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RT210218

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2022-01-14 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 28 September 2021 in der gegen die Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) angehobenen Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 2. August 2021) ab (Urk. 11 S. 5 = Urk. 14 S. 5). 1.2. Hiergegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 18. November 2021 rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO sowie Urk. 12 S. 2) Beschwerde mit dem An- trag, es sei der "A._____ die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen für CHF 4'228.65 nebst Zins zu 5% seit 26. Mai 2021, unter Kostenfolge zulasten der B._____ AG" (Urk. 13 S. 1). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-12). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Män- geln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden. 2.2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstin- stanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. Septem-

- 3 - ber 2011, E. 4.5.3 m.w.H.; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1; zum Ganzen ferner ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 326 N 1 ff.).

3. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin stütze ihr Begehren auf die Ur- kunde "B._____ AG, Offerte Buchhaltung und Personalwesen" vom 30. Januar 2020, welche in Vertretung der Gesuchsgegnerin durch C._____ handschriftlich unterzeichnet worden sei (mit Verweis auf Urk. 2/1 und Urk. 10). In der Offerte sei u.a. ein Kostenrahmen für die durch die Gesuchstellerin angebotenen Dienstleis- tungen für Lohnbuchhaltung, Finanz- und Rechnungswesen sowie ein Initialauf- wand von Fr. 420.– im Falle einer Erfassung der Personalstammdaten und - lohndaten der Gesuchsgegnerin festgehalten worden (mit Verweis auf Urk. 2/1 S. 4 f.). Ferner sei in den "Allgemeinen Bestimmungen" festgehalten worden, dass der Auftraggeber das Recht habe, jederzeit vom Vertrag zurückzutreten und den Auftrag zu widerrufen. In diesem Sinne könne die Offerte vom 30. Januar 2020 als Rahmenvertrag qualifiziert werden, auf dessen Grundlage die Gesuch- stellerin – auf Anfrage der Gesuchsgegnerin – einzelne Aufträge habe ausführen sollen (mit Verweis auf Urk. 2/1 S. 14). Damit liege grundsätzlich lediglich in Be- zug auf den Kostenpunkt des Initialaufwandes eine vorbehaltslose Erklärung der Gesuchsgegnerin vor, einen genau festgelegten Betrag zu schulden. Die Ge- suchsgegnerin bestreite allerdings, dass ein Vertrag zustande gekommen sei, was auch seitens der Gesuchstellerin durch D._____ per E-Mail bestätigt worden sei (mit Verweis auf Urk. 9 und 10). Die Gesuchsgegnerin mache damit sinnge- mäss geltend, es liege kein gültiger Rechtsöffnungstitel vor. Gemäss der als Rechtsöffnungstitel ins Recht gelegten Offerte vom 30. Januar 2020 habe die Ge- suchstellerin für die Erbringung von Buchhaltungsdienstleistungen u.a. Personal- stammblätter aller Mitarbeiter der Gesuchsgegnerin benötigt (mit Verweis auf Urk. 2/1 S. 4). Mit E-Mail vom 29. Juni 2020 habe E._____, Mitarbeiterin der Ge- suchsgegnerin, erklärt, dass die Gesuchsgegnerin aufgrund der wirtschaftlichen Situation die Buchhaltung nicht von der Gesuchstellerin ausführen lasse und des- halb von der Offerte vom 30. Januar 2020 zurücktreten werde. Daraufhin habe D._____, Mitarbeiter der Gesuchstellerin, mit E-Mail vom 30. Juni 2020 bestätigt,

- 4 - dass zwischen den Parteien kein Vertrag vorliege und die Offerte vom 30. Januar 2020 bloss ein Auftragsverhältnis sei (mit Verweis auf Urk. 10). Die auf Grundlage der Offerte vom 30. Januar 2020 fehlende Beauftragung der Gesuchstellerin durch die Gesuchsgegnerin und die damit nicht vollzogene Erfassung der Perso- nalstammdaten sei damit glaubhaft dargetan, weshalb auch kein provisorischer Rechtsöffnungstitel für Fr. 420.– Initialaufwand für Buchhaltung vorliege. Im Übri- gen sei auch die Rechnung der Gesuchstellerin vom 26. April 2021 (Urk. 2/2) mangels Unterschrift nicht als provisorischer Rechtsöffnungstitel einzustufen. Da- her liege betreffend die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 4'228.65 kein provisorischer Rechtsöffnungstitel vor, weshalb das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin abzuweisen sei (Urk. 14 S. 3 f.).

4. Die Gesuchstellerin rügt, durch die rechtsgültige Unterzeichnung ihrer Offer- te durch die Gesuchsgegnerin am 30. Januar 2020 sei zweifelsfrei ein Vertrag zu- standegekommen. Die diesbezügliche Aussage ihres Mitarbeiters in einer E-Mail vom 30. Juni 2020 sei widersprüchlich ("kein Vertrag", aber "ein Auftragsverhält- nis") und dürfe nicht gegen sie verwendet werden. Gemäss dem genannten Ver- trag sei die Abrechnung der von ihr erbrachten Dienstleistungen zu effektiven Kosten auf Basis der im Treuhandbereich üblichen Stundenansätzen vereinbart worden. Sie habe in ihrer Offerte die entsprechenden Honorare auf insgesamt Fr. 42'000.– bis Fr. 45'000.– pro Jahr geschätzt. Für das erste Geschäftsjahr sei grundsätzlich ein Pauschalhonorar von Fr. 40'000.– vereinbart worden. Darüber hinaus sei in der Offerte der Initialaufwand auf ca. Fr. 500.– für das Finanz- und Rechnungswesen und sowie ca. Fr. 420.– für die Lohnbuchhaltung geschätzt worden. Mit E-Mail vom 29. Juni 2020 sei der Auftrag von der Gesuchsgegnerin gekündigt worden. Am 26. April 2021 habe sie (die Gesuchstellerin) für die ab dem 1. Januar 2020 bis 31. März 2020 erbrachten Dienstleistungen in Höhe von Fr. 4'228.65 Rechnung gestellt, zumal im Vertrag vereinbart worden sei, dass die- ser zwar jederzeit kündbar sei, die Auftraggeberin aber die bis zu diesem Zeit- punkt entstandenen Kosten zu bezahlen habe. Die Vorinstanz habe sodann den materiellen Inhalt ihrer Offerte verkannt und sich in den Nebenpunkt "Initialauf- wand von CHF 420 im Falle einer Erfassung der Personalstammdaten und - lohndaten" verbissen, um zu beurteilen, ob ein provisorischer Rechtsöffnungstitel

- 5 - vorliege, obschon sie diesbezüglich gar keine Dienstleistungen erbracht habe. Weiter sei die Argumentation der Vorinstanz, für das Erbringen von Buchhal- tungsdienstleistungen seien "u.a. Personalstammblätter aller Mitarbeiter" erforder- lich, völlig unverständlich und gänzlich realitätsfremd, zumal für die Führung eines Finanz- und Rechnungswesens grundsätzlich keine derartigen Personalstammda- tenblätter erforderlich seien. Ihre Offerte vom 30. Januar 2020 sei inhaltlich und in Bezug auf die Entschädigung transparent für die Gesuchsgegnerin gewesen. Die- se habe die Offerte in Kenntnis des Inhalts rechtsgültig unterschrieben. Ihre Rechnungsstellung beziehe sich auf diese Offerte und den Zeitraum ab Auftrags- beginn am 30. Januar 2020 bis zur Auftragsbeendigung am 29. Juni 2020. Somit stelle die Offerte vom 30. Januar 2020 einen gültigen provisorischen Rechtsöff- nungstitel dar (Urk. 13 S. 1 ff.). 5.1. Soweit die Gesuchstellerin erstmals in ihrer Beschwerdeschrift vorbringt, für das erste Geschäftsjahr sei grundsätzlich ein Pauschalhonorar von Fr. 40'000.– vereinbart worden (vgl. Urk. 13 S. 2), handelt es sich um eine neue Tatsachenbe- hauptung, welche aufgrund des im vorliegenden Beschwerdeverfahren zur An- wendung gelangenden Novenverbots (Art. 326 Abs. 1 ZPO sowie oben Ziff. 2.2) nicht berücksichtigt werden kann. 5.2. Gemäss Art. 82 SchKG erteilt der Richter provisorische Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einer durch öffentlichen Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht und der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht. Eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG liegt vor, wenn daraus der vorbehalts- und bedingungslose Wille des Betriebenen hervor- geht, dem Betreibenden eine bestimmte oder im Zeitpunkt der Unterzeichnung leicht bestimmbare Geldsumme zu zahlen (BGE 139 III 297 E. 2.3.1 m.w.H. = Pra 102/2013 Nr. 115 S. 893 ff.; BGer 5A_51/2017 vom 18. August 2017, E. 3.1). Gemäss Offerte vom 30. Januar 2020 berechnen sich die Honorare "nach reinem Zeitaufwand". Bei den angegebenen Honoraren handelt es sich demnach bloss um Schätzwerte (vgl. Urk. 1 S. 2 und Urk. 2/1 S. 6). Dies gilt auch bezüglich der angegebenen Honorare für den Initialaufwand, zumal nur Circa-Beträge auf-

- 6 - geführt werden (vgl. Urk. 2/1 S. 7; vgl. auch Urk. 13 S. 2). Darüber hinaus wurde vereinbart, dass nur die tatsächlich anfallenden Aufwendungen verrechnet wür- den, weshalb die "oben angegebenen Kosten sowohl nach unten als auch nach oben abweichen" könnten (Urk. 2/1 S. 6). Dementsprechend stellte die Gesuch- stellerin der Gesuchsgegnerin Rechnung für den tatsächlich angefallenen Auf- wand (vgl. Urk. 2/2, insbesondere S. 3, und Urk. 6/1). Dieser war jedoch im Zeit- punkt der Unterzeichnung der Offerte durch die Gesuchsgegnerin noch nicht be- stimmbar, weshalb es sich dabei nicht um eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG handelt. Entsprechend ist der Vorinstanz beizupflichten, dass für die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 4'228.65 kein provisorischer Rechtsöffnungstitel vorgelegt wurde und das Rechtsöffnungsgesuch aus diesem Grund abzuweisen ist. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als of- fensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 6.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Ge- richtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. - 7 -
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge der Doppel von Urk. 13 und Urk. 15/2-6, sowie an die Vorinstanz, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'228.65. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 14. Januar 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT210218-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Urteil vom 14. Januar 2022 in Sachen A._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen B._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Winterthur vom 5. November 2021 (EB210354-K)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 5. November 2021 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungs- gesuch der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) vom

28. September 2021 in der gegen die Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) angehobenen Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 2. August 2021) ab (Urk. 11 S. 5 = Urk. 14 S. 5). 1.2. Hiergegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 18. November 2021 rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO sowie Urk. 12 S. 2) Beschwerde mit dem An- trag, es sei der "A._____ die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen für CHF 4'228.65 nebst Zins zu 5% seit 26. Mai 2021, unter Kostenfolge zulasten der B._____ AG" (Urk. 13 S. 1). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-12). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Män- geln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden. 2.2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstin- stanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. Septem-

- 3 - ber 2011, E. 4.5.3 m.w.H.; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1; zum Ganzen ferner ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 326 N 1 ff.).

3. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin stütze ihr Begehren auf die Ur- kunde "B._____ AG, Offerte Buchhaltung und Personalwesen" vom 30. Januar 2020, welche in Vertretung der Gesuchsgegnerin durch C._____ handschriftlich unterzeichnet worden sei (mit Verweis auf Urk. 2/1 und Urk. 10). In der Offerte sei u.a. ein Kostenrahmen für die durch die Gesuchstellerin angebotenen Dienstleis- tungen für Lohnbuchhaltung, Finanz- und Rechnungswesen sowie ein Initialauf- wand von Fr. 420.– im Falle einer Erfassung der Personalstammdaten und - lohndaten der Gesuchsgegnerin festgehalten worden (mit Verweis auf Urk. 2/1 S. 4 f.). Ferner sei in den "Allgemeinen Bestimmungen" festgehalten worden, dass der Auftraggeber das Recht habe, jederzeit vom Vertrag zurückzutreten und den Auftrag zu widerrufen. In diesem Sinne könne die Offerte vom 30. Januar 2020 als Rahmenvertrag qualifiziert werden, auf dessen Grundlage die Gesuch- stellerin – auf Anfrage der Gesuchsgegnerin – einzelne Aufträge habe ausführen sollen (mit Verweis auf Urk. 2/1 S. 14). Damit liege grundsätzlich lediglich in Be- zug auf den Kostenpunkt des Initialaufwandes eine vorbehaltslose Erklärung der Gesuchsgegnerin vor, einen genau festgelegten Betrag zu schulden. Die Ge- suchsgegnerin bestreite allerdings, dass ein Vertrag zustande gekommen sei, was auch seitens der Gesuchstellerin durch D._____ per E-Mail bestätigt worden sei (mit Verweis auf Urk. 9 und 10). Die Gesuchsgegnerin mache damit sinnge- mäss geltend, es liege kein gültiger Rechtsöffnungstitel vor. Gemäss der als Rechtsöffnungstitel ins Recht gelegten Offerte vom 30. Januar 2020 habe die Ge- suchstellerin für die Erbringung von Buchhaltungsdienstleistungen u.a. Personal- stammblätter aller Mitarbeiter der Gesuchsgegnerin benötigt (mit Verweis auf Urk. 2/1 S. 4). Mit E-Mail vom 29. Juni 2020 habe E._____, Mitarbeiterin der Ge- suchsgegnerin, erklärt, dass die Gesuchsgegnerin aufgrund der wirtschaftlichen Situation die Buchhaltung nicht von der Gesuchstellerin ausführen lasse und des- halb von der Offerte vom 30. Januar 2020 zurücktreten werde. Daraufhin habe D._____, Mitarbeiter der Gesuchstellerin, mit E-Mail vom 30. Juni 2020 bestätigt,

- 4 - dass zwischen den Parteien kein Vertrag vorliege und die Offerte vom 30. Januar 2020 bloss ein Auftragsverhältnis sei (mit Verweis auf Urk. 10). Die auf Grundlage der Offerte vom 30. Januar 2020 fehlende Beauftragung der Gesuchstellerin durch die Gesuchsgegnerin und die damit nicht vollzogene Erfassung der Perso- nalstammdaten sei damit glaubhaft dargetan, weshalb auch kein provisorischer Rechtsöffnungstitel für Fr. 420.– Initialaufwand für Buchhaltung vorliege. Im Übri- gen sei auch die Rechnung der Gesuchstellerin vom 26. April 2021 (Urk. 2/2) mangels Unterschrift nicht als provisorischer Rechtsöffnungstitel einzustufen. Da- her liege betreffend die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 4'228.65 kein provisorischer Rechtsöffnungstitel vor, weshalb das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin abzuweisen sei (Urk. 14 S. 3 f.).

4. Die Gesuchstellerin rügt, durch die rechtsgültige Unterzeichnung ihrer Offer- te durch die Gesuchsgegnerin am 30. Januar 2020 sei zweifelsfrei ein Vertrag zu- standegekommen. Die diesbezügliche Aussage ihres Mitarbeiters in einer E-Mail vom 30. Juni 2020 sei widersprüchlich ("kein Vertrag", aber "ein Auftragsverhält- nis") und dürfe nicht gegen sie verwendet werden. Gemäss dem genannten Ver- trag sei die Abrechnung der von ihr erbrachten Dienstleistungen zu effektiven Kosten auf Basis der im Treuhandbereich üblichen Stundenansätzen vereinbart worden. Sie habe in ihrer Offerte die entsprechenden Honorare auf insgesamt Fr. 42'000.– bis Fr. 45'000.– pro Jahr geschätzt. Für das erste Geschäftsjahr sei grundsätzlich ein Pauschalhonorar von Fr. 40'000.– vereinbart worden. Darüber hinaus sei in der Offerte der Initialaufwand auf ca. Fr. 500.– für das Finanz- und Rechnungswesen und sowie ca. Fr. 420.– für die Lohnbuchhaltung geschätzt worden. Mit E-Mail vom 29. Juni 2020 sei der Auftrag von der Gesuchsgegnerin gekündigt worden. Am 26. April 2021 habe sie (die Gesuchstellerin) für die ab dem 1. Januar 2020 bis 31. März 2020 erbrachten Dienstleistungen in Höhe von Fr. 4'228.65 Rechnung gestellt, zumal im Vertrag vereinbart worden sei, dass die- ser zwar jederzeit kündbar sei, die Auftraggeberin aber die bis zu diesem Zeit- punkt entstandenen Kosten zu bezahlen habe. Die Vorinstanz habe sodann den materiellen Inhalt ihrer Offerte verkannt und sich in den Nebenpunkt "Initialauf- wand von CHF 420 im Falle einer Erfassung der Personalstammdaten und - lohndaten" verbissen, um zu beurteilen, ob ein provisorischer Rechtsöffnungstitel

- 5 - vorliege, obschon sie diesbezüglich gar keine Dienstleistungen erbracht habe. Weiter sei die Argumentation der Vorinstanz, für das Erbringen von Buchhal- tungsdienstleistungen seien "u.a. Personalstammblätter aller Mitarbeiter" erforder- lich, völlig unverständlich und gänzlich realitätsfremd, zumal für die Führung eines Finanz- und Rechnungswesens grundsätzlich keine derartigen Personalstammda- tenblätter erforderlich seien. Ihre Offerte vom 30. Januar 2020 sei inhaltlich und in Bezug auf die Entschädigung transparent für die Gesuchsgegnerin gewesen. Die- se habe die Offerte in Kenntnis des Inhalts rechtsgültig unterschrieben. Ihre Rechnungsstellung beziehe sich auf diese Offerte und den Zeitraum ab Auftrags- beginn am 30. Januar 2020 bis zur Auftragsbeendigung am 29. Juni 2020. Somit stelle die Offerte vom 30. Januar 2020 einen gültigen provisorischen Rechtsöff- nungstitel dar (Urk. 13 S. 1 ff.). 5.1. Soweit die Gesuchstellerin erstmals in ihrer Beschwerdeschrift vorbringt, für das erste Geschäftsjahr sei grundsätzlich ein Pauschalhonorar von Fr. 40'000.– vereinbart worden (vgl. Urk. 13 S. 2), handelt es sich um eine neue Tatsachenbe- hauptung, welche aufgrund des im vorliegenden Beschwerdeverfahren zur An- wendung gelangenden Novenverbots (Art. 326 Abs. 1 ZPO sowie oben Ziff. 2.2) nicht berücksichtigt werden kann. 5.2. Gemäss Art. 82 SchKG erteilt der Richter provisorische Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einer durch öffentlichen Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht und der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht. Eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG liegt vor, wenn daraus der vorbehalts- und bedingungslose Wille des Betriebenen hervor- geht, dem Betreibenden eine bestimmte oder im Zeitpunkt der Unterzeichnung leicht bestimmbare Geldsumme zu zahlen (BGE 139 III 297 E. 2.3.1 m.w.H. = Pra 102/2013 Nr. 115 S. 893 ff.; BGer 5A_51/2017 vom 18. August 2017, E. 3.1). Gemäss Offerte vom 30. Januar 2020 berechnen sich die Honorare "nach reinem Zeitaufwand". Bei den angegebenen Honoraren handelt es sich demnach bloss um Schätzwerte (vgl. Urk. 1 S. 2 und Urk. 2/1 S. 6). Dies gilt auch bezüglich der angegebenen Honorare für den Initialaufwand, zumal nur Circa-Beträge auf-

- 6 - geführt werden (vgl. Urk. 2/1 S. 7; vgl. auch Urk. 13 S. 2). Darüber hinaus wurde vereinbart, dass nur die tatsächlich anfallenden Aufwendungen verrechnet wür- den, weshalb die "oben angegebenen Kosten sowohl nach unten als auch nach oben abweichen" könnten (Urk. 2/1 S. 6). Dementsprechend stellte die Gesuch- stellerin der Gesuchsgegnerin Rechnung für den tatsächlich angefallenen Auf- wand (vgl. Urk. 2/2, insbesondere S. 3, und Urk. 6/1). Dieser war jedoch im Zeit- punkt der Unterzeichnung der Offerte durch die Gesuchsgegnerin noch nicht be- stimmbar, weshalb es sich dabei nicht um eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG handelt. Entsprechend ist der Vorinstanz beizupflichten, dass für die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 4'228.65 kein provisorischer Rechtsöffnungstitel vorgelegt wurde und das Rechtsöffnungsgesuch aus diesem Grund abzuweisen ist. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als of- fensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 6.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Ge- richtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

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5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge der Doppel von Urk. 13 und Urk. 15/2-6, sowie an die Vorinstanz, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'228.65. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 14. Januar 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am: lm