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RT210205

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2021-11-11 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Juni 2020; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Ge- suchsgegners geregelt (Urk. 13 = Urk. 17).

b) Gegen dieses ihm am 1. November 2021 zugestellte (Urk. 15/1) Urteil erhob der Gesuchsgegner gleichentags und damit fristgerecht Beschwerde und stellte sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 16 S. 3 f.): Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen. Die Verfahrenskosten seien nicht dem Gesuchsgegner aufzuer- legen und dieser sei nicht zur Zahlung einer Parteientschädigung an die Ge- suchstellerin zu verpflichten."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen ver- zichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

E. 2 Kündigung Unterbleibt die Kündigung, so besteht das Mietverhältnis unbefristet wei- ter. Kündigungsfrist 3 Monate auf jedes Monatsende ausser den

31. Dezember. Die Kündigung gilt als rechtzeitig zugestellt, wenn [...]." Im Mietvertrag (Ziffer 2 am Anfang) ist damit in klarer Weise vereinbart, dass schon für einen Ablauf des Mietverhältnisses per 30. April 2020 eine Kündigung erforderlich ist und ohne solche (fristgerechte) Kündigung per Ende April 2020 das Mietverhältnis unbefristet weiterbesteht. Damit ist das Beschwerdevorbringen widerlegt, dass das Mietverhältnis per 30. April 2020 ohne Kündigung geendet habe. Ohne (fristgerechte) Kündigung auf das Ende der Mindestmietdauer wird das Mietverhältnis stillschweigend fortgesetzt. Dass die Mitteilung des Gesuchs- gegners vom 30. März 2020, wonach er das Mietobjekt per 30. April 2020 verlas- sen und auf diesen Termin hin die Schlüssel zurückgeben werde (Urk. 8/5), der Gesuchstellerin am 1. April 2020 zugegangen ist, wird in der Beschwerde nicht beanstandet, ebensowenig die darauf gestützte vorinstanzliche Erwägung, dass damit die Kündigung erst per Ende Juli 2020 wirksam gewesen sei.

e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.

E. 3 a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 371.55. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

- 5 - Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 16, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 371.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. November 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer - 6 - Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT210205-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 11. November 2021 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch C._____ AG, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 27. September 2021 (EB210055-D)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 27. September 2021 erteilte das Bezirksgericht Dielsdorf (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. 1 des Betrei- bungsamts Regensdorf (Zahlungsbefehl vom 17. Juli 2020) – gestützt auf einen Mietvertrag – provisorische Rechtsöffnung für Fr. 371.55 nebst 5% Zins seit

1. Juni 2020; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Ge- suchsgegners geregelt (Urk. 13 = Urk. 17).

b) Gegen dieses ihm am 1. November 2021 zugestellte (Urk. 15/1) Urteil erhob der Gesuchsgegner gleichentags und damit fristgerecht Beschwerde und stellte sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 16 S. 3 f.): Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen. Die Verfahrenskosten seien nicht dem Gesuchsgegner aufzuer- legen und dieser sei nicht zur Zahlung einer Parteientschädigung an die Ge- suchstellerin zu verpflichten."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen ver- zichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konk- ret und im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Ent- scheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fort- setzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Bean- standungen. Was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Be- schwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Be- stand.

b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchstellerin stütze sich auf den von beiden Parteien unterzeichneten Mietvertrag über einen Einstellhal- lenplatz vom 24. April 2019 mit einem monatlichen Mietzins von Fr. 115.-- zuzüg-

- 3 - lich Mehrwertsteuer. Dieser stelle einen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar. Die Gesuchstellerin verlange Rechtsöffnung für die drei Monatsmieten Mai bis Juli

2020. Der Gesuchsgegner habe zwar eingewandt, dass er den Mietvertrag auf Ende April 2020 gekündigt und das Mietobjekt seither nicht mehr benützt habe. Jedoch sei dem Mietvertrag zu entnehmen, dass eine Mindestmietdauer und eine Fortlaufsklausel vereinbart worden sei, womit es sich vorliegend um ein unbefris- tetes Mietverhältnis handle. Vereinbart sei sodann eine Kündigungsfrist von drei Monaten auf jedes Monatsende. Diese gelte auch für eine Kündigung auf das En- de der Mindestmietdauer. Das Kündigungsschreiben des Gesuchsgegners datiere vom 30. März 2020 und die Gesuchstellerin habe dasselbe am 1. April 2020 er- halten. Damit sei die Kündigung erst auf Ende Juli 2020 wirksam. Demnach sei die provisorische Rechtsöffnung wie verlangt zu erteilen (Urk. 17 S. 2 ff.).

c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen (teilweise sinngemäss; die Beschwerdeschrift weist sprachliche Mängel auf) gel- tend, gemäss Art. 266 OR ende das Mietverhältnis bei ausdrücklicher oder still- schweigender Vereinbarung einer Befristung mit deren Ablauf, ohne dass es einer Kündigung bedürfe; wenn der Mietvertrag stillschweigend fortgesetzt werde, so werde seine Dauer unbefristet. Stillschweigend fortgeführt sei rechtlich so auszu- legen, dass der Mieter nach Ablauf der Frist Mieter bleibe. Der vorliegende Miet- vertrag habe bis zum 30. April 2020 gedauert. Die von ihm (dem Gesuchsgegner) verfasste Kündigung sei nur aus Höflichkeit und als Erinnerung an das Ende der Mindestfrist erfolgt. Er habe auf diesen Termin hin die Schlüssel retourniert und der Vertrag sei nie stillschweigend fortgeführt worden. Entsprechend seien auch die Kosten des Verfahrens nicht ihm aufzuerlegen und sei die der Gesuchstellerin zugesprochene Parteientschädigung aufzuheben (Urk. 16 S. 2 ff.).

d) Im Mietvertrag vom 24. April 2019 sind u.a. folgende Vereinbarungen enthalten (Urk. 3/2 = Urk. 8/1, Ziffern 1 und 2): "1. Dauer Der Mietvertrag beginnt am 01.05.2019 und dauert fest bis 30.04.2020 (Mindestdauer)

- 4 -

2. Kündigung Unterbleibt die Kündigung, so besteht das Mietverhältnis unbefristet wei- ter. Kündigungsfrist 3 Monate auf jedes Monatsende ausser den

31. Dezember. Die Kündigung gilt als rechtzeitig zugestellt, wenn [...]." Im Mietvertrag (Ziffer 2 am Anfang) ist damit in klarer Weise vereinbart, dass schon für einen Ablauf des Mietverhältnisses per 30. April 2020 eine Kündigung erforderlich ist und ohne solche (fristgerechte) Kündigung per Ende April 2020 das Mietverhältnis unbefristet weiterbesteht. Damit ist das Beschwerdevorbringen widerlegt, dass das Mietverhältnis per 30. April 2020 ohne Kündigung geendet habe. Ohne (fristgerechte) Kündigung auf das Ende der Mindestmietdauer wird das Mietverhältnis stillschweigend fortgesetzt. Dass die Mitteilung des Gesuchs- gegners vom 30. März 2020, wonach er das Mietobjekt per 30. April 2020 verlas- sen und auf diesen Termin hin die Schlüssel zurückgeben werde (Urk. 8/5), der Gesuchstellerin am 1. April 2020 zugegangen ist, wird in der Beschwerde nicht beanstandet, ebensowenig die darauf gestützte vorinstanzliche Erwägung, dass damit die Kündigung erst per Ende Juli 2020 wirksam gewesen sei.

e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.

3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 371.55. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

- 5 - Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 16, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 371.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. November 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

- 6 - Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: lm