem ge- leisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Der Gesuchsteller wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von Fr. 4'200.– (inkl. 7.7% MWSt.) zu bezahlen."
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. - 9 -
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner den geleisteten Vorschuss von Fr. 3'000.– zu ersetzen.
- Der Gesuchsteller wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das Beschwer- deverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'100.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 25, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 800'975.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. November 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT220145-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Urteil vom 29. November 2022 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 14. Juli 2022 (EB220073-H)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 14. Juli 2022 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan: Gesuchsteller) in der gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan: Gesuchsgegner) angehobenen Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Pfäffikon ZH (Zahlungsbefehl vom 7. Juli 2021) provisorische Rechtsöffnung für Fr. 800'975.– nebst Zins zu 5% seit dem 18. August 2021 (Urk. 13 S. 6 f. = Urk. 17 S. 6 f.). 1.2. Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 22. August 2022 rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO sowie Urk. 14/3) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 16 S. 2): " 1. In Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils vom 14. Juli 2021 sei das Gesuch um Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. 1 des Betrei- bungsamtes Pfäffikon ZH und Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung vollumfänglich abzuweisen.
2. Eventualiter sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWSt) zu Lasten des Gesuchstellers/Beschwerdegegnes." 1.3. Der mit Verfügung vom 25. August 2022 eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– wurde innert der mit Verfügung vom 23. September 2022 angesetzten Nachfrist geleistet (Urk. 21, 22 und 23). Am 18. November 2022 erstattete der Gesuchsteller innert angesetzter Frist die Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 25). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Män- geln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
- 3 -
3. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsteller stütze sein Rechtsöffnungsbegeh- ren auf einen von den Parteien unterzeichneten Aktienkaufvertrag vom 16. resp.
17. November 2018 (mit Verweis auf Urk. 4/2). Er bringe im Wesentlichen vor, dass er seine Leistung aus dem Aktienkaufvertrag mit der Abtretungserklärung vom 23. Juni 2021 (Urk. 4/6) an den Gesuchsgegner erfüllt habe und nun An- spruch auf den vereinbarten Kaufpreis habe. Der Aktienkaufvertrag stelle eine durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung gemäss Art. 82 SchKG dar. Des Weiteren habe der Gesuchsgegner eine Teilzahlung in der Höhe von Fr. 300'000.– geleistet, womit er seine Schuld anerkannt habe. Seinen Einwand, er habe die Abtretungserklärung nie erhalten, habe er sodann nicht substantiiert. Tatsächlich habe er den Gesuchsteller in keiner Korrespondenz darauf angespro- chen, dass er die Abtretungserklärung nicht erhalten habe. Im Recht lägen dies- bezüglich keine Beweise. Aus dem Track&Trace-Auszug (Urk. 4/9) sei zudem er- sichtlich, dass ihm das Begleitschreiben und die Abtretungserklärung zugestellt worden seien. Die Abtretungserklärung sei als notwendiger Vertragsbestandteil zu qualifizieren, was auch aus den Ausführungen des Gesuchsgegners hervorgehe. Es erscheine nicht adäquat, dass der Gesuchsgegner eine Teilzahlung im Betrag von Fr. 300'000.– geleistet habe, ohne dass ihm die Abtretungserklärung vorgele- gen sei. Sein Vorbringen, er habe die Abtretungserklärung nicht erhalten, sei des- halb widersprüchlich und nicht glaubhaft. Ähnlich verhalte es sich bezüglich der Einwendung, der Gesuchsteller habe nie Eigentum an den betreffenden Aktien er- langt bzw. er habe die Teilzahlung aufgrund eines Irrtums geleistet. Dazu habe der Gesuchsgegner im Übrigen keine weiteren Ausführungen gemacht, weshalb die Einwendung als blosse Behauptung zu gelten habe, welche nicht glaubhaft gemacht worden sei. Infolgedessen sei dem Gesuchsteller antragsgemäss provi- sorische Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 17 S. 2 ff.). 4.1. Der Gesuchsgegner rügt, die Parteien hätten im Jahr 2013 einen Kaufver- trag über den Verkauf von Aktien der C._____ AG an den Gesuchsteller abge- schlossen. Im Jahr 2018 hätten die Parteien einen Kaufvertrag für den Verkauf derselben Aktien an den Gesuchsgegner abgeschlossen. Allerdings seien weder der Kaufvertrag von 2013 noch der Kaufvertrag von 2018 vollzogen worden. Ent- sprechend sei der Gesuchsteller gar nie Aktionär der C._____ AG geworden,
- 4 - weshalb er die Aktien mangels Eigentümerstellung nicht habe abtreten können. Dies habe auch er erst kurz vor der Hauptverhandlung bemerkt. Bis dahin sei er einem Sachverhalts- und Rechtsirrtum unterlegen. Es sei daher geradezu absurd zu behaupten, er habe freiwillig im Wissen um den nicht vollzogenen Aktienkauf- vertrag von 2013 eine Teilzahlung geleistet. Im vorinstanzlichen Verfahren habe er sodann rechtzeitig vorgebracht, dass auch schon 2013 die Abtretungserklärun- gen offensichtlich gefehlt hätten. Die Vorinstanz habe dies als widersprüchlich und nicht glaubhaft verworfen, obschon der Gesuchsteller den ihm obliegenden Nachweis nicht erbracht habe, dass er wie behauptet der Eigentümer der Aktien gewesen sei. Da er nachgewiesen habe, dass der Gesuchsteller nie Aktionär der C._____ AG geworden sei, ändere auch die Abtretungserklärung vom Juni 2021 nichts daran, dass dieser seiner Pflicht, den Nachweis zu erbringen, dass er die Aktien zur Abtretung anerboten habe, nicht nachgekommen sei. Entsprechend sei ihm die Einrede des nicht erfüllten Vertrags gelungen, weshalb die Erteilung der Rechtsöffnung zu verweigern sei (Urk. 16 S. 3 ff.). 4.2. Der Gesuchsteller bringt dagegen vor, der Gesuchsgegner habe entgegen dessen Ausführungen nie bewiesen, dass der Aktienkaufvertrag von 2013 nicht vollzogen worden sei. Vielmehr handle es sich um eine haltlose und unglaubhafte Behauptung, welche der Gesuchsgegner durch nichts untermauert habe sei. Be- treffend den Kaufvertrag von 2018 sei der Vollzug erwiesen, indem die Aktien nachweislich an den Gesuchsgegner abgetreten worden seien (mit Verweis auf Urk. 4/6-9). Der Gesuchsgegner habe an der Rechtsöffnungsverhandlung vom
14. Juli 2022 vorerst pauschal bestritten, die Abtretungserklärung und das Be- gleitschreiben erhalten zu haben. Erst als die Frage aufgekommen sei, was sich denn anstatt der genannten Dokumente in der Sendung vom 24. Juni 2021 be- funden haben soll, habe der Gesuchsgegner behauptet, lediglich das Begleit- schreiben erhalten zu haben. Obwohl die Abtretungserklärung im Begleitschrei- ben als Beilage erwähnt werde (Urk. 4/7), habe der anwaltlich vertretene Ge- suchsgegner das angebliche Fehlen der Abtretungserklärung über ein Jahr lang nie beanstandet und sogar eine Teilzahlung von Fr. 300'000.– geleistet. Vor die- sem Hintergrund wirke die ohnehin schon wenig überzeugende Behauptung, eine eingeschriebene Sendung nicht erhalten zu haben, erst recht nicht glaubhaft. Ab-
- 5 - gesehen davon sei der Kaufvertrag von 2013 vollzogen worden. Es handle sich bei den Vertragsparteien um zwei sehr erfahrene Geschäftsleute und die blosse Behauptung des Gesuchsgegners, beide hätten über neun Jahre nicht bemerkt, dass keine Abtretung der Aktien erfolgt sei, auch nachdem sie erneut einen Kauf- vertrag unterzeichnet hätten und nachdem die Abtretung der Aktien 2021 im Rechtsöffnungsurteil EB210009 zum zentralen Thema geworden sei, sei schlicht lebensfremd und entsprechend nicht glaubhaft. Der auffällige Zeitpunkt dieser Einwendung wirke sich zusätzlich negativ auf ihre Glaubhaftigkeit aus. So habe der Gesuchsgegner an der Rechtsöffnungsverhandlung erstmals überraschend und nach jahrelanger ausführlicher und regelmässiger Korrespondenz und durch- geführtem Rechtsöffnungsverfahren (notabene ebenfalls anwaltlich vertreten) be- hauptet, dass der Kaufvertrag von 2013 nie vollzogen worden sei. Daraufhin habe er eine E-Mail des Gesuchsgegners vom 1. Juli 2022 – knapp zwei Wochen vor der Rechtsöffnungsverhandlung – eingereicht, aus welcher hervorgehe, dass sich dieser seiner Zahlungsverpflichtung auch zwei Wochen vor der Rechtsöffnungs- verhandlung nach wie vor bewusst gewesen sei. Daraufhin habe der Gesuchs- gegner behauptet, er habe erst nach dem 1. Juli 2022 bemerkt, dass der Aktien- kaufvertrag von 2013 nicht vollzogen worden sei. Erneut lasse das Timing, wo- nach der Gesuchsgegner nach neun Jahren zufällig eine Woche vor der Rechts- öffnungsverhandlung angeblich relevante Sachverhalte entdeckt haben wolle, Zweifel aufkommen. Des Weiteren scheine der Gesuchsgegner den Umfang und die Rechtsnatur des Rechtsöffnungsverfahrens zu verkennen, wenn er von ihm als gesuchstellender Partei Nachweise verlange, welche er nicht zu erbringen ha- be. Vielmehr sei es dem Gesuchsgegner oblegen, seine Einwendung, der Aktien- kaufvertrag von 2013 sei nicht vollzogen worden, glaubhaft zu machen. Dies sei ihm indes nicht gelungen. Entsprechend erweise sich die Beschwerde als unbe- gründet (Urk. 25 S. 5 ff.). 5.1. Der Gesuchsteller stützt sein Rechtsöffnungsgesuch auf den Aktienkaufver- trag vom 16. bzw. 17. November 2018, gemäss welchem sich der Gesuchsgegner zur Zahlung eines Kaufpreises in der Höhe von Fr. 1'100'400.– für 5'240 Namen- aktien der C._____ AG verpflichtete (Urk. 4/2). Dabei handelt es sich um einen vollkommen zweiseitigen Vertrag, bei dem Leistung und Gegenleistung in einem
- 6 - Austauschverhältnis stehen. Gestützt darauf kann gemäss der Basler Rechtsöff- nungspraxis provisorische Rechtsöffnung erteilt werden, wenn (a) der Schuldner im Rechtsöffnungsverfahren nicht behauptet, die Gegenleistung sei nicht oder nicht ordnungsgemäss erbracht worden, oder (b) der Schuldner zwar behauptet, die Gegenleistung sei nicht ordnungsgemäss erbracht worden, diese Behauptung aber offensichtlich haltlos ist, oder (c) der Gläubiger eine nicht offensichtlich halt- lose Behauptung sofort durch Urkunden liquide widerlegen kann, oder (d) wenn der Schuldner gemäss Vertrag vorleisten muss (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 99; Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. 2000, S. 340 ff.). 5.2. Vorliegend behauptete der Gesuchsgegner vor Vorinstanz, der Gesuchstel- ler habe weder die Aktien übertragen noch dies angeboten (Urk. 10 S. 2 f.). Dies sei ihm auch gar nicht möglich gewesen, da er mangels Abtretungserklärung gar nie Eigentümer der Aktien geworden sei (Prot. I S. 4 f.; vgl. zum Ganzen auch Urk. 17 S. 3 f.). Die Vorinstanz verwarf dies als widersprüchlich und nicht glaub- haft, zumal der Gesuchsgegner dazu keine weiteren Ausführungen gemacht habe und die Einwendung deshalb als blosse Behauptung zu gelten habe (Urk. 17 S. 5). Damit liess sie ausser Acht, dass der Gesuchsgegner mit seiner Bestreitung der gehörigen Erbringung der Gegenleistung nicht eine Einwendung i.S.v. Art. 82 Abs. 2 SchKG erhob, sondern das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels an sich bestritt. Diese Bestreitung musste der Gesuchsgegner entgegen der Ansicht der Vorinstanz und der Gegenpartei weder beweisen noch glaubhaft machen. Viel- mehr obliegt es in einem solchen Fall dem betreibenden Gläubiger darzutun, dass der zweiseitige Vertrag die Qualität einer Schuldanerkennung nach Art. 82 Abs. 1 SchKG aufweist (BGE 145 III 20 E. 4.3.2; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 98). 5.3. Der Gesuchsteller hatte vor Vorinstanz geltend gemacht, die Bestreitung des Gesuchsgegners sei haltlos, zumal die angeblich unterbliebene Übertragung der Aktien im Rahmen des Aktienkaufvertrags von 2013 bis anhin nie Gegenstand ir- gendeiner Unterhaltung gewesen sei und der Gesuchsgegner sich seiner Zah- lungsverpflichtung stets bewusst gewesen sei und überdies eine Teilzahlung von Fr. 300'000.– geleistet habe (Prot. I S. 6; vgl. auch Urk. 25 S. 6 f.).
- 7 - Bei der Beurteilung der Frage, ob die Bestreitung des Gesuchsgegners halt- los ist, ist Folgendes zu berücksichtigen: Unverbriefte Namenaktien können nur mittels einer schriftlichen Abtretungserklärung übertragen werden (BSK OR I- Girsberger/Hermann, Art. 164 N 9 m.w.H.). Der Zedent bedarf hierfür über Verfü- gungsmacht über die abzutretenden Aktien, ansonsten die Zession unwirksam ist (BSK OR I-Girsberger/Hermann, Art. 164 N 17 mit Verweis auf BGE 130 III 248 E. 4.1 = Pra 93/2004 Nr. 83 und BGer 4A_302/2016 vom 16. November 2016, E. 2.1.1). Nicht relevant ist demnach, von was die Parteien ausgingen. Entschei- dend ist vielmehr, ob der Aktienkaufvertrag von 2013 tatsächlich vollzogen wurde, ansonsten der Gesuchsteller keine Verfügungsmacht über die Aktien erlangt hät- te, welche ihm die (Rück-) Übertragung an den Gesuchsgegner erlaubt hätte. Der Gesuchsteller brachte dazu vor Vorinstanz aber lediglich vor, es werde bestritten, dass es damals nicht zu einer rechtsgenüglichen Übertragung gekommen sei. Zum konkreten Ablauf und den Begleitumständen der von ihm behaupteten Abtre- tung äusserte er sich hingegen nicht (Prot. I S. 6). Bereits aus diesem Grund kann die Bestreitung des Gesuchsgegners nicht als abwegig bzw. offensichtlich haltlos qualifiziert werden. Dies gilt umso mehr, als es in der Praxis bei Aktienübertra- gungen häufig zu Fehlern kommt, weil die Beteiligten sich nicht bewusst sind, dass die Aktienübertragung aus (formfreiem) Verpflichtungs- und (formgebunde- nem) Verfügungsgeschäft besteht (Lieberherr/Vischer, Due diligence bezüglich Eigentum an den Aktien beim Aktienkauf, in: AJP 2016 S. 293 ff., 294; Blum, Rechtsmängel bei der Übertragung von Aktien, in: AJP 2007 S. 694 ff., 696). 5.4. Wie erwähnt, ist ohne Belang, ob die Parteien zunächst von einer gültigen Übertragung der Aktien ausgingen. Aus diesem Grund kann der Gesuchsteller aus dem E-Mail des Gesuchsgegners vom 1. Juli 2022 nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal sich dieser darin nicht zum Aktienkaufvertrag von 2013 und/oder dessen Vollzug äussert (vgl. Urk. 11). Weitere Urkunden legte der Gesuchsteller nicht vor. Entsprechend vermochte er die Bestreitung des Gesuchsgegners nicht sofort durch Urkunden liquide zu widerlegen. Des Weiteren machte er vor Vorin- stanz nicht (mehr) geltend, der Gesuchsgegner sei vorleistungspflichtig (vgl. Urk. 1 S. 4 f.). Damit erweist sich die Rüge, die Vorinstanz habe zu Unrecht be- jaht, dass der Aktienkaufvertrag vom 16. bzw. 17. November 2018 die Qualität ei-
- 8 - ner Schuldanerkennung nach Art. 82 Abs. 1 SchKG aufweise, als begründet. In der Folge ist die Beschwerde gutzuheissen und das Rechtsöffnungsgesuch des Gesuchstellers vom 18. Mai 2022 ist abzuweisen.
6. Nach erfolgter Korrektur des erstinstanzlichen Urteils wird das Rechtsöff- nungsgesuch abgewiesen, weshalb die bezüglich Höhe unangefochten gebliebe- nen erstinstanzlichen Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind. Überdies ist der Gesuchsteller zu verpflichten, dem Gesuchsgegner eine Partei- entschädigung von Fr. 4'200.– (inkl. 7.7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
7. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Die Ge- richtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Des Weiteren ist der Gesuchsteller zu verpflichten, dem Gesuchs- gegner eine Parteientschädigung von Fr. 2'100.– (inkl. 7.7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 9 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffer 1, 3 und 4 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 14. Juli 2022 (EB220073-H) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: " 1. Das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Pfäffikon ZH (Zahlungsbefehl vom 7. Juli 2021) wird abgewiesen. …
3. Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem von diesem ge- leisteten Kostenvorschuss verrechnet.
4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von Fr. 4'200.– (inkl. 7.7% MWSt.) zu bezahlen."
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
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3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner den geleisteten Vorschuss von Fr. 3'000.– zu ersetzen.
4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das Beschwer- deverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'100.– zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 25, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 800'975.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. November 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am: jo