Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 Eventualiter: Es seien Dispositiv Ziff. 1-4 des Urteils des BG Hinwil vom
21. Oktober 2021 (Geschäfts-Nr. EB210178) aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch sei im Umfang von Fr. 1'665.00 gutzuheissen und im übrigen Umfang von Fr. 3'885.00 abzuweisen.
E. 3 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Män- geln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung an- zusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutre- ten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Be- weismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
- 4 -
E. 4 Der Gesuchsgegner akzeptiert die definitive Rechtsöffnung für die Forde- rung im Umfang von Fr. 1'665.–, wie er richtig geltend macht (Urk. 28 S. 1), ledig- lich im Eventualantrag (Urk. 19 S. 2; vgl. demgegenüber: Urk. 26 S. 2 und erneut Urk. 30 S. 2), weshalb keine (Teil-)Rechtskraft in diesem Teilbetrag eingetreten und vorzumerken ist. 5.1. Die Vorinstanz erwog, der durch die Vormundschaftsbehörde am 11. Juni 1997 genehmigte Unterhaltsvertrag vom 27. März 1997 stelle unbestrittenermas- sen einen vollstreckbaren Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar, gegen welchen keine Einwendungen im Sinne von Art. 81 SchKG er- hoben würden. Vorliegend sei zu prüfen, ob die Unterhaltspflicht des Gesuchs- gegners während der fraglichen Zeit zwischen März 2019 und Dezember 2019 geruht habe und der Gesuchsteller verpflichtet gewesen sei, für seinen Unterhalt selber aufzukommen. Es könne vorab davon ausgegangen werden, dass sich der Gesuchsteller bis Februar 2019 in Ausbildung befunden habe, nachdem ihm mit Urteil vom 6. August 2019 und gestützt auf den Unterhaltsvertrag vom 27. März 1997 definitive Rechtsöffnung erteilt worden sei für Unterhaltsbeiträge betreffend den Zeitraum von Januar 2018 bis Februar 2019. Betreffend die vom Gesuchs- gegner selbst eingereichten Immatrikulationsbestätigungen des relevanten Zeit- raums zwischen März 2019 und Dezember 2019 werde im beigelegten Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 14. April 2021 ausgeführt, der Gesuchsteller habe zumindest bis im Frühling studiert. Aufgrund eines Zusammenbruchs im April 2019 sei er von Mai 2019 bis Juli 2019 in der Kantonalen Psychiatrischen Klinik stationär behandelt worden, weshalb er einen Teil des Semesters verpasst und die Prüfungen nicht absolviert habe. Da er nach diesem Aufenthalt noch unsicher gewesen sei, ob er weiterhin studieren werde, sei er während des Herbstsemes- ters weiterhin immatrikuliert geblieben. Vom Gesuchsgegner werde korrekter- weise eingeräumt, dass sich der Gesuchsteller gemäss Immatrikulationsbestäti- gung per Herbstsemester 2019 "on leave" bzw. "im Urlaub" befunden habe. Der Zusammenbruch des Gesuchstellers habe namentlich damit zu tun gehabt, dass er aufgrund der fehlenden Unterhaltszahlungen des Gesuchsgegners unter ho- hem Druck gestanden habe. Zudem sei der folgende definitive Abbruch bzw. Wechsel in wesentlicher Weise aus Kostenspargründen erfolgt. Angesichts dieses
- 5 - Sachverhalts und der Tatsache, dass bereits für die vergangene Periode eine Be- treibung notwendig gewesen sei, damit der Gesuchsgegner die vollen Unterhalts- beiträge geleistet habe, wäre es unbillig anzunehmen, der Gesuchsteller hätte in der Zeit nach seinem Zusammenbruch für seinen Unterhalt vollumfänglich selber aufkommen sollen. Es sei vorliegend nicht zu beurteilen, ob der Gesuchsteller seine Ausbildung mit genügender Ernsthaftigkeit absolviere oder diese innert ver- nünftiger Zeit beenden werde. Die Frage, ob sich der Unterhaltsberechtigte in ei- ner Neuorientierungsphase befinde, in der ihm zugemutet werden könne, für sei- nen Unterhalt selber aufzukommen, sei unter Einbezug der gesamten Umstände zu beurteilen. Unter Würdigung des Gesamtkontextes sei diese Frage im vorlie- genden Fall zu verneinen, weshalb festgestellt werden könne, dass die Unter- haltspflicht im relevanten Zeitraum nicht geruht habe (Urk. 20 S. 6 ff.). 5.2. Der Gesuchsgegner hält beschwerdeweise im Wesentlichen dafür, seine Unterhaltsverpflichtung unterstehe der suspensiven Bedingung, dass der Ge- suchsteller tatsächlich in Ausbildung sei. Der Bedingungseintritt hätte vom Ge- suchsteller mittels Urkunden bewiesen werden müssen, was ihm jedoch nicht ge- lungen sei. Indem er einzig pauschal auf das Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 14. April 2021 verwiesen und mit lediglich einem Satz behauptet habe, er sei in der betreffenden Periode in Ausbildung gewesen, sei er weder seiner Substan- tiierungs- noch seiner Beweislast genügend nachgekommen. Das Rechtsöff- nungsgesuch hätte daher nur schon mangels substantiierter Behauptungen und urkundlichen Nachweisen zum Bedingungseintritt abgewiesen werden müssen. Aus den durch den Gesuchsgegner im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Belegen, insbesondere seinem Lebenslauf, ergebe sich überdies, dass dieser das Studium in F._____ im Mai 2019 abgebrochen habe und in der Folge ab Septem- ber 2019 einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Entsprechend sei die Behaup- tung der Vor- instanz, dem Gesuchsgegner sei es nach dem Ausbildungsabbruch nicht zumut- bar gewesen, für seinen Lebensunterhalt selbst aufzukommen, schlicht unhaltbar. Weiter habe die Vorinstanz den Lebenslauf überhaupt nicht beachtet, weshalb ihr Entscheid auch deshalb nicht haltbar sei. Es sei sodann nicht Sache des Rechts- öffnungsrichters zu prüfen, ob das Erzielen eines eigenen Einkommens für den
- 6 - Unterhaltsgläubiger nach einem Ausbildungsabbruch billig und zumutbar sei oder nicht. Sodann seien auch die vorinstanzlichen Ausführungen zu den angeblichen Gründen für den Zusammenbruch (fehlende Unterhaltszahlungen / Kostenspar- gründe) nicht haltbar, zumal der Gesuchsgegner vor Vorinstanz nie Ausführungen dazu gemacht habe, weshalb er sein Studium abgebrochen habe. Indem die Vor- instanz sachverhaltsmässig dennoch entsprechende Annahmen getroffen habe, habe sie den Grundsatz der Verhandlungsmaxime verletzt (Urk. 19 S. 4 ff.). Im Beschwerdeverfahren sei nicht eine Resolutivbedingung (Abschluss einer ange- messenen Erstausbildung) Streitgegenstand, sondern der Eintritt einer vom Ge- suchsteller zu beweisenden Suspensivbedingung, wonach er sich in der fragli- chen Zeitspanne tatsächlich in Ausbildung befunden habe. Dies sei jedoch gerade nicht der Fall gewesen, weswegen die Unterhaltsverpflichtung geruht habe. Es treffe zu, dass das Bezirksgericht Baden die Klage auf Aufhebung der Unterhalts- pflicht abgewiesen habe. Dies ändere aber nichts daran, dass die Unterhalts- pflicht ruhe, wenn das mündige Kind zwar noch keine Erstausbildung habe, effek- tiv aber gar keine Ausbildung absolviere. Die Frage des Ruhens der Unterhalts- pflicht sei nicht Verfahrensgegenstand am Bezirksgericht Baden gewesen. Von einer abgeurteilten Sache könne, entgegen der gegnerischen Auffassung, daher nicht die Rede sein (Urk. 28 S. 2). 5.3. Der Gesuchsteller stellt sich hauptsächlich auf den Standpunkt, die Unter- haltspflicht des Gesuchsgegners sei im Unterhaltsvertrag vom 27. März 1997 über die Volljährigkeit hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer Erstausbil- dung festgelegt worden. Die Existenz der Unterhaltspflicht hänge vom Abschluss einer angemessenen Erstausbildung ab. Der Abschluss der angemessenen Erstausbildung sei als Resolutivbedingung zu qualifizieren. Der Gesuchsgegner könne die definitive Rechtsöffnung nur zu Fall bringen, wenn er durch Urkunden liquide beweise, dass die Resolutivbedingung eingetreten sei. Er habe jedoch keine Urkunden vorgelegt, welche den behaupteten Ausbildungsabbruch des Ge- suchstellers beweisen würden. Im Gegenteil habe das Bezirksgericht Baden seine Klage auf Beendigung seiner Unterhaltspflicht per 1. Dezember 2019, welche auf dem Argument basiert habe, dass der Gesuchsteller seine Ausbildung abgebro- chen habe, mit Entscheid vom 14. April 2021 abgewiesen; dies nach eingehender
- 7 - Prüfung der aktuellen Lebens- und Ausbildungssituation des Gesuchstellers, wo- bei sämtliche nunmehr vom Gesuchsgegner eingereichten Unterlagen bereits Gegenstand im Unterhaltsklageverfahren beim Bezirksgericht Baden gewesen seien. Es stelle sich daher die Frage der abgeurteilten Sache. Er stehe nach wie vor in Ausbildung zum Architekten. Vor dem Bezirksgericht Baden habe er glaub- haft ausgeführt, dass die Hauptursache für seinen Zusammenbruch im April 2019 der finanzielle Druck gewesen sei, der wegen der fehlenden Unterhaltsleistungen entstanden sei. Deswegen habe er auch sein Studium neu organisieren müssen. Im Übrigen stelle sich auch die Frage eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Gesuchsgegners, wenn dieser seine eigenen Zahlungspflichten bewusst missachte bzw. jeweils erst nach dem Gesuchsteller gewährter Rechtsöffnung nachkomme und dem Gesuchsteller vorwerfe, statt zu studieren, Geld zu verdie- nen, um über die Runden zu kommen (Urk. 26 S. 2 ff.). 5.4. a) Fest steht, dass der von der Vormundschaftsbehörde D._____ am
11. Juni 1997 genehmigte Unterhaltsvertrag zwischen dem Gesuchsteller und dem Gesuchsgegner vom 27. März 1997, wonach sich der Gesuchsgegner zur Leistung von monatlichen, indexierten Unterhaltsbeiträgen von Fr. 500.– von der Geburt des Gesuchstellers bis zur Mündigkeit und weiterhin während seiner Aus- bildung, bis er diese ordentlicherweise abschliessen kann, verpflichtete (Urk. 2/1), einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG für die betriebenen Volljährigenunterhaltsbeiträge in der Zeitspanne von März 2019 bis und mit Dezember 2019 in der Höhe von insgesamt Fr. 5'550.– (Urk. 1 S. 1; Urk. 2/3) darstellt (vgl. auch Urk. 20 S. 6; Urk. 19 und Urk. 26 S. 2; Urk. 28 S. 1). Vorliegend vereinbarten die Parteien indexierte Unterhaltsbeiträge von Fr. 500.– von der Geburt des Gesuchstellers bis zur Mündigkeit und weiterhin während sei- ner Ausbildung, bis er diese ordentlicherweise abschliessen kann. Bei einem Ur- teil (bzw. vorliegend einem diesem entsprechenden gerichtlich genehmigten Un- terhaltsvertrag), das zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen unter der Suspensivbe- dingung verurteilt, dass sich der Gläubiger noch in Ausbildung befindet, hat der Gläubiger, mithin der Gesuchsteller, den Nachweis zu erbringen, dass ein Ausbil- dungsverhältnis besteht bzw. dass ein ordentlicher Abschluss in Aussicht steht.
- 8 - Der Schuldner kann den Gegenbeweis erbringen, wobei er nicht auf einen Urkun- denbeweis angewiesen ist (BSK SchKG-Staehelin, Art. 80 N 44, 46; vgl. auch OGer ZH RT150171 vom 5.02.2016 S. 10 f., wonach das Absolvieren einer Aus- bildung eine vom Gläubiger darzulegende Voraussetzung für den Mündigenunter- halt darstellt). Davon zu unterscheiden ist der Eintritt der Resolutivbedingung, wo- nach die Unterhaltspflicht beim ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung entfällt, wobei hier die Beweislast beim Schuldner liegt. Vorliegend steht aber gerade nicht der Abschluss der Erstausbildung zur Diskussion (wie noch im Rechtsöffnungsverfahren beim Bezirksgericht Hinwil betreffend die Zeit- spanne von Januar 2018 bis Februar 2019, vgl. Urk. 12/4 [Entscheid vom 6. Au- gust 2019]); ist doch mittlerweile unbestritten, dass der Gesuchsteller noch über keine Erstausbildung verfügt (Urk. 28 S. 2; vgl. auch Urk. 2/6). Vielmehr geht es einzig um die Frage, ob die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners in der Zeit- spanne von März 2019 bis Dezember 2019 ruhte. Solches war aber nicht Gegen- stand des Entscheides des Bezirksgerichts Baden vom 14. April 2021 (betreffend Aufhebung der Unterhaltsbeitragspflicht des Gesuchsgegners per 1. Dezember 2019; Urk. 2/6), weshalb, entgegen der Auffassung des Gesuchstellers, nicht von einer bereits abgeurteilten Sache die Rede sein kann. Vielmehr können vorlie- gend die Überlegungen des Bezirksgerichts Baden zur Sachverhaltsermittlung beigezogen werden, nachdem der Gesuchsteller sich vor Vorinstanz denn auch darauf berief und den Entscheid beibrachte (vgl. Urk. 1 S. 3; Urk. 2/6).
b) Ist die Zahlungspflicht des Schuldners im Rechtsöffnungstitel an eine Sus- pensivbedingung geknüpft, ist nur dann die Rechtsöffnung zu erteilen, wenn der Gläubiger auch den Eintritt der Bedingung durch Urkunde nachweist. Der Eintritt der Bedingung als Teil des Rechtsöffnungstitels ist vom Richter von Amtes wegen zu prüfen (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 203). In seinem Rechtsöffnungsgesuch vom 6. August 2021 brachte der Gesuchsteller im We- sentlichen vor, er habe die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen, weshalb die Pflicht zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen weiterhin bestehe. Er sei während der in Betreibung gesetzten Zeit eindeutig in Ausbildung gewesen. Dabei verwies er auf das eingereichte Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 14. April 2021, wo- rin dies unmissverständlich festgestellt worden sei (Urk. 1 S. 3; Urk. 2/6; vgl. auch
- 9 - Urk. 20 S. 3). Damit kam der nicht anwaltlich vertretene Gesuchsteller seiner Be- hauptungs- und Beweislast genügend nach. Ohnehin hätte ihn die Vorinstanz in Ausübung der richterlichen Fragepflicht, welche bei nicht anwaltlich vertretenen Parteien unbeschränkt gilt (vgl. demgegenüber z.B. BGer 4A_336/2014 vom 18. Dezember 2014, E. 7.6a betreffend die sehr eingeschränkte Fragepflicht gegen- über Anwälten), gegebenenfalls zur näheren Substantiierung anhalten müssen (Art. 56 ZPO). Das Rechtsöffnungsverfahren im Speziellen ist denn auch für den Laien in der Regel nicht ohne Weiteres durchschaubar. Da es jedoch grundsätz- lich trotzdem möglich sein sollte, ein solches ohne anwaltliche Unterstützung zu führen, geht hier die richterliche Aufklärungspflicht bei rechtlich unerfahrenen Par- teien sehr weit (vgl. OGer ZH RT120112 vom 23.10.2012, E. 4.1.1 und 4.1.2). Anstelle der Ausübung der richterlichen Fragepflicht würdigte die Vorinstanz im erstinstanzlich schriftlich geführten Rechtsöffnungsverfahren die Ausführungen im badischen Urteil sowie die vom Gesuchsgegner beigebrachten Unterlagen (vgl. Urk. 10 S. 5 ff.; Urk. 12/1-12, insb. Urk. 12/6, /7, /9 [Immatrikulationsbestätigungen Universita …]; Urk. 12/10 [Lebenslauf Gesuchsteller]) von sich aus. Diese Unter- lagen, welche der Gesuchsteller seinerseits im Verfahren vor dem Bezirksgericht Baden beigebracht hatte, wurden vorliegend zu gemeinsamen Beweismitteln, auf welche sich beide Parteien berufen können und welche zugunsten bzw. zulasten beider Parteistandpunkte zu würdigen sind (vgl. Art. 157 ZPO; BK ZPO II- Brönnimann, Art. 157 N 5; ZK ZPO-Hasenböhler, Art. 157 N 16, je m.w.Hinw.). Von einer Verletzung der Verhandlungsmaxime ist in diesem Licht nicht auszuge- hen.
c) Allerdings wurde dem Gesuchsteller die Stellungnahme des Gesuchsgeg- ners vom 4. Oktober 2021 samt Beweismittelverzeichnis und Beilagen (Urk. 10, Urk. 11 und Urk. 12/1-12) offenbar nicht mehr zur Stellungnahme zugestellt (je- denfalls findet sich in den Akten kein Zustellnachweis und eine erfolgte Zustellung wird auch in der Prozessgeschichte des angefochtenen Urteils nicht erwähnt, vgl. Urk. 20 S. 2), sondern es wurde sogleich unterm 21. Oktober 2021 das Urteil (in unbegründeter Fassung) gefällt (Urk. 13; vgl. auch Urk. 17 S. 2). Auch im Rah- men der Mitteilung des Urteils erfolgte keine Zustellung von Urk. 10, Urk. 11 und Urk. 12/1-12 an den Gesuchsteller. Da dies seitens des Gesuchstellers im Be-
- 10 - schwerdeverfahren nicht weiter thematisiert wurde (Urk. 26, Urk. 30) und sich die Aktenlage im Übrigen klar präsentiert, kann durch die Beschwerdeinstanz ein re- formatorischer Entscheid getroffen werden (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO).
d) Ein Unterbruch der Ausbildung im Sinne einer Überlegungsfrist zur Planung der beruflichen Zukunft schliesst den Anspruch auf Volljährigenunterhalt nicht aus. Dies gilt vor allem dann, wenn das Kind noch über keine berufliche Ausbil- dung verfügt. Solange das Kind während eines solchen Unterbruchs der Ausbil- dung einen Verdienst erzielt, ruht die Unterhaltspflicht (FamKomm. Scheidung, Aeschlimann/Schweighauser, Allgemeine Bemerkungen zu Art. 276-293, N 61 m.w.H.). Bei einem unverschuldeten Abbruch oder bei Neuorientierung ruht die Pflicht lediglich; das Kind sollte in dieser Zwischenphase durch Aushilfstätigkeit für den laufenden Unterhalt aufkommen können (BGer 5A_563/2008 vom 4. De- zember 2008, E. 4). Kann eine zunächst an die Hand genommene Ausbildung ohne Verschulden wirtschaftlich noch gar nicht umgesetzt bzw. aufgrund verän- derter gesundheitlicher oder wirtschaftlicher Verhältnisse nicht mehr fortgeführt werden, ist die elterliche Ausbildungsunterhaltspflicht noch immer zu bejahen (BSK ZGB I-Fountoulakis/Breitschmid, N 13 zu Art. 277). Gemäss seinem Lebenslauf studierte der Gesuchsteller bis im Mai 2019 Architek- tur an der Universität in F._____/Tessin (Urk. 12/10 S. 2). Auch das Bezirksge- richt Baden geht in seinem Entscheid vom 14. April 2021 davon aus, dass der Gesuchsteller mindestens bis im Frühling 2019 dort studiert hat (Urk. 2/6 S. 9 Mit- te). Im April 2019 erlitt er einen Zusammenbruch und wurde anschliessend von Mai 2019 bis Juli 2019 in der Kantonalen Psychiatrischen Klinik in F._____ wegen einer Art Esssucht stationär behandelt. Deshalb verpasste er das halbe Früh- lingssemester 2019 und konnte die Prüfungen nicht absolvieren. Im Anschluss an den Klinikaufenthalt war noch offen, ob er weiterhin an der Universität in F._____ studieren werde. Während des Frühlingssemesters 2019 (18.02.2019 bis 15.09.2019) war er deshalb weiterhin dort immatrikuliert (Urk. 12/7). Für das Folgejahr (16.09.2019 bis 13.09.2020) war er als beurlaubt ("in congedo" bzw. "on leave") immatrikuliert (Urk. 12/9). Aus gesundheitlichen und finanziellen Überle- gungen entschied der Gesuchsteller sich in der Folge gezwungenermassen ge-
- 11 - gen die Fortsetzung des Architekturstudiums an der Universität in F._____ und für einen Neubeginn an der Fachhochschule G._____, wohin er von zu Hause aus pendeln und sich so die Mietkosten für das Studentenheim sparen konnte. Von September 2019 bis Dezember 2019 arbeitete er als Bauhandlanger/Allrounder bei H._____ in I._____. Vom 9. Dezember 2019 bis zum 20. Dezember 2019 ab- solvierte er überdies ein Praktikum (erforderlich für das Studium) bei der J._____ AG …-werk in K._____. Im August 2020 begann er ein einjähriges Praktikum bei der L._____ AG in Zürich. Bis zum Beginn dieses Praktikums arbeitete er wieder bei H._____ als Hilfsarbeiter/Bauhandlanger. Im Sommer 2021 wollte er das Ar- chitekturstudium an der Fachhochschule G._____ in Angriff nehmen (Urk. 2/6 S. 9 ff.; Urk. 12/10 S. 3). Der Gesuchsgegner akzeptiert mittlerweile (für den nunmehr eingetretenen Even- tualfall, dass keine Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens mangels Substanti- ierung und Verletzung der Verhandlungsmaxime erfolgt), dass sich der Gesuch- steller bis im Mai 2019 in Ausbildung befand und entsprechend die von der Vor- instanz gewährte Rechtsöffnung betreffend die Zeitspanne von März 2019 bis Mai 2019 im Umfang von Fr. 1'665.– (Urk. 19 S. 2, 7, 10). Zu prüfen ist, ob die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners ab Juni 2019 bis De- zember 2019 ruhte. Während seines stationären Klinikaufenthalts bis im Juli 2019 war der Gesuchsteller offensichtlich nicht in der Lage, einen Verdienst zu erzielen. Zudem war er damals noch an der Universität in F._____ immatrikuliert und es war noch nicht klar, ob er sein Studium fortsetzen würde oder nicht (Urk. 2/6 S. 9 Mitte). Nach dem Klinikaustritt musste der Gesuchsteller sich zunächst neuorien- tieren. Im August 2019 erzielte er noch keinen (regelmässigen) Verdienst (vgl. Urk. 12/10 S. 3, wo betreffend die Zeitphase von Januar 2017 bis August 2019 von einzelnen Tages-/Wocheneinsätzen als Bauhandlanger/Allrounder die Rede ist). Der Gesuchsteller konnte damit bis und mit August 2019 nicht durch Aushilfs- tätigkeiten für seinen laufenden Unterhalt aufkommen und solches war ihm in die- ser Zeit, wie die Vorinstanz richtig schloss, auch nicht zumutbar, jedenfalls wäh- rend des Klinikaufenthalts und unmittelbar danach. Von September 2019 bis und mit Dezember 2019 arbeitete der Gesuchsteller in der Folge jedoch bei H._____
- 12 - als Bauhandlanger, weshalb davon auszugehen ist und auch zumutbar erscheint, dass er für seinen Unterhalt selbst aufkommen konnte und die Unterhaltsbei- tragspflicht des Gesuchsgegners entsprechend ruhte. Im Dezember 2019 absol- vierte er allerdings überdies an zwölf Tagen ein Praktikum bei der J._____ AG. Dieses ist als zur Ausbildung gehörend zu werten, zumal für das vom Gesuchstel- ler neu in Aussicht genommene Architekturstudium an der Fachhochschule G._____ ein einjähriges Praktikum vorausgesetzt wird (vgl. Urk. 2/6 S. 11 unten). Es ist im Übrigen notorisch, dass von einem blossen Praktikumslohn in der Regel nicht gelebt werden kann. Damit war es dem Gesuchsteller vom 9. bis zum
20. Dezember 2019 nicht zumutbar und möglich, für seinen Unterhalt alleine auf- zukommen, weshalb die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners in dieser Zeit ent- sprechend nicht ruhte. Von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten des Gesuchsgegners ist, entgegen dem Vorwurf des Gesuchstellers (vgl. Urk. 26 S. 5), sodann nicht auszugehen, nachdem letzterer seinen Informationsobliegenheiten offenbar nicht nachgekom- men ist (vgl. Urk. 2/6 S. 18; Urk. 19 S. 9, 11 unten).
e) Zusammengefasst ruhte die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners somit von September 2019 bis zum 8. Dezember 2019 und vom 21. Dezember 2019 bis zum 31. Dezember 2019. Dementsprechend ist bezüglich dieser Zeitphasen in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die definitive Rechtsöffnung entgegen der Vor-instanz zu verweigern. Betreffend die verbleibende Zeitspanne vom März 2019 bis und mit August 2019 sowie vom 9. Dezember 2019 bis zum 20. Dezem- ber 2019 ist dem Gesuchsteller demgegenüber definitive Rechtsöffnung im Um- fang von Fr. 3'544.85 zu gewähren (6 x Fr. 555.– indexierte monatliche Unter- haltsbeiträge + Fr. 214.85 [12/31 der indexierten Unterhaltsbeiträge für Dezember 2019]). 6.1. Der Gesuchsgegner unterliegt nunmehr im vorinstanzlichen Verfahren zu rund 65 %. In diesem Umfang wird er kostenpflichtig. Dem Gesuchsteller sind die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens (vorinstanzliche Spruchgebühr = Fr. 300.–) zu 35 % aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Kosten sind aus dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.– (vgl.
- 13 - Urk. 4 S. 2 und Urk. 6 S. 2) zu beziehen. Der Gesuchsgegner hat dem Gesuch- steller den Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 195.– zu ersetzen (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO). Im Falle eines reformatorischen Entscheids entscheidet die Beschwerdeinstanz auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO analog). Die Höhe der Parteientschädigung von Fr. 50.– wurde von keiner Seite beanstandet. Hat keine Partei vollständig obsiegt, sind die Bruchteile des Obsiegens und Unterliegens zu verrechnen. Ausgangsgemäss ist der zu 65 % un- terliegende Gesuchsgegner zu verpflichten, dem Gesuchsteller eine auf 30 % re- duzierte Parteientschädigung von Fr. 15.– zu bezahlen. 6.2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 450.– festzulegen und ausgangsgemäss dem Gesuchsteller, welcher sich mit dem angefochtenen Entscheid identifizierte, zu 35 % und dem Gesuchsgeg- ner zu 65 % aufzuerlegen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind aus dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 450.– (vgl. Urk. 24) zu beziehen. Der Gesuchsteller hat dem Gesuchsgegner die Kosten im Umfang von Fr. 157.50 zu ersetzen (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO). Der anwaltlich vertretene Gesuchsgegner unterliegt mehrheitlich, weshalb er kei- nen Anspruch auf Parteientschädigung hat. Der mehrheitlich obsiegende Ge- suchsteller wird nicht durch einen Anwalt, aber durch eine andere berufsmässige Vertretung (Urk. 1 S. 2, Urk. 2/5) repräsentiert (Art. 95 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 68 Abs. 2 lit. c ZPO). Der Gesuchsteller beziffert seinen Antrag auf Parteient- schädigung der Höhe nach nicht (Urk. 26 S. 1). Eine Anwaltsentschädigung wür- de im Beschwerdeverfahren Fr. 500.– (inkl. MwSt) betragen (§ 4 Abs. 1 in Verbin- dung mit § 9 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Vorliegend erscheint eine Entschädigung von Fr. 250.– angemessen. Die auf 30 % reduzierte Parteienschädigung ist damit auf Fr. 75.– festzusetzen.
- 14 - Es wird erkannt:
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 4 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksge- richt Hinwil vom 21. Oktober 2021 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Hinwil (Zahlungsbefehl vom 11. August 2020) definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 3'544.85 zuzüglich Zins zu 5 % seit 5. August 2020. Im Übrigen wird das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen."
- […]
- Die Kosten werden dem Gesuchsgegner zu 65 % und dem Gesuch- steller zu 35 % auferlegt. Sie werden aus dem vom Gesuchsteller ge- leisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.– bezogen. Der Ge- suchsgegner hat dem Gesuchsteller die Kosten im Umfang von Fr. 195.-– zu ersetzen.
- Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Partei- entschädigung von Fr. 15.– zu bezahlen." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 450.– festge- setzt.
- Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner zu 65 % und dem Gesuchsteller zu 35 % auferlegt. Sie werden aus dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 450.– be- zogen. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner den Kos- tenvorschuss im Umfang von Fr. 157.50 zu ersetzen.
- Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das Beschwer- deverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 75.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage je einer Kopie von Urk. 10, 11 und 12/1-12, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. - 15 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'550.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. März 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Reuss Valentini versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT210225-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Reuss Valentini Urteil vom 25. März 2022 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch C._____, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Hinwil vom 21. Oktober 2021 (EB210178-E) Erwägungen: 1.1. Der heute 25-jährige Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuch- steller) ist der Sohn des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Ge-
- 2 - suchsgegner). Gemäss dem von der Vormundschaftsbehörde D._____ geneh- migten Unterhaltsvertrag vom 27. März 1997 verpflichtete sich der Gesuchsgeg- ner zur Leistung von monatlichen indexierten Kindesunterhaltsbeiträgen in der Höhe von Fr. 500.– von der Geburt des Kindes bis zur Mündigkeit und weiterhin während seiner Ausbildung, bis es diese ordentlicherweise abschliessen kann (Urk. 2/1). 1.2. Mit Eingabe vom 6. August 2021 ersuchte der Gesuchsteller, vertreten durch die E._____ GmbH, gestützt auf den Unterhaltsvertrag bei der Vorinstanz um Er- teilung definitiver Rechtsöffnung für ausstehende indexierte Unterhaltsbeiträge betreffend die Zeit von März 2019 bis Dezember 2019 in der Höhe von insgesamt Fr. 5'550.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 5. August 2020 (Urk. 1). Innert er- streckter Frist nahm der Gesuchsgegner am 4. Oktober 2020 dazu Stellung (Urk. 10). Mit (unbegründetem) Urteil vom 21. Oktober 2021 erteilte der Einzel- richter im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Hinwil (Zahlungsbefehl vom 11. August 2020) definitive Rechtsöffnung für Fr. 5'550.– zuzüglich 5 % Zins seit 5. August 2020; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zulasten des Ge- suchsgegners geregelt (Urk. 13 S. 8). Mit Schreiben vom 2. November 2021 er- suchte der Gesuchsgegner innert Frist (vgl. Urk. 14) um Begründung des Urteils (Urk. 15). Das begründete Urteil (Urk. 17 = Urk. 20) wurde ihm am 3. Dezember 2021 zugestellt (Urk. 18).
2. Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 13. Dezember 2021 rechtzeitig Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 19 S. 2): "1. Es seien Dispositiv Ziff. 1-4 des Urteils des BG Hinwil vom 21. Oktober 2021 (Geschäfts-Nr. EB210178) aufzuheben und das Rechtsöffnungs- gesuch des Beschwerdegegners sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Eventualiter: Es seien Dispositiv Ziff. 1-4 des Urteils des BG Hinwil vom
21. Oktober 2021 (Geschäfts-Nr. EB210178) aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch sei im Umfang von Fr. 1'665.00 gutzuheissen und im übrigen Umfang von Fr. 3'885.00 abzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. MWST) zu Lasten des Beschwerdegegners."
- 3 - Mit Schreiben vom 21. Dezember 2021 wurde der Gesuchsteller vom Eingang der Beschwerde in Kenntnis gesetzt (Urk. 21). Den ihm mittels Präsidialverfügung vom 3. Januar 2022 auferlegten Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren in der Höhe von Fr. 450.– bezahlte der Gesuchsgegner fristgerecht (Urk. 22 und Urk. 24). Innert Frist (vgl. Urk. 25, Anhang) erstattete der Gesuchsteller seine Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2022. Darin schloss er auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (Urk. 26). Die Beschwerdeantwortschrift wurde dem Gesuchsgegner mit Präsidialverfügung vom 4. Februar 2022 zur Kenntnis ge- bracht (Urk. 27). Mit Zuschrift vom 16. Februar 2022 machte dieser innert der pra- xisgemässen zehntägigen Frist von seinem Replikrecht Gebrauch (Urk. 28). Die- se Eingabe wurde wiederum dem Gesuchsteller am 21. Februar 2022 zur Kennt- nisnahme zugesandt (Urk. 28 S. 1; Prot. II S. 6). Mit Zuschrift vom 25. Februar 2022 (Datum Poststempel) machte der Gesuchsteller seinerseits rechtzeitig von seinem Replikrecht Gebrauch (Urk. 30). Diese Eingabe wurde dem Gesuchsgeg- ner am 4. März 2022 zur Kenntnisnahme zugesandt (Urk. 30 S. 1; Prot. II S. 7). Der Gesuchsteller äusserte sich in der Folge nicht mehr. Das Verfahren ist damit spruchreif.
3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Män- geln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung an- zusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutre- ten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Be- weismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
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4. Der Gesuchsgegner akzeptiert die definitive Rechtsöffnung für die Forde- rung im Umfang von Fr. 1'665.–, wie er richtig geltend macht (Urk. 28 S. 1), ledig- lich im Eventualantrag (Urk. 19 S. 2; vgl. demgegenüber: Urk. 26 S. 2 und erneut Urk. 30 S. 2), weshalb keine (Teil-)Rechtskraft in diesem Teilbetrag eingetreten und vorzumerken ist. 5.1. Die Vorinstanz erwog, der durch die Vormundschaftsbehörde am 11. Juni 1997 genehmigte Unterhaltsvertrag vom 27. März 1997 stelle unbestrittenermas- sen einen vollstreckbaren Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar, gegen welchen keine Einwendungen im Sinne von Art. 81 SchKG er- hoben würden. Vorliegend sei zu prüfen, ob die Unterhaltspflicht des Gesuchs- gegners während der fraglichen Zeit zwischen März 2019 und Dezember 2019 geruht habe und der Gesuchsteller verpflichtet gewesen sei, für seinen Unterhalt selber aufzukommen. Es könne vorab davon ausgegangen werden, dass sich der Gesuchsteller bis Februar 2019 in Ausbildung befunden habe, nachdem ihm mit Urteil vom 6. August 2019 und gestützt auf den Unterhaltsvertrag vom 27. März 1997 definitive Rechtsöffnung erteilt worden sei für Unterhaltsbeiträge betreffend den Zeitraum von Januar 2018 bis Februar 2019. Betreffend die vom Gesuchs- gegner selbst eingereichten Immatrikulationsbestätigungen des relevanten Zeit- raums zwischen März 2019 und Dezember 2019 werde im beigelegten Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 14. April 2021 ausgeführt, der Gesuchsteller habe zumindest bis im Frühling studiert. Aufgrund eines Zusammenbruchs im April 2019 sei er von Mai 2019 bis Juli 2019 in der Kantonalen Psychiatrischen Klinik stationär behandelt worden, weshalb er einen Teil des Semesters verpasst und die Prüfungen nicht absolviert habe. Da er nach diesem Aufenthalt noch unsicher gewesen sei, ob er weiterhin studieren werde, sei er während des Herbstsemes- ters weiterhin immatrikuliert geblieben. Vom Gesuchsgegner werde korrekter- weise eingeräumt, dass sich der Gesuchsteller gemäss Immatrikulationsbestäti- gung per Herbstsemester 2019 "on leave" bzw. "im Urlaub" befunden habe. Der Zusammenbruch des Gesuchstellers habe namentlich damit zu tun gehabt, dass er aufgrund der fehlenden Unterhaltszahlungen des Gesuchsgegners unter ho- hem Druck gestanden habe. Zudem sei der folgende definitive Abbruch bzw. Wechsel in wesentlicher Weise aus Kostenspargründen erfolgt. Angesichts dieses
- 5 - Sachverhalts und der Tatsache, dass bereits für die vergangene Periode eine Be- treibung notwendig gewesen sei, damit der Gesuchsgegner die vollen Unterhalts- beiträge geleistet habe, wäre es unbillig anzunehmen, der Gesuchsteller hätte in der Zeit nach seinem Zusammenbruch für seinen Unterhalt vollumfänglich selber aufkommen sollen. Es sei vorliegend nicht zu beurteilen, ob der Gesuchsteller seine Ausbildung mit genügender Ernsthaftigkeit absolviere oder diese innert ver- nünftiger Zeit beenden werde. Die Frage, ob sich der Unterhaltsberechtigte in ei- ner Neuorientierungsphase befinde, in der ihm zugemutet werden könne, für sei- nen Unterhalt selber aufzukommen, sei unter Einbezug der gesamten Umstände zu beurteilen. Unter Würdigung des Gesamtkontextes sei diese Frage im vorlie- genden Fall zu verneinen, weshalb festgestellt werden könne, dass die Unter- haltspflicht im relevanten Zeitraum nicht geruht habe (Urk. 20 S. 6 ff.). 5.2. Der Gesuchsgegner hält beschwerdeweise im Wesentlichen dafür, seine Unterhaltsverpflichtung unterstehe der suspensiven Bedingung, dass der Ge- suchsteller tatsächlich in Ausbildung sei. Der Bedingungseintritt hätte vom Ge- suchsteller mittels Urkunden bewiesen werden müssen, was ihm jedoch nicht ge- lungen sei. Indem er einzig pauschal auf das Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 14. April 2021 verwiesen und mit lediglich einem Satz behauptet habe, er sei in der betreffenden Periode in Ausbildung gewesen, sei er weder seiner Substan- tiierungs- noch seiner Beweislast genügend nachgekommen. Das Rechtsöff- nungsgesuch hätte daher nur schon mangels substantiierter Behauptungen und urkundlichen Nachweisen zum Bedingungseintritt abgewiesen werden müssen. Aus den durch den Gesuchsgegner im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Belegen, insbesondere seinem Lebenslauf, ergebe sich überdies, dass dieser das Studium in F._____ im Mai 2019 abgebrochen habe und in der Folge ab Septem- ber 2019 einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Entsprechend sei die Behaup- tung der Vor- instanz, dem Gesuchsgegner sei es nach dem Ausbildungsabbruch nicht zumut- bar gewesen, für seinen Lebensunterhalt selbst aufzukommen, schlicht unhaltbar. Weiter habe die Vorinstanz den Lebenslauf überhaupt nicht beachtet, weshalb ihr Entscheid auch deshalb nicht haltbar sei. Es sei sodann nicht Sache des Rechts- öffnungsrichters zu prüfen, ob das Erzielen eines eigenen Einkommens für den
- 6 - Unterhaltsgläubiger nach einem Ausbildungsabbruch billig und zumutbar sei oder nicht. Sodann seien auch die vorinstanzlichen Ausführungen zu den angeblichen Gründen für den Zusammenbruch (fehlende Unterhaltszahlungen / Kostenspar- gründe) nicht haltbar, zumal der Gesuchsgegner vor Vorinstanz nie Ausführungen dazu gemacht habe, weshalb er sein Studium abgebrochen habe. Indem die Vor- instanz sachverhaltsmässig dennoch entsprechende Annahmen getroffen habe, habe sie den Grundsatz der Verhandlungsmaxime verletzt (Urk. 19 S. 4 ff.). Im Beschwerdeverfahren sei nicht eine Resolutivbedingung (Abschluss einer ange- messenen Erstausbildung) Streitgegenstand, sondern der Eintritt einer vom Ge- suchsteller zu beweisenden Suspensivbedingung, wonach er sich in der fragli- chen Zeitspanne tatsächlich in Ausbildung befunden habe. Dies sei jedoch gerade nicht der Fall gewesen, weswegen die Unterhaltsverpflichtung geruht habe. Es treffe zu, dass das Bezirksgericht Baden die Klage auf Aufhebung der Unterhalts- pflicht abgewiesen habe. Dies ändere aber nichts daran, dass die Unterhalts- pflicht ruhe, wenn das mündige Kind zwar noch keine Erstausbildung habe, effek- tiv aber gar keine Ausbildung absolviere. Die Frage des Ruhens der Unterhalts- pflicht sei nicht Verfahrensgegenstand am Bezirksgericht Baden gewesen. Von einer abgeurteilten Sache könne, entgegen der gegnerischen Auffassung, daher nicht die Rede sein (Urk. 28 S. 2). 5.3. Der Gesuchsteller stellt sich hauptsächlich auf den Standpunkt, die Unter- haltspflicht des Gesuchsgegners sei im Unterhaltsvertrag vom 27. März 1997 über die Volljährigkeit hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer Erstausbil- dung festgelegt worden. Die Existenz der Unterhaltspflicht hänge vom Abschluss einer angemessenen Erstausbildung ab. Der Abschluss der angemessenen Erstausbildung sei als Resolutivbedingung zu qualifizieren. Der Gesuchsgegner könne die definitive Rechtsöffnung nur zu Fall bringen, wenn er durch Urkunden liquide beweise, dass die Resolutivbedingung eingetreten sei. Er habe jedoch keine Urkunden vorgelegt, welche den behaupteten Ausbildungsabbruch des Ge- suchstellers beweisen würden. Im Gegenteil habe das Bezirksgericht Baden seine Klage auf Beendigung seiner Unterhaltspflicht per 1. Dezember 2019, welche auf dem Argument basiert habe, dass der Gesuchsteller seine Ausbildung abgebro- chen habe, mit Entscheid vom 14. April 2021 abgewiesen; dies nach eingehender
- 7 - Prüfung der aktuellen Lebens- und Ausbildungssituation des Gesuchstellers, wo- bei sämtliche nunmehr vom Gesuchsgegner eingereichten Unterlagen bereits Gegenstand im Unterhaltsklageverfahren beim Bezirksgericht Baden gewesen seien. Es stelle sich daher die Frage der abgeurteilten Sache. Er stehe nach wie vor in Ausbildung zum Architekten. Vor dem Bezirksgericht Baden habe er glaub- haft ausgeführt, dass die Hauptursache für seinen Zusammenbruch im April 2019 der finanzielle Druck gewesen sei, der wegen der fehlenden Unterhaltsleistungen entstanden sei. Deswegen habe er auch sein Studium neu organisieren müssen. Im Übrigen stelle sich auch die Frage eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Gesuchsgegners, wenn dieser seine eigenen Zahlungspflichten bewusst missachte bzw. jeweils erst nach dem Gesuchsteller gewährter Rechtsöffnung nachkomme und dem Gesuchsteller vorwerfe, statt zu studieren, Geld zu verdie- nen, um über die Runden zu kommen (Urk. 26 S. 2 ff.). 5.4. a) Fest steht, dass der von der Vormundschaftsbehörde D._____ am
11. Juni 1997 genehmigte Unterhaltsvertrag zwischen dem Gesuchsteller und dem Gesuchsgegner vom 27. März 1997, wonach sich der Gesuchsgegner zur Leistung von monatlichen, indexierten Unterhaltsbeiträgen von Fr. 500.– von der Geburt des Gesuchstellers bis zur Mündigkeit und weiterhin während seiner Aus- bildung, bis er diese ordentlicherweise abschliessen kann, verpflichtete (Urk. 2/1), einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG für die betriebenen Volljährigenunterhaltsbeiträge in der Zeitspanne von März 2019 bis und mit Dezember 2019 in der Höhe von insgesamt Fr. 5'550.– (Urk. 1 S. 1; Urk. 2/3) darstellt (vgl. auch Urk. 20 S. 6; Urk. 19 und Urk. 26 S. 2; Urk. 28 S. 1). Vorliegend vereinbarten die Parteien indexierte Unterhaltsbeiträge von Fr. 500.– von der Geburt des Gesuchstellers bis zur Mündigkeit und weiterhin während sei- ner Ausbildung, bis er diese ordentlicherweise abschliessen kann. Bei einem Ur- teil (bzw. vorliegend einem diesem entsprechenden gerichtlich genehmigten Un- terhaltsvertrag), das zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen unter der Suspensivbe- dingung verurteilt, dass sich der Gläubiger noch in Ausbildung befindet, hat der Gläubiger, mithin der Gesuchsteller, den Nachweis zu erbringen, dass ein Ausbil- dungsverhältnis besteht bzw. dass ein ordentlicher Abschluss in Aussicht steht.
- 8 - Der Schuldner kann den Gegenbeweis erbringen, wobei er nicht auf einen Urkun- denbeweis angewiesen ist (BSK SchKG-Staehelin, Art. 80 N 44, 46; vgl. auch OGer ZH RT150171 vom 5.02.2016 S. 10 f., wonach das Absolvieren einer Aus- bildung eine vom Gläubiger darzulegende Voraussetzung für den Mündigenunter- halt darstellt). Davon zu unterscheiden ist der Eintritt der Resolutivbedingung, wo- nach die Unterhaltspflicht beim ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung entfällt, wobei hier die Beweislast beim Schuldner liegt. Vorliegend steht aber gerade nicht der Abschluss der Erstausbildung zur Diskussion (wie noch im Rechtsöffnungsverfahren beim Bezirksgericht Hinwil betreffend die Zeit- spanne von Januar 2018 bis Februar 2019, vgl. Urk. 12/4 [Entscheid vom 6. Au- gust 2019]); ist doch mittlerweile unbestritten, dass der Gesuchsteller noch über keine Erstausbildung verfügt (Urk. 28 S. 2; vgl. auch Urk. 2/6). Vielmehr geht es einzig um die Frage, ob die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners in der Zeit- spanne von März 2019 bis Dezember 2019 ruhte. Solches war aber nicht Gegen- stand des Entscheides des Bezirksgerichts Baden vom 14. April 2021 (betreffend Aufhebung der Unterhaltsbeitragspflicht des Gesuchsgegners per 1. Dezember 2019; Urk. 2/6), weshalb, entgegen der Auffassung des Gesuchstellers, nicht von einer bereits abgeurteilten Sache die Rede sein kann. Vielmehr können vorlie- gend die Überlegungen des Bezirksgerichts Baden zur Sachverhaltsermittlung beigezogen werden, nachdem der Gesuchsteller sich vor Vorinstanz denn auch darauf berief und den Entscheid beibrachte (vgl. Urk. 1 S. 3; Urk. 2/6).
b) Ist die Zahlungspflicht des Schuldners im Rechtsöffnungstitel an eine Sus- pensivbedingung geknüpft, ist nur dann die Rechtsöffnung zu erteilen, wenn der Gläubiger auch den Eintritt der Bedingung durch Urkunde nachweist. Der Eintritt der Bedingung als Teil des Rechtsöffnungstitels ist vom Richter von Amtes wegen zu prüfen (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 203). In seinem Rechtsöffnungsgesuch vom 6. August 2021 brachte der Gesuchsteller im We- sentlichen vor, er habe die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen, weshalb die Pflicht zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen weiterhin bestehe. Er sei während der in Betreibung gesetzten Zeit eindeutig in Ausbildung gewesen. Dabei verwies er auf das eingereichte Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 14. April 2021, wo- rin dies unmissverständlich festgestellt worden sei (Urk. 1 S. 3; Urk. 2/6; vgl. auch
- 9 - Urk. 20 S. 3). Damit kam der nicht anwaltlich vertretene Gesuchsteller seiner Be- hauptungs- und Beweislast genügend nach. Ohnehin hätte ihn die Vorinstanz in Ausübung der richterlichen Fragepflicht, welche bei nicht anwaltlich vertretenen Parteien unbeschränkt gilt (vgl. demgegenüber z.B. BGer 4A_336/2014 vom 18. Dezember 2014, E. 7.6a betreffend die sehr eingeschränkte Fragepflicht gegen- über Anwälten), gegebenenfalls zur näheren Substantiierung anhalten müssen (Art. 56 ZPO). Das Rechtsöffnungsverfahren im Speziellen ist denn auch für den Laien in der Regel nicht ohne Weiteres durchschaubar. Da es jedoch grundsätz- lich trotzdem möglich sein sollte, ein solches ohne anwaltliche Unterstützung zu führen, geht hier die richterliche Aufklärungspflicht bei rechtlich unerfahrenen Par- teien sehr weit (vgl. OGer ZH RT120112 vom 23.10.2012, E. 4.1.1 und 4.1.2). Anstelle der Ausübung der richterlichen Fragepflicht würdigte die Vorinstanz im erstinstanzlich schriftlich geführten Rechtsöffnungsverfahren die Ausführungen im badischen Urteil sowie die vom Gesuchsgegner beigebrachten Unterlagen (vgl. Urk. 10 S. 5 ff.; Urk. 12/1-12, insb. Urk. 12/6, /7, /9 [Immatrikulationsbestätigungen Universita …]; Urk. 12/10 [Lebenslauf Gesuchsteller]) von sich aus. Diese Unter- lagen, welche der Gesuchsteller seinerseits im Verfahren vor dem Bezirksgericht Baden beigebracht hatte, wurden vorliegend zu gemeinsamen Beweismitteln, auf welche sich beide Parteien berufen können und welche zugunsten bzw. zulasten beider Parteistandpunkte zu würdigen sind (vgl. Art. 157 ZPO; BK ZPO II- Brönnimann, Art. 157 N 5; ZK ZPO-Hasenböhler, Art. 157 N 16, je m.w.Hinw.). Von einer Verletzung der Verhandlungsmaxime ist in diesem Licht nicht auszuge- hen.
c) Allerdings wurde dem Gesuchsteller die Stellungnahme des Gesuchsgeg- ners vom 4. Oktober 2021 samt Beweismittelverzeichnis und Beilagen (Urk. 10, Urk. 11 und Urk. 12/1-12) offenbar nicht mehr zur Stellungnahme zugestellt (je- denfalls findet sich in den Akten kein Zustellnachweis und eine erfolgte Zustellung wird auch in der Prozessgeschichte des angefochtenen Urteils nicht erwähnt, vgl. Urk. 20 S. 2), sondern es wurde sogleich unterm 21. Oktober 2021 das Urteil (in unbegründeter Fassung) gefällt (Urk. 13; vgl. auch Urk. 17 S. 2). Auch im Rah- men der Mitteilung des Urteils erfolgte keine Zustellung von Urk. 10, Urk. 11 und Urk. 12/1-12 an den Gesuchsteller. Da dies seitens des Gesuchstellers im Be-
- 10 - schwerdeverfahren nicht weiter thematisiert wurde (Urk. 26, Urk. 30) und sich die Aktenlage im Übrigen klar präsentiert, kann durch die Beschwerdeinstanz ein re- formatorischer Entscheid getroffen werden (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO).
d) Ein Unterbruch der Ausbildung im Sinne einer Überlegungsfrist zur Planung der beruflichen Zukunft schliesst den Anspruch auf Volljährigenunterhalt nicht aus. Dies gilt vor allem dann, wenn das Kind noch über keine berufliche Ausbil- dung verfügt. Solange das Kind während eines solchen Unterbruchs der Ausbil- dung einen Verdienst erzielt, ruht die Unterhaltspflicht (FamKomm. Scheidung, Aeschlimann/Schweighauser, Allgemeine Bemerkungen zu Art. 276-293, N 61 m.w.H.). Bei einem unverschuldeten Abbruch oder bei Neuorientierung ruht die Pflicht lediglich; das Kind sollte in dieser Zwischenphase durch Aushilfstätigkeit für den laufenden Unterhalt aufkommen können (BGer 5A_563/2008 vom 4. De- zember 2008, E. 4). Kann eine zunächst an die Hand genommene Ausbildung ohne Verschulden wirtschaftlich noch gar nicht umgesetzt bzw. aufgrund verän- derter gesundheitlicher oder wirtschaftlicher Verhältnisse nicht mehr fortgeführt werden, ist die elterliche Ausbildungsunterhaltspflicht noch immer zu bejahen (BSK ZGB I-Fountoulakis/Breitschmid, N 13 zu Art. 277). Gemäss seinem Lebenslauf studierte der Gesuchsteller bis im Mai 2019 Architek- tur an der Universität in F._____/Tessin (Urk. 12/10 S. 2). Auch das Bezirksge- richt Baden geht in seinem Entscheid vom 14. April 2021 davon aus, dass der Gesuchsteller mindestens bis im Frühling 2019 dort studiert hat (Urk. 2/6 S. 9 Mit- te). Im April 2019 erlitt er einen Zusammenbruch und wurde anschliessend von Mai 2019 bis Juli 2019 in der Kantonalen Psychiatrischen Klinik in F._____ wegen einer Art Esssucht stationär behandelt. Deshalb verpasste er das halbe Früh- lingssemester 2019 und konnte die Prüfungen nicht absolvieren. Im Anschluss an den Klinikaufenthalt war noch offen, ob er weiterhin an der Universität in F._____ studieren werde. Während des Frühlingssemesters 2019 (18.02.2019 bis 15.09.2019) war er deshalb weiterhin dort immatrikuliert (Urk. 12/7). Für das Folgejahr (16.09.2019 bis 13.09.2020) war er als beurlaubt ("in congedo" bzw. "on leave") immatrikuliert (Urk. 12/9). Aus gesundheitlichen und finanziellen Überle- gungen entschied der Gesuchsteller sich in der Folge gezwungenermassen ge-
- 11 - gen die Fortsetzung des Architekturstudiums an der Universität in F._____ und für einen Neubeginn an der Fachhochschule G._____, wohin er von zu Hause aus pendeln und sich so die Mietkosten für das Studentenheim sparen konnte. Von September 2019 bis Dezember 2019 arbeitete er als Bauhandlanger/Allrounder bei H._____ in I._____. Vom 9. Dezember 2019 bis zum 20. Dezember 2019 ab- solvierte er überdies ein Praktikum (erforderlich für das Studium) bei der J._____ AG …-werk in K._____. Im August 2020 begann er ein einjähriges Praktikum bei der L._____ AG in Zürich. Bis zum Beginn dieses Praktikums arbeitete er wieder bei H._____ als Hilfsarbeiter/Bauhandlanger. Im Sommer 2021 wollte er das Ar- chitekturstudium an der Fachhochschule G._____ in Angriff nehmen (Urk. 2/6 S. 9 ff.; Urk. 12/10 S. 3). Der Gesuchsgegner akzeptiert mittlerweile (für den nunmehr eingetretenen Even- tualfall, dass keine Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens mangels Substanti- ierung und Verletzung der Verhandlungsmaxime erfolgt), dass sich der Gesuch- steller bis im Mai 2019 in Ausbildung befand und entsprechend die von der Vor- instanz gewährte Rechtsöffnung betreffend die Zeitspanne von März 2019 bis Mai 2019 im Umfang von Fr. 1'665.– (Urk. 19 S. 2, 7, 10). Zu prüfen ist, ob die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners ab Juni 2019 bis De- zember 2019 ruhte. Während seines stationären Klinikaufenthalts bis im Juli 2019 war der Gesuchsteller offensichtlich nicht in der Lage, einen Verdienst zu erzielen. Zudem war er damals noch an der Universität in F._____ immatrikuliert und es war noch nicht klar, ob er sein Studium fortsetzen würde oder nicht (Urk. 2/6 S. 9 Mitte). Nach dem Klinikaustritt musste der Gesuchsteller sich zunächst neuorien- tieren. Im August 2019 erzielte er noch keinen (regelmässigen) Verdienst (vgl. Urk. 12/10 S. 3, wo betreffend die Zeitphase von Januar 2017 bis August 2019 von einzelnen Tages-/Wocheneinsätzen als Bauhandlanger/Allrounder die Rede ist). Der Gesuchsteller konnte damit bis und mit August 2019 nicht durch Aushilfs- tätigkeiten für seinen laufenden Unterhalt aufkommen und solches war ihm in die- ser Zeit, wie die Vorinstanz richtig schloss, auch nicht zumutbar, jedenfalls wäh- rend des Klinikaufenthalts und unmittelbar danach. Von September 2019 bis und mit Dezember 2019 arbeitete der Gesuchsteller in der Folge jedoch bei H._____
- 12 - als Bauhandlanger, weshalb davon auszugehen ist und auch zumutbar erscheint, dass er für seinen Unterhalt selbst aufkommen konnte und die Unterhaltsbei- tragspflicht des Gesuchsgegners entsprechend ruhte. Im Dezember 2019 absol- vierte er allerdings überdies an zwölf Tagen ein Praktikum bei der J._____ AG. Dieses ist als zur Ausbildung gehörend zu werten, zumal für das vom Gesuchstel- ler neu in Aussicht genommene Architekturstudium an der Fachhochschule G._____ ein einjähriges Praktikum vorausgesetzt wird (vgl. Urk. 2/6 S. 11 unten). Es ist im Übrigen notorisch, dass von einem blossen Praktikumslohn in der Regel nicht gelebt werden kann. Damit war es dem Gesuchsteller vom 9. bis zum
20. Dezember 2019 nicht zumutbar und möglich, für seinen Unterhalt alleine auf- zukommen, weshalb die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners in dieser Zeit ent- sprechend nicht ruhte. Von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten des Gesuchsgegners ist, entgegen dem Vorwurf des Gesuchstellers (vgl. Urk. 26 S. 5), sodann nicht auszugehen, nachdem letzterer seinen Informationsobliegenheiten offenbar nicht nachgekom- men ist (vgl. Urk. 2/6 S. 18; Urk. 19 S. 9, 11 unten).
e) Zusammengefasst ruhte die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners somit von September 2019 bis zum 8. Dezember 2019 und vom 21. Dezember 2019 bis zum 31. Dezember 2019. Dementsprechend ist bezüglich dieser Zeitphasen in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die definitive Rechtsöffnung entgegen der Vor-instanz zu verweigern. Betreffend die verbleibende Zeitspanne vom März 2019 bis und mit August 2019 sowie vom 9. Dezember 2019 bis zum 20. Dezem- ber 2019 ist dem Gesuchsteller demgegenüber definitive Rechtsöffnung im Um- fang von Fr. 3'544.85 zu gewähren (6 x Fr. 555.– indexierte monatliche Unter- haltsbeiträge + Fr. 214.85 [12/31 der indexierten Unterhaltsbeiträge für Dezember 2019]). 6.1. Der Gesuchsgegner unterliegt nunmehr im vorinstanzlichen Verfahren zu rund 65 %. In diesem Umfang wird er kostenpflichtig. Dem Gesuchsteller sind die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens (vorinstanzliche Spruchgebühr = Fr. 300.–) zu 35 % aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Kosten sind aus dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.– (vgl.
- 13 - Urk. 4 S. 2 und Urk. 6 S. 2) zu beziehen. Der Gesuchsgegner hat dem Gesuch- steller den Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 195.– zu ersetzen (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO). Im Falle eines reformatorischen Entscheids entscheidet die Beschwerdeinstanz auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO analog). Die Höhe der Parteientschädigung von Fr. 50.– wurde von keiner Seite beanstandet. Hat keine Partei vollständig obsiegt, sind die Bruchteile des Obsiegens und Unterliegens zu verrechnen. Ausgangsgemäss ist der zu 65 % un- terliegende Gesuchsgegner zu verpflichten, dem Gesuchsteller eine auf 30 % re- duzierte Parteientschädigung von Fr. 15.– zu bezahlen. 6.2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 450.– festzulegen und ausgangsgemäss dem Gesuchsteller, welcher sich mit dem angefochtenen Entscheid identifizierte, zu 35 % und dem Gesuchsgeg- ner zu 65 % aufzuerlegen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind aus dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 450.– (vgl. Urk. 24) zu beziehen. Der Gesuchsteller hat dem Gesuchsgegner die Kosten im Umfang von Fr. 157.50 zu ersetzen (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO). Der anwaltlich vertretene Gesuchsgegner unterliegt mehrheitlich, weshalb er kei- nen Anspruch auf Parteientschädigung hat. Der mehrheitlich obsiegende Ge- suchsteller wird nicht durch einen Anwalt, aber durch eine andere berufsmässige Vertretung (Urk. 1 S. 2, Urk. 2/5) repräsentiert (Art. 95 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 68 Abs. 2 lit. c ZPO). Der Gesuchsteller beziffert seinen Antrag auf Parteient- schädigung der Höhe nach nicht (Urk. 26 S. 1). Eine Anwaltsentschädigung wür- de im Beschwerdeverfahren Fr. 500.– (inkl. MwSt) betragen (§ 4 Abs. 1 in Verbin- dung mit § 9 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Vorliegend erscheint eine Entschädigung von Fr. 250.– angemessen. Die auf 30 % reduzierte Parteienschädigung ist damit auf Fr. 75.– festzusetzen.
- 14 - Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 4 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksge- richt Hinwil vom 21. Oktober 2021 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Hinwil (Zahlungsbefehl vom 11. August 2020) definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 3'544.85 zuzüglich Zins zu 5 % seit 5. August 2020. Im Übrigen wird das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen."
2. […]
3. Die Kosten werden dem Gesuchsgegner zu 65 % und dem Gesuch- steller zu 35 % auferlegt. Sie werden aus dem vom Gesuchsteller ge- leisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.– bezogen. Der Ge- suchsgegner hat dem Gesuchsteller die Kosten im Umfang von Fr. 195.-– zu ersetzen.
4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Partei- entschädigung von Fr. 15.– zu bezahlen." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 450.– festge- setzt.
3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner zu 65 % und dem Gesuchsteller zu 35 % auferlegt. Sie werden aus dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 450.– be- zogen. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner den Kos- tenvorschuss im Umfang von Fr. 157.50 zu ersetzen.
4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das Beschwer- deverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 75.– zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage je einer Kopie von Urk. 10, 11 und 12/1-12, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
- 15 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'550.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. März 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Reuss Valentini versandt am: jo