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RT220017

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2022-05-16 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 a) Mit Urteil vom 3. Januar 2022 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstel- lern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Seuzach (Zahlungsbefehl vom 27. September 2021) gestützt auf den rechtskräftigen Einschätzungsentscheid vom 15. September 2020 (Urk. 2/3-4) sowie die rechtskräftige Schlussrechnung für die Staats- und Gemeinde- steuern 2018 vom 15. Oktober 2020 (Urk. 2/7-8) definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'176.50 nebst Zins zu 4.5 % seit 21. September 2021, Fr. 15.20 (Ausgleichs- zins bis zum 15. Oktober 2020), Fr. 71.45 (0.25 % bzw. 4.5 % aufgelaufener Ver- zugszins bis 20. September 2021) und Fr. 78.30 Betreibungskosten sowie für die Kosten und Entschädigung gemäss den Dispositivziffern 2 bis 4 des Urteils (Urk. 8 = Urk. 13).

b) Mit Eingabe vom 21. Januar 2022 erhob der Gesuchsgegner und Be- schwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) bei der Vorinstanz innert Beschwerdefrist (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO; Urk. 9 S. 1) Einsprache gegen das vorgenannte Urteil mit dem sinngemässen Antrag, das vorinstanzliche Urteil sei vollumfänglich aufzuheben und die Rechtsöffnung abzuweisen (Urk. 10 = Urk. 12). Die Vorinstanz leitete in der Folge die Eingabe des Gesuchsgegners vom

21. Januar 2022 an die beschliessende Kammer weiter (Urk. 11 = Urk. 12A).

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-11).

d) Auf die Ausführungen des Gesuchsgegners in seiner Rechtsmittelschrift ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.

E. 2 Die Schweizerische Zivilprozessordnung (fortan ZPO) sieht im 2. Teil, "9. Titel: Rechtsmittel" die "Einsprache" gegen erstinstanzliche Entscheide nicht vor (vgl. Art. 308 ff. ZPO), weshalb vorliegend in Anwendung von Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO ein Beschwerdeverfahren gemäss Art. 319 ff. ZPO eröffnet wurde (vgl. dazu auch Urk. 13 S. 7 Dispositivziffer 6). Dies teilte die

- 3 - beschliessende Kammer den Parteien mit Schreiben vom 27. Januar 2022 mit (Urk. 16).

E. 3 Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren unter ande- rem neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentli- ches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzli- che Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend (Frei- burghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.). Die zusammen mit der Rechtsmittelschrift vom 21. Januar 2022 (Urk. 10, Urk. 12) vom Gesuchsgegner zu den Akten gegebenen Beilagen (Urk. 10, Urk. 14/1-2) wurden der Vorinstanz erst nach Ablauf der dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 1. Dezember 2021 angesetzten Frist zur Stellungnahme (Urk. 3-5, Urk. 10) – sowie nach Urteilsfällung – eingereicht, weshalb die Vorinstanz diese Urkunden nicht mehr berücksichtigen durfte. Aufgrund von Art. 326 Abs. 1 ZPO dürfen die Urkunden 14/1-2 sodann auch im Beschwerdeverfahren nicht in die Entscheidfindung mit einbezogen werden. Das Gleiche gilt für die erstmals im Be- schwerdeverfahren vorgebrachte Behauptung, er – der Gesuchsgegner – habe der Gemeinde B._____ am 24. Juni 2019 bereits per E-Mail mitgeteilt, dass er im Kanton C._____ und nicht im Kanton Zürich besteuert worden sei, da er im Kan- ton C._____ Wohnsitz habe (Urk. 12).

E. 4 a) Der Gesuchsgegner macht in seiner Rechtsmittelschrift geltend, er ha- be für die Steuerperiode 2018 im Kanton Zürich keine Staats- und Gemeinde- steuern zu bezahlen. Er habe die Steuern für das Jahr 2018 bereits mit seiner Ex- Ehefrau im Kanton C._____ beglichen, wo er auch den steuerrechtlichen Wohn- sitz habe und angemeldet sei. Zudem habe die Gemeinde B._____ seine Anmel- dung nicht akzeptiert und ihm keine Wohnsitzbestätigung ausgehändigt. Nach der Anmeldung bei der Gemeinde B._____ habe er etwa zwei Jahre auf die Wohn- sitzbestätigung warten müssen, welche er schliesslich trotzdem nicht erhalten ha- be. Nach zwei Jahren sei er von der Gemeinde B._____ nach unbekannt abge-

- 4 - meldet worden. Danach habe er wieder in den Kanton C._____ zurück müssen und zum zweiten Mal die Ablehnung erhalten (Urk. 12).

b) Die Vorinstanz führte im angefochtenen Urteil aus, der Gesuchsgegner wende gegen die Erteilung der Rechtsöffnung zusammengefasst ein, er habe die Staats- und Gemeindesteuer für die Steuerperiode des Jahres 2018 mit seiner Ex-Ehefrau bereits im Kanton C._____ beglichen (unter Hinweis auf Urk. 6). Der Gesuchsgegner habe Unterlagen eingereicht, die seine Steuerpflicht im Kanton C._____ belegen sollen (unter Hinweis auf Urk. 7). Damit mache der Gesuchs- gegner sinngemäss geltend, er sei für die Steuerperiode des Jahres 2018 gar nicht im Kanton Zürich bzw. in der Gemeinde B._____ steuerpflichtig. Dieser Ein- wand sei vorliegend jedoch unbeachtlich, denn das Rechtsöffnungsgericht verfü- ge im Rahmen eines definitiven Rechtsöffnungsverfahrens nicht über die Kompe- tenz, das Sacherkenntnis des Titels erneut in Frage zu stellen. Seine Kognition sei vielmehr auf die Frage beschränkt, ob der Titel nicht nichtig sei (unter Hinweis auf Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 213). Blosse örtliche Unzu- ständigkeit führe grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit (unter Hinweis auf Stücheli, a.a.O., S. 215). Sei der Gesuchsgegner der Meinung gewesen, dass nicht das Steueramt des Kantons Zürich bzw. die Gemeindeverwaltung der Gemeinde B._____, sondern die Steuerverwaltung des Kantons C._____ bzw. das Steuer- amt der Gemeinde D._____ für die Erhebung der Steuern zuständig gewesen wä- re, so wäre es an dem Gesuchsgegner gelegen, dies mit Erklärung des jeweils in der Rechtmittelbelehrung genannten Rechtsmittels der Einsprache geltend zu machen, was er aber – wie die Rechtskraftbescheinigung belege – unterlassen habe, wodurch der Einschätzungsentscheid und die Schlussrechnung in Rechts- kraft erwachsen und vollstreckbar geworden seien (Urk. 13 S. 4 E. II.3.1). Hin- sichtlich der weiter vom Gesuchsgegner eingewendeten mangelnden Information seitens der Gemeindeverwaltung der Gemeinde B._____ bzw. angeblichen be- gangenen Fehlern und Versäumnissen derselben sei sodann festzuhalten, dass dies weder belegt sei, noch den Gesuchsgegner daran hätte hindern können, Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung sowie die Schlussrechnung zu er- heben. Folglich erwiesen sich auch diese Einwände als unbeachtlich. Den Ge-

- 5 - suchstellern sei folglich definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'176.50 zu erteilen (Urk. 13 S. 5 E. II.3.2).

E. 5 a) Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen – in der Beschwer- debegründung (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO) selbst – darzulegen, an welchen Män- geln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Freiburg- haus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 15). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefoch- tenen Entscheids eingeht. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwer- deschrift nicht bloss die Standpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren ein- genommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1 m.w.H.; vgl. zum diesbezüglich analogen bundesgericht- lichen Verfahren BGer 4A_498/2021 vom 21. Dezember 2021, E. 2.1 m.w.H.). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzu- treten. Inhaltliche Ergänzung oder Nachbesserung der Begründung ist nach Ab- lauf der Beschwerdefrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016, E. 3.1 m.w.H.; BGer 4A_55/2021 vom 2. März 2021, E. 4.1.2 m.w.H.).

b) Die Eingabe des Gesuchsgegners vom 21. Januar 2022 ist als Be- schwerde unzureichend, da er sich mit der Begründung des angefochtenen Ur- teils nicht konkret auseinandergesetzt hat. So führt er in seiner Rechtsmittelein- gabe nicht einmal ansatzweise aus, wieso die erstinstanzlichen Erwägungen – insbesondere die Erwägungen II.3.1 und II.3.2 – nicht korrekt seien. Der Ge- suchsgegner wiederholt in seiner Rechtsmittelschrift vom 21. Januar 2022 haupt- sächlich die Ausführungen, welche er bereits mit seiner am 28. Dezember 2021 bei der Vorinstanz eingegangenen Stellungnahme (Urk. 6) vorbrachte, ohne sich konkret zu den erstinstanzlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu äussern. Auf seine Beschwerde ist demnach nicht einzutreten.

- 6 -

E. 6 Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist den Gesuchstellern für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzu- sprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegner seinerseits hat als unter- liegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.
  2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner aufer- legt.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage der Doppel der Urk. 12 und 14/1-2, sowie an das Betreibungsamt Seuzach und die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'176.50. - 7 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. Mai 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: ip
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT220017-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 16. Mai 2022 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Staat Zürich und Politische Gemeinde B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Steuern B._____, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 3. Januar 2022 (EB210435-K)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 3. Januar 2022 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstel- lern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Seuzach (Zahlungsbefehl vom 27. September 2021) gestützt auf den rechtskräftigen Einschätzungsentscheid vom 15. September 2020 (Urk. 2/3-4) sowie die rechtskräftige Schlussrechnung für die Staats- und Gemeinde- steuern 2018 vom 15. Oktober 2020 (Urk. 2/7-8) definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'176.50 nebst Zins zu 4.5 % seit 21. September 2021, Fr. 15.20 (Ausgleichs- zins bis zum 15. Oktober 2020), Fr. 71.45 (0.25 % bzw. 4.5 % aufgelaufener Ver- zugszins bis 20. September 2021) und Fr. 78.30 Betreibungskosten sowie für die Kosten und Entschädigung gemäss den Dispositivziffern 2 bis 4 des Urteils (Urk. 8 = Urk. 13).

b) Mit Eingabe vom 21. Januar 2022 erhob der Gesuchsgegner und Be- schwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) bei der Vorinstanz innert Beschwerdefrist (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO; Urk. 9 S. 1) Einsprache gegen das vorgenannte Urteil mit dem sinngemässen Antrag, das vorinstanzliche Urteil sei vollumfänglich aufzuheben und die Rechtsöffnung abzuweisen (Urk. 10 = Urk. 12). Die Vorinstanz leitete in der Folge die Eingabe des Gesuchsgegners vom

21. Januar 2022 an die beschliessende Kammer weiter (Urk. 11 = Urk. 12A).

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-11).

d) Auf die Ausführungen des Gesuchsgegners in seiner Rechtsmittelschrift ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.

2. Die Schweizerische Zivilprozessordnung (fortan ZPO) sieht im 2. Teil, "9. Titel: Rechtsmittel" die "Einsprache" gegen erstinstanzliche Entscheide nicht vor (vgl. Art. 308 ff. ZPO), weshalb vorliegend in Anwendung von Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO ein Beschwerdeverfahren gemäss Art. 319 ff. ZPO eröffnet wurde (vgl. dazu auch Urk. 13 S. 7 Dispositivziffer 6). Dies teilte die

- 3 - beschliessende Kammer den Parteien mit Schreiben vom 27. Januar 2022 mit (Urk. 16).

3. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren unter ande- rem neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentli- ches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzli- che Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend (Frei- burghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.). Die zusammen mit der Rechtsmittelschrift vom 21. Januar 2022 (Urk. 10, Urk. 12) vom Gesuchsgegner zu den Akten gegebenen Beilagen (Urk. 10, Urk. 14/1-2) wurden der Vorinstanz erst nach Ablauf der dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 1. Dezember 2021 angesetzten Frist zur Stellungnahme (Urk. 3-5, Urk. 10) – sowie nach Urteilsfällung – eingereicht, weshalb die Vorinstanz diese Urkunden nicht mehr berücksichtigen durfte. Aufgrund von Art. 326 Abs. 1 ZPO dürfen die Urkunden 14/1-2 sodann auch im Beschwerdeverfahren nicht in die Entscheidfindung mit einbezogen werden. Das Gleiche gilt für die erstmals im Be- schwerdeverfahren vorgebrachte Behauptung, er – der Gesuchsgegner – habe der Gemeinde B._____ am 24. Juni 2019 bereits per E-Mail mitgeteilt, dass er im Kanton C._____ und nicht im Kanton Zürich besteuert worden sei, da er im Kan- ton C._____ Wohnsitz habe (Urk. 12).

4. a) Der Gesuchsgegner macht in seiner Rechtsmittelschrift geltend, er ha- be für die Steuerperiode 2018 im Kanton Zürich keine Staats- und Gemeinde- steuern zu bezahlen. Er habe die Steuern für das Jahr 2018 bereits mit seiner Ex- Ehefrau im Kanton C._____ beglichen, wo er auch den steuerrechtlichen Wohn- sitz habe und angemeldet sei. Zudem habe die Gemeinde B._____ seine Anmel- dung nicht akzeptiert und ihm keine Wohnsitzbestätigung ausgehändigt. Nach der Anmeldung bei der Gemeinde B._____ habe er etwa zwei Jahre auf die Wohn- sitzbestätigung warten müssen, welche er schliesslich trotzdem nicht erhalten ha- be. Nach zwei Jahren sei er von der Gemeinde B._____ nach unbekannt abge-

- 4 - meldet worden. Danach habe er wieder in den Kanton C._____ zurück müssen und zum zweiten Mal die Ablehnung erhalten (Urk. 12).

b) Die Vorinstanz führte im angefochtenen Urteil aus, der Gesuchsgegner wende gegen die Erteilung der Rechtsöffnung zusammengefasst ein, er habe die Staats- und Gemeindesteuer für die Steuerperiode des Jahres 2018 mit seiner Ex-Ehefrau bereits im Kanton C._____ beglichen (unter Hinweis auf Urk. 6). Der Gesuchsgegner habe Unterlagen eingereicht, die seine Steuerpflicht im Kanton C._____ belegen sollen (unter Hinweis auf Urk. 7). Damit mache der Gesuchs- gegner sinngemäss geltend, er sei für die Steuerperiode des Jahres 2018 gar nicht im Kanton Zürich bzw. in der Gemeinde B._____ steuerpflichtig. Dieser Ein- wand sei vorliegend jedoch unbeachtlich, denn das Rechtsöffnungsgericht verfü- ge im Rahmen eines definitiven Rechtsöffnungsverfahrens nicht über die Kompe- tenz, das Sacherkenntnis des Titels erneut in Frage zu stellen. Seine Kognition sei vielmehr auf die Frage beschränkt, ob der Titel nicht nichtig sei (unter Hinweis auf Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 213). Blosse örtliche Unzu- ständigkeit führe grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit (unter Hinweis auf Stücheli, a.a.O., S. 215). Sei der Gesuchsgegner der Meinung gewesen, dass nicht das Steueramt des Kantons Zürich bzw. die Gemeindeverwaltung der Gemeinde B._____, sondern die Steuerverwaltung des Kantons C._____ bzw. das Steuer- amt der Gemeinde D._____ für die Erhebung der Steuern zuständig gewesen wä- re, so wäre es an dem Gesuchsgegner gelegen, dies mit Erklärung des jeweils in der Rechtmittelbelehrung genannten Rechtsmittels der Einsprache geltend zu machen, was er aber – wie die Rechtskraftbescheinigung belege – unterlassen habe, wodurch der Einschätzungsentscheid und die Schlussrechnung in Rechts- kraft erwachsen und vollstreckbar geworden seien (Urk. 13 S. 4 E. II.3.1). Hin- sichtlich der weiter vom Gesuchsgegner eingewendeten mangelnden Information seitens der Gemeindeverwaltung der Gemeinde B._____ bzw. angeblichen be- gangenen Fehlern und Versäumnissen derselben sei sodann festzuhalten, dass dies weder belegt sei, noch den Gesuchsgegner daran hätte hindern können, Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung sowie die Schlussrechnung zu er- heben. Folglich erwiesen sich auch diese Einwände als unbeachtlich. Den Ge-

- 5 - suchstellern sei folglich definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'176.50 zu erteilen (Urk. 13 S. 5 E. II.3.2).

5. a) Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen – in der Beschwer- debegründung (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO) selbst – darzulegen, an welchen Män- geln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Freiburg- haus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 15). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefoch- tenen Entscheids eingeht. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwer- deschrift nicht bloss die Standpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren ein- genommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1 m.w.H.; vgl. zum diesbezüglich analogen bundesgericht- lichen Verfahren BGer 4A_498/2021 vom 21. Dezember 2021, E. 2.1 m.w.H.). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzu- treten. Inhaltliche Ergänzung oder Nachbesserung der Begründung ist nach Ab- lauf der Beschwerdefrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016, E. 3.1 m.w.H.; BGer 4A_55/2021 vom 2. März 2021, E. 4.1.2 m.w.H.).

b) Die Eingabe des Gesuchsgegners vom 21. Januar 2022 ist als Be- schwerde unzureichend, da er sich mit der Begründung des angefochtenen Ur- teils nicht konkret auseinandergesetzt hat. So führt er in seiner Rechtsmittelein- gabe nicht einmal ansatzweise aus, wieso die erstinstanzlichen Erwägungen – insbesondere die Erwägungen II.3.1 und II.3.2 – nicht korrekt seien. Der Ge- suchsgegner wiederholt in seiner Rechtsmittelschrift vom 21. Januar 2022 haupt- sächlich die Ausführungen, welche er bereits mit seiner am 28. Dezember 2021 bei der Vorinstanz eingegangenen Stellungnahme (Urk. 6) vorbrachte, ohne sich konkret zu den erstinstanzlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu äussern. Auf seine Beschwerde ist demnach nicht einzutreten.

- 6 -

6. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist den Gesuchstellern für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzu- sprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegner seinerseits hat als unter- liegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.

2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner aufer- legt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage der Doppel der Urk. 12 und 14/1-2, sowie an das Betreibungsamt Seuzach und die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'176.50.

- 7 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. Mai 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: ip