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RT210234

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2023-03-23 · Deutsch ZH
Sachverhalt

zugrunde, welchen die II. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts mit Urteil vom 29. März 2022 (5A_750/2021; Urk. 88/1) zu beurteilen hatte: So handelt es sich um dieselbe Forderung – Staats- und Gemeindesteuern der Jahre 2005 bis 2009 –, denselben (zusammengesetzten) Rechtsöffnungstitel – Urteil des Bun- desgerichts vom 18. September 2018 (2C_799/2017, 2C_800/2017) in Verbin- dung mit der Steuerrechnung vom 27. Januar 2016 – sowie dieselbe Konstellation hinsichtlich der Gläubigerbezeichnung. Überdies brachte der Gesuchsgegner in jenem Verfahren im Wesentlichen dieselben materiellrechtlichen Einwendungen bezüglich Gläubigeridentität vor. Nachdem er mit diesen vor Bundesgericht nicht durchdrang (vgl. Urk. 88/1 E. 6.), ist er damit auch im vorliegenden Verfahren nicht zu hören. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausgeführt (Urk. 76 S. 11 f., E. 4.2.5) und das Bundesgericht im Entscheid vom 29. März 2022 bestätigt hat (Urk. 88/1 E. 6.4.2), ist im Rechtsöffnungsverfahren nicht entscheidend, wem die in Betrei- bung gesetzte Forderung materiellrechtlich zusteht, d.h. wer deren materiellrecht- licher Gläubiger ist. Massgeblich ist ausschliesslich, wer (formal) durch den Titel als Berechtigter ausgewiesen wird. Dies ist vorliegend der Gesuchsteller. Ebenfalls nicht von Belang ist es, dass im Urteil des Bundesgerichts vom

18. September 2018 auf Seiten der gesuchstellerischen (Steuergläubiger-)Partei das Kantonale Steueramt Zürich aufgeführt wird, welches keine eigene Rechts- persönlichkeit hat und somit auch keine Gläubigerstellung innehaben kann. Mit dieser Bezeichnung ist als betroffenes rechts- und parteifähiges Gemeinwesen of- fensichtlich der Kanton Zürich gemeint, als dessen Organ oder Verwaltungszweig das Steueramt fungiert, liegt es nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung doch

- 9 - auf der Hand, dass ein kantonales Amt, das von Gesetzes wegen eine Forderung zu verfügen und einzutreiben hat (vgl. § 162 Abs. 2 und § 172 StG), die Verfü- gung nicht für sich selbst erlässt, sondern für das Gemeinwesen, für das es tätig ist (BGer 5P.330/2004 vom 22. Dezember 2004, E. 2.2; vgl. auch BGer 5D_21/2008 vom 16. April 2008, E. 2). Beim Gesuchsteller handelt es sich somit um den durch den Rechtsöffnungstitel formell ausgewiesenen Gläubiger der in Betreibung gesetzten Nachsteuerforderung bzw. um den aus dem Titel Berechtig- ten. Die Identität zwischen betreibendem Gläubiger und Titelgläubiger ist folglich zu bejahen.

2. Mehrfachrechtsöffnung 2.1. Sodann moniert der Gesuchsgegner, der Gesuchsteller versuche seine For- derungen mittels Zermürbung durchzusetzen: So habe er für exakt die gleiche Forderung nicht weniger als sechsmal um Rechtsöffnung ersucht. Weiter stelle das vorliegend zu beurteilende Rechtsöffnungsgesuch eine völlig unnötige und rechtswidrige Verdoppelung des ebenfalls ordentlichen und identischen Betrei- bungsverfahrens EB180342 am Wohnsitz dar, weshalb die vorliegende Betrei- bung weder einen tatsächlichen noch rechtlichen Mehrwert biete. Vielmehr werde sie durch das genannte Betreibungsverfahren vollständig konsumiert. Die Vo- rinstanz habe sich mit diesem Einwand bloss summarisch auseinandergesetzt und sich mit dem schlichten Hinweis begnügt, das Rechtsöffnungsgericht dürfe die Zulässigkeit von Mehrfachbetreibungen nicht prüfen. Damit habe sie verkannt, dass vorliegend nicht eine Mehrfachbetreibung, sondern eine rechtsmissbräuchli- che Erhebung multipler Rechtsöffnungsverfahren und damit eine Verletzung des Gebots der schonenden Rechtsausübung gerügt worden sei. Weiter hätte die Vo- rinstanz bei bundesrechtskonformer Auslegung von Art. 52 SchKG nicht auf das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren eintreten dürfen, da bereits am ordentlichen Betreibungsort am Wohnsitz Arreste gelegt worden seien (Urk. 75 Rz. 44 ff.). Weiter habe die Vorinstanz schlicht darüber hinweggesehen, dass EB180342 bei Lichte betrachtet nichts anderes als eine ordentliche Wohnsitzbe- treibung darstelle, wo nebst dem Wohnsitzarrest auch alle anderen Arreste pro- sequiert werden müssten. Unter diesen Umständen hätten andere Rechtsöffnun-

- 10 - gen keinerlei Mehrwert und dienten einzig der Zermürbung. Indem die Vorinstanz dieses Vorgehen geschützt habe, habe sie letztlich gegen das Gebot der scho- nenden Rechtsausübung verstossen und die Sperrwirkung von Art. 64 ZPO ver- letzt (Urk. 75 Rz. 49 ff.). 2.2. Die Rügen des Gesuchsgegners sind nicht stichhaltig. Sie wurden von der hiesigen Kammer bereits mehrfach in gleich gelagerten Verfahren zwischen den- selben Parteien beurteilt und entkräftet (vgl. RT200121-O S. 23 ff., E. 3.4.; RT200125-O S. 20 ff., E. 3.4.). So verkennt der Gesuchsgegner hinsichtlich der Sperrwirkung, dass der Rechtsöffnungsentscheid ausschliesslich betreibungs- rechtliche Wirkung für die konkrete Betreibung entfaltet. Seine materielle Rechts- kraft beschränkt sich nur auf die betreffende hängige Betreibung, indes nicht auf andere, für dieselbe Forderung angehobene Betreibungen (Stücheli, Die Rechts- öffnung, 2000, S. 99 und S. 157 f.). Entsprechend stellt sich auch die Frage der Rechtshängigkeit nur dann, wenn innerhalb derselben Betreibung mehrere Rechtsöffnungsgesuche gestellt werden; nur in diesem Fall tritt die Sperrwirkung gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. a ZPO ein, kann der Streitgegenstand (d.h. der Rechts- öffnungsanspruch) zwischen denselben Parteien somit nicht anderweitig rechts- hängig gemacht werden. Das trifft vorliegend nicht zu und wird auch nicht geltend gemacht. Zwar stellte der Gesuchsteller mehrere Rechtsöffnungsbegehren für dieselbe Forderung, jedoch nicht in der vorliegenden, sondern je in verschiedenen Betreibungen. Damit begründete das einzelne Rechtsöffnungsbegehren keine Sperrwirkung für die weiteren, in anderen Betreibungen gestellten Begehren (vgl. SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 84 N 1 m.Hinw. auf BGer 5A_59/2015 vom

30. September 2015, E. 4.2.2). Art. 64 ZPO wurde mithin nicht verletzt. 2.3. Weiter rügt der Gesuchsgegner mit dem Einwand, wonach sich die Vo- rinstanz lediglich summarisch mit seinen Vorbringen auseinandergesetzt habe, sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dem ist zu entgegnen, dass es nicht erforderlich ist, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich in seinen Urteilserwägungen auf die für den Entscheid we- sentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass

- 11 - sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.; 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436; 134 I 83 E. 4.1 S. 88 [je m.w.Hinw.]; s.a. BK ZPO I-Hurni, Art. 53 N 60 ff.; Göksu, DIKE-Komm-ZPO, Art. 53 N 27 f.; KUKO ZPO-Oberhammer/Weber, Art. 53 N 9). Die Vorinstanz hat den Einwand des Gesuchsgegners, wonach die vorlie- gende Rechtsöffnung keinen Mehrwert biete und durch das Verfahren EB180342 vollständig konsumiert werde, zur Kenntnis genommen und sich dazu geäussert (Urk. 76 S. 5 f., E. 2.3). Aus ihren Ausführungen geht hervor, von welchen Über- legungen sie sich leiten liess und auf welche Argumente sie ihren Entscheid, es liege kein missbräuchliches Vorgehen vor, stützte. Damit wurde dem aus dem Gehörsanspruch fliessenden Anspruch auf Begründung des Entscheids Genüge getan. Der Gesuchsgegner war denn auch ohne weiteres in der Lage, den Ent- scheid diesbezüglich sachgerecht anzufechten. Der Vorwurf der Gehörsverweige- rung ist somit unbegründet. Davon zu unterscheiden sind – auch das hat die hie- sige Kammer in den genannten Entscheiden bereits ausgeführt (vgl. RT200121-O S. 25, E. 3.4.1.2.; RT200125-O S. 23, E. 3.4.1.2.) – die Motive der Begründung, welche indes nicht das rechtliche Gehör, sondern die richtige Rechtsanwendung beschlagen (dazu nachfolgend E. III.2.4. f.). 2.4. Schliesslich ebenfalls bereits mehrfach beurteilt und entkräftet wurde der Einwand des Gesuchsgegners, wonach die vorliegende Betreibung rechtsmiss- bräuchlich sei, weil sie gegen das Gebot der schonenden Rechtsausübung verstosse (vgl. RT200121-O S. 25 ff., E. 3.4.2.; RT200125-O S. 23 ff., E. 3.4.2.). Entgegen der Auffassung des Gesuchsgegners darf das Rechtsöffnungsgericht nicht prüfen, ob die strittige Betreibung wegen des Umstands, dass der Betrei- bende bereits eine oder mehrere andere Betreibungen für die gleiche Forderung eingeleitet hat, unzulässig ist. Des Weiteren wurde in den erwähnten Entscheiden bereits mehrfach erläutert, dass die Frage, ob die in Ausübung des Wahlrechts gemäss Art. 52 SchKG am Arrestort erfolgte Anhebung einer oder mehrerer Be- treibungen anstelle einer einzigen ordentlichen Wohnsitzbetreibung rechtsmiss- bräuchlich sei, in die ausschliessliche Prüfungskompetenz des Betreibungsamtes

- 12 - und – im Rahmen der Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG – der Aufsichtsbehör- den fällt. Mangels eines aktenkundigen gegenteiligen Entscheids der Aufsichts- behörden hat die dem vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren zugrunde liegende Betreibung Nr. 1 (Arrest Nr. 1) des Betreibungsamtes Zürich 7 daher als zulässig zu gelten, zumal die Zulässigkeit einer Mehrfachbetreibung für dieselbe Forde- rung bei der Arrestprosequierung seit Langem anerkannt ist (vgl. BGE 88 III 59 E. 4 S. 66 f.; Kren Kostkiewicz, OFK-SchKG, SchKG 279 N 23). Die parallel dazu am Wohnort des Gesuchsgegners angehobene Betreibung Nr. 2 des Betrei- bungsamts Küsnacht-Zollikon-Zumikon, an welchem ebenfalls Vermögenswerte verarrestiert wurden, vermag daran nichts zu ändern, was die hiesige Kammer in den erwähnten Verfahren ebenfalls bereits mehrfach ausführlich darlegte. So hät- te eine ordentliche Wohnsitzbetreibung deren Anhebung zwar allenfalls verzicht- bar gemacht, führt aber keineswegs zur rechtlichen Bedeutungslosigkeit der trotzdem eingeleiteten weiteren (zulässigen) Arrestbetreibungen. 2.5. Ist von der Zulässigkeit der Betreibung selbst auszugehen, muss auch die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in dieser Betreibung (sowie in weiteren, parallel geführten Betreibungen) zulässig sein (vgl. RT200121-O S. 27 ff., E. 3.4.3.; RT200125-O S. 25 ff., E. 3.4.3.). Denn ein konkreter Arrest muss prose- quiert werden, ansonsten fällt er dahin. Dazu verlangt Art. 279 Abs. 2 SchKG, dass der Gläubiger um Rechtsöffnung ersucht (oder eine Anerkennungsklage ein- leitet), wenn der Schuldner in der Arrestbetreibung Rechtsvorschlag erhoben hat. Wurden (wie hier) für dieselbe Forderung an verschiedenen Orten Arreste gelegt und die Arreste gestützt auf Art. 52 SchKG an diesen Orten (und nicht mittels ei- ner einzigen Betreibung am ordentlichen Betreibungsort) prosequiert, müssen für dieselbe Forderung folglich auch mehrere Rechtsöffnungsgesuche und mehrfach erteilte Rechtsöffnungen zulässig sein; umso mehr, als die Vollstreckung an den nicht mit dem Wohnort übereinstimmenden Arrestorten auf die Verwertung der dort verarrestierten Vermögenswerte beschränkt ist und mehrere Rechtsöffnun- gen in den verschiedenen Arrestbetreibungen daher zu keinen ernsthaften Ver- wertungskonflikten führen (s.a. Stücheli, a.a.O., S. 102). Die Zulässigkeit einer konkreten Rechtsöffnung ist mithin an die Zulässigkeit der betreffenden Betrei- bung geknüpft. Das ist die rechtliche Konsequenz der Prosequierungspflicht, des

- 13 - dem Gläubiger hierfür gewährten Wahlrechts bezüglich des Betreibungsorts so- wie des Umstands, dass die Rechtsöffnung nur Wirkungen für die konkrete Be- treibung entfaltet. Wäre eine Rechtsöffnung nur einmal bzw. nur an einem Ort zu- lässig, wie der Gesuchsgegner sinngemäss geltend macht, würde die erforderli- che Arrestprosequierung an den anderen Arrestorten verunmöglicht und das Wahlrecht faktisch ausgehebelt. Der in der vorliegenden Betreibung Nr. 1 (Arrest Nr. 1) des Betreibungsamtes Zürich 7 erhobene Rechtsvorschlag lässt sich nur durch Rechtsöffnung in ebendieser Betreibung beseitigen. Sowohl das vorliegende als auch die weiteren in den verschiedenen Arrest- betreibungen gestellten Rechtsöffnungsgesuche dienen demnach der notwendi- gen Prosequierung der einzelnen Betreibung(en). Damit steht fest, dass mit der vorliegenden Betreibung keine rein schikanösen Ziele verfolgt werden, die offen- sichtlich nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben. Es han- delt sich vielmehr um notwendige Vorkehren zur Aufrechterhaltung des jeweiligen Arrests an den verschiedenen Orten (vgl. BGer 5A_724/2019 vom 12. November 2020, E. 4.3.1 und E. 4.3.4). Ob dieses berechtigte zwangsvollstreckungsrechtli- che Ziel allenfalls auch in einer für den Gesuchsgegner schonenderen Weise er- reicht werden könnte, ist unter dem Gesichtspunkt des geltend gemachten offen- baren Rechtsmissbrauchs ohne Belang. Das Rechtsmissbrauchsverbot und das daraus abgeleitete Gebot schonender Rechtsausübung gewähren dem Gesuchs- gegner keinen generellen Anspruch auf ein möglichst schonendes Vorgehen des Gesuchstellers. Es untersagt, von mehreren in etwa gleichwertigen Möglichkeiten, welche zur Ausübung eines Rechts offenstehen, ohne sachlichen Grund gerade diejenige zu wählen, welche für einen anderen besondere Nachteile mit sich bringt (BGE 131 III 459 E. 5.3 S. 462 f.; Hausheer/Jaun, Die Einleitungsartikel des ZGB, Art. 1-10 ZGB, 2003, Art. 2 N 101 m.w.Hinw.). Solches lässt sich dem Ge- suchsteller nicht vorwerfen, nachdem der von ihm gewählte Weg der Prosequie- rung nicht nur für den Gesuchsgegner, sondern auch für ihn selbst sehr aufwän- dig ist und deshalb nicht als gegen den Gesuchsgegner gerichtete Schikane be- trachtet werden kann. Sodann hält der besondere Betreibungsort von Art. 52 SchKG einem späteren, nach Zustellung des Zahlungsbefehls erfolgten Wohn- sitzwechsel des Schuldners stand (BGE 136 III 373 E. 2.1 S. 375; 115 III 28 E. 2

- 14 - S. 31; SK SchKG-Krüsi, Art. 52 N 14; KUKO SchKG-Jeanneret/Strub, Art. 53 N 5). Demgegenüber könnte die Fortführbarkeit einer Prosequierungsbetreibung, die in Ausübung des Wahlrechts von Art. 52 SchKG am ordentlichen Betrei- bungsort (Wohnsitz) angehoben wurde, gefährdet sein, sollte der Schuldner sei- nen Wohnsitz vor der Pfändungsankündigung ins Ausland verlegen (vgl. Art. 53 SchKG; SK SchKG-Krüsi, Art. 53 N 3 und N 7; BGE 120 III 110 E. 1.a und 1.b S. 112), was das Vorgehen des Gesuchstellers auch sachlich rechtfertigt. Wie in den erwähnten gleich gelagerten Fällen bereits mehrfach ausgeführt (vgl. RT200121-O S. 29 f., E. 3.4.3.; RT200125-O S. 27 f., E. 3.4.3), lässt sich im Übrigen auch nichts anderes aus der vom Gesuchsgegner angeführten bundes- gerichtlichen Rechtsprechung (BGE 100 III 41; s.a. BGE 128 III 383) ableiten (vgl. Urk. 75 Rz. 52). Der gesuchsgegnerische Einwand des Rechtsmissbrauchs ist somit unbegründet. 2.6. Schliesslich ebenfalls bereits in einem der erwähnten gleichgelagerten Fällen beurteilt und argumentativ entkräftet wurde die Auffassung des Gesuchsgegners, wonach die Anhebung der Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamts Küsnacht- Zollikon-Zumikon, die zum Rechtsöffnungsverfahren mit der Geschäfts-Nr. EB180342 vor dem Bezirksgericht Meilen führte, durch den Gesuchsteller als Ausübung seines Wahlrechts (Art. 52 SchKG) zugunsten der ordentlichen Wohn- sitzbetreibung ausgelegt werden könne (vgl. RT200125-O S. 28 f., E. 3.4.4.). Al- lein der Umstand, dass diese Betreibung am Wohnort des Gesuchsgegners an- gestrengt wurde, lässt nicht auf eine solche Wahl schliessen, ist der Wohnort doch zugleich auch Arrestort. Andernfalls wäre dem Gläubiger bei mehrfacher Ar- restlegung, wovon eine am Wohnort des Schuldners erfolgte, das Wahlrecht fak- tisch entzogen. Die parallele Einleitung separater Betreibungen an den anderen Arrestorten manifestiert vielmehr den eindeutigen Willen des Gesuchstellers, die Arreste am jeweiligen Arrestort zu prosequieren. Darauf zielte auch die Betrei- bung Nr. 2 am Arrest- und Wohnort des Gesuchsgegners ab. Ob die Anhebung dieser Betreibung am Wohnort des Gesuchsgegners zur Prosequierung aller Arreste genügt hätte und im Ergebnis auch die weiteren Ar- reste prosequierte, wie der Gesuchsgegner geltend macht (Urk. 75 Rz. 50 f.), ist

- 15 - nicht von Belang. Wie bereits im angesprochenen Fall festgehalten (vgl. RT200125-O S. 29, E. 3.4.4.) ist einzig wesentlich, dass der Gesuchsteller dane- ben in impliziter, aber unmissverständlicher Ausübung seines Wahlrechts weitere, gemäss Bundesgericht zulässige Betreibungen an den verschiedenen Arrestorten eingeleitet hat, welche jeweils durch Rechtsvorschlag gehemmt wurden. Diese Rechtsvorschläge können in Anbetracht der auf die konkrete Betreibung be- schränkten Rechtskraftwirkung nicht durch eine (einzige) Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 2, sondern nur durch separate Rechtsöffnungen in jeder einzelnen Arrestbetreibung beseitigt werden. Insofern ist das Parallelverfahren Nr. EB180342 am Wohnsitz des Gesuchsgegners mit dem vorliegenden "hinsichtlich der betreibungsrechtlichen Wirkung" keineswegs "deckungsgleich" (vgl. Urk. 75 Rz. 79). Die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. 1 des Be- treibungsamtes Zürich 7 stellt denn auch den vom Gesuchsgegner zu Unrecht verneinten "Mehrwert" des vorliegenden Rechtsöffnungsgesuchs gegenüber dem- jenigen im Verfahren Nr. EB180342 am Wohnsitz des Gesuchsgegners dar (vgl. Urk. 75 Rz. 50). Entsprechend hat der Gesuchsteller durchaus ein legitimes, rechtlich schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seines Begehrens. 2.7. Zusammenfassend bleibt festzuhalten: Soweit der Gesuchsgegner unter dem Titel "Unzulässige doppelte Rechtsöffnung / Verletzung des Gebots der schonenden Rechtsausübung, des Wahlrechts gemäss Art. 52 SchKG und der Sperrwirkung von Art. 64 ZPO" (Urk. 75 Rz. 44 ff.) beanstandet, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine rechtsmissbräuchliche Zermürbungstaktik des Gesuchstel- lers verneint und deshalb fälschlicherweise angenommen, die vorliegende Betrei- bung und das darin gestellte Rechtsöffnungsgesuch seien zulässig, statt Letzte- res als missbräuchlich von der Hand oder abzuweisen, vermag er mit seinen Rü- gen keinen Mangel im Sinne von Art. 320 ZPO darzutun.

3. Rechtsöffnungstitel / Rechtskräftige Veranlagung 3.1. Die Vorinstanz kam zum Ergebnis, dass der Gesuchsgegner mit dem Bun- desgerichtsurteil vom 18. September 2018 in Verbindung mit den vorangehenden Entscheiden des Verwaltungsgerichts und des Kantonalen Steueramts über einen

- 16 - zusammengesetzten Rechtsöffnungstitel für die in Betreibung gesetzten Nach- steuern verfüge (Urk. 76 S. 14, E. 4.3.4.). 3.2. Der Gesuchsgegner vertritt demgegenüber wie vor Vorinstanz im Wesentli- chen den Standpunkt, dass das Bundesgericht in seinem Urteil vom

18. September 2018 die Ehegattenbesteuerung aufgehoben und eine Individual- besteuerung beider Parteien angeordnet habe. Mit Anordnung der Individualbe- steuerung habe es im Sinne eines kassatorischen Entscheides den Gesuchsteller zu einer neuen Veranlagung des Gesuchsgegners verpflichtet und sei entspre- chend auch die Nachsteuerverfügung vom 27. Januar 2016 aufgehoben worden. Er sei somit nicht rechtskräftig veranlagt worden. Selbst wenn man von einer rechtskräftigen Veranlagung ausgehen würde, wäre aber zumindest die auf der Nachsteuerverfügung beruhende Nachsteuerrechnung zwingend zu korrigieren und seine Ehefrau als Mitrechnungsadressatin aus der Rechnung zu entfernen gewesen. Indem die Vorinstanz dem besagten Bundesgerichturteil trotzdem (zusammengesetzte) Rechtsöffnungsqualität zugesprochen habe, habe sie Art. 80 SchKG verletzt (Urk. 75 Rz. 53 ff.). 3.3. Wie vorne bereits erwähnt (vgl. Erw. III.1.3.), liegt dem vorliegenden Verfah- ren im Wesentlichen derjenige Sachverhalt zugrunde, welchen das Bundesgericht im Urteil vom 29. März 2022 (5A_750/2021; Urk. 88/1) zu beurteilen hatte, wes- halb die darin gemachten Erwägungen auch im vorliegenden Fall zu beachten sind. Mit Blick auf das höchstrichterliche Urteil steht damit in Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Entscheid fest, dass das bundesgerichtliche Urteil vom

18. September 2018 (zusammen mit der unveränderten Steuerrechnung vom

27. Januar 2016) einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG bildet (Urk. 88/1 E. 3.2). Weiter hat das Bundesgericht im nämlichen Entscheid festgehalten, dass – entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners – das Urteil vom 18. September 2018 kein kassatorischer Entscheid ist und folglich die Veranlagung für die Nachsteuern (inkl. Nachsteuerrechnung) in Bezug auf den Gesuchsgegner unverändert Bestand hat (Urk. 88/1 E. 4.3.1-2). Die diesbezügli-

- 17 - chen Einwendungen des Gesuchsgegners sind damit auch im vorliegenden Ver- fahren nicht zu hören.

4. Vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Der Gesuchsgegner wendet sich schliesslich gegen die vorinstanzliche Kos- ten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffer 2 – 4 des angefochtenen Urteils; Urk. 76). Er macht geltend, selbst bei Abweisung der Beschwerde sei die vorinstanzliche Erwägung, wonach er fast vollumfänglich unterliege, unzutreffend, da die Rechtsöffnung in Bezug auf die Zinsen abgewiesen worden sei. Der abge- wiesene Zinsanspruch von 4.5% auf Fr. 80'310'032.85 seit 1. März 2016 betrage Fr. 21'081'383.60. Er habe daher im Umfang von gut einem Fünftel obsiegt, wes- halb die vorinstanzliche Kostenauferlegung von Fr. 5'000.– um Fr. 1'000.– auf Fr. 4'000.– zu reduzieren sei. Entsprechend sei auch die vorinstanzliche auf ins- gesamt Fr. 15'000.– festgesetzte Parteientschädigung um mindestens einen Fünf- tel, d.h. Fr. 3'000.–, zu reduzieren und habe auch er Anspruch auf eine Parteient- schädigung von mindestens Fr. 3'000.– (Urk. 75 Rz. 71 ff.). 4.2. Das Ausmass des Obsiegens bzw. Unterliegens ist daran zu messen, in- wieweit eine Partei mit ihren Rechtsbegehren vor Gericht durchgedrungen ist oder nicht (BSK ZPO-Rüegg/Rüegg Art. 106 Rz. 3). Entgegen den gesuchsgegneri- schen Ausführungen sind die Zinsen indes nicht dem massgeblichen Streitwert zuzurechnen (BK ZPO-Sterchi Art. 91 Rz. 6 f.). Damit war der Gesuchsgegner vor Vorinstanz – auch wenn die Rechtsöffnung in Bezug auf die Zinsen abgewiesen wurde – als vollumfänglich unterliegend zu betrachten. Die vorinstanzliche Auftei- lung der Prozesskosten ist damit nicht zu beanstanden. 4.3. Schliesslich moniert der Gesuchsgegner, die Vorinstanz verkenne, dass das Kantonale Steueramt Zürich insbesondere mit der Gruppe Bezugsdienste über eine interne Organisation mit dem nötigen Sachverstand verfüge, um Steuerbe- züge auch gerichtlich durchzusetzen. Die durch die Inanspruchnahme amtsexter- ner Anwälte generierten Kosten könnten folglich nicht ihm auferlegt werden. Die vorinstanzlich festgesetzte Parteientschädigung sei daher aufzuheben und höchs-

- 18 - tens auf eine angemessene Umtriebsentschädigung zu reduzieren (Urk. 75 Rz. 74 ff.). 4.4. Entgegen der gesuchsgegnerischen Ansicht hält Art. 68 Abs. 1 ZPO als Aus- fluss des Rechts auf rechtliches Gehör fest, dass sich jede Partei eine beliebig gewillkürte Parteivertretung bestellen kann. Jede Partei hat damit die Freiheit, seinen Prozess durch einen berufsmässigen Vertreter führen zu lassen. Im An- wendungsbereich von Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO ist nicht zu prüfen, ob die berufs- mässige Vertretung effektiv notwendig ist (BGE 144 III 164 E. 3). Dass der Ge- suchsteller eine Parteivertretung zuzog und er dafür ausgangsgemäss eine Ent- schädigung zugesprochen erhielt, welche sich anhand des kantonalen Tarifs (Art. 96 ZPO) bestimmt, ist demnach nicht zu beanstanden.

5. Fazit Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde des Gesuchsgegners abzuweisen ist. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) ersuchte mit Eingabe vom 8. November 2018 bei der Vorinstanz in der Betreibung Nr. 1 (Arrest Nr. 1) des Betreibungsamtes Zürich 7, Zahlungsbefehl vom 8. Oktober 2018 (Urk. 2), gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts vom 18. September 2018 (Urk. 3/3/3 und Urk. 3/3/4 [Bescheinigung der Rechtskraft]), die Nachsteuer- verfügung vom 27. Januar 2016 betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2005 bis 2009 (Urk. 3/4) sowie die Steuerrechnung vom 27. Januar 2016 (Urk. 3/13) um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 80'310'032.85 nebst Zins zu 4.5% seit 1. März 2016 zuzüglich Arrestkosten sowie Zahlungsbefehls- kosten (Urk. 1 S. 2 und S. 9 ff.). Mit Entscheid vom 17. September 2019 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch ab (Urk. 45 S. 15). Mit Beschluss vom

24. August 2020 hob die hiesige Kammer die Dispositiv-Ziffern 3 bis 5 des Ent- scheids vom 17. September 2019 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück (Urk. 48 S. 27). In der Folge erteilte die Vorinstanz mit Urteil vom 6. Dezember 2021 in der betreffenden Betreibung definitive Rechtsöffnung für Fr. 80'310'032.85. Im Mehrbetrag – Zinsen und Betreibungskosten – wies es das Rechtsöffnungsgesuch ab (Urk. 73 S. 20 = Urk. 76 S. 20). Für die Einzelheiten der Prozessgeschichte kann auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 76 S. 2 ff., E. 1).

E. 1.1 Die Vorinstanz führte zusammengefasst aus, im Rechtsöffnungsverfahren sei nicht entscheidend, wem die in Betreibung gesetzte Forderung materiellrecht- lich zustehe, sondern wer durch den Titel – vorliegend das Urteil des Bundesge- richts vom 18. September 2018 – als Berechtigter ausgewiesen werde. Das er- wähnte Bundesgerichtsurteil führe in seinem Rubrum das Kantonale Steueramt

- 7 - Zürich als Partei auf; es werde demnach ein Organ bzw. Verwaltungszweig als Anspruchsgläubiger genannt. Da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGer 5D_21/2008 vom 16. April 2008, E. 2) ein kantonales Amt, das von Geset- zes wegen eine Forderung zu verfügen und einzutreiben habe, die Verfügung nicht für sich selbst, sondern für das Gemeinwesen, für das es tätig sei, erlasse, gelte vorliegend der Gesuchsteller als Titelgläubiger. Etwas anderes gehe auch aus den Nachsteuerentscheiden nicht hervor. Folglich sei die Identität zwischen betreibendem Gläubiger und Titelgläubiger zu bejahen (Urk. 76 S. 11 f., E. 4.2.5.).

E. 1.2 Der Gesuchsgegner wendet dagegen zunächst ein, dass im Rechtsöff- nungstitel der Gesuchsteller nicht genannt werde. Sodann moniert er, der blosse Umstand, dass eine kantonale Amtsstelle das Nachsteuerverfahren führe, lasse nicht ohne weiteres den Schluss zu, dass der Gesuchsteller oder dessen Steuer- amt Titelberechtigter auch der mitveranlagten kommunalen und kirchlichen Steu- ern sei. Aus der blossen Nennung eines kantonalen Amtes als Partei im als Rechtsöffnungstitel dienenden Bundesgerichtsurteil vom 18. September 2018 las- se sich daher keineswegs ableiten, dass der Titel einzig und alleine den Gesuch- steller als Titelberechtigten ausweise. Vielmehr ergebe sich aus all den genann- ten Dokumenten nirgends explizit, wer der Steuergläubiger bzw. der Titelberech- tigte sei. Ganz sicher könne dies aber nicht einzig der Gesuchsteller sei, denn der in Betreibung gesetzte Betrag umfasse zweifelsohne auch die den Kommunen zustehenden Gemeindesteuern mit. Die Gemeinden träten im Gegensatz zum Kanton Zürich jedoch nicht als Gesuchsteller auf, weshalb feststehe, dass die kommunalen Steuern fälschlicherweise von einem Nichtgläubiger geltend ge- macht würden (Urk. 75 Rz. 35 ff.). Weiter moniert der Gesuchsgegner, dass gemäss § 172 StG zwar das Kan- tonale Steueramt auch für den Bezug der kommunalen Nachsteuern zuständig sei. Daraus zu folgern, dass der Kanton Zürich oder gar dessen Steueramt Steu- ergläubiger auch der Kommunalsteuern sei, gehe fehl. Entschliesse sich das Kan- tonale Steueramt dazu, für kantonale und kommunale Nachsteuern Rechtsöff- nung zu verlangen, seien alle Steuerhoheitsträger – vorliegend der Staat und die Gemeinden – im Rechtsöffnungsverfahren Partei. Das Kantonale Steueramt habe

- 8 - gemäss gesetzlichem Auftrag alle Steuerhoheitsträger zu vertreten und die Rechtsöffnung im Namen aller Steuergläubiger zu verlangen. Vorliegend vertrete es jedoch einzig den Kanton Zürich, dem die Gemeindesteuern aber nicht zu- stünden. Da gemäss Nachsteuerverfügung der Kanton und die Zürcher Gemein- den Gläubiger seien, bestehe keine vollständige Identität mit dem in der Betrei- bung aufgeführten Gläubiger (Urk. 79 Rz. 41 ff.).

E. 1.3 Dem vorliegenden Verfahren liegt im Wesentlichen der gleiche Sachverhalt zugrunde, welchen die II. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts mit Urteil vom 29. März 2022 (5A_750/2021; Urk. 88/1) zu beurteilen hatte: So handelt es sich um dieselbe Forderung – Staats- und Gemeindesteuern der Jahre 2005 bis 2009 –, denselben (zusammengesetzten) Rechtsöffnungstitel – Urteil des Bun- desgerichts vom 18. September 2018 (2C_799/2017, 2C_800/2017) in Verbin- dung mit der Steuerrechnung vom 27. Januar 2016 – sowie dieselbe Konstellation hinsichtlich der Gläubigerbezeichnung. Überdies brachte der Gesuchsgegner in jenem Verfahren im Wesentlichen dieselben materiellrechtlichen Einwendungen bezüglich Gläubigeridentität vor. Nachdem er mit diesen vor Bundesgericht nicht durchdrang (vgl. Urk. 88/1 E. 6.), ist er damit auch im vorliegenden Verfahren nicht zu hören. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausgeführt (Urk. 76 S. 11 f., E. 4.2.5) und das Bundesgericht im Entscheid vom 29. März 2022 bestätigt hat (Urk. 88/1 E. 6.4.2), ist im Rechtsöffnungsverfahren nicht entscheidend, wem die in Betrei- bung gesetzte Forderung materiellrechtlich zusteht, d.h. wer deren materiellrecht- licher Gläubiger ist. Massgeblich ist ausschliesslich, wer (formal) durch den Titel als Berechtigter ausgewiesen wird. Dies ist vorliegend der Gesuchsteller. Ebenfalls nicht von Belang ist es, dass im Urteil des Bundesgerichts vom

18. September 2018 auf Seiten der gesuchstellerischen (Steuergläubiger-)Partei das Kantonale Steueramt Zürich aufgeführt wird, welches keine eigene Rechts- persönlichkeit hat und somit auch keine Gläubigerstellung innehaben kann. Mit dieser Bezeichnung ist als betroffenes rechts- und parteifähiges Gemeinwesen of- fensichtlich der Kanton Zürich gemeint, als dessen Organ oder Verwaltungszweig das Steueramt fungiert, liegt es nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung doch

- 9 - auf der Hand, dass ein kantonales Amt, das von Gesetzes wegen eine Forderung zu verfügen und einzutreiben hat (vgl. § 162 Abs. 2 und § 172 StG), die Verfü- gung nicht für sich selbst erlässt, sondern für das Gemeinwesen, für das es tätig ist (BGer 5P.330/2004 vom 22. Dezember 2004, E. 2.2; vgl. auch BGer 5D_21/2008 vom 16. April 2008, E. 2). Beim Gesuchsteller handelt es sich somit um den durch den Rechtsöffnungstitel formell ausgewiesenen Gläubiger der in Betreibung gesetzten Nachsteuerforderung bzw. um den aus dem Titel Berechtig- ten. Die Identität zwischen betreibendem Gläubiger und Titelgläubiger ist folglich zu bejahen.

2. Mehrfachrechtsöffnung

E. 2 Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei einstweilen zu sistieren bis das Bun- desgericht im Parallelverfahren der Beschwerde gegen das Urteil des Oberge-

- 3 - richts des Kantons Zürich vom 13. August 2021 (5A_750/2021 (=EB180342/RT200121/RT200122=Betreibung-Nr. 2)) entschieden hat.

E. 2.1 Sodann moniert der Gesuchsgegner, der Gesuchsteller versuche seine For- derungen mittels Zermürbung durchzusetzen: So habe er für exakt die gleiche Forderung nicht weniger als sechsmal um Rechtsöffnung ersucht. Weiter stelle das vorliegend zu beurteilende Rechtsöffnungsgesuch eine völlig unnötige und rechtswidrige Verdoppelung des ebenfalls ordentlichen und identischen Betrei- bungsverfahrens EB180342 am Wohnsitz dar, weshalb die vorliegende Betrei- bung weder einen tatsächlichen noch rechtlichen Mehrwert biete. Vielmehr werde sie durch das genannte Betreibungsverfahren vollständig konsumiert. Die Vo- rinstanz habe sich mit diesem Einwand bloss summarisch auseinandergesetzt und sich mit dem schlichten Hinweis begnügt, das Rechtsöffnungsgericht dürfe die Zulässigkeit von Mehrfachbetreibungen nicht prüfen. Damit habe sie verkannt, dass vorliegend nicht eine Mehrfachbetreibung, sondern eine rechtsmissbräuchli- che Erhebung multipler Rechtsöffnungsverfahren und damit eine Verletzung des Gebots der schonenden Rechtsausübung gerügt worden sei. Weiter hätte die Vo- rinstanz bei bundesrechtskonformer Auslegung von Art. 52 SchKG nicht auf das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren eintreten dürfen, da bereits am ordentlichen Betreibungsort am Wohnsitz Arreste gelegt worden seien (Urk. 75 Rz. 44 ff.). Weiter habe die Vorinstanz schlicht darüber hinweggesehen, dass EB180342 bei Lichte betrachtet nichts anderes als eine ordentliche Wohnsitzbe- treibung darstelle, wo nebst dem Wohnsitzarrest auch alle anderen Arreste pro- sequiert werden müssten. Unter diesen Umständen hätten andere Rechtsöffnun-

- 10 - gen keinerlei Mehrwert und dienten einzig der Zermürbung. Indem die Vorinstanz dieses Vorgehen geschützt habe, habe sie letztlich gegen das Gebot der scho- nenden Rechtsausübung verstossen und die Sperrwirkung von Art. 64 ZPO ver- letzt (Urk. 75 Rz. 49 ff.).

E. 2.2 Die Rügen des Gesuchsgegners sind nicht stichhaltig. Sie wurden von der hiesigen Kammer bereits mehrfach in gleich gelagerten Verfahren zwischen den- selben Parteien beurteilt und entkräftet (vgl. RT200121-O S. 23 ff., E. 3.4.; RT200125-O S. 20 ff., E. 3.4.). So verkennt der Gesuchsgegner hinsichtlich der Sperrwirkung, dass der Rechtsöffnungsentscheid ausschliesslich betreibungs- rechtliche Wirkung für die konkrete Betreibung entfaltet. Seine materielle Rechts- kraft beschränkt sich nur auf die betreffende hängige Betreibung, indes nicht auf andere, für dieselbe Forderung angehobene Betreibungen (Stücheli, Die Rechts- öffnung, 2000, S. 99 und S. 157 f.). Entsprechend stellt sich auch die Frage der Rechtshängigkeit nur dann, wenn innerhalb derselben Betreibung mehrere Rechtsöffnungsgesuche gestellt werden; nur in diesem Fall tritt die Sperrwirkung gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. a ZPO ein, kann der Streitgegenstand (d.h. der Rechts- öffnungsanspruch) zwischen denselben Parteien somit nicht anderweitig rechts- hängig gemacht werden. Das trifft vorliegend nicht zu und wird auch nicht geltend gemacht. Zwar stellte der Gesuchsteller mehrere Rechtsöffnungsbegehren für dieselbe Forderung, jedoch nicht in der vorliegenden, sondern je in verschiedenen Betreibungen. Damit begründete das einzelne Rechtsöffnungsbegehren keine Sperrwirkung für die weiteren, in anderen Betreibungen gestellten Begehren (vgl. SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 84 N 1 m.Hinw. auf BGer 5A_59/2015 vom

30. September 2015, E. 4.2.2). Art. 64 ZPO wurde mithin nicht verletzt.

E. 2.3 Weiter rügt der Gesuchsgegner mit dem Einwand, wonach sich die Vo- rinstanz lediglich summarisch mit seinen Vorbringen auseinandergesetzt habe, sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dem ist zu entgegnen, dass es nicht erforderlich ist, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich in seinen Urteilserwägungen auf die für den Entscheid we- sentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass

- 11 - sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.; 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436; 134 I 83 E. 4.1 S. 88 [je m.w.Hinw.]; s.a. BK ZPO I-Hurni, Art. 53 N 60 ff.; Göksu, DIKE-Komm-ZPO, Art. 53 N 27 f.; KUKO ZPO-Oberhammer/Weber, Art. 53 N 9). Die Vorinstanz hat den Einwand des Gesuchsgegners, wonach die vorlie- gende Rechtsöffnung keinen Mehrwert biete und durch das Verfahren EB180342 vollständig konsumiert werde, zur Kenntnis genommen und sich dazu geäussert (Urk. 76 S. 5 f., E. 2.3). Aus ihren Ausführungen geht hervor, von welchen Über- legungen sie sich leiten liess und auf welche Argumente sie ihren Entscheid, es liege kein missbräuchliches Vorgehen vor, stützte. Damit wurde dem aus dem Gehörsanspruch fliessenden Anspruch auf Begründung des Entscheids Genüge getan. Der Gesuchsgegner war denn auch ohne weiteres in der Lage, den Ent- scheid diesbezüglich sachgerecht anzufechten. Der Vorwurf der Gehörsverweige- rung ist somit unbegründet. Davon zu unterscheiden sind – auch das hat die hie- sige Kammer in den genannten Entscheiden bereits ausgeführt (vgl. RT200121-O S. 25, E. 3.4.1.2.; RT200125-O S. 23, E. 3.4.1.2.) – die Motive der Begründung, welche indes nicht das rechtliche Gehör, sondern die richtige Rechtsanwendung beschlagen (dazu nachfolgend E. III.2.4. f.).

E. 2.4 Schliesslich ebenfalls bereits mehrfach beurteilt und entkräftet wurde der Einwand des Gesuchsgegners, wonach die vorliegende Betreibung rechtsmiss- bräuchlich sei, weil sie gegen das Gebot der schonenden Rechtsausübung verstosse (vgl. RT200121-O S. 25 ff., E. 3.4.2.; RT200125-O S. 23 ff., E. 3.4.2.). Entgegen der Auffassung des Gesuchsgegners darf das Rechtsöffnungsgericht nicht prüfen, ob die strittige Betreibung wegen des Umstands, dass der Betrei- bende bereits eine oder mehrere andere Betreibungen für die gleiche Forderung eingeleitet hat, unzulässig ist. Des Weiteren wurde in den erwähnten Entscheiden bereits mehrfach erläutert, dass die Frage, ob die in Ausübung des Wahlrechts gemäss Art. 52 SchKG am Arrestort erfolgte Anhebung einer oder mehrerer Be- treibungen anstelle einer einzigen ordentlichen Wohnsitzbetreibung rechtsmiss- bräuchlich sei, in die ausschliessliche Prüfungskompetenz des Betreibungsamtes

- 12 - und – im Rahmen der Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG – der Aufsichtsbehör- den fällt. Mangels eines aktenkundigen gegenteiligen Entscheids der Aufsichts- behörden hat die dem vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren zugrunde liegende Betreibung Nr. 1 (Arrest Nr. 1) des Betreibungsamtes Zürich 7 daher als zulässig zu gelten, zumal die Zulässigkeit einer Mehrfachbetreibung für dieselbe Forde- rung bei der Arrestprosequierung seit Langem anerkannt ist (vgl. BGE 88 III 59 E. 4 S. 66 f.; Kren Kostkiewicz, OFK-SchKG, SchKG 279 N 23). Die parallel dazu am Wohnort des Gesuchsgegners angehobene Betreibung Nr. 2 des Betrei- bungsamts Küsnacht-Zollikon-Zumikon, an welchem ebenfalls Vermögenswerte verarrestiert wurden, vermag daran nichts zu ändern, was die hiesige Kammer in den erwähnten Verfahren ebenfalls bereits mehrfach ausführlich darlegte. So hät- te eine ordentliche Wohnsitzbetreibung deren Anhebung zwar allenfalls verzicht- bar gemacht, führt aber keineswegs zur rechtlichen Bedeutungslosigkeit der trotzdem eingeleiteten weiteren (zulässigen) Arrestbetreibungen.

E. 2.5 Ist von der Zulässigkeit der Betreibung selbst auszugehen, muss auch die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in dieser Betreibung (sowie in weiteren, parallel geführten Betreibungen) zulässig sein (vgl. RT200121-O S. 27 ff., E. 3.4.3.; RT200125-O S. 25 ff., E. 3.4.3.). Denn ein konkreter Arrest muss prose- quiert werden, ansonsten fällt er dahin. Dazu verlangt Art. 279 Abs. 2 SchKG, dass der Gläubiger um Rechtsöffnung ersucht (oder eine Anerkennungsklage ein- leitet), wenn der Schuldner in der Arrestbetreibung Rechtsvorschlag erhoben hat. Wurden (wie hier) für dieselbe Forderung an verschiedenen Orten Arreste gelegt und die Arreste gestützt auf Art. 52 SchKG an diesen Orten (und nicht mittels ei- ner einzigen Betreibung am ordentlichen Betreibungsort) prosequiert, müssen für dieselbe Forderung folglich auch mehrere Rechtsöffnungsgesuche und mehrfach erteilte Rechtsöffnungen zulässig sein; umso mehr, als die Vollstreckung an den nicht mit dem Wohnort übereinstimmenden Arrestorten auf die Verwertung der dort verarrestierten Vermögenswerte beschränkt ist und mehrere Rechtsöffnun- gen in den verschiedenen Arrestbetreibungen daher zu keinen ernsthaften Ver- wertungskonflikten führen (s.a. Stücheli, a.a.O., S. 102). Die Zulässigkeit einer konkreten Rechtsöffnung ist mithin an die Zulässigkeit der betreffenden Betrei- bung geknüpft. Das ist die rechtliche Konsequenz der Prosequierungspflicht, des

- 13 - dem Gläubiger hierfür gewährten Wahlrechts bezüglich des Betreibungsorts so- wie des Umstands, dass die Rechtsöffnung nur Wirkungen für die konkrete Be- treibung entfaltet. Wäre eine Rechtsöffnung nur einmal bzw. nur an einem Ort zu- lässig, wie der Gesuchsgegner sinngemäss geltend macht, würde die erforderli- che Arrestprosequierung an den anderen Arrestorten verunmöglicht und das Wahlrecht faktisch ausgehebelt. Der in der vorliegenden Betreibung Nr. 1 (Arrest Nr. 1) des Betreibungsamtes Zürich 7 erhobene Rechtsvorschlag lässt sich nur durch Rechtsöffnung in ebendieser Betreibung beseitigen. Sowohl das vorliegende als auch die weiteren in den verschiedenen Arrest- betreibungen gestellten Rechtsöffnungsgesuche dienen demnach der notwendi- gen Prosequierung der einzelnen Betreibung(en). Damit steht fest, dass mit der vorliegenden Betreibung keine rein schikanösen Ziele verfolgt werden, die offen- sichtlich nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben. Es han- delt sich vielmehr um notwendige Vorkehren zur Aufrechterhaltung des jeweiligen Arrests an den verschiedenen Orten (vgl. BGer 5A_724/2019 vom 12. November 2020, E. 4.3.1 und E. 4.3.4). Ob dieses berechtigte zwangsvollstreckungsrechtli- che Ziel allenfalls auch in einer für den Gesuchsgegner schonenderen Weise er- reicht werden könnte, ist unter dem Gesichtspunkt des geltend gemachten offen- baren Rechtsmissbrauchs ohne Belang. Das Rechtsmissbrauchsverbot und das daraus abgeleitete Gebot schonender Rechtsausübung gewähren dem Gesuchs- gegner keinen generellen Anspruch auf ein möglichst schonendes Vorgehen des Gesuchstellers. Es untersagt, von mehreren in etwa gleichwertigen Möglichkeiten, welche zur Ausübung eines Rechts offenstehen, ohne sachlichen Grund gerade diejenige zu wählen, welche für einen anderen besondere Nachteile mit sich bringt (BGE 131 III 459 E. 5.3 S. 462 f.; Hausheer/Jaun, Die Einleitungsartikel des ZGB, Art. 1-10 ZGB, 2003, Art. 2 N 101 m.w.Hinw.). Solches lässt sich dem Ge- suchsteller nicht vorwerfen, nachdem der von ihm gewählte Weg der Prosequie- rung nicht nur für den Gesuchsgegner, sondern auch für ihn selbst sehr aufwän- dig ist und deshalb nicht als gegen den Gesuchsgegner gerichtete Schikane be- trachtet werden kann. Sodann hält der besondere Betreibungsort von Art. 52 SchKG einem späteren, nach Zustellung des Zahlungsbefehls erfolgten Wohn- sitzwechsel des Schuldners stand (BGE 136 III 373 E. 2.1 S. 375; 115 III 28 E. 2

- 14 - S. 31; SK SchKG-Krüsi, Art. 52 N 14; KUKO SchKG-Jeanneret/Strub, Art. 53 N 5). Demgegenüber könnte die Fortführbarkeit einer Prosequierungsbetreibung, die in Ausübung des Wahlrechts von Art. 52 SchKG am ordentlichen Betrei- bungsort (Wohnsitz) angehoben wurde, gefährdet sein, sollte der Schuldner sei- nen Wohnsitz vor der Pfändungsankündigung ins Ausland verlegen (vgl. Art. 53 SchKG; SK SchKG-Krüsi, Art. 53 N 3 und N 7; BGE 120 III 110 E. 1.a und 1.b S. 112), was das Vorgehen des Gesuchstellers auch sachlich rechtfertigt. Wie in den erwähnten gleich gelagerten Fällen bereits mehrfach ausgeführt (vgl. RT200121-O S. 29 f., E. 3.4.3.; RT200125-O S. 27 f., E. 3.4.3), lässt sich im Übrigen auch nichts anderes aus der vom Gesuchsgegner angeführten bundes- gerichtlichen Rechtsprechung (BGE 100 III 41; s.a. BGE 128 III 383) ableiten (vgl. Urk. 75 Rz. 52). Der gesuchsgegnerische Einwand des Rechtsmissbrauchs ist somit unbegründet.

E. 2.6 Schliesslich ebenfalls bereits in einem der erwähnten gleichgelagerten Fällen beurteilt und argumentativ entkräftet wurde die Auffassung des Gesuchsgegners, wonach die Anhebung der Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamts Küsnacht- Zollikon-Zumikon, die zum Rechtsöffnungsverfahren mit der Geschäfts-Nr. EB180342 vor dem Bezirksgericht Meilen führte, durch den Gesuchsteller als Ausübung seines Wahlrechts (Art. 52 SchKG) zugunsten der ordentlichen Wohn- sitzbetreibung ausgelegt werden könne (vgl. RT200125-O S. 28 f., E. 3.4.4.). Al- lein der Umstand, dass diese Betreibung am Wohnort des Gesuchsgegners an- gestrengt wurde, lässt nicht auf eine solche Wahl schliessen, ist der Wohnort doch zugleich auch Arrestort. Andernfalls wäre dem Gläubiger bei mehrfacher Ar- restlegung, wovon eine am Wohnort des Schuldners erfolgte, das Wahlrecht fak- tisch entzogen. Die parallele Einleitung separater Betreibungen an den anderen Arrestorten manifestiert vielmehr den eindeutigen Willen des Gesuchstellers, die Arreste am jeweiligen Arrestort zu prosequieren. Darauf zielte auch die Betrei- bung Nr. 2 am Arrest- und Wohnort des Gesuchsgegners ab. Ob die Anhebung dieser Betreibung am Wohnort des Gesuchsgegners zur Prosequierung aller Arreste genügt hätte und im Ergebnis auch die weiteren Ar- reste prosequierte, wie der Gesuchsgegner geltend macht (Urk. 75 Rz. 50 f.), ist

- 15 - nicht von Belang. Wie bereits im angesprochenen Fall festgehalten (vgl. RT200125-O S. 29, E. 3.4.4.) ist einzig wesentlich, dass der Gesuchsteller dane- ben in impliziter, aber unmissverständlicher Ausübung seines Wahlrechts weitere, gemäss Bundesgericht zulässige Betreibungen an den verschiedenen Arrestorten eingeleitet hat, welche jeweils durch Rechtsvorschlag gehemmt wurden. Diese Rechtsvorschläge können in Anbetracht der auf die konkrete Betreibung be- schränkten Rechtskraftwirkung nicht durch eine (einzige) Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 2, sondern nur durch separate Rechtsöffnungen in jeder einzelnen Arrestbetreibung beseitigt werden. Insofern ist das Parallelverfahren Nr. EB180342 am Wohnsitz des Gesuchsgegners mit dem vorliegenden "hinsichtlich der betreibungsrechtlichen Wirkung" keineswegs "deckungsgleich" (vgl. Urk. 75 Rz. 79). Die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. 1 des Be- treibungsamtes Zürich 7 stellt denn auch den vom Gesuchsgegner zu Unrecht verneinten "Mehrwert" des vorliegenden Rechtsöffnungsgesuchs gegenüber dem- jenigen im Verfahren Nr. EB180342 am Wohnsitz des Gesuchsgegners dar (vgl. Urk. 75 Rz. 50). Entsprechend hat der Gesuchsteller durchaus ein legitimes, rechtlich schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seines Begehrens.

E. 2.7 Zusammenfassend bleibt festzuhalten: Soweit der Gesuchsgegner unter dem Titel "Unzulässige doppelte Rechtsöffnung / Verletzung des Gebots der schonenden Rechtsausübung, des Wahlrechts gemäss Art. 52 SchKG und der Sperrwirkung von Art. 64 ZPO" (Urk. 75 Rz. 44 ff.) beanstandet, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine rechtsmissbräuchliche Zermürbungstaktik des Gesuchstel- lers verneint und deshalb fälschlicherweise angenommen, die vorliegende Betrei- bung und das darin gestellte Rechtsöffnungsgesuch seien zulässig, statt Letzte- res als missbräuchlich von der Hand oder abzuweisen, vermag er mit seinen Rü- gen keinen Mangel im Sinne von Art. 320 ZPO darzutun.

3. Rechtsöffnungstitel / Rechtskräftige Veranlagung

E. 3 Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei zu vereinigen mit der gleichentags erhobenen Beschwerde gegen das Urteil des Einzelgerichts Audienz am Be- zirksgericht Zürich vom 6. Dezember 2021 (EB201127).

E. 3.1 Die Vorinstanz kam zum Ergebnis, dass der Gesuchsgegner mit dem Bun- desgerichtsurteil vom 18. September 2018 in Verbindung mit den vorangehenden Entscheiden des Verwaltungsgerichts und des Kantonalen Steueramts über einen

- 16 - zusammengesetzten Rechtsöffnungstitel für die in Betreibung gesetzten Nach- steuern verfüge (Urk. 76 S. 14, E. 4.3.4.).

E. 3.2 Der Gesuchsgegner vertritt demgegenüber wie vor Vorinstanz im Wesentli- chen den Standpunkt, dass das Bundesgericht in seinem Urteil vom

18. September 2018 die Ehegattenbesteuerung aufgehoben und eine Individual- besteuerung beider Parteien angeordnet habe. Mit Anordnung der Individualbe- steuerung habe es im Sinne eines kassatorischen Entscheides den Gesuchsteller zu einer neuen Veranlagung des Gesuchsgegners verpflichtet und sei entspre- chend auch die Nachsteuerverfügung vom 27. Januar 2016 aufgehoben worden. Er sei somit nicht rechtskräftig veranlagt worden. Selbst wenn man von einer rechtskräftigen Veranlagung ausgehen würde, wäre aber zumindest die auf der Nachsteuerverfügung beruhende Nachsteuerrechnung zwingend zu korrigieren und seine Ehefrau als Mitrechnungsadressatin aus der Rechnung zu entfernen gewesen. Indem die Vorinstanz dem besagten Bundesgerichturteil trotzdem (zusammengesetzte) Rechtsöffnungsqualität zugesprochen habe, habe sie Art. 80 SchKG verletzt (Urk. 75 Rz. 53 ff.).

E. 3.3 Wie vorne bereits erwähnt (vgl. Erw. III.1.3.), liegt dem vorliegenden Verfah- ren im Wesentlichen derjenige Sachverhalt zugrunde, welchen das Bundesgericht im Urteil vom 29. März 2022 (5A_750/2021; Urk. 88/1) zu beurteilen hatte, wes- halb die darin gemachten Erwägungen auch im vorliegenden Fall zu beachten sind. Mit Blick auf das höchstrichterliche Urteil steht damit in Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Entscheid fest, dass das bundesgerichtliche Urteil vom

18. September 2018 (zusammen mit der unveränderten Steuerrechnung vom

27. Januar 2016) einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG bildet (Urk. 88/1 E. 3.2). Weiter hat das Bundesgericht im nämlichen Entscheid festgehalten, dass – entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners – das Urteil vom 18. September 2018 kein kassatorischer Entscheid ist und folglich die Veranlagung für die Nachsteuern (inkl. Nachsteuerrechnung) in Bezug auf den Gesuchsgegner unverändert Bestand hat (Urk. 88/1 E. 4.3.1-2). Die diesbezügli-

- 17 - chen Einwendungen des Gesuchsgegners sind damit auch im vorliegenden Ver- fahren nicht zu hören.

4. Vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 4 Das Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 6. Dezem- ber 2021 (EB201130) sei, soweit Rechtsöffnung erteilt wurde, vollständig aufzu- heben und das Gesuch des Beschwerdegegners um definitive Rechtsöffnung sei auch im Betrag von CHF 80'310'032.85 und damit vollumfänglich abzuwei- sen.

E. 4.1 Der Gesuchsgegner wendet sich schliesslich gegen die vorinstanzliche Kos- ten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffer 2 – 4 des angefochtenen Urteils; Urk. 76). Er macht geltend, selbst bei Abweisung der Beschwerde sei die vorinstanzliche Erwägung, wonach er fast vollumfänglich unterliege, unzutreffend, da die Rechtsöffnung in Bezug auf die Zinsen abgewiesen worden sei. Der abge- wiesene Zinsanspruch von 4.5% auf Fr. 80'310'032.85 seit 1. März 2016 betrage Fr. 21'081'383.60. Er habe daher im Umfang von gut einem Fünftel obsiegt, wes- halb die vorinstanzliche Kostenauferlegung von Fr. 5'000.– um Fr. 1'000.– auf Fr. 4'000.– zu reduzieren sei. Entsprechend sei auch die vorinstanzliche auf ins- gesamt Fr. 15'000.– festgesetzte Parteientschädigung um mindestens einen Fünf- tel, d.h. Fr. 3'000.–, zu reduzieren und habe auch er Anspruch auf eine Parteient- schädigung von mindestens Fr. 3'000.– (Urk. 75 Rz. 71 ff.).

E. 4.2 Das Ausmass des Obsiegens bzw. Unterliegens ist daran zu messen, in- wieweit eine Partei mit ihren Rechtsbegehren vor Gericht durchgedrungen ist oder nicht (BSK ZPO-Rüegg/Rüegg Art. 106 Rz. 3). Entgegen den gesuchsgegneri- schen Ausführungen sind die Zinsen indes nicht dem massgeblichen Streitwert zuzurechnen (BK ZPO-Sterchi Art. 91 Rz. 6 f.). Damit war der Gesuchsgegner vor Vorinstanz – auch wenn die Rechtsöffnung in Bezug auf die Zinsen abgewiesen wurde – als vollumfänglich unterliegend zu betrachten. Die vorinstanzliche Auftei- lung der Prozesskosten ist damit nicht zu beanstanden.

E. 4.3 Schliesslich moniert der Gesuchsgegner, die Vorinstanz verkenne, dass das Kantonale Steueramt Zürich insbesondere mit der Gruppe Bezugsdienste über eine interne Organisation mit dem nötigen Sachverstand verfüge, um Steuerbe- züge auch gerichtlich durchzusetzen. Die durch die Inanspruchnahme amtsexter- ner Anwälte generierten Kosten könnten folglich nicht ihm auferlegt werden. Die vorinstanzlich festgesetzte Parteientschädigung sei daher aufzuheben und höchs-

- 18 - tens auf eine angemessene Umtriebsentschädigung zu reduzieren (Urk. 75 Rz. 74 ff.).

E. 4.4 Entgegen der gesuchsgegnerischen Ansicht hält Art. 68 Abs. 1 ZPO als Aus- fluss des Rechts auf rechtliches Gehör fest, dass sich jede Partei eine beliebig gewillkürte Parteivertretung bestellen kann. Jede Partei hat damit die Freiheit, seinen Prozess durch einen berufsmässigen Vertreter führen zu lassen. Im An- wendungsbereich von Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO ist nicht zu prüfen, ob die berufs- mässige Vertretung effektiv notwendig ist (BGE 144 III 164 E. 3). Dass der Ge- suchsteller eine Parteivertretung zuzog und er dafür ausgangsgemäss eine Ent- schädigung zugesprochen erhielt, welche sich anhand des kantonalen Tarifs (Art. 96 ZPO) bestimmt, ist demnach nicht zu beanstanden.

5. Fazit Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde des Gesuchsgegners abzuweisen ist. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 5 Die vorinstanzlichen Akten (einschliesslich jener des ersten Beschwerdever- fahrens) wurden beigezogen (Urk. 1 – 74/a-b). Der einverlangte Kostenvorschuss wurde innert Frist geleistet (Urk. 80). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort wird verzichtet (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruch- reif.

E. 6 Aufgrund neuer Konstituierung der Kammer wirkt am vorliegenden Ent- scheid Oberrichter lic. iur. A. Huizinga anstelle von Oberrichterin Dr. D. Scherrer als Vorsitzender mit. II. Prozessuales

1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am an- gefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt (OGer ZH RT180080 vom 29.08.2018, E. I.4).

2. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); eine Ausnahme gilt für Noven, zu denen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gegeben hat (BGE 139 III 466 E. 3.4; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1). Zulässig

- 5 - sind sodann neue rechtliche Vorbringen, weil solche keine Noven im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO sind (siehe BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 6; BGer 4A_519/2011 vom 28. November 2011, E. 2.1 [betreffend Art. 317 Abs. 1 ZPO]) und die Be- schwerdeinstanz das Recht von Amtes wegen anwenden muss (Art. 57 ZPO; OGer ZH RT180059 vom 24.05.2018, E. II.4.1; OGer ZH RT150086 vom 17.08.2015, E. 4.1).

Dispositiv
  1. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren richtet sich nach der Ge- bührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; vgl. ZR 110 [2011] Nr. 28; BGer 5D_23/2017 vom 8. Mai 2017, E. 4.3.1 m.Hinw. auf BGE 139 III 195 E. 4.2.2 und E. 4.2.4 S. 198 f.). Sie ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 3'000.– festzu- setzen.
  2. Ausgangsgemäss sind dem Beschwerdegegner die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss vollständig zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
  3. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller man- - 19 - gels entsprechendem Antrag (Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 105 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:
  4. Die Sistierung wird aufgehoben und das Verfahren weitergeführt.
  5. Auf die Vereinigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (Geschäfts- Nr. RT210234-O) mit dem Beschwerdeverfahren Geschäfts-Nr. RT210233- O wird verzichtet.
  6. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
  7. Die Beschwerde wird abgewiesen und das Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 6. Dezember 2021 vollumfänglich bestätigt.
  8. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
  9. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsgegner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  10. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  11. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 91 und Urk. 92/1) sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 20 -
  12. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG in einer Schuldbetreibungs- und Konkurssache (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG). Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 80'310'032.85. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. März 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw T. Gähwiler versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT210234-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- ber MLaw T. Gähwiler Beschluss und Urteil vom 23. März 2023 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. LL.M. X._____ gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 6. Dezember 2021 (EB201130-L)

- 2 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessverlauf

1. Der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) ersuchte mit Eingabe vom 8. November 2018 bei der Vorinstanz in der Betreibung Nr. 1 (Arrest Nr. 1) des Betreibungsamtes Zürich 7, Zahlungsbefehl vom 8. Oktober 2018 (Urk. 2), gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts vom 18. September 2018 (Urk. 3/3/3 und Urk. 3/3/4 [Bescheinigung der Rechtskraft]), die Nachsteuer- verfügung vom 27. Januar 2016 betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2005 bis 2009 (Urk. 3/4) sowie die Steuerrechnung vom 27. Januar 2016 (Urk. 3/13) um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 80'310'032.85 nebst Zins zu 4.5% seit 1. März 2016 zuzüglich Arrestkosten sowie Zahlungsbefehls- kosten (Urk. 1 S. 2 und S. 9 ff.). Mit Entscheid vom 17. September 2019 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch ab (Urk. 45 S. 15). Mit Beschluss vom

24. August 2020 hob die hiesige Kammer die Dispositiv-Ziffern 3 bis 5 des Ent- scheids vom 17. September 2019 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück (Urk. 48 S. 27). In der Folge erteilte die Vorinstanz mit Urteil vom 6. Dezember 2021 in der betreffenden Betreibung definitive Rechtsöffnung für Fr. 80'310'032.85. Im Mehrbetrag – Zinsen und Betreibungskosten – wies es das Rechtsöffnungsgesuch ab (Urk. 73 S. 20 = Urk. 76 S. 20). Für die Einzelheiten der Prozessgeschichte kann auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 76 S. 2 ff., E. 1).

2. Gegen das Urteil vom 6. Dezember 2021 erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 24. Dezember 2021 rechtzeitig (vgl. Urk. 74b) Beschwerde mit folgenden Beschwerdeanträgen (Urk. 75 S. 2 f.):

1. Der Beschwerde sei (superprovisorisch) die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei daher anzuordnen, dass das Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 6. Dezember 2021 (EB201130) vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens nicht vollstreckt werden darf.

2. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei einstweilen zu sistieren bis das Bun- desgericht im Parallelverfahren der Beschwerde gegen das Urteil des Oberge-

- 3 - richts des Kantons Zürich vom 13. August 2021 (5A_750/2021 (=EB180342/RT200121/RT200122=Betreibung-Nr. 2)) entschieden hat.

3. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei zu vereinigen mit der gleichentags erhobenen Beschwerde gegen das Urteil des Einzelgerichts Audienz am Be- zirksgericht Zürich vom 6. Dezember 2021 (EB201127).

4. Das Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 6. Dezem- ber 2021 (EB201130) sei, soweit Rechtsöffnung erteilt wurde, vollständig aufzu- heben und das Gesuch des Beschwerdegegners um definitive Rechtsöffnung sei auch im Betrag von CHF 80'310'032.85 und damit vollumfänglich abzuwei- sen.

5. Eventualiter: Das Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 6. Dezember 2021 (EB201130) sei, soweit Rechtsöffnung erteilt wurde, vollständig aufzuheben und die Sache sei zur neuen Entscheidung an die Vor- instanz zurückzuweisen. Es seien die Kosten des vorliegenden Verfahrens, wie der vorausgegangenen erst- wie zweitinstanzlichen Verfahren, dem Beschwerdegegner aufzuerlegen, respektive auf die Staatskasse zu nehmen, und dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren, wie für die vorausgegangenen erst- wie zweitin- stanzlichen Verfahren eine volle Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen. Eventualiter, falls gegenständliche Beschwerde abgewiesen werden sollte, sei die Kostenauferlegung für die vorausgegangenen erst- wie zweitinstanzlichen Verfahren (Urteilsdispositiv Ziff. 2) nach Massgabe des vorinstanzlichen Obsie- gens und Unterliegens neu festzulegen. Zudem sei die Parteientschädigung (Ur- teilsdispositiv Ziff. 3) auf eine angemessene Umtriebsentschädigung unter Be- rücksichtigung des vorinstanzlichen Obsiegens und Unterliegens zu reduzieren und dem Beschwerdeführer sei eine Parteientschädigung zuzusprechen (Ur- teilsdispositiv Ziff. 4). Entsprechend seien die Urteilsdispositiv Ziff. 2. bis 4. auf- zuheben.

3. Neben dem Gesuchsgegner erhob auch der Gesuchsteller Beschwerde ge- gen das vorinstanzliche Urteil vom 6. Dezember 2021, mit der er die Abweisung des definitiven Rechtsöffnungsbegehrens im Mehrbetrag (hinsichtlich des Zinses) anfocht. Diese Beschwerde wurde hierorts unter der Geschäfts-Nummer RT210236-O geführt und mit Entscheid vom 27. Juni 2022 abgewiesen.

4. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2021 wurde dem Gesuchsteller Frist zur Stellungnahme zur beantragten aufschiebenden Wirkung und Sistierung gegeben, welche dieser mit Eingabe vom 7. Januar 2022 fristgerecht erstattete (Urk. 80, Urk. 81). Nachdem der Gesuchsgegner hierzu mit Schreiben vom 25. Januar 2022 repliziert hatte (Urk. 84), erklärte der Gesuchsteller am 1. Februar 2022 tele-

- 4 - fonisch Verzicht auf weitere Äusserungen (Prot. II S. 7). Mit Verfügung vom 4. Februar 2022 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt sowie das Verfahren sistiert (Urk. 86 S. 4). Mit Eingabe vom 17. Januar 2023 ersuchte der Gesuchsteller um Aufhebung der Sistierung und Weiterführung des Verfahrens (Urk. 87), worauf dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 25. Januar 2023 Frist zur Stellungnahme angesetzt wurde (Urk. 89), welche dieser mit Eingabe vom

16. Februar 2023 fristgerecht erstattete (Urk. 91).

5. Die vorinstanzlichen Akten (einschliesslich jener des ersten Beschwerdever- fahrens) wurden beigezogen (Urk. 1 – 74/a-b). Der einverlangte Kostenvorschuss wurde innert Frist geleistet (Urk. 80). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort wird verzichtet (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruch- reif.

6. Aufgrund neuer Konstituierung der Kammer wirkt am vorliegenden Ent- scheid Oberrichter lic. iur. A. Huizinga anstelle von Oberrichterin Dr. D. Scherrer als Vorsitzender mit. II. Prozessuales

1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am an- gefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt (OGer ZH RT180080 vom 29.08.2018, E. I.4).

2. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); eine Ausnahme gilt für Noven, zu denen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gegeben hat (BGE 139 III 466 E. 3.4; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1). Zulässig

- 5 - sind sodann neue rechtliche Vorbringen, weil solche keine Noven im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO sind (siehe BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 6; BGer 4A_519/2011 vom 28. November 2011, E. 2.1 [betreffend Art. 317 Abs. 1 ZPO]) und die Be- schwerdeinstanz das Recht von Amtes wegen anwenden muss (Art. 57 ZPO; OGer ZH RT180059 vom 24.05.2018, E. II.4.1; OGer ZH RT150086 vom 17.08.2015, E. 4.1). 3.1. Die Sistierung erfolgte vor dem Hintergrund, dass im vorliegenden Be- schwerdeverfahren im Wesentlichen dieselben Fragen zur Prüfung unterbreitet werden wie im damals beim Bundesgericht hängigen Verfahren 5A_750/2021 (Urk. 86 S. 3). Auch der Gesuchsgegner selbst begründete die beantragte Sistie- rung in seiner Beschwerdeschrift damit, dass der Ausgang des genannten Bun- desgerichtsverfahrens abzuwarten sei (Urk. 75 Rz. 22). Nachdem das genannte Verfahren mit Urteil des Bundesgerichts, II. zivilrechtliche Abteilung, vom 29. März 2022 entschieden wurde (vgl. Urk. 88/1), ist der Grund für die Sistierung des vor- liegenden Verfahrens dahingefallen. 3.2. In seiner Stellungnahme vom 16. Februar 2023 macht der Gesuchsgegner nun geltend, die Sistierung sei dennoch aufrechtzuhalten. Er begründet dies zu- sammengefasst damit, dass die Betreibung Nr. 2 deckungsgleich zur vorliegen- den Betreibung sei und jenes Betreibungsverfahren nach wie vor pendent sei. Zwar habe das Bundesgericht im genannten Urteil letztinstanzlich Rechtsöffnung erteilt, worauf der Gesuchsteller das Fortsetzungsbegehen gestellt habe. Auf- grund der ungeklärten Wohnsitzfrage sei jedoch bisher keine Pfändung erfolgt. Sollte es in jenem Verfahren zu einer Wohnsitzpfändung kommen, würde diese auch die vorliegenden Arrestgegenstände mitumfassen, womit das vorliegende Verfahren allerspätestens dann obsolet werde (Urk. 91). 3.3. Ob die Sistierung eines Verfahrens zweckmässig ist, liegt im Ermessen des Gerichts. Da eine Sistierung grundsätzlich dem Beschleunigungsgebot, nach wel- chem ein einmal eingeleitetes Verfahren ohne Verzögerung bzw. zügig durchzu- führen ist, widerspricht, setzt sie triftige Gründe voraus und ist sie nur ausnahms- weise zulässig (BSK ZPO-Gschwend Art. 126 Rz. 2). Infolgedessen, dass das vorliegende Verfahren nun bereits seit dem 4. Februar 2022 und damit seit mehr

- 6 - als einem Jahr sistiert ist (vgl. Urk. 86 S. 4), der ursprüngliche Grund für die Sis- tierung unbestrittenermassen weggefallen ist und es sich vorliegend um ein sum- marisches Verfahren handelt, erscheint eine weitere Sistierung des Verfahrens mit Blick auf das Beschleunigungsgebot als nicht sachgerecht. Daran vermögen auch die Ausführungen des Gesuchsgegners nichts zu ändern. Im Gegenteil: Mit Blick auf den Gang des von ihm aufgeführten, parallel laufenden Verfahrens – gemäss dem Gesuchsgegner wurde wegen der Frage des Wohnsitzes eine SchKG-Beschwerde erhoben und der erstinstanzliche Entscheid an das hiesige Gericht weitergezogen (Urk. 91 S. 2) – ist nicht damit zu rechnen, dass es in ge- botener Zeit zu einer Fortsetzung jenes Betreibungsverfahrens kommt. Nicht nur der Zeitpunkt ist ungewiss. Aufgrund der hängigen SchKG-Beschwerde lässt sich aus heutiger Sicht überdies nicht verlässlich abschätzen, ob das vom Gesuchs- gegner im Parallelverfahren gezeichnete Szenario – Wohnsitzpfändung unter Einbezug des vorliegenden Arrests – überhaupt je eintritt. Die Sistierung ist damit aufzuheben und das Verfahren weiterzuführen.

4. Auf die vom Gesuchsgegner beantragte Vereinigung der vorliegenden mit der gleichentags erhobenen Beschwerde gegen das Urteil des Einzelgerichts Au- dienz am Bezirksgericht Zürich vom 6. Dezember 2021 (EB201127-L), welche bei der hiesigen Kammer unter der Geschäfts-Nummer RT210233-O geführt wird, ist zu verzichten. Nachdem es sich um zwei eigenständige Arreste handelt, welche im Rechtsöffnungsverfahren bisher separat behandelt wurden, erscheint eine Vereinigung im Rechtsmittelverfahren nicht zweckmässig. III. Materielle Beurteilung

1. Gläubigeridentität 1.1. Die Vorinstanz führte zusammengefasst aus, im Rechtsöffnungsverfahren sei nicht entscheidend, wem die in Betreibung gesetzte Forderung materiellrecht- lich zustehe, sondern wer durch den Titel – vorliegend das Urteil des Bundesge- richts vom 18. September 2018 – als Berechtigter ausgewiesen werde. Das er- wähnte Bundesgerichtsurteil führe in seinem Rubrum das Kantonale Steueramt

- 7 - Zürich als Partei auf; es werde demnach ein Organ bzw. Verwaltungszweig als Anspruchsgläubiger genannt. Da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGer 5D_21/2008 vom 16. April 2008, E. 2) ein kantonales Amt, das von Geset- zes wegen eine Forderung zu verfügen und einzutreiben habe, die Verfügung nicht für sich selbst, sondern für das Gemeinwesen, für das es tätig sei, erlasse, gelte vorliegend der Gesuchsteller als Titelgläubiger. Etwas anderes gehe auch aus den Nachsteuerentscheiden nicht hervor. Folglich sei die Identität zwischen betreibendem Gläubiger und Titelgläubiger zu bejahen (Urk. 76 S. 11 f., E. 4.2.5.). 1.2. Der Gesuchsgegner wendet dagegen zunächst ein, dass im Rechtsöff- nungstitel der Gesuchsteller nicht genannt werde. Sodann moniert er, der blosse Umstand, dass eine kantonale Amtsstelle das Nachsteuerverfahren führe, lasse nicht ohne weiteres den Schluss zu, dass der Gesuchsteller oder dessen Steuer- amt Titelberechtigter auch der mitveranlagten kommunalen und kirchlichen Steu- ern sei. Aus der blossen Nennung eines kantonalen Amtes als Partei im als Rechtsöffnungstitel dienenden Bundesgerichtsurteil vom 18. September 2018 las- se sich daher keineswegs ableiten, dass der Titel einzig und alleine den Gesuch- steller als Titelberechtigten ausweise. Vielmehr ergebe sich aus all den genann- ten Dokumenten nirgends explizit, wer der Steuergläubiger bzw. der Titelberech- tigte sei. Ganz sicher könne dies aber nicht einzig der Gesuchsteller sei, denn der in Betreibung gesetzte Betrag umfasse zweifelsohne auch die den Kommunen zustehenden Gemeindesteuern mit. Die Gemeinden träten im Gegensatz zum Kanton Zürich jedoch nicht als Gesuchsteller auf, weshalb feststehe, dass die kommunalen Steuern fälschlicherweise von einem Nichtgläubiger geltend ge- macht würden (Urk. 75 Rz. 35 ff.). Weiter moniert der Gesuchsgegner, dass gemäss § 172 StG zwar das Kan- tonale Steueramt auch für den Bezug der kommunalen Nachsteuern zuständig sei. Daraus zu folgern, dass der Kanton Zürich oder gar dessen Steueramt Steu- ergläubiger auch der Kommunalsteuern sei, gehe fehl. Entschliesse sich das Kan- tonale Steueramt dazu, für kantonale und kommunale Nachsteuern Rechtsöff- nung zu verlangen, seien alle Steuerhoheitsträger – vorliegend der Staat und die Gemeinden – im Rechtsöffnungsverfahren Partei. Das Kantonale Steueramt habe

- 8 - gemäss gesetzlichem Auftrag alle Steuerhoheitsträger zu vertreten und die Rechtsöffnung im Namen aller Steuergläubiger zu verlangen. Vorliegend vertrete es jedoch einzig den Kanton Zürich, dem die Gemeindesteuern aber nicht zu- stünden. Da gemäss Nachsteuerverfügung der Kanton und die Zürcher Gemein- den Gläubiger seien, bestehe keine vollständige Identität mit dem in der Betrei- bung aufgeführten Gläubiger (Urk. 79 Rz. 41 ff.). 1.3. Dem vorliegenden Verfahren liegt im Wesentlichen der gleiche Sachverhalt zugrunde, welchen die II. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts mit Urteil vom 29. März 2022 (5A_750/2021; Urk. 88/1) zu beurteilen hatte: So handelt es sich um dieselbe Forderung – Staats- und Gemeindesteuern der Jahre 2005 bis 2009 –, denselben (zusammengesetzten) Rechtsöffnungstitel – Urteil des Bun- desgerichts vom 18. September 2018 (2C_799/2017, 2C_800/2017) in Verbin- dung mit der Steuerrechnung vom 27. Januar 2016 – sowie dieselbe Konstellation hinsichtlich der Gläubigerbezeichnung. Überdies brachte der Gesuchsgegner in jenem Verfahren im Wesentlichen dieselben materiellrechtlichen Einwendungen bezüglich Gläubigeridentität vor. Nachdem er mit diesen vor Bundesgericht nicht durchdrang (vgl. Urk. 88/1 E. 6.), ist er damit auch im vorliegenden Verfahren nicht zu hören. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausgeführt (Urk. 76 S. 11 f., E. 4.2.5) und das Bundesgericht im Entscheid vom 29. März 2022 bestätigt hat (Urk. 88/1 E. 6.4.2), ist im Rechtsöffnungsverfahren nicht entscheidend, wem die in Betrei- bung gesetzte Forderung materiellrechtlich zusteht, d.h. wer deren materiellrecht- licher Gläubiger ist. Massgeblich ist ausschliesslich, wer (formal) durch den Titel als Berechtigter ausgewiesen wird. Dies ist vorliegend der Gesuchsteller. Ebenfalls nicht von Belang ist es, dass im Urteil des Bundesgerichts vom

18. September 2018 auf Seiten der gesuchstellerischen (Steuergläubiger-)Partei das Kantonale Steueramt Zürich aufgeführt wird, welches keine eigene Rechts- persönlichkeit hat und somit auch keine Gläubigerstellung innehaben kann. Mit dieser Bezeichnung ist als betroffenes rechts- und parteifähiges Gemeinwesen of- fensichtlich der Kanton Zürich gemeint, als dessen Organ oder Verwaltungszweig das Steueramt fungiert, liegt es nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung doch

- 9 - auf der Hand, dass ein kantonales Amt, das von Gesetzes wegen eine Forderung zu verfügen und einzutreiben hat (vgl. § 162 Abs. 2 und § 172 StG), die Verfü- gung nicht für sich selbst erlässt, sondern für das Gemeinwesen, für das es tätig ist (BGer 5P.330/2004 vom 22. Dezember 2004, E. 2.2; vgl. auch BGer 5D_21/2008 vom 16. April 2008, E. 2). Beim Gesuchsteller handelt es sich somit um den durch den Rechtsöffnungstitel formell ausgewiesenen Gläubiger der in Betreibung gesetzten Nachsteuerforderung bzw. um den aus dem Titel Berechtig- ten. Die Identität zwischen betreibendem Gläubiger und Titelgläubiger ist folglich zu bejahen.

2. Mehrfachrechtsöffnung 2.1. Sodann moniert der Gesuchsgegner, der Gesuchsteller versuche seine For- derungen mittels Zermürbung durchzusetzen: So habe er für exakt die gleiche Forderung nicht weniger als sechsmal um Rechtsöffnung ersucht. Weiter stelle das vorliegend zu beurteilende Rechtsöffnungsgesuch eine völlig unnötige und rechtswidrige Verdoppelung des ebenfalls ordentlichen und identischen Betrei- bungsverfahrens EB180342 am Wohnsitz dar, weshalb die vorliegende Betrei- bung weder einen tatsächlichen noch rechtlichen Mehrwert biete. Vielmehr werde sie durch das genannte Betreibungsverfahren vollständig konsumiert. Die Vo- rinstanz habe sich mit diesem Einwand bloss summarisch auseinandergesetzt und sich mit dem schlichten Hinweis begnügt, das Rechtsöffnungsgericht dürfe die Zulässigkeit von Mehrfachbetreibungen nicht prüfen. Damit habe sie verkannt, dass vorliegend nicht eine Mehrfachbetreibung, sondern eine rechtsmissbräuchli- che Erhebung multipler Rechtsöffnungsverfahren und damit eine Verletzung des Gebots der schonenden Rechtsausübung gerügt worden sei. Weiter hätte die Vo- rinstanz bei bundesrechtskonformer Auslegung von Art. 52 SchKG nicht auf das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren eintreten dürfen, da bereits am ordentlichen Betreibungsort am Wohnsitz Arreste gelegt worden seien (Urk. 75 Rz. 44 ff.). Weiter habe die Vorinstanz schlicht darüber hinweggesehen, dass EB180342 bei Lichte betrachtet nichts anderes als eine ordentliche Wohnsitzbe- treibung darstelle, wo nebst dem Wohnsitzarrest auch alle anderen Arreste pro- sequiert werden müssten. Unter diesen Umständen hätten andere Rechtsöffnun-

- 10 - gen keinerlei Mehrwert und dienten einzig der Zermürbung. Indem die Vorinstanz dieses Vorgehen geschützt habe, habe sie letztlich gegen das Gebot der scho- nenden Rechtsausübung verstossen und die Sperrwirkung von Art. 64 ZPO ver- letzt (Urk. 75 Rz. 49 ff.). 2.2. Die Rügen des Gesuchsgegners sind nicht stichhaltig. Sie wurden von der hiesigen Kammer bereits mehrfach in gleich gelagerten Verfahren zwischen den- selben Parteien beurteilt und entkräftet (vgl. RT200121-O S. 23 ff., E. 3.4.; RT200125-O S. 20 ff., E. 3.4.). So verkennt der Gesuchsgegner hinsichtlich der Sperrwirkung, dass der Rechtsöffnungsentscheid ausschliesslich betreibungs- rechtliche Wirkung für die konkrete Betreibung entfaltet. Seine materielle Rechts- kraft beschränkt sich nur auf die betreffende hängige Betreibung, indes nicht auf andere, für dieselbe Forderung angehobene Betreibungen (Stücheli, Die Rechts- öffnung, 2000, S. 99 und S. 157 f.). Entsprechend stellt sich auch die Frage der Rechtshängigkeit nur dann, wenn innerhalb derselben Betreibung mehrere Rechtsöffnungsgesuche gestellt werden; nur in diesem Fall tritt die Sperrwirkung gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. a ZPO ein, kann der Streitgegenstand (d.h. der Rechts- öffnungsanspruch) zwischen denselben Parteien somit nicht anderweitig rechts- hängig gemacht werden. Das trifft vorliegend nicht zu und wird auch nicht geltend gemacht. Zwar stellte der Gesuchsteller mehrere Rechtsöffnungsbegehren für dieselbe Forderung, jedoch nicht in der vorliegenden, sondern je in verschiedenen Betreibungen. Damit begründete das einzelne Rechtsöffnungsbegehren keine Sperrwirkung für die weiteren, in anderen Betreibungen gestellten Begehren (vgl. SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 84 N 1 m.Hinw. auf BGer 5A_59/2015 vom

30. September 2015, E. 4.2.2). Art. 64 ZPO wurde mithin nicht verletzt. 2.3. Weiter rügt der Gesuchsgegner mit dem Einwand, wonach sich die Vo- rinstanz lediglich summarisch mit seinen Vorbringen auseinandergesetzt habe, sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dem ist zu entgegnen, dass es nicht erforderlich ist, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich in seinen Urteilserwägungen auf die für den Entscheid we- sentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass

- 11 - sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.; 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436; 134 I 83 E. 4.1 S. 88 [je m.w.Hinw.]; s.a. BK ZPO I-Hurni, Art. 53 N 60 ff.; Göksu, DIKE-Komm-ZPO, Art. 53 N 27 f.; KUKO ZPO-Oberhammer/Weber, Art. 53 N 9). Die Vorinstanz hat den Einwand des Gesuchsgegners, wonach die vorlie- gende Rechtsöffnung keinen Mehrwert biete und durch das Verfahren EB180342 vollständig konsumiert werde, zur Kenntnis genommen und sich dazu geäussert (Urk. 76 S. 5 f., E. 2.3). Aus ihren Ausführungen geht hervor, von welchen Über- legungen sie sich leiten liess und auf welche Argumente sie ihren Entscheid, es liege kein missbräuchliches Vorgehen vor, stützte. Damit wurde dem aus dem Gehörsanspruch fliessenden Anspruch auf Begründung des Entscheids Genüge getan. Der Gesuchsgegner war denn auch ohne weiteres in der Lage, den Ent- scheid diesbezüglich sachgerecht anzufechten. Der Vorwurf der Gehörsverweige- rung ist somit unbegründet. Davon zu unterscheiden sind – auch das hat die hie- sige Kammer in den genannten Entscheiden bereits ausgeführt (vgl. RT200121-O S. 25, E. 3.4.1.2.; RT200125-O S. 23, E. 3.4.1.2.) – die Motive der Begründung, welche indes nicht das rechtliche Gehör, sondern die richtige Rechtsanwendung beschlagen (dazu nachfolgend E. III.2.4. f.). 2.4. Schliesslich ebenfalls bereits mehrfach beurteilt und entkräftet wurde der Einwand des Gesuchsgegners, wonach die vorliegende Betreibung rechtsmiss- bräuchlich sei, weil sie gegen das Gebot der schonenden Rechtsausübung verstosse (vgl. RT200121-O S. 25 ff., E. 3.4.2.; RT200125-O S. 23 ff., E. 3.4.2.). Entgegen der Auffassung des Gesuchsgegners darf das Rechtsöffnungsgericht nicht prüfen, ob die strittige Betreibung wegen des Umstands, dass der Betrei- bende bereits eine oder mehrere andere Betreibungen für die gleiche Forderung eingeleitet hat, unzulässig ist. Des Weiteren wurde in den erwähnten Entscheiden bereits mehrfach erläutert, dass die Frage, ob die in Ausübung des Wahlrechts gemäss Art. 52 SchKG am Arrestort erfolgte Anhebung einer oder mehrerer Be- treibungen anstelle einer einzigen ordentlichen Wohnsitzbetreibung rechtsmiss- bräuchlich sei, in die ausschliessliche Prüfungskompetenz des Betreibungsamtes

- 12 - und – im Rahmen der Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG – der Aufsichtsbehör- den fällt. Mangels eines aktenkundigen gegenteiligen Entscheids der Aufsichts- behörden hat die dem vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren zugrunde liegende Betreibung Nr. 1 (Arrest Nr. 1) des Betreibungsamtes Zürich 7 daher als zulässig zu gelten, zumal die Zulässigkeit einer Mehrfachbetreibung für dieselbe Forde- rung bei der Arrestprosequierung seit Langem anerkannt ist (vgl. BGE 88 III 59 E. 4 S. 66 f.; Kren Kostkiewicz, OFK-SchKG, SchKG 279 N 23). Die parallel dazu am Wohnort des Gesuchsgegners angehobene Betreibung Nr. 2 des Betrei- bungsamts Küsnacht-Zollikon-Zumikon, an welchem ebenfalls Vermögenswerte verarrestiert wurden, vermag daran nichts zu ändern, was die hiesige Kammer in den erwähnten Verfahren ebenfalls bereits mehrfach ausführlich darlegte. So hät- te eine ordentliche Wohnsitzbetreibung deren Anhebung zwar allenfalls verzicht- bar gemacht, führt aber keineswegs zur rechtlichen Bedeutungslosigkeit der trotzdem eingeleiteten weiteren (zulässigen) Arrestbetreibungen. 2.5. Ist von der Zulässigkeit der Betreibung selbst auszugehen, muss auch die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in dieser Betreibung (sowie in weiteren, parallel geführten Betreibungen) zulässig sein (vgl. RT200121-O S. 27 ff., E. 3.4.3.; RT200125-O S. 25 ff., E. 3.4.3.). Denn ein konkreter Arrest muss prose- quiert werden, ansonsten fällt er dahin. Dazu verlangt Art. 279 Abs. 2 SchKG, dass der Gläubiger um Rechtsöffnung ersucht (oder eine Anerkennungsklage ein- leitet), wenn der Schuldner in der Arrestbetreibung Rechtsvorschlag erhoben hat. Wurden (wie hier) für dieselbe Forderung an verschiedenen Orten Arreste gelegt und die Arreste gestützt auf Art. 52 SchKG an diesen Orten (und nicht mittels ei- ner einzigen Betreibung am ordentlichen Betreibungsort) prosequiert, müssen für dieselbe Forderung folglich auch mehrere Rechtsöffnungsgesuche und mehrfach erteilte Rechtsöffnungen zulässig sein; umso mehr, als die Vollstreckung an den nicht mit dem Wohnort übereinstimmenden Arrestorten auf die Verwertung der dort verarrestierten Vermögenswerte beschränkt ist und mehrere Rechtsöffnun- gen in den verschiedenen Arrestbetreibungen daher zu keinen ernsthaften Ver- wertungskonflikten führen (s.a. Stücheli, a.a.O., S. 102). Die Zulässigkeit einer konkreten Rechtsöffnung ist mithin an die Zulässigkeit der betreffenden Betrei- bung geknüpft. Das ist die rechtliche Konsequenz der Prosequierungspflicht, des

- 13 - dem Gläubiger hierfür gewährten Wahlrechts bezüglich des Betreibungsorts so- wie des Umstands, dass die Rechtsöffnung nur Wirkungen für die konkrete Be- treibung entfaltet. Wäre eine Rechtsöffnung nur einmal bzw. nur an einem Ort zu- lässig, wie der Gesuchsgegner sinngemäss geltend macht, würde die erforderli- che Arrestprosequierung an den anderen Arrestorten verunmöglicht und das Wahlrecht faktisch ausgehebelt. Der in der vorliegenden Betreibung Nr. 1 (Arrest Nr. 1) des Betreibungsamtes Zürich 7 erhobene Rechtsvorschlag lässt sich nur durch Rechtsöffnung in ebendieser Betreibung beseitigen. Sowohl das vorliegende als auch die weiteren in den verschiedenen Arrest- betreibungen gestellten Rechtsöffnungsgesuche dienen demnach der notwendi- gen Prosequierung der einzelnen Betreibung(en). Damit steht fest, dass mit der vorliegenden Betreibung keine rein schikanösen Ziele verfolgt werden, die offen- sichtlich nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben. Es han- delt sich vielmehr um notwendige Vorkehren zur Aufrechterhaltung des jeweiligen Arrests an den verschiedenen Orten (vgl. BGer 5A_724/2019 vom 12. November 2020, E. 4.3.1 und E. 4.3.4). Ob dieses berechtigte zwangsvollstreckungsrechtli- che Ziel allenfalls auch in einer für den Gesuchsgegner schonenderen Weise er- reicht werden könnte, ist unter dem Gesichtspunkt des geltend gemachten offen- baren Rechtsmissbrauchs ohne Belang. Das Rechtsmissbrauchsverbot und das daraus abgeleitete Gebot schonender Rechtsausübung gewähren dem Gesuchs- gegner keinen generellen Anspruch auf ein möglichst schonendes Vorgehen des Gesuchstellers. Es untersagt, von mehreren in etwa gleichwertigen Möglichkeiten, welche zur Ausübung eines Rechts offenstehen, ohne sachlichen Grund gerade diejenige zu wählen, welche für einen anderen besondere Nachteile mit sich bringt (BGE 131 III 459 E. 5.3 S. 462 f.; Hausheer/Jaun, Die Einleitungsartikel des ZGB, Art. 1-10 ZGB, 2003, Art. 2 N 101 m.w.Hinw.). Solches lässt sich dem Ge- suchsteller nicht vorwerfen, nachdem der von ihm gewählte Weg der Prosequie- rung nicht nur für den Gesuchsgegner, sondern auch für ihn selbst sehr aufwän- dig ist und deshalb nicht als gegen den Gesuchsgegner gerichtete Schikane be- trachtet werden kann. Sodann hält der besondere Betreibungsort von Art. 52 SchKG einem späteren, nach Zustellung des Zahlungsbefehls erfolgten Wohn- sitzwechsel des Schuldners stand (BGE 136 III 373 E. 2.1 S. 375; 115 III 28 E. 2

- 14 - S. 31; SK SchKG-Krüsi, Art. 52 N 14; KUKO SchKG-Jeanneret/Strub, Art. 53 N 5). Demgegenüber könnte die Fortführbarkeit einer Prosequierungsbetreibung, die in Ausübung des Wahlrechts von Art. 52 SchKG am ordentlichen Betrei- bungsort (Wohnsitz) angehoben wurde, gefährdet sein, sollte der Schuldner sei- nen Wohnsitz vor der Pfändungsankündigung ins Ausland verlegen (vgl. Art. 53 SchKG; SK SchKG-Krüsi, Art. 53 N 3 und N 7; BGE 120 III 110 E. 1.a und 1.b S. 112), was das Vorgehen des Gesuchstellers auch sachlich rechtfertigt. Wie in den erwähnten gleich gelagerten Fällen bereits mehrfach ausgeführt (vgl. RT200121-O S. 29 f., E. 3.4.3.; RT200125-O S. 27 f., E. 3.4.3), lässt sich im Übrigen auch nichts anderes aus der vom Gesuchsgegner angeführten bundes- gerichtlichen Rechtsprechung (BGE 100 III 41; s.a. BGE 128 III 383) ableiten (vgl. Urk. 75 Rz. 52). Der gesuchsgegnerische Einwand des Rechtsmissbrauchs ist somit unbegründet. 2.6. Schliesslich ebenfalls bereits in einem der erwähnten gleichgelagerten Fällen beurteilt und argumentativ entkräftet wurde die Auffassung des Gesuchsgegners, wonach die Anhebung der Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamts Küsnacht- Zollikon-Zumikon, die zum Rechtsöffnungsverfahren mit der Geschäfts-Nr. EB180342 vor dem Bezirksgericht Meilen führte, durch den Gesuchsteller als Ausübung seines Wahlrechts (Art. 52 SchKG) zugunsten der ordentlichen Wohn- sitzbetreibung ausgelegt werden könne (vgl. RT200125-O S. 28 f., E. 3.4.4.). Al- lein der Umstand, dass diese Betreibung am Wohnort des Gesuchsgegners an- gestrengt wurde, lässt nicht auf eine solche Wahl schliessen, ist der Wohnort doch zugleich auch Arrestort. Andernfalls wäre dem Gläubiger bei mehrfacher Ar- restlegung, wovon eine am Wohnort des Schuldners erfolgte, das Wahlrecht fak- tisch entzogen. Die parallele Einleitung separater Betreibungen an den anderen Arrestorten manifestiert vielmehr den eindeutigen Willen des Gesuchstellers, die Arreste am jeweiligen Arrestort zu prosequieren. Darauf zielte auch die Betrei- bung Nr. 2 am Arrest- und Wohnort des Gesuchsgegners ab. Ob die Anhebung dieser Betreibung am Wohnort des Gesuchsgegners zur Prosequierung aller Arreste genügt hätte und im Ergebnis auch die weiteren Ar- reste prosequierte, wie der Gesuchsgegner geltend macht (Urk. 75 Rz. 50 f.), ist

- 15 - nicht von Belang. Wie bereits im angesprochenen Fall festgehalten (vgl. RT200125-O S. 29, E. 3.4.4.) ist einzig wesentlich, dass der Gesuchsteller dane- ben in impliziter, aber unmissverständlicher Ausübung seines Wahlrechts weitere, gemäss Bundesgericht zulässige Betreibungen an den verschiedenen Arrestorten eingeleitet hat, welche jeweils durch Rechtsvorschlag gehemmt wurden. Diese Rechtsvorschläge können in Anbetracht der auf die konkrete Betreibung be- schränkten Rechtskraftwirkung nicht durch eine (einzige) Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 2, sondern nur durch separate Rechtsöffnungen in jeder einzelnen Arrestbetreibung beseitigt werden. Insofern ist das Parallelverfahren Nr. EB180342 am Wohnsitz des Gesuchsgegners mit dem vorliegenden "hinsichtlich der betreibungsrechtlichen Wirkung" keineswegs "deckungsgleich" (vgl. Urk. 75 Rz. 79). Die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. 1 des Be- treibungsamtes Zürich 7 stellt denn auch den vom Gesuchsgegner zu Unrecht verneinten "Mehrwert" des vorliegenden Rechtsöffnungsgesuchs gegenüber dem- jenigen im Verfahren Nr. EB180342 am Wohnsitz des Gesuchsgegners dar (vgl. Urk. 75 Rz. 50). Entsprechend hat der Gesuchsteller durchaus ein legitimes, rechtlich schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seines Begehrens. 2.7. Zusammenfassend bleibt festzuhalten: Soweit der Gesuchsgegner unter dem Titel "Unzulässige doppelte Rechtsöffnung / Verletzung des Gebots der schonenden Rechtsausübung, des Wahlrechts gemäss Art. 52 SchKG und der Sperrwirkung von Art. 64 ZPO" (Urk. 75 Rz. 44 ff.) beanstandet, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine rechtsmissbräuchliche Zermürbungstaktik des Gesuchstel- lers verneint und deshalb fälschlicherweise angenommen, die vorliegende Betrei- bung und das darin gestellte Rechtsöffnungsgesuch seien zulässig, statt Letzte- res als missbräuchlich von der Hand oder abzuweisen, vermag er mit seinen Rü- gen keinen Mangel im Sinne von Art. 320 ZPO darzutun.

3. Rechtsöffnungstitel / Rechtskräftige Veranlagung 3.1. Die Vorinstanz kam zum Ergebnis, dass der Gesuchsgegner mit dem Bun- desgerichtsurteil vom 18. September 2018 in Verbindung mit den vorangehenden Entscheiden des Verwaltungsgerichts und des Kantonalen Steueramts über einen

- 16 - zusammengesetzten Rechtsöffnungstitel für die in Betreibung gesetzten Nach- steuern verfüge (Urk. 76 S. 14, E. 4.3.4.). 3.2. Der Gesuchsgegner vertritt demgegenüber wie vor Vorinstanz im Wesentli- chen den Standpunkt, dass das Bundesgericht in seinem Urteil vom

18. September 2018 die Ehegattenbesteuerung aufgehoben und eine Individual- besteuerung beider Parteien angeordnet habe. Mit Anordnung der Individualbe- steuerung habe es im Sinne eines kassatorischen Entscheides den Gesuchsteller zu einer neuen Veranlagung des Gesuchsgegners verpflichtet und sei entspre- chend auch die Nachsteuerverfügung vom 27. Januar 2016 aufgehoben worden. Er sei somit nicht rechtskräftig veranlagt worden. Selbst wenn man von einer rechtskräftigen Veranlagung ausgehen würde, wäre aber zumindest die auf der Nachsteuerverfügung beruhende Nachsteuerrechnung zwingend zu korrigieren und seine Ehefrau als Mitrechnungsadressatin aus der Rechnung zu entfernen gewesen. Indem die Vorinstanz dem besagten Bundesgerichturteil trotzdem (zusammengesetzte) Rechtsöffnungsqualität zugesprochen habe, habe sie Art. 80 SchKG verletzt (Urk. 75 Rz. 53 ff.). 3.3. Wie vorne bereits erwähnt (vgl. Erw. III.1.3.), liegt dem vorliegenden Verfah- ren im Wesentlichen derjenige Sachverhalt zugrunde, welchen das Bundesgericht im Urteil vom 29. März 2022 (5A_750/2021; Urk. 88/1) zu beurteilen hatte, wes- halb die darin gemachten Erwägungen auch im vorliegenden Fall zu beachten sind. Mit Blick auf das höchstrichterliche Urteil steht damit in Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Entscheid fest, dass das bundesgerichtliche Urteil vom

18. September 2018 (zusammen mit der unveränderten Steuerrechnung vom

27. Januar 2016) einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG bildet (Urk. 88/1 E. 3.2). Weiter hat das Bundesgericht im nämlichen Entscheid festgehalten, dass – entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners – das Urteil vom 18. September 2018 kein kassatorischer Entscheid ist und folglich die Veranlagung für die Nachsteuern (inkl. Nachsteuerrechnung) in Bezug auf den Gesuchsgegner unverändert Bestand hat (Urk. 88/1 E. 4.3.1-2). Die diesbezügli-

- 17 - chen Einwendungen des Gesuchsgegners sind damit auch im vorliegenden Ver- fahren nicht zu hören.

4. Vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Der Gesuchsgegner wendet sich schliesslich gegen die vorinstanzliche Kos- ten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffer 2 – 4 des angefochtenen Urteils; Urk. 76). Er macht geltend, selbst bei Abweisung der Beschwerde sei die vorinstanzliche Erwägung, wonach er fast vollumfänglich unterliege, unzutreffend, da die Rechtsöffnung in Bezug auf die Zinsen abgewiesen worden sei. Der abge- wiesene Zinsanspruch von 4.5% auf Fr. 80'310'032.85 seit 1. März 2016 betrage Fr. 21'081'383.60. Er habe daher im Umfang von gut einem Fünftel obsiegt, wes- halb die vorinstanzliche Kostenauferlegung von Fr. 5'000.– um Fr. 1'000.– auf Fr. 4'000.– zu reduzieren sei. Entsprechend sei auch die vorinstanzliche auf ins- gesamt Fr. 15'000.– festgesetzte Parteientschädigung um mindestens einen Fünf- tel, d.h. Fr. 3'000.–, zu reduzieren und habe auch er Anspruch auf eine Parteient- schädigung von mindestens Fr. 3'000.– (Urk. 75 Rz. 71 ff.). 4.2. Das Ausmass des Obsiegens bzw. Unterliegens ist daran zu messen, in- wieweit eine Partei mit ihren Rechtsbegehren vor Gericht durchgedrungen ist oder nicht (BSK ZPO-Rüegg/Rüegg Art. 106 Rz. 3). Entgegen den gesuchsgegneri- schen Ausführungen sind die Zinsen indes nicht dem massgeblichen Streitwert zuzurechnen (BK ZPO-Sterchi Art. 91 Rz. 6 f.). Damit war der Gesuchsgegner vor Vorinstanz – auch wenn die Rechtsöffnung in Bezug auf die Zinsen abgewiesen wurde – als vollumfänglich unterliegend zu betrachten. Die vorinstanzliche Auftei- lung der Prozesskosten ist damit nicht zu beanstanden. 4.3. Schliesslich moniert der Gesuchsgegner, die Vorinstanz verkenne, dass das Kantonale Steueramt Zürich insbesondere mit der Gruppe Bezugsdienste über eine interne Organisation mit dem nötigen Sachverstand verfüge, um Steuerbe- züge auch gerichtlich durchzusetzen. Die durch die Inanspruchnahme amtsexter- ner Anwälte generierten Kosten könnten folglich nicht ihm auferlegt werden. Die vorinstanzlich festgesetzte Parteientschädigung sei daher aufzuheben und höchs-

- 18 - tens auf eine angemessene Umtriebsentschädigung zu reduzieren (Urk. 75 Rz. 74 ff.). 4.4. Entgegen der gesuchsgegnerischen Ansicht hält Art. 68 Abs. 1 ZPO als Aus- fluss des Rechts auf rechtliches Gehör fest, dass sich jede Partei eine beliebig gewillkürte Parteivertretung bestellen kann. Jede Partei hat damit die Freiheit, seinen Prozess durch einen berufsmässigen Vertreter führen zu lassen. Im An- wendungsbereich von Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO ist nicht zu prüfen, ob die berufs- mässige Vertretung effektiv notwendig ist (BGE 144 III 164 E. 3). Dass der Ge- suchsteller eine Parteivertretung zuzog und er dafür ausgangsgemäss eine Ent- schädigung zugesprochen erhielt, welche sich anhand des kantonalen Tarifs (Art. 96 ZPO) bestimmt, ist demnach nicht zu beanstanden.

5. Fazit Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde des Gesuchsgegners abzuweisen ist. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren richtet sich nach der Ge- bührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; vgl. ZR 110 [2011] Nr. 28; BGer 5D_23/2017 vom 8. Mai 2017, E. 4.3.1 m.Hinw. auf BGE 139 III 195 E. 4.2.2 und E. 4.2.4 S. 198 f.). Sie ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 3'000.– festzu- setzen.

2. Ausgangsgemäss sind dem Beschwerdegegner die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss vollständig zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

3. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller man-

- 19 - gels entsprechendem Antrag (Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 105 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Die Sistierung wird aufgehoben und das Verfahren weitergeführt.

2. Auf die Vereinigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (Geschäfts- Nr. RT210234-O) mit dem Beschwerdeverfahren Geschäfts-Nr. RT210233- O wird verzichtet.

3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen und das Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 6. Dezember 2021 vollumfänglich bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsgegner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 91 und Urk. 92/1) sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

- 20 -

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG in einer Schuldbetreibungs- und Konkurssache (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG). Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 80'310'032.85. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. März 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw T. Gähwiler versandt am: lm