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RT210146

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2021-08-18 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 27 September 2011, E. 4.5.3 m.w.H.; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1; zum Ganzen ferner ZK

- 3 - ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 326 N 1 ff.).

3. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin stütze ihr Rechtsöffnungsgesuch auf ein Urteil der Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichts Dietikon vom 1. März 2021, wovon sie jedoch nur die erste Seite eingereicht habe. Dies genüge jedoch nicht, da nur vollständige Dokumente die Qualität eines Rechtsöffnungstitels hät- ten (mit Verweis auf Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 166). Ent- sprechend verfüge die Gesuchstellerin mit dem eingereichten Urteil der Schlich- tungsbehörde über keinen gültigen Rechtsöffnungstitel, der zur definitiven Rechtsöffnung berechtigen würde. Sodann lasse sich auch unter den weiteren von der Gesuchstellerin eingereichten Unterlagen (Mietvertrag vom August 2013 [Urk. 3/1], Schlussabrechnung vom 25. Januar 2019 [Urk. 3/2] sowie Mahnungen vom 11. Oktober 2019 [Urk. 3/4] und vom 10. Januar 2020 [Urk. 3/5 und Urk. 3/6]) kein Rechtsöffnungstitel identifizieren, welcher den Anforderungen von Art. 80 SchKG bzw. Art. 82 SchKG standhalte. Die Schlussabrechnung sowie die Mah- nungen enthielten keine Unterschrift des Gesuchsgegners und seien keine öffent- lichen Urkunden, weshalb sie keine Rechtsöffnungstitel darstellen würden. Der Mietvertrag berechtige zwar grundsätzlich zur Rechtsöffnung für die darin beziffer- ten Nebenkosten, die Gesuchstellerin lege aber nicht dar, inwiefern es sich bei den offenen Nebenkostenrechnungen um eine Abrechnung von im Mietvertrag bezifferten Nebenkosten handle. Im Übrigen laute der Mietvertrag vom August 2013 auf die "D._____ AG" als Vermieterin und den Gesuchsgegner und E._____ als Mieter (Urk. 3/1). Grundsätzlich dürfe nur dem durch den Rechtsöff- nungstitel ausgewiesenen Gläubiger Rechtsöffnung erteilt werden. Da keine Iden- tität zwischen der Vermieterin und der Gesuchstellerin und Betreibenden vorliege, und deren Berechtigung weder lückenlos durch Urkunden ausgewiesen worden sei noch sich aus dem Gesetz ergebe, stelle der Mietvertrag auch aus diesem Grund keinen tauglichen Rechtsöffnungstitel dar. Daher sei das Rechtsöffnungs- begehren mangels Rechtsöffnungstitel für die in Betreibung gesetzte Forderung abzuweisen (Urk. 16 S. 2 ff.).

- 4 -

4. Die Gesuchstellerin bringt in ihrer Beschwerde lediglich vor, versehentlich sei nur die erste Seite des Urteils vom 1. März 2021 eingereicht worden. Dieses Urteil habe sie ihrer Beschwerde in vollständiger Ausführung beigelegt. Gestützt darauf ersuche sie um antragsgemässe Erteilung der Rechtsöffnung (Urk. 15 mit Verweis auf Urk. 18/3).

5. Die erst im Beschwerdeverfahren eingereichte vollständige Kopie des Urteils der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirks Dietikon vom 1. März 2021 (Urk. 18/3) kann vorliegend aufgrund des umfassenden Novenverbots (Art. 326 Abs. 1 ZPO und oben Ziff. 2.2) nicht berücksichtigt werden. Damit bleibt es bei der zu Recht unangefochten gebliebenen Erwägung der Vorinstanz, dass die von der Gesuchstellerin im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Kopie des Urteils vom 1. März 2021 nicht als Rechtsöffnungstitel taugt, weil sie nicht vollständig ist und damit nicht dem Original entspricht (ZR 119/2020 Nr. 53, E. 3.2.6; OGer ZH RT190071 vom 20. Juni 2019, E. 3.7.2; OGer ZH RT170061 vom 7. April 2017, E. 2c; OGer ZH RT120142 vom 17. September 2012, E. 4d). Weiter blieb eben- falls unangefochten, dass auch die übrigen von der Gesuchstellerin im vorinstanz- lichen Verfahren eingereichten Urkunden keine tauglichen Rechtsöffnungstitel darstellen. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch mangels eines Rechtsöffnungstitels für die in Betreibung gesetzte Forderung abwies. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 6.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Ge- richtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

- 5 - Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel von Urk. 15, 17 und 18/3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'195.60. Die Beschwer- de an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristen- laufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 6 - Zürich, 18. August 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT210146-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Urteil vom 18. August 2021 in Sachen A._____ ...-Stiftung, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vertreten durch B._____ AG, gegen C._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 29. Juli 2021 (EB210201-G)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 29. Juli 2021 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) vom 25. Juni 2021 in der gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdegegner (fortan Gesuchs- gegner) angehobenen Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Pfannenstiel (Zahlungsbefehl vom 2. September 2020) ab (Urk. 13 S. 4 f. = Urk. 16 S. 4 f.). 1.2. Hiergegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 9. August 2021 recht- zeitig (vgl. Urk. 14/2) Beschwerde mit dem Antrag auf Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung (Urk. 15). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-14). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Män- geln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden. 2.2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (No- ven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grund- sätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom

27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.H.; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1; zum Ganzen ferner ZK

- 3 - ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 326 N 1 ff.).

3. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin stütze ihr Rechtsöffnungsgesuch auf ein Urteil der Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichts Dietikon vom 1. März 2021, wovon sie jedoch nur die erste Seite eingereicht habe. Dies genüge jedoch nicht, da nur vollständige Dokumente die Qualität eines Rechtsöffnungstitels hät- ten (mit Verweis auf Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 166). Ent- sprechend verfüge die Gesuchstellerin mit dem eingereichten Urteil der Schlich- tungsbehörde über keinen gültigen Rechtsöffnungstitel, der zur definitiven Rechtsöffnung berechtigen würde. Sodann lasse sich auch unter den weiteren von der Gesuchstellerin eingereichten Unterlagen (Mietvertrag vom August 2013 [Urk. 3/1], Schlussabrechnung vom 25. Januar 2019 [Urk. 3/2] sowie Mahnungen vom 11. Oktober 2019 [Urk. 3/4] und vom 10. Januar 2020 [Urk. 3/5 und Urk. 3/6]) kein Rechtsöffnungstitel identifizieren, welcher den Anforderungen von Art. 80 SchKG bzw. Art. 82 SchKG standhalte. Die Schlussabrechnung sowie die Mah- nungen enthielten keine Unterschrift des Gesuchsgegners und seien keine öffent- lichen Urkunden, weshalb sie keine Rechtsöffnungstitel darstellen würden. Der Mietvertrag berechtige zwar grundsätzlich zur Rechtsöffnung für die darin beziffer- ten Nebenkosten, die Gesuchstellerin lege aber nicht dar, inwiefern es sich bei den offenen Nebenkostenrechnungen um eine Abrechnung von im Mietvertrag bezifferten Nebenkosten handle. Im Übrigen laute der Mietvertrag vom August 2013 auf die "D._____ AG" als Vermieterin und den Gesuchsgegner und E._____ als Mieter (Urk. 3/1). Grundsätzlich dürfe nur dem durch den Rechtsöff- nungstitel ausgewiesenen Gläubiger Rechtsöffnung erteilt werden. Da keine Iden- tität zwischen der Vermieterin und der Gesuchstellerin und Betreibenden vorliege, und deren Berechtigung weder lückenlos durch Urkunden ausgewiesen worden sei noch sich aus dem Gesetz ergebe, stelle der Mietvertrag auch aus diesem Grund keinen tauglichen Rechtsöffnungstitel dar. Daher sei das Rechtsöffnungs- begehren mangels Rechtsöffnungstitel für die in Betreibung gesetzte Forderung abzuweisen (Urk. 16 S. 2 ff.).

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4. Die Gesuchstellerin bringt in ihrer Beschwerde lediglich vor, versehentlich sei nur die erste Seite des Urteils vom 1. März 2021 eingereicht worden. Dieses Urteil habe sie ihrer Beschwerde in vollständiger Ausführung beigelegt. Gestützt darauf ersuche sie um antragsgemässe Erteilung der Rechtsöffnung (Urk. 15 mit Verweis auf Urk. 18/3).

5. Die erst im Beschwerdeverfahren eingereichte vollständige Kopie des Urteils der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirks Dietikon vom 1. März 2021 (Urk. 18/3) kann vorliegend aufgrund des umfassenden Novenverbots (Art. 326 Abs. 1 ZPO und oben Ziff. 2.2) nicht berücksichtigt werden. Damit bleibt es bei der zu Recht unangefochten gebliebenen Erwägung der Vorinstanz, dass die von der Gesuchstellerin im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Kopie des Urteils vom 1. März 2021 nicht als Rechtsöffnungstitel taugt, weil sie nicht vollständig ist und damit nicht dem Original entspricht (ZR 119/2020 Nr. 53, E. 3.2.6; OGer ZH RT190071 vom 20. Juni 2019, E. 3.7.2; OGer ZH RT170061 vom 7. April 2017, E. 2c; OGer ZH RT120142 vom 17. September 2012, E. 4d). Weiter blieb eben- falls unangefochten, dass auch die übrigen von der Gesuchstellerin im vorinstanz- lichen Verfahren eingereichten Urkunden keine tauglichen Rechtsöffnungstitel darstellen. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch mangels eines Rechtsöffnungstitels für die in Betreibung gesetzte Forderung abwies. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 6.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Ge- richtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

- 5 - Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel von Urk. 15, 17 und 18/3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'195.60. Die Beschwer- de an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristen- laufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 6 - Zürich, 18. August 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am: lm