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RT210180

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2021-10-06 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Mit Urteil vom 8. September 2021 wies die Vorinstanz das Gesuch der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Win- terthur-Stadt, Zahlungsbefehl vom 5. Juli 2021, für Fr. 2'045.– (Unterhaltsbeitrag Juli 2021), Fr. 2'045.– (Unterhaltsbeitrag August 2021), Fr. 5'000.– (Gegenstände aus Ferienhaus), Fr. 500.– (Acer Computer), Fr. 48.– (aufgelaufener Verzugszins) sowie Fr. 73.30 Zahlungsbefehlskosten ab (Urk. 14 = Urk. 20).

E. 2 a) Dagegen erhob die Gesuchstellerin mit undatierter Eingabe "Ein- sprache" (Urk. 19 S. 4). Diese Eingabe reichte sie samt Beilagen (Urk. 19 und 22/1-7) am 22. September 2021 bei der Vorinstanz ein (Eingangsstempel der Vor- instanz auf Urk. 19 S. 1). Gleichentags leitete die Vorinstanz diese an die be- schliessenden Kammer weiter (Urk. 21).

b) Die Gesuchstellerin bezeichnet ihre Eingabe als Einsprache ge- gen das Urteil vom 8. September 2021 (Urk. 19 S. 4). Da die Eingabe innert Rechtsmittelfrist bei der Vorinstanz eingereicht und an die beschliessende Kam- mer weitergeleitet wurde und sich aus der Begründung ergibt, dass die Gesuch- stellerin mit dem Urteil der Vorinstanz nicht einverstanden ist (Urk. 19 S. 1 ff.), ist davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin den vorinstanzlichen Entscheid an- fechten möchte. Gegen die vom Rechtsöffnungsgericht getroffenen Urteile ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO; siehe auch Urk. 20 Dispositivziffer 6). Die als Einsprache bezeichnete Rechtsmittelschrift der Gesuchstellerin (Urk. 19) ist somit als Beschwerde entge- genzunehmen.

c) Die Beschwerdeschrift muss konkrete Anträge enthalten, worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde (Urk. 20 Dispositivziffer 6). Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Rechtsbegehren, die auf Geldzahlungen gerichtet sind, müssen bezifferte Anträge enthalten. Gestellte Begehren sind nach Treu

- 3 - und Glauben auszulegen. Es genügt dabei, wenn aus der Rechtsmittelbegrün- dung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, klar hervorgeht, in welchem Sinne der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll (BGer 4A_35/2015 vom 12. Juni 2015 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 137 III 617 E. 4-6). Fehlen genügende Anträge, so fehlt es an einer Zulässigkeitsvoraussetzung der Beschwerde. Diese ist durch Nichteintreten zu erledigen; eine Nachfrist darf nicht angesetzt werden (BGer 5A_408/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 5.2 m.w.H.).

d) Diesen formellen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift der Gesuchstellerin nicht zu genügen. Sie enthält keine expliziten Rechtsbegeh- ren. Auch aus der Begründung ergeben sich keine bezifferten Beschwerdeanträ- ge. Ihre Ausführungen zu den Gegenständen im Ferienhaus, die ihr der Ge- suchsgegner zu retournieren habe (Urk. 19 S. 1 ff.), erweisen sich als dahinge- hend ungenügend, als daraus nicht mit hinreichender Sicherheit entnommen wer- den kann, für welchen – bezifferten – Betrag der betriebenen Forderung sie Rechtsöffnung erteilt haben möchte. Auf die Beschwerde der Gesuchstellerin ist daher nicht einzutreten.

E. 3 a) Auf die Beschwerde wäre – unabhängig von einem rechtsgenü- gend bezifferten Antrag – ohnehin nicht einzutreten: Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). In der schriftlichen Beschwer- debegründung ist aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid als feh- lerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel (unrichtige Rechts- anwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) leidet. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzli- chen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Be- schwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr nachgeholt werden.

b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, das Eheschutzurteil vom

20. August 2020 und das Scheidungsurteil vom 4. Juni 2021 seien in Rechtskraft erwachsen und stellten definitive Rechtsöffnungstitel dar. Die Gesuchstellerin ha- be in Bezug auf die ausstehenden Unterhaltsbeiträge deren fristgerechte Zahlung

- 4 - anerkannt. Damit sei eine fristgerechte Tilgung ausgewiesen und das Rechtsöff- nungsbegehren in diesem Umfang abzuweisen (Urk. 20 S. 3). Weder aus dem Eheschutzurteil noch aus dem Scheidungsurteil lasse sich eine der Gesuchstelle- rin gegenüber dem Gesuchsgegner zugesprochene bezifferte Geldforderung be- treffend den Acer-Laptop oder Gegenstände aus dem Ferienhaus der Mutter der Gesuchstellerin entnehmen. Die unter diesem Titel geltend gemachten Forderun- gen der Gesuchstellerin würden sich nicht auf einen definitiven Rechtsöffnungsti- tel stützen, weshalb das Rechtsöffnungsbegehren auch für diese Forderungen abzuweisen sei (Urk. 20 S. 4).

c) Die Gesuchstellerin äussert in ihrer Beschwerdeschrift ihren Un- mut über ihr abgewiesenes Rechtsöffnungsgesuch, bekräftigt erneut ihr Eigentum an den vom Gesuchsgegner aus dem Ferienhaus der Mutter mitgenommenen Gegenständen und erläutert deren Gegenwert (Urk. 19 S. 1 ff.). Wie von der Vor- instanz zu Recht festgehalten, scheitert das Rechtsöffnungsgesuch – nebst der anerkannten Tilgung der Unterhaltsbeiträge – daran, dass die Gesuchstellerin ihre Forderungen nicht auf einen definitiven Rechtsöffnungstitel, namentlich das Ehe- schutzurteil und das Scheidungsurteil, zu stützen vermag. Die Gesuchstellerin setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander und zeigt auch nicht auf, inwiefern sie nicht zutreffen. Ihre im Beschwerdeverfahren eingereichten Belege befinden sich mit Ausnahme von Urk. 22/4-5 und Urk. 22/7 bereits in den vorinstanzlichen Akten (Urk. 22/1 = Urk. 2, Urk. 22/2 = Urk. 5/3, Urk. 22/3 = Urk. 12, Urk. 22/6 = Urk. 5/2). Die erstmals im Beschwerdeverfahren eingereich- ten Belege Urk. 22/4-5 und Urk. 22/7 sind neu und unbeachtlich (vgl. E. 3.a).

d) Bei diesem Ausgang konnte auf das Einholen einer Beschwerde- antwort des Gesuchsgegners und Beschwerdegegners (fortan Gesuchsgegner) oder einer Stellungnahme der Vorinstanz verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 324 ZPO).

E. 4 Es rechtfertigt sich, für das Beschwerdeverfahren umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Sodann sind für das Beschwer- deverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchstellerin zu-

- 5 - folge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsgegner mangels we- sentlicher Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde der Gesuchstellerin wird nicht eingetreten.
  2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage von Urk. 19 und Urk. 22/1-7 in Kopie, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'548.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 6 - Zürich, 6. Oktober 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: lee
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT210180-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 6. Oktober 2021 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Winterthur vom 8. September 2021 (EB210290-K)

- 2 - Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 8. September 2021 wies die Vorinstanz das Gesuch der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Win- terthur-Stadt, Zahlungsbefehl vom 5. Juli 2021, für Fr. 2'045.– (Unterhaltsbeitrag Juli 2021), Fr. 2'045.– (Unterhaltsbeitrag August 2021), Fr. 5'000.– (Gegenstände aus Ferienhaus), Fr. 500.– (Acer Computer), Fr. 48.– (aufgelaufener Verzugszins) sowie Fr. 73.30 Zahlungsbefehlskosten ab (Urk. 14 = Urk. 20).

2. a) Dagegen erhob die Gesuchstellerin mit undatierter Eingabe "Ein- sprache" (Urk. 19 S. 4). Diese Eingabe reichte sie samt Beilagen (Urk. 19 und 22/1-7) am 22. September 2021 bei der Vorinstanz ein (Eingangsstempel der Vor- instanz auf Urk. 19 S. 1). Gleichentags leitete die Vorinstanz diese an die be- schliessenden Kammer weiter (Urk. 21).

b) Die Gesuchstellerin bezeichnet ihre Eingabe als Einsprache ge- gen das Urteil vom 8. September 2021 (Urk. 19 S. 4). Da die Eingabe innert Rechtsmittelfrist bei der Vorinstanz eingereicht und an die beschliessende Kam- mer weitergeleitet wurde und sich aus der Begründung ergibt, dass die Gesuch- stellerin mit dem Urteil der Vorinstanz nicht einverstanden ist (Urk. 19 S. 1 ff.), ist davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin den vorinstanzlichen Entscheid an- fechten möchte. Gegen die vom Rechtsöffnungsgericht getroffenen Urteile ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO; siehe auch Urk. 20 Dispositivziffer 6). Die als Einsprache bezeichnete Rechtsmittelschrift der Gesuchstellerin (Urk. 19) ist somit als Beschwerde entge- genzunehmen.

c) Die Beschwerdeschrift muss konkrete Anträge enthalten, worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde (Urk. 20 Dispositivziffer 6). Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Rechtsbegehren, die auf Geldzahlungen gerichtet sind, müssen bezifferte Anträge enthalten. Gestellte Begehren sind nach Treu

- 3 - und Glauben auszulegen. Es genügt dabei, wenn aus der Rechtsmittelbegrün- dung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, klar hervorgeht, in welchem Sinne der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll (BGer 4A_35/2015 vom 12. Juni 2015 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 137 III 617 E. 4-6). Fehlen genügende Anträge, so fehlt es an einer Zulässigkeitsvoraussetzung der Beschwerde. Diese ist durch Nichteintreten zu erledigen; eine Nachfrist darf nicht angesetzt werden (BGer 5A_408/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 5.2 m.w.H.).

d) Diesen formellen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift der Gesuchstellerin nicht zu genügen. Sie enthält keine expliziten Rechtsbegeh- ren. Auch aus der Begründung ergeben sich keine bezifferten Beschwerdeanträ- ge. Ihre Ausführungen zu den Gegenständen im Ferienhaus, die ihr der Ge- suchsgegner zu retournieren habe (Urk. 19 S. 1 ff.), erweisen sich als dahinge- hend ungenügend, als daraus nicht mit hinreichender Sicherheit entnommen wer- den kann, für welchen – bezifferten – Betrag der betriebenen Forderung sie Rechtsöffnung erteilt haben möchte. Auf die Beschwerde der Gesuchstellerin ist daher nicht einzutreten.

3. a) Auf die Beschwerde wäre – unabhängig von einem rechtsgenü- gend bezifferten Antrag – ohnehin nicht einzutreten: Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). In der schriftlichen Beschwer- debegründung ist aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid als feh- lerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel (unrichtige Rechts- anwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) leidet. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzli- chen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Be- schwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr nachgeholt werden.

b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, das Eheschutzurteil vom

20. August 2020 und das Scheidungsurteil vom 4. Juni 2021 seien in Rechtskraft erwachsen und stellten definitive Rechtsöffnungstitel dar. Die Gesuchstellerin ha- be in Bezug auf die ausstehenden Unterhaltsbeiträge deren fristgerechte Zahlung

- 4 - anerkannt. Damit sei eine fristgerechte Tilgung ausgewiesen und das Rechtsöff- nungsbegehren in diesem Umfang abzuweisen (Urk. 20 S. 3). Weder aus dem Eheschutzurteil noch aus dem Scheidungsurteil lasse sich eine der Gesuchstelle- rin gegenüber dem Gesuchsgegner zugesprochene bezifferte Geldforderung be- treffend den Acer-Laptop oder Gegenstände aus dem Ferienhaus der Mutter der Gesuchstellerin entnehmen. Die unter diesem Titel geltend gemachten Forderun- gen der Gesuchstellerin würden sich nicht auf einen definitiven Rechtsöffnungsti- tel stützen, weshalb das Rechtsöffnungsbegehren auch für diese Forderungen abzuweisen sei (Urk. 20 S. 4).

c) Die Gesuchstellerin äussert in ihrer Beschwerdeschrift ihren Un- mut über ihr abgewiesenes Rechtsöffnungsgesuch, bekräftigt erneut ihr Eigentum an den vom Gesuchsgegner aus dem Ferienhaus der Mutter mitgenommenen Gegenständen und erläutert deren Gegenwert (Urk. 19 S. 1 ff.). Wie von der Vor- instanz zu Recht festgehalten, scheitert das Rechtsöffnungsgesuch – nebst der anerkannten Tilgung der Unterhaltsbeiträge – daran, dass die Gesuchstellerin ihre Forderungen nicht auf einen definitiven Rechtsöffnungstitel, namentlich das Ehe- schutzurteil und das Scheidungsurteil, zu stützen vermag. Die Gesuchstellerin setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander und zeigt auch nicht auf, inwiefern sie nicht zutreffen. Ihre im Beschwerdeverfahren eingereichten Belege befinden sich mit Ausnahme von Urk. 22/4-5 und Urk. 22/7 bereits in den vorinstanzlichen Akten (Urk. 22/1 = Urk. 2, Urk. 22/2 = Urk. 5/3, Urk. 22/3 = Urk. 12, Urk. 22/6 = Urk. 5/2). Die erstmals im Beschwerdeverfahren eingereich- ten Belege Urk. 22/4-5 und Urk. 22/7 sind neu und unbeachtlich (vgl. E. 3.a).

d) Bei diesem Ausgang konnte auf das Einholen einer Beschwerde- antwort des Gesuchsgegners und Beschwerdegegners (fortan Gesuchsgegner) oder einer Stellungnahme der Vorinstanz verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 324 ZPO).

4. Es rechtfertigt sich, für das Beschwerdeverfahren umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Sodann sind für das Beschwer- deverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchstellerin zu-

- 5 - folge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsgegner mangels we- sentlicher Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Gesuchstellerin wird nicht eingetreten.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage von Urk. 19 und Urk. 22/1-7 in Kopie, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'548.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 6 - Zürich, 6. Oktober 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: lee