Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 a) Mit Urteil vom 13. Juli 2021 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zü- rich 11 (Zahlungsbefehl vom 10. Dezember 2020) – für Kantons- und Gemeinde- steuern 2017 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'008.90, Fr. 300.-- und Fr. 35.-- (ohne Zins); die Kostenfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 9 = Urk. 13).
b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 16. August 2021 fristgerecht (Urk. 10b) Beschwerde (Urk. 12). Die Beschwerdeschrift enthält zwar keinen An- trag, aus der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Stellungnahme des Ge- suchsgegners, wonach er im Kanton Zug keine Steuern schulde (Urk. 6), ergibt sich jedoch der sinngemässe Beschwerdeantrag: Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen.
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshand- lungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
E. 2 a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Gesuchsteller stütze sich auf die definitive Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung des Kantons Zug vom 16. Juli 2020 für die Kantons- und Gemeindesteuern 2017 sowie auf die dazugehörende Schlussrechnung gleichen Datums, worin der Gesuchsgegner zur Zahlung einer Nettosteuerschuld von Fr. 2'008.90 und einer Busse von Fr. 300.-- verpflichtet worden sei. Dazu liege eine zweite Mahnung vom 19. Oktober 2020 vor, worin Gebühren von Fr. 35.-- verfügt worden seien. Diese Urkunden würden definitive Rechtsöffnungstitel darstellen. Der Gesuchsgegner habe eingewandt, dass er in den Jahren 2017 und 2018 nicht im Kanton Zug gemeldet und daher dort nicht steuerpflichtig gewesen sei, weshalb er nicht für Steuern belangt wer- den könne. Jedoch stehe es dem Rechtsöffnungsgericht nicht zu, die eingereichte rechtskräftige Verfügung einer inhaltlichen Prüfung zu unterziehen. Weitere Grün- de, die der Rechtsöffnung entgegenstehen würden, habe der Gesuchsgegner
- 3 - nicht vorgebracht und würden aus den Akten nicht hervorgehen. Betragsmässig seien die Forderungen durch die eingereichten Titel ausgewiesen. Daher sei die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 13 S. 3 f.).
b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in den angefoch- tenen Punkten unrichtig sein soll; die Beschwerde muss sich dementsprechend mit den Entscheidgründen der Vorinstanz im Einzelnen auseinandersetzen. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Werden keine, un- zulässige oder ungenügende Rügen erhoben, ist die Beschwerde abzuweisen (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 5D_146/2017 vom
17. November 2017, E. 3.3.2, m.w.Hinw.; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 321 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.).
c) Die Beschwerdeschrift des Gesuchsgegners enthält keine Begründung. Der Gesuchsgegner teilt darin lediglich mit, dass er seinen Rechtsvertreter erst am 23. August 2021 konsultieren könne und daher die Begründung der Be- schwerde schriftlich nachreichen werde (Urk. 12). Da eine Beschwerde innerhalb der Rechtsmittelfrist vollständig begründet einzureichen ist (Art. 321 ZPO) und die Beschwerdefrist am 16. August 2021 ablief (Zustellung des angefochtenen Urteils am 4. August 2021; Urk. 10b), kann danach keine Begründung mehr nachgereicht werden. Da in der vorliegenden Beschwerdeschrift keine Beanstandungen gegen die – im Übrigen nachvollziehbaren – vorinstanzlichen Erwägungen erhoben wer- den, bleibt es bei diesen und der darauf gestützten Rechtsöffnung.
d) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.
- 4 -
E. 3 a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 2'343.90. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 200.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 12, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 5 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'343.90. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 2. September 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT210147-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 2. September 2021 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Kanton Zug, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Kantonale Steuerverwaltung Zug, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 13. Juli 2021 (EB210627-L)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Mit Urteil vom 13. Juli 2021 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zü- rich 11 (Zahlungsbefehl vom 10. Dezember 2020) – für Kantons- und Gemeinde- steuern 2017 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'008.90, Fr. 300.-- und Fr. 35.-- (ohne Zins); die Kostenfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 9 = Urk. 13).
b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 16. August 2021 fristgerecht (Urk. 10b) Beschwerde (Urk. 12). Die Beschwerdeschrift enthält zwar keinen An- trag, aus der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Stellungnahme des Ge- suchsgegners, wonach er im Kanton Zug keine Steuern schulde (Urk. 6), ergibt sich jedoch der sinngemässe Beschwerdeantrag: Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen.
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshand- lungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Gesuchsteller stütze sich auf die definitive Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung des Kantons Zug vom 16. Juli 2020 für die Kantons- und Gemeindesteuern 2017 sowie auf die dazugehörende Schlussrechnung gleichen Datums, worin der Gesuchsgegner zur Zahlung einer Nettosteuerschuld von Fr. 2'008.90 und einer Busse von Fr. 300.-- verpflichtet worden sei. Dazu liege eine zweite Mahnung vom 19. Oktober 2020 vor, worin Gebühren von Fr. 35.-- verfügt worden seien. Diese Urkunden würden definitive Rechtsöffnungstitel darstellen. Der Gesuchsgegner habe eingewandt, dass er in den Jahren 2017 und 2018 nicht im Kanton Zug gemeldet und daher dort nicht steuerpflichtig gewesen sei, weshalb er nicht für Steuern belangt wer- den könne. Jedoch stehe es dem Rechtsöffnungsgericht nicht zu, die eingereichte rechtskräftige Verfügung einer inhaltlichen Prüfung zu unterziehen. Weitere Grün- de, die der Rechtsöffnung entgegenstehen würden, habe der Gesuchsgegner
- 3 - nicht vorgebracht und würden aus den Akten nicht hervorgehen. Betragsmässig seien die Forderungen durch die eingereichten Titel ausgewiesen. Daher sei die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 13 S. 3 f.).
b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in den angefoch- tenen Punkten unrichtig sein soll; die Beschwerde muss sich dementsprechend mit den Entscheidgründen der Vorinstanz im Einzelnen auseinandersetzen. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Werden keine, un- zulässige oder ungenügende Rügen erhoben, ist die Beschwerde abzuweisen (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 5D_146/2017 vom
17. November 2017, E. 3.3.2, m.w.Hinw.; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 321 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.).
c) Die Beschwerdeschrift des Gesuchsgegners enthält keine Begründung. Der Gesuchsgegner teilt darin lediglich mit, dass er seinen Rechtsvertreter erst am 23. August 2021 konsultieren könne und daher die Begründung der Be- schwerde schriftlich nachreichen werde (Urk. 12). Da eine Beschwerde innerhalb der Rechtsmittelfrist vollständig begründet einzureichen ist (Art. 321 ZPO) und die Beschwerdefrist am 16. August 2021 ablief (Zustellung des angefochtenen Urteils am 4. August 2021; Urk. 10b), kann danach keine Begründung mehr nachgereicht werden. Da in der vorliegenden Beschwerdeschrift keine Beanstandungen gegen die – im Übrigen nachvollziehbaren – vorinstanzlichen Erwägungen erhoben wer- den, bleibt es bei diesen und der darauf gestützten Rechtsöffnung.
d) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.
- 4 -
3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 2'343.90. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 200.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 12, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 5 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'343.90. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 2. September 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: lm