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RT210215

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2022-02-21 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 a) Mit Urteil vom 10. November 2021 erteilte die Vorinstanz dem Gesuch- steller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 1. Februar 2021) defini- tive Rechtsöffnung für Fr. 25'491.10 sowie für die Kosten und Entschädigung ge- mäss den Dispositivziffern 2 und 4 des Urteils. Im Mehrbetrag (mutmassliche Kos- ten, Arrestkosten sowie Betreibungskosten) wurde das Rechtsöffnungsbegehren des Gesuchstellers abgewiesen (Urk. 8 = Urk. 11).

b) Innert der Beschwerdefrist gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO (Urk. 9) ging am

16. November 2021 hierorts eine an die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kan- tons Zürich gerichtete Eingabe des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) vom 15. November 2021 mit dem Betreff "Stellungnahme betreffend Urteil vom 10. November 2021" und dem folgenden Antrag ein (Urk. 10): " Ich verlange von der kantonalen Steuerverwaltung eine korrekte Steuerabrechnung, worin die Bezüge ab meinem Postkonto mitbe- rücksichtigt sind, so dass ich den restlichen Steuerbetrag bezahlen kann. Eine andere Möglichkeit ist, dass mir die Steuerverwaltung bestätigt, dass Sie den arrestierten Betrag sofort zurückführen, wenn ich den ganzen Steuerbetrag bezahlt habe." Mit Schreiben vom 18. November 2021 teilte die Kammer dem Gesuchstel- ler mit, dass der Gesuchsgegner Beschwerde gegen das vorinstanzliche Urteil vom 10. November 2021 erhoben habe. Eine Kopie dieses Schreibens wurde dem Gesuchsgegner zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 13). Bis zum heutigen Tag gingen hierorts von Seiten der Parteien keine weiteren Eingaben ein.

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-9).

E. 2 Der Gesuchsgegner macht in seiner Eingabe ans Obergericht des Kan- tons Zürich vom 15. November 2021 geltend, er habe bereits mit Schreiben vom

19. Oktober 2021 mitgeteilt, dass er die restlichen Steuern bezahlen wolle, wenn

- 3 - von der kantonalen Steuerverwaltung eine korrekte Abrechnung vorliege. Die Steuerverwaltung stelle eine Forderung von Fr. 25'491.10, ohne zu berücksichti- gen, dass sie seinem Postkonto die zwei Beträge Fr. 3'899.87 und Fr. 12'445.09 mittels Arrest weggenommen habe. Diese zwei Beträge stünden ihm gemäss PostFinance nicht mehr zur Verfügung, da sie der kantonalen Steuerverwaltung gutgeschrieben seien (Urk. 10). Aus der Eingabe des Gesuchsgegners vom 15. November 2021 geht dem- nach sinngemäss hervor, dass er sich mit dem vorinstanzlichen Urteil nicht ein- verstanden erklärt. Da er seine Eingabe ans Obergericht des Kantons Zürich rich- tete, welches zur Behandlung von Berufungen und Beschwerden gemäss ZPO zuständig ist (§ 48 GOG), da er seinen mit Eingabe vom 15. November 2021 ge- stellten Antrag mit "Meine Beschwerde, resp. meine Forderung" bezeichnete und da die Beschwerde das zulässige Rechtsmittel gegen den vorinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid darstellt (vgl. Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO; Urk. 11 S. 7 Dispositivziffer 6), nahm die beschliessende Kammer seine Eingabe als Beschwerde im Sinne von Art. 319 ff. ZPO entgegen, was sie den Parteien mit Schreiben vom 18. November 2021 anzeigte.

E. 3 a) Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechts- mittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Begründet im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO bedeutet, dass der Beschwerdeführer aufzuzeigen hat, in- wiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz ohne weiteres verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerde- führer im Einzelnen die erstinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht. Es genügt dabei nicht, wenn der Beschwerdeführer lediglich auf die vor der ersten Instanz gemachten Ausführungen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zu- frieden gibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert (BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1 m.w.H.). Der Beschwerde-

- 4 - führer hat im Einzelnen – in der Beschwerde selbst – darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid seiner Ansicht nach leidet (Frei- burghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 15). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzu- treten. Inhaltliche Ergänzung oder Nachbesserung der Begründung ist nach Ab- lauf der Beschwerdefrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016, E. 3.1 m.w.H.; BGer 4A_55/2021 vom 2. März 2021, E. 4.1.2 m.w.H.).

b) Die Eingabe des Gesuchsgegners vom 15. November 2021 ist als Be- schwerde unzureichend, da sich dieser mit der Begründung des angefochtenen Urteils nicht auseinandergesetzt hat. So führt er in seiner Rechtsmitteleingabe nicht einmal ansatzweise aus, wieso die erstinstanzlichen Erwägungen – insbe- sondere die Erwägungen II.3.3 und II.3.4 – nicht korrekt seien. Bereits in seiner vorinstanzlichen Stellungnahme vom 19. Oktober 2021 machte der Gesuchsgeg- ner geltend, die kantonale Steuerverwaltung habe auf seinen AHV-Konten die Be- träge von Fr. 3'899.87 und Fr. 12'445.09 verarrestieren lassen. Sobald ihm die kantonale Steuerverwaltung eine korrekte Steuerabrechnung zukommen lasse, in welcher die beiden Beträge berücksichtigt seien, werde er den Restbetrag mit Hil- fe seiner Familie bezahlen (Urk. 7, Urk. 12). Der Gesuchsgegner wiederholt nun in seiner Eingabe vom 15. November 2021 einzig diese Vorbringen, ohne sich zu den erstinstanzlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu äussern. Da sich der Gesuchsgegner somit mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils überhaupt nicht konkret auseinandersetzt, ist auf seine Beschwerde nicht einzu- treten.

E. 4 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nicht- eintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erho- ben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Gesuchsgeg- ner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf

- 5 - Fr. 300.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsteller für dieses Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegner seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.
  2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner aufer- legt.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel der Urk. 10 und 12, sowie an das Betreibungsamt Winterthur- Stadt und die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 6 - Zürich, 21. Februar 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT210215-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 21. Februar 2022 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 10. November 2021 (EB210356-K)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 10. November 2021 erteilte die Vorinstanz dem Gesuch- steller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 1. Februar 2021) defini- tive Rechtsöffnung für Fr. 25'491.10 sowie für die Kosten und Entschädigung ge- mäss den Dispositivziffern 2 und 4 des Urteils. Im Mehrbetrag (mutmassliche Kos- ten, Arrestkosten sowie Betreibungskosten) wurde das Rechtsöffnungsbegehren des Gesuchstellers abgewiesen (Urk. 8 = Urk. 11).

b) Innert der Beschwerdefrist gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO (Urk. 9) ging am

16. November 2021 hierorts eine an die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kan- tons Zürich gerichtete Eingabe des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) vom 15. November 2021 mit dem Betreff "Stellungnahme betreffend Urteil vom 10. November 2021" und dem folgenden Antrag ein (Urk. 10): " Ich verlange von der kantonalen Steuerverwaltung eine korrekte Steuerabrechnung, worin die Bezüge ab meinem Postkonto mitbe- rücksichtigt sind, so dass ich den restlichen Steuerbetrag bezahlen kann. Eine andere Möglichkeit ist, dass mir die Steuerverwaltung bestätigt, dass Sie den arrestierten Betrag sofort zurückführen, wenn ich den ganzen Steuerbetrag bezahlt habe." Mit Schreiben vom 18. November 2021 teilte die Kammer dem Gesuchstel- ler mit, dass der Gesuchsgegner Beschwerde gegen das vorinstanzliche Urteil vom 10. November 2021 erhoben habe. Eine Kopie dieses Schreibens wurde dem Gesuchsgegner zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 13). Bis zum heutigen Tag gingen hierorts von Seiten der Parteien keine weiteren Eingaben ein.

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-9).

2. Der Gesuchsgegner macht in seiner Eingabe ans Obergericht des Kan- tons Zürich vom 15. November 2021 geltend, er habe bereits mit Schreiben vom

19. Oktober 2021 mitgeteilt, dass er die restlichen Steuern bezahlen wolle, wenn

- 3 - von der kantonalen Steuerverwaltung eine korrekte Abrechnung vorliege. Die Steuerverwaltung stelle eine Forderung von Fr. 25'491.10, ohne zu berücksichti- gen, dass sie seinem Postkonto die zwei Beträge Fr. 3'899.87 und Fr. 12'445.09 mittels Arrest weggenommen habe. Diese zwei Beträge stünden ihm gemäss PostFinance nicht mehr zur Verfügung, da sie der kantonalen Steuerverwaltung gutgeschrieben seien (Urk. 10). Aus der Eingabe des Gesuchsgegners vom 15. November 2021 geht dem- nach sinngemäss hervor, dass er sich mit dem vorinstanzlichen Urteil nicht ein- verstanden erklärt. Da er seine Eingabe ans Obergericht des Kantons Zürich rich- tete, welches zur Behandlung von Berufungen und Beschwerden gemäss ZPO zuständig ist (§ 48 GOG), da er seinen mit Eingabe vom 15. November 2021 ge- stellten Antrag mit "Meine Beschwerde, resp. meine Forderung" bezeichnete und da die Beschwerde das zulässige Rechtsmittel gegen den vorinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid darstellt (vgl. Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO; Urk. 11 S. 7 Dispositivziffer 6), nahm die beschliessende Kammer seine Eingabe als Beschwerde im Sinne von Art. 319 ff. ZPO entgegen, was sie den Parteien mit Schreiben vom 18. November 2021 anzeigte.

3. a) Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechts- mittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Begründet im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO bedeutet, dass der Beschwerdeführer aufzuzeigen hat, in- wiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz ohne weiteres verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerde- führer im Einzelnen die erstinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht. Es genügt dabei nicht, wenn der Beschwerdeführer lediglich auf die vor der ersten Instanz gemachten Ausführungen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zu- frieden gibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert (BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1 m.w.H.). Der Beschwerde-

- 4 - führer hat im Einzelnen – in der Beschwerde selbst – darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid seiner Ansicht nach leidet (Frei- burghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 15). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzu- treten. Inhaltliche Ergänzung oder Nachbesserung der Begründung ist nach Ab- lauf der Beschwerdefrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016, E. 3.1 m.w.H.; BGer 4A_55/2021 vom 2. März 2021, E. 4.1.2 m.w.H.).

b) Die Eingabe des Gesuchsgegners vom 15. November 2021 ist als Be- schwerde unzureichend, da sich dieser mit der Begründung des angefochtenen Urteils nicht auseinandergesetzt hat. So führt er in seiner Rechtsmitteleingabe nicht einmal ansatzweise aus, wieso die erstinstanzlichen Erwägungen – insbe- sondere die Erwägungen II.3.3 und II.3.4 – nicht korrekt seien. Bereits in seiner vorinstanzlichen Stellungnahme vom 19. Oktober 2021 machte der Gesuchsgeg- ner geltend, die kantonale Steuerverwaltung habe auf seinen AHV-Konten die Be- träge von Fr. 3'899.87 und Fr. 12'445.09 verarrestieren lassen. Sobald ihm die kantonale Steuerverwaltung eine korrekte Steuerabrechnung zukommen lasse, in welcher die beiden Beträge berücksichtigt seien, werde er den Restbetrag mit Hil- fe seiner Familie bezahlen (Urk. 7, Urk. 12). Der Gesuchsgegner wiederholt nun in seiner Eingabe vom 15. November 2021 einzig diese Vorbringen, ohne sich zu den erstinstanzlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu äussern. Da sich der Gesuchsgegner somit mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils überhaupt nicht konkret auseinandersetzt, ist auf seine Beschwerde nicht einzu- treten.

4. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nicht- eintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erho- ben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Gesuchsgeg- ner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf

- 5 - Fr. 300.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsteller für dieses Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegner seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.

2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner aufer- legt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel der Urk. 10 und 12, sowie an das Betreibungsamt Winterthur- Stadt und die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 6 - Zürich, 21. Februar 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: jo