opencaselaw.ch

RT210182

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2021-10-08 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 a) Mit zunächst unbegründetem (Urk. 11) und hernach begründetem Urteil vom 11. August 2021 erteilte die Vorinstanz der Klägerin und Beschwerde- gegnerin (fortan Klägerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Wä- denswil (Zahlungsbefehl vom 7. Mai 2021) gestützt auf einen Strafbefehl des Stadtrichteramts der Stadt Zürich vom 28. Januar 2021 definitive Rechtsöffnung für Fr. 250.– Gebühren nebst Zins zu 5 % seit 16. März 2021, für Fr. 250.– Busse und Fr. 20.– Mahngebühren. Im (Zins-)Mehrbetrag wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren ab (Urk. 15 S. 9 f. = Urk. 18 S. 9 f.). Im gleichen Doku- ment gefasst trat die Vorinstanz auf die von der Klägerin nach Erlass des unbe- gründeten Urteils gestellten prozessualen Anträge – mit Ausnahme des sinnge- mässen Antrages um schriftliche Begründung – mit Verfügung vom 1. September 2021 nicht ein (Urk. 18 S. 9).

b) Hiergegen erhob die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) mit Eingabe vom 23. September 2021 (gleichentags zur Post gegeben; eingegangen am 24. September 2021) innert Frist Beschwerde (Urk. 17). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – sogleich offensichtlich unbe- gründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

E. 2 a) Die Beschwerdeschrift muss konkrete Anträge enthalten, worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde (Urk. 18 Dispositivziffer 6). Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Rechtsbegehren, die auf Geldzahlungen gerichtet sind, müssen bezifferte Anträge enthalten. Gestellte Begehren sind nach Treu und Glauben auszulegen. Es genügt dabei, wenn aus der Rechtsmittelbegrün- dung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, klar hervorgeht, in welchem Sinne der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll (BGer 4A_35/2015 vom 12. Juni 2015 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 137 III 617 E. 4-6). Fehlen genügende Anträge, so fehlt es an einer Zulässigkeitsvoraussetzung der

- 3 - Beschwerde. Diese ist durch Nichteintreten zu erledigen; eine Nachfrist darf nicht angesetzt werden (BGer 5A_408/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 5.2 m.w.H.).

b) Diesen formellen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift der Beklagten nicht zu genügen. Sie enthält keine expliziten Rechtsbegehren. Auch aus der Begründung ergeben sich keine bezifferten Beschwerdeanträge. Ih- re Ausführungen zum Strafbefehl (Urk. 17 S. 2) erweisen sich als dahingehend ungenügend, als daraus nicht mit hinreichender Sicherheit entnommen werden kann, für welchen – bezifferten – Betrag der betriebenen Forderung sie die Ab- weisung der Rechtsöffnung verlangen oder ob sie die Kostenhöhe und allenfalls auch die Kostenverteilung des Urteils und der Verfügung abgeändert haben möchte. Auf die Beschwerde der Beklagten ist daher nicht einzutreten.

E. 3 a) Auf die Beschwerde wäre – unabhängig von einem rechtsgenü- genden Antrag – ohnehin nicht einzutreten: Mit der Beschwerde können unrichti- ge Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). In der schriftlichen Beschwerdebegrün- dung ist aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid als fehlerhaft zu be- trachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) leidet.

b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Strafbefehl des Stadt- richteramts der Stadt Zürich vom 28. Januar 2021, worin die Bestrafung der Be- klagten mit einer Busse von Fr. 250.– wegen Nichttragens einer Schutzmaske an- lässlich einer bewilligten Demonstration verfügt, eine Kosten- und Gebührenpau- schale von Fr. 250.– auferlegt und eine Mahngebühr von Fr. 20.– angekündigt wurde (Urk. 18 S. 5 f.), stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar (Urk. 18 S. 6). Das Stadtrichteramt habe mit Schreiben vom 16. März 2021 die Beklagte mit der Aufforderung gemahnt, die Forderung innert 30 Tagen zu überweisen, und der Beklagten die angekündigte Mahnkosten von Fr. 20.– auferlegt (Urk. 18 S. 6 f.). Nach unbestritten gebliebener bzw. bewiesener Darstellung der Klägerin habe die Beklagte den Gesamtbetrag von Fr. 500.– nicht bezahlt. Für die Mahngebühr von Fr. 20.– liege auch ein defi- nitiver Rechtsöffnungstitel vor (Urk. 18 S. 7). Der Verzugszins von 5 % sei per

- 4 -

16. März 2021 zu gewähren, da sich die Beklagte zu diesem Zeitpunkt mit Si- cherheit in Verzug befunden habe (Urk. 18 S. 7). Die Beklagte habe weder Til- gung, Stundung oder Verjährung geltend gemacht noch den Rechtsöffnungstitel in Frage gestellt. Ihr durch die Beilagen sinngemäss vorgebrachtes Argument, wonach es der Bussenverfügung an einer hinreichenden rechtlichen Grundlage mangle, sei gleichsam haltlos wie bizarr und dürfe angesichts der rechtskräftigen Verfügung im Rechtsöffnungsverfahren nicht beachtet werden. Für eine dahinge- hende Überprüfung hätte die Beklagte den Strafbefehl anfechten müssen. Dass die Beklagte angeblich per A-Post innert Frist Einsprache erhoben habe, werde durch die Rechtskraftbescheinigung der Klägerin widerlegt (Urk. 18 S. 8). Es lä- gen keine Einwendungen der Beklagen vor, welche der Rechtsöffnung entgegen- stehen würden (Urk.18 S. 9).

c) Die Beklagte moniert erneut in ihrer Beschwerdeschrift, der Straf- befehl würde auf einer willkürlichen, gesetzeswidrigen Handlung der Stadtpolizei Zürich beruhen. Ihr sei grobes Unrecht geschehen und sie erwarte eine Wieder- gutmachung (Urk. 17 S. 2). Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt (Urk. 18 S. 7), hat das Gericht gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG die definitive Rechtsöffnung zu er- teilen, sofern der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung an- ruft. Die Einwendungen nach Art. 81 SchKG sind grundsätzlich abschliessend. Die Beklagte macht im Beschwerdeverfahren nicht geltend, dass sie die Forde- rung der Klägerin, die diesbezüglichen Zinsen und die Mahngebühr bezahlt oder anderweitig getilgt hat. Ebenso macht sie weder Stundung noch die Verjährung der Forderung geltend. Sinngemäss stellt sich die Beklagte aber auf den Stand- punkt, ihre Bestrafung sei ohne gesetzliche Grundlage erfolgt (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV, Art. 9 BV; Art. 1 StGB) und der Strafbefehl zufolge Verletzung des Prinzips "Keine Strafe ohne Gesetz" sowie des Willkürverbots daher nichtig. Nichtigkeit ist von Amtes wegen auch im vorliegenden Verfahren zu beachten. Fehlerhafte Ent- scheide sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dann nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer

- 5 - Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgrün-de fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheiden-den Be- hörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGer 5D_118/2018 vom 2. De- zember 2019, E. 5.1). Der Strafbefehl des Stadtrichteramts der Stadt Zürich vom

28. Januar 2021 stützt sich in der Subsumption eines klar umschriebenen Sach- verhalts auf Bestimmungen des Epidemiengesetzes und der massgeblichen Fas- sung der Covid-19-Verordnung besondere Lage (Urk. 3/1). Inwiefern es konkret an einer gesetzlichen Grundlage des Rechtsöffnungstitels fehlen bzw. das Han- deln der Polizei willkürlich und gesetzeswidrig gewesen sein soll, tut die Beklagte weder dar noch ist es offensichtlich oder leicht erkennbar. Eine Nichtigkeit des Strafbefehls ist zu verneinen. Die Erteilung der Rechtsöffnung der Vorinstanz er- weist sich damit als korrekt. Im Übrigen setzt sich die Beklagte nicht mit den vor- instanzlichen Erwägungen auseinander und zeigt auch nicht auf, inwiefern sie nicht zutreffen. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

E. 4 a) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 103 ZPO i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitin- stanzliche Gerichtsgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen.

b) Sodann sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digungen zuzusprechen, der Beklagten infolge ihres Unterliegens, der Klägerin mangels erheblicher Umtriebe. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
  3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Beklagten auferlegt.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. - 6 -
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage von Urk. 17, 19 und 20/1 in Kopie, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 520.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. Oktober 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT210182-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Leitende Ge- richtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño. Beschluss vom 8. Oktober 2021 in Sachen A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin gegen Stadt Zürich, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Stadtrichteramt Zürich betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil vom 11. August 2021 und eine Verfügung vom

1. September 2021 des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Be- zirksgericht Horgen (EB210172-F)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Mit zunächst unbegründetem (Urk. 11) und hernach begründetem Urteil vom 11. August 2021 erteilte die Vorinstanz der Klägerin und Beschwerde- gegnerin (fortan Klägerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Wä- denswil (Zahlungsbefehl vom 7. Mai 2021) gestützt auf einen Strafbefehl des Stadtrichteramts der Stadt Zürich vom 28. Januar 2021 definitive Rechtsöffnung für Fr. 250.– Gebühren nebst Zins zu 5 % seit 16. März 2021, für Fr. 250.– Busse und Fr. 20.– Mahngebühren. Im (Zins-)Mehrbetrag wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren ab (Urk. 15 S. 9 f. = Urk. 18 S. 9 f.). Im gleichen Doku- ment gefasst trat die Vorinstanz auf die von der Klägerin nach Erlass des unbe- gründeten Urteils gestellten prozessualen Anträge – mit Ausnahme des sinnge- mässen Antrages um schriftliche Begründung – mit Verfügung vom 1. September 2021 nicht ein (Urk. 18 S. 9).

b) Hiergegen erhob die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) mit Eingabe vom 23. September 2021 (gleichentags zur Post gegeben; eingegangen am 24. September 2021) innert Frist Beschwerde (Urk. 17). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – sogleich offensichtlich unbe- gründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Die Beschwerdeschrift muss konkrete Anträge enthalten, worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde (Urk. 18 Dispositivziffer 6). Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Rechtsbegehren, die auf Geldzahlungen gerichtet sind, müssen bezifferte Anträge enthalten. Gestellte Begehren sind nach Treu und Glauben auszulegen. Es genügt dabei, wenn aus der Rechtsmittelbegrün- dung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, klar hervorgeht, in welchem Sinne der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll (BGer 4A_35/2015 vom 12. Juni 2015 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 137 III 617 E. 4-6). Fehlen genügende Anträge, so fehlt es an einer Zulässigkeitsvoraussetzung der

- 3 - Beschwerde. Diese ist durch Nichteintreten zu erledigen; eine Nachfrist darf nicht angesetzt werden (BGer 5A_408/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 5.2 m.w.H.).

b) Diesen formellen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift der Beklagten nicht zu genügen. Sie enthält keine expliziten Rechtsbegehren. Auch aus der Begründung ergeben sich keine bezifferten Beschwerdeanträge. Ih- re Ausführungen zum Strafbefehl (Urk. 17 S. 2) erweisen sich als dahingehend ungenügend, als daraus nicht mit hinreichender Sicherheit entnommen werden kann, für welchen – bezifferten – Betrag der betriebenen Forderung sie die Ab- weisung der Rechtsöffnung verlangen oder ob sie die Kostenhöhe und allenfalls auch die Kostenverteilung des Urteils und der Verfügung abgeändert haben möchte. Auf die Beschwerde der Beklagten ist daher nicht einzutreten.

3. a) Auf die Beschwerde wäre – unabhängig von einem rechtsgenü- genden Antrag – ohnehin nicht einzutreten: Mit der Beschwerde können unrichti- ge Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). In der schriftlichen Beschwerdebegrün- dung ist aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid als fehlerhaft zu be- trachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) leidet.

b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Strafbefehl des Stadt- richteramts der Stadt Zürich vom 28. Januar 2021, worin die Bestrafung der Be- klagten mit einer Busse von Fr. 250.– wegen Nichttragens einer Schutzmaske an- lässlich einer bewilligten Demonstration verfügt, eine Kosten- und Gebührenpau- schale von Fr. 250.– auferlegt und eine Mahngebühr von Fr. 20.– angekündigt wurde (Urk. 18 S. 5 f.), stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar (Urk. 18 S. 6). Das Stadtrichteramt habe mit Schreiben vom 16. März 2021 die Beklagte mit der Aufforderung gemahnt, die Forderung innert 30 Tagen zu überweisen, und der Beklagten die angekündigte Mahnkosten von Fr. 20.– auferlegt (Urk. 18 S. 6 f.). Nach unbestritten gebliebener bzw. bewiesener Darstellung der Klägerin habe die Beklagte den Gesamtbetrag von Fr. 500.– nicht bezahlt. Für die Mahngebühr von Fr. 20.– liege auch ein defi- nitiver Rechtsöffnungstitel vor (Urk. 18 S. 7). Der Verzugszins von 5 % sei per

- 4 -

16. März 2021 zu gewähren, da sich die Beklagte zu diesem Zeitpunkt mit Si- cherheit in Verzug befunden habe (Urk. 18 S. 7). Die Beklagte habe weder Til- gung, Stundung oder Verjährung geltend gemacht noch den Rechtsöffnungstitel in Frage gestellt. Ihr durch die Beilagen sinngemäss vorgebrachtes Argument, wonach es der Bussenverfügung an einer hinreichenden rechtlichen Grundlage mangle, sei gleichsam haltlos wie bizarr und dürfe angesichts der rechtskräftigen Verfügung im Rechtsöffnungsverfahren nicht beachtet werden. Für eine dahinge- hende Überprüfung hätte die Beklagte den Strafbefehl anfechten müssen. Dass die Beklagte angeblich per A-Post innert Frist Einsprache erhoben habe, werde durch die Rechtskraftbescheinigung der Klägerin widerlegt (Urk. 18 S. 8). Es lä- gen keine Einwendungen der Beklagen vor, welche der Rechtsöffnung entgegen- stehen würden (Urk.18 S. 9).

c) Die Beklagte moniert erneut in ihrer Beschwerdeschrift, der Straf- befehl würde auf einer willkürlichen, gesetzeswidrigen Handlung der Stadtpolizei Zürich beruhen. Ihr sei grobes Unrecht geschehen und sie erwarte eine Wieder- gutmachung (Urk. 17 S. 2). Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt (Urk. 18 S. 7), hat das Gericht gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG die definitive Rechtsöffnung zu er- teilen, sofern der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung an- ruft. Die Einwendungen nach Art. 81 SchKG sind grundsätzlich abschliessend. Die Beklagte macht im Beschwerdeverfahren nicht geltend, dass sie die Forde- rung der Klägerin, die diesbezüglichen Zinsen und die Mahngebühr bezahlt oder anderweitig getilgt hat. Ebenso macht sie weder Stundung noch die Verjährung der Forderung geltend. Sinngemäss stellt sich die Beklagte aber auf den Stand- punkt, ihre Bestrafung sei ohne gesetzliche Grundlage erfolgt (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV, Art. 9 BV; Art. 1 StGB) und der Strafbefehl zufolge Verletzung des Prinzips "Keine Strafe ohne Gesetz" sowie des Willkürverbots daher nichtig. Nichtigkeit ist von Amtes wegen auch im vorliegenden Verfahren zu beachten. Fehlerhafte Ent- scheide sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dann nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer

- 5 - Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgrün-de fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheiden-den Be- hörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGer 5D_118/2018 vom 2. De- zember 2019, E. 5.1). Der Strafbefehl des Stadtrichteramts der Stadt Zürich vom

28. Januar 2021 stützt sich in der Subsumption eines klar umschriebenen Sach- verhalts auf Bestimmungen des Epidemiengesetzes und der massgeblichen Fas- sung der Covid-19-Verordnung besondere Lage (Urk. 3/1). Inwiefern es konkret an einer gesetzlichen Grundlage des Rechtsöffnungstitels fehlen bzw. das Han- deln der Polizei willkürlich und gesetzeswidrig gewesen sein soll, tut die Beklagte weder dar noch ist es offensichtlich oder leicht erkennbar. Eine Nichtigkeit des Strafbefehls ist zu verneinen. Die Erteilung der Rechtsöffnung der Vorinstanz er- weist sich damit als korrekt. Im Übrigen setzt sich die Beklagte nicht mit den vor- instanzlichen Erwägungen auseinander und zeigt auch nicht auf, inwiefern sie nicht zutreffen. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

4. a) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 103 ZPO i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitin- stanzliche Gerichtsgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen.

b) Sodann sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digungen zuzusprechen, der Beklagten infolge ihres Unterliegens, der Klägerin mangels erheblicher Umtriebe. Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Beklagten auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

- 6 -

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage von Urk. 17, 19 und 20/1 in Kopie, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 520.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. Oktober 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: lm