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RT210123

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2021-07-15 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 27 September 2011, E. 4.5.3 m.w.H.; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1; zum Ganzen ferner ZK

- 3 - ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 326 N 1 ff.).

3. Die Vorinstanz erwog, ein zustande gekommener Versicherungsvertrag stel- le grundsätzlich eine Schuldanerkennung für die fälligen Prämien dar, wobei nach dem Grundsatz, wonach die Versicherungssumme zum Zeitpunkt der Unterzeich- nung der Schuldanerkennung bestimmbar sein müsse, für den Fall, dass die Prämien nicht im Vertrag genannt seien, nur dann Rechtsöffnung erteilt werden könne, wenn der Versicherer nachweise, dass sich die Prämie aufgrund der dem Versicherungsnehmer zugestellten oder öffentlich bekanntgemachten Unterlagen, auf welche im Vertrag verwiesen werde, leicht bestimmen lasse. Basiere die zu bezahlende Prämienrechnung auf noch zu deklarierenden Lohnsummen, so kön- ne Rechtsöffnung erteilt werden, wenn die Höhe des Lohnes nachträglich unter- schriftlich anerkannt worden sei (mit Verweis auf BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 SchKG N 143 f.). Zum zwischen einem Arbeitgeber und einer Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule geschlossenen Anschlussvertrag habe das Bundesgericht in diesem Sinne festgehalten, dass der unterzeichnete Anschlussvertrag zusammen mit den unterzeichneten Lohnlisten die Anforderungen an einen provisorischen Rechtsöff- nungstitel erfülle, wenn die Beiträge aus den weiteren mitanerkannten Urkunden leicht bestimmbar seien (mit Verweis auf BGE 114 III 71 E. 2). Vorliegend stütze die Gesuchstellerin ihr Begehren im Wesentlichen auf eine zwischen ihr und der Gesuchsgegnerin abgeschlossene Anschlussvereinbarung vom 31. Januar 2018 und beantrage gestützt darauf Rechtsöffnung für Fr. 38'175.85 BVG-Beiträge des Jahres 2019 sowie Fr. 450.– Mahngebühren (Urk. 1). Aus der genannten An- schlussvereinbarung gingen jedoch weder die von der Gesuchsgegnerin geschul- deten Beitragszahlungen noch die Mahngebühren konkret hervor (Urk. 2/1). So- dann seien seitens der Gesuchstellerin auch keine von der Gesuchsgegnerin un- terzeichneten Lohnlisten eingereicht worden, womit die Anforderungen an einen provisorischen Rechtsöffnungstitel nicht erfüllt seien. Nichts zu ihren Gunsten ab- leiten könne die Gesuchstellerin schliesslich aus den von ihr als Schuldanerken- nung betitelten E-Mail-Korrespondenzen, zumal diese nicht von der Gesuchsgeg- nerin unterschrieben seien und damit auch keine provisorischen Rechtsöffnungsti- tel im Sinne von Art. 82 SchKG darstellten (Urk. 2/4 und Urk. 2/5). Im Ergebnis sei

- 4 - das Rechtsöffnungsgesuch mangels eines provisorischen Rechtsöffnungstitels abzuweisen (Urk. 7 S. 3 f.). 4.1. Die Gesuchstellerin rügt, es treffe zwar zu, dass für das Jahr 2019 keine un- terzeichnete Lohnliste vorliege. Es bestünden jedoch unterzeichnete Lohnmel- dungen im Sinne von Eintrittsmeldungen, welche zum Teil über ihr Onlineportal eingegangen seien und daher keine Unterschriften enthielten (mit Verweis auf Urk. 9/1). Betreffend das Jahr 2019 habe ihr der Treuhänder der Gesuchsgegne- rin mitgeteilt, dass sich die Lohnsummen nicht verändert hätten und die Löhne gemäss Eintrittsmeldung übernommen werden könnten (mit Verweis auf Urk. 9/2). Die Höhe der Beiträge lasse sich einfach bestimmen, denn die einzelnen Bei- tragssätze seien in der Beschreibung des Vorsorgeplans detailliert aufgeführt (mit Verweis auf Urk. 9/3). Dieses Dokument sei integraler Bestandteil des Vorsorge- reglements und den versicherten Personen bei Eintritt zusammen mit dem Vor- sorgeausweis ausgehändigt worden (Urk. 6 S. 1). Die Gesuchstellerin stützt ihre Rüge gänzlich auf Tatsachenbehauptungen und Beweismittel (vgl. Urk. 9/1-3), welche sie im vorinstanzlichen Verfahren noch nicht vorgebracht hatte (vgl. Urk. 1 und Urk. 2/1-6). Diese können aufgrund des umfassenden Novenverbots im Beschwerdeverfahren (vgl. oben Ziff. 2.2) vorlie- gend nicht berücksichtigt werden, weshalb sich die Beschwerde in diesem Punkt als offensichtlich unbegründet erweist. 4.2. Die Gesuchstellerin beanstandet weiter, soweit die Vorinstanz bemängle, dass die Zusicherungen der Gesuchsgegnerin betreffend Begleichung ihrer Aus- stände (vgl. Urk. 2/4 und Urk. 2/5) keine Unterschriften enthielten, sei darauf hin- zuweisen, dass man auf ausdrücklichen Wunsch der Gesuchsgegnerin per E-Mail kommuniziert habe, was im Zeitalter der fortschreitenden Digitalisierung auch Usanz sei. Auf jeder E-Mail sei der Absender der Nachricht ersichtlich, zudem sei jede Nachricht vom Geschäftsführer und Alleinaktionär der Gesuchsgegnerin – wenn auch nicht handschriftlich – signiert worden. Nie sei bestritten worden, dass noch Ausstände bestünden. Schliesslich sei die Höhe der Mahngebühren im Ver- waltungskostenreglement festgelegt, welches auf ihrer Website einsehbar sei. Daher sei antragsgemäss Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 6 S. 1 f.).

- 5 - Gemäss Art. 82 SchKG erteilt der Richter provisorische Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einer durch öffentlichen Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht und der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht. Die Unterschrift der Schuldanerkennung muss entsprechend den Voraus- setzungen von Art. 14 Abs. 1 OR eigenhändig geschrieben worden sein. Der ei- genhändigen Unterschrift gleichgestellt ist die mit einem qualifizierten Zeitstempel verbundene qualifizierte elektronische Signatur nach dem Bundesgesetz vom

18. März 2016 über die elektronische Signatur (vgl. Art. 14 Abs. 2bis OR). Schuld- anerkennungen in E-Mails, welche wie vorliegend keine solche Signatur enthal- ten, berechtigen daher nicht zur provisorischen Rechtsöffnung (BSK SchKG I- Staehelin, Art. 82 N 14). Dementsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Erteilung der Rechtsöffnung gestützt auf die E-Mails vom 17. Au- gust 2020 (Urk. 2/4) und vom 14. März 2021 (Urk. 2/5) verweigerte. 4.3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als of- fensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 5.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Ge- richtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt. - 6 -
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge einer Kopie von Urk. 6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 38'625.85. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. Juli 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT210123-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Urteil vom 15. Juli 2021 in Sachen A._____ Pensionskasse, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen B._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 28. Juni 2021 (EB210242-K)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 28. Juni 2021 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) vom 21. Juni 2021 in der gegen die Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Ge- suchsgegnerin) angehobenen Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Win- terthur-Wülflingen (Zahlungsbefehl vom 27. April 2021) ab (Urk. 4 S. 4 = Urk. 7 S. 4). 1.2. Hiergegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 7. Juli 2021 rechtzei- tig (vgl. Urk. 5 S. 1) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung (Urk. 6). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-5). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Män- geln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden. 2.2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (No- ven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grund- sätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom

27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.H.; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1; zum Ganzen ferner ZK

- 3 - ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 326 N 1 ff.).

3. Die Vorinstanz erwog, ein zustande gekommener Versicherungsvertrag stel- le grundsätzlich eine Schuldanerkennung für die fälligen Prämien dar, wobei nach dem Grundsatz, wonach die Versicherungssumme zum Zeitpunkt der Unterzeich- nung der Schuldanerkennung bestimmbar sein müsse, für den Fall, dass die Prämien nicht im Vertrag genannt seien, nur dann Rechtsöffnung erteilt werden könne, wenn der Versicherer nachweise, dass sich die Prämie aufgrund der dem Versicherungsnehmer zugestellten oder öffentlich bekanntgemachten Unterlagen, auf welche im Vertrag verwiesen werde, leicht bestimmen lasse. Basiere die zu bezahlende Prämienrechnung auf noch zu deklarierenden Lohnsummen, so kön- ne Rechtsöffnung erteilt werden, wenn die Höhe des Lohnes nachträglich unter- schriftlich anerkannt worden sei (mit Verweis auf BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 SchKG N 143 f.). Zum zwischen einem Arbeitgeber und einer Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule geschlossenen Anschlussvertrag habe das Bundesgericht in diesem Sinne festgehalten, dass der unterzeichnete Anschlussvertrag zusammen mit den unterzeichneten Lohnlisten die Anforderungen an einen provisorischen Rechtsöff- nungstitel erfülle, wenn die Beiträge aus den weiteren mitanerkannten Urkunden leicht bestimmbar seien (mit Verweis auf BGE 114 III 71 E. 2). Vorliegend stütze die Gesuchstellerin ihr Begehren im Wesentlichen auf eine zwischen ihr und der Gesuchsgegnerin abgeschlossene Anschlussvereinbarung vom 31. Januar 2018 und beantrage gestützt darauf Rechtsöffnung für Fr. 38'175.85 BVG-Beiträge des Jahres 2019 sowie Fr. 450.– Mahngebühren (Urk. 1). Aus der genannten An- schlussvereinbarung gingen jedoch weder die von der Gesuchsgegnerin geschul- deten Beitragszahlungen noch die Mahngebühren konkret hervor (Urk. 2/1). So- dann seien seitens der Gesuchstellerin auch keine von der Gesuchsgegnerin un- terzeichneten Lohnlisten eingereicht worden, womit die Anforderungen an einen provisorischen Rechtsöffnungstitel nicht erfüllt seien. Nichts zu ihren Gunsten ab- leiten könne die Gesuchstellerin schliesslich aus den von ihr als Schuldanerken- nung betitelten E-Mail-Korrespondenzen, zumal diese nicht von der Gesuchsgeg- nerin unterschrieben seien und damit auch keine provisorischen Rechtsöffnungsti- tel im Sinne von Art. 82 SchKG darstellten (Urk. 2/4 und Urk. 2/5). Im Ergebnis sei

- 4 - das Rechtsöffnungsgesuch mangels eines provisorischen Rechtsöffnungstitels abzuweisen (Urk. 7 S. 3 f.). 4.1. Die Gesuchstellerin rügt, es treffe zwar zu, dass für das Jahr 2019 keine un- terzeichnete Lohnliste vorliege. Es bestünden jedoch unterzeichnete Lohnmel- dungen im Sinne von Eintrittsmeldungen, welche zum Teil über ihr Onlineportal eingegangen seien und daher keine Unterschriften enthielten (mit Verweis auf Urk. 9/1). Betreffend das Jahr 2019 habe ihr der Treuhänder der Gesuchsgegne- rin mitgeteilt, dass sich die Lohnsummen nicht verändert hätten und die Löhne gemäss Eintrittsmeldung übernommen werden könnten (mit Verweis auf Urk. 9/2). Die Höhe der Beiträge lasse sich einfach bestimmen, denn die einzelnen Bei- tragssätze seien in der Beschreibung des Vorsorgeplans detailliert aufgeführt (mit Verweis auf Urk. 9/3). Dieses Dokument sei integraler Bestandteil des Vorsorge- reglements und den versicherten Personen bei Eintritt zusammen mit dem Vor- sorgeausweis ausgehändigt worden (Urk. 6 S. 1). Die Gesuchstellerin stützt ihre Rüge gänzlich auf Tatsachenbehauptungen und Beweismittel (vgl. Urk. 9/1-3), welche sie im vorinstanzlichen Verfahren noch nicht vorgebracht hatte (vgl. Urk. 1 und Urk. 2/1-6). Diese können aufgrund des umfassenden Novenverbots im Beschwerdeverfahren (vgl. oben Ziff. 2.2) vorlie- gend nicht berücksichtigt werden, weshalb sich die Beschwerde in diesem Punkt als offensichtlich unbegründet erweist. 4.2. Die Gesuchstellerin beanstandet weiter, soweit die Vorinstanz bemängle, dass die Zusicherungen der Gesuchsgegnerin betreffend Begleichung ihrer Aus- stände (vgl. Urk. 2/4 und Urk. 2/5) keine Unterschriften enthielten, sei darauf hin- zuweisen, dass man auf ausdrücklichen Wunsch der Gesuchsgegnerin per E-Mail kommuniziert habe, was im Zeitalter der fortschreitenden Digitalisierung auch Usanz sei. Auf jeder E-Mail sei der Absender der Nachricht ersichtlich, zudem sei jede Nachricht vom Geschäftsführer und Alleinaktionär der Gesuchsgegnerin – wenn auch nicht handschriftlich – signiert worden. Nie sei bestritten worden, dass noch Ausstände bestünden. Schliesslich sei die Höhe der Mahngebühren im Ver- waltungskostenreglement festgelegt, welches auf ihrer Website einsehbar sei. Daher sei antragsgemäss Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 6 S. 1 f.).

- 5 - Gemäss Art. 82 SchKG erteilt der Richter provisorische Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einer durch öffentlichen Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht und der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht. Die Unterschrift der Schuldanerkennung muss entsprechend den Voraus- setzungen von Art. 14 Abs. 1 OR eigenhändig geschrieben worden sein. Der ei- genhändigen Unterschrift gleichgestellt ist die mit einem qualifizierten Zeitstempel verbundene qualifizierte elektronische Signatur nach dem Bundesgesetz vom

18. März 2016 über die elektronische Signatur (vgl. Art. 14 Abs. 2bis OR). Schuld- anerkennungen in E-Mails, welche wie vorliegend keine solche Signatur enthal- ten, berechtigen daher nicht zur provisorischen Rechtsöffnung (BSK SchKG I- Staehelin, Art. 82 N 14). Dementsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Erteilung der Rechtsöffnung gestützt auf die E-Mails vom 17. Au- gust 2020 (Urk. 2/4) und vom 14. März 2021 (Urk. 2/5) verweigerte. 4.3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als of- fensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 5.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Ge- richtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt.

- 6 -

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge einer Kopie von Urk. 6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 38'625.85. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. Juli 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am: lm