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RT220093

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2022-07-05 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 November 2021 in der gegen die Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) angehobenen Betreibung Nr. 1 [recte: 2] des Betrei- bungsamtes Dielsdorf-Nord (Zahlungsbefehl vom 27. Oktober 2021; Urk. 3) ab (Urk. 13 S. 6 = Urk. 18 S. 6).

E. 2 Dagegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 12. Mai 2022 rechtzei- tig (vgl. Urk. 14/1) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung (Urk. 17 S. 1). Mit Präsidialverfügung vom 24. Mai 2022 wurde die Gesuchstellerin aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.– zu leisten, eine gültige Originalvollmacht einzureichen und die Be- schwerdeschrift rechtsgültig durch gemäss dem Handelsregister des Kantons Zü- rich zeichnungsberechtigte Personen unterzeichnen zu lassen (Urk. 21). Der Kos- tenvorschuss (Urk. 26), die Originalvollmacht (Urk. 24) sowie die rechtsgültig un- terzeichnete Beschwerdeschrift vom 12. Mai 2022 (Urk. 23) gingen fristgerecht.

E. 3 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Män- geln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Neue Anträ- ge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerde- verfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Ver- fahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerde- verfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfas- sendes Novenverbot (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/ 2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.H.; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1; zum Ganzen ferner ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.; Steininger, DIKE- Komm-ZPO, Art. 326 N 1 ff.).

- 3 -

E. 4 a) Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin stütze ihr Rechtsöffnungs- begehren auf einen Mietvertrag vom 21. Oktober 2015 inklusive Nachtrag Nr. 1 vom 21. Januar 2020 (Urk. 4/2-3 und Urk. 18 S. 4). Auf dem Mietvertrag vom

21. Oktober 2015 und auf dem Nachtrag Nr. 1 vom 21. Januar 2020 seien die Gesuchsgegnerin als Mieterin und die D._____ AG als Vermieterin, vertreten durch die B._____ AG, ausgewiesen. Gemäss beigelegter Vollmacht vom

1. November 2021 bestelle die A'._____ AG, Zürich, die B._____ AG als Bevoll- mächtigte aller verwaltungstechnischen Tätigkeiten im Interesse der Eigentüme- rin. Als Gläubigerin der Forderung auf dem Zahlungsbefehl vom 27. Oktober 2021 werde die A'._____ AG und als Vertreterin der Gläubigerin die B._____ AG aufge- führt (Urk. 18 S. 4 f.). Die Gesuchstellerin unterlasse es, Ausführungen zu diesen verschiedenen Identitäten zu machen. Die Identität der Betreibenden (vorliegend A'._____ AG) und der Gesuchstellerin gemäss Rechtsöffnungsbegehren (vorlie- gend A._____ AG, Zürich, vertreten durch die B._____ AG) sowie der auf dem Rechtsöffnungstitel berechtigten Person, konkret der Vermieterin (vorliegend D._____ AG) stimme nicht überein. Aufgrund fehlender Aktivlegitimation sei das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin abzuweisen (Urk. 18 S. 5).

b) Die Gesuchstellerin bringt im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen vor, die D._____ AG habe im Jahr 2020 mit der A'._____ AG fusioniert. Die B._____ AG, die A._____ AG, Zürich und die A'._____ AG, Zürich, würden alle zum Konsolidierungskreis der B'._____ AG gehören. Aufgrund eines Formfehlers sei im Rechtsöffnungsbegehren die Eigentümerin A._____ AG anstelle der A'._____ AG aufgeführt worden (Urk. 23 S. 1).

c) Die von der Gesuchstellerin verlangte provisorische Rechtsöffnung setzt voraus, dass als Rechtsöffnungstitel eine durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG vorliegt. Dies hat das Rechts- öffnungsgericht von Amtes wegen zu prüfen. Weiter prüft es von Amtes wegen folgende Identitäten: (1) die Identität zwischen dem Betreibenden und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Gläubiger, (2) die Identität zwischen dem Be- triebenen und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Schuldner, sowie (3) die Identität zwischen der in Betreibung gesetzten Forderung und derjenigen, die

- 4 - sich aus dem Rechtsöffnungstitel ergibt (BGE 139 III 444 E. 4.1.1; BGE 132 III 140 E. 4.1.1). Wenn ein Rechtsnachfolger – infolge Singular- oder Universalsuk- zession – eines Gläubigers für eine in einem Rechtsöffnungstitel festgehaltene Forderung die Rechtsöffnung verlangt, hat er seine Rechtsnachfolge liquide nachzuweisen (BGE 140 III 372 E. 3.3.3 zur definitiven Rechtsöffnung). Der Be- weis ist grundsätzlich durch Urkunden zu erbringen (Art. 254 Abs. 1 ZPO; vgl. BGE 5A_467/2015 vom 25. August 2016, E. 4). Vorliegend geht es um die Identität zwischen dem Betreibenden und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Gläubiger (BGer 5A_872/2012 vom

22. Februar 2013, E. 1.2.3 m.w.H.) und damit um die Frage der Aktivlegitimation der Gesuchstellerin. Auf dem von der Gesuchstellerin eingereichten Mietvertrag vom 21. Oktober 2015 und dem Nachtrag Nr. 1 vom 21. Januar 2020 ist die D._____ AG als Gläubigerin bzw. Vermieterin aufgeführt (Urk. 4/2+3). Die Betrei- bung eingeleitet hat jedoch die A'._____ AG (Urk. 3) und die Rechtsöffnung ver- langt hat die Gesuchstellerin (A._____ AG; Urk. 1). Die Gesuchstellerin macht erstmals im Beschwerdeverfahren geltend, aufgrund eines Formfehlers sei im Rechtsöffnungsbegehren die Eigentümerin A._____ AG anstelle der A'._____ AG aufgeführt worden (Urk. 23 S. 1). Diese neue Tatsachenbehauptung ist aufgrund des umfassenden Novenverbots im Beschwerdeverfahren nicht zu beachten (vgl. Erw. 3). Entsprechend hat die Vorinstanz zu Recht das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin mangels Identität zwischen der Gesuchstellerin und der auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Gläubigerin abgewiesen. Die von der Ge- suchstellerin im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel (Urk. 19/1-4) befinden sich mit Ausnahme von Urk. 19/4 bereits in den vorinstanzlichen Akten (Urk. 10 - 12, Urk. 1 - 2 und 4/2-4). Der erstmals im Beschwerdeverfahren einge- reichte Zahlungsbefehl vom 20. Januar 2022 in der Betreibung Nr. 3 des Betrei- bungsamtes Zürich 5 (Urk. 19/4) hat ebenfalls zufolge des umfassenden Noven- verbots unberücksichtigt zu bleiben.

d) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet. Es konnte daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort

- 5 - der Gesuchsgegnerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 5 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Gesuch- stellerin aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen und mit dem von der Ge- suchstellerin geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Für das Beschwerde- verfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
  3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchstellerin aufer- legt und mit ihrem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge der Doppel von Urk. 17 und 19/1-4 sowie Urk. 22 - 25/1-2 in Kopie, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 11'140.15. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. Juli 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT220093-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño. Urteil vom 5. Juli 2022 in Sachen A._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vertreten durch B._____ AG gegen C._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 5. April 2022 (EB210417-D)

- 2 - Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 5. April 2022 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegeh- ren der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) vom

1. November 2021 in der gegen die Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) angehobenen Betreibung Nr. 1 [recte: 2] des Betrei- bungsamtes Dielsdorf-Nord (Zahlungsbefehl vom 27. Oktober 2021; Urk. 3) ab (Urk. 13 S. 6 = Urk. 18 S. 6).

2. Dagegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 12. Mai 2022 rechtzei- tig (vgl. Urk. 14/1) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung (Urk. 17 S. 1). Mit Präsidialverfügung vom 24. Mai 2022 wurde die Gesuchstellerin aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.– zu leisten, eine gültige Originalvollmacht einzureichen und die Be- schwerdeschrift rechtsgültig durch gemäss dem Handelsregister des Kantons Zü- rich zeichnungsberechtigte Personen unterzeichnen zu lassen (Urk. 21). Der Kos- tenvorschuss (Urk. 26), die Originalvollmacht (Urk. 24) sowie die rechtsgültig un- terzeichnete Beschwerdeschrift vom 12. Mai 2022 (Urk. 23) gingen fristgerecht.

3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Män- geln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Neue Anträ- ge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerde- verfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Ver- fahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerde- verfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfas- sendes Novenverbot (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/ 2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.H.; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1; zum Ganzen ferner ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.; Steininger, DIKE- Komm-ZPO, Art. 326 N 1 ff.).

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4. a) Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin stütze ihr Rechtsöffnungs- begehren auf einen Mietvertrag vom 21. Oktober 2015 inklusive Nachtrag Nr. 1 vom 21. Januar 2020 (Urk. 4/2-3 und Urk. 18 S. 4). Auf dem Mietvertrag vom

21. Oktober 2015 und auf dem Nachtrag Nr. 1 vom 21. Januar 2020 seien die Gesuchsgegnerin als Mieterin und die D._____ AG als Vermieterin, vertreten durch die B._____ AG, ausgewiesen. Gemäss beigelegter Vollmacht vom

1. November 2021 bestelle die A'._____ AG, Zürich, die B._____ AG als Bevoll- mächtigte aller verwaltungstechnischen Tätigkeiten im Interesse der Eigentüme- rin. Als Gläubigerin der Forderung auf dem Zahlungsbefehl vom 27. Oktober 2021 werde die A'._____ AG und als Vertreterin der Gläubigerin die B._____ AG aufge- führt (Urk. 18 S. 4 f.). Die Gesuchstellerin unterlasse es, Ausführungen zu diesen verschiedenen Identitäten zu machen. Die Identität der Betreibenden (vorliegend A'._____ AG) und der Gesuchstellerin gemäss Rechtsöffnungsbegehren (vorlie- gend A._____ AG, Zürich, vertreten durch die B._____ AG) sowie der auf dem Rechtsöffnungstitel berechtigten Person, konkret der Vermieterin (vorliegend D._____ AG) stimme nicht überein. Aufgrund fehlender Aktivlegitimation sei das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin abzuweisen (Urk. 18 S. 5).

b) Die Gesuchstellerin bringt im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen vor, die D._____ AG habe im Jahr 2020 mit der A'._____ AG fusioniert. Die B._____ AG, die A._____ AG, Zürich und die A'._____ AG, Zürich, würden alle zum Konsolidierungskreis der B'._____ AG gehören. Aufgrund eines Formfehlers sei im Rechtsöffnungsbegehren die Eigentümerin A._____ AG anstelle der A'._____ AG aufgeführt worden (Urk. 23 S. 1).

c) Die von der Gesuchstellerin verlangte provisorische Rechtsöffnung setzt voraus, dass als Rechtsöffnungstitel eine durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG vorliegt. Dies hat das Rechts- öffnungsgericht von Amtes wegen zu prüfen. Weiter prüft es von Amtes wegen folgende Identitäten: (1) die Identität zwischen dem Betreibenden und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Gläubiger, (2) die Identität zwischen dem Be- triebenen und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Schuldner, sowie (3) die Identität zwischen der in Betreibung gesetzten Forderung und derjenigen, die

- 4 - sich aus dem Rechtsöffnungstitel ergibt (BGE 139 III 444 E. 4.1.1; BGE 132 III 140 E. 4.1.1). Wenn ein Rechtsnachfolger – infolge Singular- oder Universalsuk- zession – eines Gläubigers für eine in einem Rechtsöffnungstitel festgehaltene Forderung die Rechtsöffnung verlangt, hat er seine Rechtsnachfolge liquide nachzuweisen (BGE 140 III 372 E. 3.3.3 zur definitiven Rechtsöffnung). Der Be- weis ist grundsätzlich durch Urkunden zu erbringen (Art. 254 Abs. 1 ZPO; vgl. BGE 5A_467/2015 vom 25. August 2016, E. 4). Vorliegend geht es um die Identität zwischen dem Betreibenden und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Gläubiger (BGer 5A_872/2012 vom

22. Februar 2013, E. 1.2.3 m.w.H.) und damit um die Frage der Aktivlegitimation der Gesuchstellerin. Auf dem von der Gesuchstellerin eingereichten Mietvertrag vom 21. Oktober 2015 und dem Nachtrag Nr. 1 vom 21. Januar 2020 ist die D._____ AG als Gläubigerin bzw. Vermieterin aufgeführt (Urk. 4/2+3). Die Betrei- bung eingeleitet hat jedoch die A'._____ AG (Urk. 3) und die Rechtsöffnung ver- langt hat die Gesuchstellerin (A._____ AG; Urk. 1). Die Gesuchstellerin macht erstmals im Beschwerdeverfahren geltend, aufgrund eines Formfehlers sei im Rechtsöffnungsbegehren die Eigentümerin A._____ AG anstelle der A'._____ AG aufgeführt worden (Urk. 23 S. 1). Diese neue Tatsachenbehauptung ist aufgrund des umfassenden Novenverbots im Beschwerdeverfahren nicht zu beachten (vgl. Erw. 3). Entsprechend hat die Vorinstanz zu Recht das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin mangels Identität zwischen der Gesuchstellerin und der auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Gläubigerin abgewiesen. Die von der Ge- suchstellerin im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel (Urk. 19/1-4) befinden sich mit Ausnahme von Urk. 19/4 bereits in den vorinstanzlichen Akten (Urk. 10 - 12, Urk. 1 - 2 und 4/2-4). Der erstmals im Beschwerdeverfahren einge- reichte Zahlungsbefehl vom 20. Januar 2022 in der Betreibung Nr. 3 des Betrei- bungsamtes Zürich 5 (Urk. 19/4) hat ebenfalls zufolge des umfassenden Noven- verbots unberücksichtigt zu bleiben.

d) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet. Es konnte daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort

- 5 - der Gesuchsgegnerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.

5. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Gesuch- stellerin aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen und mit dem von der Ge- suchstellerin geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Für das Beschwerde- verfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchstellerin aufer- legt und mit ihrem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge der Doppel von Urk. 17 und 19/1-4 sowie Urk. 22 - 25/1-2 in Kopie, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 11'140.15. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. Juli 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: jo