Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 13. Juni 2021 (Datum Poststempel) stellte der Gesuch- steller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) bei der Vorinstanz das Rechtsbegehren, es sei ihm in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zü- rich 4 (Zahlungsbefehl vom 1. Juni 2021) Rechtsöffnung für Fr. 2'730.– nebst Zins zu 6 % seit 17. April 2021 sowie für Spesen und Zeitaufwand zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin und Be- schwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin; Urk. 2 S. 1 f.). Mit Urteil vom 15. Juni 2021 wies die erstinstanzliche Richterin das Rechts- öffnungsgesuch in der genannten Betreibung mangels eines Rechtsöffnungstitels ab und auferlegte dem Gesuchsteller die Spruchgebühr von Fr. 240.– (Urk. 2). Innert Frist erhob der Gesuchsteller hierorts mit Eingabe vom 23. Juni 2021 gegen das vorgenannte Urteil Beschwerde. In der gleichen Rechtsschrift erhob er gegen die Gesuchsgegnerin zudem in gleicher Sache eine Forderungsklage (Urk. 1).
E. 2 a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechts- mittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Begründet im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO bedeutet, dass die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Unerläss- lich ist dabei, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Ent- scheids eingeht. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Standpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1 m.w.H.; vgl. dazu im bundesgerichtlichen Verfahren u.a. BGer 4A_440/2020 vom 25. November 2020, E. 2.1 m.w.H.). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzu-
- 3 - treten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwer- defrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016, E. 3.1 m.w.H.; BGer 5A_483/2018 vom 23. Oktober 2018, E. 3.2 m.w.H.).
b) Die Eingabe des Gesuchstellers vom 23. Juni 2021 ist als Beschwerde unzureichend. Der Gesuchsteller unterlässt es in seiner Beschwerdeschrift, auf das angefochtene Urteil konkret einzugehen; er setzt sich mit der Urteilsbegrün- dung der erstinstanzlichen Richterin mit keinem Wort auseinander (vgl. Urk. 1). Mangels substantiierter Begründung ist daher auf die Beschwerde nicht einzutre- ten.
E. 3 Der Gesuchsteller ist darauf hinzuweisen, dass seine Forderungsklage (Urk. 1) beim zuständigen Friedensrichteramt einzuleiten ist, da dem erstinstanzli- chen Entscheidverfahren grundsätzlich zwingend ein Schlichtungsversuch vor ei- ner Schlichtungsbehörde vorauszugehen hat (Art. 197 ff. ZPO). Das Obergericht des Kantons Zürich ist hierzu funktionell nicht zuständig, weshalb auf die hierorts vom Gesuchsteller erhobene Forderungsklage nicht einzutreten ist.
E. 4 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nicht- eintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erho- ben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Gesuchsteller die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Die Spruchge- bühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– fest- zusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchsgegnerin für das Be- schwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsteller seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Ent- schädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde des Gesuchstellers wird nicht eingetreten.
- Auf die Forderungsklage des Gesuchstellers vom 23. Juni 2021 wird nicht eingetreten. - 4 -
- Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchgegnerin unter Beilage der Doppel der Urk. 1, 3/1-6 und 3/8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'730.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 1. Juli 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT210107-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 1. Juli 2021 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer gegen B._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 15. Juni 2021 (EB210741-L)
- 2 - Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 13. Juni 2021 (Datum Poststempel) stellte der Gesuch- steller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) bei der Vorinstanz das Rechtsbegehren, es sei ihm in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zü- rich 4 (Zahlungsbefehl vom 1. Juni 2021) Rechtsöffnung für Fr. 2'730.– nebst Zins zu 6 % seit 17. April 2021 sowie für Spesen und Zeitaufwand zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin und Be- schwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin; Urk. 2 S. 1 f.). Mit Urteil vom 15. Juni 2021 wies die erstinstanzliche Richterin das Rechts- öffnungsgesuch in der genannten Betreibung mangels eines Rechtsöffnungstitels ab und auferlegte dem Gesuchsteller die Spruchgebühr von Fr. 240.– (Urk. 2). Innert Frist erhob der Gesuchsteller hierorts mit Eingabe vom 23. Juni 2021 gegen das vorgenannte Urteil Beschwerde. In der gleichen Rechtsschrift erhob er gegen die Gesuchsgegnerin zudem in gleicher Sache eine Forderungsklage (Urk. 1).
2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechts- mittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Begründet im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO bedeutet, dass die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Unerläss- lich ist dabei, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Ent- scheids eingeht. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Standpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1 m.w.H.; vgl. dazu im bundesgerichtlichen Verfahren u.a. BGer 4A_440/2020 vom 25. November 2020, E. 2.1 m.w.H.). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzu-
- 3 - treten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwer- defrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016, E. 3.1 m.w.H.; BGer 5A_483/2018 vom 23. Oktober 2018, E. 3.2 m.w.H.).
b) Die Eingabe des Gesuchstellers vom 23. Juni 2021 ist als Beschwerde unzureichend. Der Gesuchsteller unterlässt es in seiner Beschwerdeschrift, auf das angefochtene Urteil konkret einzugehen; er setzt sich mit der Urteilsbegrün- dung der erstinstanzlichen Richterin mit keinem Wort auseinander (vgl. Urk. 1). Mangels substantiierter Begründung ist daher auf die Beschwerde nicht einzutre- ten.
3. Der Gesuchsteller ist darauf hinzuweisen, dass seine Forderungsklage (Urk. 1) beim zuständigen Friedensrichteramt einzuleiten ist, da dem erstinstanzli- chen Entscheidverfahren grundsätzlich zwingend ein Schlichtungsversuch vor ei- ner Schlichtungsbehörde vorauszugehen hat (Art. 197 ff. ZPO). Das Obergericht des Kantons Zürich ist hierzu funktionell nicht zuständig, weshalb auf die hierorts vom Gesuchsteller erhobene Forderungsklage nicht einzutreten ist.
4. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nicht- eintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erho- ben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Gesuchsteller die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Die Spruchge- bühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– fest- zusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchsgegnerin für das Be- schwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsteller seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Ent- schädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Gesuchstellers wird nicht eingetreten.
2. Auf die Forderungsklage des Gesuchstellers vom 23. Juni 2021 wird nicht eingetreten.
- 4 -
3. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.
5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchgegnerin unter Beilage der Doppel der Urk. 1, 3/1-6 und 3/8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'730.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 1. Juli 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: lm