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RT220122

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2022-09-06 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 6 September 2021; Urk. 12 S. 6 = Urk. 15 S. 6). Die Betreibung betrifft eine Ord- nungsbusse im Rahmen der direkten Bundessteuer des Jahres 2019. 1.2 Nachdem dem Gesuchsgegner mit Schreiben der hiesigen Kammer vom

5. Juli 2022 auf dessen Fristerstreckungsgesuch vom 4. Juli 2022 (Urk. 17/A) hin mitgeteilt worden war, dass die gesetzliche Rechtsmittelfrist nicht erstreckt wer- den könne (Urk. 16/1; sep. Verfahren mit der Geschäfts-Nr. PZ220046-O), erhob dieser mit Eingabe vom 11. Juli 2022 innert Frist (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 13b) Beschwerde gegen das obgenannte Urteil mit dem sinngemässen An- trag, das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen (Urk. 14). In der Folge reichte der Gesuchsgegner eine weitere Eingabe (Datum Poststempel: 1. August 2022) samt Beilagen ins Recht (Urk. 19 und 20/1-8). 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-13). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwer- deantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Mit der Eingabe vom 11. Juli 2022 erhob der Gesuchsgegner ebenfalls Be- schwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 13. Juni 2022 mit der Geschäfts-Nr. EB220490-L, welches die Betreibung für eine Ordnungsbusse im Rahmen der direkten Bundessteuer des Jahres 2017 be- traf. Das entsprechende Beschwerdeverfahren ist unter der Geschäfts- Nr. RT220121-O bei der hiesigen Kammer anhängig. Auf die mit diesem zweiten Geschäft zusammenhängenden Ausführungen ist vorliegend nicht einzugehen.

- 3 -

3. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die vollstreckbare Bussenverfügung des kantonalen Steueramts vom 23. März 2021, mit welcher der Gesuchsgegner wegen Nichteinreichens der Steuererklärung für die direkte Bundessteuer 2019 zur Zahlung einer Busse von Fr. 100.– verpflichtet worden sei, stelle einen defini- tiven Rechtsöffnungstitel dar (Urk. 15 S. 2). Die Einwendungen des Gesuchsgeg- ners betreffend eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention seien nicht zu hören, da das Rechtsöffnungsgericht lediglich prüfe, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein vollstreckbarer Titel vorliege, und da der Schuld- ner die definitive Rechtsöffnung nur abwenden könne, wenn er durch Urkunden beweise, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet sei. Sodann würden abgaberechtliche Verpflichtungen – wie die vorliegend gestützt auf Art. 174 DBG ausgefällte Busse – gemäss Praxis des EGMR weder eine zivil- rechtliche Streitigkeit noch eine strafrechtliche Anklage im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK darstellen, weshalb sie von dessen Anwendungsbereich ausgeschlossen seien (Urk. 15 S. 2 ff.). Der weitere Einwand, die Betreibung sei rechtsmiss- bräuchlich, verfange nicht. Der Gesuchsgegner habe die Busse erst rund einen Monat nach deren Fälligkeit sowie nach Anhebung der Betreibung beglichen. Der Gesuchsteller verlange die Rechtsöffnung unter Berücksichtigung dieser Teilzah- lung von Fr. 100.– für die Zinsen sowie die Betreibungskosten. Dass der Ge- suchsgegner diese beglichen habe, habe er weder behauptet noch ergebe sich dies aus den Akten (Urk. 15 S. 4). Soweit der Gesuchsgegner darüber hinaus ei- ne Tilgung der Forderung durch Verrechnung geltend mache, gelinge ihm der entsprechende Urkundenbeweis nicht. Weder aus der Schlussrechnung der Staats- und Gemeindesteuer 2019 vom 15. März 2021 noch aus dem Schreiben des Steueramts der Stadt Zürich vom 9. März 2021 erschliesse sich, dass die vor- liegende Forderung mit dem von ihm geltend gemachten Steuerguthaben ver- rechnet worden sei. Daneben fehle es auch an der gemäss Art. 120 Abs. 1 OR für eine Verrechnung erforderlichen Gegenseitigkeit der Forderungen, da sich das von ihm geltend gemachte Steuerguthaben gegen den Kanton und die Stadt Zü- rich richte, die ihm auferlegte Busse jedoch die Bundessteuer betreffe (Urk. 15 S. 4 f.). Da keine Gründe vorliegen würden, welche der Erteilung der Rechtsöff-

- 4 - nung entgegenstehen, sei dem Gesuchsteller die definitive Rechtsöffnung zu er- teilen (Urk. 15 S. 5). 4.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegrün- dung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der ange- fochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. Sep- tember 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). 4.2 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Novenverbot, vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Auf die erst mit der Beschwerdeschrift eingereichten Urkunden (Urk. 16/7+8) ist deshalb nicht einzugehen. 4.3 Die (zweite) Eingabe des Gesuchsgegners vom 31. Juli 2021 samt Beilagen (Urk. 19 und 20/1-8) erfolgte nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist von Art. 321 Abs. 2 ZPO (vgl. Urk. 13b). Sie ist daher nicht zu berücksichtigen. 5.1 Die Beschwerdeschrift des Gesuchsgegners genügt den formellen Anforde- rungen über weite Strecken nicht. Darin macht er – wie vor Vorinstanz – zunächst Ausführungen zu einem "unfreiwilligen" Hauskauf, dessen steuerrechtlichen Fol- gen sowie zu einer angeblichen Verletzung der Europäischen Menschenrechts- konvention (vgl. Urk. 14 und Urk. 10). Blosse Wiederholungen sind im Beschwer- deverfahren nicht zu hören. Zudem ist erneut darauf hinzuweisen, dass die Forde- rung im Rechtsöffnungstitel nicht mehr überprüft werden kann; das Rechtsöff- nungsgericht ist keine Rechtsmittelinstanz (vgl. dazu BGE 143 III 564 E. 4.3.1 =

- 5 - Pra 107/2018 Nr. 132; BGE 142 III 78 E. 3.1). Des Weiteren setzte sich die Vorin- stanz, wie oben ausgeführt, bereits mit der behaupteten Steuergutschrift von Fr. 1'143.76 auseinander. Hierauf geht der Gesuchsgegner in seiner Berufungs- schrift nicht ein, weshalb keine rechtsgenügende Rüge vorliegt (vgl. Urk. 14 S. 2). Was seine Ausführungen zur Korrespondenz mit dem Steueramt vom 4. resp.

E. 6.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG sowie unter Berücksichtigung des we- gen des Parallelverfahrens RT220121-O reduzierten Aufwands auf Fr. 150.– fest- zusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzu- erlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

E. 6.2 Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

E. 8 Juli 2022 anbelangt, ist darauf nicht weiter einzugehen, handelt es sich dabei doch um im Beschwerdeverfahren unzulässige neue Tatsachenbehauptungen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Gleiches gilt für seine neu vorgebrachten Behauptun- gen, der betriebene Zins sei falsch berechnet worden und die Bussenverfügung sei nicht in Rechtskraft erwachsen (vgl. Urk. 14 S. 2). Der Gesuchsgegner bestrei- tet sodann nicht, dass er die Ordnungsbusse erst nach Ablauf der Zahlungsfrist und nach Anhebung der Betreibung bezahlt hat (Urk. 14 S. 2). 5.2 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. - 6 -
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an dem Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 14, 16/A,4-14, Urk. 17/A,1-4, Urk. 19 und 20, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine ver- mögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, Datum Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw M. Wild versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT220122-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber MLaw M. Wild Urteil vom 6. September 2022 in Sachen A._____, Prof. Dr., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 13. Juni 2022 (EB220491-L)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 13. Juni 2022 erteilte das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz (Vorinstanz), dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Ge- suchsteller) in der gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Ge- suchsgegner) angehobenen Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 7, Zahlungsbefehl vom 30. August 2021, definitive Rechtsöffnung für Fr. 100.– nebst Zins zu 3 % seit 24. August 2021 sowie für Fr. 1.–, abzüglich Fr. 100.– (Valuta

6. September 2021; Urk. 12 S. 6 = Urk. 15 S. 6). Die Betreibung betrifft eine Ord- nungsbusse im Rahmen der direkten Bundessteuer des Jahres 2019. 1.2 Nachdem dem Gesuchsgegner mit Schreiben der hiesigen Kammer vom

5. Juli 2022 auf dessen Fristerstreckungsgesuch vom 4. Juli 2022 (Urk. 17/A) hin mitgeteilt worden war, dass die gesetzliche Rechtsmittelfrist nicht erstreckt wer- den könne (Urk. 16/1; sep. Verfahren mit der Geschäfts-Nr. PZ220046-O), erhob dieser mit Eingabe vom 11. Juli 2022 innert Frist (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 13b) Beschwerde gegen das obgenannte Urteil mit dem sinngemässen An- trag, das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen (Urk. 14). In der Folge reichte der Gesuchsgegner eine weitere Eingabe (Datum Poststempel: 1. August 2022) samt Beilagen ins Recht (Urk. 19 und 20/1-8). 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-13). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwer- deantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Mit der Eingabe vom 11. Juli 2022 erhob der Gesuchsgegner ebenfalls Be- schwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 13. Juni 2022 mit der Geschäfts-Nr. EB220490-L, welches die Betreibung für eine Ordnungsbusse im Rahmen der direkten Bundessteuer des Jahres 2017 be- traf. Das entsprechende Beschwerdeverfahren ist unter der Geschäfts- Nr. RT220121-O bei der hiesigen Kammer anhängig. Auf die mit diesem zweiten Geschäft zusammenhängenden Ausführungen ist vorliegend nicht einzugehen.

- 3 -

3. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die vollstreckbare Bussenverfügung des kantonalen Steueramts vom 23. März 2021, mit welcher der Gesuchsgegner wegen Nichteinreichens der Steuererklärung für die direkte Bundessteuer 2019 zur Zahlung einer Busse von Fr. 100.– verpflichtet worden sei, stelle einen defini- tiven Rechtsöffnungstitel dar (Urk. 15 S. 2). Die Einwendungen des Gesuchsgeg- ners betreffend eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention seien nicht zu hören, da das Rechtsöffnungsgericht lediglich prüfe, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein vollstreckbarer Titel vorliege, und da der Schuld- ner die definitive Rechtsöffnung nur abwenden könne, wenn er durch Urkunden beweise, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet sei. Sodann würden abgaberechtliche Verpflichtungen – wie die vorliegend gestützt auf Art. 174 DBG ausgefällte Busse – gemäss Praxis des EGMR weder eine zivil- rechtliche Streitigkeit noch eine strafrechtliche Anklage im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK darstellen, weshalb sie von dessen Anwendungsbereich ausgeschlossen seien (Urk. 15 S. 2 ff.). Der weitere Einwand, die Betreibung sei rechtsmiss- bräuchlich, verfange nicht. Der Gesuchsgegner habe die Busse erst rund einen Monat nach deren Fälligkeit sowie nach Anhebung der Betreibung beglichen. Der Gesuchsteller verlange die Rechtsöffnung unter Berücksichtigung dieser Teilzah- lung von Fr. 100.– für die Zinsen sowie die Betreibungskosten. Dass der Ge- suchsgegner diese beglichen habe, habe er weder behauptet noch ergebe sich dies aus den Akten (Urk. 15 S. 4). Soweit der Gesuchsgegner darüber hinaus ei- ne Tilgung der Forderung durch Verrechnung geltend mache, gelinge ihm der entsprechende Urkundenbeweis nicht. Weder aus der Schlussrechnung der Staats- und Gemeindesteuer 2019 vom 15. März 2021 noch aus dem Schreiben des Steueramts der Stadt Zürich vom 9. März 2021 erschliesse sich, dass die vor- liegende Forderung mit dem von ihm geltend gemachten Steuerguthaben ver- rechnet worden sei. Daneben fehle es auch an der gemäss Art. 120 Abs. 1 OR für eine Verrechnung erforderlichen Gegenseitigkeit der Forderungen, da sich das von ihm geltend gemachte Steuerguthaben gegen den Kanton und die Stadt Zü- rich richte, die ihm auferlegte Busse jedoch die Bundessteuer betreffe (Urk. 15 S. 4 f.). Da keine Gründe vorliegen würden, welche der Erteilung der Rechtsöff-

- 4 - nung entgegenstehen, sei dem Gesuchsteller die definitive Rechtsöffnung zu er- teilen (Urk. 15 S. 5). 4.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegrün- dung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der ange- fochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. Sep- tember 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). 4.2 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Novenverbot, vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Auf die erst mit der Beschwerdeschrift eingereichten Urkunden (Urk. 16/7+8) ist deshalb nicht einzugehen. 4.3 Die (zweite) Eingabe des Gesuchsgegners vom 31. Juli 2021 samt Beilagen (Urk. 19 und 20/1-8) erfolgte nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist von Art. 321 Abs. 2 ZPO (vgl. Urk. 13b). Sie ist daher nicht zu berücksichtigen. 5.1 Die Beschwerdeschrift des Gesuchsgegners genügt den formellen Anforde- rungen über weite Strecken nicht. Darin macht er – wie vor Vorinstanz – zunächst Ausführungen zu einem "unfreiwilligen" Hauskauf, dessen steuerrechtlichen Fol- gen sowie zu einer angeblichen Verletzung der Europäischen Menschenrechts- konvention (vgl. Urk. 14 und Urk. 10). Blosse Wiederholungen sind im Beschwer- deverfahren nicht zu hören. Zudem ist erneut darauf hinzuweisen, dass die Forde- rung im Rechtsöffnungstitel nicht mehr überprüft werden kann; das Rechtsöff- nungsgericht ist keine Rechtsmittelinstanz (vgl. dazu BGE 143 III 564 E. 4.3.1 =

- 5 - Pra 107/2018 Nr. 132; BGE 142 III 78 E. 3.1). Des Weiteren setzte sich die Vorin- stanz, wie oben ausgeführt, bereits mit der behaupteten Steuergutschrift von Fr. 1'143.76 auseinander. Hierauf geht der Gesuchsgegner in seiner Berufungs- schrift nicht ein, weshalb keine rechtsgenügende Rüge vorliegt (vgl. Urk. 14 S. 2). Was seine Ausführungen zur Korrespondenz mit dem Steueramt vom 4. resp.

8. Juli 2022 anbelangt, ist darauf nicht weiter einzugehen, handelt es sich dabei doch um im Beschwerdeverfahren unzulässige neue Tatsachenbehauptungen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Gleiches gilt für seine neu vorgebrachten Behauptun- gen, der betriebene Zins sei falsch berechnet worden und die Bussenverfügung sei nicht in Rechtskraft erwachsen (vgl. Urk. 14 S. 2). Der Gesuchsgegner bestrei- tet sodann nicht, dass er die Ordnungsbusse erst nach Ablauf der Zahlungsfrist und nach Anhebung der Betreibung bezahlt hat (Urk. 14 S. 2). 5.2 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist. 6.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG sowie unter Berücksichtigung des we- gen des Parallelverfahrens RT220121-O reduzierten Aufwands auf Fr. 150.– fest- zusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzu- erlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.2 Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

- 6 -

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an dem Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 14, 16/A,4-14, Urk. 17/A,1-4, Urk. 19 und 20, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine ver- mögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, Datum Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw M. Wild versandt am: