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RT210087

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2021-07-07 · Deutsch ZH
Erwägungen (16 Absätze)

E. 2 Die provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr.... für CHF 23'250.- nebst Zins zu 5 % seit 1.Mai 2020 und die Betreibungskosten sind vollum- fänglich abzuweisen.

E. 2.1 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist einzig das Disposi- tiv des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz vom 6. Mai 2021. Soweit die Gesuchsgegnerin in ihrer Beschwerde beantragt, es sei festzustellen, dass der Mietvertrag vom 15. Dezember 2019 für sie unverbindlich sei (Rechtsbegehren Ziff. 4), ist auf die Beschwerde mangels Zusammenhangs zum Anfechtungsobjekt nicht einzutreten.

E. 2.2 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegrün- dung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der ange- fochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. No- vember 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Neue Anträge, neue Tatsa- chenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

3. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsteller habe zwei schriftliche Mietverträge für die 5½-Zimmerwohnung im 1. OG rechts an der C._____-Str. ... in D._____ (Urk. 4/1) sowie für die Einstellplätze Nr. 9 und Nr. 10 (Urk. 4/2) eingereicht, wel- che Mietzinse von Fr. 4'500.– (Wohnung) resp. Fr. 150.– (Parkplätze) vorsähen. Er mache geltend, dass die Mietzinse für die fünf Monate März bis und mit Juli 2020 bei Zustellung des Zahlungsbefehls vom 11. August 2020 ausstehend ge- wesen seien. Die Gesuchsgegnerin habe in ihrer Stellungnahme bestritten, über- haupt Vertragspartei der streitgegenständlichen Mietverträge gewesen zu sein. So sei lediglich ihr Partner, E._____, Mieter gewesen und sie habe nur als Unter- mieterin fungiert. Dementsprechend sei sie im Mietvertrag auch nicht als Mieter-

- 4 - Nr. 2 bezeichnet worden. Dem Gesuchsteller sei bewusst gewesen, dass sie nicht Mieterin habe werden wollen, zumal E._____ dies der Verwaltung auch mitgeteilt und allein die Kaution gestellt habe. Dieser Einwand sei aber nicht stichhaltig. So habe der Gesuchsteller den von E._____ und der Gesuchsgegnerin unterzeichne- ten Mietvertrag so verstehen dürfen und müssen, dass beide Mietparteien als gleichwertige Solidarmieter auftreten würden. Selbiges ergebe sich bereits aus der Klammerbemerkung unter der Aufführung der "Parteien" (Urk. 4/1 S. 1), wo- nach bei mehreren Mietern diese solidarisch haften würden. Der Gesuchsgegne- rin sei zwar keine eigene Mieter-Nummer zugewiesen worden, sie sei aber offen- sichtlich als Mitmieterin im Rubrum des Vertrags vorgesehen. Sie habe die Ver- träge dann auch selbst unterzeichnet, wobei ihr Name neben jenem des Ge- suchsgegners unter "Der/Die Mieter" gestanden habe. Nach Treu und Glauben habe diese Erklärung nur so verstanden werden können, wie dies der Gesuchstel- ler nun geltend mache. Soweit die Gesuchsgegnerin einen Irrtum geltend mache, sei ein solcher für das vorliegende Verfahren unerheblich. Werde bei Dauer- schuldverhältnissen ein Irrtum geltend gemacht, welcher sich – wie hier – nicht auf das Synallagma auswirke, so gelte die bundesgerichtliche Kündigungstheorie (BGE 129 III 320 E. 7.1.2), wonach die Irrtumsanfechtung diesfalls nicht ex tunc, sondern ex nunc wirksam sei und die bereits angefallenen Mietzinse nicht mehr tangieren könne. Die Gesuchsgegnerin habe schliesslich (erstmals mit Eingabe vom 7. Februar 2021 [act. 23]) geltend gemacht, der Vertrag sei insgesamt formell fehlerhaft, weil der Name des (Mit-) Mieters E._____ nicht vollständig im Vertrags- formular erfasst worden sei. Dieser Einwand überzeuge nicht ansatzweise. Sämt- lichen Beteiligten sei klar gewesen, welche Person mit der Bezeichnung "E._____" im Mietvertrag (sowie auf den weiteren Dokumenten) gemeint gewesen sei. Dass der amtliche Name eigentlich E._____ sei, ändere an der Identität der Vertragspartei nichts. Ein Mietvertrag sei im Übrigen formfrei gültig und könnte auch mündlich abgeschlossen werden. Eine Ungültigkeit oder Nichtigkeit der Ver- tragsurkunde ergebe sich aus der (allenfalls ungenauen) Parteibezeichnung je- denfalls nicht. Was den Zahlungsbefehl betreffe, gehe aus diesem die Identität von Herrn E._____ ebenfalls klar hervor, womit auch diesbezüglich kein Formfeh- ler vorliege. Nach dem Gesagten lägen für die verfallenen Mietzinse der Monate

- 5 - März bis und mit Juli 2020 im Umfang von CHF 23'250.– mit den Mietverträgen vom 10. Dezember 2019 (Urk. 4/1 und Urk. 4/2) provisorische Rechtsöffnungstitel vor, welche die Gesuchsgegnerin zur solidarischen Leistung an den Gesuchsteller verpflichteten. Soweit die Gesuchsgegnerin schliesslich einwende, wegen Bauar- beiten unmittelbar neben den Mietobjekten seien die Parkplätze teilweise nicht benutzbar und die Wohnung in ihrer Gebrauchstauglichkeit stark eingeschränkt gewesen, habe sie nicht dargelegt, wann und in welcher Form sie dem Gesuch- steller die Mängelrüge vom 3. Mai 2020 zugestellt habe. Liege aber keine Mängel- rüge vor, bestehe auch kein Raum für eine Minderung der Mietzinse (vgl. Art. 259d OR). Daher sei dem Gesuchsteller für die ausstehenden Mietzinse nebst Verzugszinsen provisorische Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 38 S. 6 ff.).

E. 3 Es wird unentgeltliche Rechtspflege resp. die Befreiung von den Gerichtskos- ten beantragt .( Art. 117 ff. ZPO)

E. 4 Es ist festzustellen,dass der Mietvertrag vom 15.12.2019 infolge eines Wil- lensmangels (Grundlagenirrtum nach Art.24 Abs. 1 ziff 4 OR) für die Be- schwerdeführerin unverbindlich ist.

E. 4.1 Die Gesuchsgegnerin rügt, die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör ver- letzt, indem sie sich nicht mit ihren Argumenten auseinandergesetzt habe. Es sei- en weder die Überlegungen genannt worden, von welchen sich die Vorinstanz habe leiten lassen, noch sei dargelegt worden, weshalb ihre Argumente offen- sichtlich haltlos seien. Insbesondere habe die Vorinstanz die entscheiderhebliche Frage, ob sie einem Grundlagenirrtum unterlegen sei, nicht behandelt (Urk. 37 S. 3 f.). Die aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessende Verpflichtung der Vorinstanz, ihren Entscheid zu begrün- den, verlangt nicht, dass diese sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus- einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt; vielmehr ge- nügt es, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt (BGE 142 III 433 E. 4.3.2 m.w.H.). Diesen Anforderungen genügt das angefoch- tene Urteil (vgl. Urk. 38 S. 4 ff. und oben Ziff. 3), zumal die Gesuchsgegnerin oh- ne weiteres in der Lage war, dieses umfassend anzufechten. Die Rüge einer Ver- letzung des rechtlichen Gehörs erweist sich daher als offensichtlich unbegründet.

E. 4.2 Die Gesuchsgegnerin rügt weiter, sie habe den Mietvertrag entgegen der Ansicht der Vorinstanz bloss als Untermieterin und nicht als (Mit-) Mieterin unter-

- 6 - zeichnet (vgl. Urk. 37 S. 5 f.), was sich unter anderem daraus ergebe, dass nur beim Mitmieter, nicht aber bei ihr eine "Mieter-Nr." aufgeführt worden sei (Urk. 37 S. 9). Inwiefern allerdings die unterbliebene Zuordnung einer Mieter-Nummer Auswirkungen auf den Vertragsinhalt haben soll, ist weder dargetan noch ersicht- lich, zumal die Gesuchsgegnerin nicht weiter ausführt, weshalb sie in diesem Um- stand eine "massive Entscheiderheblichkeit" erblickt (vgl. Urk. 37 S. 9). Die Rüge findet auch keine Stütze im schriftlichen Mietvertrag vom 10. Dezember 2019, in welchem die Gesuchsgegnerin als (Mit-) Mieterin aufgeführt wurde und den sie unter der Überschrift "Der/Die Mieter:" unterzeichnete (Urk. 4/1). Aufgrund des da- rin enthaltenen Schriftformvorbehalts (Urk. 4/1 S. 2 letzter Absatz) ist schliesslich die in diesem Zusammenhang von der Gesuchsgegnerin geltend gemachte ab- weichende mündliche Vereinbarung (vgl. dazu Urk. 37 S. 5) von vornherein ohne Belang.

E. 4.3 Soweit die Gesuchsgegnerin rügt, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon aus- gegangen, der von ihr geltend gemachte Grundlagenirrtum (kein Vertragsbin- dungswille bei Unterzeichnung des Mietvertrags [Urk. 37 S. 5, Urk. 9 S. 2 ff. und Urk. 23 S. 3 und S. 6]) habe sich nicht auf das vertragliche Austauschverhältnis (Synallagma) ausgewirkt (Urk. 37 S. 3 f.), zeigt sie nicht auf, inwiefern die Vorin- stanz damit den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt oder das Recht unrichtig angewandt hat. Insofern genügt sie ihrer Begründungsobliegenheit (vgl. dazu oben Ziff. 2.2) nicht, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist und es bei der entsprechenden Schlussfolgerung der Vorinstanz sein Bewenden hat.

E. 4.4 Die Gesuchsgegnerin beanstandet weiter, die Vorinstanz habe bei ihrem Entscheid Einwände des Hauptmieters im Parallelverfahren (formell fehlerhafter Vertrag, da darin nicht alle Vornamen des Hauptmieters aufgeführt worden seien) berücksichtigt (Urk. 38 S. 7 E. 3.8), welche sie gar nie vorgebracht habe. Insofern habe sie den Sachverhalt willkürlich festgestellt (Urk. 37 S. 8 Rz. 12). Die Rüge erweist sich angesichts der Ausführungen der Gesuchsgegnerin in den Stellungnahmen vom 7. Februar 2021 (Urk. 23 S. 10 Rz. 27) und vom 29. Ap- ril 2021 (Urk. 32 S. 7 f. Rz. 27) als aktenwidrig und damit offensichtlich unbegrün- det.

- 7 -

E. 4.5 Die Gesuchsgegnerin beanstandet schliesslich, die Vorinstanz habe die so- ziale Untersuchungsmaxime sowie die Fragepflicht verletzt, indem sie die von ihr geltend gemachte Mängelrüge vom 3. Mai 2020 verworfen habe, da der Gesuch- steller deren Zustellung bestritten habe. So hätte die Vorinstanz prüfen müssen, ob sie ihre Behauptungen vollständig vorgetragen und alle Beweismittel bezeich- net habe, und sie bei Unklarheiten zum Einreichen weiterer Beweismittel auffor- dern müssen (Urk. 37 S. 11 f.). Das Rechtsöffnungsgericht prüft zwar von Amtes wegen (Art. 55 Abs. 2 ZPO; beschränkter Untersuchungsgrundsatz), ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel sowie Identität zwischen dem Gesuchsteller und Betreibenden, dem Schuldner und Betriebenen und der Betreibungsforderung und der im Rechtsöffnungstitel verurkundeten Forderung vorliegt (BGE 142 III 720 E. 4.1 = Pra 107/2018 Nr. 56). Im Übrigen gilt aber der Verhandlungsgrundsatz (BGE 141 I 97 E. 6), weshalb sich die geltend gemachte Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes als offen- sichtlich unbegründet erweist. Gemäss Art. 56 ZPO gibt das Gericht einer Partei, deren Vorbringen unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig ist, durch entspre- chende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und Ergänzung. Offensichtlich un- vollständig ist ein lückenhaftes Vorbringen, wobei sich die Lücke auf die gerichtli- che Beurteilung auswirken muss. Ein Vorbringen kann auch dann offensichtlich unvollständig oder unklar sein, wenn eine Partei die Rechtserheblichkeit einer Tatsache unverschuldetermassen nicht erkennt und diese deshalb nicht ins Pro- zessgeschehen einbringt. Erkennt das Gericht, dass diese Lücke Konsequenzen für die rechtliche Beurteilung des Streitgegenstandes haben könnte, so muss es – insbesondere, wenn die entsprechende Partei nicht anwaltlich vertreten ist – nachfragen. Die richterliche Fragepflicht steht jedoch auch immer in einem Span- nungsverhältnis zum Gebot der gerichtlichen Unparteilichkeit bzw. Neutralität. Ei- ne zu extensive Ausübung der Fragepflicht zu Gunsten einer Partei kann bewir- ken, dass die andere Partei etwaige prozessuale Vorteile, die sie aus dem man- gelhaften Vorbringen der Gegenpartei hätte ziehen können, verliert. Aus diesem Grund dürfen gerichtliche Hinweise auf Unklarheiten im Sachverhalt oder Beweis-

- 8 - lücken jedenfalls nicht so weit gehen, dass dadurch das Gebot der gerichtlichen Unparteilichkeit bzw. Neutralität verletzt wird (ZK ZPO-Sutter-Somm/Grieder, Art. 56 N 15 und N 25 ff.). Vorliegend wusste die Gesuchsgegnerin nicht nur, dass der Gesuchsteller bestritten hatte, Kenntnis von der von ihr behaupteten Mängel- rüge erhalten zu haben (Urk. 14 S. 6 und S. 10 sowie Urk. 27 S. 4), sondern sie liess sich dazu auch vernehmen, ohne allerdings Beweismittel zu bezeichnen (vgl. Urk. 23 S. 7 Rz. 16 und Urk. 32 S. 7 Rz. 15). Offeriert aber eine Partei für eine wesentliche Behauptung überhaupt kein Beweismittel, greift die Fragepflicht nicht (BGer 4A_444/2013 vom 5. Februar 2014, E. 6.3.3). Abgesehen davon handelt es sich vorliegend bei der unterbliebenen Beweismittelbezeichnung auch nicht um eine offensichtliche Unvollständigkeit im Sinne von Art. 56 ZPO, zumal der Erhalt einer gewöhnlichen E-Mail durch den Empfänger für deren Versender nicht ohne Weiteres beweisbar ist. Damit erweist sich die Rüge einer Verletzung der Frage- pflicht als offensichtlich unbegründet.

E. 4.6 Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als offen- sichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.

5. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Partei Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint. Die Beschwerde war indes, wie oben aufgezeigt, von vornherein aussichtslos, weshalb der Gesuchsgegnerin die von ihr beantragte unentgeltliche Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren (vgl. Urk. 37 S. 2) nicht gewährt werden kann.

E. 5 Die Parteientschädigung zugunsten des Gesuchstellers und Beschwerdegeg- ners von insgesamt 3'030.- (7,7% MwSt darin enthalten) ist abzuweisen.

E. 6 Der Beschwerde ist Aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

E. 6.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Ge- richtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

E. 6.2 Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

- 9 - Es wird beschlossen:

E. 7 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Gesuchsteller und Be- schwerdeführers aufzuerlegen und er ist zu verpflichten, der Beschwerdefüh- rerin eine angemessene Prozessentschädigung zuzüglich MwSt. zu bezah- len." 1.3. Mit Verfügung vom 9. Juni 2021 wurde das Gesuch um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung abgewiesen (Urk. 39). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-36). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich

- 3 - unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren wird abgewiesen.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
  5. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt.
  6. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 37, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 23'250.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 10 - Zürich, 7. Juli 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am: st
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT210087-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Beschluss und Urteil vom 7. Juli 2021 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht D._____ vom 6. Mai 2021 (EB200384-G)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 6. Mai 2021 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der gegen die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) angehobenen Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes D._____ … (Zahlungsbefehl vom 11. August 2020) ge- stützt auf zwei Mietverträge vom 10. Dezember 2019 provisorische Rechtsöffnung für Fr. 23'250.– nebst Zins zu 5% seit dem 1. Mai 2020 sowie die Betreibungs- und Prozesskosten. Im Mehrumfang (Mahngebühr und Umtriebsspesen in Höhe von insgesamt Fr. 1'673.90) wies sie das Rechtsöffnungsgesuch ab (Urk. 35 S. 11 f. = Urk. 38 S. 11 f.). 1.2. Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 25. Mai 2021 (Da- tum Poststempel: 27. Mai 2021) rechtzeitig (vgl. Urk. 36/1) Beschwerde mit fol- genden Anträgen (Urk. 39 S. 2 f.): " 1. Das Urteil des Bezirksgerichtes D._____, Einzelgericht im summarischen Ver- fahren vom 6.Mai 2021 ist vollumfänglich aufzuheben.

2. Die provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr.... für CHF 23'250.- nebst Zins zu 5 % seit 1.Mai 2020 und die Betreibungskosten sind vollum- fänglich abzuweisen.

3. Es wird unentgeltliche Rechtspflege resp. die Befreiung von den Gerichtskos- ten beantragt .( Art. 117 ff. ZPO)

4. Es ist festzustellen,dass der Mietvertrag vom 15.12.2019 infolge eines Wil- lensmangels (Grundlagenirrtum nach Art.24 Abs. 1 ziff 4 OR) für die Be- schwerdeführerin unverbindlich ist.

5. Die Parteientschädigung zugunsten des Gesuchstellers und Beschwerdegeg- ners von insgesamt 3'030.- (7,7% MwSt darin enthalten) ist abzuweisen.

6. Der Beschwerde ist Aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

7. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Gesuchsteller und Be- schwerdeführers aufzuerlegen und er ist zu verpflichten, der Beschwerdefüh- rerin eine angemessene Prozessentschädigung zuzüglich MwSt. zu bezah- len." 1.3. Mit Verfügung vom 9. Juni 2021 wurde das Gesuch um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung abgewiesen (Urk. 39). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-36). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich

- 3 - unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist einzig das Disposi- tiv des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz vom 6. Mai 2021. Soweit die Gesuchsgegnerin in ihrer Beschwerde beantragt, es sei festzustellen, dass der Mietvertrag vom 15. Dezember 2019 für sie unverbindlich sei (Rechtsbegehren Ziff. 4), ist auf die Beschwerde mangels Zusammenhangs zum Anfechtungsobjekt nicht einzutreten. 2.2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegrün- dung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der ange- fochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. No- vember 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Neue Anträge, neue Tatsa- chenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

3. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsteller habe zwei schriftliche Mietverträge für die 5½-Zimmerwohnung im 1. OG rechts an der C._____-Str. ... in D._____ (Urk. 4/1) sowie für die Einstellplätze Nr. 9 und Nr. 10 (Urk. 4/2) eingereicht, wel- che Mietzinse von Fr. 4'500.– (Wohnung) resp. Fr. 150.– (Parkplätze) vorsähen. Er mache geltend, dass die Mietzinse für die fünf Monate März bis und mit Juli 2020 bei Zustellung des Zahlungsbefehls vom 11. August 2020 ausstehend ge- wesen seien. Die Gesuchsgegnerin habe in ihrer Stellungnahme bestritten, über- haupt Vertragspartei der streitgegenständlichen Mietverträge gewesen zu sein. So sei lediglich ihr Partner, E._____, Mieter gewesen und sie habe nur als Unter- mieterin fungiert. Dementsprechend sei sie im Mietvertrag auch nicht als Mieter-

- 4 - Nr. 2 bezeichnet worden. Dem Gesuchsteller sei bewusst gewesen, dass sie nicht Mieterin habe werden wollen, zumal E._____ dies der Verwaltung auch mitgeteilt und allein die Kaution gestellt habe. Dieser Einwand sei aber nicht stichhaltig. So habe der Gesuchsteller den von E._____ und der Gesuchsgegnerin unterzeichne- ten Mietvertrag so verstehen dürfen und müssen, dass beide Mietparteien als gleichwertige Solidarmieter auftreten würden. Selbiges ergebe sich bereits aus der Klammerbemerkung unter der Aufführung der "Parteien" (Urk. 4/1 S. 1), wo- nach bei mehreren Mietern diese solidarisch haften würden. Der Gesuchsgegne- rin sei zwar keine eigene Mieter-Nummer zugewiesen worden, sie sei aber offen- sichtlich als Mitmieterin im Rubrum des Vertrags vorgesehen. Sie habe die Ver- träge dann auch selbst unterzeichnet, wobei ihr Name neben jenem des Ge- suchsgegners unter "Der/Die Mieter" gestanden habe. Nach Treu und Glauben habe diese Erklärung nur so verstanden werden können, wie dies der Gesuchstel- ler nun geltend mache. Soweit die Gesuchsgegnerin einen Irrtum geltend mache, sei ein solcher für das vorliegende Verfahren unerheblich. Werde bei Dauer- schuldverhältnissen ein Irrtum geltend gemacht, welcher sich – wie hier – nicht auf das Synallagma auswirke, so gelte die bundesgerichtliche Kündigungstheorie (BGE 129 III 320 E. 7.1.2), wonach die Irrtumsanfechtung diesfalls nicht ex tunc, sondern ex nunc wirksam sei und die bereits angefallenen Mietzinse nicht mehr tangieren könne. Die Gesuchsgegnerin habe schliesslich (erstmals mit Eingabe vom 7. Februar 2021 [act. 23]) geltend gemacht, der Vertrag sei insgesamt formell fehlerhaft, weil der Name des (Mit-) Mieters E._____ nicht vollständig im Vertrags- formular erfasst worden sei. Dieser Einwand überzeuge nicht ansatzweise. Sämt- lichen Beteiligten sei klar gewesen, welche Person mit der Bezeichnung "E._____" im Mietvertrag (sowie auf den weiteren Dokumenten) gemeint gewesen sei. Dass der amtliche Name eigentlich E._____ sei, ändere an der Identität der Vertragspartei nichts. Ein Mietvertrag sei im Übrigen formfrei gültig und könnte auch mündlich abgeschlossen werden. Eine Ungültigkeit oder Nichtigkeit der Ver- tragsurkunde ergebe sich aus der (allenfalls ungenauen) Parteibezeichnung je- denfalls nicht. Was den Zahlungsbefehl betreffe, gehe aus diesem die Identität von Herrn E._____ ebenfalls klar hervor, womit auch diesbezüglich kein Formfeh- ler vorliege. Nach dem Gesagten lägen für die verfallenen Mietzinse der Monate

- 5 - März bis und mit Juli 2020 im Umfang von CHF 23'250.– mit den Mietverträgen vom 10. Dezember 2019 (Urk. 4/1 und Urk. 4/2) provisorische Rechtsöffnungstitel vor, welche die Gesuchsgegnerin zur solidarischen Leistung an den Gesuchsteller verpflichteten. Soweit die Gesuchsgegnerin schliesslich einwende, wegen Bauar- beiten unmittelbar neben den Mietobjekten seien die Parkplätze teilweise nicht benutzbar und die Wohnung in ihrer Gebrauchstauglichkeit stark eingeschränkt gewesen, habe sie nicht dargelegt, wann und in welcher Form sie dem Gesuch- steller die Mängelrüge vom 3. Mai 2020 zugestellt habe. Liege aber keine Mängel- rüge vor, bestehe auch kein Raum für eine Minderung der Mietzinse (vgl. Art. 259d OR). Daher sei dem Gesuchsteller für die ausstehenden Mietzinse nebst Verzugszinsen provisorische Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 38 S. 6 ff.). 4.1. Die Gesuchsgegnerin rügt, die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör ver- letzt, indem sie sich nicht mit ihren Argumenten auseinandergesetzt habe. Es sei- en weder die Überlegungen genannt worden, von welchen sich die Vorinstanz habe leiten lassen, noch sei dargelegt worden, weshalb ihre Argumente offen- sichtlich haltlos seien. Insbesondere habe die Vorinstanz die entscheiderhebliche Frage, ob sie einem Grundlagenirrtum unterlegen sei, nicht behandelt (Urk. 37 S. 3 f.). Die aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessende Verpflichtung der Vorinstanz, ihren Entscheid zu begrün- den, verlangt nicht, dass diese sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus- einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt; vielmehr ge- nügt es, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt (BGE 142 III 433 E. 4.3.2 m.w.H.). Diesen Anforderungen genügt das angefoch- tene Urteil (vgl. Urk. 38 S. 4 ff. und oben Ziff. 3), zumal die Gesuchsgegnerin oh- ne weiteres in der Lage war, dieses umfassend anzufechten. Die Rüge einer Ver- letzung des rechtlichen Gehörs erweist sich daher als offensichtlich unbegründet. 4.2. Die Gesuchsgegnerin rügt weiter, sie habe den Mietvertrag entgegen der Ansicht der Vorinstanz bloss als Untermieterin und nicht als (Mit-) Mieterin unter-

- 6 - zeichnet (vgl. Urk. 37 S. 5 f.), was sich unter anderem daraus ergebe, dass nur beim Mitmieter, nicht aber bei ihr eine "Mieter-Nr." aufgeführt worden sei (Urk. 37 S. 9). Inwiefern allerdings die unterbliebene Zuordnung einer Mieter-Nummer Auswirkungen auf den Vertragsinhalt haben soll, ist weder dargetan noch ersicht- lich, zumal die Gesuchsgegnerin nicht weiter ausführt, weshalb sie in diesem Um- stand eine "massive Entscheiderheblichkeit" erblickt (vgl. Urk. 37 S. 9). Die Rüge findet auch keine Stütze im schriftlichen Mietvertrag vom 10. Dezember 2019, in welchem die Gesuchsgegnerin als (Mit-) Mieterin aufgeführt wurde und den sie unter der Überschrift "Der/Die Mieter:" unterzeichnete (Urk. 4/1). Aufgrund des da- rin enthaltenen Schriftformvorbehalts (Urk. 4/1 S. 2 letzter Absatz) ist schliesslich die in diesem Zusammenhang von der Gesuchsgegnerin geltend gemachte ab- weichende mündliche Vereinbarung (vgl. dazu Urk. 37 S. 5) von vornherein ohne Belang. 4.3. Soweit die Gesuchsgegnerin rügt, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon aus- gegangen, der von ihr geltend gemachte Grundlagenirrtum (kein Vertragsbin- dungswille bei Unterzeichnung des Mietvertrags [Urk. 37 S. 5, Urk. 9 S. 2 ff. und Urk. 23 S. 3 und S. 6]) habe sich nicht auf das vertragliche Austauschverhältnis (Synallagma) ausgewirkt (Urk. 37 S. 3 f.), zeigt sie nicht auf, inwiefern die Vorin- stanz damit den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt oder das Recht unrichtig angewandt hat. Insofern genügt sie ihrer Begründungsobliegenheit (vgl. dazu oben Ziff. 2.2) nicht, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist und es bei der entsprechenden Schlussfolgerung der Vorinstanz sein Bewenden hat. 4.4. Die Gesuchsgegnerin beanstandet weiter, die Vorinstanz habe bei ihrem Entscheid Einwände des Hauptmieters im Parallelverfahren (formell fehlerhafter Vertrag, da darin nicht alle Vornamen des Hauptmieters aufgeführt worden seien) berücksichtigt (Urk. 38 S. 7 E. 3.8), welche sie gar nie vorgebracht habe. Insofern habe sie den Sachverhalt willkürlich festgestellt (Urk. 37 S. 8 Rz. 12). Die Rüge erweist sich angesichts der Ausführungen der Gesuchsgegnerin in den Stellungnahmen vom 7. Februar 2021 (Urk. 23 S. 10 Rz. 27) und vom 29. Ap- ril 2021 (Urk. 32 S. 7 f. Rz. 27) als aktenwidrig und damit offensichtlich unbegrün- det.

- 7 - 4.5. Die Gesuchsgegnerin beanstandet schliesslich, die Vorinstanz habe die so- ziale Untersuchungsmaxime sowie die Fragepflicht verletzt, indem sie die von ihr geltend gemachte Mängelrüge vom 3. Mai 2020 verworfen habe, da der Gesuch- steller deren Zustellung bestritten habe. So hätte die Vorinstanz prüfen müssen, ob sie ihre Behauptungen vollständig vorgetragen und alle Beweismittel bezeich- net habe, und sie bei Unklarheiten zum Einreichen weiterer Beweismittel auffor- dern müssen (Urk. 37 S. 11 f.). Das Rechtsöffnungsgericht prüft zwar von Amtes wegen (Art. 55 Abs. 2 ZPO; beschränkter Untersuchungsgrundsatz), ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel sowie Identität zwischen dem Gesuchsteller und Betreibenden, dem Schuldner und Betriebenen und der Betreibungsforderung und der im Rechtsöffnungstitel verurkundeten Forderung vorliegt (BGE 142 III 720 E. 4.1 = Pra 107/2018 Nr. 56). Im Übrigen gilt aber der Verhandlungsgrundsatz (BGE 141 I 97 E. 6), weshalb sich die geltend gemachte Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes als offen- sichtlich unbegründet erweist. Gemäss Art. 56 ZPO gibt das Gericht einer Partei, deren Vorbringen unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig ist, durch entspre- chende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und Ergänzung. Offensichtlich un- vollständig ist ein lückenhaftes Vorbringen, wobei sich die Lücke auf die gerichtli- che Beurteilung auswirken muss. Ein Vorbringen kann auch dann offensichtlich unvollständig oder unklar sein, wenn eine Partei die Rechtserheblichkeit einer Tatsache unverschuldetermassen nicht erkennt und diese deshalb nicht ins Pro- zessgeschehen einbringt. Erkennt das Gericht, dass diese Lücke Konsequenzen für die rechtliche Beurteilung des Streitgegenstandes haben könnte, so muss es – insbesondere, wenn die entsprechende Partei nicht anwaltlich vertreten ist – nachfragen. Die richterliche Fragepflicht steht jedoch auch immer in einem Span- nungsverhältnis zum Gebot der gerichtlichen Unparteilichkeit bzw. Neutralität. Ei- ne zu extensive Ausübung der Fragepflicht zu Gunsten einer Partei kann bewir- ken, dass die andere Partei etwaige prozessuale Vorteile, die sie aus dem man- gelhaften Vorbringen der Gegenpartei hätte ziehen können, verliert. Aus diesem Grund dürfen gerichtliche Hinweise auf Unklarheiten im Sachverhalt oder Beweis-

- 8 - lücken jedenfalls nicht so weit gehen, dass dadurch das Gebot der gerichtlichen Unparteilichkeit bzw. Neutralität verletzt wird (ZK ZPO-Sutter-Somm/Grieder, Art. 56 N 15 und N 25 ff.). Vorliegend wusste die Gesuchsgegnerin nicht nur, dass der Gesuchsteller bestritten hatte, Kenntnis von der von ihr behaupteten Mängel- rüge erhalten zu haben (Urk. 14 S. 6 und S. 10 sowie Urk. 27 S. 4), sondern sie liess sich dazu auch vernehmen, ohne allerdings Beweismittel zu bezeichnen (vgl. Urk. 23 S. 7 Rz. 16 und Urk. 32 S. 7 Rz. 15). Offeriert aber eine Partei für eine wesentliche Behauptung überhaupt kein Beweismittel, greift die Fragepflicht nicht (BGer 4A_444/2013 vom 5. Februar 2014, E. 6.3.3). Abgesehen davon handelt es sich vorliegend bei der unterbliebenen Beweismittelbezeichnung auch nicht um eine offensichtliche Unvollständigkeit im Sinne von Art. 56 ZPO, zumal der Erhalt einer gewöhnlichen E-Mail durch den Empfänger für deren Versender nicht ohne Weiteres beweisbar ist. Damit erweist sich die Rüge einer Verletzung der Frage- pflicht als offensichtlich unbegründet. 4.6. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als offen- sichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.

5. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Partei Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint. Die Beschwerde war indes, wie oben aufgezeigt, von vornherein aussichtslos, weshalb der Gesuchsgegnerin die von ihr beantragte unentgeltliche Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren (vgl. Urk. 37 S. 2) nicht gewährt werden kann. 6.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Ge- richtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

- 9 - Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 37, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 23'250.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 10 - Zürich, 7. Juli 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am: st