Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 S. 1, vgl. auch Urk. 25 S. 1). Mit Urteil vom 21. April 2022 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller in der oben genannten Betreibung definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'410.00, auferlegte die Entscheidgebühr von Fr. 300.00 der Gesuchsgegnerin und wies den Antrag des Gesuchstellers auf Parteientschädigung ab (Urk. 22 = Urk. 25 S. 5).
E. 1.2 Dagegen erhob die durch ihren Ehemann B._____ vertretene Ge- suchsgegnerin mit Eingabe vom 28. April 2022, überbracht am 29. April 2022, in- nert Frist (Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 23b) Beschwerde (Urk. 24). Mit Verfü- gung vom 2. Mai 2022 wurde der Gesuchsgegnerin eine Nachfrist angesetzt, entweder zur Nachreichung einer Vollmacht für B._____ oder um die Beschwerde in eigenem Namen zu stellen und zu unterzeichnen (Urk. 27), worauf die Ge- suchsgegnerin fristgerecht eine entsprechende Vollmacht nachreichte (Urk. 28).
E. 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1 - 23). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offen- sichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlun- gen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO).
- 3 - 2.2. Eine Begründung setzt zunächst die Stellung von konkreten Anträgen voraus, worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde (Urk. 25, S. 5, Dispositiv Ziff. 5). Aus diesen Anträgen muss eindeutig her- vorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie dieser stattdessen zu lauten hätte, wobei auf Geldzahlungen gerichtete Anträge beziffert sein müssen. Dabei genügt es, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, welcher Geld- betrag zuzusprechen ist. Fehlen genügende Anträge, so fehlt es an einer Zuläs- sigkeitsvoraussetzung zur Beschwerde. Diese ist durch Nichteintreten zu erledi- gen; eine Nachfrist darf nicht angesetzt werden (BGE 137 III 617 E. 4.2 f., E. 6.2 und E. 6.4 m.H.). 2.3. Um den Anforderungen an die Begründung der Beschwerde zu genü- gen, muss in dieser konkret dargelegt werden, was genau am erstinstanzlichen Entscheid unrichtig sein soll. Pauschale Verweisungen auf Vorbringen im vorin- stanzlichen Verfahren oder eine neuerliche Darstellung der Sach- und Rechtslage ohne Bezug zu den vorinstanzlichen Erwägungen genügen nicht, sondern die Be- schwerde muss sich mit den Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen (vgl. BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2, und BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1; je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 = Pra 102 [2013] Nr. 4, E. 4.3.1). Was nicht in einer den ge- setzlichen Anforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht – abge- sehen von offensichtlichen Mängeln – von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).
E. 3 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil, der Gesuchsteller stüt- ze sein Rechtsöffnungsbegehren von insgesamt Fr. 3'410.00 zuzüglich Zahlungs- befehlskosten auf folgende vier rechtskräftige gerichtliche Entscheide, welche de- finitive Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchkG darstellten (Urk. 25 Erw. 2.1 f.):
a. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, IV. Kammer, vom 31. März 2018 (Geschäfts-Nr. IV.2017.00409) verpflichte die Gesuchs- gegnerin, die Gerichtskosten von Fr. 600.– zu bezahlen (Urk. 7/2 Disp.-Ziff. 2).
- 4 -
b. Gemäss Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 22. Juni 2017 (Geschäfts-Nr. RG.2017.00005) habe die Gesuchsgegnerin die Gerichtsgebühr von Fr. 560.– zu bezahlen (Urk. 7/3 Disp.-Ziff. 2–3).
c. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom
17. Mai 2017 (Geschäfts-Nr. VB.2017.00059) verpflichte die Gesuchsgegnerin zur Bezahlung der Gerichtsgebühr von Fr. 2'100.– (Urk. 7/4 Disp.-Ziff. 2–3).
d. Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom
24. Februar 2021 (Geschäfts-Nr. RT210023-O) verpflichte die Gesuchsgegne- rin, die Entscheidgebühr von Fr. 150.– zu bezahlen (Urk. 7/5 Disp.-Ziff. 2–3 der Erkenntnis). Zum Einwand der Gesuchsgegnerin, wonach die Schuld vom Gesuchsteller bis zu einer rechtskräftigen Bestätigung durch einen Bundesgerichtsentscheid ge- stundet worden sei (Art. 81 Abs. 1 SchKG), kam die Vorinstanz nach einer Ausei- nandersetzung mit den Vorbringen der Parteien und den eingereichten Unterla- gen zum Schluss, dass sich die gewährte Stundung nur auf die Forderung aus dem Entscheid der Kammer RT210023-O vom 24. Februar 2021 bezogen habe (Urk. 25 Erw. 2.2 ff. m.H.). Auf die dagegen erhobene Beschwerde sei das Bun- desgericht mit Urteil vom 12. April 2021 nicht eingetreten (BGer 5D_55/2021; vgl. Urk. 7/6). Da Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechts- kraft erwachsen (Art. 61 BGG), sei das vorinstanzliche Urteil damit rechtskräftig bestätigt worden, weshalb die Stundung am 12. April 2021 abgelaufen sei. Bei Einleitung der Betreibung am 7. Januar 2022 sei die Forderung fällig gewesen (Urk. 25 Erw. 2.5). Der Einwand der Stundung der Schuld erweise sich aus den genannten Gründen als unbehelflich. Weitere Gründe, die der Erteilung der Rechtsöffnung entgegenstünden, gingen aus den Akten nicht hervor, weshalb dem Gesuchsteller antragsgemäss die definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 25 Erw. 2.6).
E. 4 Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde vom 28. April 2022 (Urk. 24) sinngemäss geltend, sie wolle alle Fälle an den Europäischen Gerichts- hof für Menschenrechte weiterziehen, weshalb sie ein endgültiges Urteil des Bun- desgerichts und nicht des Obergerichts benötige. In den vorinstanzlichen Akten habe sie ein solches nicht gesehen. Die Gesuchsgegnerin ersucht sinngemäss um Zustellung eines endgültigen Bundesgerichtsurteils durch das Obergericht.
- 5 - Zudem beantragt sie: "Auf alle Anforderungen zu verzichten und für das Geschäft Nr. RT210023-O vom 24.02.2021 bezahlten Betrag von 1174.60 CHF bei Betrei- bungsamt zurückzahlen." 5.1. Für eine Zustellung von Bundesgerichtsurteilen ist das Obergericht nicht zuständig, sondern die Gesuchsgegnerin hat sich dafür an das Bundesge- richt zu wenden. Auf den betreffenden Antrag der Gesuchsgegnerin ist daher mangels Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz nicht einzutreten. Sodann nimmt die Gesuchsgegnerin Bezug auf den Entscheid der Kammer RT210023-O vom
24. Februar 2021 (Urk. 7/5). Was mit der Rückzahlung des bezahlten Betrages von Fr. 1'174.60 beim Betreibungsamt gemeint sein könnte, ist nicht nachvoll- ziehbar, zumal es in jenem Verfahren um eine Beschwerde gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für eine Forderung in der Höhe von Fr. 931.00 ge- mäss Urteil der Vorinstanz vom 1. Februar 2021 ging. Das vorliegend angefoch- tene Urteil hat die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die in den vier rechtskräftigen Entscheiden festgesetzten Gerichtsgebühren zum Thema (Urk. 25 Erw. 2.1) und lässt ebenfalls keine Rückschlüsse auf den Hintergrund des ge- nannten Betrages von Fr. 1'174.60 zu. Da der Antrag hinsichtlich dieses Betrages keinen Zusammenhang mit dem angefochtenen Urteil als Anfechtungsobjekt auf- weist, kann dieser nicht zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht werden. Aufgrund der Vorbringen der Gesuchsgegnerin bleibt zudem unklar, ob sie mit ihrer Beschwerde die vollumfängliche oder nur die teilweise Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs erreichen will. Mit anderen Worten fehlt es an einem bezifferten Beschwerdeantrag. Damit bleibt offen, wie das angefochtene Urteil gemäss dem Standpunkt der Gesuchsgegnerin geändert werden und stattdessen lauten sollte. Auf die Beschwerde ist daher schon deshalb nicht einzutreten, weil konkrete Anträge mit Bezug zum angefochtenen Urteil fehlen. 5.2. Hinzu kommt, dass die Beschwerde der Gesuchsgegnerin den formel- len Anforderungen an die Begründung nicht genügt, zumal sie sich darin nicht einmal ansatzweise mit den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Urteil auseinandersetzt. Die Gesuchsgegnerin zeigt insbesondere nicht auf, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen sein sollte, dass die vier vom Ge-
- 6 - suchsteller eingereichten gerichtlichen Entscheide (Urk. 7/2 ff.) rechtskräftig sind und definitive Rechtsöffnungstitel nach Art. 80 Abs. 1 SchKG darstellen (Urk. 25 Erw. 2.2). Sie geht auch nicht konkret auf die Schlussfolgerung der Vorinstanz ein, wonach ihr Einwand der Stundung sich lediglich auf den Entscheid der Kam- mer RT210023-O vom 24. Februar 2021 bezogen habe, welcher mit Urteil des Bundesgerichts 5D_55/2021 vom 12. April 2021 rechtskräftig bestätigt worden sei (Urk. 25 Erw. 2.5). Die Gesuchsgegnerin nimmt in ihrer Beschwerde Bezug auf den genannten Entscheid der Kammer (Urk. 7/5). Die bereits vor Vorinstanz vor- gebrachte (Urk. 21) sinngemässe Behauptung der Gesuchsgegnerin, es befinde sich in den vorinstanzlichen Akten kein endgültiges Bundesgerichtsurteil (Urk. 24), erweist sich indessen als aktenwidrig. Das Bundesgerichtsurteil 5D_55/2021 vom
12. April 2021, mit welchem auf die Beschwerde gegen den Entscheid der Kam- mer vom 24. Februar 2021 nicht eingetreten wurde, liegt zwar nur in der im Inter- net publizierten anonymisierten Form vor, lässt sich aufgrund der Bezugnahme auf das obergerichtliche Verfahren RT210023-O aber eindeutig diesem zuordnen (Urk. 7/6; abrufbar unter www.bger.ch/jurisdiction-recht). Wie bereits die Vorin- stanz zutreffend festhielt, erwuchs das Bundesgerichtsurteil am Tag der Ausfäl- lung (Art. 61 BGG) und somit am 12. April 2021 in Rechtskraft. Zugleich wurde mit dem Nichteintreten auf die von der Gesuchsgegnerin erhobene Beschwerde das Urteil der Kammer RT210023-O vom 24. Februar 2021 rechtskräftig bestätigt (Urk. 25 Erw. 2.5). Abgesehen davon, dass sich ihr sinngemässer Einwand als unzutreffend erweist, genügt die Gesuchsgegnerin ihrer Begründungsobliegenheit nicht, weshalb auf die Beschwerde auch aus diesem Grund nicht einzutreten ist. 5.3. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde der Gesuchsgegnerin als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 6.1. Es kann offenbleiben, ob die Gesuchsgegnerin mit ihrem Vorbringen, sich Gerichtsgebühren nicht leisten zu können, da sie von der Sozialhilfe lebe (Urk. 24), sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren stellen wollte. Ein solches setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und
- 7 - lit. b ZPO). Die vorliegende Beschwerde war gemäss den vorstehenden Erwä- gungen indes von Anfang an aussichtslos, weshalb der Gesuchsgegnerin die un- entgeltliche Rechtspflege ohnehin nicht gewährt werden könnte. 6.2. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 3'410.00. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.00 festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.3. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.00 festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 24. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 8 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'410.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. August 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic.iur. H. Lampel versandt am: ya
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT220082-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin Dr. S Janssen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Lampel Beschluss vom 17. August 2022 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch B.______, gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obergericht des Kantons Zürich, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 21. April 2022 (EB220243-L)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) stellte mit Eingabe vom 25. Februar 2022 vor Vorinstanz das Begehren, es sei ihm defi- nitive Rechtsöffnung zu erteilen in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 11 (Zahlungsbefehl vom 13. Dezember 2021; Urk. 2) für Fr. 3'410.00 und Fr. 95.30 Zahlungsbefehlskosten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulas- ten der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin; Urk. 1 S. 1, vgl. auch Urk. 25 S. 1). Mit Urteil vom 21. April 2022 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller in der oben genannten Betreibung definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'410.00, auferlegte die Entscheidgebühr von Fr. 300.00 der Gesuchsgegnerin und wies den Antrag des Gesuchstellers auf Parteientschädigung ab (Urk. 22 = Urk. 25 S. 5). 1.2. Dagegen erhob die durch ihren Ehemann B._____ vertretene Ge- suchsgegnerin mit Eingabe vom 28. April 2022, überbracht am 29. April 2022, in- nert Frist (Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 23b) Beschwerde (Urk. 24). Mit Verfü- gung vom 2. Mai 2022 wurde der Gesuchsgegnerin eine Nachfrist angesetzt, entweder zur Nachreichung einer Vollmacht für B._____ oder um die Beschwerde in eigenem Namen zu stellen und zu unterzeichnen (Urk. 27), worauf die Ge- suchsgegnerin fristgerecht eine entsprechende Vollmacht nachreichte (Urk. 28). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1 - 23). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offen- sichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlun- gen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO).
- 3 - 2.2. Eine Begründung setzt zunächst die Stellung von konkreten Anträgen voraus, worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde (Urk. 25, S. 5, Dispositiv Ziff. 5). Aus diesen Anträgen muss eindeutig her- vorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie dieser stattdessen zu lauten hätte, wobei auf Geldzahlungen gerichtete Anträge beziffert sein müssen. Dabei genügt es, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, welcher Geld- betrag zuzusprechen ist. Fehlen genügende Anträge, so fehlt es an einer Zuläs- sigkeitsvoraussetzung zur Beschwerde. Diese ist durch Nichteintreten zu erledi- gen; eine Nachfrist darf nicht angesetzt werden (BGE 137 III 617 E. 4.2 f., E. 6.2 und E. 6.4 m.H.). 2.3. Um den Anforderungen an die Begründung der Beschwerde zu genü- gen, muss in dieser konkret dargelegt werden, was genau am erstinstanzlichen Entscheid unrichtig sein soll. Pauschale Verweisungen auf Vorbringen im vorin- stanzlichen Verfahren oder eine neuerliche Darstellung der Sach- und Rechtslage ohne Bezug zu den vorinstanzlichen Erwägungen genügen nicht, sondern die Be- schwerde muss sich mit den Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen (vgl. BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2, und BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1; je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 = Pra 102 [2013] Nr. 4, E. 4.3.1). Was nicht in einer den ge- setzlichen Anforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht – abge- sehen von offensichtlichen Mängeln – von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).
3. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil, der Gesuchsteller stüt- ze sein Rechtsöffnungsbegehren von insgesamt Fr. 3'410.00 zuzüglich Zahlungs- befehlskosten auf folgende vier rechtskräftige gerichtliche Entscheide, welche de- finitive Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchkG darstellten (Urk. 25 Erw. 2.1 f.):
a. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, IV. Kammer, vom 31. März 2018 (Geschäfts-Nr. IV.2017.00409) verpflichte die Gesuchs- gegnerin, die Gerichtskosten von Fr. 600.– zu bezahlen (Urk. 7/2 Disp.-Ziff. 2).
- 4 -
b. Gemäss Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 22. Juni 2017 (Geschäfts-Nr. RG.2017.00005) habe die Gesuchsgegnerin die Gerichtsgebühr von Fr. 560.– zu bezahlen (Urk. 7/3 Disp.-Ziff. 2–3).
c. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom
17. Mai 2017 (Geschäfts-Nr. VB.2017.00059) verpflichte die Gesuchsgegnerin zur Bezahlung der Gerichtsgebühr von Fr. 2'100.– (Urk. 7/4 Disp.-Ziff. 2–3).
d. Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom
24. Februar 2021 (Geschäfts-Nr. RT210023-O) verpflichte die Gesuchsgegne- rin, die Entscheidgebühr von Fr. 150.– zu bezahlen (Urk. 7/5 Disp.-Ziff. 2–3 der Erkenntnis). Zum Einwand der Gesuchsgegnerin, wonach die Schuld vom Gesuchsteller bis zu einer rechtskräftigen Bestätigung durch einen Bundesgerichtsentscheid ge- stundet worden sei (Art. 81 Abs. 1 SchKG), kam die Vorinstanz nach einer Ausei- nandersetzung mit den Vorbringen der Parteien und den eingereichten Unterla- gen zum Schluss, dass sich die gewährte Stundung nur auf die Forderung aus dem Entscheid der Kammer RT210023-O vom 24. Februar 2021 bezogen habe (Urk. 25 Erw. 2.2 ff. m.H.). Auf die dagegen erhobene Beschwerde sei das Bun- desgericht mit Urteil vom 12. April 2021 nicht eingetreten (BGer 5D_55/2021; vgl. Urk. 7/6). Da Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechts- kraft erwachsen (Art. 61 BGG), sei das vorinstanzliche Urteil damit rechtskräftig bestätigt worden, weshalb die Stundung am 12. April 2021 abgelaufen sei. Bei Einleitung der Betreibung am 7. Januar 2022 sei die Forderung fällig gewesen (Urk. 25 Erw. 2.5). Der Einwand der Stundung der Schuld erweise sich aus den genannten Gründen als unbehelflich. Weitere Gründe, die der Erteilung der Rechtsöffnung entgegenstünden, gingen aus den Akten nicht hervor, weshalb dem Gesuchsteller antragsgemäss die definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 25 Erw. 2.6).
4. Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde vom 28. April 2022 (Urk. 24) sinngemäss geltend, sie wolle alle Fälle an den Europäischen Gerichts- hof für Menschenrechte weiterziehen, weshalb sie ein endgültiges Urteil des Bun- desgerichts und nicht des Obergerichts benötige. In den vorinstanzlichen Akten habe sie ein solches nicht gesehen. Die Gesuchsgegnerin ersucht sinngemäss um Zustellung eines endgültigen Bundesgerichtsurteils durch das Obergericht.
- 5 - Zudem beantragt sie: "Auf alle Anforderungen zu verzichten und für das Geschäft Nr. RT210023-O vom 24.02.2021 bezahlten Betrag von 1174.60 CHF bei Betrei- bungsamt zurückzahlen." 5.1. Für eine Zustellung von Bundesgerichtsurteilen ist das Obergericht nicht zuständig, sondern die Gesuchsgegnerin hat sich dafür an das Bundesge- richt zu wenden. Auf den betreffenden Antrag der Gesuchsgegnerin ist daher mangels Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz nicht einzutreten. Sodann nimmt die Gesuchsgegnerin Bezug auf den Entscheid der Kammer RT210023-O vom
24. Februar 2021 (Urk. 7/5). Was mit der Rückzahlung des bezahlten Betrages von Fr. 1'174.60 beim Betreibungsamt gemeint sein könnte, ist nicht nachvoll- ziehbar, zumal es in jenem Verfahren um eine Beschwerde gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für eine Forderung in der Höhe von Fr. 931.00 ge- mäss Urteil der Vorinstanz vom 1. Februar 2021 ging. Das vorliegend angefoch- tene Urteil hat die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die in den vier rechtskräftigen Entscheiden festgesetzten Gerichtsgebühren zum Thema (Urk. 25 Erw. 2.1) und lässt ebenfalls keine Rückschlüsse auf den Hintergrund des ge- nannten Betrages von Fr. 1'174.60 zu. Da der Antrag hinsichtlich dieses Betrages keinen Zusammenhang mit dem angefochtenen Urteil als Anfechtungsobjekt auf- weist, kann dieser nicht zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht werden. Aufgrund der Vorbringen der Gesuchsgegnerin bleibt zudem unklar, ob sie mit ihrer Beschwerde die vollumfängliche oder nur die teilweise Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs erreichen will. Mit anderen Worten fehlt es an einem bezifferten Beschwerdeantrag. Damit bleibt offen, wie das angefochtene Urteil gemäss dem Standpunkt der Gesuchsgegnerin geändert werden und stattdessen lauten sollte. Auf die Beschwerde ist daher schon deshalb nicht einzutreten, weil konkrete Anträge mit Bezug zum angefochtenen Urteil fehlen. 5.2. Hinzu kommt, dass die Beschwerde der Gesuchsgegnerin den formel- len Anforderungen an die Begründung nicht genügt, zumal sie sich darin nicht einmal ansatzweise mit den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Urteil auseinandersetzt. Die Gesuchsgegnerin zeigt insbesondere nicht auf, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen sein sollte, dass die vier vom Ge-
- 6 - suchsteller eingereichten gerichtlichen Entscheide (Urk. 7/2 ff.) rechtskräftig sind und definitive Rechtsöffnungstitel nach Art. 80 Abs. 1 SchKG darstellen (Urk. 25 Erw. 2.2). Sie geht auch nicht konkret auf die Schlussfolgerung der Vorinstanz ein, wonach ihr Einwand der Stundung sich lediglich auf den Entscheid der Kam- mer RT210023-O vom 24. Februar 2021 bezogen habe, welcher mit Urteil des Bundesgerichts 5D_55/2021 vom 12. April 2021 rechtskräftig bestätigt worden sei (Urk. 25 Erw. 2.5). Die Gesuchsgegnerin nimmt in ihrer Beschwerde Bezug auf den genannten Entscheid der Kammer (Urk. 7/5). Die bereits vor Vorinstanz vor- gebrachte (Urk. 21) sinngemässe Behauptung der Gesuchsgegnerin, es befinde sich in den vorinstanzlichen Akten kein endgültiges Bundesgerichtsurteil (Urk. 24), erweist sich indessen als aktenwidrig. Das Bundesgerichtsurteil 5D_55/2021 vom
12. April 2021, mit welchem auf die Beschwerde gegen den Entscheid der Kam- mer vom 24. Februar 2021 nicht eingetreten wurde, liegt zwar nur in der im Inter- net publizierten anonymisierten Form vor, lässt sich aufgrund der Bezugnahme auf das obergerichtliche Verfahren RT210023-O aber eindeutig diesem zuordnen (Urk. 7/6; abrufbar unter www.bger.ch/jurisdiction-recht). Wie bereits die Vorin- stanz zutreffend festhielt, erwuchs das Bundesgerichtsurteil am Tag der Ausfäl- lung (Art. 61 BGG) und somit am 12. April 2021 in Rechtskraft. Zugleich wurde mit dem Nichteintreten auf die von der Gesuchsgegnerin erhobene Beschwerde das Urteil der Kammer RT210023-O vom 24. Februar 2021 rechtskräftig bestätigt (Urk. 25 Erw. 2.5). Abgesehen davon, dass sich ihr sinngemässer Einwand als unzutreffend erweist, genügt die Gesuchsgegnerin ihrer Begründungsobliegenheit nicht, weshalb auf die Beschwerde auch aus diesem Grund nicht einzutreten ist. 5.3. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde der Gesuchsgegnerin als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 6.1. Es kann offenbleiben, ob die Gesuchsgegnerin mit ihrem Vorbringen, sich Gerichtsgebühren nicht leisten zu können, da sie von der Sozialhilfe lebe (Urk. 24), sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren stellen wollte. Ein solches setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und
- 7 - lit. b ZPO). Die vorliegende Beschwerde war gemäss den vorstehenden Erwä- gungen indes von Anfang an aussichtslos, weshalb der Gesuchsgegnerin die un- entgeltliche Rechtspflege ohnehin nicht gewährt werden könnte. 6.2. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 3'410.00. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.00 festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.3. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.00 festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt.
4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 24. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 8 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'410.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. August 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic.iur. H. Lampel versandt am: ya