Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Mit Urteil vom 7. Juli 2022 wies die Vorinstanz das vom Gesuchsteller 1 und Beschwerdeführer 1 (fortan Gesuchsteller 1) sowie von der Gesuchstellerin 2 und Beschwerdeführerin 2 (fortan Gesuchstellerin 2) gestellte Rechtsöffnungsbegeh- ren in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom
19. Juli 2021) für den Betrag von Fr. 12'155.30 nebst Zinsen und Betreibungskos- ten ab (Urk. 10 S. 4).
E. 2 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwer- degegnerin."
E. 3 Mit Verfügung vom 2. August 2022 wurde der Gesuchsgegnerin und Be- schwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) Frist zur Beschwerdeantwort ange- setzt (Urk. 15). Die Gesuchsgegnerin liess sich nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 11. August 2022 reichten die Gesuchsteller zwei anonymisierte Urteile des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich ein (Urk. 16, 17/1-2). Diese Ein- gabe wurde der Gesuchsgegnerin am 10. November 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 18) und kam mit dem Vermerk "nicht abgeholt" zurück (Urk.19). Da die Gesuchsgegnerin über das pendente Beschwerdeverfahren informiert war und mit (weiteren) gerichtlichen Sendungen rechnen musste, gilt die Sendung am
18. November 2022 im Sinne von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als zugestellt.
E. 4 A., 2020, § 107 StG N 13). Hinsichtlich der Einschätzung war das Steueramt der Stadt Zürich also nicht in eigenem Namen, sondern in Vertretung des kanto- nalen Steueramtes tätig. Da sich die Vertretung unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, muss sie nicht in der Verfügung genannt werden. Die gesetzliche Vertre- tung ist dem Rechtsöffnungsgericht bekannt ("iura novit curia"; Art. 57 ZPO). Das Gemeindesteueramt war infolge der Vertretung nicht für die Gesuchstellerin 2, sondern für den Gesuchsteller 1 tätig. Entsprechend ist der Einschätzungsent- scheid des Steueramts der Stadt Zürich vom 17. Februar 2021 (Urk. 4/2) dem Gesuchsteller 1 als verfügende Behörde zuzuschreiben; er weist den Gesuchstel- ler 1 als Berechtigten aus, da der Entscheid mit dessen Verfügungsmacht be- gründet wurde. Zudem reichten die Gesuchsteller den Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts vom 18. Februar 2022 zu den Akten (Urk. 4/6). Als nicht devolutives Rechtsmittel wird die Einsprache nicht von einer übergeordneten,
- 8 - sondern von der verfügenden Instanz selbst beurteilt. Das kantonale Steueramt erliess zwar einen Nichteintretensentscheid und nicht einen Sachentscheid, der an die Stelle des Einschätzungsentscheids (in seiner Gesamtheit) tritt (Rich- ner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., § 142 N 5 StG). Die Rechtslage zeigt indessen die Verflechtung von Gemeindesteueramt und kantonalem Steueramt auf. Hätte nämlich das kantonale Steueramt einen Sachentscheid gefällt, so wäre dieser an- stelle der ursprünglichen unter dem Gemeindewappen der Stadt Zürich erlasse- nen Einschätzung getreten und das kantonale Steueramt wäre durch die Urkunde klar als Titelgläubiger ausgewiesen gewesen. Darauf haben auch die Gesuchstel- ler in ihrer Beschwerde hingewiesen (Urk. 9 S. 6 ff.). 5.5 Hinsichtlich der Schlussrechnung war das Steueramt der Stadt Zürich in ei- genem Namen tätig (vgl. § 172 und § 173 StG), weshalb sich daraus die Gesuch- stellerin 2 als Berechtigte ergibt. Vor dem Hintergrund der zweistufigen Veranla- gung weisen die als Rechtsöffnungstitel dienenden Verfügungen somit beide Ge- suchsteller als anspruchsberechtigte Gemeinwesen und damit als gemeinsame Titelgläubiger aus. Da im Zahlungsbefehl vom 19. Juli 2021 (Urk. 2) wie auch im Rechtsöffnungsbegehren vom 15. Juni 2022 (Urk. 1) beide Gesuchsteller (als be- treibende Gläubiger), vertreten durch das Steueramt der Stadt Zürich, aufgeführt werden, ist die Gläubigeridentität zu bejahen. Die Beschwerde ist demnach gut- zuheissen. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob der vorinstanzliche Ent- scheid eine unerwartete Praxisänderung oder einen willkürlichen Einzelfallent- scheid darstellt.
E. 6 Die Beschwerdeinstanz kann bei Gutheissung der Beschwerde den Ent- scheid aufheben und die Sache an die Vorinstanz zurückweisen (sog. kassatori- scher Entscheid) oder neu entscheiden, wenn die Sache spruchreif ist (sog. re- formatorischer Entscheid; Art. 327 Abs. 3 ZPO). Ein reformatorischer Sachent- scheid kommt im Beschwerdeverfahren insbesondere in betreibungsrechtlichen Summarsachen wie Rechtsöffnungen in Frage (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO; Bot- schaft 7379; Volkart, DIKE-Komm-ZPO, Art. 327 N 10). Vorliegend erweist sich die Sache als spruchreif, weshalb neu zu entscheiden ist.
- 9 -
E. 7 Der Einschätzungsentscheid in Verbindung mit der Schlussrechnung (Urk. 4/2 und 4/3) stellt einen zusammengesetzten definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Gründe, die der Rechtsöffnung entgegenstehen könnten, wurden keine gel- tend gemacht und gehen auch nicht aus den Akten hervor. Demnach ist für den in der Schlussrechnung ausgewiesenen Betrag von Fr. 12'155.30 für die Staats- und Gemeindesteuern 2019 definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Ferner ist der Schlussrechnung und der angehängten Zinsabrechnung (Urk. 4/3 S. 3) zu ent- nehmen, dass der bis zum 15. März 2021 aufgelaufene Zins Fr. 51.95 beträgt. Die aufgelaufenen Zinsen wurden mit der Schlussrechnung verfügt. Folglich ist auch diesbezüglich definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
E. 8 Die Gesuchsteller verlangen überdies definitive Rechtsöffnung für Fr. 138.25 Verzugszins bis 16. Juli 2021 (Urk. 1 und Urk. 9). In Bezug auf die gesetzlich festgelegten Zinsen gilt, dass hierfür auch dann Rechtsöffnung erteilt werden kann, wenn diese nicht im Dispositiv der den Rechtsöffnungstitel bildenden Verfü- gung enthalten sind (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 134; BGE 148 III 225 E. 4.2.3 und 4.2.4). Die Pflicht zur Zahlung von Zinsen, die Höhe der Zinssätze und der Beginn des Zinsenlaufes ergeben sich aus Gesetz und Verordnung (vgl. § 174 ff. StG/ZH und § 49 ff. StV/ZH) sowie aus dem Beschluss des Regierungs- rates über die Festsetzung und Berechnung von Zinsen für die Staats- und Ge- meindesteuern ab dem 1. Januar 2008 resp. 1. Januar 2012 (LS 631.611). Die Zinsforderung der Gesuchsteller entspricht diesen rechtlichen Vorgaben, weshalb auch hiefür Rechtsöffnung zu erteilen ist (vgl. OGer ZH RT220061 vom 31.08.2022, E. 5.3).
E. 9 Zusammenfassend ist das angefochtene Urteil aufzuheben und den Ge- suchstellern definitive Rechtsöffnung für Fr. 12'155.30 nebst 4.5 % Zins seit
17. Juli 2021, für Fr. 51.95 Zins auf Steuernachforderung gemäss Schlussrech- nung und für Fr. 138.25 Verzugszins bis 16. Juli 2021 zu erteilen. Die Höhe der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr blieb unangefochten (Urk. 10, Dispositiv-Ziffer 2). Sie ist ausgangsgemäss der unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen: Die Gesuchsgegnerin unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und die nicht anwaltlich vertre-
- 10 - tenen Gesuchsteller machen keine zu entschädigenden Kosten bzw. Umtriebe geltend (BGer 5D_229/2011 vom 16. April 2012, E. 3.3). III.
1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen und ausgangsge- mäss der unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Daran ändert nichts, dass sie die Beschwerde nicht beantwortet und im Be- schwerdeverfahren keine Anträge gestellt hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bemisst sich das Obsiegen und Unterliegen einzig an den Rechtsbegehren der beschwerdeführenden Partei, und die Gegenpartei kann sich nicht durch Verzicht auf eine Vernehmlassung bzw. Beantwortung des Rechtsmit- tels ihrer Kostenpflicht entziehen. Dieser Grundsatz wird lediglich dann aus- nahmsweise durchbrochen und die rechtsmittelbeklagte Partei von der sie tref- fenden Kostenpflicht entlastet, wenn ein gravierender, von ihr nicht mitverschulde- ter Verfahrensfehler (sog. "Justizpanne") zur Gutheissung des Rechtsmittels führt und sie die Gutheissung des Rechtsmittels beantragt oder keinen Antrag gestellt und sich mit dem angefochtenen Entscheid auch nicht identifiziert hat (vgl. BGer 4A_595/2019 vom 18. Februar 2020, E. 3.1; 5A_175/2018 vom 21. Juni 2019, E. 5.2; 4D_69/2017 vom 8. März 2018, E. 6; 5A_932/2016 vom 24. Juli 2017, E. 2.2.4 m.w.Hinw.). Im vorliegenden Fall liegt jedoch keine derart falsche Rechtsanwendung vor, dass sich ein Abweichen von den Grundsätzen der Kos- tenverlegung rechtfertigen würde.
2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, den Gesuchstellern man- gels entschädigungsbegründender Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO; Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
- 11 -
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 7. Juli 2022 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Den Gesuchstellern wird in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Zü- rich 9, Zahlungsbefehl vom 19. Juli 2021, definitive Rechtsöffnung er- teilt für Fr. 12'155.30 nebst 4.5 % Zins seit 17. Juli 2021, Fr. 51.95 Zins auf Steuernachforderung gemäss Schlussrechnung und Fr. 138.25 Verzugszins bis 16. Juli 2021.
- Die Spruchgebühr von Fr. 500.– wird der Gesuchsgegnerin auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'155.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 12 - Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. März 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Notz versandt am: ya
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT220129-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Notz Urteil vom 6. März 2023 in Sachen
1. Kanton Zürich,
2. Stadt Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdeführer 1, 2 vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich gegen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 7. Juli 2022 (EB220792-L)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Mit Urteil vom 7. Juli 2022 wies die Vorinstanz das vom Gesuchsteller 1 und Beschwerdeführer 1 (fortan Gesuchsteller 1) sowie von der Gesuchstellerin 2 und Beschwerdeführerin 2 (fortan Gesuchstellerin 2) gestellte Rechtsöffnungsbegeh- ren in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom
19. Juli 2021) für den Betrag von Fr. 12'155.30 nebst Zinsen und Betreibungskos- ten ab (Urk. 10 S. 4).
2. Mit Eingabe vom 21. Juli 2022 erhoben die Gesuchsteller Beschwerde und stellten die folgenden Anträge (Urk. 9 S. 2): "1. Es sei das Urteil vom 7. Juli 2022 des Bezirksgerichts Zürich (Ge- schäfts-Nr. EB220792-L) aufzuheben und es sei in der Betreibung auf Zahlung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 9 definitive Rechtsöffnung zu erteilen für Fr. 12'155.30 nebst Zins zu 4.5% seit 17. Juli 2021 Fr. 51.95 Zins auf Steuernachforderung, Fr. 138.25 bisheriger Verzugszins bis 16. Juli 2021.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwer- degegnerin."
3. Mit Verfügung vom 2. August 2022 wurde der Gesuchsgegnerin und Be- schwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) Frist zur Beschwerdeantwort ange- setzt (Urk. 15). Die Gesuchsgegnerin liess sich nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 11. August 2022 reichten die Gesuchsteller zwei anonymisierte Urteile des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich ein (Urk. 16, 17/1-2). Diese Ein- gabe wurde der Gesuchsgegnerin am 10. November 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 18) und kam mit dem Vermerk "nicht abgeholt" zurück (Urk.19). Da die Gesuchsgegnerin über das pendente Beschwerdeverfahren informiert war und mit (weiteren) gerichtlichen Sendungen rechnen musste, gilt die Sendung am
18. November 2022 im Sinne von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als zugestellt.
4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-8). Auf die Parteivor- bringen ist nur insoweit einzugehen, als sie entscheidrelevant sind.
- 3 - II.
1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm et al., ZPO Komm., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Ent- scheid ihrer Ansicht nach leidet.
2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis des gerügten Mangels) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (BGE 137 III 470 E. 4.5.3). Neue rechtliche Argumen- te sind dagegen unbeschränkt zulässig, da die Beschwerdeinstanz das Recht im Rahmen der erhobenen Rügen ohnehin von Amtes wegen anwendet (Art. 57 ZPO).
3. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, Rechtsöffnung könne nur erteilt werden, wenn die aus dem Titel berechtigten Personen mit den betreibenden Par- teien identisch seien, was von Amtes wegen zu prüfen sei. Gemäss aktueller obergerichtlicher Rechtsprechung sei im rechtsöffnungsrechtlichen Sinne einzig diejenige Person aktivlegitimiert, welcher die in Betreibung gesetzte Forderung im Rechtsöffnungstitel zugesprochen worden sei. Im Kanton Zürich zerfalle die Ver- anlagung in das Einschätzungsverfahren und das Steuerbezugsverfahren. Im Rahmen der zweiphasigen Veranlagung entstehe deshalb eine einzige Forderung für die betreffende Steuerperiode, welche erst in einem zweiten Schritt unter den Gemeinwesen aufgeteilt würde. Das zweistufige Verfahren habe zur Folge, dass der durch den Kanton erlassene Einschätzungsentscheid nur zusammen mit der darauf basierenden, von der Gemeinde ausgestellten Schlussrechnung einen de- finitiven Rechtsöffnungstitel bilde (Urk. 10 S. 2 f. mit Verweis auf OGer ZH RT210095 vom 3. Dezember 2021). Im Gegensatz zur Konstellation gemäss zi- tiertem Entscheid - so die Vorinstanz - seien im vorliegenden Fall sowohl der Ein- schätzungsentscheid als auch die Schlussrechnung von ein und demselben Ge-
- 4 - meinwesen erlassen worden, der Gesuchstellerin 2. Der Gesuchsteller 1 werde weder im Einschätzungsentscheid noch in der Schlussrechnung als mitwirkende Behörde bezeichnet. Daher sei der Gesuchsteller 1 nicht aktivlegitimiert. Es fehle an der Identität zwischen den betreibenden sowie gesuchstellenden Gläubigern und der aus dem Rechtsöffnungstitel berechtigten Gläubigerin. Das Gesuch sei deshalb abzuweisen (Urk. 10 S. 3).
4. Die Gesuchsteller bringen in der Beschwerdeschrift zusammengefasst vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht mangelnde Gläubigeridentität zwischen den Be- treibenden und den durch den Rechtsöffnungstitel ausgewiesenen Gläubigern angenommen. Damit habe sie den Sachverhalt fehlerhaft gewürdigt und die ein- schlägigen Bestimmungen unrichtig angewendet. Nur dann, wenn die Berechti- gung nicht lückenlos durch Urkunden ausgewiesen sei, sich nicht eindeutig aus dem Gesetz ergebe oder Zweifel über die Identität des Betreibenden mit dem Be- rechtigten bestehe, sei das Begehren abzuweisen (Urk. 9 S. 4). Vorliegend würde die rechtskräftige Schlussrechnung vom 15. März 2021 in Verbindung mit dem Einschätzungsentscheid vom 17. Februar 2021 und unter Berücksichtigung des rechtskräftigen Einspracheentscheids vom 18. Februar 2022 den zusammenge- setzten definitiven Rechtsöffnungstitel für die Staats- und Gemeindesteuerforde- rung 2019 bilden. Der Einschätzungsentscheid für die Staats- und Gemeinde- steuern 2019 vom 17. Februar 2021 sei vom Steueramt der Stadt Zürich in ge- setzlich vorgesehener Vertretung des kantonalen Steueramts erlassen worden (Urk. 9 S. 5 mit Verweis auf § 107 Abs. 1 und 2 StG und § 43 StV i.V.m. Weisung der Finanzdirektion über die Einschätzung der Staats- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer natürlicher Personen ab Kalenderjahr 2021 durch die Gemeindesteuerämter). Das Gemeindesteueramt nehme die Einschätzung von Gesetzes wegen stets in Vertretung des kantonalen Steueramts und nicht in ei- genem Namen vor. Wenn daher das Gemeindesteueramt die Einschätzung in Vertretung des kantonalen Steueramts vorgenommen habe, bleibe der Kanton in- folge des zweistufigen Veranlagungsverfahrens berechtigter Rechtsöffnungsgläu- biger der Staats- und Gemeindesteuerforderung. Die Gläubigerstellung des Kan- tons (neben der Gemeinde) sei überdies eine zwingende Folge davon, dass stets das kantonale Steueramt Einsprachen gegen Einschätzungsentscheide beurteile
- 5 - und dass sich der Rechtsöffnungstitel betreffend Staats- und Gemeindesteuerfor- derungen zusammensetze aus dem Einschätzungsentscheid und der Schluss- rechnung (Urk. 9 S. 5 f.). Weiter rügen die Gesuchsteller, dass die Vorinstanz entgegen jahrelanger Praxis in gleichgelagerten Fällen, die Gläubigeridentität der aus dem Titel berechtigten Gläubiger und der betreibenden Gläubiger verneint habe, was entweder eine unerwartete Praxisänderung oder einen willkürlichen Einzelfallentscheid darstelle. Das Bezirksgericht Zürich habe im gleichen Zeitraum bei vergleichbaren Konstellationen anderslautende Urteile gefällt (Urk. 9 S. 9). 5.1 Beruht die in Betreibung gesetzte Forderung auf einer vollstreckbaren Ver- fügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags durch definitive Rechtsöffnung ver- langen (Art. 80 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Die Erteilung der Rechtsöffnung setzt unter anderem die sog. "drei Identitäten" voraus: Identität zwischen der in Betreibung gesetzten und der durch den Titel ausgewiesenen Schuld, Identität zwischen dem Betriebenen und dem Schuldner, gegen den sich der Titel richtet, und – was Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet – Identität zwischen dem Betreibenden und dem aus dem Titel berechtigten bzw. auf dem Titel ge- nannten Gläubiger (vgl. BGE 141 I 97 E. 5.2; 139 III 444 E. 4.1.1; BSK SchKG I- Staehelin, Art. 80 N 29 ff.; KUKO SchKG-Vock, Art. 80 N 17; SK SchKG- Vock/Aepli-Wirz, Art. 80 N 21; Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 169 ff.). Dabei bezieht sich die Identität zwischen Gläubiger und Betreibendem (und Rechtsöffnungersuchendem) nicht auf die materielle Berechtigung an der Forde- rung, sondern einzig auf die Berechtigung des Betreibenden aus dem Rechtsöff- nungstitel. Im betreibungs- resp. rechtsöffnungsrechtlichen Sinne aktivlegitimiert ist somit nicht der wirkliche (materiellrechtliche), sondern ausschliesslich der (for- mal) durch den Titel ausgewiesene Gläubiger (oder sein urkundlich nachgewiese- ner Rechtsnachfolger), d.h. diejenige Person, welcher die in Betreibung gesetzte Forderung im Rechtsöffnungstitel zugesprochen wurde (statt vieler BGE 139 III 444 E. 4.1.1 und BGer 5D_211/2019 vom 29. Mai 2020, E. 5.2.1 ["l'identité entre le poursuivant et le créancier désigné dans ce titre"]; BGE 140 III 372 E. 3; BSK
- 6 - SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 33; Stücheli, a.a.O., S. 169 f.; SK SchKG- Vock/Aepli-Wirz, Art. 80 N 21). Im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung ist in dieser Hinsicht mithin einzig entscheidend, ob der betreibende Gläubiger mit dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Gläubiger (oder mit dessen Rechtsnach- folger) identisch ist (vgl. BGE 141 I 97 E. 5.2; ZR 118 [2019] Nr. 63 E. 3.3; OGer ZH RT200124 vom 03.11.2020, E. 3.2.2, je m.w.Hinw.). Mangelt es an einer der drei Identitäten, darf keine Rechtsöffnung erteilt werden (BGer 5D_211/2019 vom
29. Mai 2020, E. 5.2.3). 5.2 Im Kanton Zürich ist die Steuerveranlagung in zwei Phasen (Einschätzungs- und Steuerbezugsverfahren) unterteilt. Beide Phasen werden durch entsprechen- de Entscheide, den Einschätzungsentscheid und die Schlussrechnung, abge- schlossen. Im Einschätzungsentscheid setzt das kantonale Steueramt die Steuer- faktoren und den Steuertarif fest (§ 139 Abs. 1 StG/ZH). In einem zweiten Schritt bestimmt das zuständige Gemeindesteueramt auf Grundlage der Einschätzung den Steuerbetrag. Damit ist die Veranlagung beendet. Das zweistufige Verfahren hat einen zusammengesetzten Rechtsöffnungstitel zur Folge. Dabei genügt es hinsichtlich der Gläubigeridentität, wenn sich der Kanton aus dem Einschätzungs- entscheid und die Gemeinde aus der Schlussrechnung ergibt (ausführlich OGer ZH RT210095 vom 03.12.2021, E. 3.3 - 3.8, in: ZR 121 [2022] Nr. 39). 5.3 Die Gesuchsteller stützen ihr Rechtsöffnungsgesuch auf den Einschät- zungsentscheid des Steueramtes der Stadt Zürich vom 17. Februar 2021 und auf die aufgrund des Einschätzungsentscheids ergangene Schlussrechnung des Steueramtes der Stadt Zürich vom 15. März 2021 (Urk. 4/2, 4/3). Beide Urkunden wurden vom Steueramt der Stadt Zürich unter dessen Wappen erlassen. Zutref- fend hält die Vorinstanz fest, dass der Gesuchsteller 1 weder im Einschätzungs- entscheid noch in der Schlussrechnung als mitwirkende Behörde bezeichnet sei. Falsch ist hingegen der Schluss, dass damit nach der obergerichtlichen Recht- sprechung nur die Gesuchstellerin 2 Gläubigerin der betriebenen Forderung sei. Im Entscheid der hiesigen Kammer – auf den sich die Vorinstanz beruft – wurde explizit offen gelassen, wer gemäss gesetzlicher Bestimmung als Steuergläubiger
- 7 - anzusehen ist (OGer ZH RT210095 vom 03.12.2021, E. 3.9, nicht publ. in ZR 121 [2022] Nr. 39), und bloss festgehalten, dass es sich bei der Staats-, Gemeinde- und Kirchensteuer im Rahmen der Zwangsvollstreckung um eine einzige Steuer- forderung handelt (ZR 121 [2022] Nr. 39 E. 3.6). Im Rechtsöffnungsverfahren ist denn grundsätzlich nicht entscheidend, wem die in Betreibung gesetzte Forde- rung materiell zusteht, d.h. wer deren materiell-rechtlicher Gläubiger ist. Massge- blich ist ausschliesslich, wer (formal) durch den Titel als Berechtigter ausgewie- sen wird, in wessen Namen bzw. in wessen "rechtlichem Herrschaftsbereich" (Verfügungsmacht) die Titelschuld begründet wurde (OGer ZH RT200125 vom 30.07.2021, E. 3.3.2). 5.4 Grundsätzlich nimmt das kantonale Steueramt die Einschätzung selber vor (§ 107 Abs. 1 StG/ZH). Die Gemeindesteuerämter können aber nach Weisung der Finanzdirektion zur Einschätzung berechtigt und verpflichtet werden (vgl. Weisung der Finanzdirektion über die Einschätzung der Staats- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer natürlicher Personen ab Kalenderjahr 2021 durch die Gemeindesteuerämter, ZStB Nr. 30/176). Dabei geschehen die Einschätzungen, welche die Gemeindesteuerämter vornehmen, nicht in eigenem Namen, sondern in Vertretung des kantonalen Steueramtes (§ 107 Abs. 2 StG/ZH und § 43 Abs. 1 StV/ZH; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz,
4. A., 2020, § 107 StG N 13). Hinsichtlich der Einschätzung war das Steueramt der Stadt Zürich also nicht in eigenem Namen, sondern in Vertretung des kanto- nalen Steueramtes tätig. Da sich die Vertretung unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, muss sie nicht in der Verfügung genannt werden. Die gesetzliche Vertre- tung ist dem Rechtsöffnungsgericht bekannt ("iura novit curia"; Art. 57 ZPO). Das Gemeindesteueramt war infolge der Vertretung nicht für die Gesuchstellerin 2, sondern für den Gesuchsteller 1 tätig. Entsprechend ist der Einschätzungsent- scheid des Steueramts der Stadt Zürich vom 17. Februar 2021 (Urk. 4/2) dem Gesuchsteller 1 als verfügende Behörde zuzuschreiben; er weist den Gesuchstel- ler 1 als Berechtigten aus, da der Entscheid mit dessen Verfügungsmacht be- gründet wurde. Zudem reichten die Gesuchsteller den Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts vom 18. Februar 2022 zu den Akten (Urk. 4/6). Als nicht devolutives Rechtsmittel wird die Einsprache nicht von einer übergeordneten,
- 8 - sondern von der verfügenden Instanz selbst beurteilt. Das kantonale Steueramt erliess zwar einen Nichteintretensentscheid und nicht einen Sachentscheid, der an die Stelle des Einschätzungsentscheids (in seiner Gesamtheit) tritt (Rich- ner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., § 142 N 5 StG). Die Rechtslage zeigt indessen die Verflechtung von Gemeindesteueramt und kantonalem Steueramt auf. Hätte nämlich das kantonale Steueramt einen Sachentscheid gefällt, so wäre dieser an- stelle der ursprünglichen unter dem Gemeindewappen der Stadt Zürich erlasse- nen Einschätzung getreten und das kantonale Steueramt wäre durch die Urkunde klar als Titelgläubiger ausgewiesen gewesen. Darauf haben auch die Gesuchstel- ler in ihrer Beschwerde hingewiesen (Urk. 9 S. 6 ff.). 5.5 Hinsichtlich der Schlussrechnung war das Steueramt der Stadt Zürich in ei- genem Namen tätig (vgl. § 172 und § 173 StG), weshalb sich daraus die Gesuch- stellerin 2 als Berechtigte ergibt. Vor dem Hintergrund der zweistufigen Veranla- gung weisen die als Rechtsöffnungstitel dienenden Verfügungen somit beide Ge- suchsteller als anspruchsberechtigte Gemeinwesen und damit als gemeinsame Titelgläubiger aus. Da im Zahlungsbefehl vom 19. Juli 2021 (Urk. 2) wie auch im Rechtsöffnungsbegehren vom 15. Juni 2022 (Urk. 1) beide Gesuchsteller (als be- treibende Gläubiger), vertreten durch das Steueramt der Stadt Zürich, aufgeführt werden, ist die Gläubigeridentität zu bejahen. Die Beschwerde ist demnach gut- zuheissen. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob der vorinstanzliche Ent- scheid eine unerwartete Praxisänderung oder einen willkürlichen Einzelfallent- scheid darstellt.
6. Die Beschwerdeinstanz kann bei Gutheissung der Beschwerde den Ent- scheid aufheben und die Sache an die Vorinstanz zurückweisen (sog. kassatori- scher Entscheid) oder neu entscheiden, wenn die Sache spruchreif ist (sog. re- formatorischer Entscheid; Art. 327 Abs. 3 ZPO). Ein reformatorischer Sachent- scheid kommt im Beschwerdeverfahren insbesondere in betreibungsrechtlichen Summarsachen wie Rechtsöffnungen in Frage (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO; Bot- schaft 7379; Volkart, DIKE-Komm-ZPO, Art. 327 N 10). Vorliegend erweist sich die Sache als spruchreif, weshalb neu zu entscheiden ist.
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7. Der Einschätzungsentscheid in Verbindung mit der Schlussrechnung (Urk. 4/2 und 4/3) stellt einen zusammengesetzten definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Gründe, die der Rechtsöffnung entgegenstehen könnten, wurden keine gel- tend gemacht und gehen auch nicht aus den Akten hervor. Demnach ist für den in der Schlussrechnung ausgewiesenen Betrag von Fr. 12'155.30 für die Staats- und Gemeindesteuern 2019 definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Ferner ist der Schlussrechnung und der angehängten Zinsabrechnung (Urk. 4/3 S. 3) zu ent- nehmen, dass der bis zum 15. März 2021 aufgelaufene Zins Fr. 51.95 beträgt. Die aufgelaufenen Zinsen wurden mit der Schlussrechnung verfügt. Folglich ist auch diesbezüglich definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
8. Die Gesuchsteller verlangen überdies definitive Rechtsöffnung für Fr. 138.25 Verzugszins bis 16. Juli 2021 (Urk. 1 und Urk. 9). In Bezug auf die gesetzlich festgelegten Zinsen gilt, dass hierfür auch dann Rechtsöffnung erteilt werden kann, wenn diese nicht im Dispositiv der den Rechtsöffnungstitel bildenden Verfü- gung enthalten sind (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 134; BGE 148 III 225 E. 4.2.3 und 4.2.4). Die Pflicht zur Zahlung von Zinsen, die Höhe der Zinssätze und der Beginn des Zinsenlaufes ergeben sich aus Gesetz und Verordnung (vgl. § 174 ff. StG/ZH und § 49 ff. StV/ZH) sowie aus dem Beschluss des Regierungs- rates über die Festsetzung und Berechnung von Zinsen für die Staats- und Ge- meindesteuern ab dem 1. Januar 2008 resp. 1. Januar 2012 (LS 631.611). Die Zinsforderung der Gesuchsteller entspricht diesen rechtlichen Vorgaben, weshalb auch hiefür Rechtsöffnung zu erteilen ist (vgl. OGer ZH RT220061 vom 31.08.2022, E. 5.3).
9. Zusammenfassend ist das angefochtene Urteil aufzuheben und den Ge- suchstellern definitive Rechtsöffnung für Fr. 12'155.30 nebst 4.5 % Zins seit
17. Juli 2021, für Fr. 51.95 Zins auf Steuernachforderung gemäss Schlussrech- nung und für Fr. 138.25 Verzugszins bis 16. Juli 2021 zu erteilen. Die Höhe der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr blieb unangefochten (Urk. 10, Dispositiv-Ziffer 2). Sie ist ausgangsgemäss der unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen: Die Gesuchsgegnerin unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und die nicht anwaltlich vertre-
- 10 - tenen Gesuchsteller machen keine zu entschädigenden Kosten bzw. Umtriebe geltend (BGer 5D_229/2011 vom 16. April 2012, E. 3.3). III.
1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen und ausgangsge- mäss der unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Daran ändert nichts, dass sie die Beschwerde nicht beantwortet und im Be- schwerdeverfahren keine Anträge gestellt hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bemisst sich das Obsiegen und Unterliegen einzig an den Rechtsbegehren der beschwerdeführenden Partei, und die Gegenpartei kann sich nicht durch Verzicht auf eine Vernehmlassung bzw. Beantwortung des Rechtsmit- tels ihrer Kostenpflicht entziehen. Dieser Grundsatz wird lediglich dann aus- nahmsweise durchbrochen und die rechtsmittelbeklagte Partei von der sie tref- fenden Kostenpflicht entlastet, wenn ein gravierender, von ihr nicht mitverschulde- ter Verfahrensfehler (sog. "Justizpanne") zur Gutheissung des Rechtsmittels führt und sie die Gutheissung des Rechtsmittels beantragt oder keinen Antrag gestellt und sich mit dem angefochtenen Entscheid auch nicht identifiziert hat (vgl. BGer 4A_595/2019 vom 18. Februar 2020, E. 3.1; 5A_175/2018 vom 21. Juni 2019, E. 5.2; 4D_69/2017 vom 8. März 2018, E. 6; 5A_932/2016 vom 24. Juli 2017, E. 2.2.4 m.w.Hinw.). Im vorliegenden Fall liegt jedoch keine derart falsche Rechtsanwendung vor, dass sich ein Abweichen von den Grundsätzen der Kos- tenverlegung rechtfertigen würde.
2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, den Gesuchstellern man- gels entschädigungsbegründender Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO; Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
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1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 7. Juli 2022 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Den Gesuchstellern wird in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Zü- rich 9, Zahlungsbefehl vom 19. Juli 2021, definitive Rechtsöffnung er- teilt für Fr. 12'155.30 nebst 4.5 % Zins seit 17. Juli 2021, Fr. 51.95 Zins auf Steuernachforderung gemäss Schlussrechnung und Fr. 138.25 Verzugszins bis 16. Juli 2021.
2. Die Spruchgebühr von Fr. 500.– wird der Gesuchsgegnerin auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt.
4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'155.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 12 - Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. März 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Notz versandt am: ya