Erwägungen (6 Absätze)
E. 2 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der be- schwerdegegnerischen Partei." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-11). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
E. 2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Män- geln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden.
E. 2.2 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (No- ven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grund-
- 3 - sätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom
27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.H.; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1; zum Ganzen ferner ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 326 N 1 ff.).
E. 3 Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin stütze ihr Rechtsöffnungsgesuch auf den zedierten Kreditvertrag vom 9. Januar 2018 (Urk. 4 und Urk. 5/1) sowie ein Schreiben der Gesuchstellerin vom 30. November 2020 mit dem Titel "Letzte Zahlungsaufforderung vor Betreibung" (Urk. 5/6). Rechtsöffnung könne jedoch nur für Zahlungsansprüche erteilt werden, die im Zeitpunkt der Anhebung der Betrei- bung fällig gewesen seien. Sei die Kündbarkeit des Darlehens respektive des Kredits vereinbart worden, sei neben dem Darlehensvertrag als Rechtsöffnungsti- tel die Kündigung vorzulegen. Eine solche Vereinbarung sei in den Schranken von Art. 27 ZGB zulässig; insbesondere sei eine Kündigung per sofort möglich. Die Vorlage einer Kündigung sei auch dann Voraussetzung für die Erteilung der Rechtsöffnung, wenn keine Vereinbarung über einen bestimmten oder nach ob- jektiven Kriterien bestimmbaren Zeitpunkt der Rückzahlung bestehe. Sie habe den Anforderungen von Art. 318 OR zu genügen (mit Verweis auf Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 371 f.). Vorliegend sei jedoch eine feste Laufzeit von 54 Monaten vereinbart worden, weshalb eine (ordentliche) Kündigung ge- mäss Art. 318 OR grundsätzlich nicht möglich sei. Gleichwohl sei eine vorzeitige Kündigung aus wichtigem Grund grundsätzlich immer möglich, sofern die Fortset- zung des Vertragsverhältnisses für eine Partei unzumutbar sei. Gerade im Kredit- geschäft sei es häufig der Fall, dass die Kündigung aus wichtigem Grund unter vertraglich definierten Voraussetzungen möglich sei (mit Verweis auf OFK OR- Hünerwadel, Art. 318 N 3). Vorliegend wolle sich die Gesuchstellerin auf den Ge- samtverfall des Kredits berufen, was materiell eine ausserordentliche Kündigung darstelle. Diesbezüglich fehlten jedoch jegliche Hinweise, welche die Auflösung des Vertragsverhältnisses belegen würden. Das Mahnschreiben vom
30. November 2020 (Urk. 5/6) bilde hierzu keine genügende Grundlage. Das Be- gehren sei daher abzuweisen (Urk. 13 S. 3 f.).
- 4 -
E. 4 Die Gesuchstellerin rügt, der Gesuchsgegner habe keine einzige Rate zur Abzahlung des Darlehens geleistet, worauf er mit drei Mahnschreiben zur Zah- lung aufgefordert worden sei. Darauf habe er nicht reagiert, weshalb sie berech- tigt gewesen sei, das Darlehen zu künden. Dies bestätige soweit auch die Vorin- stanz, führe dann aber aus, es fehlten Hinweise, welche die Auflösung des Ver- tragsverhältnisses belegen würden, zumal das Mahnschreiben vom 30. Novem- ber 2020 hierfür keine genügende Grundlage bilde. Dabei verkenne die Vorin- stanz, dass es sich beim Schreiben vom 30. November 2020 nicht um ein Mahn- schreiben handle. Vielmehr sei es mit "Letzte Zahlungsaufforderung vor Betrei- bung" tituliert. Damit sei dem Gesuchsgegner klargemacht worden, dass eine Fortführung des Vertragsverhältnisses nicht im Interesse der Zedentin und der Zessionarin sei, das Vertragsverhältnis mit diesem Schreiben als gekündigt gelte und das Darlehen zur Rückzahlung fällig geworden sei. Da mit dieser letzten Zah- lungsaufforderung vor Betreibung vom 30. November 2020 die volle Darlehens- summe inklusive Zinsen eingefordert worden sei, obschon die feste Laufzeit des Darlehensvertrags noch nicht abgelaufen gewesen sei, könne das Schreiben vom
30. November 2020 lediglich als Kündigung des Darlehensvertrags ausgelegt werden, da es sonst keinen Grund gegeben hätte, das Darlehen vollumfänglich zurückzufordern. Entsprechend habe auch der Gesuchsgegner das Schreiben als Kündigung verstehen müssen. Somit sei die Forderung zur Zahlung fällig gewor- den und es sei Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 12 S. 3 f.).
E. 5 Mit ihren Ausführungen in der Beschwerdeschrift stellt die Gesuchstellerin zu Recht nicht in Abrede, dass bei der Rückforderung eines Darlehens infolge Kündigung im Rechtsöffnungsverfahren neben dem Darlehensvertrag auch die Kündigung vorzulegen ist (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. 2000, S. 371 f.; OGer ZH RT110113 vom 1. September 2011, E. 4g). Vor Vorinstanz hatte die Gesuchstellerin allerdings nie behauptet, sie habe das Darlehen gekündigt bzw. eine entsprechende Willenserklärung abgegeben, sondern bloss ausgeführt, sie habe den Gesuchsgegner am 30. November 2020 letztmals zur Zahlung aufge- fordert, weshalb das Darlehen am 11. Januar 2021 zurückzubezahlen gewesen sei (Urk. 1 S. 4 Rz. 7). Soweit die Gesuchstellerin in ihrer Beschwerdeschrift gel- tend macht, mit dem Schreiben vom 30. November 2020 sei das Darlehen (impli-
- 5 - zit) gekündigt worden, handelt es sich somit um eine neue Tatsachenbehauptung, welche aufgrund des im vorliegenden Beschwerdeverfahren zur Anwendung ge- langenden umfassenden Novenverbots (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO sowie oben Ziff. 2.2) unberücksichtigt zu bleiben hat. Damit entfällt die Grundlage für die Rü- gen der Gesuchstellerin. Entsprechend erweist sich die Beschwerde als offen- sichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 6.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Ge- richtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 12, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 6 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 22'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. Januar 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT210227-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Ge- richtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Urteil vom 11. Januar 2022 in Sachen A._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 6. Dezember 2021 (EB210330-D)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 6. Dezember 2021 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungs- gesuch der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) in der gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsgegner) angehobenen Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Niederhasli-Niederglatt (Zahlungsbefehl vom 28. Dezember 2020) ab (Urk. 10 S. 5 f. = Urk. 13 S. 5 f.). 1.2. Hiergegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 20. Dezember 2021 rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO sowie Urk. 11) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 12 S. 2): " 1. In der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Niederhasli-Niederglatt sei gestützt auf Art. 82 SchKG provisorische Rechtsöffnung für CHF 22'000.00 nebst 5.5% Zins seit 11. Januar 2021 sowie CHF 3'730.00 zu erteilen. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der be- schwerdegegnerischen Partei." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-11). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Män- geln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden. 2.2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (No- ven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grund-
- 3 - sätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom
27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.H.; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1; zum Ganzen ferner ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 326 N 1 ff.).
3. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin stütze ihr Rechtsöffnungsgesuch auf den zedierten Kreditvertrag vom 9. Januar 2018 (Urk. 4 und Urk. 5/1) sowie ein Schreiben der Gesuchstellerin vom 30. November 2020 mit dem Titel "Letzte Zahlungsaufforderung vor Betreibung" (Urk. 5/6). Rechtsöffnung könne jedoch nur für Zahlungsansprüche erteilt werden, die im Zeitpunkt der Anhebung der Betrei- bung fällig gewesen seien. Sei die Kündbarkeit des Darlehens respektive des Kredits vereinbart worden, sei neben dem Darlehensvertrag als Rechtsöffnungsti- tel die Kündigung vorzulegen. Eine solche Vereinbarung sei in den Schranken von Art. 27 ZGB zulässig; insbesondere sei eine Kündigung per sofort möglich. Die Vorlage einer Kündigung sei auch dann Voraussetzung für die Erteilung der Rechtsöffnung, wenn keine Vereinbarung über einen bestimmten oder nach ob- jektiven Kriterien bestimmbaren Zeitpunkt der Rückzahlung bestehe. Sie habe den Anforderungen von Art. 318 OR zu genügen (mit Verweis auf Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 371 f.). Vorliegend sei jedoch eine feste Laufzeit von 54 Monaten vereinbart worden, weshalb eine (ordentliche) Kündigung ge- mäss Art. 318 OR grundsätzlich nicht möglich sei. Gleichwohl sei eine vorzeitige Kündigung aus wichtigem Grund grundsätzlich immer möglich, sofern die Fortset- zung des Vertragsverhältnisses für eine Partei unzumutbar sei. Gerade im Kredit- geschäft sei es häufig der Fall, dass die Kündigung aus wichtigem Grund unter vertraglich definierten Voraussetzungen möglich sei (mit Verweis auf OFK OR- Hünerwadel, Art. 318 N 3). Vorliegend wolle sich die Gesuchstellerin auf den Ge- samtverfall des Kredits berufen, was materiell eine ausserordentliche Kündigung darstelle. Diesbezüglich fehlten jedoch jegliche Hinweise, welche die Auflösung des Vertragsverhältnisses belegen würden. Das Mahnschreiben vom
30. November 2020 (Urk. 5/6) bilde hierzu keine genügende Grundlage. Das Be- gehren sei daher abzuweisen (Urk. 13 S. 3 f.).
- 4 -
4. Die Gesuchstellerin rügt, der Gesuchsgegner habe keine einzige Rate zur Abzahlung des Darlehens geleistet, worauf er mit drei Mahnschreiben zur Zah- lung aufgefordert worden sei. Darauf habe er nicht reagiert, weshalb sie berech- tigt gewesen sei, das Darlehen zu künden. Dies bestätige soweit auch die Vorin- stanz, führe dann aber aus, es fehlten Hinweise, welche die Auflösung des Ver- tragsverhältnisses belegen würden, zumal das Mahnschreiben vom 30. Novem- ber 2020 hierfür keine genügende Grundlage bilde. Dabei verkenne die Vorin- stanz, dass es sich beim Schreiben vom 30. November 2020 nicht um ein Mahn- schreiben handle. Vielmehr sei es mit "Letzte Zahlungsaufforderung vor Betrei- bung" tituliert. Damit sei dem Gesuchsgegner klargemacht worden, dass eine Fortführung des Vertragsverhältnisses nicht im Interesse der Zedentin und der Zessionarin sei, das Vertragsverhältnis mit diesem Schreiben als gekündigt gelte und das Darlehen zur Rückzahlung fällig geworden sei. Da mit dieser letzten Zah- lungsaufforderung vor Betreibung vom 30. November 2020 die volle Darlehens- summe inklusive Zinsen eingefordert worden sei, obschon die feste Laufzeit des Darlehensvertrags noch nicht abgelaufen gewesen sei, könne das Schreiben vom
30. November 2020 lediglich als Kündigung des Darlehensvertrags ausgelegt werden, da es sonst keinen Grund gegeben hätte, das Darlehen vollumfänglich zurückzufordern. Entsprechend habe auch der Gesuchsgegner das Schreiben als Kündigung verstehen müssen. Somit sei die Forderung zur Zahlung fällig gewor- den und es sei Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 12 S. 3 f.).
5. Mit ihren Ausführungen in der Beschwerdeschrift stellt die Gesuchstellerin zu Recht nicht in Abrede, dass bei der Rückforderung eines Darlehens infolge Kündigung im Rechtsöffnungsverfahren neben dem Darlehensvertrag auch die Kündigung vorzulegen ist (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. 2000, S. 371 f.; OGer ZH RT110113 vom 1. September 2011, E. 4g). Vor Vorinstanz hatte die Gesuchstellerin allerdings nie behauptet, sie habe das Darlehen gekündigt bzw. eine entsprechende Willenserklärung abgegeben, sondern bloss ausgeführt, sie habe den Gesuchsgegner am 30. November 2020 letztmals zur Zahlung aufge- fordert, weshalb das Darlehen am 11. Januar 2021 zurückzubezahlen gewesen sei (Urk. 1 S. 4 Rz. 7). Soweit die Gesuchstellerin in ihrer Beschwerdeschrift gel- tend macht, mit dem Schreiben vom 30. November 2020 sei das Darlehen (impli-
- 5 - zit) gekündigt worden, handelt es sich somit um eine neue Tatsachenbehauptung, welche aufgrund des im vorliegenden Beschwerdeverfahren zur Anwendung ge- langenden umfassenden Novenverbots (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO sowie oben Ziff. 2.2) unberücksichtigt zu bleiben hat. Damit entfällt die Grundlage für die Rü- gen der Gesuchstellerin. Entsprechend erweist sich die Beschwerde als offen- sichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 6.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Ge- richtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 12, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- 6 -
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 22'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. Januar 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am: lm