Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 a) Mit zunächst unbegründetem (Urk. 12) und hernach begründeten Urteil vom 10. Februar 2022 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwer- degegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Wetzikon (Zahlungsbefehl vom 24. September 2021) definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'499.20 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 28. Februar 2021. Die Spruchgebühr von Fr. 300.– wurde der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchs- gegnerin) auferlegt (Urk. 16 S. 6 Dispositivziffern 1-3 = Urk. 21 S. 6 Dispositivzif- fern 1-3).
b) Mit Eingabe vom 17. Mai 2022 (am 20. Mai 2022 der Post übergeben; vgl. den an Urk. 20 angehefteten Briefumschlag) erhob die Gesuchsgegnerin Be- schwerde gegen das vorgenannte Urteil mit dem sinngemässen Antrag, es sei das Urteil vom 10. Februar 2022 aufzuheben und die Rechtsöffnung nicht zu er- teilen (Urk. 20).
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-19).
E. 2 Die Beschwerdeschrift der Gesuchsgegnerin enthält entgegen den Vor- gaben von Art. 130 Abs. 1 ZPO keine eigenhändige Unterschrift (Urk. 20 S. 2). Die Gesuchsgegnerin wandte sich mit unterzeichnetem Schreiben vom
17. Mai 2022 an die Vorinstanz (Urk. 19). In dieser Eingabe bringt sie im Wesent- lichen dieselben Beanstandungen vor, welche sie auch in der nicht unterzeichne- ten Beschwerdeschrift vom gleichen Tag geltend macht (Urk. 20). Aufgrund des Verfahrensausgangs und weil aufgrund der Urkunde 19 keine Zweifel bestehen, dass die Beschwerdeschrift tatsächlich von der Gesuchsgegnerin verfasst und eingereicht wurde, ist aus prozessökonomischen Gründen von einer Fristanset- zung zur Verbesserung gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO abzusehen.
E. 3 a) Die Gesuchsgegnerin führt in der Beschwerdeschrift vom 17. Mai 2022 unter anderem aus, sie habe im April 2022 keine Post der Vorinstanz erhalten. Der erste Brief habe sie am 13. Mai 2022 erreicht (Urk. 20 S. 1 Ziff. 1).
- 3 -
b) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten behördliche Sen- dungen in Prozessverfahren nicht erst dann als zugestellt, wenn der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt. Es genügt, wenn die Sendung in den Machtbereich des Adressaten gelangt, sodass er sie zur Kenntnis nehmen kann. Wird der Emp- fänger einer eingeschriebenen Briefpostsendung oder Gerichtsurkunde nicht an- getroffen und wird daher eine Abholungseinladung in seinen Briefkasten oder in sein Postfach gelegt, so gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in dem sie auf der Poststelle abgeholt wird. Geschieht dies nicht innert der Abholfrist, die sieben Tage beträgt, wird die Sendung am letzten Tag dieser Frist als eröffnet vermutet (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Diese sogenannte "Zustellfiktion" rechtfertigt sich, weil für die an einem Verfahren Beteiligten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Pflicht besteht, dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte er- öffnet werden können. Die Rechtsprechung gilt während eines hängigen Verfah- rens, wenn die Verfahrensbeteiligten mit der Zustellung eines behördlichen oder gerichtlichen Entscheides oder einer Verfügung mit einer gewissen Wahrschein- lichkeit rechnen müssen (BGer 2C_35/2016 vom 18. Juli 2016, E. 3.1 m.w.H.; BGer 2C_364/2021 vom 5. August 2021, E. 3.3.2 m.w.H.). Die Beweislast für die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden trägt die Behörde. Sie hat auf geeignete Art den Beweis dafür zu erbringen, dass und wann die Zustellung erfolgt ist bzw. dass der erste – erfolglose – Zustellungsver- such tatsächlich stattgefunden hat. Entgegen dieser allgemeinen Beweislastver- teilung gilt bei eingeschriebenen Sendungen eine widerlegbare Vermutung, dass der oder die Postangestellte den Avis ordnungsgemäss in den Briefkasten des Empfängers gelegt hat und das Zustellungsdatum korrekt registriert wurde. Dies gilt namentlich auch dann, wenn die Sendung im elektronischen Suchsystem "Track & Trace" bzw. "Sendung verfolgen" der Post erfasst ist, mit welchem es möglich ist, die Sendung bis zum Empfangsbereich des Empfängers zu verfolgen. Es findet also in diesem Fall hinsichtlich der Ausstellung der Abholungseinladung insofern eine Umkehr der Beweislast in dem Sinn statt, als im Fall der Beweislo- sigkeit zuungunsten des Empfängers zu entscheiden ist, der den Erhalt der Abho- lungseinladung bestreitet. Diese Vermutung kann durch den Gegenbeweis umge- stossen werden. Sie gilt so lange, als der Empfänger nicht den Nachweis einer
- 4 - überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung erbringt. Da der Nichtzugang einer Abholungseinladung eine negative Tatsache ist, kann dafür naturgemäss kaum je der volle Beweis erbracht werden. Die immer bestehende theoretische Möglichkeit eines Fehlers bei der Poststelle genügt aber nicht, um die Vermutung zu widerlegen, solange nicht konkrete Anzeichen für einen derarti- gen Fehler vorhanden sind (BGer 2C_713/2015 vom 13. Dezember 2015, E. 3.3 m.w.H.; BGer 4A_84/2019 vom 22. Februar 2019).
c) Über die öffentliche Suche der Schweizerischen Post kann im Internet während einer gewissen Zeit eine Sendung verfolgt werden (https://service.post. ch/ekp-web/ui/list). Das angefochtene Urteil vom 10. Februar 2022 wurde betref- fend die Gesuchsgegnerin von der Vorinstanz in begründeter Form mit der Sen- dungsnummer … der Schweizerischen Post übergeben (vgl. den an Urk. 17 an- gehefteten Briefumschlag). Gemäss diesbezüglichem Internetauszug des Sen- dungsverlaufs wurde die Gerichtsurkunde am 29. April 2022 von der Vorinstanz angemeldet und aufgegeben. Am 2. Mai 2022 wurde das Urteil der Gesuchsgeg- nerin zur Abholung gemeldet, und zwar mit einer Frist bis zum 9. Mai 2022. Am
10. Mai 2022 wurde das Schreiben von der Post an die Vorinstanz zurückge- sandt, da es von der Gesuchsgegnerin nicht abgeholt worden war. Die Vorinstanz versah die Rücksendung am 11. Mai 2022 mit ihrem Eingangsstempel (vgl. den an Urk. 17 angehefteten Briefumschlag). Wie ausgeführt gilt bei eingeschriebenen Sendungen nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung eine widerlegbare Vermutung, dass der Postange- stellte die Abholungseinladung ordnungsgemäss in den Briefkasten des Empfän- gers oder dessen Postfach gelegt hat und das Zustellungsdatum korrekt registriert wurde. Es ist somit vorliegend an der Gesuchsgegnerin, diese Vermutung durch den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zu- stellung umzustossen, wobei sie konkrete Anzeichen für einen derartigen Fehler darzutun hat. Lediglich zu behaupten, sie habe im April 2022 von der Vorinstanz keine Post erhalten, genügt nicht, um einen Fehler der Zustellung durch die Post darzu- tun. Der Gesuchsgegnerin gelingt es daher vorliegend nicht, die Vermutung einer
- 5 - korrekten Zustellung des angefochtenen Urteils umzustossen. Da die Gesuchs- gegnerin seit Ende Januar 2022 Kenntnis vom erstinstanzlichen Rechtsöffnungs- verfahren hatte (Urk. 8-11) und somit mit weiteren Zustellungen des Gerichtes rechnen musste, insbesondere der Zustellung des begründeten Endentscheides (vgl. ihr Gesuch um Begründung, Urk. 14), gilt gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO die Zustellung des angefochtenen Urteils an die Gesuchsgegnerin am letzten Tag der Frist, also am 9. Mai 2022, als erfolgt.
E. 4 Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO; vgl. dazu auch die korrekte Rechtsmittelbelehrung im ange- fochtenen Urteil, Urk. 21 S. 6 Dispositivziffer 6). Die die Gesuchsgegnerin betref- fende Beschwerdefrist ist daher am 19. Mai 2022 abgelaufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die am 20. Mai 2022 der Post übergebene Beschwerde- schrift ist somit verspätet eingereicht worden. Auf die Beschwerde der Gesuchs- gegnerin ist demnach nicht einzutreten.
E. 5 Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Gesuchs- gegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren keine Entschädi- gung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Gesuchsgegnerin ihrerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei sie im Beschwerdeverfahren ohnehin keinen diesbezüglichen Antrag stellte (Urk. 20). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten.
- Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 300.– festgesetzt. - 6 -
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin aufer- legt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel der Urk. 20, 21, 22 und 23/1, sowie an die Vorinstanz und das Betreibungsamt Wetzikon, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'499.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. Juli 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT220097-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrich- ter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Ge- richtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 11. Juli 2022 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Finanzverwaltung des Kantons Zürich, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 10. Februar 2022 (EB210266-E)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Mit zunächst unbegründetem (Urk. 12) und hernach begründeten Urteil vom 10. Februar 2022 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwer- degegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Wetzikon (Zahlungsbefehl vom 24. September 2021) definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'499.20 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 28. Februar 2021. Die Spruchgebühr von Fr. 300.– wurde der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchs- gegnerin) auferlegt (Urk. 16 S. 6 Dispositivziffern 1-3 = Urk. 21 S. 6 Dispositivzif- fern 1-3).
b) Mit Eingabe vom 17. Mai 2022 (am 20. Mai 2022 der Post übergeben; vgl. den an Urk. 20 angehefteten Briefumschlag) erhob die Gesuchsgegnerin Be- schwerde gegen das vorgenannte Urteil mit dem sinngemässen Antrag, es sei das Urteil vom 10. Februar 2022 aufzuheben und die Rechtsöffnung nicht zu er- teilen (Urk. 20).
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-19).
2. Die Beschwerdeschrift der Gesuchsgegnerin enthält entgegen den Vor- gaben von Art. 130 Abs. 1 ZPO keine eigenhändige Unterschrift (Urk. 20 S. 2). Die Gesuchsgegnerin wandte sich mit unterzeichnetem Schreiben vom
17. Mai 2022 an die Vorinstanz (Urk. 19). In dieser Eingabe bringt sie im Wesent- lichen dieselben Beanstandungen vor, welche sie auch in der nicht unterzeichne- ten Beschwerdeschrift vom gleichen Tag geltend macht (Urk. 20). Aufgrund des Verfahrensausgangs und weil aufgrund der Urkunde 19 keine Zweifel bestehen, dass die Beschwerdeschrift tatsächlich von der Gesuchsgegnerin verfasst und eingereicht wurde, ist aus prozessökonomischen Gründen von einer Fristanset- zung zur Verbesserung gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO abzusehen.
3. a) Die Gesuchsgegnerin führt in der Beschwerdeschrift vom 17. Mai 2022 unter anderem aus, sie habe im April 2022 keine Post der Vorinstanz erhalten. Der erste Brief habe sie am 13. Mai 2022 erreicht (Urk. 20 S. 1 Ziff. 1).
- 3 -
b) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten behördliche Sen- dungen in Prozessverfahren nicht erst dann als zugestellt, wenn der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt. Es genügt, wenn die Sendung in den Machtbereich des Adressaten gelangt, sodass er sie zur Kenntnis nehmen kann. Wird der Emp- fänger einer eingeschriebenen Briefpostsendung oder Gerichtsurkunde nicht an- getroffen und wird daher eine Abholungseinladung in seinen Briefkasten oder in sein Postfach gelegt, so gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in dem sie auf der Poststelle abgeholt wird. Geschieht dies nicht innert der Abholfrist, die sieben Tage beträgt, wird die Sendung am letzten Tag dieser Frist als eröffnet vermutet (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Diese sogenannte "Zustellfiktion" rechtfertigt sich, weil für die an einem Verfahren Beteiligten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Pflicht besteht, dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte er- öffnet werden können. Die Rechtsprechung gilt während eines hängigen Verfah- rens, wenn die Verfahrensbeteiligten mit der Zustellung eines behördlichen oder gerichtlichen Entscheides oder einer Verfügung mit einer gewissen Wahrschein- lichkeit rechnen müssen (BGer 2C_35/2016 vom 18. Juli 2016, E. 3.1 m.w.H.; BGer 2C_364/2021 vom 5. August 2021, E. 3.3.2 m.w.H.). Die Beweislast für die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden trägt die Behörde. Sie hat auf geeignete Art den Beweis dafür zu erbringen, dass und wann die Zustellung erfolgt ist bzw. dass der erste – erfolglose – Zustellungsver- such tatsächlich stattgefunden hat. Entgegen dieser allgemeinen Beweislastver- teilung gilt bei eingeschriebenen Sendungen eine widerlegbare Vermutung, dass der oder die Postangestellte den Avis ordnungsgemäss in den Briefkasten des Empfängers gelegt hat und das Zustellungsdatum korrekt registriert wurde. Dies gilt namentlich auch dann, wenn die Sendung im elektronischen Suchsystem "Track & Trace" bzw. "Sendung verfolgen" der Post erfasst ist, mit welchem es möglich ist, die Sendung bis zum Empfangsbereich des Empfängers zu verfolgen. Es findet also in diesem Fall hinsichtlich der Ausstellung der Abholungseinladung insofern eine Umkehr der Beweislast in dem Sinn statt, als im Fall der Beweislo- sigkeit zuungunsten des Empfängers zu entscheiden ist, der den Erhalt der Abho- lungseinladung bestreitet. Diese Vermutung kann durch den Gegenbeweis umge- stossen werden. Sie gilt so lange, als der Empfänger nicht den Nachweis einer
- 4 - überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung erbringt. Da der Nichtzugang einer Abholungseinladung eine negative Tatsache ist, kann dafür naturgemäss kaum je der volle Beweis erbracht werden. Die immer bestehende theoretische Möglichkeit eines Fehlers bei der Poststelle genügt aber nicht, um die Vermutung zu widerlegen, solange nicht konkrete Anzeichen für einen derarti- gen Fehler vorhanden sind (BGer 2C_713/2015 vom 13. Dezember 2015, E. 3.3 m.w.H.; BGer 4A_84/2019 vom 22. Februar 2019).
c) Über die öffentliche Suche der Schweizerischen Post kann im Internet während einer gewissen Zeit eine Sendung verfolgt werden (https://service.post. ch/ekp-web/ui/list). Das angefochtene Urteil vom 10. Februar 2022 wurde betref- fend die Gesuchsgegnerin von der Vorinstanz in begründeter Form mit der Sen- dungsnummer … der Schweizerischen Post übergeben (vgl. den an Urk. 17 an- gehefteten Briefumschlag). Gemäss diesbezüglichem Internetauszug des Sen- dungsverlaufs wurde die Gerichtsurkunde am 29. April 2022 von der Vorinstanz angemeldet und aufgegeben. Am 2. Mai 2022 wurde das Urteil der Gesuchsgeg- nerin zur Abholung gemeldet, und zwar mit einer Frist bis zum 9. Mai 2022. Am
10. Mai 2022 wurde das Schreiben von der Post an die Vorinstanz zurückge- sandt, da es von der Gesuchsgegnerin nicht abgeholt worden war. Die Vorinstanz versah die Rücksendung am 11. Mai 2022 mit ihrem Eingangsstempel (vgl. den an Urk. 17 angehefteten Briefumschlag). Wie ausgeführt gilt bei eingeschriebenen Sendungen nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung eine widerlegbare Vermutung, dass der Postange- stellte die Abholungseinladung ordnungsgemäss in den Briefkasten des Empfän- gers oder dessen Postfach gelegt hat und das Zustellungsdatum korrekt registriert wurde. Es ist somit vorliegend an der Gesuchsgegnerin, diese Vermutung durch den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zu- stellung umzustossen, wobei sie konkrete Anzeichen für einen derartigen Fehler darzutun hat. Lediglich zu behaupten, sie habe im April 2022 von der Vorinstanz keine Post erhalten, genügt nicht, um einen Fehler der Zustellung durch die Post darzu- tun. Der Gesuchsgegnerin gelingt es daher vorliegend nicht, die Vermutung einer
- 5 - korrekten Zustellung des angefochtenen Urteils umzustossen. Da die Gesuchs- gegnerin seit Ende Januar 2022 Kenntnis vom erstinstanzlichen Rechtsöffnungs- verfahren hatte (Urk. 8-11) und somit mit weiteren Zustellungen des Gerichtes rechnen musste, insbesondere der Zustellung des begründeten Endentscheides (vgl. ihr Gesuch um Begründung, Urk. 14), gilt gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO die Zustellung des angefochtenen Urteils an die Gesuchsgegnerin am letzten Tag der Frist, also am 9. Mai 2022, als erfolgt.
4. Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO; vgl. dazu auch die korrekte Rechtsmittelbelehrung im ange- fochtenen Urteil, Urk. 21 S. 6 Dispositivziffer 6). Die die Gesuchsgegnerin betref- fende Beschwerdefrist ist daher am 19. Mai 2022 abgelaufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die am 20. Mai 2022 der Post übergebene Beschwerde- schrift ist somit verspätet eingereicht worden. Auf die Beschwerde der Gesuchs- gegnerin ist demnach nicht einzutreten.
5. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Gesuchs- gegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren keine Entschädi- gung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Gesuchsgegnerin ihrerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei sie im Beschwerdeverfahren ohnehin keinen diesbezüglichen Antrag stellte (Urk. 20). Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten.
2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
- 6 -
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin aufer- legt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel der Urk. 20, 21, 22 und 23/1, sowie an die Vorinstanz und das Betreibungsamt Wetzikon, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'499.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. Juli 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: lm