Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 a) Mit Urteil vom 19. Mai 2022 erteilte das Bezirksgericht Winterthur (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zell-Turbenthal (Zahlungsbefehl vom 10. März 2022) – für ausstehende Kinderun- terhaltsbeiträge – definitive Rechtsöffnung für Fr. 10'691.30 nebst 5% Zins seit
10. März 2022 und Fr. 103.30 Zahlungsbefehlskosten sowie Kosten und Entschä- digung gemäss diesem Urteil (Urk. 9 = Urk. 12).
b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 2. Juni 2022 fristgerecht (vgl. Urk. 10: Zustellung am 23. Mai 2022) Beschwerde (Urk. 11).
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf wei- tere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
E. 2 a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber muss die Beschwerdeschrift konkrete Anträge enthal- ten, worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde (Urk. 12 S. 9 Ziffer 6). Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Auf Geldzahlungen gerichtete Anträge müssen beziffert sein. Ergeben sich auch unter Einbezug der Begründung (allen- falls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid) keine genügenden Anträ- ge, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617).
b) Die Beschwerdeschrift des Gesuchsgegners enthält keinen konkreten Antrag. Die Bitte, "in dieser Angelegenheit zu intervenieren" (Urk. 11 S. 2), genügt nicht. In der Beschwerdebegründung erwähnt der Kläger einerseits, er würde den Betrag von Fr. 9'119.50 schulden (Urk. 11 S. 1). Gleich darauf führt er aus, in Er- wägung 4.6 des angefochtenen Urteils werde der Gesamtbetrag von Fr. 10'691.30 erwähnt, während die durchschnittliche jährliche Zahlung nur
- 3 - Fr. 9'500.-- betrage (Urk. 11 S. 2). Nach der Erwähnung von Zahlungen von ins- gesamt Fr. 24'281.75 bis März 2022 bringt der Gesuchsgegner sodann vor, er gehe davon aus, dass die Vorinstanz als auch die Gesuchstellerin "ein paar Mo- nate ausgeschlossen" hätten. Daher könne er das Urteil nicht akzeptieren (Urk. 11 S. 2). Mit diesen Vorbringen bleibt unklar, was genau der Gesuchsgegner mit seiner Beschwerde erreichen will. Dass er die vollumfängliche Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs erreichen will, erscheint wenig wahrscheinlich, nachdem er das Bestehen einer Schuld einräumt. Für welchen Teilbetrag er die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs erreichen will, bleibt wiederum völlig im Dunkeln (Rechtsöffnung nur für Fr. 9'115.50, nur für die Differenz von Fr. 10'691.30 zu Fr. 9'500.-- oder nur für "ein paar Monate"?). Im Ergebnis liegt daher kein genü- gender, bezifferter Beschwerdeantrag vor.
c) Auf die Beschwerde kann demgemäss nicht eingetreten werden.
E. 3 a) Mangels eines einschränkenden Antrags ist für das Beschwerde- verfahren von einem Streitwert von Fr. 10'691.30 auszugehen. Die zweitinstanzli- che Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 250.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.-- festgesetzt. - 4 -
- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 11 und 13/1-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'691.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. Juni 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: ip
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT220103-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 16. Juni 2022 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Gemeinde Winterthur, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 19. Mai 2022 (EB220127-K)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Mit Urteil vom 19. Mai 2022 erteilte das Bezirksgericht Winterthur (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zell-Turbenthal (Zahlungsbefehl vom 10. März 2022) – für ausstehende Kinderun- terhaltsbeiträge – definitive Rechtsöffnung für Fr. 10'691.30 nebst 5% Zins seit
10. März 2022 und Fr. 103.30 Zahlungsbefehlskosten sowie Kosten und Entschä- digung gemäss diesem Urteil (Urk. 9 = Urk. 12).
b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 2. Juni 2022 fristgerecht (vgl. Urk. 10: Zustellung am 23. Mai 2022) Beschwerde (Urk. 11).
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf wei- tere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber muss die Beschwerdeschrift konkrete Anträge enthal- ten, worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde (Urk. 12 S. 9 Ziffer 6). Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Auf Geldzahlungen gerichtete Anträge müssen beziffert sein. Ergeben sich auch unter Einbezug der Begründung (allen- falls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid) keine genügenden Anträ- ge, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617).
b) Die Beschwerdeschrift des Gesuchsgegners enthält keinen konkreten Antrag. Die Bitte, "in dieser Angelegenheit zu intervenieren" (Urk. 11 S. 2), genügt nicht. In der Beschwerdebegründung erwähnt der Kläger einerseits, er würde den Betrag von Fr. 9'119.50 schulden (Urk. 11 S. 1). Gleich darauf führt er aus, in Er- wägung 4.6 des angefochtenen Urteils werde der Gesamtbetrag von Fr. 10'691.30 erwähnt, während die durchschnittliche jährliche Zahlung nur
- 3 - Fr. 9'500.-- betrage (Urk. 11 S. 2). Nach der Erwähnung von Zahlungen von ins- gesamt Fr. 24'281.75 bis März 2022 bringt der Gesuchsgegner sodann vor, er gehe davon aus, dass die Vorinstanz als auch die Gesuchstellerin "ein paar Mo- nate ausgeschlossen" hätten. Daher könne er das Urteil nicht akzeptieren (Urk. 11 S. 2). Mit diesen Vorbringen bleibt unklar, was genau der Gesuchsgegner mit seiner Beschwerde erreichen will. Dass er die vollumfängliche Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs erreichen will, erscheint wenig wahrscheinlich, nachdem er das Bestehen einer Schuld einräumt. Für welchen Teilbetrag er die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs erreichen will, bleibt wiederum völlig im Dunkeln (Rechtsöffnung nur für Fr. 9'115.50, nur für die Differenz von Fr. 10'691.30 zu Fr. 9'500.-- oder nur für "ein paar Monate"?). Im Ergebnis liegt daher kein genü- gender, bezifferter Beschwerdeantrag vor.
c) Auf die Beschwerde kann demgemäss nicht eingetreten werden.
3. a) Mangels eines einschränkenden Antrags ist für das Beschwerde- verfahren von einem Streitwert von Fr. 10'691.30 auszugehen. Die zweitinstanzli- che Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 250.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.-- festgesetzt.
- 4 -
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 11 und 13/1-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'691.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. Juni 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: ip