Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 a) Mit Urteil vom 23. Februar 2022 erteilte das Bezirksgericht Diels- dorf (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Regensdorf (Zahlungsbefehl vom 19. Oktober 2021) – gestützt auf zwei aargaui- sche Gerichtsentscheide für Parteientschädigungen – definitive Rechtsöffnung für Fr. 6'123.20 nebst 5% Zins seit 7. Oktober 2021; die Kostenfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin geregelt (Urk. 18 = Urk. 21).
b) Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin am 7. März 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 20 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgericht Dielsdorf vom 23. Februar 2022 sei aufzu- heben und die definitive Rechtsöffnung sei in der Betreibung Nr. 1 des Betrei- bungsamtes Regensdorf (Zahlungsbefehl vom 19. Oktober 2021) nicht zu er- teilen. Falls notwendig, soll das Bezirksgericht nochmals neues Urteil fällen.
E. 2 a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konk- ret und im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Ent- scheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fort- setzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Bean- standungen. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht von der Be-
- 3 - schwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Be- stand (vgl. zum Ganzen BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGE 147 III 176 E. 4.2.1; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2, m.w.Hinw.; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 321 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.).
b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Gesuchsteller stütze sich auf den Entscheid des Bezirksgerichts Baden vom 18. Dezember 2020 und den eine dagegen gerichtete Berufung abweisenden Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 30. August 2021, mit welchen die Gesuchsgegnerin ver- pflichtet worden sei, dem vom Gesuchsteller vertretenen Prozessgegner in jenen Verfahren Parteientschädigungen von Fr. 3'403.20 und Fr. 2'720.-- zu bezahlen. Gemäss der Anwaltsvollmacht vom 11. April 2019 sei eine allfällige Prozessent- schädigung zahlungshalber abgetreten worden; damit liege eine gültige Zession an den Gesuchsteller vor. Beide Entscheide seien vollstreckbar und würden die Voraussetzungen für einen definitiven Rechtsöffnungstitel erfüllen. Eine von der Gesuchsgegnerin behauptete Tilgung der Forderung sei nicht bewiesen; andere Einwendungen würden aus den Akten nicht hervorgehen. Gemäss telefonischer Auskunft des Obergerichts des Kantons Aargau vom 11. Februar 2022 sei dessen Entscheid bereits am 7. Oktober 2021 in Rechtskraft erwachsen; damit sei die Forderung bei der Zustellung des Zahlungsbefehls am 20. Oktober 2021 fällig gewesen. Daher sei die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 21 S. 3 ff.). c1) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde vorab geltend, die Vollstreckbarkeit des Entscheids des Bezirksgerichts Baden vom 18. Dezember 2020 sei nicht mit der notwendigen Vollstreckbarkeitsbescheinigung nachgewie- sen (Urk. 20 S. 3). c2) Der Gesuchsteller hält dem in seiner Beschwerdeantwort entgegen, der Entscheid vom 30. August 2021 sei vollstreckbar und damit auch das erstin- stanzliche Urteil (Urk. 27 S. 2). c3) Das Rechtsöffnungsgericht prüft die Vollstreckbarkeit eines definitiven Rechtsöffnungstitels von Amtes wegen. Die Vollstreckbarkeit kann sich dabei
- 4 - nicht nur aus einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung auf dem Titel selbst ergeben, sondern namentlich auch dadurch, dass eine höhere Instanz das gegen den Titel eingelegte Rechtsmittel rechtskräftig (bzw. vollstreckbar) abgewiesen hat oder da- rauf nicht eingetreten ist. Vorliegend hat das Obergericht des Kantons Aargau in seinem Entscheid vom 30. August 2021 die von der Gesuchsgegnerin gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Baden vom 18. Dezember 2020 erhobene Beru- fung abgewiesen (Urk. 5/3 S. 17); das obergerichtliche Urteil ist sodann mit einer Vollstreckbarkeitsbestätigung versehen (Urk. 5/3 S. 19). Durch die als vollstreck- bar bescheinigte obergerichtliche Abweisung der Berufung ist auch die Voll- streckbarkeit des bezirksgerichtlichen Urteils vom 18. Dezember 2020 hinlänglich nachgewiesen. d1) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde hinsichtlich der Abtre- tung der Forderung an den Gesuchsteller im Wesentlichen geltend, in der An- waltsvollmacht sei explizit von einer Bestätigung die Rede; entsprechend diesem Wortlaut müsse ein weiterer, nicht offengelegter Verpflichtungsvertrag bestehen. Mit der Einreichung lediglich eines deklaratorischen Teils könne der Gesuchsteller seine Gläubigereigenschaft nicht genügend beweisen (Urk. 20 S. 3). Die Forde- rungsabtretung sei auch wegen der Natur des Rechtsverhältnisses nicht zulässig, weil der Gesuchsgegnerin damit das Verrechnungsrecht aus dem Werkvertrag entzogen würde (Urk. 20 S. 4). d2) Der Gesuchsteller hält dem in seiner Beschwerdeantwort entgegen, die Zession der Parteientschädigungen in der Anwaltsvollmacht sei gültig. Sie sei im Zeitpunkt der Unterzeichnung erfolgt und werde vom damaligen Klienten nach- träglich auch bestätigt. Auch die Gesuchsgegnerin bestätige die Zession in ihrer Beschwerde. Er (der Gesuchsteller) sei damit Gläubiger betreffend die Parteient- schädigungen (Urk. 27 S. 2). d3) Die Verpflichtung zum Abschluss eines Abtretungsvertrages kann zwar formlos begründet werden (Art. 165 Abs. 2 OR), jedoch bedarf das entsprechende Erfüllungs- bzw. Verfügungsgeschäft, d.h. die Abtretung selber (Zession) zu ihrer Gültigkeit der Schriftform (Art. 165 Abs. 1 OR). Der Gesuchsteller beruft sich hier- für auf die Anwaltsvollmacht vom 11. April 2019 an ihn (Urk. 3) und führte dazu
- 5 - aus, die Parteientschädigungen seien gemäss dieser Vollmacht an ihn abgetreten worden (Urk. 1 S. 2). In dieser Vollmacht wird unter Ziffer 2 festgehalten (Urk. 3): "Die Klientschaft bestätigt, dass sie ihren Anspruch auf eine allfällige Pro- zessentschädigung an den Beauftragten zahlungshalber abgetreten hat." Gemäss dem insoweit eindeutigen, in einer Vergangenheitsform gehaltenen Wortlaut wird damit nicht eine allfällige Prozessentschädigung abgetreten, son- dern (einzig) bestätigt, dass eine solche Abtretung bereits stattgefunden habe. Über den Zeitpunkt und die Modalitäten der bestätigten Forderungsabtretung als solche geht aus den Akten nichts hervor. Die Vollmacht vom 11. April 2019 stellt ihrem Wortlaut nach somit keine Zessionsurkunde dar. Die Schriftform wird nun aber nicht zum Schutz des Abtretenden vor übereilter Abtretung verlangt, sondern nur im Interesse der Rechtssicherheit; es soll anhand eines deutlich kund gewor- denen Vorgangs feststellbar sein, wem die Forderung zusteht (BGE 82 II 48 E. 1). Durch eine schriftliche Bestätigung (einer zuvor erfolgten Abtretung) können Dritte in genügender Weise feststellen, wer Gläubiger der Forderung ist (vgl. ZK-Spirig, Art. 165 OR N 17 und N 46; Kantonsgericht SG, BZ.2008.38 vom 11.03.2009, E. III.2.b). Eine solche schriftliche Bestätigung, welche vom Abtretenden unter- zeichnet ist und dem Abtretungsempfänger übergeben wurde, liegt vorliegend mit der eingereichten Vollmacht vor (Urk. 3). Sie würde auch eine allenfalls mangel- hafte Abtretung ersetzen bzw. heilen. Für das Rechtsöffnungsverfahren ist damit die Rechtsnachfolge des Gesuchstellers nachgewiesen. Vorliegend handelt es sich um eine gewöhnliche Geldforderung. Die Abtre- tung einer solchen ist zulässig. Allein der Umstand, dass der Schuldner durch die Abtretung allenfalls einer Verrechnungsmöglichkeit verlustig geht, schliesst die Abtretbarkeit jedenfalls nicht aus. Im Übrigen kann der Schuldner auch bei einer Forderungsabtretung unter bestimmten Voraussetzungen eine Gegenforderung zur Verrechnung bringen (Art. 169 Abs. 2 OR; zu den besonderen Voraussetzun- gen im Rechtsöffnungsverfahren siehe sogleich). e1) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde schliesslich sinnge- mäss geltend, die Vorinstanz habe die von ihr geltend gemachte Verrechnung mit
- 6 - dem Werklohn nicht geprüft. Ein Werkvertrag bilde einen provisorischen Rechts- öffnungstitel, der zur Verrechnung berechtige (Urk. 20 S. 4). e2) Der Gesuchsteller hält dem in seiner Beschwerdeantwort entgegen, es bestehe kein Verrechnungsrecht, da die Gesuchsgegnerin keine Forderung ge- gen ihn habe. Eine Verrechnung mit einer Forderung gegen den damaligen (von ihm vertretenen) Prozessgegner sei nicht möglich, weil die Gesuchsgegnerin kei- nen provisorischen Rechtsöffnungstitel habe (Urk. 27 S. 2). e3) Die Vorinstanz hat sich sehr wohl mit der von der Gesuchsgegnerin geltend gemachten Tilgung durch Verrechnung auseinandergesetzt (vgl. Urk. 21 Erwägung III.3). Wie sodann auch die Gesuchsgegnerin selber korrekt darlegt (Urk. 20 S. 4), ist im vorliegenden Verfahren auf definitive Rechtsöffnung eine Verrechnung mit einer Gegenforderung nur dann beachtlich, wenn diese Gegen- forderung durch eine Urkunde ausgewiesen ist, der mindestens die Qualität eines provisorischen Rechtsöffnungstitels zukommt. Der von der Gesuchsgegnerin an- gerufene Werkvertrag hätte zwar möglicherweise einen provisorischen Rechtsöff- nungstitel darstellen können, doch hat sie keine solche Urkunde eingereicht (vgl. Urk. 15 und Urk. 16). Damit ist im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren eine all- fällige Verrechnung mangels Vorliegens einer die Gegenforderungen ausweisen- den Urkunde nicht beachtlich.
f) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.
E. 3 a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 6'123.20. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 450.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihr ge- leisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1), dem
- 7 - als Anwalt in eigener Sache prozessierenden Gesuchsteller mangels Geltendma- chung besonderer entschädigungsberechtigender Umstände (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; vgl. Urk. 27), zumal es sich um einen einfachen Fall handelt und sich der Aufwand des Gesuchstellers in engen Grenzen hielt (vl. auch Urk. 21 Erwägung IV.2-3). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.-- festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Gerichtskostenvorschuss ver- rechnet.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'123.20. - 8 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. Mai 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT220053-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 17. Mai 2022 in Sachen A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, lic. iur., Gesuchsteller und Beschwerdegegner betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 23. Februar 2022 (EB210418-D)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Mit Urteil vom 23. Februar 2022 erteilte das Bezirksgericht Diels- dorf (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Regensdorf (Zahlungsbefehl vom 19. Oktober 2021) – gestützt auf zwei aargaui- sche Gerichtsentscheide für Parteientschädigungen – definitive Rechtsöffnung für Fr. 6'123.20 nebst 5% Zins seit 7. Oktober 2021; die Kostenfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin geregelt (Urk. 18 = Urk. 21).
b) Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin am 7. März 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 20 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgericht Dielsdorf vom 23. Februar 2022 sei aufzu- heben und die definitive Rechtsöffnung sei in der Betreibung Nr. 1 des Betrei- bungsamtes Regensdorf (Zahlungsbefehl vom 19. Oktober 2021) nicht zu er- teilen. Falls notwendig, soll das Bezirksgericht nochmals neues Urteil fällen.
2. B._____ soll uns eine Entschädigung bezahlen, auch für Anwalt für frühere Kosten. Die Gerichtskosten sind vom Beschwerdegegner zu tragen."
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Die Gesuchsgegnerin leistete den ihr auferlegten Gerichtskostenvorschuss von Fr. 450.-- (Urk. 24) frist- gerecht (Urk. 25). Am 3. April 2022 (Postaufgabe) erstattete der Gesuchsteller fristgerecht (Urk. 26) die Beschwerdeantwort (Urk. 27). Am 22. April 2022 repli- zierte die Gesuchsgegnerin spontan (Urk. 31; dem Gesuchsteller am 27. April 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt). Das Verfahren ist spruchreif.
2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konk- ret und im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Ent- scheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fort- setzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Bean- standungen. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht von der Be-
- 3 - schwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Be- stand (vgl. zum Ganzen BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGE 147 III 176 E. 4.2.1; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2, m.w.Hinw.; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 321 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.).
b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Gesuchsteller stütze sich auf den Entscheid des Bezirksgerichts Baden vom 18. Dezember 2020 und den eine dagegen gerichtete Berufung abweisenden Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 30. August 2021, mit welchen die Gesuchsgegnerin ver- pflichtet worden sei, dem vom Gesuchsteller vertretenen Prozessgegner in jenen Verfahren Parteientschädigungen von Fr. 3'403.20 und Fr. 2'720.-- zu bezahlen. Gemäss der Anwaltsvollmacht vom 11. April 2019 sei eine allfällige Prozessent- schädigung zahlungshalber abgetreten worden; damit liege eine gültige Zession an den Gesuchsteller vor. Beide Entscheide seien vollstreckbar und würden die Voraussetzungen für einen definitiven Rechtsöffnungstitel erfüllen. Eine von der Gesuchsgegnerin behauptete Tilgung der Forderung sei nicht bewiesen; andere Einwendungen würden aus den Akten nicht hervorgehen. Gemäss telefonischer Auskunft des Obergerichts des Kantons Aargau vom 11. Februar 2022 sei dessen Entscheid bereits am 7. Oktober 2021 in Rechtskraft erwachsen; damit sei die Forderung bei der Zustellung des Zahlungsbefehls am 20. Oktober 2021 fällig gewesen. Daher sei die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 21 S. 3 ff.). c1) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde vorab geltend, die Vollstreckbarkeit des Entscheids des Bezirksgerichts Baden vom 18. Dezember 2020 sei nicht mit der notwendigen Vollstreckbarkeitsbescheinigung nachgewie- sen (Urk. 20 S. 3). c2) Der Gesuchsteller hält dem in seiner Beschwerdeantwort entgegen, der Entscheid vom 30. August 2021 sei vollstreckbar und damit auch das erstin- stanzliche Urteil (Urk. 27 S. 2). c3) Das Rechtsöffnungsgericht prüft die Vollstreckbarkeit eines definitiven Rechtsöffnungstitels von Amtes wegen. Die Vollstreckbarkeit kann sich dabei
- 4 - nicht nur aus einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung auf dem Titel selbst ergeben, sondern namentlich auch dadurch, dass eine höhere Instanz das gegen den Titel eingelegte Rechtsmittel rechtskräftig (bzw. vollstreckbar) abgewiesen hat oder da- rauf nicht eingetreten ist. Vorliegend hat das Obergericht des Kantons Aargau in seinem Entscheid vom 30. August 2021 die von der Gesuchsgegnerin gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Baden vom 18. Dezember 2020 erhobene Beru- fung abgewiesen (Urk. 5/3 S. 17); das obergerichtliche Urteil ist sodann mit einer Vollstreckbarkeitsbestätigung versehen (Urk. 5/3 S. 19). Durch die als vollstreck- bar bescheinigte obergerichtliche Abweisung der Berufung ist auch die Voll- streckbarkeit des bezirksgerichtlichen Urteils vom 18. Dezember 2020 hinlänglich nachgewiesen. d1) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde hinsichtlich der Abtre- tung der Forderung an den Gesuchsteller im Wesentlichen geltend, in der An- waltsvollmacht sei explizit von einer Bestätigung die Rede; entsprechend diesem Wortlaut müsse ein weiterer, nicht offengelegter Verpflichtungsvertrag bestehen. Mit der Einreichung lediglich eines deklaratorischen Teils könne der Gesuchsteller seine Gläubigereigenschaft nicht genügend beweisen (Urk. 20 S. 3). Die Forde- rungsabtretung sei auch wegen der Natur des Rechtsverhältnisses nicht zulässig, weil der Gesuchsgegnerin damit das Verrechnungsrecht aus dem Werkvertrag entzogen würde (Urk. 20 S. 4). d2) Der Gesuchsteller hält dem in seiner Beschwerdeantwort entgegen, die Zession der Parteientschädigungen in der Anwaltsvollmacht sei gültig. Sie sei im Zeitpunkt der Unterzeichnung erfolgt und werde vom damaligen Klienten nach- träglich auch bestätigt. Auch die Gesuchsgegnerin bestätige die Zession in ihrer Beschwerde. Er (der Gesuchsteller) sei damit Gläubiger betreffend die Parteient- schädigungen (Urk. 27 S. 2). d3) Die Verpflichtung zum Abschluss eines Abtretungsvertrages kann zwar formlos begründet werden (Art. 165 Abs. 2 OR), jedoch bedarf das entsprechende Erfüllungs- bzw. Verfügungsgeschäft, d.h. die Abtretung selber (Zession) zu ihrer Gültigkeit der Schriftform (Art. 165 Abs. 1 OR). Der Gesuchsteller beruft sich hier- für auf die Anwaltsvollmacht vom 11. April 2019 an ihn (Urk. 3) und führte dazu
- 5 - aus, die Parteientschädigungen seien gemäss dieser Vollmacht an ihn abgetreten worden (Urk. 1 S. 2). In dieser Vollmacht wird unter Ziffer 2 festgehalten (Urk. 3): "Die Klientschaft bestätigt, dass sie ihren Anspruch auf eine allfällige Pro- zessentschädigung an den Beauftragten zahlungshalber abgetreten hat." Gemäss dem insoweit eindeutigen, in einer Vergangenheitsform gehaltenen Wortlaut wird damit nicht eine allfällige Prozessentschädigung abgetreten, son- dern (einzig) bestätigt, dass eine solche Abtretung bereits stattgefunden habe. Über den Zeitpunkt und die Modalitäten der bestätigten Forderungsabtretung als solche geht aus den Akten nichts hervor. Die Vollmacht vom 11. April 2019 stellt ihrem Wortlaut nach somit keine Zessionsurkunde dar. Die Schriftform wird nun aber nicht zum Schutz des Abtretenden vor übereilter Abtretung verlangt, sondern nur im Interesse der Rechtssicherheit; es soll anhand eines deutlich kund gewor- denen Vorgangs feststellbar sein, wem die Forderung zusteht (BGE 82 II 48 E. 1). Durch eine schriftliche Bestätigung (einer zuvor erfolgten Abtretung) können Dritte in genügender Weise feststellen, wer Gläubiger der Forderung ist (vgl. ZK-Spirig, Art. 165 OR N 17 und N 46; Kantonsgericht SG, BZ.2008.38 vom 11.03.2009, E. III.2.b). Eine solche schriftliche Bestätigung, welche vom Abtretenden unter- zeichnet ist und dem Abtretungsempfänger übergeben wurde, liegt vorliegend mit der eingereichten Vollmacht vor (Urk. 3). Sie würde auch eine allenfalls mangel- hafte Abtretung ersetzen bzw. heilen. Für das Rechtsöffnungsverfahren ist damit die Rechtsnachfolge des Gesuchstellers nachgewiesen. Vorliegend handelt es sich um eine gewöhnliche Geldforderung. Die Abtre- tung einer solchen ist zulässig. Allein der Umstand, dass der Schuldner durch die Abtretung allenfalls einer Verrechnungsmöglichkeit verlustig geht, schliesst die Abtretbarkeit jedenfalls nicht aus. Im Übrigen kann der Schuldner auch bei einer Forderungsabtretung unter bestimmten Voraussetzungen eine Gegenforderung zur Verrechnung bringen (Art. 169 Abs. 2 OR; zu den besonderen Voraussetzun- gen im Rechtsöffnungsverfahren siehe sogleich). e1) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde schliesslich sinnge- mäss geltend, die Vorinstanz habe die von ihr geltend gemachte Verrechnung mit
- 6 - dem Werklohn nicht geprüft. Ein Werkvertrag bilde einen provisorischen Rechts- öffnungstitel, der zur Verrechnung berechtige (Urk. 20 S. 4). e2) Der Gesuchsteller hält dem in seiner Beschwerdeantwort entgegen, es bestehe kein Verrechnungsrecht, da die Gesuchsgegnerin keine Forderung ge- gen ihn habe. Eine Verrechnung mit einer Forderung gegen den damaligen (von ihm vertretenen) Prozessgegner sei nicht möglich, weil die Gesuchsgegnerin kei- nen provisorischen Rechtsöffnungstitel habe (Urk. 27 S. 2). e3) Die Vorinstanz hat sich sehr wohl mit der von der Gesuchsgegnerin geltend gemachten Tilgung durch Verrechnung auseinandergesetzt (vgl. Urk. 21 Erwägung III.3). Wie sodann auch die Gesuchsgegnerin selber korrekt darlegt (Urk. 20 S. 4), ist im vorliegenden Verfahren auf definitive Rechtsöffnung eine Verrechnung mit einer Gegenforderung nur dann beachtlich, wenn diese Gegen- forderung durch eine Urkunde ausgewiesen ist, der mindestens die Qualität eines provisorischen Rechtsöffnungstitels zukommt. Der von der Gesuchsgegnerin an- gerufene Werkvertrag hätte zwar möglicherweise einen provisorischen Rechtsöff- nungstitel darstellen können, doch hat sie keine solche Urkunde eingereicht (vgl. Urk. 15 und Urk. 16). Damit ist im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren eine all- fällige Verrechnung mangels Vorliegens einer die Gegenforderungen ausweisen- den Urkunde nicht beachtlich.
f) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.
3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 6'123.20. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 450.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihr ge- leisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1), dem
- 7 - als Anwalt in eigener Sache prozessierenden Gesuchsteller mangels Geltendma- chung besonderer entschädigungsberechtigender Umstände (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; vgl. Urk. 27), zumal es sich um einen einfachen Fall handelt und sich der Aufwand des Gesuchstellers in engen Grenzen hielt (vl. auch Urk. 21 Erwägung IV.2-3). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Gerichtskostenvorschuss ver- rechnet.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'123.20.
- 8 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. Mai 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: jo