Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 a) Mit Eingabe vom 15. Juni 2021 (bei der Vorinstanz am 17. Juni 2021 eingegangen) stellte der Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) das Rechtsbegehren, es sei ihm in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Hor- gen (Zahlungsbefehl vom 8. Januar 2021) definitive Rechtsöffnung für Fr. 500.– (Forderung laut Zahlungsbefehl) zuzüglich Fr. 33.30 (Kosten des Zahlungsbefehls Nr. ...) zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Be- klagten und Beschwerdeführers (fortan Beklagter; Urk. 1 S. 1). Mit Stellungnahme vom 8. Juli 2021 stellte der Beklagte sinngemäss den Antrag, es sei die beantragte Rechtsöffnung abzuweisen. Zudem sei ihm von der Vorinstanz eine Umtriebsentschädigung sowie eine Genugtuung von je Fr. 500.– zuzusprechen (Urk. 6). Mit Urteil vom 10. September 2021 wies der erstinstanzliche Richter das Rechtsöffnungsbegehren in der genannten Betreibung ab, da der Beklagte die Tilgung der betriebenen Forderung bewiesen habe. Zudem entschied er, dass die Kosten ausser Ansatz fallen und keine Parteientschädigungen ausgesprochen würden (Urk. 19 = Urk. 22).
b) Innert Frist erhob der Beklagte mit Eingabe vom 17. Oktober 2021 (Post- aufgabe: 21. Oktober 2021) gegen das vorgenannte Urteil Beschwerde mit dem Antrag, es seien ihm eine Umtriebsentschädigung von Fr. 250.– sowie eine an- gemessene Genugtuung für die persönliche Verletzung durch das willkürliche Be- treibungsverfahren zuzusprechen. Zudem sei der Kläger zu verpflichten, ihm die Gerichtskosten aus dem Revisionsverfahren beim Bundesstrafgericht in der Höhe von Fr. 200.– zu ersetzen (Urk. 21).
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-20/2).
d) Auf die Ausführungen des Beklagten in seiner Beschwerdeschrift ist nach- folgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als not- wendig erweist.
- 3 -
E. 2 Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträ- ge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentli- ches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzli- che Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist grundsätzlich umfassend (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.). Sowohl die Tatsachenbehauptung, das Bundesstrafgericht habe ihm für das Nichteintreten auf sein Revisionsgesuch Gerichtskosten von Fr. 200.– auferlegt, wie auch der Antrag, der Kläger habe ihm die Gerichtskosten aus dem Revisions- verfahren beim Bundesstrafgericht in der Höhe von Fr. 200.– zu ersetzen, hat der Beklagte erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebracht. Aufgrund von Art. 326 Abs. 1 ZPO können – wie vorstehend ausgeführt – weder diese Behauptung noch dieser Antrag im Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden. Dies gilt ebenso für die im Beschwerdeverfahren eingereichte Urk. 23.
E. 3 a) Die Vorinstanz führte im angefochtenen Urteil zur durch den Beklagten beantragten Zusprechung einer Umtriebsentschädigung sowie einer Genugtuung von je Fr. 500.– aus, dass einer nicht berufsmässig vertretenen Partei eine Um- triebsentschädigung nur in begründeten Fällen zuzusprechen sei (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Dies sei nur ausnahmsweise der Fall, bspw. wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handle, wenn der getätigte Aufwand er- heblich sei und zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Inte- ressenwahrung ein vernünftiges Verhältnis bestehe (unter Hinweis auf Ur- wyler/Grütter, DIKE-Komm-ZPO, Art. 95 N 25). Da der Beklagte weder solche Umstände noch entstandene Umtriebe wie bspw. einen zu ersetzenden Ver- dienstausfall geltend mache (unter Hinweis auf Suter/von Holzen, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm, Art. 95 N 41), sei ihm keine Um- triebsentschädigung zuzusprechen. Dem Beklagten sei ferner die von ihm bean- tragte Genugtuung nicht zuzusprechen, weil keine immaterielle Unbill des Beklag- ten dargetan oder ersichtlich sei und für die Zusprechung von Genugtuungsforde- rungen der Rechtsöffnungsrichter ohnehin nicht zuständig sei (Urk. 22 S. 5 f.).
- 4 -
b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelin- stanz schriftlich und begründet einzureichen. Begründet im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO bedeutet, dass die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat, in- wiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Unerlässlich ist dabei, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Standpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1 m.w.H.; vgl. dazu im bundesgerichtlichen Verfahren u.a. BGer 4A_440/2020 vom
25. November 2020, E. 2.1 m.w.H.). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzu- treten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwer- defrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016, E. 3.1 m.w.H.; BGer 5A_483/2018 vom 23. Oktober 2018, E. 3.2 m.w.H.).
c) Die Eingabe des Beklagten vom 17. Oktober 2021 (Urk. 21) ist als Be- schwerde unzureichend, da sich dieser mit den vorstehenden Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht auseinandersetzt. So führt er in seiner Rechtsmittel- eingabe nicht einmal ansatzweise aus, wieso diese erstinstanzlichen Erwägungen nicht korrekt seien. Einzig geltend zu machen, er habe Anspruch auf eine Genug- tuung für das ihm durch das ohne Rechtsgrundlage durchgeführte Betreibungs- verfahren zugefügte Unrecht, genügt hierzu nicht. Dies stellt keine genügend kon- krete Auseinandersetzung mit den erstinstanzlichen Erwägungen dar. Demnach ist auf die Beschwerde des Beklagten nicht einzutreten.
E. 4 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nicht- eintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erho- ben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Beklagten die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Die Spruchgebühr
- 5 - ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzuset- zen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Kläger für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Beklagte sei- nerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde des Beklagten wird nicht eingetreten.
- Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage einer Ko- pie der Urk. 21 und des Doppels der Urk. 23, sowie an die Vorinstanz, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 6 - Zürich, 4. Februar 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT210198-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 2. Februar 2022 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch Obergericht des Kantons Zürich, betreffend Rechtsöffnung (Entschädigungsfolgen) Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 10. September 2021 (EB210159-F)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Mit Eingabe vom 15. Juni 2021 (bei der Vorinstanz am 17. Juni 2021 eingegangen) stellte der Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) das Rechtsbegehren, es sei ihm in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Hor- gen (Zahlungsbefehl vom 8. Januar 2021) definitive Rechtsöffnung für Fr. 500.– (Forderung laut Zahlungsbefehl) zuzüglich Fr. 33.30 (Kosten des Zahlungsbefehls Nr. ...) zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Be- klagten und Beschwerdeführers (fortan Beklagter; Urk. 1 S. 1). Mit Stellungnahme vom 8. Juli 2021 stellte der Beklagte sinngemäss den Antrag, es sei die beantragte Rechtsöffnung abzuweisen. Zudem sei ihm von der Vorinstanz eine Umtriebsentschädigung sowie eine Genugtuung von je Fr. 500.– zuzusprechen (Urk. 6). Mit Urteil vom 10. September 2021 wies der erstinstanzliche Richter das Rechtsöffnungsbegehren in der genannten Betreibung ab, da der Beklagte die Tilgung der betriebenen Forderung bewiesen habe. Zudem entschied er, dass die Kosten ausser Ansatz fallen und keine Parteientschädigungen ausgesprochen würden (Urk. 19 = Urk. 22).
b) Innert Frist erhob der Beklagte mit Eingabe vom 17. Oktober 2021 (Post- aufgabe: 21. Oktober 2021) gegen das vorgenannte Urteil Beschwerde mit dem Antrag, es seien ihm eine Umtriebsentschädigung von Fr. 250.– sowie eine an- gemessene Genugtuung für die persönliche Verletzung durch das willkürliche Be- treibungsverfahren zuzusprechen. Zudem sei der Kläger zu verpflichten, ihm die Gerichtskosten aus dem Revisionsverfahren beim Bundesstrafgericht in der Höhe von Fr. 200.– zu ersetzen (Urk. 21).
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-20/2).
d) Auf die Ausführungen des Beklagten in seiner Beschwerdeschrift ist nach- folgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als not- wendig erweist.
- 3 -
2. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträ- ge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentli- ches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzli- che Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist grundsätzlich umfassend (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.). Sowohl die Tatsachenbehauptung, das Bundesstrafgericht habe ihm für das Nichteintreten auf sein Revisionsgesuch Gerichtskosten von Fr. 200.– auferlegt, wie auch der Antrag, der Kläger habe ihm die Gerichtskosten aus dem Revisions- verfahren beim Bundesstrafgericht in der Höhe von Fr. 200.– zu ersetzen, hat der Beklagte erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebracht. Aufgrund von Art. 326 Abs. 1 ZPO können – wie vorstehend ausgeführt – weder diese Behauptung noch dieser Antrag im Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden. Dies gilt ebenso für die im Beschwerdeverfahren eingereichte Urk. 23.
3. a) Die Vorinstanz führte im angefochtenen Urteil zur durch den Beklagten beantragten Zusprechung einer Umtriebsentschädigung sowie einer Genugtuung von je Fr. 500.– aus, dass einer nicht berufsmässig vertretenen Partei eine Um- triebsentschädigung nur in begründeten Fällen zuzusprechen sei (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Dies sei nur ausnahmsweise der Fall, bspw. wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handle, wenn der getätigte Aufwand er- heblich sei und zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Inte- ressenwahrung ein vernünftiges Verhältnis bestehe (unter Hinweis auf Ur- wyler/Grütter, DIKE-Komm-ZPO, Art. 95 N 25). Da der Beklagte weder solche Umstände noch entstandene Umtriebe wie bspw. einen zu ersetzenden Ver- dienstausfall geltend mache (unter Hinweis auf Suter/von Holzen, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm, Art. 95 N 41), sei ihm keine Um- triebsentschädigung zuzusprechen. Dem Beklagten sei ferner die von ihm bean- tragte Genugtuung nicht zuzusprechen, weil keine immaterielle Unbill des Beklag- ten dargetan oder ersichtlich sei und für die Zusprechung von Genugtuungsforde- rungen der Rechtsöffnungsrichter ohnehin nicht zuständig sei (Urk. 22 S. 5 f.).
- 4 -
b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelin- stanz schriftlich und begründet einzureichen. Begründet im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO bedeutet, dass die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat, in- wiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Unerlässlich ist dabei, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Standpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1 m.w.H.; vgl. dazu im bundesgerichtlichen Verfahren u.a. BGer 4A_440/2020 vom
25. November 2020, E. 2.1 m.w.H.). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzu- treten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwer- defrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016, E. 3.1 m.w.H.; BGer 5A_483/2018 vom 23. Oktober 2018, E. 3.2 m.w.H.).
c) Die Eingabe des Beklagten vom 17. Oktober 2021 (Urk. 21) ist als Be- schwerde unzureichend, da sich dieser mit den vorstehenden Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht auseinandersetzt. So führt er in seiner Rechtsmittel- eingabe nicht einmal ansatzweise aus, wieso diese erstinstanzlichen Erwägungen nicht korrekt seien. Einzig geltend zu machen, er habe Anspruch auf eine Genug- tuung für das ihm durch das ohne Rechtsgrundlage durchgeführte Betreibungs- verfahren zugefügte Unrecht, genügt hierzu nicht. Dies stellt keine genügend kon- krete Auseinandersetzung mit den erstinstanzlichen Erwägungen dar. Demnach ist auf die Beschwerde des Beklagten nicht einzutreten.
4. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nicht- eintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erho- ben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Beklagten die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Die Spruchgebühr
- 5 - ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzuset- zen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Kläger für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Beklagte sei- nerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird nicht eingetreten.
2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage einer Ko- pie der Urk. 21 und des Doppels der Urk. 23, sowie an die Vorinstanz, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 6 - Zürich, 4. Februar 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: lm