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RT220089

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2022-07-05 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Mit Urteil vom 2. Mai 2022 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betrei- bungsamtes Zürich 8, Zahlungsbefehl vom 17. März 2022, gestützt auf einen Zir- kularentscheid des Bezirksgerichts Frauenfeld vom 28. September 2021 definitive Rechtsöffnung für Fr. 13'675.– nebst Zins zu 5 % seit 1. März 2020, auferlegte der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) die Kos- ten des Verfahrens und verpflichtete sie zur Leistung einer Parteientschädigung an den Gesuchsteller von Fr. 1'000.– (Urk. 7 S. 4 = Urk. 11 S. 4).

E. 2 Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 12. Mai 2022, einge- gangen am 13. Mai 2022, innert Frist Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 10 S. 1 f. und 4): "- Es sei das Urteil vom 11. Januar 2022 (versendet am 09.02.2022) im Be- schwerdeverfahren vollumfänglich aufzuheben;

- Es seien jegliche geltend gemachte Ansprüche des Klägers abzuweisen;

- Es seien sämtliche befugte Zeugen zur prozessualen Zeugenaussage einzube- rufen und im Verfahren vorbehaltlos anzuhören

- Es sei mit Bundesgerichtsurteil die definitive Abweisung der Klage vom 21. De- zember 2020 zu verfügen;

- Es seien der Zirkularentscheid vom 28. September 2021 sowie das Urteil des Obergerichts vom 11. Januar 2022 im Beschwerdeverfahren aufzuheben; ins- besondere in den Punkten des obergerichtlichen Entscheides (Ziffer 2 d-aa-bb- cc) wo die gewünschte Zeugenbefragung vollumfänglich abgelehnt wird;

- Es sei die verfügte Verurteilung der Beklagten Partei durch das Bezirksgericht und durch das Obergericht Thurgau bestätigt, zur Ausrichtung von Lohnan- sprüche im Umfang von CHF 13'675.– zugunsten des Klägers zu revidieren, wobei die Lohnforderung des Klägers für die Zeitperiode vom 01. Oktober 2019 bis 16. Februar 2020 abzuweisen ist;

- Es sei dem Beschwerdeführer die Gelegenheit geboten, mit Revisionsanord- nung vom Bundesgericht verfügt, durch das Obergericht Thurgau selber, Zeu- gen endlich einzuberufen und zur spezifischen Aussage zu bestellen."

E. 3 a) Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist einzig das Dispositiv des angefochtenen Urteils der Vorinstanz vom 2. Mai 2022 (Urk. 11 S. 4). Soweit die Gesuchsgegnerin mit ihren Anträgen die Aufhebung oder die Revision der Entscheide des Bezirksgerichts Frauenfeld vom 28. September 2021, des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 11. Januar 2022 und des Bun-

- 3 - desgerichts vom 23. März 2022 anstrebt, ist darauf mangels Zuständigkeit der er- kennenden Kammer nicht einzutreten.

b) Zu prüfen ist weiter, ob sich aus der Beschwerdeschrift Anträge mit ei- nem Bezug zum angefochtenen Urteil ableiten lassen. Gestellte Begehren sind nach Treu und Glauben auszulegen. Es genügt dabei, wenn aus der Rechtsmit- telbegründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, klar hervorgeht, in welchem Sinne der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll (BGer 4A_35/2015 vom 12. Juni 2015 E. 3.2 m.H.a. BGE 137 III 617 E. 4.2/4.3 und 6.1/6.2). Bei Auslegung des zweiten Antrages – "Es seien jegliche geltend gemachte Ansprüche des Klägers abzuweisen" (Urk. 10 S. 1) – und der Begründung, – sie akzeptiere die Forderung von Herrn B._____ überhaupt nicht, da diese tendenziös sei und nicht der effektiven rechtlichen Würdigung entspre- che (Urk. 10 S. 1), – ergibt sich, dass die Gesuchsgegnerin mit dem angefochte- nen Urteil nicht einverstanden ist. Sie will die Aufhebung des Urteils vom 2. Mai 2022 und damit die Abweisung des Antrages auf Beseitigung des Rechtsvor- schlags und der beantragten definitiven Rechtsöffnung für Fr. 13'675.– nebst Zins zu 5 % seit 1. März 2020 in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 8 (Zahlungsbefehl vom 17. März 2022; Urk. 10 S. 1).

E. 4 a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016, E. 3.1 m.w.H.). Neue An- träge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwer- deverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Ver- fahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerde- verfahren grundsätzlich nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich

- 4 - ein umfassendes Novenverbot (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3 m.w.H.; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1; zum Ganzen ferner ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.).

b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der rechtskräftige Zirkularent- scheid des Bezirksgerichts Frauenfeld vom 28. September 2021 stelle für den da- rin zugesprochenen Bruttobetrag einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG dar, nachdem die Gesuchsgegnerin nicht nachgewie- sen habe, dass sie die Sozialversicherungsbeiträge an die zuständigen Stellen abgeliefert habe (Urk. 11 S. 2 f.). Die Forderung samt Zins sei betragsmässig ausgewiesen (Urk. 11 S. 3).

c) Im vorinstanzlichen Verfahren nahm die Gesuchsgegnerin die Verfü- gung vom 1. April 2022 (Urk. 5) am 6. April 2022 entgegen (Urk. 6). Darin wurde sie unter anderem darauf hingewiesen, dass bei Säumnis das Gericht gemäss Art. 147 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten entscheiden werde (Urk. 5 Dispositiv- Ziffer 1). In der Folge liess sich die Gesuchsgegnerin nicht vernehmen. Zu Recht ging die Vorinstanz von ihrer Säumnis aus und entschied androhungsgemäss ge- stützt auf die Akten. Im Beschwerdeverfahren legt die Gesuchsgegnerin nun ihre Sicht der Dinge dar (Urk. 10 S. 1 - 3). Es handelt sich dabei um erstmals im Be- schwerdeverfahren vorgebrachte Tatsachenbehauptungen, die aufgrund des um- fassenden Novenverbots nicht zu beachten sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO; vgl. oben Erw. 4a). Die von der Gesuchsgegnerin im Beschwerdeverfahren eingereichte Fo- tokopie des Briefes der Vorinstanz vom 9. Mai 2022 befindet sich in den vorin- stanzlichen Akten (Urk. 12 = Urk. 9). Daraus geht hervor, dass sich die Gesuchs- gegnerin vor Vorinstanz erst nach der Urteilsfällung und damit verspätet verneh- men liess.

d) Darüber hinaus vermag die Eingabe der Gesuchsgegnerin nicht den formellen Begründungsanforderungen zu genügen (vgl. oben Erw. 4a), setzt sie sich doch in ihren Vorbringen nicht einmal ansatzweise mit den Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil auseinander und zeigt auch nicht auf, inwiefern diese nicht

- 5 - zutreffen (Urk. 10 S. 1 ff). Weitere Rügen trägt die Gesuchsgegnerin nicht vor (Urk. 10 S. 1 ff.).

e) Ergänzend ist (die Gesuchsgegnerin) darauf hinzuweisen, dass Ge- genstand des Rechtsöffnungsverfahrens die Rechtsöffnung, das heisst die Fort- setzung der Betreibung, nicht ein Entscheid über die Forderung als solche ist. Das bedeutet, dass im Rechtsöffnungsverfahren nicht geprüft wird, ob eine Forde- rung zu Recht besteht oder nicht, sondern es wird einzig geprüft, ob die Voraus- setzungen für eine provisorische oder – im vorliegenden Fall – definitive Rechts- öffnung (entsprechender Rechtsöffnungstitel, kein Urkundenbeweis der Tilgung oder Stundung und keine Anrufung der Verjährung) erfüllt sind und die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Ins- besondere kann die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde lie- genden Entscheids nicht mehr überprüft werden. Die Vorinstanz durfte daher den in Rechtskraft erwachsenen Zirkularentscheid des Bezirksgerichts Frauenfeld vom 28. September 2021 nicht nochmals selber überprüfen, selbst wenn entspre- chende Rügen der Gesuchsgegnerin rechtszeitig ergangen wären.

f) Zusammenfassend ist somit mangels Zuständigkeit und mangels hin- reichender Begründung auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin nicht einzutre- ten. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens konnte auf das Einholen ei- ner Beschwerdeantwort des Gesuchstellers oder einer Stellungnahme der Vor- instanz verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 324 ZPO).

E. 5 Bei einem Nichteintretensentscheid gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Sodann sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Ge- suchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchstel- ler mangels wesentlicher Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

- 6 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage von Urk. 10 in Kopie sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 13'675.–. Die Beschwer- de an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristen- laufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. Juli 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT220089-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker Stieger sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 5. Juli 2022 in Sachen A._____ Gastro GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 2. Mai 2022 (EB220438-L)

- 2 - Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 2. Mai 2022 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betrei- bungsamtes Zürich 8, Zahlungsbefehl vom 17. März 2022, gestützt auf einen Zir- kularentscheid des Bezirksgerichts Frauenfeld vom 28. September 2021 definitive Rechtsöffnung für Fr. 13'675.– nebst Zins zu 5 % seit 1. März 2020, auferlegte der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) die Kos- ten des Verfahrens und verpflichtete sie zur Leistung einer Parteientschädigung an den Gesuchsteller von Fr. 1'000.– (Urk. 7 S. 4 = Urk. 11 S. 4).

2. Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 12. Mai 2022, einge- gangen am 13. Mai 2022, innert Frist Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 10 S. 1 f. und 4): "- Es sei das Urteil vom 11. Januar 2022 (versendet am 09.02.2022) im Be- schwerdeverfahren vollumfänglich aufzuheben;

- Es seien jegliche geltend gemachte Ansprüche des Klägers abzuweisen;

- Es seien sämtliche befugte Zeugen zur prozessualen Zeugenaussage einzube- rufen und im Verfahren vorbehaltlos anzuhören

- Es sei mit Bundesgerichtsurteil die definitive Abweisung der Klage vom 21. De- zember 2020 zu verfügen;

- Es seien der Zirkularentscheid vom 28. September 2021 sowie das Urteil des Obergerichts vom 11. Januar 2022 im Beschwerdeverfahren aufzuheben; ins- besondere in den Punkten des obergerichtlichen Entscheides (Ziffer 2 d-aa-bb- cc) wo die gewünschte Zeugenbefragung vollumfänglich abgelehnt wird;

- Es sei die verfügte Verurteilung der Beklagten Partei durch das Bezirksgericht und durch das Obergericht Thurgau bestätigt, zur Ausrichtung von Lohnan- sprüche im Umfang von CHF 13'675.– zugunsten des Klägers zu revidieren, wobei die Lohnforderung des Klägers für die Zeitperiode vom 01. Oktober 2019 bis 16. Februar 2020 abzuweisen ist;

- Es sei dem Beschwerdeführer die Gelegenheit geboten, mit Revisionsanord- nung vom Bundesgericht verfügt, durch das Obergericht Thurgau selber, Zeu- gen endlich einzuberufen und zur spezifischen Aussage zu bestellen."

3. a) Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist einzig das Dispositiv des angefochtenen Urteils der Vorinstanz vom 2. Mai 2022 (Urk. 11 S. 4). Soweit die Gesuchsgegnerin mit ihren Anträgen die Aufhebung oder die Revision der Entscheide des Bezirksgerichts Frauenfeld vom 28. September 2021, des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 11. Januar 2022 und des Bun-

- 3 - desgerichts vom 23. März 2022 anstrebt, ist darauf mangels Zuständigkeit der er- kennenden Kammer nicht einzutreten.

b) Zu prüfen ist weiter, ob sich aus der Beschwerdeschrift Anträge mit ei- nem Bezug zum angefochtenen Urteil ableiten lassen. Gestellte Begehren sind nach Treu und Glauben auszulegen. Es genügt dabei, wenn aus der Rechtsmit- telbegründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, klar hervorgeht, in welchem Sinne der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll (BGer 4A_35/2015 vom 12. Juni 2015 E. 3.2 m.H.a. BGE 137 III 617 E. 4.2/4.3 und 6.1/6.2). Bei Auslegung des zweiten Antrages – "Es seien jegliche geltend gemachte Ansprüche des Klägers abzuweisen" (Urk. 10 S. 1) – und der Begründung, – sie akzeptiere die Forderung von Herrn B._____ überhaupt nicht, da diese tendenziös sei und nicht der effektiven rechtlichen Würdigung entspre- che (Urk. 10 S. 1), – ergibt sich, dass die Gesuchsgegnerin mit dem angefochte- nen Urteil nicht einverstanden ist. Sie will die Aufhebung des Urteils vom 2. Mai 2022 und damit die Abweisung des Antrages auf Beseitigung des Rechtsvor- schlags und der beantragten definitiven Rechtsöffnung für Fr. 13'675.– nebst Zins zu 5 % seit 1. März 2020 in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 8 (Zahlungsbefehl vom 17. März 2022; Urk. 10 S. 1).

4. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016, E. 3.1 m.w.H.). Neue An- träge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwer- deverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Ver- fahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerde- verfahren grundsätzlich nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich

- 4 - ein umfassendes Novenverbot (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3 m.w.H.; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1; zum Ganzen ferner ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.).

b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der rechtskräftige Zirkularent- scheid des Bezirksgerichts Frauenfeld vom 28. September 2021 stelle für den da- rin zugesprochenen Bruttobetrag einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG dar, nachdem die Gesuchsgegnerin nicht nachgewie- sen habe, dass sie die Sozialversicherungsbeiträge an die zuständigen Stellen abgeliefert habe (Urk. 11 S. 2 f.). Die Forderung samt Zins sei betragsmässig ausgewiesen (Urk. 11 S. 3).

c) Im vorinstanzlichen Verfahren nahm die Gesuchsgegnerin die Verfü- gung vom 1. April 2022 (Urk. 5) am 6. April 2022 entgegen (Urk. 6). Darin wurde sie unter anderem darauf hingewiesen, dass bei Säumnis das Gericht gemäss Art. 147 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten entscheiden werde (Urk. 5 Dispositiv- Ziffer 1). In der Folge liess sich die Gesuchsgegnerin nicht vernehmen. Zu Recht ging die Vorinstanz von ihrer Säumnis aus und entschied androhungsgemäss ge- stützt auf die Akten. Im Beschwerdeverfahren legt die Gesuchsgegnerin nun ihre Sicht der Dinge dar (Urk. 10 S. 1 - 3). Es handelt sich dabei um erstmals im Be- schwerdeverfahren vorgebrachte Tatsachenbehauptungen, die aufgrund des um- fassenden Novenverbots nicht zu beachten sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO; vgl. oben Erw. 4a). Die von der Gesuchsgegnerin im Beschwerdeverfahren eingereichte Fo- tokopie des Briefes der Vorinstanz vom 9. Mai 2022 befindet sich in den vorin- stanzlichen Akten (Urk. 12 = Urk. 9). Daraus geht hervor, dass sich die Gesuchs- gegnerin vor Vorinstanz erst nach der Urteilsfällung und damit verspätet verneh- men liess.

d) Darüber hinaus vermag die Eingabe der Gesuchsgegnerin nicht den formellen Begründungsanforderungen zu genügen (vgl. oben Erw. 4a), setzt sie sich doch in ihren Vorbringen nicht einmal ansatzweise mit den Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil auseinander und zeigt auch nicht auf, inwiefern diese nicht

- 5 - zutreffen (Urk. 10 S. 1 ff). Weitere Rügen trägt die Gesuchsgegnerin nicht vor (Urk. 10 S. 1 ff.).

e) Ergänzend ist (die Gesuchsgegnerin) darauf hinzuweisen, dass Ge- genstand des Rechtsöffnungsverfahrens die Rechtsöffnung, das heisst die Fort- setzung der Betreibung, nicht ein Entscheid über die Forderung als solche ist. Das bedeutet, dass im Rechtsöffnungsverfahren nicht geprüft wird, ob eine Forde- rung zu Recht besteht oder nicht, sondern es wird einzig geprüft, ob die Voraus- setzungen für eine provisorische oder – im vorliegenden Fall – definitive Rechts- öffnung (entsprechender Rechtsöffnungstitel, kein Urkundenbeweis der Tilgung oder Stundung und keine Anrufung der Verjährung) erfüllt sind und die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Ins- besondere kann die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde lie- genden Entscheids nicht mehr überprüft werden. Die Vorinstanz durfte daher den in Rechtskraft erwachsenen Zirkularentscheid des Bezirksgerichts Frauenfeld vom 28. September 2021 nicht nochmals selber überprüfen, selbst wenn entspre- chende Rügen der Gesuchsgegnerin rechtszeitig ergangen wären.

f) Zusammenfassend ist somit mangels Zuständigkeit und mangels hin- reichender Begründung auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin nicht einzutre- ten. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens konnte auf das Einholen ei- ner Beschwerdeantwort des Gesuchstellers oder einer Stellungnahme der Vor- instanz verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 324 ZPO).

5. Bei einem Nichteintretensentscheid gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Sodann sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Ge- suchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchstel- ler mangels wesentlicher Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

- 6 - Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage von Urk. 10 in Kopie sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 13'675.–. Die Beschwer- de an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristen- laufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. Juli 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: lm