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RT210104

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2021-07-06 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 Es seien die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens des Bezirksgerichts Mei- len sowie die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens dem Beklagten und Be- schwerdeführer aufzuerlegen, und es seien den Gesuchstellern und Be- schwerdeführern für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren angemesse- ne Verfahrensentschädigungen zuzusprechen und hierfür ebenfalls Rechts- öffnung zu erteilen.

E. 3 Die Vorinstanz erwog, die Gesuchsteller stützten ihr Rechtsöffnungsgesuch auf Ziff. 2 Abs. 4 des mit dem Gesuchsgegner abgeschlossenen Reservationsver- trags vom 14. April 2020, in welcher die Folgen eines Rückzugs der Kaufzusage durch den Gesuchsgegner geregelt worden seien. Allerdings sei die Höhe des vom Gesuchsgegner diesfalls geschuldeten Betrags weder genügend bestimmt noch leicht bestimmbar. Zwar hätten die Gesuchsteller auch eine Rechnung vom

E. 4 Die Gesuchsteller rügen, der vom Gesuchsgegner handschriftlich unter- zeichnete Reservationsvertrag vom 14. April 2020 sei als Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG zu qualifizieren. Weiter sei die Rechnung vom 4. De- zember 2021 (recte: 2020) nachvollziehbar vom Gesuchsgegner anerkannt wor- den und sie basiere zweifelsfrei auf der Basisklausel gemäss dem unterzeichne- ten Reservationsvertrag. Weder bestünden Zweifel noch ein Meinungsdissens, dass die Forderung vom Gesuchsgegner bezahlt werden müsse. In Verkennung dieser Tatsachen und Umstände habe die Vorinstanz das Begehren abgewiesen, da sie übersehen oder ignoriert habe, dass der geschuldete Betrag bis auf den Rappen genau bestimmt sei. Es sei zwar korrekt, dass die Rechnung vom 4. De- zember 2020 nicht unterzeichnet worden sei. Dies sei jedoch nicht relevant, da der Reservationsvertrag unterzeichnet worden sei. Auf dessen Basis sei eine nachvollziehbare und bezüglich des Betrags nicht bestrittene Forderung ausge- wiesen worden, welche durch die Verweisungsklausel im Reservationsvertrag hieb- und stichfest abgedeckt sei. Daher sei antragsgemäss provisorische Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 18 S. 2 f.).

- 4 - 5.1. Beruht die Forderung auf einer durch Unterschrift bekräftigten Schuldaner- kennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG liegt vor, wenn daraus der vorbehalts- und bedingungslose Wille des Be- triebenen hervorgeht, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu zahlen. Dabei kann sich die Schuldanerkennung auch aus einer Gesamtheit von Urkunden ergeben, sofern die notwendigen Elemente daraus hervorgehen (sog. zusammengesetzte Urkunden). Die unterzeichnete Urkunde muss demnach auf ein (nicht unterzeichnetes) Schriftstück, das die Schuld be- tragsmässig ausweist, klar und unmittelbar Bezug nehmen beziehungsweise ver- weisen. Eine Bezugnahme kann nur dann konkret sein, wenn der Inhalt des ver- wiesenen Dokuments dem Erklärenden bekannt und von der unterzeichneten Wil- lensäusserung gedeckt ist. Dies bedeutet mit anderen Worten, dass die Forde- rungssumme im verwiesenen Dokument bestimmt oder leicht bestimmbar sein muss, und zwar im Zeitpunkt der Unterzeichnung des verweisenden Dokuments (BGE 139 III 297 E. 2.3.1 m.w.H. = Pra 2013 Nr. 115 S. 893 ff.; BGE 132 III 480 E. 4.3). 5.2. Vorliegend wurde lediglich der Reservationsvertrag vom 14. April 2020 (Urk. 21/3), nicht aber die Rechnungen der Gesuchsteller vom 7. August 2020 (Urk. 21/5) und 4. Dezember 2020 (Urk. 21/4) vom Gesuchsgegner unterzeichnet. Gemäss Reservationsvertrag "kann eine Unkosten- und Umtriebsentschädigung und die Notariatsgebühr (für das nicht zustande gekommene Rechtsgeschäft) von der Reservationszahlung in Abzug gebracht werden", wenn der Gesuchsgegner seine Kaufzusage zurückzieht (Urk. 21/3 S. 2). Inwiefern die Höhe der Unkosten- und Umtriebsentschädigung und/oder der Notariatsgebühr bereits im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Reservationsvertrags am 14. April 2020 festgestanden hätte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Ebenso wenig war im damaligen Zeit- punkt ein ausreichender Verweis auf die erwähnten Rechnungen möglich, zumal diese offensichtlich erst später erstellt wurden. Die Anerkennung einer Schuld in (vorerst) gänzlich unbekannter und überdies von den Parteien beeinflussbarer Höhe stellt jedoch keine Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 SchKG dar (vgl. BSK- SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 26 f. m.w.H.). Daher ist entgegen der Ansicht der

- 5 - Gesuchsteller sehr wohl relevant, dass die Rechnung vom 4. Dezember 2020 vom Gesuchsgegner zwar allenfalls mündlich (vgl. allerdings dessen gegenteili- gen Ausführungen in Urk. 9), jedenfalls aber nicht mit Unterschrift bekräftigt aner- kannt wurde. Die Vorinstanz ging daher zu Recht vom Fehlen eines Rechtsöff- nungstitels für die betriebene Forderung aus. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 5.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Ge- richtskosten sind ausgangsgemäss den Gesuchstellern je zu einem Viertel, unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag, aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, den Gesuchstellern zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch der Gesuchsteller um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
  4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Gesuchstellern zu je einem Viertel, unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag, auf- erlegt.
  5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel von Urk. 18, 20 und 21/2-5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. - 6 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'201.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. Juli 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am: st
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT210104-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Ge- richtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Urteil vom 6. Juli 2021 in Sachen Erben des † A._____, nämlich:

a) B._____,

b) C._____,

c) D._____,

d) E._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer a, b, c, d vertreten durch F._____ AG, gegen G._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 3. Juni 2021 (EB210102-G)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 3. Juni 2021 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) vom 13. April 2021 in der gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdegegner (fortan Gesuchs- gegner) angehobenen Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Meilen-Herrliberg- Erlenbach (Zahlungsbefehl vom 15. Januar 2021) ab (Urk. 16 S. 5 f. = Urk. 19 S. 5 f.). 1.2. Hiergegen erhoben die Gesuchsteller mit Eingabe vom 23. Juni 2021 recht- zeitig (vgl. Urk. 17/1) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 18 S. 1): " 1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 3. Juni 2021 aufzuheben und den Beschwerdeführern (Gesuchsteller) in der Betreibung 1 des Betrei- bungsamtes Meilen vom 15. Januar 2021 provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 5'201.20 nebst Zins zu 5% seit 19. Dezember 2020 so- wie für Betreibungskosten und Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens sowie für die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens zu erteilen;

2. Es seien die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens des Bezirksgerichts Mei- len sowie die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens dem Beklagten und Be- schwerdeführer aufzuerlegen, und es seien den Gesuchstellern und Be- schwerdeführern für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren angemesse- ne Verfahrensentschädigungen zuzusprechen und hierfür ebenfalls Rechts- öffnung zu erteilen.

3. Es wird beantragt, dieser Beschwerde betreffend der Ziffern 2. bis 4. des Ur- teils des Bezirksgerichtes Meilen vom 3. Juni 2021 die aufschiebende Wir- kung zu erteilen (Art. 325 ZPO)." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-17). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 1.4. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Män- geln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des

- 3 - Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

3. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchsteller stützten ihr Rechtsöffnungsgesuch auf Ziff. 2 Abs. 4 des mit dem Gesuchsgegner abgeschlossenen Reservationsver- trags vom 14. April 2020, in welcher die Folgen eines Rückzugs der Kaufzusage durch den Gesuchsgegner geregelt worden seien. Allerdings sei die Höhe des vom Gesuchsgegner diesfalls geschuldeten Betrags weder genügend bestimmt noch leicht bestimmbar. Zwar hätten die Gesuchsteller auch eine Rechnung vom

4. Dezember 2020 über den geforderten Betrag in Höhe von Fr. 5'201.20 einge- reicht. Diese sei jedoch von keiner Partei unterzeichnet worden und stelle somit keine Schuldanerkennung des Gesuchsgegners im Sinne von Art. 82 SchKG dar. Das Rechtsöffnungsgesuch sei daher mangels eines den Anforderungen von Art. 82 SchKG genügenden Rechtsöffnungstitels abzuweisen (Urk. 19 S. 2 ff.).

4. Die Gesuchsteller rügen, der vom Gesuchsgegner handschriftlich unter- zeichnete Reservationsvertrag vom 14. April 2020 sei als Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG zu qualifizieren. Weiter sei die Rechnung vom 4. De- zember 2021 (recte: 2020) nachvollziehbar vom Gesuchsgegner anerkannt wor- den und sie basiere zweifelsfrei auf der Basisklausel gemäss dem unterzeichne- ten Reservationsvertrag. Weder bestünden Zweifel noch ein Meinungsdissens, dass die Forderung vom Gesuchsgegner bezahlt werden müsse. In Verkennung dieser Tatsachen und Umstände habe die Vorinstanz das Begehren abgewiesen, da sie übersehen oder ignoriert habe, dass der geschuldete Betrag bis auf den Rappen genau bestimmt sei. Es sei zwar korrekt, dass die Rechnung vom 4. De- zember 2020 nicht unterzeichnet worden sei. Dies sei jedoch nicht relevant, da der Reservationsvertrag unterzeichnet worden sei. Auf dessen Basis sei eine nachvollziehbare und bezüglich des Betrags nicht bestrittene Forderung ausge- wiesen worden, welche durch die Verweisungsklausel im Reservationsvertrag hieb- und stichfest abgedeckt sei. Daher sei antragsgemäss provisorische Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 18 S. 2 f.).

- 4 - 5.1. Beruht die Forderung auf einer durch Unterschrift bekräftigten Schuldaner- kennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG liegt vor, wenn daraus der vorbehalts- und bedingungslose Wille des Be- triebenen hervorgeht, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu zahlen. Dabei kann sich die Schuldanerkennung auch aus einer Gesamtheit von Urkunden ergeben, sofern die notwendigen Elemente daraus hervorgehen (sog. zusammengesetzte Urkunden). Die unterzeichnete Urkunde muss demnach auf ein (nicht unterzeichnetes) Schriftstück, das die Schuld be- tragsmässig ausweist, klar und unmittelbar Bezug nehmen beziehungsweise ver- weisen. Eine Bezugnahme kann nur dann konkret sein, wenn der Inhalt des ver- wiesenen Dokuments dem Erklärenden bekannt und von der unterzeichneten Wil- lensäusserung gedeckt ist. Dies bedeutet mit anderen Worten, dass die Forde- rungssumme im verwiesenen Dokument bestimmt oder leicht bestimmbar sein muss, und zwar im Zeitpunkt der Unterzeichnung des verweisenden Dokuments (BGE 139 III 297 E. 2.3.1 m.w.H. = Pra 2013 Nr. 115 S. 893 ff.; BGE 132 III 480 E. 4.3). 5.2. Vorliegend wurde lediglich der Reservationsvertrag vom 14. April 2020 (Urk. 21/3), nicht aber die Rechnungen der Gesuchsteller vom 7. August 2020 (Urk. 21/5) und 4. Dezember 2020 (Urk. 21/4) vom Gesuchsgegner unterzeichnet. Gemäss Reservationsvertrag "kann eine Unkosten- und Umtriebsentschädigung und die Notariatsgebühr (für das nicht zustande gekommene Rechtsgeschäft) von der Reservationszahlung in Abzug gebracht werden", wenn der Gesuchsgegner seine Kaufzusage zurückzieht (Urk. 21/3 S. 2). Inwiefern die Höhe der Unkosten- und Umtriebsentschädigung und/oder der Notariatsgebühr bereits im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Reservationsvertrags am 14. April 2020 festgestanden hätte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Ebenso wenig war im damaligen Zeit- punkt ein ausreichender Verweis auf die erwähnten Rechnungen möglich, zumal diese offensichtlich erst später erstellt wurden. Die Anerkennung einer Schuld in (vorerst) gänzlich unbekannter und überdies von den Parteien beeinflussbarer Höhe stellt jedoch keine Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 SchKG dar (vgl. BSK- SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 26 f. m.w.H.). Daher ist entgegen der Ansicht der

- 5 - Gesuchsteller sehr wohl relevant, dass die Rechnung vom 4. Dezember 2020 vom Gesuchsgegner zwar allenfalls mündlich (vgl. allerdings dessen gegenteili- gen Ausführungen in Urk. 9), jedenfalls aber nicht mit Unterschrift bekräftigt aner- kannt wurde. Die Vorinstanz ging daher zu Recht vom Fehlen eines Rechtsöff- nungstitels für die betriebene Forderung aus. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 5.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Ge- richtskosten sind ausgangsgemäss den Gesuchstellern je zu einem Viertel, unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag, aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, den Gesuchstellern zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch der Gesuchsteller um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Gesuchstellern zu je einem Viertel, unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag, auf- erlegt.

5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel von Urk. 18, 20 und 21/2-5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

- 6 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'201.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. Juli 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am: st