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RT210109

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2021-11-11 · Deutsch ZH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 a) Die Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) stell- ten vor Erstinstanz mit Eingabe vom 17. Mai 2021 das Begehren, es sei ihnen definitive Rechtsöffnung zu erteilen in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 2 (Zahlungsbefehl vom 23. Februar 2021) für die Staats- und Gemeinde- steuern 2019 im Betrag von Fr. 5'652.30 nebst Verzugszins zu 4.5 % seit

23. Februar 2021, Fr. 19.20 Zins auf Steuernachforderung, Fr. 37.55 bisherigem Verzugszins bis 22. Februar 2021 sowie für die Betreibungskosten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführe- rin (fortan Gesuchsgegnerin; Urk. 1 f. und Urk. 4/1). Mit Verfügung vom 19. Mai 2021 wurde der Gesuchsgegnerin Frist ange- setzt, um schriftlich zum Rechtsöffnungsbegehren Stellung zu nehmen, wobei bei Säumnis aufgrund der Akten entschieden werde (Urk. 5). Da die Gesuchsgegne- rin diese Verfügung bei der zuständigen Poststelle nicht abholte (Urk. 6 S. 1), stellte die Vorinstanz ihr die Verfügung in der Folge per A-Post Plus zu. Der Brief- träger quittierte am 4. Juni 2021 die Zustellung (Urk. 6 S. 2). In der Folge ging bei der Vorinstanz keine Stellungnahme der Gesuchsgegnerin ein. Die Vorinstanz entschied mit Urteil vom 23. Juni 2021 – wie von ihr in der Verfügung vom 19. Mai 2021 angedroht (Urk. 5 Dispositivziffer 1) und Art. 234 Abs. 1 ZPO entsprechend – aufgrund der vorhandenen Akten (Urk. 7 S. 2 E. 1 und S. 3 E. 2.3) und erteilte den Gesuchstellern in der Betreibung Nr. 1 des Be- treibungsamtes Zürich 2 (Zahlungsbefehl vom 23. Februar 2021) gestützt auf den vollstreckbaren Einschätzungsentscheid des Steueramts der Stadt Zürich für die Staats- und Gemeindesteuern 2019 vom 12. Oktober 2020 (Urk. 4/4 f.) sowie auf die dazugehörige vollstreckbare Schlussrechnung vom 9. November 2020 (Urk. 4/2, Urk. 4/4) definitive Rechtsöffnung für Fr. 5'652.30 nebst Zins zu 4.5 % seit 23. Februar 2021, für Fr. 19.20 und für Fr. 37.55 (Urk. 7 = Urk. 12).

b) Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 28. Juni 2021 in- nert Beschwerdefrist "Widerspruch" mit dem sinngemässen Antrag, das ange-

- 3 - fochtene Urteil sei aufzuheben und die Rechtsöffnung vollumfänglich abzuweisen (Urk. 11).

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-10).

E. 2 a) Die Schweizerische Zivilprozessordnung sieht im 2. Teil, "9. Titel: Rechtsmittel" den "Widerspruch" gegen erstinstanzliche Entscheide nicht vor (vgl. Art. 308 ff. ZPO), weshalb vorliegend in Anwendung von Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO ein Beschwerdeverfahren gemäss Art. 319 ff. ZPO eröff- net wurde (vgl. dazu auch Urk. 12 S. 4 f. Dispositivziffer 5). Dies teilte die erken- nende Kammer den Parteien mit Schreiben vom 30. Juni 2021 mit (Urk. 13).

b) Auf die von der Gesuchsgegnerin in ihrer Rechtsmitteleingabe vom

28. Juni 2021 gemachten Ausführungen ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.

E. 3 Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren unter ande- rem neue Tatsachenbehauptungen ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.). Die Gesuchsgegnerin brachte im Rahmen des vorliegenden Rechtsöff- nungsverfahrens die in ihrer Beschwerdeschrift vom 28. Juni 2021 enthaltene Tatsachenbehauptung, die Verantwortlichen der Steuerbehörde hätten versäumt, ihr die gesetzlich zwingend bindende ordentliche kaufmännische Rechnung mit dem einzigartigen Autorisierungsmerkmal zum Zwecke der Vermeidung des Steuerbetrugs, der Geldwäsche und des Wertpapierbetrugs zuzustellen, erstmals im Beschwerdeverfahren vor. Dieses Vorbringen der Gesuchsgegnerin ist daher im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO als verspätet zu betrachten und kann vorlie- gend nicht mehr berücksichtigt werden.

E. 4 a) Endentscheide in der Sache unterzeichnen im ordentlichen und verein- fachten Verfahren ein Mitglied des Gerichts und die Gerichtsschreiberin oder der

- 4 - Gerichtsschreiber. Andere Entscheide unterzeichnet ein Mitglied des Gerichts o- der die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber (§ 136 GOG). Da der vor- liegende erstinstanzliche Endentscheid im summarischen Verfahren ergangen ist (Art. 251 lit. a ZPO), genügt beim angefochtenen Urteil – entgegen der Vorbringen der Gesuchsgegnerin (Urk. 11 S. 1) – die alleinige Unterschrift der Gerichts- schreiberin zur rechtsgültigen Unterzeichnung.

b) Die Gesuchsgegnerin macht sodann geltend, die vorinstanzliche Verfü- gung vom 19. Mai 2021 trage eine unlesbare und keine originale Unterschrift des Ersatzrichters E. Thalmann. Diese könne von jedermann gesetzt worden sein (Urk. 11 S. 1 f. Ziff. 4). Die in den vorinstanzlichen Akten vorhandene Ausfertigung der Verfügung vom 19. Mai 2021 trägt eine Originalunterschrift (Urk. 5). Die handschriftliche Un- terzeichnung muss nicht lesbar sein; es genügt, wenn nachvollzogen werden kann, wer den Entscheid unterschrieben hat (Hauser/Schweri/Lieber, GOG- Kommentar, 2. Aufl., § 136 N. 3 m.w.H.). Die Gesuchsgegnerin unterlässt es im Beschwerdeverfahren, Hinweise dafür vorzubringen, wieso der auf der Verfügung namentlich genannte Ersatzrichter lic. iur. E. Thaler die Verfügung nicht eigen- händig unterschrieben haben sollte, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.

E. 5 Im Beschwerdeverfahren blieb von Seiten der Gesuchsgegnerin unbestrit- ten, dass sie die Verfügung vom 19. Mai 2021 erhalten hat. So macht sie – wie vorstehend ausgeführt – selber geltend, dass diese Verfügung eine unlesbare sowie keine originale Unterschrift aufweise. Es kann daher vorliegend offenblei- ben, ob die Vorinstanz betreffend die Verfügung vom 19. Mai 2021 zu Recht von einer Zustellfiktion gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO ausgegangen ist.

E. 6 Mit den vorinstanzlichen Erwägungen 3.2, 3.3 und 4 des angefochtenen Urteils setzt sich die Gesuchsgegnerin sodann nicht auseinander. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abge- sehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuchsteller oder eine Stellung- nahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.

- 5 -

E. 7 Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Gesuchs- gegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist den Gesuchstellern für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Gesuchsgegnerin ih- rerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei sie im Beschwerdeverfahren ohnehin keinen diesbe- züglichen Antrag stellte (Urk. 11). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin aufer- legt.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage ei- ner Kopie der Urk. 11, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'652.30. - 6 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. November 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: ip
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT210109-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 11. November 2021 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen

1. Kanton Zürich,

2. Stadt Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner 1, 2 vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 23. Juni 2021 (EB210633-L)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Die Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) stell- ten vor Erstinstanz mit Eingabe vom 17. Mai 2021 das Begehren, es sei ihnen definitive Rechtsöffnung zu erteilen in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 2 (Zahlungsbefehl vom 23. Februar 2021) für die Staats- und Gemeinde- steuern 2019 im Betrag von Fr. 5'652.30 nebst Verzugszins zu 4.5 % seit

23. Februar 2021, Fr. 19.20 Zins auf Steuernachforderung, Fr. 37.55 bisherigem Verzugszins bis 22. Februar 2021 sowie für die Betreibungskosten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführe- rin (fortan Gesuchsgegnerin; Urk. 1 f. und Urk. 4/1). Mit Verfügung vom 19. Mai 2021 wurde der Gesuchsgegnerin Frist ange- setzt, um schriftlich zum Rechtsöffnungsbegehren Stellung zu nehmen, wobei bei Säumnis aufgrund der Akten entschieden werde (Urk. 5). Da die Gesuchsgegne- rin diese Verfügung bei der zuständigen Poststelle nicht abholte (Urk. 6 S. 1), stellte die Vorinstanz ihr die Verfügung in der Folge per A-Post Plus zu. Der Brief- träger quittierte am 4. Juni 2021 die Zustellung (Urk. 6 S. 2). In der Folge ging bei der Vorinstanz keine Stellungnahme der Gesuchsgegnerin ein. Die Vorinstanz entschied mit Urteil vom 23. Juni 2021 – wie von ihr in der Verfügung vom 19. Mai 2021 angedroht (Urk. 5 Dispositivziffer 1) und Art. 234 Abs. 1 ZPO entsprechend – aufgrund der vorhandenen Akten (Urk. 7 S. 2 E. 1 und S. 3 E. 2.3) und erteilte den Gesuchstellern in der Betreibung Nr. 1 des Be- treibungsamtes Zürich 2 (Zahlungsbefehl vom 23. Februar 2021) gestützt auf den vollstreckbaren Einschätzungsentscheid des Steueramts der Stadt Zürich für die Staats- und Gemeindesteuern 2019 vom 12. Oktober 2020 (Urk. 4/4 f.) sowie auf die dazugehörige vollstreckbare Schlussrechnung vom 9. November 2020 (Urk. 4/2, Urk. 4/4) definitive Rechtsöffnung für Fr. 5'652.30 nebst Zins zu 4.5 % seit 23. Februar 2021, für Fr. 19.20 und für Fr. 37.55 (Urk. 7 = Urk. 12).

b) Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 28. Juni 2021 in- nert Beschwerdefrist "Widerspruch" mit dem sinngemässen Antrag, das ange-

- 3 - fochtene Urteil sei aufzuheben und die Rechtsöffnung vollumfänglich abzuweisen (Urk. 11).

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-10).

2. a) Die Schweizerische Zivilprozessordnung sieht im 2. Teil, "9. Titel: Rechtsmittel" den "Widerspruch" gegen erstinstanzliche Entscheide nicht vor (vgl. Art. 308 ff. ZPO), weshalb vorliegend in Anwendung von Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO ein Beschwerdeverfahren gemäss Art. 319 ff. ZPO eröff- net wurde (vgl. dazu auch Urk. 12 S. 4 f. Dispositivziffer 5). Dies teilte die erken- nende Kammer den Parteien mit Schreiben vom 30. Juni 2021 mit (Urk. 13).

b) Auf die von der Gesuchsgegnerin in ihrer Rechtsmitteleingabe vom

28. Juni 2021 gemachten Ausführungen ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.

3. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren unter ande- rem neue Tatsachenbehauptungen ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.). Die Gesuchsgegnerin brachte im Rahmen des vorliegenden Rechtsöff- nungsverfahrens die in ihrer Beschwerdeschrift vom 28. Juni 2021 enthaltene Tatsachenbehauptung, die Verantwortlichen der Steuerbehörde hätten versäumt, ihr die gesetzlich zwingend bindende ordentliche kaufmännische Rechnung mit dem einzigartigen Autorisierungsmerkmal zum Zwecke der Vermeidung des Steuerbetrugs, der Geldwäsche und des Wertpapierbetrugs zuzustellen, erstmals im Beschwerdeverfahren vor. Dieses Vorbringen der Gesuchsgegnerin ist daher im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO als verspätet zu betrachten und kann vorlie- gend nicht mehr berücksichtigt werden.

4. a) Endentscheide in der Sache unterzeichnen im ordentlichen und verein- fachten Verfahren ein Mitglied des Gerichts und die Gerichtsschreiberin oder der

- 4 - Gerichtsschreiber. Andere Entscheide unterzeichnet ein Mitglied des Gerichts o- der die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber (§ 136 GOG). Da der vor- liegende erstinstanzliche Endentscheid im summarischen Verfahren ergangen ist (Art. 251 lit. a ZPO), genügt beim angefochtenen Urteil – entgegen der Vorbringen der Gesuchsgegnerin (Urk. 11 S. 1) – die alleinige Unterschrift der Gerichts- schreiberin zur rechtsgültigen Unterzeichnung.

b) Die Gesuchsgegnerin macht sodann geltend, die vorinstanzliche Verfü- gung vom 19. Mai 2021 trage eine unlesbare und keine originale Unterschrift des Ersatzrichters E. Thalmann. Diese könne von jedermann gesetzt worden sein (Urk. 11 S. 1 f. Ziff. 4). Die in den vorinstanzlichen Akten vorhandene Ausfertigung der Verfügung vom 19. Mai 2021 trägt eine Originalunterschrift (Urk. 5). Die handschriftliche Un- terzeichnung muss nicht lesbar sein; es genügt, wenn nachvollzogen werden kann, wer den Entscheid unterschrieben hat (Hauser/Schweri/Lieber, GOG- Kommentar, 2. Aufl., § 136 N. 3 m.w.H.). Die Gesuchsgegnerin unterlässt es im Beschwerdeverfahren, Hinweise dafür vorzubringen, wieso der auf der Verfügung namentlich genannte Ersatzrichter lic. iur. E. Thaler die Verfügung nicht eigen- händig unterschrieben haben sollte, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.

5. Im Beschwerdeverfahren blieb von Seiten der Gesuchsgegnerin unbestrit- ten, dass sie die Verfügung vom 19. Mai 2021 erhalten hat. So macht sie – wie vorstehend ausgeführt – selber geltend, dass diese Verfügung eine unlesbare sowie keine originale Unterschrift aufweise. Es kann daher vorliegend offenblei- ben, ob die Vorinstanz betreffend die Verfügung vom 19. Mai 2021 zu Recht von einer Zustellfiktion gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO ausgegangen ist.

6. Mit den vorinstanzlichen Erwägungen 3.2, 3.3 und 4 des angefochtenen Urteils setzt sich die Gesuchsgegnerin sodann nicht auseinander. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abge- sehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuchsteller oder eine Stellung- nahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.

- 5 -

7. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Gesuchs- gegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist den Gesuchstellern für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Gesuchsgegnerin ih- rerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei sie im Beschwerdeverfahren ohnehin keinen diesbe- züglichen Antrag stellte (Urk. 11). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin aufer- legt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage ei- ner Kopie der Urk. 11, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'652.30.

- 6 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. November 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: ip