Erwägungen (2 Absätze)
E. 12 November 2020, für Fr. 73.30 Betreibungskosten (Zahlungsbefehl) sowie für Fr. 73.30 weitere Betreibungskosten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners. Mit Urteil vom 3. Mai 2021 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch ab, auferlegte die Entscheidgebühr den Gesuchstellern und sprach keine Partei- entschädigungen zu (Vi Urk. 3 = Urk. 9). 1.2. Mit Eingabe vom 21. Mai 2021 (Datum Poststempel), eingegangen am
25. Mai 2021, erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchs- gegner) gegen das oben genannte Urteil innert Frist (Vi Urk. 6) ein Rechtsmittel, mit welchem er sich sinngemäss gegen eine Erteilung der Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Bonstetten (Zahlungsbefehl vom
E. 13 November 2020) wendet (Urk. 8; vgl. auch Vi Urk. 2/1 und Urk. 10).
2. Der Gesuchsgegner bezeichnete sein Rechtsmittel als "Revision" (Urk. 8). Wie in der Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz korrekt angegeben (Urk. 9 S. 7, Dispositiv Ziff. 5), ist das zulässige Rechtsmittel gegen den ange- fochtenen Rechtsöffnungsentscheid indessen die Beschwerde (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Die Eingabe des Gesuchsgegners ist daher als Beschwerde entgegenzunehmen.
- 3 -
3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshand- lungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
4. Die Prozessvoraussetzungen für eine Beschwerde sind von Amtes we- gen zu prüfen, d.h. auch ohne dass ein Partei dies verlangt (Art. 60 ZPO). Eine solche Prozessvoraussetzung ist, dass diejenige Partei, welche ein Rechtsmittel erhebt, durch den angefochtenen Entscheid einen Nachteil erleidet bzw. dadurch beschwert ist. Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein (von der Rechtsordnung geschütztes, d.h. ein schutzwürdiges) Interesse an der Abänderung eines erstin- stanzlichen Entscheids besitzt. Fehlt es an der Beschwer, ist auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. a ZPO; Reetz, in: Sut- ter-Somm et al., ZPO Komm., Vorbemerkungen zu den Art. 308-318, N 30 m.H.).
5. Entgegen den Ausführungen des Gesuchsgegners wurde das von den Gesuchstellern gestellte Rechtsöffnungsbegehren nicht etwa gutgeheissen und Rechtsöffnung erteilt (Urk. 8), sondern das Rechtsöffnungsbegehren wurde ab- gewiesen und es wurden dem Gesuchsgegner keine Kosten auferlegt (Urk. 9 S. 7). Damit aber wurde der vom Gesuchsgegner am 5. Dezember 2020 in der Be- treibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Bonstetten (Zahlungsbefehl vom 13. No- vember 2020) erhobene Rechtsvorschlag (Vi Urk. 2/1; vgl. auch Urk. 10) nicht be- seitigt. Sodann wurde der Gesuchsgegner zu nichts verpflichtet. Entsprechend ist ihm durch das angefochtene Urteil kein Nachteil entstanden. Es fehlt an der Vo- raussetzung der Beschwer, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 6.1. Umständehalber ist für das Beschwerdeverfahren auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. 6.2. Sodann sind für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigungen zu- zusprechen, den Gesuchstellern mangels erheblicher Umtriebe und dem Ge- suchsgegner zufolge Unterliegens (Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- 4 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, an die Gesuchstel- ler unter Beilage von Kopien von Urk. 8 und Urk. 10, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine ver- mögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'894.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. Juni 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. H. Lampel versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT210084-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Lampel Beschluss vom 7. Juni 2021 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen
1. Kanton B._____,
2. Einwohnergemeinde C._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner 1, 2 vertreten durch Finanzverwaltung C._____, Steuern, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Affoltern vom 3. Mai 2021 (EB210027-A)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 2. März 2021 (Datum Poststempel) reichten die Ge- suchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) vor Vorinstanz das vor- liegende Rechtsöffnungsbegehren mit folgenden sinngemässen Anträgen ein (Vi Urk. 1 f.; vgl. auch Urk. 9 S. 2): Es sei den Gesuchstellern in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Bonstetten ZH (Zahlungsbefehl vom 13. November 2020) definitive Rechtsöffnung zu erteilen für Fr. 1'894.75 nebst Zins zu 5.10 % seit 13. November 2020, für Fr. 228.70 Verzugszinsen bis
12. November 2020, für Fr. 73.30 Betreibungskosten (Zahlungsbefehl) sowie für Fr. 73.30 weitere Betreibungskosten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners. Mit Urteil vom 3. Mai 2021 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch ab, auferlegte die Entscheidgebühr den Gesuchstellern und sprach keine Partei- entschädigungen zu (Vi Urk. 3 = Urk. 9). 1.2. Mit Eingabe vom 21. Mai 2021 (Datum Poststempel), eingegangen am
25. Mai 2021, erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchs- gegner) gegen das oben genannte Urteil innert Frist (Vi Urk. 6) ein Rechtsmittel, mit welchem er sich sinngemäss gegen eine Erteilung der Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Bonstetten (Zahlungsbefehl vom
13. November 2020) wendet (Urk. 8; vgl. auch Vi Urk. 2/1 und Urk. 10).
2. Der Gesuchsgegner bezeichnete sein Rechtsmittel als "Revision" (Urk. 8). Wie in der Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz korrekt angegeben (Urk. 9 S. 7, Dispositiv Ziff. 5), ist das zulässige Rechtsmittel gegen den ange- fochtenen Rechtsöffnungsentscheid indessen die Beschwerde (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Die Eingabe des Gesuchsgegners ist daher als Beschwerde entgegenzunehmen.
- 3 -
3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshand- lungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
4. Die Prozessvoraussetzungen für eine Beschwerde sind von Amtes we- gen zu prüfen, d.h. auch ohne dass ein Partei dies verlangt (Art. 60 ZPO). Eine solche Prozessvoraussetzung ist, dass diejenige Partei, welche ein Rechtsmittel erhebt, durch den angefochtenen Entscheid einen Nachteil erleidet bzw. dadurch beschwert ist. Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein (von der Rechtsordnung geschütztes, d.h. ein schutzwürdiges) Interesse an der Abänderung eines erstin- stanzlichen Entscheids besitzt. Fehlt es an der Beschwer, ist auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. a ZPO; Reetz, in: Sut- ter-Somm et al., ZPO Komm., Vorbemerkungen zu den Art. 308-318, N 30 m.H.).
5. Entgegen den Ausführungen des Gesuchsgegners wurde das von den Gesuchstellern gestellte Rechtsöffnungsbegehren nicht etwa gutgeheissen und Rechtsöffnung erteilt (Urk. 8), sondern das Rechtsöffnungsbegehren wurde ab- gewiesen und es wurden dem Gesuchsgegner keine Kosten auferlegt (Urk. 9 S. 7). Damit aber wurde der vom Gesuchsgegner am 5. Dezember 2020 in der Be- treibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Bonstetten (Zahlungsbefehl vom 13. No- vember 2020) erhobene Rechtsvorschlag (Vi Urk. 2/1; vgl. auch Urk. 10) nicht be- seitigt. Sodann wurde der Gesuchsgegner zu nichts verpflichtet. Entsprechend ist ihm durch das angefochtene Urteil kein Nachteil entstanden. Es fehlt an der Vo- raussetzung der Beschwer, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 6.1. Umständehalber ist für das Beschwerdeverfahren auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. 6.2. Sodann sind für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigungen zu- zusprechen, den Gesuchstellern mangels erheblicher Umtriebe und dem Ge- suchsgegner zufolge Unterliegens (Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- 4 - Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, an die Gesuchstel- ler unter Beilage von Kopien von Urk. 8 und Urk. 10, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine ver- mögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'894.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. Juni 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. H. Lampel versandt am: lm